Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 125

Stand: 14.10.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125#abs-1 (1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/125#abs-2 (2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.

§ 124 § 125a