§ 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/6#abs-1 (1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/6#abs-2 (2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/6#abs-3 (3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/6#abs-4 (4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.
Wird zitiert von 717 Entscheidungen zu § 6 PatKostG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 10.05.2004 – 11 W (pat) 315/04
- BPatG, 20.04.2006 – 10 W (pat) 9/03
- BPatG, 20.08.2013 – 10 W (pat) 24/12Patentbeschwerdeverfahren - anspruchsabhängige AnmeldegebührZitiert von 1
- BGH, 11.10.2004 – X ZB 2/04Zitiert von 5
- BPatG, 12.04.2017 – 7 W (pat) 28/15Patentbeschwerdeverfahren – "Gebühren für die Teilanmeldung II" – Anmeldegebühr – zur Nachzahlung bei Teilung – anspruchsabhängige Anmeldegebühr - Teilanmeldung, die mehr Patentansprüche als die Stammanmeldung enthält – zur Gebührenpflicht - zum Wirksamwerden der Teilung – zu den Folgen des Unterbleibens der Zahlung für die erhöhte AnspruchszahlZitiert von 1
- BPatG, 10.01.2017 – 25 W (pat) 19/15Markenbeschwerdeverfahren – "Cevita/CêlaVita (IR-Marke)/CÊLAVITA (IR-Marke)" – gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren – Behandlung als ein "Antragsteller" - zur Zahlung der Beschwerdegebühr durch Überweisung – Fiktion der Nichteinlegung bei verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr(en) – zur funktionellen Zuständigkeit der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag – zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Erinnerung wegen nicht ausreichender Gebührenzahlung als nicht eingelegt giltZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.08.2026 – 9 W (pat) 6/24Patentrecht: Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 80 Abs. 3 PatG wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Prüfungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 24.06.2026 – 25 W (pat) 586/23
- BPatG, 17.06.2026 – 25 W (pat) 48/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PatKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2446 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 2446
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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