Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 · 399.317 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen
und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie
zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Vom 7. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -post-
fachverordnung
Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 4 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-
tigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesamts für Justiz
Artikel 7 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 10 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
päischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 13 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 14 Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung
Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 16 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
Artikel 17 Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-
E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 20 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 21 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 22 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun-
gen
Artikel 26 Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beige-
ordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-,
Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sorten-
schutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsge-
setz – VertrGebErstG)
Artikel 27 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
päischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 28 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
fungsverordnung
Artikel 29 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 30 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 31 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 32 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-
schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-
wirkungen der COVID-19-Pandemie
Artikel 33 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 34 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 35 Änderung der Berufszugangsverordnung für den
Straßenpersonenverkehr
Artikel 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-
fasst:
„Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften“.
b) Die Angaben zu den §§ 31b und 31c werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 31b Besonderes elektronisches Anwalts-
postfach für Berufsausübungsgesell-
schaften
§ 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeich-
nis
§ 31d Verordnungsermächtigung“.
c) In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“ er-
setzt.
d) Nach der Angabe zu § 43e wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht“.
e) In der Angabe zu § 36 werden die Wörter „per-
sonenbezogener Daten“ durch die Wörter „von
Daten“ ersetzt.
f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher
Vorbefassung“.
g) Die Angabe zu § 51a wird gestrichen.
h) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:
„§ 59a Satzungskompetenz“.
i) Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Berufliche Zusammenarbeit
§ 59b Berufsausübungsgesellschaften
§ 59c Berufsausübungsgesellschaften mit An-
gehörigen anderer Berufe
§ 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusam-
menarbeit

§ 59e Berufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft
§ 59f Zulassung
§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
der Zulassung; Abwickler
§ 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von
Berufsausübungsgesellschaften
§ 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsor-
gane
§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis
§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesell-
schaft
§ 59n Berufshaftpflichtversicherung
§ 59o Mindestversicherungssumme und Jah-
reshöchstleistung
§ 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
§ 59q Bürogemeinschaft“.
j) In der Angabe zu § 66 werden die Wörter „Aus-
schluss von“ durch das Wort „Verlust“ ersetzt.
k) Nach der Angabe zu § 113 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 113a Leitungspersonen
§ 113b Rechtsnachfolger“.
l) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen“.
m) Die Angabe zu § 115c wird gestrichen.
n) Vor der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensregeln“.
o) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst:
„§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
Verfahren nach anderen Berufsge-
setzen“.
p) Nach der Angabe zu § 118b werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Anwaltsgerichtliches Verfahren
gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 118c Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen
Leitungspersonen und Berufsaus-
übungsgesellschaften
§ 118d Vertretung von Berufsausübungsge-
sellschaften
§ 118e Besonderer Vertreter
§ 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnach-
folgern
§ 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertre-
ters“.
q) Die Angabe zu § 120a wird gestrichen.
r) In der Angabe zu § 134 wird das Wort „Rechts-
anwalts“ durch die Wörter „Mitglieds der
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
s) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:
„§ 135 (weggefallen)“.
t) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten
Teils wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Besondere Rechte und
Pflichten und berufliche Zusammenarbeit
der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
u) Vor der Angabe zu § 172 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Erster Unterabschnitt
Besondere Rechte und Pflichten der
Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
v) Die Angabe zu § 172a wird wie folgt gefasst:
„§ 172a Kanzlei“.
w) Die Angabe zu § 172b wird gestrichen.
x) Nach der Angabe zu § 173 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Berufliche Zusammenarbeit
der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von
Rechtsanwälten beim Bundesge-
richtshof“.
y) Die Angabe zum Zwölften Teil wird wie folgt ge-
fasst:
„Zwölfter Teil
Ausländische
Rechtsanwaltsberufe
und Berufsausübungsgesellschaften“.
z) Die Angaben zu den §§ 206 und 207 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe;
Verordnungsermächtigung
§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-
mer und berufliche Stellung; Rück-
nahme und Widerruf
§ 207a Ausländische Berufsausübungsge-
sellschaften
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen
der Parteivertretung und Beistand-
schaft
§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern
einer Erlaubnis nach dem Rechtsbe-
ratungsgesetz
§ 209a Zulassung und Befugnisse bestehen-
der Berufsausübungsgesellschaften“.
2. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge-
fasst:
„Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften“.
3. § 29a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen
Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.“

4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
anwälte“ die Wörter „und der zugelassenen
Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz
sich in ihrem Bezirk befindet“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Rechts-
anwälte“ die Wörter „und der zugelassenen
Berufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „In die Verzeichnisse der
Rechtsanwaltskammern haben diese einzutra-
gen:“ durch die Wörter „Die Rechtsanwaltskam-
mern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem
Rechtsanwalt Folgendes ein:“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in
ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Be-
rufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:
1. den Namen oder die Firma;
2. die Rechtsform;
3. die Anschrift der Kanzlei;
4. den Namen und die Anschrift bestehender
weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweig-
niederlassungen;
5. die von der Berufsausübungsgesellschaft
mitgeteilten Telekommunikationsdaten und
Internetadressen der Kanzlei und bestehen-
der weiterer Kanzleien, Zweigstellen und
Zweigniederlassungen;
6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
a) bei natürlichen Personen: den Familien-
namen, den oder die Vornamen und den
in der Berufsausübungsgesellschaft aus-
geübten Beruf;
b) bei juristischen Personen und rechtsfähi-
gen Personengesellschaften: deren Na-
men oder Firma, deren Sitz und, sofern
gesetzlich vorgesehen, das für sie zu-
ständige Register und die Registernum-
mer;
7. bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied
des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs den Familiennamen, den oder die
Vornamen und den Beruf;
8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
den Familiennamen, den oder die Vornamen
und den Beruf der vertretungsberechtigten
Gesellschafter;
9. den Zeitpunkt der Zulassung;
10. bei ausländischen Berufsausübungsgesell-
schaften: den Familiennamen, den oder die
Vornamen und den Beruf der Mitglieder der
Geschäftsleitung der deutschen Zweignie-
derlassung, den Sitz, den Ort der Hauptnie-
derlassung und, sofern nach dem Recht des
Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie
zuständige Register und die Registernum-
mer;
11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote
sowie bestehende, sofort vollziehbare Rück-
nahmen und Widerrufe der Zulassung;
12. die durch die Rechtsanwaltskammer er-
folgte Bestellung einer Vertretung oder eines
Abwicklers sowie die Benennung eines
Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe
von Familienname, Vorname oder Vornamen
und Anschrift der Vertretung, des Abwick-
lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;
13. im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der
Befreiung.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt“
die Wörter „und zu einer zugelassenen Berufs-
ausübungsgesellschaft“ eingefügt und wird das
Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1
Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Be-
rufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet,
der zuständigen Rechtsanwaltskammer unver-
züglich
1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in die
Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 er-
forderlich sind, zu übermitteln,
2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung
oder Löschung der eingetragenen Daten er-
forderlich machen.“
5. § 31a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jedes“ durch
das Wort „jede“ und werden die Wörter „Mit-
glied einer Rechtsanwaltskammer“ durch die
Wörter „natürliche Person“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 31 Ab-
satz 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Ab-
satz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.
6. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
„§ 31b
Besonderes
elektronisches Anwaltspostfach
für Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für
jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufs-
ausübungsgesellschaft ein besonderes elektroni-
sches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
(2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der
Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Ein-
richtung des besonderen elektronischen Anwalts-
postfachs den Namen oder die Firma, die Rechts-
form und eine zustellfähige Anschrift der Berufs-
ausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen
und den oder die Vornamen der vertretungsbe-
rechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die
Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer
nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei-
nem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die
Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 ein-
gerichteten besonderen elektronischen Anwalts-

postfach auf, wenn die Zulassung als Berufsaus-
übungsgesellschaft aus einem anderen Grund als
dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt.
(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für
eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweig-
stelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren
Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach
empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist
bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der
die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist
oder zugelassen werden soll. Die Rechtsanwalts-
kammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskam-
mer den Namen und die Anschrift der Zweigstelle,
für die ein weiteres elektronisches Anwaltspostfach
eingerichtet werden soll. Die Bundesrechtsan-
waltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu
einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren beson-
deren elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn
die Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der
für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer erklärt,
kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die
Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die
Zweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Ab-
satz 3 entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten für die nach den Ab-
sätzen 1 und 4 eingerichteten besonderen elektro-
nischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Ab-
satz 6 und 7 entsprechend.“
7. Die bisherigen §§ 31b und 31c werden die §§ 31c
und 31d.
8. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter
„der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit
nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des
Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des
Bundes und für Behörden der Länder die Ver-
waltungsverfahrensgesetze der Länder.“
9. § 33 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3
und 4 ersetzt:
„3. in deren Bezirk die Berufsausübungsgesell-
schaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlas-
sung hat oder
4. bei der die Berufsausübungsgesellschaft
den Antrag auf Befreiung von der Kanzlei-
pflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung
mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Be-
freiung von der Zweigniederlassungspflicht
nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit
§ 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die
Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwalts-
kammer nach Nummer 3 gegeben ist.“
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „personen-
bezogener Daten“ durch die Wörter „von Daten“
ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Gerichte und Behörden einschließlich der
Berufskammern übermitteln der Rechtsanwalts-
kammer oder der für die Entscheidung zu-
ständigen Stelle diejenigen Daten über Perso-
nen und Berufsausübungsgesellschaften, deren
Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist für
1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder
als Berufsausübungsgesellschaft oder die
Rücknahme oder den Widerruf einer solchen
Zulassung,
2. die Entstehung oder das Erlöschen der Mit-
gliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,
3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Er-
laubnis oder Befreiung oder
4. die Einleitung oder die Durchführung eines
berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unter-
bleibt, soweit
1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffe-
nen Person beeinträchtigen würde und das
Informationsinteresse des Empfängers das
Interesse der betroffenen Person am Unter-
bleiben der Übermittlung nicht überwiegt
oder
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelun-
gen entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwie-
genheitspflichten der für eine Berufskammer
eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses
Gesetzes tätigen Personen und für das Steuer-
geheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.“
11. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
bis 6 ersetzt:
„(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig wer-
den, wenn er einen anderen Mandanten in der-
selben Rechtssache bereits im widerstreitenden
Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätig-
keitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die
ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechts-
anwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig
werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2
bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausge-
schlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche
Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3
sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen
Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts
nach umfassender Information in Textform zu-
gestimmt haben und geeignete Vorkehrungen
die Einhaltung der Verschwiegenheit des
Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsver-
bot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufs-
ausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn
die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind.
Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsver-

bots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist,
dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterlie-
gende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch
ohne Einwilligung des Mandanten offenbart
werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die
Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst
im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechts-
anwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden,
wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1
eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zu-
grunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein
berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts
außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein
anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot
nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.“
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 7 und 8.
12. In § 43c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 59b
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 59a
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
13. Nach § 43e wird folgender § 43f eingefügt:
„§ 43f
Kenntnisse im Berufsrecht
(1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten
Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung
über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzuneh-
men. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn
Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche
des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht
nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August
2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er
nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren
vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Ab-
satz 1 teilgenommen hat.“
14. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Tätigkeitsverbote bei
nichtanwaltlicher Vorbefassung
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden,
wenn er
1. in derselben Rechtssache bereits tätig gewor-
den ist als
a) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öf-
fentlichen Dienstes oder als im Vorbe-
reitungsdienst bei diesen Personen tätiger
Referendar,
b) Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator
oder
c) Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter,
Notarassessor oder als im Vorbereitungs-
dienst bei einem Notar tätiger Referendar,
2. in derselben Angelegenheit, mit der er bereits
als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Tes-
tamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähn-
licher Funktion befasst war, gegen den Träger
des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen
soll, oder
3. in derselben Angelegenheit bereits außerhalb
seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere
Partei im widerstreitenden Interesse beruflich
tätig geworden ist.
(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsan-
wälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
1. mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1
nicht tätig werden darf, oder
2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs
nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwer-
den bei entsprechender Anwendung des Absat-
zes 1 untersagt wäre.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätig-
keitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Refe-
rendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein
Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn
der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt
die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.
Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeits-
verbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine
Anwendung, wenn die betroffenen Personen der
Tätigkeit nach umfassender Information in Text-
form durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben
und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung
einer Offenbarung vertraulicher Informationen
sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätig-
keitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwie-
genheit unterliegende Tatsachen einem Rechts-
anwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen
Person offenbart werden.“
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 59a“ durch die Wörter „§ 59c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Be-
rufen angehört, zur Erbringung von Rechts-
dienstleistungen berechtigt, können diese auch
durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht wer-
den. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen
Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwalt-
liche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und
ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53
der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbrin-
gung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1
ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Ab-
satzes 2 Satz 1.“
16. In § 46a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich“
durch das Wort „amtlich“ ersetzt.
17. § 46b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu
widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unter-
brochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer
Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich be-
grenzt ist und das der Zulassung als Syndikus-

rechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhält-
nis fortbesteht.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich“
durch das Wort „amtlich“ ersetzt.
18. In § 49b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
„rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaf-
ten (§ 59a)“ durch die Wörter „Berufsausübungs-
gesellschaften nach § 59b“ ersetzt.
19. In § 51 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien“
durch das Wort „Mitgesellschafter“ ersetzt.
20. § 51a wird aufgehoben.
21. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsaus-
übungsgemeinschaften“ durch das Wort „Be-
rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Sozietät“ durch die Wörter „Berufsausübungs-
gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung“ er-
setzt.
22. In § 58 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Rechtsan-
waltsgesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgesellschaft“ ersetzt.
23. § 59a wird aufgehoben.
24. § 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie
folgt geändert:
a) In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h
eingefügt:
„h) Kenntnisse im Berufsrecht;“.
25. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Berufliche Zusammenarbeit
§ 59b
Berufsausübungsgesellschaften
(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemein-
schaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsaus-
übungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich
zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsaus-
übungsgesellschaften organisieren, deren einziger
Gesellschafter sie sind.
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein-
schaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu-
blik Deutschland können die folgenden Rechtsfor-
men haben:
1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-
schließlich der Handelsgesellschaften,
2. Europäische Gesellschaften und
3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem
Recht
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum.
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Ge-
sellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitglied-
staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist, gilt § 207a.
§ 59c
Berufsausübungsgesellschaften
mit Angehörigen anderer Berufe
(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Be-
rufsausübung in einer Berufsausübungsgesell-
schaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestat-
tet
1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer,
Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuer-
beratern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschafts-
prüfern und vereidigten Buchprüfern,
2. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus
anderen Staaten, die nach dem Gesetz über
die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären,
sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
niederzulassen,
3. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidig-
ten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der
Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungs-
gesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren
Beruf mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steu-
erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder
vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dür-
fen,
4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-
sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-
üben, es sei denn, dass die Verbindung mit
dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere
seiner Stellung als unabhängigem Organ der
Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Ver-
trauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-
besondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der
anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem
Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulas-
sung führen würde.
(2) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-
übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Dane-
ben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwalt-
lichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur
für Berufsausübungsgesellschaften, die der Aus-
übung des Rechtsanwaltsberufs dienen.
§ 59d
Berufspflichten
bei beruflicher Zusammenarbeit
(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in
§ 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind,
haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungs-
gesellschaft die in diesem Gesetz und die in der
Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten
der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen
Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesell-
schaft zu beachten. Sie sind insbesondere ver-

pflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der
Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsan-
wälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu
wahren.
(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in
§ 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht be-
zieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für
die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammen-
hang mit der Beratung und Vertretung in Rechts-
angelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Ab-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach
§ 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschaf-
ter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1
genannten Berufs sind, entsprechend.
(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit
anderen Personen ausüben, wenn diese in schwer-
wiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten,
die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung
nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.
(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss
von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-
gender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die
in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach
§ 59a bestimmt sind, verstoßen.
§ 59e
Berufspflichten der
Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1
Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56
Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für
Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be-
rufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab-
gestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge-
sellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige
eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs
sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche
Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-
ausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs-
pflichten sorgen kann.
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft
auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten
die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Be-
ratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten
besteht.
(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-
lichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und
sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-
schaft bleibt unberührt.
§ 59f
Zulassung
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen
der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer.
Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personen-
gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der
Haftung der natürlichen Personen vorliegt und
denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Ge-
schäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließ-
lich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in
§ 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs
angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der frei-
willige Antrag auf eine Zulassung.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-
schafter und die Mitglieder der Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzun-
gen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der
§§ 59i und 59j erfüllen,
2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in
Vermögensverfall befindet und
3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-
ckungszusage vorliegt.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
ordnung) eingetragen ist.
(3) Mit der Zulassung wird die Berufsaus-
übungsgesellschaft Mitglied der zulassenden
Rechtsanwaltskammer.
§ 59g
Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende An-
gaben enthalten:
1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der
Berufsausübungsgesellschaft,
2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen
der Berufsausübungsgesellschaft sowie
3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mit-
glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-
nen.
Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur
Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2
die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ver-
langen. § 57 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen
Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäfts-
führungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rück-
nahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Be-
stellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder
ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot er-
lassen worden ist.
(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushän-
digung einer von der Rechtsanwaltskammer aus-
gestellten Urkunde.
(4) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
schaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Ände-
rung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Ver-
hältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.

§ 59h
Erlöschen, Rücknahme und
Widerruf der Zulassung; Abwickler
(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesell-
schaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt
§ 13 entsprechend.
(2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulas-
sung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Berufsausübungsgesellschaft
1. die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1,
des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder
des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass
sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskam-
mer zu bestimmenden angemessenen Frist ei-
nen den genannten Vorschriften entsprechen-
den Zustand herbeiführt,
2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,
dass dadurch die Interessen der Rechtsuchen-
den nicht gefährdet sind, oder
3. der Rechtsanwaltskammer gegenüber schrift-
lich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet
hat.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
ordnung) eingetragen ist.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden,
wenn die Berufsausübungsgesellschaft
1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zu-
lassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer
nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,
2. nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei
einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Ver-
bindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage
erfüllt,
3. nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustel-
lungsbevollmächtigten bestellt, nachdem
a) sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit
§ 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei
zu unterhalten, befreit worden ist oder
b) ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter
weggefallen ist, oder
4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der
Pflicht des § 59m befreit worden ist.
(5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofor-
tige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5,
§ 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwen-
den. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Be-
rufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene
Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist
die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der
Regel zu treffen.
(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zu-
lassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt
werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung be-
stellten Personen keine hinreichende Gewähr zur
ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden
Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend an-
zuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Ab-
wicklers haften die Gesellschafter als Gesamt-
schuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 59i
Gesellschafter-
und Kapitalstruktur
von Berufsausübungsgesellschaften
(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaf-
ten können Gesellschafter einer Berufsausübungs-
gesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzun-
gen, die in der Person der Gesellschafter oder der
Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müs-
sen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die
Gesellschafter und die Geschäftsführung der betei-
ligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich
Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsaus-
übungsgesellschaften, die die Voraussetzungen
dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren
Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an
einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft
ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsaus-
übungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung
an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerech-
net.
(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-
sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-
ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft
dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.
Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-
übungsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen
des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein
Stimmrecht.
(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte
Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafter-
rechten bevollmächtigen.
§ 59j
Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
(1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines
der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe
können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsaus-
übungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrecht-
liche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Bera-
tung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind
Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte
sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.
(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-
führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,
wer einen der Versagungstatbestände des § 7 er-
füllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3
genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs-
ausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in
vertretungsberechtigter Zahl angehören.
(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-
tung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-
sellschaft zu sorgen.
(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs-
gesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten
die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 ent-
sprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des
Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199
sowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf
nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzu-
wenden. An die Stelle der Ausschließung aus der
Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5)
tritt
1. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Ge-
schäftsführungsorganen die Aberkennung der
Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu
vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Auf-
sichtsorgans die Aberkennung der Eignung,
Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsge-
sellschaft wahrzunehmen.
(6) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die
dem Geschäftsführungsorgan der Berufsaus-
übungsgesellschaften angehören oder in sonstiger
Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesell-
schaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres
Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Ein-
flussnahmen durch die Gesellschafter, insbeson-
dere durch Weisungen oder vertragliche Bindun-
gen, sind unzulässig.
(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-
tigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab-
sätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
§ 59k
Rechtsdienstleistungsbefugnis
Berufsausübungsgesellschaften sind befugt,
Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie
handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in
deren Person die für die Erbringung von Rechts-
dienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Vo-
raussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
§ 59l
Vertretung vor Gerichten und Behörden
(1) Berufsausübungsgesellschaften können als
Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauf-
tragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte
und Pflichten eines Rechtsanwalts.
(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln
durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren
Person die für die Erbringung von Rechtsdienst-
leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Vorausset-
zungen im Einzelfall vorliegen müssen.
(3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann
nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149
der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt
werden.
§ 59m
Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an
ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumin-
dest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.
(2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungs-
gesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen
Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entspre-
chend.
(4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzu-
wenden.
(5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen
Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweig-
niederlassung im Inland einzurichten und zu unter-
halten, in der zumindest ein geschäftsführender
Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der
Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3
sowie § 30 entsprechend.
§ 59n
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-
pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-
schließen und während der Dauer ihrer Betätigung
aufrechtzuerhalten.
(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-
cken, die sich aus der Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5
bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung
der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt be-
schränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung
der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Ab-
satz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-
halten, so haften neben der Berufsausübungsge-
sellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder
des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe
des fehlenden Versicherungsschutzes.
§ 59o
Mindestversicherungssumme
und Jahreshöchstleistung
(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-
nen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsge-
sellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufs-
ausübung rechtsformbedingt keine natürliche
Person haftet oder bei denen die Haftung der
natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die
Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht-
versicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absat-
zes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen

anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1
Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversiche-
rungssumme 1 000 000 Euro.
(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die
keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haf-
tung und keine Beschränkung der Haftung der na-
türlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindest-
versicherungssumme 500 000 Euro für jeden Ver-
sicherungsfall.
(4) Die Leistungen des Versicherers für alle in-
nerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
Schäden können auf den Betrag der jeweiligen
Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der
Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-
schäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be-
grenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell-
schaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung
der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be-
rufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer
Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres-
höchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min-
destens auf den vierfachen Betrag der Mindestver-
sicherungssumme belaufen.
§ 59p
Rechtsanwaltsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen
Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inne-
haben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder
des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind,
dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesell-
schaft“ führen.
§ 59q
Bürogemeinschaft
(1) Rechtsanwälte können sich zu einer Gesell-
schaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Or-
ganisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter
unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmit-
teln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner
von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftre-
ten soll (Bürogemeinschaft).
(2) Eine Bürogemeinschaft können Rechtsan-
wälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn,
die Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsan-
walts, insbesondere seiner Stellung als unabhängi-
gem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und
kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit ge-
fährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann
insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in
der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei ei-
nem Rechtsanwalt nach § 7 Nummer 1, 2 oder 6
zur Versagung der Zulassung führen würde.
(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechts-
anwälte sind verpflichtet, angemessene organisa-
torische, personelle und technische Maßnahmen
zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten
gewährleisten.
(4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-
schafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2
entsprechend.“
26. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Rechtsanwalts-
gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgesellschaften“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäfts-
führer von Rechtsanwaltsgesellschaften“
durch die Wörter „Mitglieder von Geschäfts-
führungs- und Aufsichtsorganen von Berufs-
ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2,
wenn die Voraussetzungen des § 59h Ab-
satz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Ver-
bindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3,
wenn
a) bei der Berufsausübungsgesellschaft die
Voraussetzungen der Nummer 2 vorlie-
gen,
b) gegen das Mitglied des Geschäftsfüh-
rungs- oder Aufsichtsorgans eine be-
standskräftige Entscheidung im Sinne
des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist
oder
c) die Geschäftsführungstätigkeit für die
Berufsausübungsgesellschaft oder die
Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan been-
det ist.“
27. § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Verlust der Wählbarkeit
(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-
wählt werden,
1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot
(§§ 150 und 161a) verhängt ist,
2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-
nahme oder des Widerrufs der Zulassung ange-
ordnet ist,
3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-
weis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-
buße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wur-
de,
4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Ver-
tretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) ver-
hängt wurde,
5. wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsan-
waltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Ab-
satz 1 Nummer 5) oder
6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b
von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abge-
sehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahn-
dung voraussichtlich ein Verweis oder eine
Geldbuße verhängt worden wäre.
(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
weitere Ausschlussgründe vorsehen.“

28. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6“
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
„Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der
in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten
Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht
seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnah-
me.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden
aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen
Mitgliedschaft führen.“
29. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„§ 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118
Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b
gelten entsprechend. Für die Verjährung und
deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3
sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechts-
anwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie
die erste Vernehmung durch die Staatsanwalt-
schaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
1. wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwalts-
gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde
oder
2. während ein Verfahren nach § 123 anhängig
ist.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene
Berufsausübungsgesellschaften entsprechend
anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Ab-
satz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung ge-
ring ist und ein Antrag auf Einleitung eines an-
waltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich
erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c
Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind ent-
sprechend anzuwenden.“
30. § 74a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene
Berufsausübungsgesellschaften entsprechend an-
zuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie
die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend.“
31. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsord-
nung“ die Angabe „nach § 59a“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 5 ersetzt:
„(3) Gegen eine zugelassene Berufsaus-
übungsgesellschaft wird eine anwaltsgericht-
liche Maßnahme verhängt, wenn
1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-
gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-
stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-
rufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder
2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in
Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-
rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten
verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind,
wenn die Pflichtverletzung durch angemes-
sene organisatorische, personelle oder tech-
nische Maßnahmen hätte verhindert oder we-
sentlich erschwert werden können.
(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann
nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt
oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit
der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unter-
stand.
(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen
einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsaus-
übungsgesellschaft, der dieser angehört, kön-
nen nebeneinander verhängt werden.“
32. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a
und 113b eingefügt:
„§ 113a
Leitungspersonen
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-
schaft sind
1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Or-
gans einer juristischen Person,
2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
rechtsfähigen Personengesellschaft,
3. die Generalbevollmächtigten,
4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-
ten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,
sowie
5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-
nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-
gesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch
die Überwachung der Geschäftsführung oder
die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen
in leitender Stellung gehört.
§ 113b
Rechtsnachfolger
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-
tung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)
können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen
den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“
33. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „sind“ die Wörter „bei Verfahren
gegen Rechtsanwälte“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwan-
zigtausend“ durch das Wort „fünfzigtau-
send“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch das
Wort „oder“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei
Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaf-
ten
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für
die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-
fugnis.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
34. § 114a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Bei-
stand in Person oder im schriftlichen Verfahren“
durch die Wörter „oder Beistand“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „sollen“
durch das Wort „haben“ und das Wort „zurück-
weisen“ durch das Wort „zurückzuweisen“ er-
setzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2
und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften
entsprechend anzuwenden. An die Stelle der
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt
die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-
fugnis.“
35. § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115
Verjährung von Pflichtverletzungen
(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-
jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt
sie
1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung
eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4
oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,
2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine
Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder
Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-
satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
und
3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b.
(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt
§ 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
sprechend.“
36. § 115a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen
Rechtsanwalt“ und das Wort „ihm“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
„eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1
bis 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
anwalt“ die Wörter „oder die Berufsaus-
übungsgesellschaft“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
„eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1
bis 3“ ersetzt.
37. § 115b wird wie folgt gefasst:
„§ 115b
Anderweitige Ahndung
Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist ab-
zusehen, wenn
1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine
Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-
nahme verhängt worden ist oder
2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen
verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche
Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den
Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesell-
schaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten an-
zuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme
nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Ab-
satz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine ander-
weitige Ahndung unberührt.“
38. § 115c wird aufgehoben.
39. Vor § 116 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensregeln“.
40. § 117b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt,
der“ durch die Wörter „das Mitglied der Rechts-
anwaltskammer, das“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt“
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
41. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist gegen ein Mitglied der Rechtsanwalts-
kammer, das einer Verletzung seiner Pflich-
ten beschuldigt wird, wegen desselben Ver-
haltens die öffentliche Klage im Strafverfah-
ren erhoben oder ein Bußgeldbescheid
erlassen, so kann gegen das Mitglied ein
anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet

werden, das aber bis zur Beendigung des
Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt
werden muss.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „strafgericht-
lichen Verfahren erhoben“ durch die Wörter
„Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeld-
bescheid erlassen“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das be-
rufsgerichtliche Verfahren vor Beendigung
des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzu-
setzen, wenn die Sachaufklärung so gesi-
chert erscheint, dass sich widersprechende
Entscheidungen nicht zu erwarten sind,
oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren
aus Gründen nicht verhandelt werden kann,
die in der Person des Mitglieds der Rechts-
anwaltskammer liegen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „Rechts-
anwalts“ durch das Wort „Mitglieds“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah-
ren“ durch das Wort „Straf-“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „strafgerichtli-
chen Verfahren“ durch die Wörter „Straf-
oder Bußgeldverfahren“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ und die Wörter
„strafgerichtlichen Verfahren“ durch die
Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er-
setzt.
42. § 118a wird wie folgt gefasst:
„§ 118a
Verhältnis des
anwaltsgerichtlichen
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds
der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten
eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsauf-
sicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im
anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden,
wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der
Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zu-
sammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der
Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zu-
sammenhang der Pflichtverletzung mit der Aus-
übung eines Berufs, so ist zunächst im anwaltsge-
richtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das
Mitglied hauptsächlich anwaltlich tätig ist.
(2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1
Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5
in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Ver-
fahren zu entscheiden.
(3) Gegenstand der Entscheidung im anwaltsge-
richtlichen Verfahren ist nur die Verletzung der dem
Mitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten.“
43. Nach § 118b wird folgender Zweiter Unterabschnitt
eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Anwaltsgerichtliches Verfahren
gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 118c
Anwaltsgerichtliche Verfahren
gegen Leitungspersonen
und Berufsausübungsgesellschaften
(1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen
eine Leitungsperson und das anwaltsgerichtliche
Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesell-
schaft können miteinander verbunden werden.
(2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen
eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-
hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der
Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-
migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,
neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen
Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-
derlich erscheinen.
§ 118d
Vertretung von
Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vor-
behaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwalts-
gerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen
Vertreter vertreten.
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind
Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-
schuldigt sind.
(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
§ 118e
Besonderer Vertreter
(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen
gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen
Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von
der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der
Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-
fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-
nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter
hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Ein-
tritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters.
(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters
auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-
lung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zu-
ständig.
§ 118f
Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten
Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-
schaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen
Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsge-

sellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Rechtsnachfolge befunden hat.
§ 118g
Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-
übungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtli-
chen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur
Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die
§§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten
für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der
Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.
(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche
Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als
Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung der Berufsausübungs-
gesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine
Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu
werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess-
ordnung gelten entsprechend.“
44. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Rechtsan-
wälte“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
45. § 120a wird aufgehoben.
46. § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechts-
anwalt“ durch die Wörter „ein Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der
Einstellung zugestimmt hatte.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3
und 4.
47. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „Das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“, das Wort „ihn“
durch das Wort „sich“ und das Wort „er“
durch das Wort „es“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalts“
durch das Wort „Mitglieds“ und das Wort
„Rechtsanwalt“ durch das Wort „Mitglied“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof
die gerichtliche Entscheidung beantragen,
wenn in den Gründen
1. eine Pflichtverletzung nach § 113 Ab-
satz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsge-
richtliche Verfahren aber nicht eingeleitet
wird oder
2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-
zung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch
Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach
§ 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der
Rechtsanwaltskammer festzustellen ist.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Rechtsan-
walt einer ehrengerichtlich“ durch die Wör-
ter „das Mitglied einer anwaltsgerichtlich“
ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte
Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-
letzung nach § 113 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
48. In § 130 Satz 1, § 131 Absatz 2 und § 133 Satz 1
wird jeweils das Wort „Rechtsanwalt“ durch die
Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ er-
setzt.
49. § 134 wird wie folgt gefasst:
„§ 134
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens
des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied
der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen
ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ord-
nungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hin-
gewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit ver-
handelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist
nicht zulässig.“
50. § 135 wird aufgehoben.
51. § 137 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-
trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der
Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu
vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich
am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert
sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-
fernung nicht zugemutet werden kann.“
52. § 138 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines
Zeugen oder eines Sachverständigen, der“
durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder
Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu
verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen
sind“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann
die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied
der Rechtsanwaltskammer beantragen,
Zeugen oder Sachverständige in der Haupt-
verhandlung zu vernehmen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge
oder Sachverständige voraussichtlich am
Erscheinen in der Hauptverhandlung verhin-
dert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die
Zeugen oder Sachverständigen voraussicht-

lich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
gehindert sind oder ihnen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge
oder Sachverständiger“ durch die Wörter
„Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan-
walt oder der Rechtsanwalt“ durch die Wör-
ter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mit-
glied der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
53. § 139 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(§ 13) oder die Zulassung als Berufsaus-
übungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen
ist;“.
54. § 143 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsan-
walts“ durch die Wörter „Mitglieds der Rechts-
anwaltskammer“ und das Wort „diesen“ durch
das Wort „dieses“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das
Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden;
hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung
des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung
unberührt.“
55. § 145 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114
Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-
mer 4 oder 5 lautet;
2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem
Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine
Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4
oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt
hat;“.
56. § 146 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Rechtsan-
walts“ durch die Wörter „Mitglieds der Rechts-
anwaltskammer“ und das Wort „diesen“ durch
das Wort „dieses“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts“
durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwalts-
kammer“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwen-
den. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Straf-
prozessordnung kann die Sache auch an den
Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zu-
rückverwiesen werden.“
57. § 148 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein
Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt,
weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in
der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft zugleich die Sicherung der Beweise ange-
ordnet werden, wenn dringende Gründe für die An-
nahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der
Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der
Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden
wäre.“
58. § 149 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft“
die Wörter „oder zur Aberkennung der Recht-
dienstleistungsbefugnis“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere
Rechtsanwalt“ durch die Wörter „das frü-
here Mitglied der Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
59. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Liegen dringende Gründe für die Annahme vor,
dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskam-
mer auf Ausschließung aus der Rechtsanwalt-
schaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleis-
tungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen
das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges
Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wer-
den.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem
Rechtsanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied
der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
60. § 150a Satz 2 wird aufgehoben.
61. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalt“
durch die Wörter „Mitglied der Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Rechtsan-
walts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
62. § 153 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsan-
waltschaft“ die Wörter „oder auf Aberkennung
der Rechtsdienstleistungsbefugnis“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
63. § 154 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“ durch
die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“
ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.

64. § 155 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die
ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechts-
dienstleistungen erbringen.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer,
gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Ab-
satz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter
oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden,
vor einem Schiedsgericht oder gegenüber ande-
ren Personen tätig werden noch Vollmachten
oder Untervollmachten erteilen.
(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer,
gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot
verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angele-
genheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Ver-
tretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1
gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf
die Angelegenheiten seines Ehegatten oder
Lebenspartners und seiner minderjährigen Kin-
der.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des
Rechtsanwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds
der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
65. § 156 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskam-
mer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-
oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-
delt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1
Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, so-
fern nicht wegen besonderer Umstände eine mil-
dere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend
erscheint.
(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied
der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem
Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt,
zurückzuweisen.“
66. § 158 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114
Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5
lautendes Urteil ergeht oder“.
67. § 159 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsan-
waltskammer“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts“ durch
die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskam-
mer“ ersetzt.
68. In § 159b Absatz 2 werden die Wörter „der Rechts-
anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der Rechts-
anwaltskammer“ ersetzt.
69. § 160 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjus-
tizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine
beglaubigte Abschrift zu übersenden.“
70. § 161 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Rechts-
anwaltskammer“ und das Wort „den“ durch das
Wort „das“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Es“ ersetzt.
71. § 161a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsan-
waltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Ab-
satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt
werden wird, so kann gegen das Mitglied durch
Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten
Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu
werden, angeordnet werden.“
72. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
anwaltschaft“ die Wörter „und als Berufsaus-
übungsgesellschaft“ eingefügt.
73. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten
Teils wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Besondere Rechte und Pflichten
und berufliche Zusammenarbeit der
Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
74. Vor § 172 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Unterabschnitt
Besondere Rechte und Pflichten der
Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
75. § 172a wird aufgehoben.
76. § 172b wird § 172a.
77. Nach § 173 wird folgender Zweiter Unterabschnitt
eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Berufliche Zusammenarbeit der
Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
§ 173a
Berufsausübungsgesellschaften von
Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof
zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Be-
rufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Ab-
satz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsge-
sellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.
(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückge-
nommen oder widerrufen werden kann, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufs-
ausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des
Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhal-
ten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwen-
dung.
(4) § 173 gilt entsprechend.“
78. In § 174 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Rechtsanwälte“ die Wörter „und Berufsaus-
übungsgesellschaften“ eingefügt.

79. Dem § 182 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, so-
lange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechts-
anwaltskammer ruht.“
80. § 190 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der Hauptversammlung werden die
Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt
gewichtet:
1. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
bis zu 1 000 Mitgliedern einfach,
2. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach,
3. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
bis zu 5 000 Mitgliedern dreifach,
4. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
bis zu 7 000 Mitgliedern vierfach,
5. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
bis zu 9 000 Mitgliedern fünffach,
6. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
bis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach,
7. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
bis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach,
8. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach,
9. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
mehr als 20 000 Mitgliedern neunfach.
Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der
Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt.
Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres
ermittelten Mitgliederzahlen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst,
wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskam-
mern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die
von der Hauptversammlung vorzunehmenden
Wahlen entsprechend.“
81. In § 191a Absatz 2 wird die Angabe „§ 59b“ durch
die Angabe „§ 59a“ ersetzt.
82. § 191b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei
der Bestimmung der Anzahl der Kammermitglie-
der nach Satz 2 unberücksichtigt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 69 Ab-
satz 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1,
2, 4 und 5“ ersetzt.
83. § 192 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ das
Komma und die Wörter „insbesondere für die
Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer
Vertretung sowie für die Prüfung auf Anträgen
auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer
Fachanwaltsbezeichnung,“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand,
der der Bundesrechtsanwaltskammer für die
Einrichtung und den Betrieb des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und
den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung
stellt.“
84. § 196 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,
der“ durch die Wörter „Mitglied der Rechtsan-
waltskammer, das“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2, 3“ durch
die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
85. § 197 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,
der in dem“ durch die Wörter „Mitglied der
Rechtsanwaltskammer, das im“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Rechtsan-
waltschaft“ gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Rechtsanwalt“
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,
der in dem“ durch die Wörter „Mitglied der
Rechtsanwaltskammer, das im“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
86. § 197a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem
Rechtsanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied
der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Rechtsan-
walts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Rechtsan-
walts“ durch die Wörter „des Mitglieds“ er-
setzt.
87. § 198 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der
Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten aufer-
legt noch von dem Mitglied eingezogen werden
können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last,
welcher das Mitglied angehört.“
88. § 199 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „der Rechtsanwalt“ durch die Wörter
„das Mitglied“ ersetzt.
89. § 204 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 114 Abs. 1 Nr. 5)
wird“ durch die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Num-

mer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienst-
leistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5)
werden“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 1
und 2“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num-
mer 3, Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht
dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mit-
glieds der Rechtsanwaltskammer nach rechts-
kräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen
ist.“
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und“ durch
das Wort „oder“ und die Angabe „§ 114 Abs. 1
Nr. 4“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num-
mer 4, Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.
90. § 205a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ und wird jeweils
die Angabe „Satz 4“ durch die Wörter „den
Sätzen 4 und 5“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-
setzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 Buchstabe d wird durch die
folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
„d) Entscheidungen in Verfahren we-
gen der Verletzung von Berufs-
pflichten nach diesem Gesetz, die
nicht zu einer anwaltsgerichtlichen
Maßnahme oder Rüge geführt ha-
ben,
e) Entscheidungen und nicht Satz 5
unterfallende Maßnahmen in Ver-
fahren wegen Straftaten oder Ord-
nungswidrigkeiten oder in berufs-
aufsichtlichen Verfahren anderer
Berufe;“.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten
(§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Ab-
satz 2 Nummer 4) und bei einer
Ausschließung aus der Rechtsan-
waltschaft oder einer Aberkennung
der Rechtsdienstleistungsbefugnis,
nach der das Mitglied erneut zuge-
lassen wurde.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer
Berufe getroffen wurden und bei denen das
zugrundeliegende Verhalten zugleich die an-
waltlichen Berufspflichten verletzt hat, gel-
ten die für die Tilgung der jeweiligen Maß-
nahmen geltenden Fristen entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Aus-
schließung aus der Rechtsanwaltschaft oder ei-
ner Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-
fugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung.
Nach Fristablauf kann die Entfernung und Ver-
nichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende
des Kalenderjahres aufgeschoben werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Frist endet außer in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e
nicht, solange
1. eine andere Eintragung über eine strafrecht-
liche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit
oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme be-
rücksichtigt werden darf,
2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Num-
mer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge ha-
ben kann, oder
3. ein auf Geldbuße lautendes anwaltsgericht-
liches Urteil noch nicht vollstreckt ist.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
91. Die Überschrift des Zwölften Teils wird wie folgt
gefasst:
„Zwölfter Teil
Ausländische Rechtsanwaltsberufe
und Berufsausübungsgesellschaften“.
92. Die §§ 206 und 207 werden durch die folgenden
§§ 206 bis 207a ersetzt:
„§ 206
Ausländische
Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe,
die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufge-
führt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechts-
dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutsch-
land niederlassen, wenn sie
1. nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt
sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,
und
2. auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung
zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-
men wurden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Be-
rufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisa-
tion mit Ausnahme
1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. der Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums und
3. der Schweiz
festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Be-
ruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Be-

ruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent-
sprechen. Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates diejeni-
gen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten
der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in
Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Be-
fugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechts-
anwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für
die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(3) Die Befugnis zur Erbringung von Recht-
dienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich
1. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2
Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Her-
kunftsstaats und des Völkerrechts,
2. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2
Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Her-
kunftsstaats.
§ 207
Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer und
berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan-
waltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen
Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf bei-
zufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der
Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen.
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
ist zu widerrufen, wenn
1. der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt
den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach-
kommt oder
2. die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 weg-
fallen.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für
die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechts-
anwaltskammer sowie für die Rücknahme und den
Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-
mer gelten im Übrigen
1. sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der
§§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte
Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der
Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte
Teil und
2. die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsver-
ordnung.
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Ab-
satz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
päischer Rechtsanwälte in Deutschland entspre-
chend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1
Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind
für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszu-
sprechen. An die Stelle der Ausschließung aus
der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5)
tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Geset-
zes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen;
mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert
der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsan-
waltskammer.
(4) Der niedergelassene ausländische Rechts-
anwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht
des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Füh-
rung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat
in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als
Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskam-
mer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeich-
nung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzu-
stellen. Der niedergelassene ausländische Rechts-
anwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zu-
gleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsan-
waltskammer“ zu verwenden.
(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden
Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen nieder-
gelassene ausländische Rechtsanwälte den
Rechtsanwälten und Anwälten gleich:
1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straf-
taten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetz-
buches),
2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Ab-
satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205
des Strafgesetzbuches),
3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetz-
buches) und
4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).
§ 207a
Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren
Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorgani-
sation hat, darf über eine Zweigniederlassung in
der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleis-
tungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen,
wenn
1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und
Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,
2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur
Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt
ist,
3. ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Ange-
hörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 genannten Berufe sind,
4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene
Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft ver-
treten kann und die über ausreichende Befug-
nisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts
in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung
sicherzustellen, und
5. sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweig-
niederlassung zuständige Rechtsanwaltskam-
mer zugelassen ist.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e,
59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j,
59m, 59n und 59o entsprechend. § 59j ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung
der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäfts-
führung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte
oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene auslän-
dische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter
Zahl angehören müssen.

(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
schaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik
Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1
befugte niedergelassene ausländische Rechtsan-
wälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten
des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufs-
ausübungsgesellschaft handelnden niedergelasse-
nen ausländischen Rechtsanwalts und des Völker-
rechts zu erbringen.
(4) Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l ste-
hen der zugelassenen Berufsausübungsgesell-
schaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsan-
walt als Gesellschafter beteiligt ist und der Ge-
schäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung
zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte
Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl an-
gehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und
Vertreter handeln, in deren Person die für die
Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich
vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall
vorliegen.
(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist ver-
pflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher
Form auf ihre ausländische Rechtsform unter An-
gabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechts-
ordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu
erläutern.
(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih-
ren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthan-
delsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3
und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Her-
kunftsstaat verbürgt ist. Die Rechtsdienstleistungs-
befugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das
Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für
die Berufsausübungsgesellschaft handelnden nie-
dergelassenen ausländischen Rechtsanwalts.
(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den
Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische
Berufsausübungsgesellschaften sind in die Ver-
zeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen.“
93. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c“
durch die Angabe „§ 31d“ ersetzt.
94. Nach § 209 wird folgender § 209a eingefügt:
„§ 209a
Zulassung und
Befugnisse bestehender
Berufsausübungsgesellschaften
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August
2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen
war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufs-
ausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
1. am 1. August 2022 bestanden,
2. nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind
und
3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gel-
ten,
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung
beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der
zuständigen Rechtsanwaltskammer über den An-
trag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k
und 59l zu.“
95. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Unterab-
schnitt 3 des Abschnitts 3 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem
Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwälten
oder Berufsausübungsge-
sellschaften“.
b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter
„den Rechtsanwalt“ durch die Wörter „das Mit-
glied der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
c) In Nummer 1111 werden im Gebührentatbe-
stand die Wörter „Vertretungs- und Beistands-
verbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wör-
ter „Vertretungs- oder Beistandsverbots nach
§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.
d) In Nummer 1112 werden im Gebührentatbe-
stand nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft“ die
Wörter „oder Aberkennung der Rechtsdienst-
leistungsbefugnis“ angefügt.
e) In Nummer 1220 werden in der Anmerkung das
Wort „Rechtsanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
der Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
durch das Wort „es“ ersetzt.
f) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im
Gebührentatbestand die Angabe „§ 146 Abs. 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2“
ersetzt.
g) In Nummer 1321 werden in der Anmerkung das
Wort „Rechtsanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
der Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
durch das Wort „es“ ersetzt.
h) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 des Ab-
schnitts 3 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3
Verfahren wegen bei
dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwälten
oder Berufsausübungsgesellschaften“.
Artikel 2
Änderung der
Rechtsanwaltsverzeichnis-
und -postfachverordnung
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-
ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie
folgt gefasst:
„§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gegenstand des Verzeichnisses“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 Num-
mer 2 werden die Wörter „§ 206 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 206 Ab-
satz 1“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind
von den Rechtsanwaltskammern zudem die Be-
rufsausübungsgesellschaften einzutragen, die in
ihrem Bezirk
1. nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung
zugelassen sind oder
2. als niedergelassene ausländische Berufsaus-
übungsgesellschaften nach § 207a der Bun-
desrechtsanwaltsordnung zugelassen sind.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Berufs-
ausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung ein-
zutragen, unter der die eingetragene Person
oder Berufsausübungsgesellschaft am jeweili-
gen Standort beruflich auftritt. Führt eine Be-
rufsausübungsgesellschaft eine Kurzbezeich-
nung, so ist diese als Name einzutragen.“
b) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Per-
son“ die Wörter „oder Berufsausübungsgesell-
schaft“ eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
anwaltschaft“ die Wörter „oder als Berufs-
ausübungsgesellschaft“ und nach dem Wort
„Person“ die Wörter „oder Berufsaus-
übungsgesellschaft“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“
ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1“ die
Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3
sowie Absatz 2 Nummer 1 und 2“ und nach dem
Wort „Personen“ die Wörter „und Berufsaus-
übungsgesellschaften“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ die An-
gabe „Absatz 1“ eingefügt.
5. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Person“ die Wörter „oder Berufsausübungsgesell-
schaft“ eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„eingetragene Person“ die Wörter „oder zu-
gelassene Berufsausübungsgesellschaft“ und
nach den Wörtern „der Person“ die Wörter „oder
Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Person“ die Wörter „oder Berufs-
ausübungsgesellschaft“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kanzlei“ die
Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“
und nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder
Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.
7. In § 6 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 1“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
8. In § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem
Wort „Kanzleiname“ ein Komma und die Wörter
„Name oder Firma der Berufsausübungsgesell-
schaft“ eingefügt.
9. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Personen“
die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften“
eingefügt.
10. In § 10 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Personen“ die Wörter „und Berufsaus-
übungsgesellschaften“ eingefügt.
11. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Personen“ die
Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften“
eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Person“ die
Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“
eingefügt.
12. In § 16 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ die An-
gabe „Absatz 1“ eingefügt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
waltspostfach“ die Wörter „nach den §§ 31a
und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung“ ein-
gefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskam-
mern nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich:
1. Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbe-
vollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1
Satz 1 erfasst sind, und
2. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 einge-
tragene Personen.“
14. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu
gewährleisten, dass
1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer
nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf
einem sicheren Übermittlungsweg durch einen
Rechtsanwalt für den Empfänger feststellbar ist,
dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt
selbst versandt wurde,
2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer
nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf
einem sicheren Übermittlungsweg durch eine
zugelassene Berufsausübungsgesellschaft für
den Empfänger feststellbar ist, dass die Nach-
richt durch einen Rechtsanwalt versandt wurde,

der zur Vertretung der Berufsausübungsgesell-
schaft berechtigt ist.“
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Per-
son“ die Wörter „oder einer Berufsausübungs-
gesellschaft“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die
Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“
eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Wird ein besonderes elektronisches
Anwaltspostfach für eine Berufsausübungs-
gesellschaft eingerichtet, hat die Berufsaus-
übungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer
die Familiennamen und Vornamen der vertre-
tungsberechtigten Rechtsanwälte mitzuteilen,
die befugt sein sollen, für die Berufsausübungs-
gesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifi-
zierten elektronischen Signatur auf einem siche-
ren Übermittlungsweg zu versenden. Die Be-
rufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsan-
waltskammer unverzüglich jede Änderung der
Vertretungsberechtigung sowie der Namen mit-
zuteilen.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
16. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine
Berufsausübungsgesellschaft, steht das Recht,
Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektroni-
schen Signatur für die Berufsausübungsgesell-
schaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu
versenden, nur den gegenüber der Rechtsan-
waltskammer benannten vertretungsberechtigten
Rechtsanwälten zu und kann nicht auf andere
Personen übertragen werden.“
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einge-
tragene Person“ die Wörter „oder Berufs-
ausübungsgesellschaft“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „einge-
tragenen Person“ die Wörter „oder Berufs-
ausübungsgesellschaft“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Per-
son“ die Wörter „oder der Berufsausübungsge-
sellschaft“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Hat es eine Berufsausübungsgesell-
schaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in Ver-
bindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung oder des § 59e Absatz 1 in Verbindung mit
§ 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
unterlassen, einem von ihr benannten Zustel-
lungsbevollmächtigten oder einer von ihr be-
stellten Vertretung einen Zugang zu ihrem be-
sonderen elektronischen Anwaltspostfach ein-
zuräumen, so gilt Absatz 4 entsprechend.“
18. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein für die Zweigstelle einer Berufsausübungs-
gesellschaft eingerichtetes weiteres besonderes
elektronisches Anwaltspostfach wird zudem ge-
sperrt, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
dieses nicht mehr wünscht.“
b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3“ durch
die Angabe „4“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 4a Beiordnung von Patentanwälten bei
Prozesskostenhilfe“.
b) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt
gefasst:
„Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften“.
c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 10a Patentsachbearbeiter“.
d) In der Angabe zu § 30 werden die Wörter „des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“
ersetzt.
e) In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „per-
sonenbezogener Daten“ durch die Wörter „von
Daten“ ersetzt.
f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentan-
waltlicher Vorbefassung“.
g) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:
„§ 45a (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:
„§ 52a Satzungskompetenz“.
i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Berufliche Zusammenarbeit
§ 52b Berufsausübungsgesellschaften
§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit An-
gehörigen anderer Berufe
§ 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusam-
menarbeit
§ 52e Berufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft
§ 52f Zulassung

§ 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
der Zulassung; Abwickler
§ 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur
von Berufsausübungsgesellschaften
§ 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichts-
organe
§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung
§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesell-
schaft
§ 52m Berufshaftpflichtversicherung
§ 52n Mindestversicherungssumme und Jah-
reshöchstleistung
§ 52o Patentanwaltsgesellschaft
§ 52p Bürogemeinschaft“.
j) In der Angabe zu § 60 werden die Wörter
„Ausschluss von“ durch das Wort „Verlust“ er-
setzt.
k) Nach der Angabe zu § 95 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 95a Leitungspersonen
§ 95b Rechtsnachfolger“.
l) Die Angaben zu den §§ 97 und 97a werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen
§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maß-
nahme
§ 97b Anderweitige Ahndung“.
m) Vor der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensregeln“.
n) Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst:
„§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
Verfahren nach anderen Berufsge-
setzen“.
o) Die Angaben zu den §§ 103 und 103a werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Zweiter Unterabschnitt
Berufsgerichtliches Verfahren
gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen
Leitungspersonen und Berufsaus-
übungsgesellschaften
§ 103a Vertretung von Berufsausübungsge-
sellschaften
§ 103b Besonderer Vertreter
§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnach-
folgern
§ 103d Vernehmung des gesetzlichen Ver-
treters“.
p) In der Angabe zu § 119 wird das Wort „Patent-
anwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
Patentanwaltskammer“ ersetzt.
q) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
„§ 120 (weggefallen)“.
r) Die Angaben zum Zehnten Teil werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„Zehnter Teil
Ausländische Patentanwaltsberufe
und Berufsausübungsgesellschaften
§ 157 Ausländische Patentanwaltsberufe;
Verordnungsermächtigung
§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskam-
mer und berufliche Stellung; Rück-
nahme und Widerruf
§ 159 Ausländische Berufsausübungsge-
sellschaften
Elfter Teil
Übergangs-und Schlussvorschriften
§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
§ 161 Maßgabe nach dem Einigungsver-
trag
§ 162 Zulassung und Befugnisse beste-
hender Berufsausübungsgesell-
schaften“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe
dieses Gesetzes unabhängige Beratung und
Vertretung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in Angelegenheiten der Erlangung, Auf-
rechterhaltung, Verteidigung und An-
fechtung eines Patents, eines ergänzen-
den Schutzzertifikats, eines Gebrauchs-
musters, eines eingetragenen Designs,
des Schutzes einer Topographie, einer
Marke, eines anderen nach dem Mar-
kengesetz geschützten Kennzeichens
oder eines Sortenschutzrechts (gewerb-
liche Schutzrechte) andere zu beraten
und Dritten gegenüber zu vertreten;“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Patent-
amts und des Patentgerichts“ durch die
Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts oder des Bundespatentgerichts“ und
die Wörter „dem Patentamt und dem Pa-
tentgericht“ durch die Wörter „diesen Stel-
len“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in
Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeu-
tung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein
Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht ge-
schützte Erfindung oder eine sonstige die Tech-
nik bereichernde Leistung oder eine nicht
geschützte, den Pflanzenbau bereichernde
Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung
betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage
zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeu-
tung ist,

1. andere zu beraten und Dritten gegenüber zu
vertreten, auch wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen;
2. andere vor Schiedsgerichten und vor ande-
ren als den in Absatz 2 bezeichneten Verwal-
tungsbehörden zu vertreten.“
d) In Absatz 4 wird das Wort „Jedermann“ durch
die Wörter „Jede Person“ und das Wort „seiner“
durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts“
durch das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstrei-
tigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3
Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder
Rechtsfragen von Bedeutung ist.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Beiordnung von
Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein An-
spruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten
Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen
Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1
genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeu-
tung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt,
so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur
Unterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertre-
tung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden,
wenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.
(2) § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2, die §§ 118
und 119 Absatz 1 Satz 1, § 121 Absatz 3 und 5,
§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
mer 3 sowie die §§ 124, 126 und 127 der Zivilpro-
zessordnung gelten entsprechend.
(3) Auf die Erstattung der Gebühren und Ausla-
gen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vor-
schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes,
die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gel-
ten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwen-
den:
1. der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem
Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine münd-
liche Verhandlung oder einen Beweistermin
wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Ge-
bührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes;
2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer münd-
lichen Verhandlung oder eines Beweistermins
werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht
vor dem Termin die Teilnahme des Patentan-
walts für geboten erklärt hat.“
5. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge-
fasst:
„Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften“.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„Absatz 2“ die Wörter „oder nach § 10a Ab-
satz 4“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Befähigung für den Beruf des Patent-
anwalts hat erlangt, wer
1. die technische Befähigung (§ 6) erworben
hat,
2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,
3. nach absolvierter Ausbildung die Prüfung
über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8)
bestanden hat und
4. in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulas-
sung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll,
nach bestandener Prüfung mindestens ein
halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig ge-
wesen ist.
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7
Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Num-
mer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt
gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1
Nummer 4 und des Satzes 2.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die technische Befähigung hat erworben,
wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
an einer wissenschaftlichen Hochschule ein
Studium naturwissenschaftlicher oder tech-
nischer Fächer durch eine staatliche oder
akademische Prüfung erfolgreich abge-
schlossen hat.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Präsident
des Patentamts“ durch die Wörter „das
Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prä-
sident des Patentamts“ durch die Wörter „das
Deutsche Patent- und Markenamt“ und das
Wort „Patentamt“ durch das Wort „es“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
kenamt“ und das Wort „Patentgericht“ durch
das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Prä-
sident des Patentamts“ durch die Wörter „Das
Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
tent- und Markenamts“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Entscheidung sind der Präsident
des Bundespatentgerichts und die Patent-
anwaltskammer anzuhören.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem Patent-
amt“ durch die Wörter „beim Deutschen Patent-
und Markenamt“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesamt der
Justiz“ durch die Wörter „Deutsche Patent-
und Markenamt“ und die Wörter „Patentgerichts
und des Patentamts“ durch die Wörter „Bun-
despatentgerichts und des Deutschen Patent-
und Markenamts“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
10. In § 10 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter
„der Präsident des Patentamts“ durch die Wörter
„das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Patentsachbearbeiter
(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prü-
fung auch zugelassen werden, wer
1. ein naturwissenschaftliches oder technisches
Studium abgeschlossen hat, das
a) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 entsprochen hat oder
b) an einer Fachhochschule oder Hochschule
für angewandte Wissenschaften absolviert
worden ist,
2. nach dem Abschluss des Studiums im Inland
mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständi-
gen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-
hältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich
eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
ausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der
letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung
zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein
muss, und
3. ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Ab-
satz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die
europäische Eignungsprüfung für die vor dem
Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Ab-
satz 1 Nummer 2 auf acht Jahre.
(3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des ju-
ristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2
bezeichnete Tätigkeit entsprechend. Zudem ist
eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deut-
schen Patent- und Markenamts oder des Bundes-
patentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. Eine
mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ver-
gleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei
Jahren anzurechnen.
(4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zu-
gelassen worden sind und diese bestanden haben,
erlangen die Befähigung für den Beruf des Patent-
anwalts.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausbilder“ durch das
Wort „Ausbildendem“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Prä-
sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
13. In § 14 Nummer 4 werden die Wörter „aus dem
Dienst als Angehöriger des Patentamts“ durch die
Wörter „im Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
14. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen
Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.“
15. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Patentanwälte“ die Wörter „und zugelassene
Berufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.
b) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den die Wörter „In das Verzeichnis hat die
Patentanwaltskammer einzutragen:“ durch die
Wörter „Die Patentanwaltskammer trägt in ihr
Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes
ein:“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr
Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsaus-
übungsgesellschaft Folgendes ein:
1. den Namen oder die Firma;
2. die Rechtsform;
3. die Anschrift der Kanzlei;
4. den Namen und die Anschrift bestehender
weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweig-
niederlassungen;
5. die von der Berufsausübungsgesellschaft
mitgeteilten Telekommunikationsdaten und
Internetadressen der Kanzlei und bestehen-
der weiterer Kanzleien, Zweigstellen und
Zweigniederlassung;
6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
a) bei natürlichen Personen: den Familien-
namen, den oder die Vornamen und den
in der Berufsausübungsgesellschaft aus-
geübten Beruf;
b) bei juristischen Personen und rechtsfähi-
gen Personengesellschaften: deren Na-
men oder Firma, deren Sitz und, sofern
gesetzlich vorgesehen, das für sie zu-
ständige Register und die Registernum-
mer;
7. bei juristischen Personen: die Familienna-
men, den oder die Vornamen und die Berufe
der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertre-
tung berufenen Organs;
8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
den Familiennamen, den oder die Vornamen
und den Beruf der Mitglieder des Geschäfts-
führungs- und Vertretungsorgans;
9. den Zeitpunkt der Zulassung;

10. bei ausländischen Berufsausübungsgesell-
schaften: den Familiennamen, den oder die
Vornamen und den Beruf der Mitglieder der
Geschäftsleitung der deutschen Zweignie-
derlassung, den Sitz, den Ort der Hauptnie-
derlassung und, sofern nach dem Recht des
Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie
zuständige Register und die Registernum-
mer;
11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote
sowie bestehende, sofort vollziehbare Rück-
nahmen und Widerrufe der Zulassung;
12. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte
Bestellung einer Vertretung oder eines Ab-
wicklers sowie die Benennung eines Zustell-
bevollmächtigten unter Angabe von Famili-
enname, Vorname oder Vornamen und An-
schrift der Vertretung, des Abwicklers oder
des Zustellungsbevollmächtigten;
13. im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Be-
freiung.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwalt“
die Wörter „und einer zugelassenen Berufsaus-
übungsgesellschaft“ eingefügt und wird das
Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1
Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Be-
rufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet,
der Patentanwaltskammer unverzüglich
1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in das
Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 er-
forderlich sind, zu übermitteln,
2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung
oder Löschung der eingetragenen Daten er-
forderlich machen.“
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter
„der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit
nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des
Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des
Bundes und für Behörden der Länder die Ver-
waltungsverfahrensgesetze der Länder.“
17. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „personen-
bezogener Daten“ durch die Wörter „von Daten“
ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Gerichte und Behörden einschließlich der
Berufskammern übermitteln der Patentanwalts-
kammer oder der für die Entscheidung zu-
ständigen Stelle diejenigen Daten über Perso-
nen und Berufsausübungsgesellschaften, deren
Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist für
1. die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder
als Berufsausübungsgesellschaft oder die
Rücknahme oder den Widerruf einer solchen
Zulassung,
2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Er-
laubnis oder Befreiung oder
3. die Einleitung oder Durchführung eines be-
rufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unter-
bleibt, soweit
1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffe-
nen Person beeinträchtigen würde und das
Informationsinteresse des Empfängers das
Interesse der betroffenen Person an dem Un-
terbleiben der Übermittlung nicht überwiegt
oder
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelun-
gen entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwie-
genheitspflichten der für eine Berufskammer ei-
nes freien Berufs im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes tätigen Personen und für das Steuerge-
heimnis nach § 30 der Abgabenordnung.“
18. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
bis 6 ersetzt:
„(4) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden,
wenn er einen anderen Mandanten in derselben
Rechtssache bereits im widerstreitenden Inte-
resse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeits-
verbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Be-
ruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt
ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden
darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt be-
stehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene
Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsaus-
übung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht
anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten
der Tätigkeit des Patentanwalts nach umfassen-
der Information in Textform zugestimmt haben
und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung
der Verschwiegenheit des Patentanwalts sicher-
stellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das
gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft
besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prü-
fung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder
Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegen-
heitspflicht unterliegende Tatsachen einem Pa-
tentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandan-
ten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die
Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patent-
anwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem
Patentanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzu-
wenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Ab-
satz 4 Satz 1 eine Tätigkeit nach Satz 1 zu-
grunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für
ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts

außerhalb des Patentanwaltsberufs, wenn für
ein patentanwaltliches Tätigwerden ein Tätig-
keitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen
würde.“
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 7 und 8.
19. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Tätigkeitsverbote bei
nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden,
wenn er
1. in derselben Rechtssache bereits tätig gewor-
den ist als
a) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öf-
fentlichen Dienstes oder als im Vorberei-
tungsdienst bei diesen Personen tätiger Re-
ferendar oder als Bewerber für den Beruf des
Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung,
b) Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator
oder
c) Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter,
Notarassessor oder als im Vorbereitungs-
dienst bei einem Notar tätiger Referendar,
2. in derselben Angelegenheit, mit der er bereits
als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Tes-
tamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher
Funktion befasst war, gegen den Träger des
von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll,
3. mit einer Angelegenheit, die einen vergleichba-
ren technischen oder naturwissenschaftlichen
Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, außerhalb
seiner Patentanwaltstätigkeit im widerstreiten-
den Interesse geschäftlich oder beruflich be-
fasst gewesen ist oder
4. in derselben Angelegenheit außerhalb seiner
Patentanwaltstätigkeit für eine andere Partei be-
reits im widerstreitenden Interesse beruflich
tätig geworden ist.
(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentan-
wälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
1. mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht
tätig werden darf, oder
2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs
nach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwer-
den bei entsprechender Anwendung des Absat-
zes 1 untersagt wäre.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätig-
keitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewer-
ber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen
der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a oder als Referendar im Vorbereitungs-
dienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach
Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1
ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaft-
liche Berufsausübung beendet. Satz 1 ist in den
Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1
Nummer 3 oder 4 beruht, nicht anzuwenden, wenn
die betroffenen Personen der Tätigkeit nach um-
fassender Information durch den Patentanwalt in
Textform zugestimmt haben und geeignete Vor-
kehrungen die Verhinderung einer Offenbarung
vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit
es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforder-
lich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende
Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilli-
gung der betroffenen Person offenbart werden.“
20. § 41a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 52a“ durch die Wörter „§ 52c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Be-
rufen angehört, zur Erbringung von Rechts-
dienstleistungen berechtigt, können diese auch
durch den Syndikuspatentanwalt erbracht wer-
den. Der Syndikuspatentanwalt muss in diesen
Fällen darauf hinweisen, dass er keine patent-
anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1
erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungs-
recht nach § 53 der Strafprozessordnung zu-
kommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleis-
tungen nach Satz 1 ist keine patentanwaltliche
Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.“
21. In § 41b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich“
durch das Wort „amtlich“ ersetzt.
22. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu
widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt unterbro-
chen wird, die Unterbrechung infolge ihrer
Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich be-
grenzt ist und das der Zulassung als Syndikus-
patentanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhält-
nis fortbesteht.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich“
durch das Wort „amtlich“ ersetzt.
23. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Patentanwalt muss
1. in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt, dem Bundespatentgericht und
dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Be-
teiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund
des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Ab-
satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des
§ 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des
§ 24 des Designgesetzes oder des § 36 des
Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgelt-
lichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet
ist;
2. in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer
Partei und die Unterstützung ihres Rechtsan-
walts übernehmen, wenn er der Partei nach
§ 4a beigeordnet ist.“
24. In § 43a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaf-
ten (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwalts-
ordnung)“ durch ein Komma und die Wörter „Be-
rufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses

Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsan-
waltsordnung“ ersetzt.
25. In § 45 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien“
durch das Wort „Mitgesellschafter“ ersetzt.
26. § 45a wird aufgehoben.
27. § 45b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsaus-
übungsgemeinschaft“ durch das Wort „Berufs-
ausübungsgesellschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Sozietät“ durch die Wörter „Berufsausübungs-
gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung“ er-
setzt.
28. In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Patentanwaltsge-
sellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungsge-
sellschaft“ ersetzt.
29. § 52a wird aufgehoben.
30. § 52b wird § 52a.
31. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Berufliche Zusammenarbeit
§ 52b
Berufsausübungsgesellschaften
(1) Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaft-
lichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungs-
gesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Aus-
übung ihres Berufs auch in Gesellschaften organi-
sieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein-
schaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu-
blik Deutschland können die folgenden Rechtsfor-
men haben:
1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-
schließlich der Handelsgesellschaften,
2. Europäische Gesellschaften und
3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem
Recht
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum.
Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Ge-
sellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitglied-
staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist, gilt § 159.
§ 52c
Berufsausübungsgesellschaften
mit Angehörigen anderer Berufe
(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungs-
gesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentenan-
wälten auch gestattet
1. mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mit-
gliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerbe-
ratern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprü-
fern und vereidigten Buchprüfern,
2. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus
anderen Staaten, die nach dem Gesetz über
die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in
Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären,
sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nie-
derzulassen,
3. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuer-
bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und ver-
eidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach
der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuer-
beratungsgesetz oder der Wirtschaftsprüfer-
ordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten,
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirt-
schaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gemein-
schaftlich ausüben dürfen,
4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-
sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-
üben, es sei denn, dass die Verbindung mit
dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere
seiner Stellung als unabhängigem Organ der
Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Ver-
trauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-
besondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der
anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem
Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulas-
sung führen würde.
(2) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-
übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung
und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegen-
heiten im Sinne des § 3. Daneben kann die Aus-
übung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Be-
rufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für
Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung
des Patentanwaltsberufs dienen.
§ 52d
Berufspflichten bei
beruflicher Zusammenarbeit
(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c
Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei
ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft
die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung
nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufs-
ausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte so-
wie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten.
Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche
Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesell-
schaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsaus-
übungsgesellschaft zu wahren.
(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c
Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht
sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die
Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang
mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt
geworden ist. § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend.
(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach
§ 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Ab-
satz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehö-

rige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Be-
rufs sind, entsprechend.
(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit
anderen Personen ausüben, wenn diese in schwer-
wiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten,
die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung
nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.
(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss
von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-
gender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die
in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach
§ 52a bestimmt sind, verstoßen.
§ 52e
Berufspflichten der
Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2
bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2
sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsaus-
übungsgesellschaften sinngemäß.
(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be-
rufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab-
gestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge-
sellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige
eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs
sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche
Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-
ausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs-
pflichten sorgen kann.
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft
auch andere als patentanwaltliche Berufe ausge-
übt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein
Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 be-
steht.
(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-
lichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und
sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-
schaft bleibt unberührt.
§ 52f
Zulassung
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen
der Zulassung durch die Patentanwaltskammer.
Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personen-
gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der
Haftung der natürlichen Personen vorliegt und
denen als Gesellschafter und als Mitglieder der
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane aus-
schließlich Patentanwälte oder Angehörige eines
in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
Berufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt
der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-
schafter und die Mitglieder der Geschäfts-
führungs- und Aufsichtsorgane die Vorausset-
zungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5,
der §§ 52i und 52j erfüllen,
2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in
Vermögensverfall befindet und
3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-
ckungszusage vorliegt.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
ordnung) eingetragen ist.
(3) Mit der Zulassung wird die Berufsaus-
übungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Pa-
tentanwaltskammer.
§ 52g
Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende An-
gaben enthalten:
1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der
Berufsausübungsgesellschaft,
2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen
der Berufsausübungsgesellschaft sowie
3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mit-
glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-
nen.
Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der
Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage
geeigneter Nachweise einschließlich des Gesell-
schaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50
gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen
Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäfts-
führungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rück-
nahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Be-
stellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder
ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot er-
lassen worden ist.
(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushän-
digung einer von der Patentanwaltskammer ausge-
stellten Urkunde.
(4) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
schaft hat der Patentanwaltskammer jede Ände-
rung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Ver-
hältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
§ 52h
Erlöschen, Rücknahme
und Widerruf der Zulassung; Abwickler
(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesell-
schaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt
§ 20 entsprechend.
(2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulas-
sung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Berufsausübungsgesellschaft
1. die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1,
des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder

des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass
sie innerhalb einer von der Patentanwaltskam-
mer zu bestimmenden angemessenen Frist
einen den genannten Vorschriften entsprechen-
den Zustand herbeiführt,
2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,
dass dadurch die Interessen der Rechtssuchen-
den nicht gefährdet sind, oder
3. der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich
auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
ordnung) eingetragen ist.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden,
wenn die Berufsausübungsgesellschaft
1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zu-
lassung durch die Patentanwaltskammer nach
§ 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,
2. nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie
nach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Ab-
satz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhal-
ten, befreit worden ist oder ein bisheriger Zu-
stellungsbevollmächtigter weggefallen ist, einen
Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder
3. nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustel-
lungsbevollmächtigen bestellt, nachdem
a) sie nach § 59l Absatz 4 in Verbindung mit
§ 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei
zu unterhalten, befreit worden ist oder
b) ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter
weggefallen ist, oder
4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der
Pflicht des § 52l befreit worden ist.
(5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofor-
tige Vollziehung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5,
§ 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwen-
den. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Be-
rufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene
Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist
die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der
Regel zu treffen.
(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zu-
lassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt
werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung be-
stellten Personen keine hinreichende Gewähr zur
ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden
Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend an-
zuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Ab-
wicklers haften die Gesellschafter als Gesamt-
schuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 52i
Gesellschafter- und Kapitalstruktur
von Berufsausübungsgesellschaften
(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaf-
ten können Gesellschafter einer Berufsausübungs-
gesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzun-
gen, die in der in der Person der Gesellschafter
oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt
sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1
auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung
der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an.
Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der
in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie
Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraus-
setzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts zusammenge-
schlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten
von Anteilen an einer zugelassenen Berufsaus-
übungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile
an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis
ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zugerechnet.
(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-
sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-
ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft
dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.
Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-
übungsgesellschaft beteiligt werden.
(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen
des § 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein
Stimmrecht.
(5) Gesellschafter können zur Ausübung von
Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Ge-
sellschafter bevollmächtigen.
§ 52j
Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
(1) Nur Patentanwälte oder Angehörige eines
der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe
können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsaus-
übungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrecht-
liche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Be-
ratung und Vertretung in patentanwaltlichen Ange-
legenheiten sind Weisungen von Personen, die
keine Patentanwälte sind, gegenüber Patentan-
wälten unzulässig.
(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-
führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,
wer einen der Versagungstatbestände des § 14 er-
füllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3
genannten Maßnahmen verhängt wurde.
(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs-
ausübungsgesellschaft müssen Patentanwälte in
vertretungsberechtigter Zahl angehören.
(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-
tung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-
sellschaft zu sorgen.
(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs-
gesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten
die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 ent-
sprechend. Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des
Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148
bis 151 sind auf nichtpatentanwaltliche Mitglieder
des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans ent-
sprechend anzuwenden. An die Stelle der Aus-

schließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Ab-
satz 1 Nummer 4) tritt
1. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern von Ge-
schäftsführungsorganen die Aberkennung der
Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu
vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern eines
Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung,
Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsge-
sellschaft wahrzunehmen.
(6) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die
dem Geschäftsführungsorgan der Berufsaus-
übungsgesellschaften angehören oder in sonstiger
Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesell-
schaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Pa-
tentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einfluss-
nahmen durch die Gesellschafter, insbesondere
durch Weisungen oder vertragliche Bindungen,
sind unzulässig.
(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-
tigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab-
sätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
§ 52k
Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur un-
abhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Ab-
satz 2 und 3 befugt.
(2) Berufsausübungsgesellschaften können als
Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauf-
tragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte
und Pflichten eines Patentanwalts.
(3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die
Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3
wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter
und Vertreter. In deren Person müssen die gesetz-
lich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Be-
ratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im
Einzelfall vorliegen.
§ 52l
Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an
ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumin-
dest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.
(2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen
Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweig-
niederlassung im Inland einzurichten und zu unter-
halten, in der zumindest ein geschäftsführender
Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der
Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 so-
wie § 28 entsprechend.
§ 52m
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-
pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-
schließen und während der Dauer ihrer Betätigung
aufrechtzuerhalten.
(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-
cken, die sich aus der Beratung und Vertretung
nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist ent-
sprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Ge-
sellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und
liegt keine Beschränkung der Haftung der natür-
lichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3
Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-
halten, so haften neben der Berufsausübungsge-
sellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder
des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe
des fehlenden Versicherungsschutzes.
§ 52n
Mindestversicherungssumme
und Jahreshöchstleistung
(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-
nen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungs-
gesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Be-
rufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche
Person haftet oder bei denen die Haftung der
natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt
die Mindestversicherungssumme der Berufs-
haftpflichtversicherung nach § 52m vorbehalt-
lich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall
2 500 000 Euro.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen
patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c
Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestver-
sicherungssumme 1 000 000 Euro.
(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die
keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haf-
tung und keine Beschränkung der Haftung der na-
türlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindest-
versicherungssumme 500 000 Euro für jeden Ver-
sicherungsfall.
(4) Die Leistungen des Versicherers für alle in-
nerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
Schäden können auf den Betrag der jeweiligen
Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der
Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-
schäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be-
grenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell-
schaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung
der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be-
rufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer
Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres-
höchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min-
destens auf den vierfachen Betrag der Mindestver-
sicherungssumme belaufen.
§ 52o
Patentanwaltsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Pa-
tentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inneha-
ben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des
Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dür-

fen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“
führen.
§ 52p
Bürogemeinschaft
(1) Patentanwälte können sich zu einer Gesell-
schaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Or-
ganisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter
unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmit-
teln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner
von patentanwaltlichen Mandatsverträgen auftre-
ten soll (Bürogemeinschaft).
(2) Eine Bürogemeinschaft können Patentan-
wälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur
Patentanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn,
die Verbindung ist mit dem Beruf des Patentan-
walts, insbesondere seiner Stellung als unabhängi-
gem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar, und
kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit ge-
fährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann
insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in
der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei ei-
nem Patentanwalt nach § 14 Nummer 1, 2 oder 6
zur Versagung der Zulassung führen würde.
(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Patent-
anwälte sind verpflichtet, angemessene organisa-
torische, personelle und technische Maßnahmen
zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten
gewährleisten.
(4) § 52d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-
schafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ent-
sprechend.“
32. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Patentanwalts-
gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgesellschaften“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäfts-
führer von Patentanwaltsgesellschaften“
durch die Wörter „Mitglieder von Geschäfts-
führungs- und Aufsichtsorganen von Berufs-
ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2,
wenn die Voraussetzungen des § 52h Ab-
satz 1 bis 3 vorliegen,
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3,
wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft
a) die Voraussetzungen der Nummer 2 vor-
liegen,
b) gegen das Mitglied des Geschäftsfüh-
rungs- oder Aufsichtsorgans eine be-
standskräftige Entscheidung im Sinne
des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist
oder
c) die Geschäftsführungstätigkeit für die
Berufsausübungsgesellschaft oder die
Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan been-
det ist.“
33. In § 57 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.
34. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Verlust der Wählbarkeit
(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-
wählt werden,
1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot
verhängt ist,
2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-
nahme oder des Widerrufs der Zulassung ange-
ordnet ist,
3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-
weis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-
buße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,
4. wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentan-
waltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1
Nummer 4) oder
5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b
von einer berufsgerichtlichen Ahndung abge-
sehen wurde, sofern ohne die anderweitige
Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine
Geldbuße verhängt worden wäre.
(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
weitere Ausschlussgründe vorsehen.“
35. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 und 5“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
„(4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands
eine der in § 60 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ge-
nannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet,
ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maß-
nahme. Besteht gegen ein Mitglied des Vor-
stands der Verdacht einer schuldhaften Verlet-
zung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von
einer Tätigkeit der Patentanwaltskammer in die-
ser Angelegenheit ausgeschlossen.
(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden
aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen
Mitgliedschaft führen.“
36. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„§ 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2
sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten ent-
sprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen
gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2.
Die erste Anhörung des Patentanwalts unter-
bricht die Verjährung ebenso wie die erste Ver-
nehmung durch die Staatsanwaltschaft im be-
rufsgerichtlichen Verfahren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
1. wenn gegen den Patentanwalt eine berufsge-
richtliches Verfahren eingeleitet wurde oder

2. während ein Verfahren nach § 108 anhängig
ist.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene
Berufsausübungsgesellschaften entsprechend
anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Ab-
satz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung ge-
ring ist und ein Antrag auf Einleitung eines an-
waltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich
scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Ab-
satz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entspre-
chend anzuwenden.“
37. § 70a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 103a“
durch die Angabe „§ 97b“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „103 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 97a Absatz 2“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
und 8 ersetzt:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf zugelassene
Berufsausübungsgesellschaften entsprechend
anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2
sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend
anzuwenden.
(8) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend.“
38. In § 74 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Präsidenten des Patentamts“ durch die
Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
39. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 52b
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 52a Absatz 1“ ersetzt.
40. In § 85 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
41. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand der“
durch das Wort „die“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „von Patentanwäl-
ten“ durch die Wörter „der patentanwaltlichen
Mitglieder“ ersetzt.
42. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „eines“
das Wort „patentanwaltlichen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein patentanwaltliches Mitglied ist auf
Antrag der für seine Ernennung zuständigen Be-
hörde seines Amts zu entheben, wenn
1. nachträglich bekannt wird, dass es nicht
hätte ernannt werden dürfen,
2. nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner
Ernennung entgegengestanden hätte, oder
3. es seine Amtspflicht grob verletzt.“
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Pa-
tentanwalt und der Vorstand der“ durch die
Wörter „das patentanwaltliche Mitglied und die“
ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „einen Patentan-
walt auf seinen Antrag aus dem Amt als patent-
anwaltliches Mitglied entlassen, wenn er“ durch
die Wörter „ein patentanwaltliches Mitglied auf
seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es“
ersetzt.
43. § 91 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „be-
stimmt“ die Wörter „nach Anhörung der Patentan-
waltskammer“ eingefügt und werden nach dem
Wort „ist“ das Semikolon und die Wörter „er hat
vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu
hören“ gestrichen.
44. In § 93 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der
Vorstand der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
45. In § 94e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patent-
amts“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamts“ ersetzt.
46. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsord-
nung“ die Angabe „nach § 52a“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 5 ersetzt:
„(3) Gegen eine zugelassene Berufsaus-
übungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche
Maßnahme verhängt, wenn
1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-
gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-
stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-
rufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder
2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in
Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-
rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten
verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind,
wenn die Pflichtverletzung durch angemes-
sene organisatorische, personelle oder tech-
nische Maßnahmen hätte verhindert oder
wesentlich erschwert werden können.
(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt
oder die zugelassene Berufsausübungsgesell-
schaft zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen
Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen ei-
nen Patentanwalt und gegen die Berufsaus-
übungsgesellschaft, der dieser angehört, kön-
nen nebeneinander verhängt werden.“
47. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b
eingefügt:
„§ 95a
Leitungspersonen
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-
schaft sind
1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten
Organs einer juristischen Person,
2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
rechtsfähigen Personengesellschaft,
3. die Generalbevollmächtigten,
4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-
ten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,
sowie
5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-
nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-

gesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch
die Überwachung der Geschäftsführung oder
die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen
in leitender Stellung gehört.
§ 95b
Rechtsnachfolger
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-
tung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)
können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den
oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“
48. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „sind“ die Wörter „bei Verfahren
gegen Patentanwälte“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwan-
zigtausend“ durch das Wort „fünfzigtau-
send“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei
Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaf-
ten
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und
Vertretung nach § 3.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden
§§ 97 bis 97b ersetzt:
„§ 97
Verjährung von Pflichtverletzungen
(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-
jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt
die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine
Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder
Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-
satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
und
3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b.
(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt
§ 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
sprechend.
§ 97a
Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Ver-
fahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand
der Patentanwaltskammer bereits wegen dessel-
ben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat
das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben
(§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95
Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein
berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben
Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und
Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht
bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines be-
rufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen
desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt
oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und
auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maß-
nahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam,
wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-
rens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach
§ 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.
§ 97b
Anderweitige Ahndung
Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzu-
sehen, wenn
1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine
Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-
nahme verhängt worden ist oder
2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen
verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maß-
nahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patent-
anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Ab-
satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt
durch eine anderweitige Ahndung unberührt.“
50. Vor § 98 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensregeln“.
51. In § 100 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Patent-
anwaltsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-
ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
52. In § 101 Satz 1 werden die Wörter „Der Patentan-
walt“ durch die Wörter „Das Mitglied der Patentan-
waltskammer“ ersetzt.
53. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist gegen ein Mitglied der Patentanwalts-
kammer, das einer Verletzung seiner Pflich-
ten beschuldigt wird, wegen desselben Ver-
haltens die öffentliche Klage im Strafver-
fahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid
erlassen, so kann gegen das Mitglied ein
berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet
werden, das aber bis zur Beendigung des
Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt
werden muss.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „strafgericht-
lichen Verfahren erhoben“ durch die Wörter

„Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeld-
bescheid erlassen“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das
berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendi-
gung des Straf- oder Bußgeldverfahrens
fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so
gesichert erscheint, dass sich widerspre-
chende Entscheidungen nicht zu erwarten
sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldver-
fahren aus Gründen nicht verhandelt werden
kann, die in der Person des Mitglieds der
Patentanwaltskammer liegen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-
anwaltskammer“ und das Wort „Patentanwalts“
durch die Wörter „Mitglieds der Patentanwalts-
kammer“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah-
ren“ durch die Angabe „Straf-“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „strafgericht-
lichen Verfahren“ durch die Wörter „Straf-
oder Bußgeldverfahren“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent-
anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Patentanwaltskammer“ und die Wörter
„strafgerichtlichen Verfahren“ durch die
Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er-
setzt.
54. § 102a wird wie folgt gefasst:
„§ 102a
Verhältnis des
berufsgerichtlichen
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds
der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten
eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsauf-
sicht es untersteht, ist zunächst im berufsgericht-
lichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden,
wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der
Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusam-
menhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflicht-
verletzung erkennbar oder besteht kein Zusam-
menhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung
eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtli-
chen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden,
wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich
tätig ist.
(2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1
Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist
stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patent-
anwälte zu entscheiden.
(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsge-
richtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die
Verletzung der dem Mitglied obliegenden patent-
anwaltlichen Pflichten.“
55. Nach § 102b wird folgender Zweiter Unterabschnitt
eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Berufsgerichtliches Verfahren
gegen Berufsausübungsgesellschaften
§ 103
Berufsgerichtliches
Verfahren gegen Leitungspersonen
und Berufsausübungsgesellschaften
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine
Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungs-
gesellschaft können miteinander verbunden wer-
den.
(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen
eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-
hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der
Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-
migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,
neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen
Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-
derlich erscheinen.
§ 103a
Vertretung von
Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im
berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzli-
chen Vertreter vertreten.
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind
Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-
schuldigt sind.
(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
§ 103b
Besonderer Vertreter
(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen
gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen
Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von
der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der
Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-
fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-
nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter
hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Ein-
tritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters.
(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters
auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-
lung ist der Vorsitzende des Landgerichts zustän-
dig.
§ 103c
Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten
Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-
schaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfah-
rens ein, in der sich die Berufsausübungsgesell-
schaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Rechtsnachfolge befunden hat.

§ 103d
Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-
übungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen
Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und
136a der Strafprozessordnung gelten für die Ver-
nehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufs-
ausübungsgesellschaft entsprechend.
(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche
Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als
Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung der Berufsausübungs-
gesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine
Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu
werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess-
ordnung gelten entsprechend.“
56. Die bisherigen §§ 103 und 103a werden aufgeho-
ben.
57. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Patentan-
walt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Patent-
anwaltskammer“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Ein-
stellung zugestimmt hatte.“
58. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Patent-
anwalt“ durch die Wörter „Das Mitglied der
Patentanwaltskammer“, das Wort „ihn“
durch das Wort „es“ und das Wort „er“
durch das Wort „es“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent-
anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalts“
durch das Wort „Mitglieds“ und das Wort
„Patentanwalt“ durch das Wort „Mitglied“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Mitglied kann bei dem Oberlandesge-
richt die gerichtliche Entscheidung beantra-
gen, wenn in den Gründen
1. eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1
bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche
Verfahren aber nicht eingeleitet wird,
oder
2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-
zung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte
Pflichtverletzung des Patentanwalts“ durch
die Wörter „Pflichtverletzung nach § 95 Ab-
satz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentan-
waltskammer“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Patentan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-
setzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte
Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-
letzung nach § 95 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
59. In § 115 Satz 1, § 116 Absatz 2 und § 118 Satz 1
wird jeweils das Wort „Patentanwalt“ durch die
Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer“ er-
setzt.
60. § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens
des Mitglieds der Patentanwaltskammer
Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied
der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen
ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig
geladen und in der Ladung darauf hingewiesen
wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt
werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zu-
lässig.“
61. § 120 wird aufgehoben.
62. § 121 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-
trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der
Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu
vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich
am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert
sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-
fernung nicht zugemutet werden kann.“
63. § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines
Zeugen oder eines Sachverständigen, der“
durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder
Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu
verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen
sind“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann
die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied
der Patentanwaltskammer beantragen, Zeu-
gen oder Sachverständige in der Hauptver-
handlung zu vernehmen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge
oder Sachverständige voraussichtlich am
Erscheinen in der Hauptverhandlung verhin-
dert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die
Zeugen oder Sachverständigen voraussicht-
lich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
gehindert sind oder ihnen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge
oder Sachverständiger“ durch die Wörter
„Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan-
walt oder der Patentanwalt“ durch die Wör-
ter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mit-
glied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.

64. § 123 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft
(§ 20) oder die Zulassung als Berufsaus-
übungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erlo-
schen ist;“.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 103a“ durch
die Angabe „§ 97b“ ersetzt.
65. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Patentan-
walts“ durch die Wörter „Mitglieds der Patent-
anwaltskammer“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das
Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden;
hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung
des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung
unberührt. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass
der Senat für Patentanwaltssachen bei dem
Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Be-
rufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und
Sachverständige zu vernehmen.“
66. § 127 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96
Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4
lautet;
2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem
Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine
Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder
Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat;“.
67. § 128 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils das
Wort „Patentanwalts“ durch die Wörter „Mit-
glieds der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 123 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzu-
wenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der
Strafprozessordnung ist an den nach § 86
zuständigen Senat für Patentanwaltssachen
zurückzuverweisen.“
68. § 130 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein
Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil
dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der
Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsan-
waltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet
werden, wenn dringende Gründe für die Annahme
vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patent-
anwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis
zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt wor-
den wäre.“
69. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Ausschließung aus der Patentanwaltschaft“
die Wörter „oder zur Aberkennung der Befugnis
zur Beratung und Vertretung nach § 3“ einge-
fügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere Pa-
tentanwalt“ durch die Wörter „das frühere
Mitglied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
70. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Liegen dringende Gründe für die Annahme vor,
dass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskam-
mer auf Ausschließung aus der Patentanwalt-
schaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung
und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird,
kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein
vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot ver-
hängt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem
Patentanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied
der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Patentan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-
anwaltskammer“ ersetzt.
71. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt“
durch die Wörter „Mitglied der Patentan-
waltskammer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Patent-
anwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
Patentanwaltskammer“ ersetzt.
72. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwalt-
schaft“ die Wörter „oder auf Aberkennung der
Befugnis und Vertretung nach § 3“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt“
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
73. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“ durch
die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer“
ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt“
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
74. § 137 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die
ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr
zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Das Mitglied der Patentanwaltskammer,
gegen das ein Vertretungsverbot verhängt ist,
darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem
Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsge-
richt oder gegenüber anderen Personen tätig
werden noch Vollmachten oder Untervollmach-
ten erteilen.
(4) Das Mitglied der Patentanwaltskammer,
gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot

verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angele-
genheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Ver-
tretung durch Patentanwälte geboten ist. Satz 1
gilt für einen Patentanwalt auch in Bezug auf
die Angelegenheiten seines Ehegatten oder
Lebenspartners und seiner minderjährigen Kin-
der.“
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt“
durch die Wörter „des Mitglieds der Patentan-
waltskammer“ ersetzt.
75. § 138 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskam-
mer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-
oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-
delt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach
§ 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4
verhängt, sofern nicht wegen besonderer Um-
stände eine mildere anwaltsgerichtliche Maß-
nahme ausreichend erscheint.
(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied
der Patentanwaltskammer, das entgegen einem
Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt,
zurückzuweisen.“
76. § 140 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96
Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4
lautendes Urteil ergeht;“.
77. § 141 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Patentanwalt“
durch die Wörter „das Mitglied der Patentan-
waltskammer“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalts“ durch
das Wort „Mitglieds“ ersetzt.
78. § 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Patentan-
walt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Patent-
anwaltskammer“ und das Wort „den“ durch das
Wort „das“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt“
durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Es“ ersetzt.
79. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(96 Abs. 1 Nr. 4)
wird“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Num-
mer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur
Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2
Nummer 4) werden“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 1
und 2)“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2)“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1
Nr. 3)“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1
Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3)“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent-
anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Patentanwaltskammer“ ersetzt.
80. § 144a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Patent-
anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Patentanwaltskammer“ und wird jeweils die
Angabe „Satz 4“ durch die Wörter „den Sät-
zen 4 und 5“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Patent-
anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der
Patentanwaltskammer“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 Buchstabe d wird durch die
folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
„d) Entscheidungen in Verfahren we-
gen der Verletzung von Berufs-
pflichten nach diesem Gesetz, die
nicht zu einer berufsgerichtlichen
Maßnahme oder Rüge geführt ha-
ben,
e) Entscheidungen und nicht Satz 5
unterfallende Maßnahmen in Ver-
fahren wegen Straftaten oder Ord-
nungswidrigkeiten oder in berufs-
aufsichtlichen Verfahren anderer
Berufe;“.
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. 20 Jahre bei einer Ausschließung
aus der Patentanwaltschaft oder
bei einer Aberkennung der Befug-
nis zur Beratung und Vertretung
nach § 3, nach der das Mitglied
der Patentanwaltskammer erneut
zugelassen wurde.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer
Berufe getroffen wurden und bei denen das
zugrundeliegende Verhalten zugleich die pa-
tentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat,
gelten die für die Tilgung der jeweiligen
Maßnahmen geltenden Fristen entspre-
chend.“
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Aus-
schließung aus der Patentanwaltschaft oder ei-
ner Aberkennung der Befugnis zur Beratung und
Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser
Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfer-
nung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2
bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben
werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle
des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d
und e nicht, solange
1. eine andere Eintragung über eine strafrecht-
liche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit

oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme be-
rücksichtigt werden darf,
2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Num-
mer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge ha-
ben kann, oder
3. ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtli-
ches Urteil noch nicht vollstreckt ist.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Patentan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-
anwaltskammer“ ersetzt.
81. In § 145 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“
das Komma und die Wörter „insbesondere für die
Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Pa-
tentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertre-
ters,“ gestrichen.
82. In § 149 Absatz 1 werden die Wörter „Patentan-
walt, der“ durch die Wörter „Mitglied der Patentan-
waltskammer, das“ ersetzt.
83. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Patentanwalt,
der in dem“ durch die Wörter „Mitglied der
Patentanwaltskammer, das im“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Patentan-
waltschaft“ gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Patentanwalt“
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Patent-
anwalt, der in dem“ durch die Wörter „Das
Mitglied der Patentanwaltskammer, das im“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“
durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
84. § 150a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Pa-
tentanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied der
Patentanwaltskammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentan-
walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-
anwaltskammer“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Patentan-
walts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
Patentanwaltskammer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Patent-
anwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds
der Patentanwaltskammer“ und die Angabe
„§ 103 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 97a Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
85. In § 151 werden die Wörter „weder dem Patentan-
walt“ durch die Wörter „weder dem Mitglied der
Patentanwaltskammer“ und die Wörter „oder von
dem Patentanwalt“ durch die Wörter „oder von
dem Mitglied“ ersetzt.
86. § 155a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten
auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemein-
schaftlich ausüben
1. mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 2 nicht
tätig werden darf, oder
2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im
Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tä-
tigwerden bei einer entsprechenden Anwen-
dung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 52d
Absatz 3 untersagt wäre.
Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen,
wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patent-
anwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung be-
endet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach
umfassender Information in Textform zugestimmt
haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinde-
rung einer Offenbarung vertraulicher Informationen
sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätig-
keitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwie-
genheit unterliegende Tatsachen einem Patentan-
walt auch ohne Einwilligung der betroffenen Perso-
nen offenbart werden.“
87. Nach § 156 wird folgender Zehnter Teil eingefügt:
„Zehnter Teil
Ausländische Patentanwaltsberufe
und Berufsausübungsgesellschaften
§ 157
Ausländische
Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe,
die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufge-
führt sind, dürfen sich zur Erbringung von patent-
anwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bun-
desrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie
1. nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt
sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,
und
2. auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufge-
nommen wurden.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Be-
rufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisa-
tion mit Ausnahme
1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. der Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums und
3. der Schweiz
festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Be-
ruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Be-
ruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz ent-
sprechen. Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates diejeni-
gen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten
der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in
Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Be-
fugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patent-
anwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für
die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die Befugnis zur Erbringung von patentan-
waltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1
erstreckt sich
1. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2
Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Her-
kunftsstaats und des Völkerrechts,
2. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2
Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Her-
kunftsstaats.
§ 158
Aufnahme in die
Patentanwaltskammer und
berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentan-
waltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen
Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf bei-
zufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der
Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen.
(2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer
ist zu widerrufen, wenn
1. der niedergelassene ausländische Patentanwalt
den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach-
kommt oder
2. die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 weg-
fallen.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für
die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patent-
anwaltskammer sowie für die Rücknahme und
den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwalts-
kammer gelten im Übrigen
1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt
des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit
Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und
Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte
und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften
Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und
der Zehnte Teil und
2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene
Rechtsverordnung.
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 des
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patent-
anwälte in Deutschland entsprechend. Vorläufige
Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind
für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszu-
sprechen. An die Stelle der Ausschließung aus
der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4)
tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Geset-
zes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu
besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung
verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Pa-
tentanwaltskammer.
(4) Der niedergelassene ausländische Patentan-
walt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht
des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Füh-
rung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat
in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als
Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer
aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung
zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustel-
len. Der niedergelassene ausländische Patentan-
walt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich
die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskam-
mer“ zu verwenden.
(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden
Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen nieder-
gelassene ausländische Patentanwälte den Patent-
anwälten und Rechtsanwälten gleich:
1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straf-
taten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbu-
ches),
2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Ab-
satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205
des Strafgesetzbuches),
3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetz-
buches) und
4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).
§ 159
Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren
Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorgani-
sation hat, darf über eine Zweigniederlassung pa-
tentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen,
wenn
1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und
Vertretung in Patentangelegenheiten ist,
2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur
Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt
ist,
3. ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehö-
rige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 genannten Berufe sind,
4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene
Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft ver-
treten kann und die über ausreichende Befug-
nisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts
in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung
sicherzustellen, und
5. sie durch die Patentanwaltskammer zugelassen
ist.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e,
52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die
§§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § 52j ist
dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ge-
schäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung
zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte
Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene
ausländische Patentanwälte in vertretungsberech-
tigter Zahl angehören müssen.
(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
schaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik
Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1
befugte niedergelassene ausländische Patentan-
wälte patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen
auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats
des für die Berufsausübungsgesellschaft handeln-
den niedergelassenen ausländischen Patentan-
walts und des Völkerrechts zu erbringen.
(4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zuge-
lassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn

an ihr mindestens ein Patentanwalt als Gesell-
schafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der
deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsfüh-
rung und Vertretung berechtigte Patentanwälte in
vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf
nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in
deren Person die gesetzlich vorgeschriebenen Vo-
raussetzungen für die Beratung und Vertretung
nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.
(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist ver-
pflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher
Form auf ihre ausländische Rechtsform unter An-
gabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechts-
ordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu
erläutern.
(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih-
ren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthan-
delsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3
und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Her-
kunftsstaat verbürgt ist. Die Befugnis zur Erbrin-
gung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen
nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet
des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufs-
ausübungsgesellschaft handelnden niedergelasse-
nen ausländischen Patentanwalts.
(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach Ab-
satz 1 niedergelassene ausländische Berufsaus-
übungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse
nach § 29 Absatz 4 einzutragen.“
88. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil.
89. Die bisherigen §§ 157 bis 159 werden aufgehoben.
90. Die folgenden §§ 161 und 162 werden angefügt:
„§ 161
Maßgabe nach dem Einigungsvertrag
Patentanwälte und Patentassessoren, die am
3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deut-
schen Demokratischen Republik geführten Listen
der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht
nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen
gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den
Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prü-
fung erlangt haben.
§ 162
Zulassung und Befugnisse
bestehender Berufsausübungsgesellschaften
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August
2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen
war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufs-
ausübungsgesellschaft nach § 52f.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
1. am 1. August 2022 bestanden,
2. nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind
und
3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gel-
ten,
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung
beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der
Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulas-
sung die Befugnisse nach § 52k zu.“
91. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter
„den Patentanwalt“ durch die Wörter „das Mit-
glied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
b) In Nummer 1111 werden im Gebührentatbe-
stand nach dem Wort „Patentanwaltschaft“ die
Wörter „oder der Aberkennung der Befugnis zur
Beratung und Vertretung nach § 3“ eingefügt.
c) In Nummer 1220 wird in der Anmerkung das
Wort „Patentanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
der Patentanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
durch das Wort „es“ ersetzt.
d) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im
Gebührentatbestand die Angabe „§ 128 Abs. 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 2“
ersetzt.
e) In Nummer 1321 wird in der Anmerkung das
Wort „Patentanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
der Patentanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
durch das Wort „es“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3c werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen
und Antrag
§ 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang
§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs
§ 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell
zugelassenen Personen“.
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übermittlung von Daten“.
c) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Steuer-
beratungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-
rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
d) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des
Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils werden
wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Berufsausübungsgesellschaften
§ 49 Berufsausübungsgesellschaften
§ 50 Berufsausübungsgesellschaften mit An-
gehörigen anderer Berufe

§ 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusam-
menarbeit
§ 52 Berufspflichten der Berufsausübungs-
gesellschaft
§ 53 Anerkennung
§ 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; An-
zeigepflicht
§ 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
der Anerkennung; Abwickler
§ 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur
von Berufsausübungsgesellschaften
§ 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichts-
organe
§ 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe-
leistung in Steuersachen
§ 55d Vertretung vor Gerichten und Behör-
den
§ 55e Berufliche Niederlassung der Berufs-
ausübungsgesellschaft
§ 55f Berufshaftpflichtversicherung
§ 55g Steuerberatungsgesellschaft
§ 55h Bürogemeinschaft“.
e) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 (weggefallen)“.
g) Nach der Angabe zu § 76 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 76a Eintragung in das Berufsregister
§ 76b Löschung aus dem Berufsregister
§ 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das
Berufsregister
§ 76d Weitere Eintragungen in das Berufs-
register
§ 76e Anzeigepflichten“.
h) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Wahl des Vorstands“.
i) Nach der Angabe zu § 77b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vor-
standsmitglieds“.
j) Nach der Angabe zu § 86b werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 86c Steuerberaterplattform
§ 86d Besonderes elektronisches Steuerbe-
raterpostfach
§ 86e Besonderes elektronisches Steuerbe-
raterpostfach für Berufsausübungsge-
sellschaften
§ 86f Verordnungsermächtigung
§ 86g Ersetzung der Schriftform“.
k) Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 89a Leitungspersonen
§ 89b Rechtsnachfolger“.
l) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93 Verjährung von Pflichtverletzungen“.
m) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 (weggefallen)“.
n) In der Angabe zu § 108 werden die Wörter „des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“
gestrichen.
o) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
Verfahren nach anderen Berufsgeset-
zen“.
p) Nach der Angabe zu § 111 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen
Leitungspersonen und Berufsaus-
übungsgesellschaften
§ 111b Vertretung von Berufsausübungsge-
sellschaften
§ 111c Besonderer Vertreter
§ 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfol-
gern
§ 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertre-
ters
§ 111f Berufs- und Vertretungsverbot“.
q) In der Angabe zu § 116 werden die Wörter
„Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“
durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberater-
kammer“ ersetzt.
r) In der Angabe zu § 121 werden die Wörter
„Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“
durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberater-
kammer“ ersetzt.
s) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„§ 122 (weggefallen)“.
t) Nach der Angabe § 157c wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des
Gesetzes zur Neuregelung des Berufs-
rechts der anwaltlichen und steuer-
beratenden Berufsausübungsgesell-
schaften sowie zur Änderung weiterer
Vorschriften im Bereich der rechtsbe-
ratenden Berufe“.
u) Nach der Angabe zu § 157d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerbe-
raterplattform und zu den besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfä-
chern“.
v) In der Angabe zu § 158 wird das Wort „Steuer-
beratungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-
rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Geschäftsmäßige Hilfeleistung
(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf ge-
schäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen

ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt
ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberuf-
liche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten
und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des
Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor un-
qualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.
(2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersa-
chen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald
sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfor-
dert.“
3. § 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. Berufsausübungsgesellschaften nach den
§§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechts-
anwaltsordnung,
3. Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung, deren Gesellschafter
oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer
oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften und Buchprü-
fungsgesellschaften.“
4. Nach § 3c werden die folgenden §§ 3d bis 3g ein-
gefügt:
„§ 3d
Partieller Zugang,
Voraussetzungen und Antrag
(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäfts-
mäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller
Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn
1. der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
(Herkunftsmitgliedstaat) zur Ausübung der be-
antragten Hilfeleistung in Steuersachen unein-
geschränkt qualifiziert ist,
2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des An-
tragstellers und der Tätigkeit eines Steuerbera-
ters oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des
§ 3 so groß sind, dass deren Ausgleich der An-
forderung gleichkäme, die Befähigung für den
Beruf des Steuerberaters nach § 37 zu erwerben
und
3. die Tätigkeit des Antragstellers sich von den an-
deren Tätigkeiten, die von einem Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3
zu erbringen sind, objektiv trennen lässt.
Für die Prüfung der Trennbarkeit der Tätigkeiten
nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt die zustän-
dige Stelle, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitglied-
staat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2) Der partielle Zugang ist bei der zuständigen
Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle be-
stimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2
Satz 2. Im Einvernehmen mit dieser, kann eine an-
dere Steuerberaterkammer über die Gewährung
des partiellen Zugangs entscheiden. Das Einver-
nehmen ist in die Satzungen der beteiligten Steuer-
beraterkammern aufzunehmen.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:
1. den Familiennamen und den oder die Vornamen
des Antragstellers,
2. das Geburtsdatum,
3. die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit
im Inland erbracht werden soll,
5. die Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, die im
Inland erbracht werden sollen,
6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
7. eine Information über Einzelheiten zur Berufs-
haftpflichtversicherung oder eines anderen indi-
viduellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf
die Berufshaftpflicht.
§ 3e
Erlaubnis zum partiellen Zugang
(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs be-
rechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleis-
tung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf
die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wur-
de. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in
Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im
Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befug-
nis im Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung
der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Her-
kunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitglied-
staat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Be-
rufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen
sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätig-
keitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mit-
zuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Dritten Abschnitts des Zweiten Teils.
(2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige
Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des
Antrags auf partiellen Zugang erforderlichen Infor-
mationen bei den zuständigen Stellen im Her-
kunftsmitgliedstaat einholen bei berechtigten Zwei-
feln
1. an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleis-
tung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat
(§ 3d Absatz 1 Nummer 1),
2. an der guten Führung des Antragstellers oder
3. daran, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
schen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen
den Antragsteller vorliegen.
§ 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht ent-
gegen.
(3) Der partielle Zugang kann verweigert wer-
den, wenn die Verweigerung
1. durch zwingende Gründe des Allgemeininteres-
ses gerechtfertigt ist,
2. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und
3. nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung
dieses Ziels erforderlich ist.
(4) Die partiell zugelassene Person ist mit den
Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4, der
zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung

des partiellen Zugangs in das Berufsregister einzu-
tragen. Änderungen der Angaben nach § 3d Ab-
satz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständi-
gen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektro-
nisch mitzuteilen. Die Eintragung der partiell zuge-
lassenen Person ist zu löschen, wenn die partiell
zugelassene Person auf diese Erlaubnis verzichtet
oder der partielle Zugang unanfechtbar untersagt
worden ist.
(5) Das Verfahren ist gebührenfrei.
§ 3f
Untersagung des partiellen Zugangs
Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelas-
senen Person die weitere Hilfeleistung in Steuer-
sachen untersagen, wenn
1. der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Aus-
übung der Tätigkeit untersagt wurde,
2. die Person im Einzelfall nicht über die für die
konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ver-
fügt,
3. die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbe-
zeichnung führt,
4. die Person die Befugnis zu beschränkter ge-
schäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen
nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet
oder
5. die Person besonders schwerwiegend oder wie-
derholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1
Satz 3 bis 6 verstößt.
§ 3g
Elektronisches Verzeichnis
der partiell zugelassenen Personen
(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein
elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen
nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt
worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Be-
rufsregister eingetragen sind. Das Verzeichnis
dient der Information der Behörden und Gerichte,
der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsver-
kehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben
die im Berufsregister nach § 3e Absatz 4 gespei-
cherten Daten im automatisierten Verfahren in das
von der Bundessteuerberaterkammer geführte Ver-
zeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer
trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für
die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten,
insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhe-
bung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der
Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamt-
verzeichnis steht jedermann unentgeltlich zu.
(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzu-
tragen:
1. bei natürlichen Personen der Familienname und
den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, die
Anschrift der beruflichen Niederlassung ein-
schließlich der Anschriften aller Beratungsstel-
len, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätig-
keit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu er-
bringen ist, sowie der Name und die Anschrift
der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen
Steuerberaterkammer;
2. bei juristischen Personen und Personengesell-
schaften der Name oder die Firma, das Grün-
dungsjahr, die Anschrift einschließlich der An-
schriften aller weiterer Beratungsstellen, der Fa-
milienname, den oder die Vornamen der gesetz-
lichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter
der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im
Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die
Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zustän-
digen Steuerberaterkammer.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a und 4“
durch die Angabe „§§ 3, 3a, 3d und 4“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3a und 4“
durch die Angabe „§§ 3a, 3d und 4“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbe-
hörden Tatsachen bekannt werden, die darauf
hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen
die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zu-
gang nach § 3d überschreiten.“
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a oder 4“
durch die Wörter „die §§ 3, 3a, 3d oder 4“ er-
setzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3a, 4 und 6“
durch die Angabe „§§ 3a, 3d, 4 oder 6“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übermittlung von Daten
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der
Berufskammern übermitteln der für die Entschei-
dung zuständigen Stelle diejenigen Daten über
Personen und Berufsausübungsgesellschaften, de-
ren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist für
1. die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung
von der Prüfung zum Steuerberater,
2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die
Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung
als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
3. die Anerkennung, die Rücknahme oder den Wi-
derruf der Anerkennung als Berufsausübungs-
gesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
4. die Einleitung oder Durchführung eines berufs-
aufsichtlichen Verfahrens,
5. die Überprüfung der Voraussetzungen für die
Bestellung eines Beratungsstellenleiters im
Sinne des § 23 Absatz 3 oder
6. eine Untersagung nach § 3f.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
1. soweit sie schutzwürdige Interessen einer be-
troffenen Person beeinträchtigen würde und
das Informationsinteresse des Empfängers das

Interesse der betroffenen Person an dem Unter-
bleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
2. soweit besondere gesetzliche Verwendungsre-
gelungen entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen-
heitspflichten der für eine Berufskammer eines
freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tätigen Personen und für das Steuergeheimnis
nach § 30 der Abgabenordnung.“
8. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Steuerbera-
tungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-
ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Steuerberatungs-
gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgesellschaften“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Berufsausübungsgesellschaften bedür-
fen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme
von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1
Satz 2 bleibt unberührt.“
9. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-
schaften“ durch die Wörter „Steuerberater, Steuer-
bevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaf-
ten“ ersetzt.
10. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a wird die Angabe „gemäß § 3 Nr. 2“
gestrichen.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Steuerberatungsge-
sellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgesellschaften“ ersetzt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Ist diese Person ein gesetzlicher Vertreter einer
Berufsausübungsgesellschaft, erlischt die Be-
fugnis der Berufsausübungsgesellschaft zur
Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche
Buchstelle“, wenn kein anderer gesetzlicher
Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als
Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.“
11. Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Berufsausübungsgesellschaften
§ 49
Berufsausübungsgesellschaften
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften ver-
binden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs
auch in Berufsausübungsgesellschaften organisie-
ren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein-
schaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu-
blik Deutschland können die folgenden Rechtsfor-
men haben:
1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-
schließlich der Handelsgesellschaften,
2. Europäische Gesellschaften und
3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem
Recht
a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder
b) eines Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 50
Berufsausübungsgesellschaften
mit Angehörigen anderer Berufe
(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungs-
gesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten auch gestattet
1. mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, ei-
ner Rechtsanwaltskammer oder der Patentan-
waltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und
vereidigten Buchprüfern,
2. mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im
Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf
die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse
des Berufsträgers dem Beruf des Steuerbera-
ters oder des Steuerbevollmächtigten vergleich-
bar ist und bei dem die Voraussetzungen für die
Berufsausübung den Anforderungen dieses Ge-
setzes im Wesentlichen entsprechen,
3. mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirt-
schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern an-
derer Staaten, die nach der Bundesrechtsan-
waltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder
der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit
Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschafts-
prüfern oder vereidigten Buchprüfern im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich
ausüben dürfen,
4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-
sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-
üben, es sei denn, dass die Verbindung mit
dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten, insbesondere seiner Stellung
als unabhängigem Organ der Steuerrechtspfle-
ge, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in
seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-
besondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der
anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach
§ 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen
würde.
(2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten
ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesell-
schaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bun-
desrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patent-
anwaltsordnung im Inland zugelassen sind.
(3) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-
übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbeson-
dere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuer-
sachen. Daneben kann die Ausübung des jeweili-
gen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51
bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesell-

schaften, die der Ausübung des Berufs des Steuer-
beraters oder Steuerbevollmächtigten dienen.
§ 51
Berufspflichten bei
beruflicher Zusammenarbeit
(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50
Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei
ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft
die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung
nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflich-
ten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sowie
der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten.
Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche
Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesell-
schaft tätigen Steuerberater und Steuerbevoll-
mächtigen sowie der Berufsausübungsgesellschaft
zu wahren.
(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50
Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht
sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die
Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang
mit der Beratung und Vertretung in Steuerrechts-
angelegenheiten bekannt geworden ist. Nicht unter
die Verschwiegenheitspflicht fallen Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.
(3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesell-
schafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1
Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.
(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen aus-
üben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder
wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz
oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2
Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.
(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss
von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-
gender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die
in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach
§ 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.
§ 52
Berufspflichten der
Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69
bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für
Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be-
rufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab-
gestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge-
sellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige
eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs
sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche
Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-
ausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs-
pflichten sorgen kann.
(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft
auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so
gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
chen besteht.
(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-
lichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und
sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-
schaft bleibt unberührt.
§ 53
Anerkennung
(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen
der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer,
in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsge-
sellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach
Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei de-
nen keine Beschränkung der Haftung der natürli-
chen Personen vorliegt und denen als Gesellschaf-
ter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs
angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten und Buchprüfungsgesellschaften. Unberührt
von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine An-
erkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften,
die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuer-
beraterkammer des Kammerbezirks zuständig, in
der die weitere Beratungsstelle unterhalten wird
oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-
schafter und die Mitglieder der Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzun-
gen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a
und 55b erfüllen,
2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in
Vermögensverfall befindet und
3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-
ckungszusage vorliegt.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
ordnung) eingetragen ist.
(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsaus-
übungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden
Steuerberaterkammer.
§ 54
Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht
(1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende
Angaben enthalten:
1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der
Berufsausübungsgesellschaft,
2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen
der Berufsausübungsgesellschaft sowie
3. Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mit-
glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-
nen.

Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur
Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2
die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ver-
langen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Aner-
kennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen
einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Ge-
schäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf
Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung ge-
richtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläu-
figes Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wor-
den ist.
(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aner-
kennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die
Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an
die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen,
sofern nicht durch eine Gebührenordnung nach
§ 79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Anerkennung wird wirksam mit der Aus-
händigung einer von der zuständigen Steuerbera-
terkammer ausgestellten Urkunde.
(5) Die anerkannte Berufsausübungsgesell-
schaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer
jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzuge-
benden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 55
Erlöschen, Rücknahme
und Widerruf der Anerkennung; Abwickler
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft
oder
2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der An-
erkennung gegenüber der zuständigen Steuer-
beraterkammer.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zu-
kunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die
Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von
der Rücknahme der Anerkennung kann abwei-
chend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die
Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt
werden müssen, nicht mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
Berufsausübungsgesellschaft
1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2,
der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder
des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass
sie innerhalb einer von der Steuerberaterkam-
mer zu bestimmenden angemessenen Frist ei-
nen den genannten Vorschriften entsprechen-
den Zustand herbeiführt,
2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,
dass dadurch die Interessen der Personen, die
Hilfeleistung in Steuersachen suchen, nicht ge-
fährdet sind.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
ordnung) eingetragen ist.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
wenn die Berufsausübungsgesellschaft nicht inner-
halb von drei Monaten nach der Anerkennung im
Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Ab-
satz 1 eine berufliche Niederlassung einrichtet.
(5) Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer
die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind
§ 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie
§ 145 entsprechend anzuwenden. Wird die Aner-
kennung widerrufen, weil die Berufsausübungsge-
sellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-
versicherung nicht unterhält, ist die Anordnung
der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die
Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler
bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertre-
tung bestellten Personen keine hinreichende Ge-
währ zur ordnungsgemäßen Abwicklung der
schwebenden Angelegenheiten bieten. § 70 ist ent-
sprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Ver-
gütung des Abwicklers haften die Gesellschafter
als Gesamtschuldner.
§ 55a
Gesellschafter- und Kapitalstruktur
von Berufsausübungsgesellschaften
(1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesell-
schaft können auch sein:
1. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,
2. zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im
Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3. anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und
4. anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.
Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Per-
son der Gesellschafter oder der Mitglieder der
Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es
in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter
und die Geschäftsführung der beteiligten Berufs-
ausübungsgesellschaft an. Haben sich Steuerbera-
ter und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines
der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe
sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen,
zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusam-
mengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das
Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufs-
ausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die
Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im
Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-
sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-
ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft
dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.
Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-
übungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen
des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein
Stimmrecht.
(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte
Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafter-
rechten bevollmächtigen.
§ 55b
Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
(1) Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
oder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1
genannten Berufe können Mitglieder des Ge-
schäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer aner-
kannten Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbe-
stimmungsrechtliche Regelungen bleiben unbe-
rührt. Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen sind Weisungen von Personen, die
nicht den in § 3 Nummer 1 genannten Berufen an-
gehören, gegenüber Personen, die den Berufen
nach § 3 Nummer 1 angehören, unzulässig.
(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-
führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,
wer einen der Versagungstatbestände des § 40 Ab-
satz 2 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5
Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.
(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs-
ausübungsgesellschaft müssen Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter
Zahl angehören.
(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-
tung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-
sellschaft zu sorgen.
(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs-
gesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten
die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und
§ 52 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die
Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts
des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils sind ent-
sprechend anzuwenden. An die Stelle der Aus-
schließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Num-
mer 5) tritt
1. bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans,
die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte sind, die Aberkennung der Eignung, eine
Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und
ihre Geschäfte zu führen, und
2. bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans, die nicht
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind,
die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktio-
nen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzu-
nehmen.
(6) Die Unabhängigkeit der Steuerberater und
Steuerbevollmächtigen, die dem Geschäftsfüh-
rungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften
angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung
der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen,
bei der Ausübung ihres Berufs ist zu gewährleisten.
Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbe-
sondere durch Weisungen oder vertragliche Bin-
dungen, sind unzulässig.
(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-
tigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab-
sätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
§ 55c
Befugnis zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, ge-
schäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach
§ 2 zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesell-
schafter und Vertreter, in deren Person die für
die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen
Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
§ 55d
Vertretung vor Gerichten und Behörden
(1) Berufsausübungsgesellschaften können als
Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauf-
tragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte
und Pflichten eines Steuerberaters.
(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln
durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren
Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in
Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Vo-
raussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
§ 55e
Berufliche Niederlassung
der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an
ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhal-
ten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein
geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigter tätig ist.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen
Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere
Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen
Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu
benennen.
(3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 55f
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-
pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-
schließen und während der Dauer ihrer Betätigung
aufrechtzuerhalten.
(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-
cken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den
§§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben.
§ 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-
nen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der
Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen
fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Per-
son haftet oder bei denen die Haftung der natürli-
chen Personen beschränkt wird, beträgt die Min-
destversicherungssumme der Berufshaftpflichtver-

sicherung eine Million Euro für jeden Versiche-
rungsfall.
(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die kei-
nen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung
und keine Beschränkung der Haftung der natürli-
chen Personen vorsehen, beträgt die Mindestver-
sicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versi-
cherungsfall.
(5) Die Leistungen des Versicherers für alle in-
nerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
Schäden können auf den Betrag der jeweiligen
Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der
Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-
schäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be-
grenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell-
schaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung
der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be-
rufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer
Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres-
höchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min-
destens auf den vierfachen Betrag der Mindestver-
sicherungssumme belaufen.
§ 55g
Steuerberatungsgesellschaft
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die
Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei de-
nen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsfüh-
rungsorgans Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerbe-
ratungsgesellschaft“ führen.
§ 55h
Bürogemeinschaft
(1) Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die
der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstä-
tigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher
Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht
selbst als Vertragspartner von steuerberatenden
Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemein-
schaft).
(2) Eine Bürogemeinschaft können Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigte auch mit Personen
eingehen, die nicht Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigte sind, es sei denn, die Verbindung ist
mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als
unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht
vereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unab-
hängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach
Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen
sein, wenn in der anderen Person ein Grund vor-
liegt, der bei einem Steuerberater nach § 40 Ab-
satz 2 Nummer 2 zur Versagung der Bestellung
führen würde.
(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Steuer-
berater und Steuerbevollmächtigten sind verpflich-
tet, angemessene organisatorische, personelle und
technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhal-
tung ihrer Berufspflichten gewährleisten.
(4) § 51 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-
schafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ent-
sprechend.“
12. § 56 wird aufgehoben.
13. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf
alles, was in Ausübung des Berufs bekannt
geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedürfen.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1c eingefügt:
„(1a) Steuerberater und Steuerbevollmäch-
tigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kolli-
sion mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in
derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen
verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen
der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und
darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die
ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigten ausüben,
der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a un-
terliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd
tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach
Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätig-
keitsverbot unterliegende Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche
Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2
sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen
Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender
Information in Textform zugestimmt haben und
geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Ver-
schwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsver-
bot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegen-
über einer Berufsausübungsgesellschaft be-
steht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des
Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung
eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschrän-
kung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist,
dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterlie-
gende Tatsachen einem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung
des Auftraggebers offenbart werden.“
14. § 58 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 56 Abs. 4“
durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
15. In § 60 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Steuer-
beratungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufs-
ausübungsgesellschaft“ ersetzt.
16. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Steuerbevollmächtigte“ die Wörter „und Be-
rufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und von
diesen gebildeten Berufsausübungsgemein-
schaften (§ 56)“ gestrichen.
17. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Dokumente, die der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruf-
lichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für
ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf
Verlangen herauszugeben. Macht der Auftrag-
geber kein Herausgabeverlangen geltend, so
hat der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach
Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese
Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steu-
erberater oder Steuerbevollmächtigte den Auf-
traggeber aufgefordert hat, die Dokumente in
Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber die-
ser Aufforderung binnen sechs Monaten nach
Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1
bis 3 gelten nicht für
1. die Korrespondenz zwischen dem Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigten und sei-
nem Auftraggeber,
2. die Dokumente, die der Auftraggeber bereits
in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
3. die zu internen Zwecken gefertigten Arbeits-
papiere.
(3) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte kann seinem Auftraggeber die He-
rausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1
verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem
Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Aus-
lagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der
Vorenthalt unangemessen ist.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Handakten“ die Wörter „oder zur Verwahrung
von Dokumenten“ eingefügt.
18. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Selbständige Steuerberater und Steuer-
bevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen
die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33
und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu
versichern und diese Berufshaftpflichtversiche-
rung während der Dauer ihrer Bestellung auf-
rechtzuerhalten.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
fasst:
„(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten
zur Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen auf Antrag Auskunft über folgende
Daten der Berufshaftpflichtversicherung des
Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder
der Berufsausübungsgesellschaft:
1. den Namen,
2. die Adresse und
3. die Versicherungsnummer.
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steu-
erbevollmächtigte oder die Berufsausübungsge-
sellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges
Interesse an der Nichterteilung der Auskunft
hat.“
19. In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sozietät“
durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft
ohne Haftungsbeschränkung“ ersetzt.
20. § 72 wird aufgehoben.
21. § 73 Absatz 4 wird aufgehoben.
22. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuerbera-
tungsgesellschaften“ durch die Wörter „aner-
kannten Berufsausübungsgesellschaften“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vorstandes,
Geschäftsführer oder persönlich haftende Ge-
sellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft“
durch die Wörter „des Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsaus-
übungsgesellschaft“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Anerkannte Berufsausübungsgesell-
schaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind
Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie an-
erkannt hat.“
23. In § 74a Absatz 6 wird das Wort „Steuerberatungs-
gesellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungs-
gesellschaft“ ersetzt.
24. § 76 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe,
das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die
Steuerberaterkammern können sich bei der Füh-
rung des Berufsregisters einer nach § 84 gebilde-
ten Arbeitsgemeinschaft bedienen.“
25. Nach § 76 werden die folgenden §§ 76a bis 76e
eingefügt:
„§ 76a
Eintragung in das Berufsregister
(1) In das Berufsregister sind einzutragen:
1. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
die in dem Bezirk der zuständigen Steuerbera-
terkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder
ihre berufliche Niederlassung in diesen verle-
gen:
a) der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen, das Geburtsdatum und der Ge-
burtsort des Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigen,
b) das Datum der Bestellung und der Behörde
oder der Steuerberaterkammer, die die Be-
stellung vorgenommen hat,
c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ und der Be-
zeichnungen nach der Fachberaterordnung,

d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
die Telekommunikationsdaten, einschließlich
der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die
geschäftliche Internetadresse,
e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der
§§ 49, 50 und 55h,
f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen und die Anschrift der die weiteren
Beratungsstellen leitenden Personen,
g) der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen und die Anschrift des Vertreters
oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern
ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
h) das Bestehen eines Berufs- oder Vertre-
tungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1
Nummer 4 oder des § 134,
i) die Bezeichnung des besonderen elektroni-
schen Steuerberaterpostfachs sowie
j) alle Veränderungen der Angaben zu den
Buchstaben a und c bis i;
2. für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem
Registerbezirk anerkannt werden oder die nach
der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:
a) der Name oder die Firma und die Rechts-
form,
b) das Datum der Anerkennung als Berufsaus-
übungsgesellschaft und der Name der Be-
hörde oder der Steuerberaterkammer, die
die Anerkennung vorgenommen hat,
c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“,
d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
die Telekommunikationsdaten, einschließlich
der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die
geschäftliche Internetadresse,
e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der
§§ 49, 50 und 55h,
f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa) bei natürlichen Personen: der Familien-
name, der Vorname oder die Vornamen
und der in der Berufsausübungsgesell-
schaft ausgeübte Beruf,
bb) bei juristischen Personen und rechtsfähi-
gen Personengesellschaften: deren
Name oder Firma, deren Sitz und, sofern
gesetzlich vorgesehen, das für sie zu-
ständige Register und die Registernum-
mer,
g) bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied
des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs der Familienname, der Vorname oder
die Vornamen und der Beruf,
h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
die vertretungsberechtigten Gesellschafter
und deren Beruf,
i) der Familienname, der Vorname oder die Vor-
namen und der Beruf der angestellten Steu-
erberater, Steuerbevollmächtigten, Rechts-
anwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten
Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufs-
ausübungsgesellschaft berechtigt sind, so-
fern die Eintragung in das Berufsregister von
der Berufsausübungsgesellschaft beantragt
wird,
j) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen und die Anschrift der die weiteren
Beratungsstellen leitenden Personen,
k) der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen und die Anschrift des Vertreters
oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern
ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
l) bei anerkannten Berufsausübungsgesell-
schaften: das Bestehen eines Berufs- oder
Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Ab-
satz 2 Nummer 4 oder des § 134,
m) die Bezeichnung des besonderen elektroni-
schen Steuerberaterpostfachs der Berufs-
ausübungsgesellschaft sowie
n) alle Veränderungen der Angaben zu den
Buchstaben a und c bis m;
3. für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern
und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Regis-
terbezirk errichtet werden:
a) der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen und die Anschrift des Steuerbera-
ters oder Steuerbevollmächtigten,
b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d) der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen und die Anschrift der die weiteren
Beratungsstellen leitenden Personen sowie
e) alle Veränderungen der Angaben zu den
Buchstaben a bis d;
4. für weitere Beratungsstellen von anerkannten
Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im
Registerbezirk errichtet werden:
a) der Name oder die Firma und die Rechts-
form,
b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“,
c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
d) der Familienname, der Vorname oder die
Vornamen und die Anschrift der die weiteren
Beratungsstellen leitenden Personen sowie
e) alle Veränderungen der Angaben zu den
Buchstaben a bis d.
(2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die
nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungs-
pflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit
der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Da-
tums der Anerkennung der Tag der Registrierung
im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von
Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in
der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der
Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister ein-
zutragen.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt
Neueintragungen in das Berufsregister nach Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung ei-
nes Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des
zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder
die vertretungsberechtigten Gesellschafter und
Partner zu identifizieren.
(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih-
ren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Num-
mer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberater-
kammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem
die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder
der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
§ 76b
Löschung aus dem Berufsregister
(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurück-
genommen oder widerrufen ist oder
b) die berufliche Niederlassung aus dem Regis-
terbezirk verlegt wird;
2. Berufsausübungsgesellschaften, wenn
a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zu-
rückgenommen oder widerrufen ist oder
b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungs-
stelle aufgelöst ist.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Füh-
ren der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
stelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsaus-
übungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeich-
neten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Ein-
tragung von Bezeichnungen nach der Fachberater-
ordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung
nicht mehr geführt werden darf.
§ 76c
Mitteilungspflichten;
Einsicht in das Berufsregister
(1) Die in das Berufsregister einzutragenden
Tatsachen sind der zuständigen Steuerberater-
kammer von folgenden Personen mitzuteilen:
1. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem
einzutragenden Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigten;
2. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 von den
Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung be-
rufenen Organs oder den vertretungsberechtig-
ten Gesellschaftern der einzutragenden Berufs-
ausübungsgesellschaft;
3. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der
die weitere Beratungsstelle errichtet hat;
4. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 von den
Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung be-
rufenen Organs oder den vertretungsberechtig-
ten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesell-
schaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet
haben.
(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsa-
chen sind der zuständigen Steuerberaterkammer
von folgenden Personen mitzuteilen:
1. im Fall des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b von dem Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigten, der seine berufliche Niederlas-
sung verlegt;
2. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b von den Mitgliedern des zur ge-
setzlichen Vertretung berufenen Organs oder
den vertretungsberechtigten Gesellschaftern
der Berufsausübungsgesellschaft;
3. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 3 von
den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten
Personen;
4. in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mit-
gliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufe-
nen Organs oder den vertretungsberechtigten
Gesellschaftern der Berufsausübungsgesell-
schaft.
(3) Alle Eintragungen und Löschungen im Be-
rufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die
Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist
ferner dem zuständigen Registergericht mitzutei-
len.
(4) Die Einsicht in das Berufsregister soll ge-
währt werden, soweit die die Einsicht begehrende
Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 76d
Weitere Eintragungen in das Berufsregister
(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:
1. Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren
Sitz im Registerbezirk haben,
2. Buchstellen von Körperschaften des öffentli-
chen Rechts und Personenvereinigungen, für
die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Land-
wirtschaftliche Buchstelle“ geführt werden darf,
wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen
sind.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen,
wenn
1. der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die
Buchstelle der Personenvereinigung oder Kör-
perschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst
ist,
2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Vor-
aussetzungen weggefallen sind oder
3. der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4
oder der Sitz der Buchstelle der Personenverei-
nigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Ab-
satz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.
(3) Die Eintragung oder Löschung ist von den
jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins,
der Personenvereinigung oder der Körperschaft
zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts
wegen vorgenommen werden.

§ 76e
Anzeigepflichten
(1) Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung be-
rufenen Organs oder die vertretungsberechtigten
Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft
sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürger-
lichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3
eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesell-
schafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer
einzureichen. Aus dieser Liste müssen Name, Vor-
namen, Beruf, Wohnort und berufliche Nieder-
lassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stamm-
einlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich
sein. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine
Veränderungen hinsichtlich der Person oder des
Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der
Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung
einer entsprechenden Erklärung.
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2
Satz 1 entsprechend.“
26. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird
von den Mitgliedern gewählt.
(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur ge-
wählt werden, wer als Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigter persönliches Mitglied der Kam-
mer ist.
(3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-
wählt werden,
1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot
verhängt ist,
2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-
nahme oder des Widerrufs der Bestellung ange-
ordnet ist,
3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-
weis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-
buße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,
4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Be-
rufsverbot (§ 90 Absatz 1 Nummer 4) verhängt
wurde,
5. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf aus-
geschlossen wurde (§ 90 Absatz 1 Nummer 5)
oder
6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92
von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abge-
sehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahn-
dung voraussichtlich ein Verweis oder eine
Geldbuße verhängt worden wäre.
(4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann
weitere Ausschlussgründe vorsehen.“
27. Nach § 77b wird folgender § 77c eingefügt:
„§ 77c
Vorzeitiges Ausscheiden
eines Vorstandsmitglieds
(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr
Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es
seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Num-
mer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es
aus dem Vorstand aus.
(2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine
der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten
Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine
Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme.
(3) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann
weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden
aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen
Mitgliedschaft führen.“
28. In § 80 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungs-
gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgesellschaften“ ersetzt.
29. § 80a Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Um ein Mitglied der Steuerberaterkammer zur Er-
füllung seiner Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann
die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zu-
ständige Steuerberaterkammer gegen dieses Mit-
glied ein Zwangsgeld festsetzen. Das Zwangsgeld
kann wiederholt festgesetzt werden.“
30. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„§ 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Ab-
satz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten
entsprechend. Für die Verjährung und deren Ru-
hen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2.
Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerbe-
raterkammer unterbricht die Verjährung ebenso
wie die erste Vernehmung durch die Staatsan-
waltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
1. wenn gegen das Mitglied der Steuerberater-
kammer ein berufsgerichtliches Verfahren
eingeleitet wurde oder
2. während ein Verfahren nach § 116 anhängig
ist.
(3) Für anerkannte Berufsausübungsgesell-
schaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b
und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d
entsprechend anzuwenden.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 6.
31. Dem § 82 werden die folgenden Absätze 6 und 7
angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf anerkannte Be-
rufsausübungsgesellschaften entsprechend anzu-
wenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die
§§ 111b bis 111e gelten entsprechend.
(7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend.“
32. In § 85 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„gewählt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 77 Ab-
satz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der
Steuerberaterkammer die der Bundessteuerbera-
terkammer tritt“ eingefügt.

33. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Verzeichnisse nach den §§ 3b
und 3g zu führen;“.
bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden
Nummern 10 und 11 eingefügt:
„10. eine Steuerberaterplattform nach § 86c
einzurichten, die der elektronischen
Kommunikation und der elektronischen
Zusammenarbeit dient und die einen
sicheren Austausch von Daten und Do-
kumenten ermöglicht zwischen den
a) Mitgliedern der Steuerberaterkam-
mern sowie den im Berufsregister
eingetragenen Berufsausübungsge-
sellschaften,
b) Mitgliedern der Steuerberaterkam-
mern, den im Berufsregister ein-
getragenen Berufsausübungsgesell-
schaften und ihren jeweiligen Auf-
traggebern,
c) Mitgliedern der Steuerberaterkam-
mern, den im Berufsregister ein-
getragenen Berufsausübungsgesell-
schaften und den Gerichten, Behör-
den, Kammern und sonstigen Drit-
ten,
d) Steuerberaterkammern und der
Bundessteuerberaterkammer sowie
den Steuerberaterkammern unterei-
nander,
e) Steuerberaterkammern, der Bun-
dessteuerberaterkammer und den
Gerichten, Behörden, Kammern
und sonstigen Dritten;
11. die besonderen elektronischen Steuer-
beraterpostfächer nach den §§ 86d
und 86e einzurichten;“.
cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12
und vor dem Wort „deren“ wird das Wort
„zu“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. der besonderen Pflichten bei der Ver-
bindung zu einer Bürogemeinschaft;“.
bb) In Nummer 15 wird das Wort „Steuerbera-
tungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-
rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
34. § 86b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundessteuerberaterkammer führt ein
elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglie-
der der Steuerberaterkammern nach § 74 Ab-
satz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das
Berufsregister eingetragenen Berufsausübungs-
gesellschaften.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutra-
gen:
1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-
ten:
a) der Familienname und der Vorname oder
die Vornamen,
b) der Zeitpunkt der Bestellung,
c) der Name und die Anschrift der zuständi-
gen Steuerberaterkammer,
d) die Anschrift der beruflichen Niederlas-
sung,
e) die geschäftlichen Telekommunikations-
daten, einschließlich der E-Mailadresse,
und die geschäftliche Internetadresse,
f) die Berufsbezeichnung,
g) bestehende Berufs- und Vertretungsver-
bote sowie
h) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertre-
terbestellung unter Angabe von Familien-
namen und Vorname oder Vornamen und
Anschrift des Vertreters;
2. bei Berufsausübungsgesellschaften:
a) der Name oder die Firma und die Rechts-
form,
b) der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufs-
ausübungsgesellschaft oder der Registrie-
rung,
c) der Name und die Anschrift der zuständi-
gen Steuerberaterkammer,
d) die Anschrift der Berufsausübungsgesell-
schaft und die Anschriften ihrer weiteren
Beratungsstellen,
e) die geschäftlichen Telekommunikations-
daten, einschließlich der E-Mailadresse,
und die geschäftliche Internetadresse der
Berufsausübungsgesellschaft und die der
weiteren Beratungsstellen,
f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
aa) bei natürlichen Personen: der Famili-
enname, der Vorname oder die Vorna-
men und der in der Berufsausübungs-
gesellschaft ausgeübte Beruf,
bb) bei juristischen Personen und rechts-
fähigen Personengesellschaften: de-
ren Name oder Firma, deren Sitz und,
sofern gesetzlich vorgesehen, das für
sie zuständige Register und die Regis-
ternummer,
g) bei juristischen Personen: zu jedem Mit-
glied des zur gesetzlichen Vertretung be-
rufenen Organs der Familienname, der
Vorname oder die Vornamen und der Be-
ruf,

h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
die vertretungsberechtigten Gesellschaf-
ter und deren Beruf,
i) bei ausländischen Berufsausübungsge-
sellschaften: der Sitz, der Ort der Haupt-
niederlassung und, sofern nach dem
Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen,
das für sie zuständige Register und die
Registernummer,
j) bei anerkannten Berufsausübungsgesell-
schaften: bestehende Berufs- und Vertre-
tungsverbote,
k) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe
von Familienname, Vorname oder Vorna-
men und Anschrift des Vertreters.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in
das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeich-
nung des besonderen elektronischen Steuerbe-
raterpostfachs einzutragen. Sie trägt die daten-
schutzrechtliche Verantwortung für diese Da-
ten.“
35. Nach § 86b werden die folgenden §§ 86c bis 86g
eingefügt:
„§ 86c
Steuerberaterplattform
(1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern
sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregis-
ter eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften
sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplatt-
form mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto
zu registrieren.
(2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die
Identität des Steuerberaters, des Steuerbevoll-
mächtigten oder der Leitungspersonen einer Be-
rufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a
Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen
Identitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-
weisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfah-
rens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur
Prüfung der Identität und der Berufsträgereigen-
schaft auf die von den Steuerberaterkammern im
Berufsregister gespeicherten Daten zu.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicher-
zustellen, dass der Zugang zur Steuerberater-
plattform nur durch ein sicheres Verfahren mit
zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln
möglich ist.
(4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt,
eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerbe-
raterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach
§ 86 Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.
(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von
Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuer-
beraterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzge-
bühren verlangen.
(6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die
Einhaltung der technischen und datenschutzrecht-
lichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie
kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplatt-
form nutzen, die Einhaltung technischer und daten-
schutzrechtlicher Standards vorgeben.
§ 86d
Besonderes
elektronisches Steuerberaterpostfach
(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet
über die Steuerberaterplattform für jeden Steuer-
berater und Steuerbevollmächtigten ein besonde-
res elektronisches Steuerberaterpostfach emp-
fangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonde-
ren elektronischen Steuerberaterpostfachs über-
mittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen
Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkam-
mer zur Speicherung im Berufsregister.
(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt
die Steuerberaterkammer den Familiennamen und
den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige
Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Auf-
nahme in die Steuerberaterkammer gestellt haben,
an die Bundessteuerberaterkammer. Die übermit-
telten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag
zurückgenommen oder die Aufnahme in die Steu-
erberaterkammer unanfechtbar versagt wurde.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicher-
zustellen, dass der Zugang zu dem besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfach nur durch
ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unab-
hängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat
auch Vertretern, Praxisabwicklern, Praxistreuhän-
dern und Zustellungsbevollmächtigten die Nut-
zung des besonderen elektronischen Steuerbera-
terpostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt insoweit
sinngemäß. Die Bundessteuerberaterkammer kann
unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechti-
gungen für Kammermitglieder und andere Perso-
nen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem beson-
deren elektronischen Steuerberaterpostfach ge-
speicherten Nachrichten nach angemessener Zeit
zu löschen. Das besondere elektronische Steuer-
beraterpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4) Sobald die Mitgliedschaft in der Steuerbera-
terkammer aus anderen Gründen als dem Wechsel
der Steuerberaterkammer erlischt, hebt die Bun-
dessteuerberaterkammer die Zugangsberechti-
gung zu dem besonderen elektronischen Steuer-
beraterpostfach auf. Die Bundessteuerberaterkam-
mer löscht das besondere elektronische Steuerbe-
raterpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann auch
für sich und für die Steuerberaterkammern beson-
dere elektronische Steuerberaterpostfächer ein-
richten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfachs ist verpflichtet, die für des-
sen Nutzung erforderlichen technischen Einrich-
tungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den
Zugang von Mitteilungen über das besondere elek-
tronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu
nehmen.

§ 86e
Besonderes
elektronisches Steuerberaterpostfach
für Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für
jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene
Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elek-
tronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit
ein.
(2) Die Steuerberaterkammer übermittelt der
Bundessteuerberaterkammer zum Zweck der Ein-
richtung des besonderen elektronischen Steuerbe-
raterpostfachs den Namen oder die Firma, die
Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift
der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Famili-
ennamen und den oder die Vornamen und die Be-
rufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuer-
berater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die
befugt sind, für Berufsausübungsgesellschaften
Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektroni-
schen Signatur auf einem sicheren Übermittlungs-
weg zu versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die
nach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das
Berufsregister eingetragenen Personen.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt die
Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 ein-
gerichteten besonderen elektronischen Steuerbe-
raterpostfach auf, wenn die Registrierung oder die
Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft aus
einem anderen Grund als dem Wechsel der Steuer-
beraterkammer erlischt.
(4) Im Übrigen gilt für nach Absatz 1 eingerich-
tete besondere elektronische Steuerberaterpostfä-
cher § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Ab-
satz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend.
§ 86f
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung
der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustim-
mung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
1. der Steuerberaterplattform, insbesondere
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderli-
chen Datenübermittlung,
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließ-
lich ihrer Barrierefreiheit,
c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der
Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,
d) der Verwendung der Nutzerkonten,
e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes
für das Identitätsmanagement und
f) der Löschung von Nutzerkonten;
2. der besonderen elektronischen Steuerberater-
postfächer, insbesondere:
a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforder-
lichen Datenübermittlung,
b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließ-
lich ihrer Barrierefreiheit,
c) ihrer Führung,
d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
e) des Löschens von Nachrichten und
f) ihrer Löschung.
§ 86g
Ersetzung der Schriftform
Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für
die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorge-
schrieben, so kann die Erklärung auch über das
besondere elektronische Steuerberaterpostfach
abgegeben werden, wenn Erklärender und Emp-
fänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung
von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren
und selbst zu versenden.“
36. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflich-
ten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2
bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche
Maßnahme verhängt.“
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 5 ersetzt:
„(3) Gegen eine anerkannte Berufsaus-
übungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche
Maßnahme verhängt, wenn
1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-
gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-
stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-
rufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2
bestimmt sind, oder
2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in
Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-
rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten
verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2
bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung
durch angemessene organisatorische, perso-
nelle oder technische Maßnahmen hätte ver-
hindert oder wesentlich erschwert werden
können.
(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater,
der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsaus-
übungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der
Berufsgerichtbarkeit unterstand.
(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen ei-
nen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
und gegen die Berufsausübungsgesellschaft,
der dieser angehört, können nebeneinander ver-
hängt werden.“

37. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b
eingefügt:
„§ 89a
Leitungspersonen
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-
schaft sind
1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten
Organs einer juristischen Person,
2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
rechtsfähigen Personengesellschaft,
3. die Generalbevollmächtigten,
4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-
ten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,
sowie
5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-
nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-
gesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch
die Überwachung der Geschäftsführung oder
die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen
in leitender Stellung gehört.
§ 89b
Rechtsnachfolger
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-
tung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)
können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den
oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“
38. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
den nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei Ver-
fahren gegen Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Ver-
fahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr
bis zu fünf Jahren,
5. Aberkennung der Befugnis zur geschäfts-
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
39. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten“
und das Wort „ihm“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
„eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1
bis 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigten“ durch
die Wörter „das Mitglied der Steuerberater-
kammer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
„eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1
bis 3“ ersetzt.
40. Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst:
„§ 92
Anderweitige Ahndung
Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzu-
sehen, wenn
1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine
Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-
nahme verhängt worden ist oder
2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen
verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maß-
nahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuer-
berater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufs-
ausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ih-
rer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des
Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maß-
nahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder
Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine ander-
weitige Ahndung unberührt.
§ 93
Verjährung von Pflichtverletzungen
(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-
jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt
sie
1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung
eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4
oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,
2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine
Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder
Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-
satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
und
3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.
(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt
§ 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
sprechend.“
41. § 94 wird aufgehoben.
42. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Steu-
erberaters oder Steuerbevollmächtigten“ gestri-
chen.

b) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter
„das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
43. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist gegen ein Mitglied der Steuerberater-
kammer, das einer Verletzung seiner Pflichten
beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens
die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben
oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann ge-
gen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfah-
ren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendi-
gung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausge-
setzt werden muss. Ebenso muss ein bereits
eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren aus-
gesetzt werden, wenn während seines Laufes
die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben
oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den
Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgericht-
liche Verfahren vor der Beendigung des Straf-
oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die
Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass
sich widersprechende Entscheidungen nicht zu
erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Buß-
geldverfahren aus Gründen nicht verhandelt
werden kann, die in der Person des Mitglieds
der Steuerberaterkammer liegen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wör-
ter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ und
die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevoll-
mächtigten“ durch die Wörter „Mitglieds der
Steuerberaterkammer“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah-
ren“ durch die Angabe „Straf-“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren
nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wieder-
aufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig,
wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf de-
nen die Verurteilung oder der Freispruch im be-
rufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststel-
lungen im Straf- oder Bußgeldverfahren wider-
sprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder
das Mitglied der Steuerberaterkammer binnen
eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im
Straf- oder Bußgeldverfahren stellen.“
44. § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110
Verhältnis des
berufsgerichtlichen
Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds
einer Steuerberatungskammer, die zugleich Pflich-
ten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufs-
aufsicht das Mitglied untersteht, ist zunächst im
berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz
zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung über-
wiegend mit der Ausübung des Berufs des Steuer-
beraters oder Steuerbevollmächtigten in Zusam-
menhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflicht-
verletzung erkennbar oder besteht kein Zusam-
menhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung
eines Berufs, ist zunächst im berufsgerichtlichen
Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden,
wenn das Mitglied hauptsächlich als Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.
(2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1
Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4
oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen
Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden.
(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsge-
richtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur
die Verletzung der dem Mitglied obliegenden
Pflichten.“
45. Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111f
eingefügt:
„§ 111a
Berufsgerichtliches
Verfahren gegen Leitungspersonen
und Berufsausübungsgesellschaften
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine
Leitungsperson und das berufsgerichtliche Verfah-
ren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft we-
gen Pflichtverletzungen können miteinander ver-
bunden werden.
(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen
eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-
hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der
Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-
migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,
neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen
Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-
derlich erscheinen.
§ 111b
Vertretung von
Berufsausübungsgesellschaften
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vor-
behaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufs-
gerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen
Vertreter vertreten.
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind
Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-
schuldigt sind.
(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
§ 111c
Besonderer Vertreter
(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen
gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen
Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von
der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der
Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-
fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-
nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter
hat bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters im
Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertre-
ters.

(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters
auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-
lung ist der Vorsitzende der Kammer für Steuer-
berater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
Landgericht nach § 95 Absatz 1 zuständig.
§ 111d
Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten
Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-
schaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der
sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeit-
punkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge
befunden hat.
§ 111e
Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-
übungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen
Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache
auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136
und 136a der Strafprozessordnung gelten für die
Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Be-
rufsausübungsgesellschaft entsprechend.
(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche
Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als
Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung der Berufsausübungs-
gesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine
Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu
werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess-
ordnung gelten entsprechend.
§ 111f
Berufs- und Vertretungsverbot
In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Ab-
satz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der
Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der
Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen.“
46. In § 112 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter
„das Mitglied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.
47. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer“
ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn der Senat für Steuerbe-
rater- und Steuerbevollmächtigtensachen der
Einstellung zugestimmt hatte.“
48. § 116 wird wie folgt geändert
a) In der Überschrift werden die Wörter „Steuerbe-
raters oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Will sich das Mitglied der Steuerberater-
kammer von dem Verdacht einer Pflichtver-
letzung befreien, so muss es bei der Staats-
anwaltschaft beantragen, das berufsgericht-
liche Verfahren gegen sich einzuleiten.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die
Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-
mer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Mitglied kann bei dem Oberlandesge-
richt die gerichtliche Entscheidung beantra-
gen, wenn in den Gründen
1. eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1
bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche
Verfahren aber nicht eingeleitet wird,
oder
2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-
zung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte
Pflichtverletzung des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
„Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3
des Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigten“ durch
die Wörter „das Mitglied der Steuerberater-
kammer“ ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte
Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-
letzung nach § 89 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
49. In § 117 Satz 1, § 118 Absatz 2 und § 120 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter „Mit-
glied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.
50. § 121 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Steuerbe-
raters oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „einen Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die
Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer,
das“ sowie das Wort „er“ durch das Wort „es“
ersetzt.
51. § 122 wird aufgehoben.
52. § 123 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-
trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der
Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung zu
vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich
am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert

sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-
fernung nicht zugemutet werden kann.“
53. § 124 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines
Zeugen oder eines Sachverständigen, der“
durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder
Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu
verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen
sind“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann
die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied
der Steuerberaterkammer beantragen, Zeu-
gen oder Sachverständige in der Hauptver-
handlung zu vernehmen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge
oder Sachverständige voraussichtlich am
Erscheinen in der Hauptverhandlung verhin-
dert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die
Zeugen oder Sachverständigen voraussicht-
lich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
gehindert sind oder ihnen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge
oder Sachverständiger“ durch die Wörter
„Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan-
walt oder der Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigte“ durch die Wörter „Die Staats-
anwaltschaft oder das Mitglied der Steuer-
beraterkammer“ ersetzt.
54. § 125 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn die Bestellung zum Steuerberater oder
die Anerkennung als Berufsausübungsgesell-
schaft erloschen, zurückgenommen oder wi-
derrufen ist;“.
55. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-
beraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch
die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-
mer“ sowie das Wort „diesen“ durch „dieses“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die §§ 121 und 123 bis 125 sind auf das
Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden;
hierbei lässt § 121 die sinngemäße Anwendung
des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung
unberührt.“
56. § 129 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90
Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-
mer 4 oder 5 lautet;
2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuer-
bevollmächtigtensachen beim Oberlandesge-
richt entgegen einem Antrag der Staatsanwalt-
schaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Ab-
satz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-
mer 4 oder 5 erkannt hat;“.
57. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Steuer-
beraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch
die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-
mer“ und wird das Wort „diesen“ durch das
Wort „dieses“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
„Mitglieds der Steuerberaterkammer“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwen-
den. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Straf-
prozessordnung kann die Sache auch an das
Oberlandesgericht eines anderen Landes zu-
rückverwiesen werden.“
58. § 132 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein
Mitglied der Steuerberaterkammer eingestellt, weil
seine Bestellung zum Steuerberater oder die Aner-
kennung als Berufsausübungsgesellschaft erlo-
schen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so
kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsan-
waltschaft zugleich die Sicherung der Beweise an-
geordnet werden, wenn dringende Gründe für die
Annahme vorhanden sind, dass auf Ausschließung
aus dem Beruf oder auf Aberkennung der Befugnis
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
chen erkannt worden wäre.“
59. § 133 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Ausschließung aus dem Beruf“ die Wörter
„oder Aberkennung der Befugnis zur geschäfts-
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“ einge-
fügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte“
durch die Wörter „das frühere Mitglied der
Steuerberaterkammer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“
und das Wort „er“ durch das Wort „es“ er-
setzt.
60. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Liegen dringende Gründe für die An-
nahme vor, dass gegen ein Mitglied der Steuer-
beraterkammer auf Ausschließung aus dem Be-
ruf oder Aberkennung der Befugnis zur ge-
schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied
durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder
Vertretungsverbot verhängt werden. § 109 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die

Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“
ersetzt.
61. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
„Mitglieds der Steuerberaterkammer“ ersetzt.
62. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschlie-
ßung aus dem Beruf“ die Wörter „oder Aberken-
nung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe-
leistung in Steuersachen“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter
„das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
63. § 138 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter „Mit-
glied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei
der Verkündung des Beschlusses nicht anwe-
send, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung
zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustel-
len.“
64. § 139 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die
ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine ge-
schäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen er-
bringen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer,
gegen das ein Vertretungsverbot (§ 134 Ab-
satz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter
oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden,
vor einem Schiedsgericht oder gegenüber ande-
ren Personen tätig werden noch Vollmachten
oder Untervollmachten erteilen.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigte, gegen den“
durch die Wörter „Das Mitglied der Steuerbera-
terkammer, gegen das“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Steu-
erberaters oder Steuerbevollmächtigten“ durch
die Wörter „des Mitglieds der Steuerberater-
kammer“ ersetzt.
65. § 140 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkam-
mer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-
oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-
delt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1
Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, so-
fern nicht wegen besonderer Umstände eine mil-
dere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend
erscheint.
(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied
der Steuerberaterkammer, das entgegen einem
Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt,
zurückzuweisen.“
66. § 142 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90
Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5
lautendes Urteil ergeht oder“.
67. In § 143 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte“ durch
die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkam-
mer“ ersetzt.
68. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigten, gegen
den“ durch die Wörter „das Mitglied der
Steuerberaterkammer, gegen das“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Steuerbe-
rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die
Wörter „Das Mitglied der Steuerberaterkam-
mer“ sowie das Wort „er“ durch das Wort
„es“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigter“ durch die Wörter
„Mitglied einer Steuerberaterkammer“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
„Mitglied einer Steuerberaterkammer“ ersetzt.
69. In § 147 Absatz 1 werden die Wörter „Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die
Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer, das“
ersetzt.
70. § 148 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigten, der“
durch die Wörter „Mitglied der Steuerberater-
kammer, das“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die
Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer,
das“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“
ersetzt.
71. § 149 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wör-
ter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
setzt.

c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuer-
beraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch
die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-
mer“ ersetzt.
72. § 150 wird wie folgt gefasst:
„§ 150
Haftung der Steuerberaterkammer
Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerbe-
raterkammer noch einem Dritten auferlegt noch
von dem Mitglied der Steuerberaterkammer einge-
zogen werden können, fallen der Steuerberater-
kammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuer-
beraterkammer angehört.“
73. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 90 Absatz 1
Nummer 5) wird“ durch die Wörter „(§ 90
Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung
der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe-
leistung in Steuersachen (§ 90 Absatz 2
Nummer 5) werden“ ersetzt
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsregister
der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigten“ durch die Wörter „Verzeichnis der
Mitglieder der Steuerberaterkammern“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 1 Nr. 1
und 2“ durch die Wörter „§ 90 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-
erberater oder Steuerbevollmächtigte“ durch
die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkam-
mer“ ersetzt und werden nach dem Wort „aus-
geschieden“ die Wörter „oder die Anerkennung
als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zu-
rückgenommen oder widerrufen“ eingefügt.
74. § 152 wird wie folgt gefasst:
„§ 152
Tilgung
(1) Eintragungen in den über das Mitglied der
Steuerberaterkammer geführten Akten über die in
den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und
Entscheidungen sind nach Ablauf der dort be-
stimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über
diese Maßnahmen und Entscheidungen entstande-
nen Vorgänge aus den Mitgliederakten zu entfer-
nen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten
sinngemäß, wenn die Mitgliederakten über das Mit-
glied der Steuerberaterkammer elektronisch ge-
führt werden. Die Fristen betragen
1. fünf Jahre bei
a) Warnungen,
b) Rügen,
c) Belehrungen,
d) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-
letzung von Berufspflichten nach diesem Ge-
setz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen
Maßnahme oder Rüge geführt haben,
e) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal-
lende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf-
taten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be-
rufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch
wenn sie nebeneinander verhängt werden;
3. 20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1
Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei
einer Ausschließung aus dem Beruf oder der
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßi-
gen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der
das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut
bestellt wurde.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-
lichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden
und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-
gleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz ver-
letzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen
Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-
worden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer
Ausschließung oder einer Aberkennung der Befug-
nis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
chen beginnt die Frist mit der Wiederbestellung.
Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernich-
tung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Ka-
lenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des
Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e
nicht, solange
1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche
Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine
berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt
werden darf,
2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1
bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,
oder
3. ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches
Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der
Steuerberaterkammer als von den Maßnahmen
oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betrof-
fen.“
75. § 153 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des
Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsge-
setzes anzuwenden.“
76. § 154 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 50a
Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2“ durch die An-
gabe „§§ 49 und 50“ und wird die Angabe „§ 55
Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 3“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Steuerbera-
tungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-
ausübungsgesellschaften“ und werden die Wör-
ter „§ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2“ durch
die Angabe „§§ 49 und 50“ ersetzt.

77. Nach § 157c werden die folgenden §§ 157d
und 157e eingefügt:
„§ 157d
Anwendungsvorschrift aus
Anlass des Gesetzes zur Neuregelung
des Berufsrechts der anwaltlichen und
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
im Bereich der rechtsberatenden Berufe
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August
2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt
wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung
der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des
§ 53.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
1. am 1. August 2022 bestanden,
2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind
und
3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerken-
nung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entschei-
dung der zuständigen Steuerberaterkammer über
den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach
den §§ 55c und 55d zu.
§ 157e
Anwendungsvorschrift
zur Steuerberaterplattform
und zu den besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfächern
§ 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Ab-
satz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August
2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf
des 31. Dezember 2022 anzuwenden.“
78. § 158 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Steuerbera-
tungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-
ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Steuerberatungs-
gesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgesellschaft“ ersetzt.
79. § 164a Absatz 2 wird die Angabe „Steuerbera-
tungsgesellschaft (§ 55)“ durch die Angabe „Be-
rufsausübungsgesellschaft (§ 53)“ ersetzt.
80. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter
„den Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
ten“ durch die Wörter „das Mitglied der Steuer-
beraterkammer“ ersetzt.
b) In Nummer 112 werden im Gebührentatbestand
nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „oder der Ab-
erkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen“ eingefügt.
c) In der Nummer 220 werden in der Anmerkung
die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten“ durch das Wort „Mitglied der Steu-
erberaterkammer“ und das Wort „ihn“ durch das
Wort „es“ ersetzt.
d) In den Nummer 310 und 311 wird jeweils die
Angabe „§ 130 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 153“ ersetzt.
e) In Nummer 321 werden in der Anmerkung die
Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigten“ durch das Wort „Mitglied der Steuerbe-
raterkammer“ und das Wort „ihn“ durch das
Wort „es“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979
(BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung
der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Berufsausübungsgesellschaften“.
2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-
fasst:
„Dritter Teil
Anerkennung als
Berufsausübungsgesellschaft“.
3. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Verfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Berufsaus-
übungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerbe-
raterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk
die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. In
dem Antrag sind anzugeben:
1. Name, Beruf und berufliche Niederlassung der
Personen, die die Berufsausübungsgesellschaft
verantwortlich führen (§ 55b des Steuerbera-
tungsgesetzes), sowie
2. Name, Beruf und berufliche Niederlassung der
Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft
(§ 50 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes).
(2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft
anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Sat-
zung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2
des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerken-
nung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer
die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung
einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 des Steuerbera-

tungsgesetzes als Berufsausübungsgesellschaft an-
zuerkennen. Vor Eintragung in das Handels- und
Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuer-
beraterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die
Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsre-
gister alle Voraussetzungen für die Anerkennung
vorliegen.
(4) Über die Ablehnung des Antrags ist ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen.“
4. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschaft“
durch das Wort „Berufsausübungsgesell-
schaft“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Steuerbera-
tungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufs-
ausübungsgesellschaft“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Gesellschaft“ durch das
Wort „Berufsausübungsgesellschaft“ ersetzt.
5. Der Fünfte Teil wird aufgehoben.
6. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesell-
schaften“ durch das Wort „Berufsausübungsge-
sellschaften“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuerbera-
tungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus-
übungsgesellschaft“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Berufsaus-
übungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass die
Mindestversicherungssumme in den Fällen des
§ 55f Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes
eine Million Euro und in den Fällen des § 55f Ab-
satz 4 des Steuerberatungsgesetzes fünfhun-
derttausend Euro sowie die Jahreshöchstleistung
für alle in einem Versicherungsjahr verursachten
Schäden mindestens den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme betragen muss.“
8. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist eine versicherungspflichtige Person zu-
gleich als Rechtsanwalt, niedergelassener euro-
päischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder ver-
eidigter Buchprüfer bestellt oder ist eine versiche-
rungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft zu-
gleich als Berufsausübungsgesellschaft im Sinne
der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft
anerkannt, wird der Versicherungspflicht auch mit
einer diesen Berufen vorgeschriebenen Berufshaft-
pflichtversicherung genügt, sofern der Versiche-
rungsvertrag die Voraussetzungen der §§ 52
und 53a erfüllt.“
9. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsge-
sellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungsge-
sellschaft“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsaus-
übungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1
Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht an-
erkennungspflichtig sind, mit der Maßgabe, dass
eine entsprechende Versicherungsbescheinigung
mit der Übermittlung der Daten für das Verzeich-
nis nach § 86b des Steuerberatungsgesetzes der
Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Be-
rufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzu-
legen ist.“
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über die
Errichtung des Bundesamts für Justiz
§ 6 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Er-
richtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
elektronischen Anwaltspostfächern nach den
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
Grundlage errichteten elektronischen Postfach
und der elektronischen Poststelle des Bundes-
amts,“.
Artikel 7
Änderung des
Verwaltungszustellungsgesetzes
In § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Mai
2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das
Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wör-
ter „Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bun-
desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung
und des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 172 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
worden ist, werden die Wörter „durch den Zeugen oder
Sachverständigen“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 3 Buchstabe d wird das Wort „Pa-
tentgericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
ersetzt.
2. § 20 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfah-
ren nach dem Achten Buch der Zivilprozess-
ordnung, soweit sie zu erledigen sind
a) von dem Vollstreckungsgericht oder einem
von diesem ersuchten Gericht,
b) in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der
Zivilprozessordnung von einem anderen
Amtsgericht oder
c) von dem Verteilungsgericht nach § 873 der
Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Ent-
scheidungen nach § 766 der Zivilprozessord-
nung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buch-
stabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einfüh-
rung eines Verfahrens für einen Europäischen
Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im
Hinblick auf die Erleichterung der grenzüber-
schreitenden Eintreibung von Forderungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom
27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.“
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Verfahren vor dem Bundespatentgericht“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Patentgericht“ durch das Wort „Bundespa-
tentgericht“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge-
brauchsmustergesetzes“ ein Komma und
die Wörter „§ 81a Absatz 2 des Markengeset-
zes“ sowie nach der Angabe „§ 20“ die An-
gabe „Absatz 1“ eingefügt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „Patentamt
und im Patentgericht“ durch die Wörter
„Deutschen Patent- und Markenamt und im
Bundespatentgericht“ ersetzt.
dd) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 20“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
4. In § 25a Satz 1 werden nach dem Wort „Verfahrens-
kostenhilfe“ die Wörter „nach dem Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.
5. In § 26 wird das Wort „Satz“ durch das Wort „Ab-
satz“ ersetzt.
6. In § 31 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Der
Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
7. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird je-
weils nach der Angabe „§ 20“ die Angabe „Absatz 1“
eingefügt.
8. § 39 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
„§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfah-
rensgesetze“.
b) Nach der Angabe zu § 64c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 64d Übermittlung von Daten“.
c) Nach der Angabe zu § 69b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vor-
standsmitglieds“.
d) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:
„§ 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu
berufsaufsichtlichen Verfahren nach an-
deren Berufsgesetzen“.
e) In der Angabe zu § 110a werden die Wörter „von
Disziplinareintragungen“ gestrichen.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptberuf-
liche“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1
hinaus nur miteinander und mit anderen Mit-
gliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patent-
anwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtig-
ten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buch-
prüfern zur gemeinsamen Berufsausübung ver-
binden oder mit ihnen gemeinsame Geschäfts-
räume haben. Weitergehende Möglichkeiten der
Verbindung, die sich aus dem Berufsrecht die-
ser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlos-
sen. Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht
auf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind
von einer Verbindung nach Absatz 1 zu tren-
nen.“
3. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2
und 3.
4. § 64a wird wie folgt gefasst:
„§ 64a
Anwendbarkeit der
Verwaltungsverfahrensgesetze
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts an-
deres bestimmt ist, für Behörden des Bundes das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für

Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrens-
gesetze der Länder.“
5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:
„§ 64d
Übermittlung von Daten
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der
Berufskammern übermitteln der für die Entschei-
dung zuständigen Stelle diejenigen Daten über
Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der über-
mittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Bestellung zum Notar, seine vorläufige
Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Am-
tes,
2. die Bestellung zur Notarvertretung oder zum
Notariatsverwalter oder deren Widerruf,
3. die Ernennung zum Notarassessor oder dessen
Entlassung aus dem Dienst,
4. die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaub-
nis, Genehmigung oder Befreiung oder
5. die Einleitung oder Durchführung eines wegen
einer Amtspflichtverletzung zu führenden Ver-
fahrens.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit
1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen
Person beeinträchtigen würde und das Informa-
tionsinteresse des Empfängers das Interesse
der betroffenen Person an dem Unterbleiben
der Übermittlung nicht überwiegt oder
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen-
heitspflichten der für eine Berufskammer eines
freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tätigen Personen und für das Steuergeheimnis
nach § 30 der Abgabenordnung.“
6. Dem § 69 werden die folgenden Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-
wählt werden,
1. wer vorläufig seines Notaramtes enthoben ist,
2. gegen wen in einem Disziplinarverfahren in den
letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geld-
buße verhängt wurde,
3. gegen wen in den letzten zehn Jahren eine Ent-
fernung vom bisherigen Amtssitz oder eine Ent-
fernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit ver-
hängt wurde,
4. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Amt ent-
fernt wurde,
5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 110
Absatz 4 von einem Disziplinarverfahren abge-
sehen wurde, sofern in diesem ohne die ander-
weitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis
oder eine Geldbuße verhängt worden wäre, oder
6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 14
Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in Ver-
bindung mit § 96 Absatz 1 Satz 1 von einer Dis-
ziplinarmaßnahme abgesehen wurde.
(5) Die Satzung der Notarkammer kann weitere
Ausschlussgründe vorsehen.“
7. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt:
„§ 69c
Vorzeitiges Ausscheiden
eines Vorstandsmitglieds
(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr
Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine
Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2,
3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem
Vorstand aus.
(2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig sei-
nes Notaramtes enthoben, ruht seine Mitglied-
schaft während dieser Zeit.
(3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere
Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem
Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitglied-
schaft führen.“
8. Dem § 81 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an
die Stelle der Satzung der Notarkammer die der
Bundesnotarkammer tritt.“
9. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Für ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5
sinngemäß.“
10. § 95a wird wie folgt gefasst:
„§ 95a
Verjährung
(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens ver-
jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn
das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfer-
tigt,
2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstver-
gehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1
Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
1. eines Widerspruchsverfahrens,
2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens ent-
sprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
4. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
Strafverfahrens und
5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
2. die Erhebung der Disziplinarklage und
3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.“
11. § 103 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer
mindestens fünf Jahre als Notar tätig war.
(4) Notare, deren Wählbarkeit in den Vorstand
der Notarkammer nach § 69 Absatz 4 ausgeschlos-

sen ist, können nicht zum Beisitzer ernannt wer-
den.“
12. Die §§ 110 und 110a werden wie folgt gefasst:
„§ 110
Verhältnis des
Disziplinarverfahrens zu
berufsaufsichtlichen Verfahren
nach anderen Berufsgesetzen
(1) Über eine Amtspflichtverletzung eines An-
waltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen
Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er unter-
steht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu ent-
scheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend
mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammen-
hang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverlet-
zung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang
der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Be-
rufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu ent-
scheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich
als Notar tätig ist.
(2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars
aus dem Amt in Betracht, kann stets im Disziplinar-
verfahren entschieden werden.
(3) Gegenstand der Entscheidung im Diszipli-
narverfahren ist jeweils nur die Verletzung der
dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten.
(4) Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Diszipli-
narverfahren zu entscheiden, so ist ein solches
nach Abschluss des zunächst zu führenden Verfah-
rens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erfor-
derlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfül-
lung seiner Amtspflichten anzuhalten. Die Erforder-
lichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Num-
mer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt
durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
§ 110a
Tilgung
(1) Eintragungen in den über den Notar geführ-
ten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genann-
ten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach
Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei
sind die über diese Maßnahmen und Entscheidun-
gen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu ent-
fernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten
sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elek-
tronisch geführt werden. Die Fristen betragen
1. fünf Jahre bei
a) Ermahnungen durch die Notarkammer,
b) Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde,
c) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-
letzung von Berufspflichten nach diesem Ge-
setz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme,
Ermahnung oder Missbilligung geführt ha-
ben,
d) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal-
lende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf-
taten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be-
rufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch
wenn sie nebeneinander verhängt werden;
3. 20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen
Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf be-
stimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt,
nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-
lichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden
und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-
gleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat,
gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnah-
men geltenden Fristen entsprechend.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-
worden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach
einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1
Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung.
Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernich-
tung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Ka-
lenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des
Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d
nicht, solange
1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche
Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine
berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt
werden darf,
2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1
bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,
oder
3. eine im Disziplinarverfahren verhängte Geld-
buße noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von
den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Ab-
satz 1 nicht betroffen.“
Artikel 11
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der
Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002
(BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 1
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort
bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraus-
setzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung.
(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort
bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraus-
setzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung.“
Artikel 12
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I

S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 31c“ durch die
Angabe „§ 31d“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 wird nach den Wörtern „und Drei-
zehnten Teils“ die Angabe „sowie § 207a“ eingefügt.
3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 59j“
durch die Wörter „der §§ 59n und 59o“ ersetzt.
4. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1
und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2“ durch die
Wörter „Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6
Satz 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 31c“ durch die
Angabe „§ 31d“ ersetzt
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c“ durch
die Angabe „§ 31d“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
Angabe „und 3“ eingefügt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „§ 31 Absatz 5
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 6
Satz 1 und 2“ ersetzt.
6. In § 34a Satz 2 werden die Wörter „36 Abs. 2 Satz 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung“ durch die Wörter
„§ 36 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung“
ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Zivilprozessordnung
§ 130a Absatz 4 Nummer 2 der Zivilprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
elektronischen Anwaltspostfächern nach den
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
Grundlage errichteten elektronischen Postfach
und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
Artikel 14
Änderung der
Schutzschriftenregisterverordnung
§ 2 Absatz 5 Nummer 2 der Schutzschriftenregister-
verordnung vom 24. November 2015 (BGBl. I S. 2135)
wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
elektronischen Anwaltspostfächern nach den
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
und dem Register,“.
Artikel 15
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 32a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-
ren elektronischen Anwaltspostfächern nach
den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-
ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-
setzlicher Grundlage errichteten elektronischen
Postfach und der elektronischen Poststelle der
Behörde oder des Gerichts,“.
2. In § 53a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Vertragsverhältnisses“ die Wörter „ein-
schließlich der gemeinschaftlichen Berufsaus-
übung“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung der
Partnerschaftsregisterverordnung
In § 5 Absatz 2 Satz 3 der Partnerschaftsregisterver-
ordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, werden
die Angabe „Steuerberatungs-,“ und die Wörter „§ 53
des Steuerberatungsgesetzes,“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung der
Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-
E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung
§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Rahmen-
beschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Ak-
tenführungsverordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3582) wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
elektronischen Anwaltspostfächern nach den
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
Grundlage errichteten elektronischen Postfach
und der elektronischen Poststelle des Bundesam-
tes für Justiz.“
Artikel 18
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 46c Absatz 4 Nummer 2 des Arbeitsgerichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
elektronischen Anwaltspostfächern nach den
§§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher

Grundlage errichteten elektronischen Postfach und
der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.
Artikel 19
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-
ren elektronischen Anwaltspostfächern nach
den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-
ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-
setzlicher Grundlage errichteten elektronischen
Postfach und der elektronischen Poststelle des
Gerichts,“.
2. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den
Wörtern „Personen und Vereinigungen im Sinn des
§ 3a des Steuerberatungsgesetzes“ ein Komma und
die Wörter „zu beschränkter geschäftsmäßiger Hil-
feleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e
des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen
im Rahmen dieser Befugnisse“ eingefügt.
Artikel 20
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 55a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-
ren elektronischen Anwaltspostfächern nach
den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-
ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-
setzlicher Grundlage errichteten elektronischen
Postfach und der elektronischen Poststelle des
Gerichts,“.
2. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a werden
jeweils nach den Wörtern „Personen und Vereini-
gungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsge-
setzes“ ein Komma und die Wörter „zu beschränk-
ter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen
nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgeset-
zes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befug-
nisse“ eingefügt.
Artikel 21
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Nummer 5 werden die Wörter „Vorstands-
mitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die
nicht Steuerberater sind“ durch die Wörter „Mitglie-
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von
Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bun-
desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsord-
nung und des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 52a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-
ren elektronischen Anwaltspostfächern nach
den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-
ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-
setzlicher Grundlage errichteten elektronischen
Postfach und der elektronischen Poststelle des
Gerichts,“.
3. Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleis-
tung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e
des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Per-
sonen im Rahmen dieser Befugnisse,“.
Artikel 22
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24
Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie
folgt gefasst:
„§ 41 Besonderer Vertreter“.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Prozesspfle-
ger“ durch die Wörter „besonderer Vertreter“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“
ein Komma und die Wörter „nach § 118e der Bun-
desrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patent-
anwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerbera-
tungsgesetzes“ eingefügt.
3. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Prozesspfle-
ger“ durch die Wörter „Besonderer Vertreter“ er-
setzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der
Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechts-
anwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsord-
nung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes
als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von
dem Vertretenen die Vergütung eines zum Pro-
zessbevollmächtigten oder zum Verteidiger ge-
wählten Rechtsanwalts verlangen.“
4. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 57 oder
§ 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger“
durch die Wörter „zum besonderen Vertreter im
Sinne des § 41“ ersetzt.

Artikel 23
Änderung des
Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 130 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für
einen beigeordneten Vertreter“ durch die Wörter
„einer beigeordneten Vertretung“ ersetzt.
2. In § 135 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eines
Vertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ er-
setzt.
Artikel 24
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
In § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „dem nach § 133
beigeordneten Vertreter“ durch die Wörter „der nach
§ 133 beigeordneten Vertretung“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister für
Arbeit“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
setzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
minister der Justiz“ durch die Wörter „Bundesmi-
nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 sowie den
Absätzen 5 und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
tent- und Markenamts“ ersetzt.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz“ und
die Wörter „Bundesminister für Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les“ ersetzt.
b) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
Artikel 26
Gesetz
über die Erstattung von
Gebühren der beigeordneten Vertretung in
Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-,
Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
(Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz
– VertrGebErstG)
§1
Gegenstand des Gesetzes
Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden
Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe
dieses Gesetzes erstattet:
1. in Patentsachen,
2. in Gebrauchsmustersachen,
3. in Markensachen,
4. in Designsachen,
5. in Topographieschutzsachen und
6. in Sortenschutzsachen.
§2
Gebührensatz
In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Ge-
bührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten
Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfah-
rensgebühr zu.
§3
Patentsachen
In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt
zu:
1. für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren
nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
2. im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
3. im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
4. im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu
10/10,
5. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
über den Widerruf oder die Beschränkung des Pa-
tents: zu 13/10,
6. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§4
Gebrauchsmustersachen
In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz
wie folgt zu:
1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der
Eintragung: zu 13/10,
3. im Löschungsverfahren: zu 15/10,
4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
über den Löschungsantrag: zu 20/10,
5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

§5
Markensachen
In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt
zu:
1. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der
Eintragung: zu 13/10,
2. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder
der Nichtigkeit: zu 20/10,
3. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§6
Designsachen
In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt
zu:
1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der
Eintragung: zu 13/10,
3. im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,
4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der
Nichtigkeit: zu 20/10,
5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§7
Topographieschutzsachen
In Topographieschutzsachen steht der Gebühren-
satz wie folgt zu:
1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der
Eintragung: zu 13/10,
3. im Löschungsverfahren: zu 15/10,
4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
über den Löschungsantrag: zu 20/10,
5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§8
Sortenschutzsachen
In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im
Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.
§9
Gegenstand der Gebühren
Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen
die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiord-
nung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Die Vertre-
tung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur
einmal beanspruchen.
§ 10
Erledigung der Beiordnung
Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die
Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache be-
treffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die
Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem
die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.
§ 11
Vertretung bei bestimmten Terminen
Die Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertre-
tung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten
Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten
Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, er-
hält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt,
in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur
Hälfte.
§ 12
Geltung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der
Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind
im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskos-
tenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensge-
bühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen
mit einem Gebührensatz von 1,0;
2. im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2
und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-
den.
§ 13
Verfahren über
die Erklärung der Nichtigkeit
von Patenten und über Zwangslizenzen
Abweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beige-
ordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht
über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und
über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei
Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
§ 14
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der
beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü-
tung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.
Artikel 27
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Patentanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-
anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Satz 4 wird die Angabe „§ 52b“ durch die
Angabe „§ 52a“ ersetzt.
2. In § 19 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2
Satz 2 der Patentanwaltsordnung“ durch die Wörter
„§ 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung“ ersetzt.
3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Achte Teil“ die Wörter „sowie § 159“ eingefügt und
wird die Angabe „§ 29 Absatz 5“ durch die Angabe
„§ 29 Absatz 6“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung der
Patentanwaltsausbildungs-
und -prüfungsverordnung
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver-
ordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437),
die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 31 Absatz 5 und 6 Nummer 3 wird jeweils die
Angabe „§ 39a Absatz 4“ durch die Wörter „§ 39a
Absatz 4 bis 6 und des § 41“ ersetzt.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für
Justiz“ durch die Wörter „Deutsche Patent-
und Markenamt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Pa-
tent- und Markenamts und des“ gestrichen
und werden das Wort „sowie“ durch das
Wort „und“ und die Wörter „Bundesamt für
Justiz“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
und Markenamt“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschlä-
gen“ die Wörter „nach Satz 2 und den übri-
gen vom Deutschen Patent- und Markenamt
in Aussicht genommenen Personen“ einge-
fügt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 und 4 werden jeweils die
Wörter „Bundesamt für Justiz“ durch die Wörter
„Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 158“ durch die
Angabe „§ 10a“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 158“ durch die
Angabe „§ 10a“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wo-
bei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 der Patentanwaltsordnung an die
Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genann-
ten Unterlagen die zum Nachweis des Ab-
schlusses der technischen Ausbildung erfor-
derlichen Zeugnisse und Bescheinigungen
treten,“ gestrichen.
4. In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Prä-
sidentin oder den Präsidenten des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts“ durch die Wörter „das Deut-
sche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
5. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „Die Präsidentin
oder der Präsident des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts“ durch die Wörter „Das Deutsche Patent-
und Markenamt“ ersetzt.
6. In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 54 Absatz 4
und § 57 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„§ 158“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des
Strafgesetzbuches
§ 203 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGB. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
worden ist, wird durch die folgenden Nummern 3
und 3a ersetzt:
„3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentan-
walt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geord-
neten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem
Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtig-
ten,
3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirt-
schaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Be-
rufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern
und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsaus-
übungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder
europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten
oder einer Berufsausübungsgesellschaft von
Patentanwälten oder niedergelassenen euro-
päischen Patentanwälten im Zusammenhang mit
der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprü-
fungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsge-
sellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung,
Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen
oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwalt-
lichen Tätigkeit,“.
Artikel 30
Änderung der
Steuerberatervergütungsverordnung
Die Steuerberatervergütungsverordnung vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Vergütungsverordnung
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Berufsausübungsgesellschaften“.
2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsge-
sellschaften“ durch das Wort „Berufsausübungsge-
sellschaften“ ersetzt.

3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr
fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebüh-
ren und die insgesamt entstandenen Auslagen.“
4. In § 9 Absatz 3 werden nach dem Wort „Handakten“
die Wörter „nach § 66 des Steuerberatungsgeset-
zes“ eingefügt.
5. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Steuerberater mit der Prüfung der Erfolgs-
aussicht eines Rechtsmittels beauftragt, so ist für
die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 31
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen“.
b) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99 (weggefallen)“.
c) In der Angabe zum Vierten Abschnitt des
Sechsten Teils werden die Wörter „berufsge-
richtlichen Maßnahmen“ durch die Wörter „be-
rufsaufsichtlichen Maßnahmen“ ersetzt.
d) In der Angabe zu § 126 wird das Wort „berufs-
gerichtlichen“ durch das Wort „berufsaufsicht-
lichen“ ersetzt.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. In § 34 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des
Verurteilten“ durch die Wörter „der Person“ ersetzt.
4. § 36a Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Es übermitteln
1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Be-
hörden an die für die Entscheidung zuständige
Stelle: Diejenigen Daten über natürliche und ju-
ristische Personen sowie rechtsfähige Perso-
nengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht
der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur
oder die Durchführung der Prüfung oder Eig-
nungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnah-
megenehmigung nach § 28 Absatz 2 oder 3
oder für die Rücknahme oder den Widerruf die-
ser Entscheidung erforderlich ist,
2. Gerichte und Behörden einschließlich der Be-
rufskammern an die Wirtschaftsprüferkammer
oder die für die Entscheidung zuständige Stelle:
Diejenigen Daten über natürliche und juristische
Personen sowie rechtsfähige Personengesell-
schaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermit-
telnden Stelle für die Bestellung, die Wiederbe-
stellung oder die Anerkennung, für die Rück-
nahme oder den Widerruf einer solchen Ent-
scheidung oder für die Einleitung oder Durch-
führung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens
erforderlich ist.
(4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt,
soweit
1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen
Person beeinträchtigen würde und das Informa-
tionsinteresse des Empfängers das Interesse
der betroffenen Person an dem Unterbleiben
der Übermittlung nicht überwiegt oder
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen-
heitspflichten der für eine Berufskammer eines
freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tätigen Personen, für das Steuergeheimnis nach
§ 30 der Abgabenordnung und für die Verschwie-
genheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 die-
ses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des Kreditwesenge-
setzes, in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes so-
wie in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten
Personen und Stellen.“
5. In § 43a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Steu-
erberatungsgesellschaft“ durch die Wörter „einer
Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundes-
rechtsanwaltsordnung oder einer Berufsaus-
übungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsge-
setz“ ersetzt.
6. § 44b Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
7. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „berufsgericht-
liches“ durch das Wort „berufsaufsicht-
liches“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ein rechts-
kräftiges Urteil“ durch die Wörter „eine
rechtskräftige Entscheidung“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „berufsgerichtliche
Verfahren oder das rechtskräftige Urteil“ durch
die Wörter „berufsaufsichtliche Verfahren oder
die rechtskräftige Entscheidung“ ersetzt.
8. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Berufsge-
richtsbarkeit“ durch das Wort „Berufsaufsicht“ er-
setzt.
9. § 59c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
geändert:
a) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch ei-
nen Punkt ersetzt.
c) Buchstabe c wird aufgehoben.
10. In § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„500 000“ durch das Wort „fünfhunderttausend“
ersetzt.

11. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von einer berufsaufsichtlichen Ahndung
ist abzusehen, wenn
1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
desselben Verhaltens bereits eine Strafe,
eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten oder eine berufsaufsicht-
liche Maßnahme verhängt worden ist oder
2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
Strafprozessordnung nicht mehr als Verge-
hen verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsaufsichtliche
Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den
Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner Pflichten
anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maß-
nahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
bis 6 bleibt durch eine anderweitige Ahndung
unberührt.“
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Über eine Pflichtverletzung eines Berufs-
angehörigen, die zugleich Pflichten eines ande-
ren Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er
untersteht, ist zunächst im berufsaufsichtlichen
Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden,
wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit
dem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf
des Berufsangehörigen in Zusammenhang
steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung
erkennbar oder besteht kein Zusammenhang
der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines
Berufs, ist zunächst im berufsaufsichtlichen Ver-
fahren nach diesem Gesetz zu entscheiden,
wenn der Berufsangehörige hauptsächlich in
dem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf tä-
tig ist.
(4) Kommt eine Maßnahme nach § 68 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 in Betracht, ist
stets im berufsaufsichtlichen Verfahren nach
diesem Gesetz zu entscheiden.
(5) Gegenstand der Entscheidung im berufs-
aufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist
nur die Verletzung der dem Berufsangehörigen
nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten.“
12. § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Verjährung von Pflichtverletzungen
(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-
jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt
sie
1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung
eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,
2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine
Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
rechtfertigt.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-
satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
Straf- oder Bußgeldverfahrens,
2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
und
3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b
Nummer 2 oder 3.
(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt
§ 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
sprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die
erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkam-
mer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschluss-
prüferaufsichtsstelle gleich.“
13. § 82b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 99 wird aufgehoben.
15. § 105 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die §§ 98 und 101 bis 103 sind auf das Be-
rufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei
lässt die sinngemäße Anwendung des § 98 die
sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der
Strafprozessordnung unberührt.“
16. § 107a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 103 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden.
In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat
für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesge-
richt zurückzuverweisen.“
17. In der Überschrift des Vierten Abschnitt des Sechs-
ten Teils werden die Wörter „berufsgerichtlichen
Maßnahmen“ durch die Wörter „berufsaufsicht-
lichen Maßnahmen“ ersetzt.
18. In der Überschrift des § 126 wird das Wort „berufs-
gerichtlichen“ durch das Wort „berufsaufsicht-
lichen“ ersetzt.
19. § 126a wird wie folgt gefasst:
„§ 126a
Tilgung
(1) Eintragungen in den über Berufsangehörige
geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5
genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind
nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen.
Dabei sind die über diese Maßnahmen und Ent-
scheidungen entstandenen Vorgänge aus den Ak-
ten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1
und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über Be-
rufsangehörige elektronisch geführt werden. Die
Fristen betragen
1. fünf Jahre bei
a) Rügen,
b) Belehrungen,
c) Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 bis zu zehntausend Euro,
d) Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7,
e) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-
letzung von Berufspflichten nach diesem Ge-

setz, die nicht zu einer Maßnahme nach § 68
Absatz 1 Satz 2 geführt haben,
f) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal-
lende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf-
taten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be-
rufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
2. zehn Jahre bei Geldbußen nach § 68 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 über zehntausend Euro und
Verboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
und 4;
3. 20 Jahre bei Berufsverboten nach § 68 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 und bei einer Ausschließung
aus dem Beruf, nach der eine Wiederbestellung
erfolgt ist.
Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-
lichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden
und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-
gleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz ver-
letzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen
Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-
worden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer
Ausschließung beginnt die Frist mit der Wiederbe-
stellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und
Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende
des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des
Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe e und f
nicht, solange
1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche
Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine
berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt
werden darf,
2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1
bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,
oder
3. eine Geldbuße nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehö-
rige als von den Maßnahmen oder Entscheidungen
nach Absatz 1 nicht betroffen.“
20. In der Anlage wird jeweils in den Nummern 310
und 311 im Gebührentatbestand die Angabe
„§ 107a Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 127“
ersetzt.
Artikel 32
Änderung des
Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Ge-
sellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März
2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht aus-
drücklich zugelassen ist“ die Wörter „oder die Sat-
zung keine Regelungen zu schriftlichen oder elek-
tronischen Beschlussfassungen einschließlich zu
virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische
Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in
Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne
physische Präsenz der Mitglieder ein“ eingefügt.
2. In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Beschluss-
fassung“ ein Komma und die Wörter „auch in Ge-
stalt einer virtuellen Versammlung,“ eingefügt.
3. Folgender Satz wird angefügt:
„Für Vertreterversammlungen im Sinne des § 43a
des Genossenschaftsgesetzes gelten die Sätze 1
bis 4 entsprechend; insbesondere sind auch vir-
tuelle Vertreterversammlungen ohne physische Prä-
senz der Vertreter ohne entsprechende Regelungen
in der Satzung zulässig.“
Artikel 33
Änderung des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder
der Rechtsanwaltskammer“ durch das Wort
„Rechtsanwälte“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
Artikel 34
Änderung der
Gewerbeordnung
§ 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei,
die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die
Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unter-
richtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und
Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundes-
rechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Be-
rufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwalts-
ordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buch-
prüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerbe-
rater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem
Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmäch-
tigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderer-
berater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der
Prostituierten.“

Artikel 35
Änderung der
Berufszugangsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenper-
sonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die
zuletzt durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort
„Steuerberatungsgesellschaft“ durch die Wörter
„Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuer-
beratungsgesetzes“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 wird in dem Hinweis zur Unterschrift
das Wort „Steuerberatungsgesellschaft“ durch die
Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des
Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
3. In der Anlage 2 wird jeweils in dem Hinweis zur Un-
terschrift das Wort „Steuerberatungsgesellschaft“
durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im
Sinne des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft.
(2) Am 1. August 2022 treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwäl-
ten bei Prozeßkostenhilfe vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3799) geändert worden ist,
2. das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert
worden ist.
(3) Artikel 32 tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2363. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3af3a33a4bf66ca0….