§ 80
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-1 (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-2 (2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-3 (3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn ganz oder teilweise die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/80#abs-5 (5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 901 Entscheidungen zu § 80 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 28.12.2005 – 21 W (pat) 63/05Zitiert von 5
- BPatG, 20.10.2017 – 23 W (pat) 56/17Patentbeschwerdeverfahren – "Greifvorrichtung für Wafer" – unzulässige Beschwerde – rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 21.03.2023 – 12 W (pat) 6/20
- BPatG, 30.03.2016 – 9 W (pat) 5/15Patentbeschwerdeverfahren – "P.T.R.C. - Pumpe" - Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Überweisung mit Zahlendreher in der IBAN des Kontos des DPMA
- BPatG, 11.09.2014 – 23 W (pat) 4/12
- BPatG, 28.07.2014 – 9 W (pat) 9/11
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.08.2026 – 9 W (pat) 6/24Patentrecht: Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Prüfungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 28.07.2026 – 12 W (pat) 40/23Patentrecht: Erledigung des Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahrens in der Hauptsache bei Verzicht auf das Streitpatent Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 23.07.2026 – 12 W (pat) 4/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.06.2006 Ausfertigung
§ 80 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
-
16.07.1998 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.