§ 143
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/143#abs-1 (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/143#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/143#abs-3 (3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Wird zitiert von 257 Entscheidungen zu § 143 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-VertreterZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 31.08.2017 – I-2 W 14/17
- OLG Düsseldorf, 01.07.2011 – I-2 W 22/11
- BPatG, 20.06.2005 – 3 ZA (pat) 27/05
- BPatG, 28.07.2003 – 3 ZA (pat) 19/03Zitiert von 1
- KG, 10.07.2012 – 5 W 248/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- BPatG, 19.12.2025 – 35 W (pat) 406/22
- LG München II, 19.11.2025 – 21 O 8296/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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12.03.2004 Ausfertigung
§ 143 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I 390)
BGBl. 2004 I S. 390
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02.09.1994 Ausfertigung
§ 143 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I 2278)
BGBl. 1994 I S. 2278
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.