Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 21
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 128
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 27.06.2024 – 35 W (pat) 1/23
- BPatG, 16.04.2018 – 35 W (pat) 10/17
- BPatG, 15.04.2016 – 35 W (pat) 442/13
- BPatG, 08.05.2025 – 35 W (pat) 12/23
- BPatG, 04.08.2020 – 35 W (pat) 427/18
- BPatG, 03.06.2019 – 35 W (pat) 427/18
Zuletzt entschieden
- BPatG, 10.04.2025 – 35 W (pat) 16/24
- BPatG, 12.04.2023 – 35 W (pat) 26/21Beschwerdesache –"Thermisches Solarpanel" - Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) – Nationalisierung einer PCT-Anmeldung – Erklärungswille - Wiedereinsetzungsantrag
- BPatG, 12.01.2023 – 35 W (pat) 12/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/21#abs-1 (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128), über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/21#abs-2 (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der nach § 133 beigeordneten Vertretung ein Beschwerderecht zusteht.