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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3490

BGBl. 2021 I S. 3490 · 67.401 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3490
                                   Zweites Gesetz
                zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
                                             Vom 10. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                      Änderung
                 des Patentgesetzes

   Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird das
      Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsches
      Patent- und Markenamt“ ersetzt.

   b) In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird das
      Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen
      Patent- und Markenamt“ ersetzt.

 2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Deutschen Pa-
      tentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
      und Markenamt“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „Deutsche Pa-
      tentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent-
      und Markenamt“ ersetzt.

 3. In § 16a Absatz 2 werden nach den Wörtern „über

    den Inlandsvertreter (§ 25),“ die Wörter „über den
    Widerruf (§ 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2
    und 3 Satz 1 bis 3),“ und nach den Wörtern „über
    die Wiedereinsetzung (§ 123),“ die Wörter „über die
    Weiterbehandlung (§ 123a),“ eingefügt.

 4. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“
           durch die Wörter „Deutsche Patent- und

           Markenamt“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“
           durch die Angabe „§ 13 Absatz 4“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
     die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
     ersetzt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das
     Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen

     Patent- und Markenamt“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Patentamt“
     durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
     kenamt“ ersetzt.
  c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“

     durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
     kenamt“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“
     durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
     kenamt“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
     die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
     ersetzt.

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
     die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
     ersetzt.

7. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das
   Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsches
   Patent- und Markenamt“ ersetzt.

8. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
     durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
     kenamt“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Pa-
     tentamts“ durch die Wörter „Deutschen Patent-

     und Markenamts“ ersetzt.
9. § 28 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 28

    (1) Das Bundesministerium der Justiz und für

  Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
  verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
  desrates bedarf,
BGBl. 2021, Seite 3491 — Originalseite als Abbildung
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   1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des
      Deutschen Patent- und Markenamts sowie die
      Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten
      zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestim-
      mungen darüber getroffen sind,
   2. für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle
      Dienststellen des Deutschen Patent- und Mar-
      kenamts geltende Regelung über die zu berück-
      sichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.

     (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach
   Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf
   das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“
10. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Pa-
      tent- und Markenamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“
      durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
      kenamts“ sowie das Wort „Patentamt“ durch die
      Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
      setzt.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amts“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
          die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
          amt“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Übernimmt der neu im Register als An-
          melder oder als Patentinhaber Eingetragene
          ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen
          Patent- und Markenamt, ein Einspruchs-
          oder Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
          despatentgericht oder ein Rechtsbeschwer-
          deverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so
          ist dafür die Zustimmung der übrigen Ver-
          fahrensbeteiligten nicht erforderlich.“
   d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
12. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
      „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
      tent- und Markenamt“ ersetzt.
   c) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
         „(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1
      bis 3a ist ausgeschlossen, soweit
      1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
      2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen
         Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der

         Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 27. April
         2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
         der Verarbeitung personenbezogener Daten,
         zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
         der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
         verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
         L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
         23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
         sung offensichtlich überwiegt oder

      3. in den Akten Angaben oder Zeichnungen
         enthalten sind, die offensichtlich gegen die
         öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
         verstoßen.“
   d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.

13. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
      und Satz 3 wird jeweils das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
          die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
          amt“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Das Deutsche Patent- und Markenamt
          kann von einer Veröffentlichung der Offen-
          legungsschrift absehen, soweit die Anmel-
          dung Angaben oder Zeichnungen enthält,
          die offensichtlich gegen die öffentliche Ord-
          nung oder die guten Sitten verstoßen.“

   c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
14. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das
    Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen
    Patent- und Markenamt“ ersetzt.

15. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
      ersetzt.
   b) In Absatz 7 wird das Wort „Patentamts“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amts“ ersetzt.
16. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patent-
      amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
      Markenamt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
          die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
          amt“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
          die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
          amt“ ersetzt.
17. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen er-
   wähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung
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   die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am
   deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prü-
   fungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung
   am deutlichsten kennzeichnet.“
18. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.

19. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1, 2 und 5 Satz 1 wird jeweils
      das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-
      schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“

      ersetzt.

20. In § 42 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach

    § 2“ durch die Wörter „nach § 1a Absatz 1, § 2

    oder § 2a Absatz 1“ ersetzt.

21. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 2 und den Absätzen 6 und 7
      Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
      ersetzt.
   d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamts“
           durch die Wörter „Deutschen Patent- und
           Markenamts“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“
           durch die Wörter „Deutsche Patent- und

           Markenamt“ ersetzt.

       cc) In Nummer 3 wird das Wort „Patentamts“
           durch die Wörter „Deutschen Patent- und

           Markenamts“ ersetzt.

22. Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

   „§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend

   anzuwenden.“

23. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
      ersetzt.

24. § 61 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Be-
   schluss. Auf einen zulässigen Einspruch hin ent-
   scheidet die Patentabteilung, ob und in welchem
   Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerru-
   fen wird. Nimmt der Einsprechende den Einspruch

   zurück, so wird das Verfahren von Amts wegen
   ohne den Einsprechenden fortgesetzt. Abweichend
   von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich
   der zurückgenommene Einspruch ausschließlich
   auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Ent-
   nahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat.
   In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der
   Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des
   Verfahrens durch Beschluss festgestellt.“
25. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch die
      Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
      Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
      setzt.
26. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ist der

          Erfinder“ die Wörter „mit Namen und Orts-

          angabe“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Nen-

          nung ist“ die Wörter „mit Namen und Orts-
          angabe“ eingefügt.
      cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Sie un-
          terbleibt“ die Wörter „vollständig oder hin-
          sichtlich der Ortsangabe“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
27. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die
    Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 61
    Absatz 1“ ersetzt.
28. § 79 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“
          durch die Wörter „Deutsche Patent- und
          Markenamt“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“

          durch die Wörter „Deutschen Patent- und
          Markenamt“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die

      Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
      setzt.

29. Dem § 81 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streit-

   patent betreffenden Patentstreits und dessen
   Streitwert sollen angegeben werden.“
30. § 82 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „die Klage“
      das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
      und 4 ersetzt:

         „(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so
      teilt das Patentgericht dem Kläger den Wider-
      spruch mit. Der Beklagte kann den Widerspruch
      innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der
      Klage begründen. Der Vorsitzende kann auf An-
      trag die Frist um bis zu einem Monat verlängern,
      wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe
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      darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 81
      Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich
      die betreffenden Informationen nicht schon aus
      der Klageschrift ergeben.

         (4) Der Vorsitzende bestimmt einen mög-
      lichst frühen Termin zur mündlichen Verhand-
      lung. Mit Zustimmung der Parteien kann von
      einer mündlichen Verhandlung abgesehen wer-
      den. Absatz 2 bleibt unberührt.“
31. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
      fügt:

      „Dieser Hinweis soll innerhalb von sechs Mona-
      ten nach Zustellung der Klage erfolgen. Ist eine
      Patentstreitsache anhängig, soll der Hinweis
      auch dem anderen Gericht von Amts wegen
      übermittelt werden. Das Patentgericht kann
      den Parteien zur Vorbereitung des Hinweises
      nach Satz 1 eine Frist für eine abschließende
      schriftliche Stellungnahme setzen. Setzt das

      Patentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht

      vor Ablauf der Frist nach § 82 Absatz 3 Satz 2

      und 3 erfolgen. Stellungnahmen der Parteien,

      die nach Fristablauf eingehen, muss das Patent-

      gericht für den Hinweis nicht berücksichtigen.“
   b) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „sol-
      chen Hinweises“ durch die Wörter „Hinweises
      nach Satz 1“ ersetzt.

32. In § 85 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 82
    Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 4
    Satz 2“ ersetzt.
33. § 125 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf
      Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die
      Behauptung gestützt, dass der Gegenstand
      des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so
      kann das Deutsche Patent- und Markenamt
      oder das Patentgericht verlangen, dass Ur-
      schriften, Ablichtungen oder beglaubigte Ab-
      schriften der im Einspruch oder in der Klage er-
      wähnten Druckschriften, die im Deutschen Pa-
      tent- und Markenamt und im Patentgericht nicht
      vorhanden sind, in je einem Stück für das Deut-
      sche Patent- und Markenamt oder das Patent-
      gericht und für die am Verfahren Beteiligten ein-
      gereicht werden.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
      amts“ ersetzt.

34. § 128 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
      kenamt“ sowie das Wort „Patentamts“ durch die
      Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts“
      ersetzt.
35. In § 130 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 115
    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 4“ ersetzt.

36. Dem § 139 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die In-
   anspruchnahme aufgrund der besonderen Um-
   stände des Einzelfalls und der Gebote von Treu
   und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer
   unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlich-
   keitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen
   würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein ange-
   messener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der
   Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt
   hiervon unberührt.“

37. Dem § 142 werden die folgenden Absätze 7 und 8
    angefügt:

      „(7) Soweit nach § 139 Absatz 1 Satz 3 ein Un-
   terlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der
   Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 be-
   straft.

      (8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2

   der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein

   Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren

   gegen das streitgegenständliche Patent anhängig

   ist.“

38. Nach § 145 wird folgender § 145a eingefügt:

                         „§ 145a

      In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbst-
   ständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenz-
   verfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die
   §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Ge-
   schäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I
   S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streit-
   gegenständliche Informationen im Sinne des § 16
   Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-
   geheimnissen gelten sämtliche von Kläger und
   Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informa-
   tionen.“

39. In § 147 Absatz 2 wird die Angabe „1. Oktober
    2009“ durch die Angabe „18. August 2021“ und
    die Angabe „30. September 2009“ durch die An-
    gabe „17. August 2021“ ersetzt.
40. Es werden ersetzt:

   a) in § 6 Satz 3, § 7 Absatz 1, § 27 Absatz 1 in dem
      Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 2 in dem
      Satzteil vor Satz 2, § 29a Absatz 1, § 35a Ab-
      satz 4, § 41 Absatz 2, § 49 Absatz 2, § 55 Ab-
      satz 3, § 73 Absatz 2 Satz 1, § 74 Absatz 1, § 86
      Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 123 Absatz 1
      Satz 1, § 123a Absatz 1, den §§ 124, 125a Ab-
      satz 1 und 3 Nummer 1, § 126 Satz 1, § 127
      Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und
      Nummer 4 in dem Satzteil vor Satz 2, den §§ 129
      und 135 Absatz 1 Satz 1 jeweils das Wort „Pa-
      tentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
      und Markenamt“,
   b) in § 34a Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 4 Satz 1
      sowie § 51 jeweils das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
      und
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   c) in § 65 Absatz 1 Satz 1 und 2, den §§ 76, 77
      und 80 Absatz 2, § 105 Absatz 2 sowie § 109
      Absatz 2 jeweils das Wort „Patentamts“ durch
      die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-

      amts“.

                       Artikel 2
              Änderung des Gesetzes
     über internationale Patentübereinkommen
   Artikel III des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II
S. 649), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der in

     Artikel 22 Abs. 1 des Patentzusammenarbeits-
     vertrags vorgesehenen Frist“ durch die Wörter
     „einer Frist von 31 Monaten nach dem Anmelde-
     tag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genom-
     men worden ist, nach dem Prioritätsdatum“ er-

     setzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden je-
     weils die Wörter „Artikel 22 Absatz 1 des Patent-
     zusammenarbeitsvertrags“ durch die Wörter
     „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 22
     oder 39 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsver-
     trags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind“
     durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 vorgesehene
     Frist abgelaufen ist“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Patent-
     amt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und

     Markenamt“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 mit der
     Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der dort
     genannten Frist die in Artikel 39 Abs. 1 des Pa-
     tentzusammenarbeitsvertrags vorgesehene Frist
     tritt“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 3 mit
     der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
     des Artikels 23 Absatz 2 des Patentzusammen-
     arbeitsvertrages Artikel 40 Absatz 2 des Patent-
     zusammenarbeitsvertrages tritt“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung des
             Gebrauchsmustergesetzes

   Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. § 4a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patent-
      amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
      Markenamt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
           die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
           amt“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
         die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
         amt“ ersetzt.

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
     Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
     setzt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Eine Abschrift wird nicht angefordert, wenn die
     Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und
     Markenamt eingereicht worden ist.“

  c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „diese“
     durch die Wörter „die nach diesem Absatz ge-
     forderten“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
     die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
     ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Patentamt“

     durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
     kenamt“ ersetzt.

  c) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
     „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Pa-
     tent- und Markenamt“ ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4
     Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das
     Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche
     Patent- und Markenamt“ ersetzt.
  b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6

     ist ausgeschlossen, soweit

     1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
     2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen
        Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
        Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
        Parlaments und des Rates vom 27. April
        2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
        der Verarbeitung personenbezogener Daten,
        zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
        der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
        verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
        L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
        23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
        sung offensichtlich überwiegt oder

     3. in den Akten Angaben oder Zeichnungen ent-
        halten sind, die offensichtlich gegen die öf-
        fentliche Ordnung oder die guten Sitten ver-
        stoßen.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
     die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
     sowie das Wort „Patentamts“ durch die Wörter
     „Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
     durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
     kenamt“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3495
6. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“

     durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
     kenamt“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
         die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
         amt“ ersetzt.

     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Eine mündliche Verhandlung findet nur
         statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt
         oder das Deutsche Patent- und Markenamt
         dies für sachdienlich erachtet. § 128a der
         Zivilprozessordnung ist entsprechend anzu-
         wenden.“

  c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgen-
     den Absätze 3 bis 5 ersetzt:
        „(3) Die Gebrauchsmusterabteilung entschei-
     det durch Beschluss über den Antrag. Der Be-
     schluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten
     von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine
     Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforder-
     lich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag
     eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.

     Wird über den Antrag auf Grund mündlicher
     Verhandlung entschieden, kann der Beschluss
     in dem Termin, in dem die mündliche Verhand-
     lung geschlossen wird, verkündet werden; die
     Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. § 47 Absatz 2
     des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwen-
     den.

        (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat
     in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu be-
     stimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Ver-
     fahrens den Beteiligten zur Last fallen. Ergeht
     keine Entscheidung in der Hauptsache, wird
     über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag
     entschieden. Der Kostenantrag kann bis zum
     Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mittei-
     lung des Deutschen Patent- und Markenamts
     über die Beendigung des Verfahrens in der
     Hauptsache gestellt werden. Im Übrigen sind
     § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3
     des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
     Sofern über die Kosten nicht entschieden wird,

     trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

        (5) Der Gegenstandswert wird auf Antrag
     durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Ent-
     scheidung über die Kosten getroffen, so kann
     der Gegenstandswert von Amts wegen festge-
     setzt werden. Der Beschluss über den Gegen-
     standswert kann mit der Entscheidung nach Ab-
     satz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. Für die
     Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23
     Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechts-
     anwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.“
7. In § 21 Absatz 1 werden nach den Wörtern „über
   die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2),“
   die Wörter „über die Nutzung von urheberrechtlich
   geschützten Werken und sonstigen Schutzgegen-
   ständen (§ 29a),“ eingefügt.

 8. In § 23 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Patent-
    amt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-

    kenamt“ ersetzt.

 9. Dem § 24 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inan-
   spruchnahme aufgrund der besonderen Umstände
   des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glau-
   ben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhält-
   nismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht

   nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In die-
   sem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Aus-
   gleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatz-
   anspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.“
10. Dem § 25 werden die folgenden Absätze 7 und 8
    angefügt:

      „(7) Soweit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein Un-
   terlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der
   Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 be-
   straft.
      (8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2
   der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein
   Löschungsverfahren gegen das streitgegenständ-
   liche Gebrauchsmuster anhängig ist.“
11. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

                          „§ 26a

      In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme
   von selbstständigen Beweisverfahren sowie in
   Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung
   mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind
   die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von
   Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I
   S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streit-
   gegenständliche Informationen im Sinne des § 16
   Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-
   geheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Be-
   klagtem in das Verfahren eingeführten Informa-
   tionen.“

12. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“
      durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
      kenamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
      die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
      ersetzt.

   c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch

      die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
      ersetzt.
13. § 29 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 29
     (1) Das Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
   verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
   desrates bedarf,
   1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des
      Deutschen Patent- und Markenamts sowie die
      Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterange-
      legenheiten zu regeln, soweit nicht durch Ge-
      setz Bestimmungen darüber getroffen sind,
   2. für Fristen in Gebrauchsmusterangelegenheiten
      eine für alle Dienststellen des Deutschen Pa-
BGBl. 2021, Seite 3496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3496
       tent- und Markenamts geltende Regelung über
       die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feier-
       tage zu treffen.

      (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach
    Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
    mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf
    das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“
14. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 und § 16 Satz 1
    wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch die Wör-
    ter „Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.

                        Artikel 4
                  Änderung der
            Gebrauchsmusterverordnung
  § 8 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 72 des

Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 8

                      Abzweigung
   Bei Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer
Patentanmeldung (§ 5 des Gebrauchsmustergesetzes)
ist der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmel-
dung eine deutsche Übersetzung beizufügen. Dies ist
nicht erforderlich, wenn die Anmeldungsunterlagen für
das Gebrauchsmuster bereits die Übersetzung der
fremdsprachigen Patentanmeldung darstellen oder

die Übersetzung bereits im Rahmen der Patentanmel-
dung beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reicht worden ist.“

                        Artikel 5
                      Änderung
                 des Markengesetzes
   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 6
    wie folgt gefasst:

                           „Teil 6
        Schutz von Marken nach dem Protokoll
    zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken

                        Abschnitt 1

              Schutz von Marken nach dem
        Protokoll zum Madrider Markenabkommen

    § 107    Anwendung der Vorschriften dieses Geset-

             zes; Sprachen

    § 108    Antrag auf internationale Registrierung

    § 109    Gebühren

    § 110    Vermerk in den Akten, Eintragung im Regis-
             ter

    § 111    Nachträgliche Schutzerstreckung

    § 112    Wirkung der internationalen Registrierung

             und der nachträglichen Schutzerstreckung

    § 113    Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

  § 114    Widerspruch gegen eine international re-
           gistrierte Marke

  § 115    Schutzentziehung

  § 116    Widerspruch aufgrund einer international
           registrierten Marke und Antrag oder Klage
           auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund
           einer international registrierten Marke
  § 117    Ausschluss von Ansprüchen wegen man-
           gelnder Benutzung

  § 118    Umwandlung einer internationalen Regis-
           trierung
                      Abschnitt 2
                     Unionsmarken

  § 119    Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
           zes

  § 120    Nachträgliche Feststellung der Ungültig-
           keit einer Marke

  § 121    Umwandlung von Unionsmarken

  § 122    Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarken-
           gerichte
  § 123    Unterrichtung der Kommission

  § 124    Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarken-
           gerichte

  § 125    Insolvenzverfahren

  § 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel“.

2. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von
  einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmel-
  dung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen
  die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten ver-
  stößt.“
3. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke

  beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmel-
  dung an (§ 33 Absatz 1).“

4. In § 55 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „nichtig“
   durch das Wort „verfallen“ ersetzt.
5. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „zu diesen Beweismitteln“ die Wörter „sowie § 128a
   der Zivilprozessordnung“ eingefügt.

6. § 62 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3
  ist ausgeschlossen, soweit

  1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,

  2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen

     Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
     Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
     zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-

     beitung personenbezogener Daten, zum freien
     Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
     95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.

     L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,

     S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
     geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
BGBl. 2021, Seite 3497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3497
   3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensicht-
      lich gegen die öffentliche Ordnung oder die gu-
      ten Sitten verstoßen.“
 7. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

      „15. für Fristen in Markenangelegenheiten eine
           für alle Dienststellen des Deutschen Pa-
           tent- und Markenamts geltende Regelung
           über die zu berücksichtigenden gesetz-
           lichen Feiertage zu treffen.“

 8. In der Überschrift des Teils 6 werden die Wörter
    „nach dem Madrider Markenabkommen und“ ge-
    strichen.
 9. Teil 6 Abschnitt 1 wird aufgehoben.

10. Teil 6 Abschnitt 2 wird durch folgenden Abschnitt 1

    ersetzt:

                       „Abschnitt 1

             Schutz von Marken nach dem
       Protokoll zum Madrider Markenabkommen

                          § 107
                     Anwendung der
         Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
      (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf in-
   ternationale Registrierungen von Marken nach dem
   Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkom-
   men über die internationale Registrierung von Mar-
   ken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das zuletzt
   durch die Verordnung vom 24. August 2008
   (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Proto-
   koll zum Madrider Markenabkommen), die durch
   Vermittlung des Deutschen Patent- und Marken-
   amts vorgenommen werden oder deren Schutz

   sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-

   land erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit

   in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madri-

   der Markenabkommen nichts anderes bestimmt

   ist.

      (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun-
   gen im Verfahren der internationalen Registrierung
   und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-
   gen sind nach Wahl des Antragstellers in franzö-
   sischer oder in englischer Sprache einzureichen.

                          § 108
                        Antrag auf
               internationale Registrierung
      (1) Der Antrag auf internationale Registrierung
   einer zur Eintragung in das Register angemeldeten
   Marke oder einer in das Register eingetragenen
   Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider
   Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und
   Markenamt zu stellen. Der Antrag kann vor der Ein-
   tragung der Marke gestellt werden, wenn die inter-
   nationale Registrierung auf der Grundlage einer im
   Register eingetragenen Marke vorgenommen wer-
   den soll.
     (2) Soll die internationale Registrierung auf der
   Grundlage einer im Register eingetragenen Marke

vorgenommen werden und wird der Antrag auf in-
ternationale Registrierung vor der Eintragung der
Marke in das Register gestellt, so gilt er als am
Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

   (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Wa-
ren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet
in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation

von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.

                       § 109

                     Gebühren

   (1) Soll die internationale Registrierung auf der
Grundlage einer im Register eingetragenen Marke
vorgenommen werden und ist der Antrag auf inter-
nationale Registrierung vor der Eintragung der
Marke in das Register gestellt worden, so wird die
nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz

für die internationale Registrierung am Tag der Ein-

tragung fällig.

   (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-
tengesetz für die internationale Registrierung ist in-
nerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Die
Fälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patent-
kostengesetzes oder nach Absatz 1.

                       § 110
                  Vermerk in den
           Akten, Eintragung im Register

   (1) Ist die internationale Registrierung auf der
Grundlage einer zur Eintragung in das Register an-
gemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind
der Tag und die Nummer der internationalen Regis-
trierung in den Akten der angemeldeten Marke zu
vermerken.

   (2) Der Tag und die Nummer der internationalen

Registrierung, die auf der Grundlage einer im Re-

gister eingetragenen Marke vorgenommen worden

ist, sind in das Register einzutragen. Satz 1 ist

auch anzuwenden, wenn die internationale Regis-

trierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in
das Register angemeldeten Marke vorgenommen
worden ist und die Anmeldung zur Eintragung ge-
führt hat.

                       § 111
         Nachträgliche Schutzerstreckung
   (1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstre-
ckung einer international registrierten Marke nach
Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen kann beim Deutschen Patent-
und Markenamt gestellt werden. Soll der Schutz
auf der Grundlage einer im Register eingetragenen
Marke nachträglich erstreckt werden und wird der
Antrag schon vor der Eintragung der Marke ge-
stellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegan-
gen.
   (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-
tengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung
ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Ab-
satz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
BGBl. 2021, Seite 3498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3498
                         § 112
                      Wirkung der
             internationalen Registrierung
       und der nachträglichen Schutzerstreckung

     (1) Die internationale Registrierung oder die
  nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, de-
  ren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls
  zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet
  der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden
  ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am
  Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3
  Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Marken-
  abkommen oder am Tag der Eintragung der nach-
  träglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter
  Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenab-
  kommen zur Eintragung in das vom Deutschen Pa-
  tent- und Markenamt geführte Register angemel-
  det und eingetragen worden wäre.
     (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als
  nicht eingetreten, wenn der international registrier-
  ten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz ver-
  weigert wird.

                         § 113
                      Prüfung auf
              absolute Schutzhindernisse
     (1) International registrierte Marken werden in
  gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register
  angemeldete Marken nach § 37 auf absolute
  Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht
  anzuwenden.

    (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmel-

  dung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des
  Schutzes.

                         § 114

                   Widerspruch gegen

          eine international registrierte Marke

     (1) An die Stelle der Veröffentlichung der Ein-
  tragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international regis-
  trierte Marken die Veröffentlichung in dem vom
  Internationalen Büro der Weltorganisation für
  geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentli-

  chungsblatt.

     (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs
  (§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für
  international registrierte Marken beginnt mit dem

  ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt,
  der als Ausgabemonat desjenigen Heftes des
  Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem
  die Veröffentlichung der international registrierten
  Marke enthalten ist.
     (3) An die Stelle der Löschung der Eintragung
  (§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des

  Schutzes.
                         § 115

                   Schutzentziehung
    (1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der
  Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke
  oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit we-
  gen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des

Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtig-
keit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt
für international registrierte Marken der Antrag
oder die Klage auf Schutzentziehung.

   (2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf
Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55
wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle
des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen
die Marke möglich ist,
1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfah-
   ren abgeschlossen wurde, oder
2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Ab-
   satz 2a des Protokolls zum Madrider Markenab-
   kommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem
   Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Welt-
   organisation für geistiges Eigentum weder eine
   Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine
   Mitteilung über die vorläufige Schutzverweige-
   rung zugegangen ist.

                       § 116
                  Widerspruch
          aufgrund einer international
        registrierten Marke und Antrag
    oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit
 aufgrund einer international registrierten Marke
   (1) Wird aufgrund einer international registrier-
ten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer
Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeit-
punkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die
Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2

bezeichneten Tage tritt.

   (2) Wird aufgrund einer international registrier-
ten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder
eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6

und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,

dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Wi-
derspruch mehr gegen die Marke möglich war, ei-
ner der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

                       § 117

               Ausschluss von

   Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
   Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18
bis 19c wegen der Verletzung einer international

registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr
gegen die Marke möglich war, einer der in § 115
Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.

                       § 118

                Umwandlung einer
           internationalen Registrierung
   (1) Wird beim Deutschen Patent- und Marken-
amt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Proto-
kolls zum Madrider Markenabkommen auf Um-
wandlung einer im internationalen Register gemäß
Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und
geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben
BGBl. 2021, Seite 3499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3499
   dem Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb
   einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der
   Löschung der Marke im internationalen Register
   zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung
   dieser Marke nach Artikel 3 Absatz 4 des Proto-
   kolls zum Madrider Markenabkommen oder der
   Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzer-
   streckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls
   zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls
   mit der für die internationale Registrierung in An-
   spruch genommenen Priorität, für die Bestimmung
   des Zeitrangs im Sinne des § 6 Absatz 2 maßge-
   bend.

      (2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des
   Internationalen Büros der Weltorganisation für
   geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die
   Marke und die Waren oder Dienstleistungen erge-
   ben, für die sich der Schutz der internationalen Re-
   gistrierung vor ihrer Löschung im internationalen
   Register auf die Bundesrepublik Deutschland er-
   streckt hatte.

      (3) Der Antragsteller hat außerdem eine deut-

   sche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren

   oder Dienstleistungen, für die die Eintragung bean-

   tragt wird, einzureichen.

      (4) Der Antrag auf Umwandlung wird im Übrigen

   wie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke

   behandelt. War jedoch am Tag der Löschung der

   Marke im internationalen Register die Frist nach

   Artikel 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider

   Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes
   bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein
   Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur
   Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke
   ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 Ab-
   satz 1 in das Register eingetragen. Gegen die Ein-
   tragung einer Marke nach Satz 2 kann kein Wider-
   spruch erhoben werden.“
11. Teil 6 Abschnitt 3 wird Abschnitt 2 und die Über-
    schrift wird wie folgt gefasst:
                      „Abschnitt 2

                    Unionsmarken“.

12. § 125b wird § 119 und wird wie folgt gefasst:
                         „§ 119

                    Anwendung der
              Vorschriften dieses Gesetzes

     Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Mar-
   ken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154
   vom 16.6.2017, S. 1) angemeldet oder eingetragen
   worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2
   unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6
   entsprechend wie folgt anzuwenden:

   1. für die Anwendung des § 9 (relative Schutzhin-
      dernisse) sind angemeldete oder eingetragene
      Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach
      diesem Gesetz angemeldeten oder eingetrage-
      nen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt,
      jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle
      der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Absatz 1
      Nummer 3 die Bekanntheit in der Union gemäß

      Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
      (EU) 2017/1001 tritt;
   2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke
      stehen neben den Ansprüchen nach den Arti-
      keln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 2017/1001
      die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Ab-
      satz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18),
      Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung
      (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprü-
      chen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c)
      zu;

   3. werden Ansprüche aus einer eingetragenen Uni-
      onsmarke gegen die Benutzung einer nach die-
      sem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem
      Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Absatz 1
      entsprechend anzuwenden;

   4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung
      einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene
      Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so
      ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe entspre-
      chend anzuwenden, dass an die Stelle der Be-

      nutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß

      § 26 die Benutzung der Unionsmarke mit älte-

      rem Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung

      (EU) 2017/1001 tritt;

   5. wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage

      (§ 55 Absatz 1) auf Erklärung des Verfalls oder

      der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf

      eine eingetragene Unionsmarke mit älterem

      Zeitrang gestützt, so

      a) ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzu-
         wenden;
      b) sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der
         Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
         an die Stelle der Benutzung der Marke mit
         älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung
         der Unionsmarke nach Artikel 18 der Verord-
         nung (EU) 2017/1001 tritt;
   6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und
      Ausfuhr können von Inhabern eingetragener
      Unionsmarken in gleicher Weise gestellt werden

      wie von Inhabern von nach diesem Gesetz ein-
      getragenen Marken; die §§ 146 bis 149 sind ent-
      sprechend anzuwenden.“

13. § 125c wird § 120 und in Absatz 1 Satz 1 wird die
    Angabe „§ 47 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 47
    Absatz 8“ ersetzt.

14. Die §§ 125d bis 125i werden die §§ 121 bis 125a.
15. In § 143a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das
    Wort „Gemeinschaftsmarke“ durch das Wort „Uni-
    onsmarke“ ersetzt.

                       Artikel 6

                   Änderung der
                 Markenverordnung

   Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 5
   wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 3500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3500
                          „Teil 5
              Internationale Registrierungen

  § 43    (weggefallen)

  § 44    Anträge und sonstige Mitteilungen im Ver-
          fahren der internationalen Registrierung
          nach dem Protokoll zum Madrider Marken-
          abkommen

  § 45    (weggefallen)

  § 46    Schutzverweigerung“.

2. In § 25 Nummer 31 wird die Angabe „§§ 110, 122
   Abs. 2“ durch die Angabe „§ 110 Absatz 2“ ersetzt.
3. Die §§ 43 und 45 werden aufgehoben.
4. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 3ter
   des Madrider Markenabkommens oder“ gestrichen.

                       Artikel 7
                   Änderung der
                 DPMA-Verordnung

  Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I
S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 18 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen“.

2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „§§ 54 und 57 des Markengesetzes“ durch die Wör-
   ter „§§ 53 und 57 des Markengesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn
  der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für er-
  forderlich hält.“

4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
                          „§ 18a
             Fristberechnung bei Feiertagen
     Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in-
  nerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben,
  eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrens-
  handlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der
  Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen
  des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden
  gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der
  nächste Werktag.“

5. In § 28 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 5

   Abs. 1 bis 4 der Designverordnung“ durch die Wör-
   ter „§ 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung“ er-
   setzt.

                       Artikel 8

                    Änderung des
                Patentkostengesetzes

  Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patente“ das
     Komma und das Wort „Schutzzertifikate“ gestri-
     chen.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

       „Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate wer-
       den am letzten Tag des Monats fällig, der durch
       seine Benennung dem Monat entspricht, in den
       der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat
       erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird
       die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen

       Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in
       den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der
       Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen
       richtet sich nach Satz 3.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patente“ das
     Komma und das Wort „Schutzzertifikate“ gestri-
     chen.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen
       schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit
       vorausgezahlt werden.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

  a) Dem Teil A Vorbemerkung Absatz 2 wird folgen-

     der Satz angefügt:

       „Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610,
       333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten
       auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder
       eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn
       sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten ge-
       meinsamen Antrag stellen.“
  b) In Nummer 312 210 wird die Angabe „2 650“
     durch die Angabe „2 920“ ersetzt.

  c) In Nummer 312 211 wird die Angabe „1 325“
     durch die Angabe „1 460“ ersetzt.
  d) In Nummer 312 220 wird die Angabe „2 940“
     durch die Angabe „3 240“ ersetzt.
  e) In Nummer 312 221 wird die Angabe „1 470“
     durch die Angabe „1 620“ ersetzt.

  f) In Nummer 312 230 wird die Angabe „3 290“
     durch die Angabe „3 620“ ersetzt.
  g) In Nummer 312 231 wird die Angabe „1 645“
     durch die Angabe „1 810“ ersetzt.

  h) In Nummer 312 240 wird die Angabe „3 650“

     durch die Angabe „4 020“ ersetzt.

  i)   In Nummer 312 241 wird die Angabe „1 825“
       durch die Angabe „2 010“ ersetzt.
  j)   In Nummer 312 250 wird die Angabe „4 120“

       durch die Angabe „4 540“ ersetzt.

  k) In Nummer 312 251 wird die Angabe „2 060“
     durch die Angabe „2 270“ ersetzt.

  l)   In Nummer 312 260 wird die Angabe „4 520“
       durch die Angabe „4 980“ ersetzt.
  m) In Nummer 312 261 wird die Angabe „2 260“
     durch die Angabe „2 490“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3501
  n) Abschnitt III Unterabschnitt 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
          Nr.
       „4. International registrierte Marken

Gebührentatbestand                                                             Gebühr in Euro
       334 100      Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum
                    Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           180
       334 300      Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2
                    des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§
111 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . .                                                       120
                    Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118
                    Abs. 1 MarkenG)
       334 500      – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             300
       334 600      – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . .                                                          900
                    Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
       334 700      – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             100
       334 800      – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . .                                                          150
       5. Unionsmarken
                    Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG)
       335 200      – für eine Marke (§ 32 MarkenG)

300
       335 300      – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . .                                                          900
                    Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
       335 400      – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             100
       335 500      – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . .                                                        150“.
  o) Dem Teil B Vorbemerkung Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller,
      wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.“

                            Artikel 9

                     Änderung des
                Halbleiterschutzgesetzes

  Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
     Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
     durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
     kenamt“ ersetzt.

  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
     braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
     verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
     desrates bedarf,

     1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des
        Deutschen Patent- und Markenamts sowie
        die Form des Verfahrens in Topografieangele-
        genheiten zu regeln, soweit nicht durch Ge-
        setz Bestimmungen darüber getroffen sind,

     2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der
        Anmeldung zu bestimmen,

         3. für Fristen in Topografieangelegenheiten eine
            für alle Dienststellen des Deutschen Patent-
            und Markenamts geltende Regelung über die
            zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage
            zu treffen.“

    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
             die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
             amt“ ersetzt.

         bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
             die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
             amt“ ersetzt.
         cc) In Satz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
             die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
             amt“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
       Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
       setzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
       „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
       tent- und Markenamt“ ersetzt.
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
             die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
             amt“ sowie das Wort „Patentamts“ durch die
             Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
             amts“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3502
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
           die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
           amt“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4
   sowie in § 8 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort
   „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
   und Markenamt“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11
             Anwendung von Vorschriften des

              Patentgesetzes, des Gebrauchs-

             mustergesetzes und des Gesetzes
          zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“.
  b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über die
     Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2),“
     die Wörter „über die Nutzung von urheberrecht-
     lich geschützten Werken und sonstigen Schutz-
     gegenständen (§ 29a),“ und wird nach den Wör-
     tern „sind auch für Topographieschutzsachen“
     das Wort „entsprechend“ eingefügt.
  c) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Inlands-

     vertretung (§ 28)“ das Komma und die Wörter

     „über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-

     verordnungen (§ 29)“ gestrichen.

  d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) In Halbleiterschutzstreitsachen mit Aus-
       nahme von selbstständigen Beweisverfahren
       sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz
       von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019

       (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 10

                    Änderung des
                   Designgesetzes
   Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu-

letzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2021

(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2
  ist ausgeschlossen, soweit
  1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
  2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen
     Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
     Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
     zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
     beitung personenbezogener Daten, zum freien
     Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
     95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.

     L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
     S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
     geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
  3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensicht-

     lich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
     Sitten verstoßen.“
2. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.

   b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

      „10. für alle Dienststellen des Deutschen Patent-
           und Markenamts die Berücksichtigung von
           gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.“
3. § 34a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      „§ 128a der Zivilprozessordnung ist entspre-

      chend anzuwenden.“

   b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Der Gegenstandswert wird auf Antrag
      durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entschei-
      dung über die Kosten getroffen, kann von Amts
      wegen über den Gegenstandswert entschieden
      werden. Der Beschluss über den Gegenstands-
      wert kann mit der Kostenentscheidung verbun-
      den werden. Für die Festsetzung des Gegen-

      standswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und

      § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsge-

      setzes entsprechend.“

                       Artikel 11

                   Folgeänderungen

   (1) In § 23 Absatz 1 Nummer 13 des Rechtspfleger-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt

durch Artikel 30 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 125i“ durch die Angabe „§ 125a“ ersetzt.

   (2) In § 21 Absatz 3 Satz 2 der Designverordnung

vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch

Artikel 75 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I

S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 34a

Absatz 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 34a Absatz 6“
ersetzt.

                       Artikel 12
             Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in
der vom 1. Mai 2022 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.

                       Artikel 13

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Am 1. Mai 2022 treten in Kraft:

 1. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c Doppelbuch-
    stabe bb, Nummer 17, 22, 24, 26 Buchstabe a
    und Nummer 31,

 2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b,
BGBl. 2021, Seite 3503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3503
3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Nummer 6
   Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buch-

   stabe c sowie Nummer 7,
4. Artikel 4,
5. Artikel 5 Nummer 1, 5, 8 bis 14,
6. Artikel 6,

 7. Artikel 7 Nummer 1 und 4,

 8. Artikel 8 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis n,

 9. Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b,
10. Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a und
11. Artikel 11 Absatz 1.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz

wird hiermit ausgefertigt.
                               Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 10. August

2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                 der Justiz und für Verbraucherschutz
                                         Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3490. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 551c0096d60ac286….