§ 23 Verfahren vor dem Patentgericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Verfahren vor dem Patentgericht werden dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.