§ 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel
Stand: 16.01.2026
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 125a MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 27.03.2023 – 29 W (pat) 517/20Markenbeschwerdeverfahren – „PARKI“ (Wortmarke)/„PARKe“ (Wort-/Bildmarke, Unionsmarke) – identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen – unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit – VerwechslungsgefahrZitiert von 1
- BPatG, 18.12.2008 – 25 W (pat) 74/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 125a umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 125a in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 125a geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2248)
BGBl. 2010 I S. 2248
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 125a geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
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