§ 80
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 901
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 28.12.2005 – 21 W (pat) 63/05Zitiert von 5
- BPatG, 20.10.2017 – 23 W (pat) 56/17Patentbeschwerdeverfahren – "Greifvorrichtung für Wafer" – unzulässige Beschwerde – rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 21.03.2023 – 12 W (pat) 6/20
- BPatG, 30.03.2016 – 9 W (pat) 5/15Patentbeschwerdeverfahren – "P.T.R.C. - Pumpe" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Überweisung mit Zahlendreher in der IBAN des Kontos des DPMA
- BPatG, 11.09.2014 – 23 W (pat) 4/12
- BPatG, 28.07.2014 – 9 W (pat) 9/11
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.08.2026 – 9 W (pat) 6/24Patentrecht: Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Prüfungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 28.07.2026 – 12 W (pat) 40/23Patentrecht: Erledigung des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache bei Verzicht auf das Streitpatent KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 23.07.2026 – 12 W (pat) 4/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-1 (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-2 (2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-3 (3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-5 (5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.