§ 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
Stand: 10.06.2019
Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren wird dem Rechtspfleger die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übertragen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 22 RPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 10.05.2012 – 4 Ws 88,89/12
- LG Berlin, 03.08.2022 – 33 O 170/21
- OLG Brandenburg, 03.11.2021 – 1 Ws 99/21 (S)
- OLG Hamm, 26.07.2007 – 3 (s) Sbd. I - 8/07
- LG Offenburg, 31.05.2006 – 3 Qs 12/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 17 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.