Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 80

Stand: 14.10.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen901 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-1 (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-2 (2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-3 (3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-5 (5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.

§ 79 § 81