§ 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 2
- BPatG, 27.03.2023 – 29 W (pat) 517/20Markenbeschwerdeverfahren – „PARKI“ (Wortmarke)/„PARKe“ (Wort-/Bildmarke, Unionsmarke) – identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen – unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit – VerwechslungsgefahrZitiert von 1
- BPatG, 18.12.2008 – 25 W (pat) 74/07Zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 125a MarkenG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.