§ 90 Kostenentscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/90#abs-1 (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/90#abs-2 (2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/90#abs-3 (3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/90#abs-4 (4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
Wird zitiert von 153 Entscheidungen zu § 90 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.06.2025 – I ZB 50/24Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel im Kostenpunkt in einem markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren
- BPatG, 06.10.2020 – 29 W (pat) 28/20 (zu KOF 69/19)(Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung – Unzulässigkeit – fehlende rechtliche Grundlage für eine Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an das DPMA - kraft Gesetzes eingetretene Kostenregelung nach § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG und § 90 Abs. 1 S. 3 MarkenG )
- BPatG, 11.06.2013 – 24 W (pat) 116/10Markenbeschwerdeverfahren - "LAZARUS" – zur Nachholung der Kostenentscheidung durch das Bundespatentgericht bei einer ganz oder teilweise erfolgreichen RechtsbeschwerdeZitiert von 1
- BPatG, 04.04.2007 – 32 W (pat) 238/04Zitiert von 1
- BPatG, 17.01.2007 – 32 W (pat) 237/04
- BGH, 26.03.2026 – I ZA 5/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2026 – I ZB 58/25 · OBI-OrangeZitiert von 1
- BGH, 26.03.2026 – I ZA 3/25
- BGH, 29.01.2026 – I ZB 37/25Rechtserhaltende Benutzung einer ArzneimittelmarkeZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 90 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318)
BGBl. 2006 I S. 1318
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.