§ 129
Stand: 14.10.2021
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138.
Wird zitiert von 105 Entscheidungen zu § 129 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 22.03.2018 – 19 W (pat) 61/17
- BPatG, 04.08.2004 – 5 W (pat) 11/02
- BPatG, 21.07.2003 – 8 W (pat) 16/03Zitiert von 2
- BPatG, 24.03.2020 – 7 W (pat) 17/19
- BPatG, 20.11.2018 – 7 W (pat) 20/17Patentbeschwerdeverfahren – Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - "Gebühren des beigeordneten Vertreters II" – zur Erstattung von Auslagen und Gebühren für den im Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreter – Auslagen für Zeichnungen – Verfahrensgebühren für die Vertretung im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und für das Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen
- BPatG, 18.12.2012 – 10 W (pat) 7/10Patentbeschwerdeverfahren – zum Verfahrenskostenhilfeantrag bei unstatthafter Klage vor dem BPatGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.03.2025 – 11 W (pat) 14/25
- BPatG, 03.11.2022 – 1 W (pat) 36/22
- BPatG, 31.08.2022 – 12 W (pat) 13/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 129 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.