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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3490
BGBl. 2021 I S. 3490 · 67.401 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird das
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsches
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird das
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Deutschen Pa-
tentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
und Markenamt“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Deutsche Pa-
tentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent-
und Markenamt“ ersetzt.
3. In § 16a Absatz 2 werden nach den Wörtern „über
den Inlandsvertreter (§ 25),“ die Wörter „über den
Widerruf (§ 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2
und 3 Satz 1 bis 3),“ und nach den Wörtern „über
die Wiedereinsetzung (§ 123),“ die Wörter „über die
Weiterbehandlung (§ 123a),“ eingefügt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 13 Absatz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.
7. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsches
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
8. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Pa-
tentamts“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
und Markenamts“ ersetzt.
9. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,

1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des
Deutschen Patent- und Markenamts sowie die
Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten
zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestim-
mungen darüber getroffen sind,
2. für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle
Dienststellen des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts geltende Regelung über die zu berück-
sichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach
Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf
das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Pa-
tent- und Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamts“ sowie das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Übernimmt der neu im Register als An-
melder oder als Patentinhaber Eingetragene
ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt, ein Einspruchs-
oder Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
despatentgericht oder ein Rechtsbeschwer-
deverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so
ist dafür die Zustimmung der übrigen Ver-
fahrensbeteiligten nicht erforderlich.“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
tent- und Markenamt“ ersetzt.
c) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
„(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1
bis 3a ist ausgeschlossen, soweit
1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen
Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung offensichtlich überwiegt oder
3. in den Akten Angaben oder Zeichnungen
enthalten sind, die offensichtlich gegen die
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstoßen.“
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
und Satz 3 wird jeweils das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Deutsche Patent- und Markenamt
kann von einer Veröffentlichung der Offen-
legungsschrift absehen, soweit die Anmel-
dung Angaben oder Zeichnungen enthält,
die offensichtlich gegen die öffentliche Ord-
nung oder die guten Sitten verstoßen.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
14. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
15. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.
b) In Absatz 7 wird das Wort „Patentamts“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.
16. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patent-
amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
17. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen er-
wähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung

die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am
deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prü-
fungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung
am deutlichsten kennzeichnet.“
18. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
19. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 5 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-
schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
20. In § 42 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach
§ 2“ durch die Wörter „nach § 1a Absatz 1, § 2
oder § 2a Absatz 1“ ersetzt.
21. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 und den Absätzen 6 und 7
Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamts“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamts“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Patentamts“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamts“ ersetzt.
22. Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.“
23. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
24. § 61 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Be-
schluss. Auf einen zulässigen Einspruch hin ent-
scheidet die Patentabteilung, ob und in welchem
Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerru-
fen wird. Nimmt der Einsprechende den Einspruch
zurück, so wird das Verfahren von Amts wegen
ohne den Einsprechenden fortgesetzt. Abweichend
von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich
der zurückgenommene Einspruch ausschließlich
auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Ent-
nahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat.
In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der
Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des
Verfahrens durch Beschluss festgestellt.“
25. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch die
Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
26. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ist der
Erfinder“ die Wörter „mit Namen und Orts-
angabe“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Nen-
nung ist“ die Wörter „mit Namen und Orts-
angabe“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Sie un-
terbleibt“ die Wörter „vollständig oder hin-
sichtlich der Ortsangabe“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
27. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die
Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 61
Absatz 1“ ersetzt.
28. § 79 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
29. Dem § 81 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streit-
patent betreffenden Patentstreits und dessen
Streitwert sollen angegeben werden.“
30. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „die Klage“
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so
teilt das Patentgericht dem Kläger den Wider-
spruch mit. Der Beklagte kann den Widerspruch
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der
Klage begründen. Der Vorsitzende kann auf An-
trag die Frist um bis zu einem Monat verlängern,
wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe

darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 81
Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich
die betreffenden Informationen nicht schon aus
der Klageschrift ergeben.
(4) Der Vorsitzende bestimmt einen mög-
lichst frühen Termin zur mündlichen Verhand-
lung. Mit Zustimmung der Parteien kann von
einer mündlichen Verhandlung abgesehen wer-
den. Absatz 2 bleibt unberührt.“
31. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Dieser Hinweis soll innerhalb von sechs Mona-
ten nach Zustellung der Klage erfolgen. Ist eine
Patentstreitsache anhängig, soll der Hinweis
auch dem anderen Gericht von Amts wegen
übermittelt werden. Das Patentgericht kann
den Parteien zur Vorbereitung des Hinweises
nach Satz 1 eine Frist für eine abschließende
schriftliche Stellungnahme setzen. Setzt das
Patentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht
vor Ablauf der Frist nach § 82 Absatz 3 Satz 2
und 3 erfolgen. Stellungnahmen der Parteien,
die nach Fristablauf eingehen, muss das Patent-
gericht für den Hinweis nicht berücksichtigen.“
b) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „sol-
chen Hinweises“ durch die Wörter „Hinweises
nach Satz 1“ ersetzt.
32. In § 85 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 82
Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 4
Satz 2“ ersetzt.
33. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf
Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die
Behauptung gestützt, dass der Gegenstand
des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so
kann das Deutsche Patent- und Markenamt
oder das Patentgericht verlangen, dass Ur-
schriften, Ablichtungen oder beglaubigte Ab-
schriften der im Einspruch oder in der Klage er-
wähnten Druckschriften, die im Deutschen Pa-
tent- und Markenamt und im Patentgericht nicht
vorhanden sind, in je einem Stück für das Deut-
sche Patent- und Markenamt oder das Patent-
gericht und für die am Verfahren Beteiligten ein-
gereicht werden.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.
34. § 128 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ sowie das Wort „Patentamts“ durch die
Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts“
ersetzt.
35. In § 130 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 115
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 4“ ersetzt.
36. Dem § 139 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die In-
anspruchnahme aufgrund der besonderen Um-
stände des Einzelfalls und der Gebote von Treu
und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer
unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlich-
keitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen
würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein ange-
messener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der
Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt
hiervon unberührt.“
37. Dem § 142 werden die folgenden Absätze 7 und 8
angefügt:
„(7) Soweit nach § 139 Absatz 1 Satz 3 ein Un-
terlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der
Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 be-
straft.
(8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2
der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein
Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren
gegen das streitgegenständliche Patent anhängig
ist.“
38. Nach § 145 wird folgender § 145a eingefügt:
„§ 145a
In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbst-
ständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenz-
verfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die
§§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Ge-
schäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I
S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streit-
gegenständliche Informationen im Sinne des § 16
Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-
geheimnissen gelten sämtliche von Kläger und
Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informa-
tionen.“
39. In § 147 Absatz 2 wird die Angabe „1. Oktober
2009“ durch die Angabe „18. August 2021“ und
die Angabe „30. September 2009“ durch die An-
gabe „17. August 2021“ ersetzt.
40. Es werden ersetzt:
a) in § 6 Satz 3, § 7 Absatz 1, § 27 Absatz 1 in dem
Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 2 in dem
Satzteil vor Satz 2, § 29a Absatz 1, § 35a Ab-
satz 4, § 41 Absatz 2, § 49 Absatz 2, § 55 Ab-
satz 3, § 73 Absatz 2 Satz 1, § 74 Absatz 1, § 86
Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 123 Absatz 1
Satz 1, § 123a Absatz 1, den §§ 124, 125a Ab-
satz 1 und 3 Nummer 1, § 126 Satz 1, § 127
Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und
Nummer 4 in dem Satzteil vor Satz 2, den §§ 129
und 135 Absatz 1 Satz 1 jeweils das Wort „Pa-
tentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
und Markenamt“,
b) in § 34a Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 4 Satz 1
sowie § 51 jeweils das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
und

c) in § 65 Absatz 1 Satz 1 und 2, den §§ 76, 77
und 80 Absatz 2, § 105 Absatz 2 sowie § 109
Absatz 2 jeweils das Wort „Patentamts“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen
Artikel III des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II
S. 649), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der in
Artikel 22 Abs. 1 des Patentzusammenarbeits-
vertrags vorgesehenen Frist“ durch die Wörter
„einer Frist von 31 Monaten nach dem Anmelde-
tag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genom-
men worden ist, nach dem Prioritätsdatum“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden je-
weils die Wörter „Artikel 22 Absatz 1 des Patent-
zusammenarbeitsvertrags“ durch die Wörter
„Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 22
oder 39 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsver-
trags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind“
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 vorgesehene
Frist abgelaufen ist“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Patent-
amt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der dort
genannten Frist die in Artikel 39 Abs. 1 des Pa-
tentzusammenarbeitsvertrags vorgesehene Frist
tritt“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 3 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Artikels 23 Absatz 2 des Patentzusammen-
arbeitsvertrages Artikel 40 Absatz 2 des Patent-
zusammenarbeitsvertrages tritt“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patent-
amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Abschrift wird nicht angefordert, wenn die
Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereicht worden ist.“
c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „diese“
durch die Wörter „die nach diesem Absatz ge-
forderten“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
c) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Pa-
tent- und Markenamt“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4
Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6
ist ausgeschlossen, soweit
1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen
Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung offensichtlich überwiegt oder
3. in den Akten Angaben oder Zeichnungen ent-
halten sind, die offensichtlich gegen die öf-
fentliche Ordnung oder die guten Sitten ver-
stoßen.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
sowie das Wort „Patentamts“ durch die Wörter
„Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine mündliche Verhandlung findet nur
statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt
oder das Deutsche Patent- und Markenamt
dies für sachdienlich erachtet. § 128a der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzu-
wenden.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgen-
den Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Die Gebrauchsmusterabteilung entschei-
det durch Beschluss über den Antrag. Der Be-
schluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten
von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine
Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforder-
lich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag
eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.
Wird über den Antrag auf Grund mündlicher
Verhandlung entschieden, kann der Beschluss
in dem Termin, in dem die mündliche Verhand-
lung geschlossen wird, verkündet werden; die
Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. § 47 Absatz 2
des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwen-
den.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat
in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu be-
stimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Ver-
fahrens den Beteiligten zur Last fallen. Ergeht
keine Entscheidung in der Hauptsache, wird
über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag
entschieden. Der Kostenantrag kann bis zum
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mittei-
lung des Deutschen Patent- und Markenamts
über die Beendigung des Verfahrens in der
Hauptsache gestellt werden. Im Übrigen sind
§ 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3
des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
Sofern über die Kosten nicht entschieden wird,
trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
(5) Der Gegenstandswert wird auf Antrag
durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Ent-
scheidung über die Kosten getroffen, so kann
der Gegenstandswert von Amts wegen festge-
setzt werden. Der Beschluss über den Gegen-
standswert kann mit der Entscheidung nach Ab-
satz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. Für die
Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23
Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.“
7. In § 21 Absatz 1 werden nach den Wörtern „über
die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2),“
die Wörter „über die Nutzung von urheberrechtlich
geschützten Werken und sonstigen Schutzgegen-
ständen (§ 29a),“ eingefügt.
8. In § 23 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Patent-
amt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
9. Dem § 24 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inan-
spruchnahme aufgrund der besonderen Umstände
des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glau-
ben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhält-
nismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht
nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In die-
sem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Aus-
gleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatz-
anspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.“
10. Dem § 25 werden die folgenden Absätze 7 und 8
angefügt:
„(7) Soweit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein Un-
terlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der
Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 be-
straft.
(8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2
der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein
Löschungsverfahren gegen das streitgegenständ-
liche Gebrauchsmuster anhängig ist.“
11. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme
von selbstständigen Beweisverfahren sowie in
Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung
mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind
die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I
S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streit-
gegenständliche Informationen im Sinne des § 16
Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-
geheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Be-
klagtem in das Verfahren eingeführten Informa-
tionen.“
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.
13. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des
Deutschen Patent- und Markenamts sowie die
Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterange-
legenheiten zu regeln, soweit nicht durch Ge-
setz Bestimmungen darüber getroffen sind,
2. für Fristen in Gebrauchsmusterangelegenheiten
eine für alle Dienststellen des Deutschen Pa-

tent- und Markenamts geltende Regelung über
die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feier-
tage zu treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach
Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf
das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“
14. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 und § 16 Satz 1
wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch die Wör-
ter „Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Gebrauchsmusterverordnung
§ 8 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 72 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Abzweigung
Bei Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer
Patentanmeldung (§ 5 des Gebrauchsmustergesetzes)
ist der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmel-
dung eine deutsche Übersetzung beizufügen. Dies ist
nicht erforderlich, wenn die Anmeldungsunterlagen für
das Gebrauchsmuster bereits die Übersetzung der
fremdsprachigen Patentanmeldung darstellen oder
die Übersetzung bereits im Rahmen der Patentanmel-
dung beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reicht worden ist.“
Artikel 5
Änderung
des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 6
wie folgt gefasst:
„Teil 6
Schutz von Marken nach dem Protokoll
zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
Abschnitt 1
Schutz von Marken nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
zes; Sprachen
§ 108 Antrag auf internationale Registrierung
§ 109 Gebühren
§ 110 Vermerk in den Akten, Eintragung im Regis-
ter
§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung
und der nachträglichen Schutzerstreckung
§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
§ 114 Widerspruch gegen eine international re-
gistrierte Marke
§ 115 Schutzentziehung
§ 116 Widerspruch aufgrund einer international
registrierten Marke und Antrag oder Klage
auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund
einer international registrierten Marke
§ 117 Ausschluss von Ansprüchen wegen man-
gelnder Benutzung
§ 118 Umwandlung einer internationalen Regis-
trierung
Abschnitt 2
Unionsmarken
§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
zes
§ 120 Nachträgliche Feststellung der Ungültig-
keit einer Marke
§ 121 Umwandlung von Unionsmarken
§ 122 Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarken-
gerichte
§ 123 Unterrichtung der Kommission
§ 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarken-
gerichte
§ 125 Insolvenzverfahren
§ 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel“.
2. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von
einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmel-
dung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen
die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten ver-
stößt.“
3. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke
beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmel-
dung an (§ 33 Absatz 1).“
4. In § 55 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „nichtig“
durch das Wort „verfallen“ ersetzt.
5. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„zu diesen Beweismitteln“ die Wörter „sowie § 128a
der Zivilprozessordnung“ eingefügt.
6. § 62 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3
ist ausgeschlossen, soweit
1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen
Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder

3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensicht-
lich gegen die öffentliche Ordnung oder die gu-
ten Sitten verstoßen.“
7. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. für Fristen in Markenangelegenheiten eine
für alle Dienststellen des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts geltende Regelung
über die zu berücksichtigenden gesetz-
lichen Feiertage zu treffen.“
8. In der Überschrift des Teils 6 werden die Wörter
„nach dem Madrider Markenabkommen und“ ge-
strichen.
9. Teil 6 Abschnitt 1 wird aufgehoben.
10. Teil 6 Abschnitt 2 wird durch folgenden Abschnitt 1
ersetzt:
„Abschnitt 1
Schutz von Marken nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 107
Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf in-
ternationale Registrierungen von Marken nach dem
Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkom-
men über die internationale Registrierung von Mar-
ken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das zuletzt
durch die Verordnung vom 24. August 2008
(BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Proto-
koll zum Madrider Markenabkommen), die durch
Vermittlung des Deutschen Patent- und Marken-
amts vorgenommen werden oder deren Schutz
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit
in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madri-
der Markenabkommen nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun-
gen im Verfahren der internationalen Registrierung
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-
gen sind nach Wahl des Antragstellers in franzö-
sischer oder in englischer Sprache einzureichen.
§ 108
Antrag auf
internationale Registrierung
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung
einer zur Eintragung in das Register angemeldeten
Marke oder einer in das Register eingetragenen
Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und
Markenamt zu stellen. Der Antrag kann vor der Ein-
tragung der Marke gestellt werden, wenn die inter-
nationale Registrierung auf der Grundlage einer im
Register eingetragenen Marke vorgenommen wer-
den soll.
(2) Soll die internationale Registrierung auf der
Grundlage einer im Register eingetragenen Marke
vorgenommen werden und wird der Antrag auf in-
ternationale Registrierung vor der Eintragung der
Marke in das Register gestellt, so gilt er als am
Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Wa-
ren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet
in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.
§ 109
Gebühren
(1) Soll die internationale Registrierung auf der
Grundlage einer im Register eingetragenen Marke
vorgenommen werden und ist der Antrag auf inter-
nationale Registrierung vor der Eintragung der
Marke in das Register gestellt worden, so wird die
nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz
für die internationale Registrierung am Tag der Ein-
tragung fällig.
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-
tengesetz für die internationale Registrierung ist in-
nerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Die
Fälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patent-
kostengesetzes oder nach Absatz 1.
§ 110
Vermerk in den
Akten, Eintragung im Register
(1) Ist die internationale Registrierung auf der
Grundlage einer zur Eintragung in das Register an-
gemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind
der Tag und die Nummer der internationalen Regis-
trierung in den Akten der angemeldeten Marke zu
vermerken.
(2) Der Tag und die Nummer der internationalen
Registrierung, die auf der Grundlage einer im Re-
gister eingetragenen Marke vorgenommen worden
ist, sind in das Register einzutragen. Satz 1 ist
auch anzuwenden, wenn die internationale Regis-
trierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in
das Register angemeldeten Marke vorgenommen
worden ist und die Anmeldung zur Eintragung ge-
führt hat.
§ 111
Nachträgliche Schutzerstreckung
(1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstre-
ckung einer international registrierten Marke nach
Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen kann beim Deutschen Patent-
und Markenamt gestellt werden. Soll der Schutz
auf der Grundlage einer im Register eingetragenen
Marke nachträglich erstreckt werden und wird der
Antrag schon vor der Eintragung der Marke ge-
stellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegan-
gen.
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-
tengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung
ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Ab-
satz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.

§ 112
Wirkung der
internationalen Registrierung
und der nachträglichen Schutzerstreckung
(1) Die internationale Registrierung oder die
nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, de-
ren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls
zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden
ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am
Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3
Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Marken-
abkommen oder am Tag der Eintragung der nach-
träglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter
Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenab-
kommen zur Eintragung in das vom Deutschen Pa-
tent- und Markenamt geführte Register angemel-
det und eingetragen worden wäre.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als
nicht eingetreten, wenn der international registrier-
ten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz ver-
weigert wird.
§ 113
Prüfung auf
absolute Schutzhindernisse
(1) International registrierte Marken werden in
gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register
angemeldete Marken nach § 37 auf absolute
Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht
anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmel-
dung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des
Schutzes.
§ 114
Widerspruch gegen
eine international registrierte Marke
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Ein-
tragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international regis-
trierte Marken die Veröffentlichung in dem vom
Internationalen Büro der Weltorganisation für
geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentli-
chungsblatt.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs
(§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für
international registrierte Marken beginnt mit dem
ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt,
der als Ausgabemonat desjenigen Heftes des
Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem
die Veröffentlichung der international registrierten
Marke enthalten ist.
(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung
(§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des
Schutzes.
§ 115
Schutzentziehung
(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der
Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke
oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit we-
gen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des
Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtig-
keit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt
für international registrierte Marken der Antrag
oder die Klage auf Schutzentziehung.
(2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf
Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55
wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle
des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen
die Marke möglich ist,
1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfah-
ren abgeschlossen wurde, oder
2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Ab-
satz 2a des Protokolls zum Madrider Markenab-
kommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem
Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Welt-
organisation für geistiges Eigentum weder eine
Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine
Mitteilung über die vorläufige Schutzverweige-
rung zugegangen ist.
§ 116
Widerspruch
aufgrund einer international
registrierten Marke und Antrag
oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit
aufgrund einer international registrierten Marke
(1) Wird aufgrund einer international registrier-
ten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer
Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeit-
punkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die
Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2
bezeichneten Tage tritt.
(2) Wird aufgrund einer international registrier-
ten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder
eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6
und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Wi-
derspruch mehr gegen die Marke möglich war, ei-
ner der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
§ 117
Ausschluss von
Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18
bis 19c wegen der Verletzung einer international
registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr
gegen die Marke möglich war, einer der in § 115
Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
§ 118
Umwandlung einer
internationalen Registrierung
(1) Wird beim Deutschen Patent- und Marken-
amt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Proto-
kolls zum Madrider Markenabkommen auf Um-
wandlung einer im internationalen Register gemäß
Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und
geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben

dem Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der
Löschung der Marke im internationalen Register
zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung
dieser Marke nach Artikel 3 Absatz 4 des Proto-
kolls zum Madrider Markenabkommen oder der
Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzer-
streckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls
zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls
mit der für die internationale Registrierung in An-
spruch genommenen Priorität, für die Bestimmung
des Zeitrangs im Sinne des § 6 Absatz 2 maßge-
bend.
(2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des
Internationalen Büros der Weltorganisation für
geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die
Marke und die Waren oder Dienstleistungen erge-
ben, für die sich der Schutz der internationalen Re-
gistrierung vor ihrer Löschung im internationalen
Register auf die Bundesrepublik Deutschland er-
streckt hatte.
(3) Der Antragsteller hat außerdem eine deut-
sche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren
oder Dienstleistungen, für die die Eintragung bean-
tragt wird, einzureichen.
(4) Der Antrag auf Umwandlung wird im Übrigen
wie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke
behandelt. War jedoch am Tag der Löschung der
Marke im internationalen Register die Frist nach
Artikel 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes
bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein
Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur
Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke
ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 Ab-
satz 1 in das Register eingetragen. Gegen die Ein-
tragung einer Marke nach Satz 2 kann kein Wider-
spruch erhoben werden.“
11. Teil 6 Abschnitt 3 wird Abschnitt 2 und die Über-
schrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Unionsmarken“.
12. § 125b wird § 119 und wird wie folgt gefasst:
„§ 119
Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Mar-
ken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154
vom 16.6.2017, S. 1) angemeldet oder eingetragen
worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2
unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6
entsprechend wie folgt anzuwenden:
1. für die Anwendung des § 9 (relative Schutzhin-
dernisse) sind angemeldete oder eingetragene
Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach
diesem Gesetz angemeldeten oder eingetrage-
nen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt,
jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Absatz 1
Nummer 3 die Bekanntheit in der Union gemäß
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2017/1001 tritt;
2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke
stehen neben den Ansprüchen nach den Arti-
keln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 2017/1001
die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Ab-
satz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18),
Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung
(§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprü-
chen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c)
zu;
3. werden Ansprüche aus einer eingetragenen Uni-
onsmarke gegen die Benutzung einer nach die-
sem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem
Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Absatz 1
entsprechend anzuwenden;
4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung
einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene
Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so
ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass an die Stelle der Be-
nutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß
§ 26 die Benutzung der Unionsmarke mit älte-
rem Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2017/1001 tritt;
5. wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage
(§ 55 Absatz 1) auf Erklärung des Verfalls oder
der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf
eine eingetragene Unionsmarke mit älterem
Zeitrang gestützt, so
a) ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzu-
wenden;
b) sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
an die Stelle der Benutzung der Marke mit
älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung
der Unionsmarke nach Artikel 18 der Verord-
nung (EU) 2017/1001 tritt;
6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und
Ausfuhr können von Inhabern eingetragener
Unionsmarken in gleicher Weise gestellt werden
wie von Inhabern von nach diesem Gesetz ein-
getragenen Marken; die §§ 146 bis 149 sind ent-
sprechend anzuwenden.“
13. § 125c wird § 120 und in Absatz 1 Satz 1 wird die
Angabe „§ 47 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 47
Absatz 8“ ersetzt.
14. Die §§ 125d bis 125i werden die §§ 121 bis 125a.
15. In § 143a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das
Wort „Gemeinschaftsmarke“ durch das Wort „Uni-
onsmarke“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 872), die zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 5
wie folgt gefasst:

„Teil 5
Internationale Registrierungen
§ 43 (weggefallen)
§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Ver-
fahren der internationalen Registrierung
nach dem Protokoll zum Madrider Marken-
abkommen
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Schutzverweigerung“.
2. In § 25 Nummer 31 wird die Angabe „§§ 110, 122
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 110 Absatz 2“ ersetzt.
3. Die §§ 43 und 45 werden aufgehoben.
4. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 3ter
des Madrider Markenabkommens oder“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung der
DPMA-Verordnung
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I
S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 18 folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen“.
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§§ 54 und 57 des Markengesetzes“ durch die Wör-
ter „§§ 53 und 57 des Markengesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn
der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für er-
forderlich hält.“
4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Fristberechnung bei Feiertagen
Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in-
nerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben,
eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrens-
handlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der
Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen
des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden
gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der
nächste Werktag.“
5. In § 28 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 5
Abs. 1 bis 4 der Designverordnung“ durch die Wör-
ter „§ 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung“ er-
setzt.
Artikel 8
Änderung des
Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patente“ das
Komma und das Wort „Schutzzertifikate“ gestri-
chen.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate wer-
den am letzten Tag des Monats fällig, der durch
seine Benennung dem Monat entspricht, in den
der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat
erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird
die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen
Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in
den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der
Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen
richtet sich nach Satz 3.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patente“ das
Komma und das Wort „Schutzzertifikate“ gestri-
chen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen
schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit
vorausgezahlt werden.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Dem Teil A Vorbemerkung Absatz 2 wird folgen-
der Satz angefügt:
„Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610,
333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten
auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder
eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn
sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten ge-
meinsamen Antrag stellen.“
b) In Nummer 312 210 wird die Angabe „2 650“
durch die Angabe „2 920“ ersetzt.
c) In Nummer 312 211 wird die Angabe „1 325“
durch die Angabe „1 460“ ersetzt.
d) In Nummer 312 220 wird die Angabe „2 940“
durch die Angabe „3 240“ ersetzt.
e) In Nummer 312 221 wird die Angabe „1 470“
durch die Angabe „1 620“ ersetzt.
f) In Nummer 312 230 wird die Angabe „3 290“
durch die Angabe „3 620“ ersetzt.
g) In Nummer 312 231 wird die Angabe „1 645“
durch die Angabe „1 810“ ersetzt.
h) In Nummer 312 240 wird die Angabe „3 650“
durch die Angabe „4 020“ ersetzt.
i) In Nummer 312 241 wird die Angabe „1 825“
durch die Angabe „2 010“ ersetzt.
j) In Nummer 312 250 wird die Angabe „4 120“
durch die Angabe „4 540“ ersetzt.
k) In Nummer 312 251 wird die Angabe „2 060“
durch die Angabe „2 270“ ersetzt.
l) In Nummer 312 260 wird die Angabe „4 520“
durch die Angabe „4 980“ ersetzt.
m) In Nummer 312 261 wird die Angabe „2 260“
durch die Angabe „2 490“ ersetzt.

n) Abschnitt III Unterabschnitt 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
Nr.
„4. International registrierte Marken
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
334 100 Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
334 300 Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§
111 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . 120
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118
Abs. 1 MarkenG)
334 500 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
334 600 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
334 700 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
334 800 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . 150
5. Unionsmarken
Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG)
335 200 – für eine Marke (§ 32 MarkenG)
300
335 300 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
335 400 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
335 500 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . 150“.
o) Dem Teil B Vorbemerkung Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller,
wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.“
Artikel 9
Änderung des
Halbleiterschutzgesetzes
Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des
Deutschen Patent- und Markenamts sowie
die Form des Verfahrens in Topografieangele-
genheiten zu regeln, soweit nicht durch Ge-
setz Bestimmungen darüber getroffen sind,
2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldung zu bestimmen,
3. für Fristen in Topografieangelegenheiten eine
für alle Dienststellen des Deutschen Patent-
und Markenamts geltende Regelung über die
zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage
zu treffen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
tent- und Markenamt“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ sowie das Wort „Patentamts“ durch die
Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4
sowie in § 8 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
und Markenamt“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Anwendung von Vorschriften des
Patentgesetzes, des Gebrauchs-
mustergesetzes und des Gesetzes
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über die
Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2),“
die Wörter „über die Nutzung von urheberrecht-
lich geschützten Werken und sonstigen Schutz-
gegenständen (§ 29a),“ und wird nach den Wör-
tern „sind auch für Topographieschutzsachen“
das Wort „entsprechend“ eingefügt.
c) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Inlands-
vertretung (§ 28)“ das Komma und die Wörter
„über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
verordnungen (§ 29)“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In Halbleiterschutzstreitsachen mit Aus-
nahme von selbstständigen Beweisverfahren
sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz
von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019
(BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des
Designgesetzes
Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu-
letzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2
ist ausgeschlossen, soweit
1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen
Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensicht-
lich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
Sitten verstoßen.“
2. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. für alle Dienststellen des Deutschen Patent-
und Markenamts die Berücksichtigung von
gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.“
3. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 128a der Zivilprozessordnung ist entspre-
chend anzuwenden.“
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Gegenstandswert wird auf Antrag
durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entschei-
dung über die Kosten getroffen, kann von Amts
wegen über den Gegenstandswert entschieden
werden. Der Beschluss über den Gegenstands-
wert kann mit der Kostenentscheidung verbun-
den werden. Für die Festsetzung des Gegen-
standswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und
§ 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsge-
setzes entsprechend.“
Artikel 11
Folgeänderungen
(1) In § 23 Absatz 1 Nummer 13 des Rechtspfleger-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt
durch Artikel 30 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 125i“ durch die Angabe „§ 125a“ ersetzt.
(2) In § 21 Absatz 3 Satz 2 der Designverordnung
vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch
Artikel 75 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 34a
Absatz 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 34a Absatz 6“
ersetzt.
Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in
der vom 1. Mai 2022 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am 1. Mai 2022 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 17, 22, 24, 26 Buchstabe a
und Nummer 31,
2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b,

3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Nummer 6
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buch-
stabe c sowie Nummer 7,
4. Artikel 4,
5. Artikel 5 Nummer 1, 5, 8 bis 14,
6. Artikel 6,
7. Artikel 7 Nummer 1 und 4,
8. Artikel 8 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis n,
9. Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b,
10. Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a und
11. Artikel 11 Absatz 1.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August
2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3490. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 551c0096d60ac286….