Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 84

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund2.889 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/84#abs-1 (1) Über die Klage wird durch Urteil entschieden. Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/84#abs-2 (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. § 99 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 83 § 85