§ 125
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125#abs-1 (1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125#abs-2 (2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 125 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 18.07.2024 – 35 W (pat) 7/22
- BPatG, 15.07.2024 – 35 W (pat) 5/22
- BPatG, 02.08.2023 – 35 W (pat) 16/21
- BPatG, 16.12.2020 – 19 W (pat) 55/19
- BPatG, 12.05.2020 – 20 W (pat) 3/20Zitiert von 1
- BPatG, 11.02.2020 – 35 W (pat) 4/19
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
- BPatG, 16.04.2012 – 4 ZA (pat) 35/11Patentnichtigkeitsklageverfahren – Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren – im Verfahren des Nichtigkeitssenats über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet – divergierende Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts (Doppelvertretungskosten) - Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen RechtsprechungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 125 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 125 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.