§ 143
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 254
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-VertreterZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 31.08.2017 – I-2 W 14/17
- OLG Düsseldorf, 01.07.2011 – I-2 W 22/11
- BPatG, 20.06.2005 – 3 ZA (pat) 27/05
- BPatG, 28.07.2003 – 3 ZA (pat) 19/03Zitiert von 1
- KG, 10.07.2012 – 5 W 248/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- BPatG, 19.12.2025 – 35 W (pat) 406/22
- LG München II, 19.11.2025 – 21 O 8296/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/143#abs-1 (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/143#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/143#abs-3 (3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.