§ 81a Verfahrenskostenhilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/81a#abs-1 (1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/81a#abs-2 (2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 81a MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 12.06.2018 – 25 W (pat) 511/17Markenbeschwerdeverfahren – "Ablehnungsgesuch" – Ablehnungsgesuch ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet – Gleichsetzung mit völligem Fehlen einer Begründung - pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers – Rechtsmissbräuchlichkeit – Entscheidung über Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des abgelehnten Richters – Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe - kein Befangenheitsgrund – verspätete Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt - Unzulässigkeit – zur Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bei Verwerfung der Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung
- BPatG, 19.03.2015 – 24 W (pat) 64/14Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschäftsführers der Markeninhaberin, (einer selbständigen juristischen Person) reichen für Beleg der Bedürftigkeit nicht aus
- BPatG, 18.07.2017 – 25 W (pat) 102/14
- BPatG, 30.03.2017 – 26 W (pat) 529/16Zitiert von 4
- BPatG, 12.12.2016 – 26 W (pat) 536/16Markenbeschwerdeverfahren – "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren" – Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses des Inhabers der angegriffenen Marke – zum Regelgegenstandswert von 50.000 EuroZitiert von 1
- BPatG, 12.12.2016 – 26 W (pat) 35/14Markenbeschwerdeverfahren – "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren" – Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses des Inhabers der angegriffenen Marke – zum Regelgegenstandswert von 50.000 Euro
Zuletzt entschieden
- BPatG, 14.11.2024 – 25 W (pat) 5/24
- BPatG, 23.06.2016 – 30 W (pat) 4/16Markenbeschwerdeverfahren – erneute Anmeldung einer Marke – gleichlautende Marken waren aufgrund bösgläubiger Markenanmeldung zu löschen – erneute Anmeldung zielt nicht auf Förderung des eigenen Wettbewerbs ab – bösgläubige Markenanmeldung – bösgläubiges Verhalten des allein vertretungsberechtigten Gesellschafters ist der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen – mutwillige Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg – keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – keine Beiordnung eines AnwaltsZitiert von 1
- BPatG, 27.04.2016 – 26 W (pat) 77/13Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - "Schmetterling Riesling (Wort-Bild-Marke)" - zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren - zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten – Kostenentscheidung im NebenverfahrenZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81a MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 81a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.