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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2363

BGBl. 2021 I S. 2363 · 399.317 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2363
                                     Gesetz
              zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen
          und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie
   zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
                                                        Vom 7. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2    Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -post-
             fachverordnung
Artikel 3    Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 4    Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 5    Änderung der Verordnung zur Durchführung der
             Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-
             tigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 6    Änderung des Gesetzes über die Errichtung des
             Bundesamts für Justiz
Artikel 7    Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
Artikel 8    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 9    Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 10   Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 11   Änderung der Verordnung zur Durchführung des
             § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 12   Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
             päischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 13   Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 14   Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung

Artikel 15   Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 16   Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung

Artikel 17   Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-
             E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung

Artikel 18   Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 19   Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 20   Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 21   Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 22   Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 23   Änderung des Patentgesetzes
Artikel 24   Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 25   Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun-
             gen
Artikel 26   Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beige-
             ordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-,
             Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sorten-
             schutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsge-
             setz – VertrGebErstG)
Artikel 27   Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
             päischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 28   Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
             fungsverordnung
Artikel 29   Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 30   Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 31   Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 32   Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-
             schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
             Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-
             wirkungen der COVID-19-Pandemie
Artikel 33   Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Artikel 34   Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 35   Änderung der Berufszugangsverordnung für den
             Straßenpersonenverkehr
Artikel 36   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                       Artikel 1

                  Änderung der
           Bundesrechtsanwaltsordnung

   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-
      fasst:

                         „Zweiter Teil
           Zulassung und allgemeine Vorschriften“.

   b) Die Angaben zu den §§ 31b und 31c werden

      durch die folgenden Angaben ersetzt:

        „§ 31b Besonderes elektronisches Anwalts-
               postfach für Berufsausübungsgesell-
               schaften

        § 31c   Europäisches Rechtsanwaltsverzeich-

                nis
        § 31d   Verordnungsermächtigung“.

   c) In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „des

      Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
      Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“ er-

      setzt.

   d) Nach der Angabe zu § 43e wird folgende An-
      gabe eingefügt:
        „§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht“.

   e) In der Angabe zu § 36 werden die Wörter „per-
      sonenbezogener Daten“ durch die Wörter „von
      Daten“ ersetzt.
   f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

        „§ 45   Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher
                Vorbefassung“.

   g) Die Angabe zu § 51a wird gestrichen.

   h) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:

        „§ 59a Satzungskompetenz“.

   i)   Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden
        durch die folgenden Angaben ersetzt:

                      „Zweiter Abschnitt
                 Berufliche Zusammenarbeit

        § 59b   Berufsausübungsgesellschaften

        § 59c   Berufsausübungsgesellschaften mit An-

                gehörigen anderer Berufe

        § 59d   Berufspflichten bei beruflicher Zusam-
                menarbeit
BGBl. 2021, Seite 2364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2364
       § 59e    Berufspflichten der Berufsausübungs-
                gesellschaft
       § 59f    Zulassung
       § 59g    Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
       § 59h    Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
                der Zulassung; Abwickler
       § 59i    Gesellschafter- und Kapitalstruktur von
                Berufsausübungsgesellschaften
       § 59j    Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsor-
                gane
       § 59k    Rechtsdienstleistungsbefugnis
       § 59l    Vertretung vor Gerichten und Behörden
       § 59m Kanzlei     der   Berufsausübungsgesell-
             schaft
       § 59n    Berufshaftpflichtversicherung
       § 59o    Mindestversicherungssumme und Jah-
                reshöchstleistung
       § 59p    Rechtsanwaltsgesellschaft
       § 59q    Bürogemeinschaft“.
  j)   In der Angabe zu § 66 werden die Wörter „Aus-
       schluss von“ durch das Wort „Verlust“ ersetzt.
  k) Nach der Angabe zu § 113 werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
       „§ 113a Leitungspersonen
       § 113b    Rechtsnachfolger“.

  l)   Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

       „§ 115    Verjährung von Pflichtverletzungen“.

  m) Die Angabe zu § 115c wird gestrichen.

  n) Vor der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe
     eingefügt:

                    „Erster Unterabschnitt
                 Allgemeine Verfahrensregeln“.
  o) Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst:
       „§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen
               Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
               Verfahren nach anderen Berufsge-
               setzen“.
  p) Nach der Angabe zu § 118b werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
                    „Zweiter Unterabschnitt
              Anwaltsgerichtliches Verfahren
           gegen Berufsausübungsgesellschaften
       § 118c    Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen
                 Leitungspersonen und Berufsaus-
                 übungsgesellschaften
       § 118d    Vertretung von Berufsausübungsge-
                 sellschaften
       § 118e    Besonderer Vertreter

       § 118f    Verfahrenseintritt   von   Rechtsnach-
                 folgern

       § 118g    Vernehmung des gesetzlichen Vertre-
                 ters“.
  q) Die Angabe zu § 120a wird gestrichen.
  r) In der Angabe zu § 134 wird das Wort „Rechts-
     anwalts“ durch die Wörter „Mitglieds der
     Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

   s) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:
      „§ 135    (weggefallen)“.
   t) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten
      Teils wird wie folgt gefasst:
                     „Dritter Abschnitt
                   Besondere Rechte und
         Pflichten und berufliche Zusammenarbeit
       der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
   u) Vor der Angabe zu § 172 wird folgende Angabe
      eingefügt:
                   „Erster Unterabschnitt
           Besondere Rechte und Pflichten der
         Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
   v) Die Angabe zu § 172a wird wie folgt gefasst:
      „§ 172a Kanzlei“.
   w) Die Angabe zu § 172b wird gestrichen.
   x) Nach der Angabe zu § 173 werden die folgen-
      den Angaben eingefügt:
                  „Zweiter Unterabschnitt
               Berufliche Zusammenarbeit
        der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
      § 173a    Berufsausübungsgesellschaften von
                Rechtsanwälten beim Bundesge-
                richtshof“.
   y) Die Angabe zum Zwölften Teil wird wie folgt ge-
      fasst:

                       „Zwölfter Teil

                      Ausländische

                  Rechtsanwaltsberufe
           und Berufsausübungsgesellschaften“.

   z) Die Angaben zu den §§ 206 und 207 werden
      durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 206    Ausländische Rechtsanwaltsberufe;
                Verordnungsermächtigung
      § 207     Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-
                mer und berufliche Stellung; Rück-
                nahme und Widerruf
      § 207a    Ausländische      Berufsausübungsge-
                sellschaften

                      Dreizehnter Teil
            Übergangs- und Schlussvorschriften
      § 208     Landesrechtliche    Beschränkungen
                der Parteivertretung und Beistand-
                schaft
      § 209     Kammermitgliedschaft von Inhabern
                einer Erlaubnis nach dem Rechtsbe-
                ratungsgesetz
      § 209a    Zulassung und Befugnisse bestehen-
                der Berufsausübungsgesellschaften“.

2. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge-
   fasst:

                      „Zweiter Teil
        Zulassung und allgemeine Vorschriften“.
3. § 29a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen
   Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.“
BGBl. 2021, Seite 2365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2365
4. § 31 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
         anwälte“ die Wörter „und der zugelassenen
         Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz
         sich in ihrem Bezirk befindet“ eingefügt.

     bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Rechts-
         anwälte“ die Wörter „und der zugelassenen
         Berufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.
  b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Num-
     mer 1 die Wörter „In die Verzeichnisse der
     Rechtsanwaltskammern haben diese einzutra-

     gen:“ durch die Wörter „Die Rechtsanwaltskam-
     mern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem
     Rechtsanwalt Folgendes ein:“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-

     fügt:

        „(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in

     ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Be-
     rufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

      1. den Namen oder die Firma;
      2. die Rechtsform;
      3. die Anschrift der Kanzlei;
      4. den Namen und die Anschrift bestehender
         weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweig-
         niederlassungen;
      5. die von der Berufsausübungsgesellschaft
         mitgeteilten Telekommunikationsdaten und
         Internetadressen der Kanzlei und bestehen-
         der weiterer Kanzleien, Zweigstellen und
         Zweigniederlassungen;
      6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

         a) bei natürlichen Personen: den Familien-

            namen, den oder die Vornamen und den
            in der Berufsausübungsgesellschaft aus-
            geübten Beruf;

         b) bei juristischen Personen und rechtsfähi-
            gen Personengesellschaften: deren Na-
            men oder Firma, deren Sitz und, sofern
            gesetzlich vorgesehen, das für sie zu-

            ständige Register und die Registernum-

            mer;

      7. bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied

         des zur gesetzlichen Vertretung berufenen

         Organs den Familiennamen, den oder die

         Vornamen und den Beruf;

      8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
         den Familiennamen, den oder die Vornamen
         und den Beruf der vertretungsberechtigten
         Gesellschafter;
      9. den Zeitpunkt der Zulassung;
     10. bei ausländischen Berufsausübungsgesell-
         schaften: den Familiennamen, den oder die
         Vornamen und den Beruf der Mitglieder der
         Geschäftsleitung der deutschen Zweignie-
         derlassung, den Sitz, den Ort der Hauptnie-
         derlassung und, sofern nach dem Recht des
         Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie
         zuständige Register und die Registernum-
         mer;

      11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote
          sowie bestehende, sofort vollziehbare Rück-
          nahmen und Widerrufe der Zulassung;

      12. die durch die Rechtsanwaltskammer er-
          folgte Bestellung einer Vertretung oder eines
          Abwicklers sowie die Benennung eines
          Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe
          von Familienname, Vorname oder Vornamen
          und Anschrift der Vertretung, des Abwick-
          lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;
      13. im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der
          Befreiung.“

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
      Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt“
      die Wörter „und zu einer zugelassenen Berufs-

      ausübungsgesellschaft“ eingefügt und wird das

      Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

   f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1
      Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Be-
      rufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet,
      der zuständigen Rechtsanwaltskammer unver-
      züglich
      1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in die
         Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 er-
         forderlich sind, zu übermitteln,
      2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung
         oder Löschung der eingetragenen Daten er-
         forderlich machen.“
5. § 31a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jedes“ durch
      das Wort „jede“ und werden die Wörter „Mit-
      glied einer Rechtsanwaltskammer“ durch die

      Wörter „natürliche Person“ ersetzt.

   b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 31 Ab-
      satz 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Ab-
      satz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.

6. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
                         „§ 31b

                       Besonderes

             elektronisches Anwaltspostfach

           für Berufsausübungsgesellschaften

      (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für

   jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufs-

   ausübungsgesellschaft ein besonderes elektroni-

   sches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
      (2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der
   Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Ein-
   richtung des besonderen elektronischen Anwalts-
   postfachs den Namen oder die Firma, die Rechts-
   form und eine zustellfähige Anschrift der Berufs-
   ausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen
   und den oder die Vornamen der vertretungsbe-
   rechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die
   Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer
   nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei-
   nem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.
     (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die
   Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 ein-
   gerichteten besonderen elektronischen Anwalts-
BGBl. 2021, Seite 2366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2366
  postfach auf, wenn die Zulassung als Berufsaus-
  übungsgesellschaft aus einem anderen Grund als
  dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt.
     (4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für
  eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweig-
  stelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren
  Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach
  empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist
  bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der
  die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist
  oder zugelassen werden soll. Die Rechtsanwalts-
  kammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskam-
  mer den Namen und die Anschrift der Zweigstelle,
  für die ein weiteres elektronisches Anwaltspostfach
  eingerichtet werden soll. Die Bundesrechtsan-
  waltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu
  einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren beson-
  deren elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn
  die Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der
  für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer erklärt,
  kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die
  Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die
  Zweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Ab-

  satz 3 entsprechend.

     (5) Im Übrigen gelten für die nach den Ab-
  sätzen 1 und 4 eingerichteten besonderen elektro-
  nischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2,

  Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Ab-

  satz 6 und 7 entsprechend.“

7. Die bisherigen §§ 31b und 31c werden die §§ 31c
   und 31d.

8. § 32 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-
     waltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter
     „der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.
  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
       oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes

       erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit
       nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des
       Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des
       Bundes und für Behörden der Länder die Ver-
       waltungsverfahrensgesetze der Länder.“

9. § 33 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.

  b) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3
     und 4 ersetzt:
       „3. in deren Bezirk die Berufsausübungsgesell-
           schaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlas-
           sung hat oder

       4. bei der die Berufsausübungsgesellschaft
          den Antrag auf Befreiung von der Kanzlei-
          pflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung
          mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Be-
          freiung von der Zweigniederlassungspflicht
          nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit
          § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die
          Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwalts-
          kammer nach Nummer 3 gegeben ist.“

10. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „personen-
      bezogener Daten“ durch die Wörter „von Daten“
      ersetzt.
   b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden
      Absätze 2 und 3 ersetzt:
         „(2) Gerichte und Behörden einschließlich der
      Berufskammern übermitteln der Rechtsanwalts-
      kammer oder der für die Entscheidung zu-
      ständigen Stelle diejenigen Daten über Perso-
      nen und Berufsausübungsgesellschaften, deren
      Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
      erforderlich ist für

      1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder
         als Berufsausübungsgesellschaft oder die
         Rücknahme oder den Widerruf einer solchen
         Zulassung,
      2. die Entstehung oder das Erlöschen der Mit-
         gliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,
      3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Er-
         laubnis oder Befreiung oder

      4. die Einleitung oder die Durchführung eines

         berufsaufsichtlichen Verfahrens.
         (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unter-
      bleibt, soweit

      1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffe-

         nen Person beeinträchtigen würde und das

         Informationsinteresse des Empfängers das
         Interesse der betroffenen Person am Unter-
         bleiben der Übermittlung nicht überwiegt
         oder

      2. besondere gesetzliche Verwendungsregelun-
         gen entgegenstehen.
      Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwie-
      genheitspflichten der für eine Berufskammer
      eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses
      Gesetzes tätigen Personen und für das Steuer-
      geheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.“

11. § 43a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
      bis 6 ersetzt:
         „(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig wer-
      den, wenn er einen anderen Mandanten in der-
      selben Rechtssache bereits im widerstreitenden

      Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätig-
      keitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die
      ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechts-
      anwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig
      werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2
      bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausge-
      schlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche
      Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3
      sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen
      Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts
      nach umfassender Information in Textform zu-
      gestimmt haben und geeignete Vorkehrungen
      die Einhaltung der Verschwiegenheit des
      Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsver-
      bot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufs-
      ausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn
      die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind.
      Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsver-
BGBl. 2021, Seite 2367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2367
      bots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist,
      dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterlie-
      gende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch
      ohne Einwilligung des Mandanten offenbart
      werden.
         (5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die
      Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst
      im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechts-
      anwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden,
      wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1
      eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zu-
      grunde liegt.

        (6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein

      berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts

      außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein

      anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot
      nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.“

   b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-

      sätze 7 und 8.

12. In § 43c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 59b
    Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 59a
    Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
13. Nach § 43e wird folgender § 43f eingefügt:

                           „§ 43f
                Kenntnisse im Berufsrecht

     (1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten
   Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur
   Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung
   über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzuneh-
   men. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn
   Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche
   des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.
      (2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht
   nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August
   2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er
   nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren
   vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechts-
   anwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Ab-
   satz 1 teilgenommen hat.“
14. § 45 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 45

                  Tätigkeitsverbote bei
             nichtanwaltlicher Vorbefassung
     (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden,
   wenn er

   1. in derselben Rechtssache bereits tätig gewor-
      den ist als
      a) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öf-
         fentlichen Dienstes oder als im Vorbe-
         reitungsdienst bei diesen Personen tätiger
         Referendar,
      b) Schiedsrichter,   Schlichter   oder   Mediator
         oder

      c) Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter,
         Notarassessor oder als im Vorbereitungs-
         dienst bei einem Notar tätiger Referendar,
   2. in derselben Angelegenheit, mit der er bereits
      als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Tes-
      tamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähn-

      licher Funktion befasst war, gegen den Träger
      des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen
      soll, oder
   3. in derselben Angelegenheit bereits außerhalb
      seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere
      Partei im widerstreitenden Interesse beruflich
      tätig geworden ist.
     (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsan-
   wälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

   1. mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1
      nicht tätig werden darf, oder
   2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs

      nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwer-

      den bei entsprechender Anwendung des Absat-

      zes 1 untersagt wäre.

   Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätig-
   keitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Refe-

   rendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Num-

   mer 1 Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein
   Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn
   der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt
   die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.
   Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeits-
   verbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine
   Anwendung, wenn die betroffenen Personen der
   Tätigkeit nach umfassender Information in Text-
   form durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben
   und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung
   einer Offenbarung vertraulicher Informationen
   sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätig-
   keitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwie-
   genheit unterliegende Tatsachen einem Rechts-
   anwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen
   Person offenbart werden.“
15. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
      „§ 59a“ durch die Wörter „§ 59c Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Be-
      rufen angehört, zur Erbringung von Rechts-

      dienstleistungen berechtigt, können diese auch
      durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht wer-
      den. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen
      Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwalt-
      liche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und
      ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53
      der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbrin-
      gung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1
      ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Ab-
      satzes 2 Satz 1.“
16. In § 46a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich“
    durch das Wort „amtlich“ ersetzt.
17. § 46b wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu
      widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte
      Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unter-
      brochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer
      Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich be-
      grenzt ist und das der Zulassung als Syndikus-
BGBl. 2021, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368
       rechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhält-
       nis fortbesteht.“
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich“
      durch das Wort „amtlich“ ersetzt.

18. In § 49b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
    „rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaf-
    ten (§ 59a)“ durch die Wörter „Berufsausübungs-
    gesellschaften nach § 59b“ ersetzt.
19. In § 51 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien“
    durch das Wort „Mitgesellschafter“ ersetzt.

20. § 51a wird aufgehoben.

21. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsaus-
      übungsgemeinschaften“ durch das Wort „Be-
      rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Sozietät“ durch die Wörter „Berufsausübungs-
      gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung“ er-
      setzt.
22. In § 58 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Rechtsan-
    waltsgesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus-
    übungsgesellschaft“ ersetzt.
23. § 59a wird aufgehoben.

24. § 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie
    folgt geändert:
   a) In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende
      durch ein Komma ersetzt.
   b) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h
      eingefügt:
       „h) Kenntnisse im Berufsrecht;“.

25. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie
    folgt gefasst:
                    „Zweiter Abschnitt
               Berufliche Zusammenarbeit

                          § 59b
             Berufsausübungsgesellschaften

     (1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemein-
   schaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsaus-
   übungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich
   zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsaus-
   übungsgesellschaften organisieren, deren einziger
   Gesellschafter sie sind.

      (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein-
   schaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu-
   blik Deutschland können die folgenden Rechtsfor-
   men haben:
   1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-
      schließlich der Handelsgesellschaften,
   2. Europäische Gesellschaften und
   3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem
      Recht
       a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
          oder

       b) eines Vertragsstaats des Abkommens über
          den Europäischen Wirtschaftsraum.
   Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Ge-
   sellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitglied-

staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ist, gilt § 207a.

                      § 59c

         Berufsausübungsgesellschaften
         mit Angehörigen anderer Berufe
   (1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Be-
rufsausübung in einer Berufsausübungsgesell-
schaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestat-
tet

1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer,
   Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuer-
   beratern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschafts-
   prüfern und vereidigten Buchprüfern,
2. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus
   anderen Staaten, die nach dem Gesetz über
   die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
   Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären,
   sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   niederzulassen,
3. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
   vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidig-
   ten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der
   Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungs-
   gesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren
   Beruf mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steu-
   erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder
   vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dür-
   fen,
4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-
   sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2
   des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-
   üben, es sei denn, dass die Verbindung mit
   dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere
   seiner Stellung als unabhängigem Organ der
   Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Ver-
   trauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.
Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-
besondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der
anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem
Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulas-
sung führen würde.

   (2) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-
übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Dane-
ben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwalt-
lichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur
für Berufsausübungsgesellschaften, die der Aus-
übung des Rechtsanwaltsberufs dienen.

                      § 59d
                 Berufspflichten
         bei beruflicher Zusammenarbeit
  (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in
§ 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind,
haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungs-
gesellschaft die in diesem Gesetz und die in der
Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten
der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen
Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesell-
schaft zu beachten. Sie sind insbesondere ver-
BGBl. 2021, Seite 2369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2369
pflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der
Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsan-
wälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu
wahren.
   (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in
§ 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht be-
zieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für
die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammen-
hang mit der Beratung und Vertretung in Rechts-
angelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Ab-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
   (3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach
§ 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschaf-

ter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1

genannten Berufs sind, entsprechend.

   (4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit
anderen Personen ausüben, wenn diese in schwer-
wiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten,
die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung
nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

   (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss

von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-
gender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die
in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach
§ 59a bestimmt sind, verstoßen.

                        § 59e
                Berufspflichten der

           Berufsausübungsgesellschaft
  (1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1
Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56
Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für
Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
   (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch

geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be-

rufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab-
gestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge-
sellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige
eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs
sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche
Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-
ausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs-
pflichten sorgen kann.

   (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft
auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten
die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Be-
ratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten
besteht.

   (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-

lichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und

sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-

schaft bleibt unberührt.

                        § 59f
                     Zulassung

  (1) Berufsausübungsgesellschaften       bedürfen

der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer.
Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personen-
gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der
Haftung der natürlichen Personen vorliegt und
denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Ge-
schäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließ-

lich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in
§ 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs
angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der frei-
willige Antrag auf eine Zulassung.
  (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-
   schafter und die Mitglieder der Geschäftsfüh-
   rungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzun-
   gen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der
   §§ 59i und 59j erfüllen,
2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in
   Vermögensverfall befindet und

3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung

   nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-

   ckungszusage vorliegt.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-

ordnung) eingetragen ist.

  (3) Mit der Zulassung wird die Berufsaus-
übungsgesellschaft Mitglied der zulassenden
Rechtsanwaltskammer.

                      § 59g

       Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht

  (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende An-
gaben enthalten:
1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der
   Berufsausübungsgesellschaft,

2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen

   der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mit-
   glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
   organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-
   nen.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur
Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2
die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ver-
langen. § 57 gilt entsprechend.

   (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen
Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäfts-

führungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rück-

nahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Be-

stellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder

ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot er-
lassen worden ist.

   (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushän-
digung einer von der Rechtsanwaltskammer aus-

gestellten Urkunde.

  (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
schaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Ände-
rung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Ver-
hältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 2370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2370
                          § 59h
               Erlöschen, Rücknahme und
            Widerruf der Zulassung; Abwickler

    (1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesell-
  schaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt
  § 13 entsprechend.

    (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft
  zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulas-
  sung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1
  Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
    (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
  Berufsausübungsgesellschaft
  1. die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1,
     des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder
     des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass
     sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskam-
     mer zu bestimmenden angemessenen Frist ei-
     nen den genannten Vorschriften entsprechen-
     den Zustand herbeiführt,

  2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,

     dass dadurch die Interessen der Rechtsuchen-

     den nicht gefährdet sind, oder

  3. der Rechtsanwaltskammer gegenüber schrift-
     lich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet
     hat.
  Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
  vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
  Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
  net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
  das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
  ordnung) eingetragen ist.
    (4) Die Zulassung kann widerrufen werden,
  wenn die Berufsausübungsgesellschaft
  1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zu-
     lassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer
     nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,
  2. nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei
     einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Ver-

     bindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage

     erfüllt,

  3. nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustel-
     lungsbevollmächtigten bestellt, nachdem

       a) sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit
          § 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei
          zu unterhalten, befreit worden ist oder

       b) ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter
          weggefallen ist, oder
  4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der
     Pflicht des § 59m befreit worden ist.
     (5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofor-
  tige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5,
  § 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwen-
  den. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Be-
  rufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene
  Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist
  die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der
  Regel zu treffen.
     (6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zu-
  lassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt
  werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung be-
  stellten Personen keine hinreichende Gewähr zur

ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden
Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend an-
zuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Ab-
wicklers haften die Gesellschafter als Gesamt-
schuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.

                       § 59i

                 Gesellschafter-
               und Kapitalstruktur
       von Berufsausübungsgesellschaften
   (1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaf-
ten können Gesellschafter einer Berufsausübungs-
gesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzun-
gen, die in der Person der Gesellschafter oder der
Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müs-
sen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die
Gesellschafter und die Geschäftsführung der betei-
ligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich
Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsaus-

übungsgesellschaften, die die Voraussetzungen

dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren
Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an
einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft
ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsaus-
übungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung
an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerech-
net.
   (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-
sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-
ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
müssen die Aktien auf Namen lauten.
  (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft
dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.
Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-
übungsgesellschaft beteiligt werden.

   (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen

des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein

Stimmrecht.

   (5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte
Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafter-
rechten bevollmächtigen.

                       § 59j

    Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
   (1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines
der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe
können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsaus-
übungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrecht-
liche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Bera-
tung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind
Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte
sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.
   (2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-
führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,
wer einen der Versagungstatbestände des § 7 er-
füllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3
genannten Maßnahmen verhängt wurde.
BGBl. 2021, Seite 2371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2371
  (3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs-
ausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in
vertretungsberechtigter Zahl angehören.

  (4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-

tung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-
sellschaft zu sorgen.
    (5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs-
gesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten
die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 ent-
sprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des

Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199

sowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf

nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsfüh-

rungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzu-
wenden. An die Stelle der Ausschließung aus der
Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5)
tritt
1. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Ge-
   schäftsführungsorganen die Aberkennung der
   Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu
   vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Auf-
   sichtsorgans die Aberkennung der Eignung,
   Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsge-
   sellschaft wahrzunehmen.

   (6) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die
dem Geschäftsführungsorgan der Berufsaus-
übungsgesellschaften angehören oder in sonstiger
Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesell-
schaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres
Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Ein-
flussnahmen durch die Gesellschafter, insbeson-
dere durch Weisungen oder vertragliche Bindun-
gen, sind unzulässig.

   (7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-
tigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab-
sätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

                      § 59k
          Rechtsdienstleistungsbefugnis

   Berufsausübungsgesellschaften sind befugt,

Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des

Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie

handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in

deren Person die für die Erbringung von Rechts-
dienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Vo-

raussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

                       § 59l

     Vertretung vor Gerichten und Behörden

   (1) Berufsausübungsgesellschaften können als
Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauf-
tragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte
und Pflichten eines Rechtsanwalts.
   (2) Berufsausübungsgesellschaften      handeln
durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren
Person die für die Erbringung von Rechtsdienst-
leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Vorausset-
zungen im Einzelfall vorliegen müssen.

   (3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann
nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149
der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt
werden.

                      § 59m

     Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
   (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an
ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumin-
dest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.
   (2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

  (3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungs-

gesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen

Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entspre-

chend.

  (4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzu-
wenden.
   (5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen
Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweig-
niederlassung im Inland einzurichten und zu unter-
halten, in der zumindest ein geschäftsführender
Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der
Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3
sowie § 30 entsprechend.

                       § 59n

           Berufshaftpflichtversicherung
   (1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-
pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-
schließen und während der Dauer ihrer Betätigung
aufrechtzuerhalten.

   (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-
cken, die sich aus der Beratung und Vertretung in
Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5
bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung
der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt be-
schränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung
der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Ab-
satz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
  (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-

halten, so haften neben der Berufsausübungsge-

sellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder

des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe

des fehlenden Versicherungsschutzes.

                       § 59o

           Mindestversicherungssumme
            und Jahreshöchstleistung

   (1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-
nen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsge-
sellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufs-
ausübung rechtsformbedingt keine natürliche
Person haftet oder bei denen die Haftung der
natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die
Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht-
versicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absat-
zes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.
  (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen
BGBl. 2021, Seite 2372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2372
  anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1
  Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversiche-

  rungssumme 1 000 000 Euro.
     (3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die
  keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haf-
  tung und keine Beschränkung der Haftung der na-
  türlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindest-
  versicherungssumme 500 000 Euro für jeden Ver-
  sicherungsfall.
     (4) Die Leistungen des Versicherers für alle in-
  nerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
  Schäden können auf den Betrag der jeweiligen
  Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der
  Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-
  schäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be-
  grenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell-
  schaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung
  der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be-
  rufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer
  Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
  Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres-
  höchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min-
  destens auf den vierfachen Betrag der Mindestver-
  sicherungssumme belaufen.

                         § 59p
              Rechtsanwaltsgesellschaft
    Berufsausübungsgesellschaften,    bei   denen
  Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inne-
  haben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder
  des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind,
  dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesell-
  schaft“ führen.

                         § 59q
                  Bürogemeinschaft
     (1) Rechtsanwälte können sich zu einer Gesell-

  schaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Or-

  ganisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter
  unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmit-
  teln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner
  von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftre-

  ten soll (Bürogemeinschaft).

     (2) Eine Bürogemeinschaft können Rechtsan-
  wälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur
  Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn,
  die Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsan-
  walts, insbesondere seiner Stellung als unabhängi-
  gem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und
  kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit ge-
  fährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann
  insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in
  der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei ei-
  nem Rechtsanwalt nach § 7 Nummer 1, 2 oder 6
  zur Versagung der Zulassung führen würde.

     (3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechts-
  anwälte sind verpflichtet, angemessene organisa-
  torische, personelle und technische Maßnahmen
  zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten
  gewährleisten.

    (4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-
  schafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2
  entsprechend.“

26. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Wort „Rechtsanwalts-
          gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
          übungsgesellschaften“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäfts-
          führer von Rechtsanwaltsgesellschaften“
          durch die Wörter „Mitglieder von Geschäfts-
          führungs- und Aufsichtsorganen von Berufs-
          ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2,
          wenn die Voraussetzungen des § 59h Ab-
          satz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Ver-
          bindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
      3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3,
         wenn

          a) bei der Berufsausübungsgesellschaft die
             Voraussetzungen der Nummer 2 vorlie-
             gen,
          b) gegen das Mitglied des Geschäftsfüh-
             rungs- oder Aufsichtsorgans eine be-
             standskräftige Entscheidung im Sinne
             des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist
             oder
          c) die Geschäftsführungstätigkeit für die
             Berufsausübungsgesellschaft oder die
             Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan been-
             det ist.“

27. § 66 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 66
                  Verlust der Wählbarkeit

     (1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-

   wählt werden,

   1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot
      (§§ 150 und 161a) verhängt ist,

   2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-

      nahme oder des Widerrufs der Zulassung ange-
      ordnet ist,

   3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-
      weis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-
      buße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wur-
      de,
   4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Ver-
      tretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) ver-
      hängt wurde,

   5. wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsan-
      waltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Ab-
      satz 1 Nummer 5) oder

   6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b
      von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abge-
      sehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahn-
      dung voraussichtlich ein Verweis oder eine
      Geldbuße verhängt worden wäre.

     (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
   weitere Ausschlussgründe vorsehen.“
BGBl. 2021, Seite 2373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2373
28. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3“
      durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6“
      ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden
      Satz ersetzt:

      „Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der
      in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten
      Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht
      seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnah-
      me.“

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
      weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden
      aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen
      Mitgliedschaft führen.“

29. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „§ 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118
      Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b
      gelten entsprechend. Für die Verjährung und
      deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3
      sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechts-
      anwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie
      die erste Vernehmung durch die Staatsanwalt-
      schaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
      1. wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwalts-
         gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde

         oder

      2. während ein Verfahren nach § 123 anhängig

         ist.“

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene
      Berufsausübungsgesellschaften entsprechend
      anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Ab-
      satz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung ge-
      ring ist und ein Antrag auf Einleitung eines an-
      waltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich
      erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c

      Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind ent-
      sprechend anzuwenden.“
30. § 74a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene
   Berufsausübungsgesellschaften entsprechend an-
   zuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie
   die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend.“

31. § 113 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsord-
      nung“ die Angabe „nach § 59a“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
      bis 5 ersetzt:
         „(3) Gegen eine zugelassene Berufsaus-
      übungsgesellschaft wird eine anwaltsgericht-
      liche Maßnahme verhängt, wenn
      1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-
         gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-

         stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-
         rufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder
      2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in
         Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-
         rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten
         verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
         Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind,
         wenn die Pflichtverletzung durch angemes-
         sene organisatorische, personelle oder tech-
         nische Maßnahmen hätte verhindert oder we-
         sentlich erschwert werden können.

         (4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann

      nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt
      oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit
      der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unter-
      stand.

         (5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen
      einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsaus-
      übungsgesellschaft, der dieser angehört, kön-
      nen nebeneinander verhängt werden.“
32. Nach § 113 werden        die     folgenden   §§ 113a
    und 113b eingefügt:
                         „§ 113a

                    Leitungspersonen
     Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-
   schaft sind

   1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Or-
      gans einer juristischen Person,
   2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
      rechtsfähigen Personengesellschaft,

   3. die Generalbevollmächtigten,

   4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-

      ten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,

      sowie

   5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-
      nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-
      gesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch
      die Überwachung der Geschäftsführung oder
      die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen
      in leitender Stellung gehört.

                         § 113b

                    Rechtsnachfolger
     Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
   partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-
   tung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)
   können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen
   den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“

33. § 114 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
          dem Wort „sind“ die Wörter „bei Verfahren
          gegen Rechtsanwälte“ eingefügt.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwan-
          zigtausend“ durch das Wort „fünfzigtau-
          send“ ersetzt.
      cc) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch das
          Wort „oder“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2374
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
          „(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei
       Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaf-
       ten
       1. Warnung,

       2. Verweis,
       3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
       4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für
          die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
          als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,

       5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-
          fugnis.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
34. § 114a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Bei-
      stand in Person oder im schriftlichen Verfahren“
      durch die Wörter „oder Beistand“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „sollen“
      durch das Wort „haben“ und das Wort „zurück-
      weisen“ durch das Wort „zurückzuweisen“ er-
      setzt.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2
       und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften

       entsprechend anzuwenden. An die Stelle der

       Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt

       die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-

       fugnis.“

35. § 115 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 115

            Verjährung von Pflichtverletzungen
      (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-
   jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt
   sie

   1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung
      eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4
      oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,
   2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine
      Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder
      Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

   Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

     (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-
   satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
   Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
   1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
      Straf- oder Bußgeldverfahrens,
   2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
      vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
      und

   3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b.

     (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt
   § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
   sprechend.“

36. § 115a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen
           Rechtsanwalt“ und das Wort „ihm“ gestri-
           chen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
           hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
           „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1
           bis 3“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
           anwalt“ die Wörter „oder die Berufsaus-
           übungsgesellschaft“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
           hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
           „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1
           bis 3“ ersetzt.
37. § 115b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 115b
                  Anderweitige Ahndung
      Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist ab-
    zusehen, wenn
    1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
       desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine
       Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-
       rigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-
       nahme verhängt worden ist oder

    2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,

       auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der

       Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen

       verfolgt werden kann.

    Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche
    Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den
    Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesell-
    schaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten an-
    zuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme
    nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Ab-
    satz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine ander-
    weitige Ahndung unberührt.“
38. § 115c wird aufgehoben.

39. Vor § 116 wird folgende Überschrift eingefügt:
                  „Erster Unterabschnitt
              Allgemeine Verfahrensregeln“.
40. § 117b wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt,
       der“ durch die Wörter „das Mitglied der Rechts-
       anwaltskammer, das“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt“
       durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
41. § 118 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Ist gegen ein Mitglied der Rechtsanwalts-
           kammer, das einer Verletzung seiner Pflich-
           ten beschuldigt wird, wegen desselben Ver-

           haltens die öffentliche Klage im Strafverfah-
           ren erhoben oder ein Bußgeldbescheid
           erlassen, so kann gegen das Mitglied ein
           anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet
BGBl. 2021, Seite 2375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2375
          werden, das aber bis zur Beendigung des
          Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt
          werden muss.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „strafgericht-
          lichen Verfahren erhoben“ durch die Wörter
          „Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeld-
          bescheid erlassen“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das be-
          rufsgerichtliche Verfahren vor Beendigung
          des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzu-
          setzen, wenn die Sachaufklärung so gesi-
          chert erscheint, dass sich widersprechende
          Entscheidungen nicht zu erwarten sind,
          oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren

          aus Gründen nicht verhandelt werden kann,

          die in der Person des Mitglieds der Rechts-

          anwaltskammer liegen.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
      walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
      Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „Rechts-
      anwalts“ durch das Wort „Mitglieds“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah-
      ren“ durch das Wort „Straf-“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „strafgerichtli-
          chen Verfahren“ durch die Wörter „Straf-

          oder Bußgeldverfahren“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
          walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
          Rechtsanwaltskammer“ und die Wörter
          „strafgerichtlichen Verfahren“ durch die
          Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er-
          setzt.

42. § 118a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 118a

                     Verhältnis des
                  anwaltsgerichtlichen
           Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
         Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
      (1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds
   der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten
   eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsauf-
   sicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im
   anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden,
   wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der
   Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zu-
   sammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der
   Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zu-
   sammenhang der Pflichtverletzung mit der Aus-
   übung eines Berufs, so ist zunächst im anwaltsge-
   richtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das
   Mitglied hauptsächlich anwaltlich tätig ist.
      (2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1
   Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5
   in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Ver-
   fahren zu entscheiden.

      (3) Gegenstand der Entscheidung im anwaltsge-
   richtlichen Verfahren ist nur die Verletzung der dem
   Mitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten.“

43. Nach § 118b wird folgender Zweiter Unterabschnitt
    eingefügt:
                 „Zweiter Unterabschnitt
            Anwaltsgerichtliches Verfahren
         gegen Berufsausübungsgesellschaften

                          § 118c
             Anwaltsgerichtliche Verfahren
               gegen Leitungspersonen
          und Berufsausübungsgesellschaften
      (1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen
   eine Leitungsperson und das anwaltsgerichtliche
   Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesell-
   schaft können miteinander verbunden werden.

      (2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen

   eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-

   hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller

   Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der
   Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-
   migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,
   neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen
   Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-
   derlich erscheinen.

                          § 118d

                     Vertretung von
             Berufsausübungsgesellschaften

     (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vor-

   behaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwalts-
   gerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen
   Vertreter vertreten.
     (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind
   Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-
   schuldigt sind.

     (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
   entsprechend.

                          § 118e

                  Besonderer Vertreter
       (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen
   gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen
   Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von
   der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der
   Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-
   fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-
   nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter
   hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Ein-
   tritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines
   gesetzlichen Vertreters.
      (2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
   erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters
   auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-
   lung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zu-
   ständig.

                          § 118f
        Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

     Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten
   Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-
   schaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen
   Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsge-
BGBl. 2021, Seite 2376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2376
   sellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
   Rechtsnachfolge befunden hat.

                          § 118g
         Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
      (1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-
   übungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtli-

   chen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur

   Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die

   §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten

   für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der
   Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

     (2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche
   Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als
   Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei-
   gern, deren Beantwortung der Berufsausübungs-
   gesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine
   Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu
   werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess-
   ordnung gelten entsprechend.“
44. § 119 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Rechtsan-
      wälte“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
      walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
      Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
45. § 120a wird aufgehoben.

46. § 122 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechts-
      anwalt“ durch die Wörter „ein Mitglied der
      Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der
       Einstellung zugestimmt hatte.“
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

   d) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3

      und 4.

47. § 123 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Rechtsan-
           walt“ durch die Wörter „Das Mitglied der
           Rechtsanwaltskammer“, das Wort „ihn“
           durch das Wort „sich“ und das Wort „er“
           durch das Wort „es“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
           walt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-
           setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalts“
           durch das Wort „Mitglieds“ und das Wort
           „Rechtsanwalt“ durch das Wort „Mitglied“
           ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof
          die gerichtliche Entscheidung beantragen,
          wenn in den Gründen
          1. eine Pflichtverletzung nach § 113 Ab-
             satz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsge-

             richtliche Verfahren aber nicht eingeleitet
             wird oder
           2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-
              zung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch

           Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach

           § 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der

           Rechtsanwaltskammer festzustellen ist.“

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Rechtsan-
           walt einer ehrengerichtlich“ durch die Wör-
           ter „das Mitglied einer anwaltsgerichtlich“
           ersetzt.

    d) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte
       Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-
       letzung nach § 113 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
48. In § 130 Satz 1, § 131 Absatz 2 und § 133 Satz 1
    wird jeweils das Wort „Rechtsanwalt“ durch die
    Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ er-
    setzt.

49. § 134 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 134

           Hauptverhandlung trotz Ausbleibens
         des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
       Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied
    der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen
    ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ord-
    nungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hin-
    gewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit ver-
    handelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist
    nicht zulässig.“

50. § 135 wird aufgehoben.
51. § 137 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-
    trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der

    Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu

    vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich
    am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert
    sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-
    fernung nicht zugemutet werden kann.“

52. § 138 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines
       Zeugen oder eines Sachverständigen, der“
       durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder
       Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu
       verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen
       sind“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann
           die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied
           der Rechtsanwaltskammer beantragen,
           Zeugen oder Sachverständige in der Haupt-

           verhandlung zu vernehmen.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge
           oder Sachverständige voraussichtlich am
           Erscheinen in der Hauptverhandlung verhin-
           dert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die
           Zeugen oder Sachverständigen voraussicht-
BGBl. 2021, Seite 2377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2377
          lich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
          gehindert sind oder ihnen“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge
          oder Sachverständiger“ durch die Wörter
          „Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan-
          walt oder der Rechtsanwalt“ durch die Wör-

          ter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mit-
          glied der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
53. § 139 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
       (§ 13) oder die Zulassung als Berufsaus-
       übungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen
       ist;“.
54. § 143 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsan-
      walts“ durch die Wörter „Mitglieds der Rechts-
      anwaltskammer“ und das Wort „diesen“ durch
      das Wort „dieses“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das
      Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden;
      hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung
      des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung
      unberührt.“

55. § 145 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114

       Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-

       mer 4 oder 5 lautet;

   2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem
      Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine
      Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4
      oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt
      hat;“.
56. § 146 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Rechtsan-

      walts“ durch die Wörter „Mitglieds der Rechts-
      anwaltskammer“ und das Wort „diesen“ durch
      das Wort „dieses“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts“
      durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwalts-
      kammer“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
      dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwen-
      den. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Straf-
      prozessordnung kann die Sache auch an den
      Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zu-
      rückverwiesen werden.“
57. § 148 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein
   Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt,

   weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in

   der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwalt-

   schaft zugleich die Sicherung der Beweise ange-
   ordnet werden, wenn dringende Gründe für die An-
   nahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der

   Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der
   Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden
   wäre.“
58. § 149 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft“
      die Wörter „oder zur Aberkennung der Recht-
      dienstleistungsbefugnis“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere
          Rechtsanwalt“ durch die Wörter „das frü-
          here Mitglied der Rechtsanwaltskammer“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“
          durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
59. § 150 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Liegen dringende Gründe für die Annahme vor,
      dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskam-
      mer auf Ausschließung aus der Rechtsanwalt-

      schaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleis-
      tungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen
      das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges
      Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wer-
      den.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem
      Rechtsanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied
      der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Rechtsan-

      walt“ durch die Wörter „das Mitglied der

      Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

60. § 150a Satz 2 wird aufgehoben.
61. § 151 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalt“
          durch die Wörter „Mitglied der Rechtsan-

          waltskammer“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“
          durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Rechtsan-
      walts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
      Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

62. § 153 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsan-
      waltschaft“ die Wörter „oder auf Aberkennung
      der Rechtsdienstleistungsbefugnis“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
      durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsan-
      waltskammer“ ersetzt.
63. § 154 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“ durch

      die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“

      ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2378
64. § 155 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die
       ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechts-
       dienstleistungen erbringen.“
   b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
         „(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer,
       gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Ab-
       satz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter
       oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden,
       vor einem Schiedsgericht oder gegenüber ande-
       ren Personen tätig werden noch Vollmachten
       oder Untervollmachten erteilen.
          (4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer,
       gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot
       verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angele-
       genheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Ver-
       tretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1
       gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf
       die Angelegenheiten seines Ehegatten oder
       Lebenspartners und seiner minderjährigen Kin-
       der.“
   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des
      Rechtsanwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds
      der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
65. § 156 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskam-
   mer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-

   oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-

   delt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1
   Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, so-
   fern nicht wegen besonderer Umstände eine mil-
   dere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend
   erscheint.

     (2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied
   der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem
   Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt,
   zurückzuweisen.“
66. § 158 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114
       Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5
       lautendes Urteil ergeht oder“.
67. § 159 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
      durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsan-
      waltskammer“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts“ durch
      die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskam-
      mer“ ersetzt.

68. In § 159b Absatz 2 werden die Wörter „der Rechts-
    anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der Rechts-
    anwaltskammer“ ersetzt.

69. § 160 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjus-
   tizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine
   beglaubigte Abschrift zu übersenden.“
70. § 161 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Rechtsan-
      walt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Rechts-

      anwaltskammer“ und das Wort „den“ durch das
      Wort „das“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt“
      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
   c) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort
      „Es“ ersetzt.
71. § 161a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
   vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsan-
   waltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Ab-
   satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt
   werden wird, so kann gegen das Mitglied durch
   Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten
   Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu
   werden, angeordnet werden.“
72. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
    anwaltschaft“ die Wörter „und als Berufsaus-
    übungsgesellschaft“ eingefügt.

73. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten
    Teils wird wie folgt gefasst:
                    „Dritter Abschnitt
           Besondere Rechte und Pflichten
          und berufliche Zusammenarbeit der
        Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.
74. Vor § 172 wird folgende Überschrift eingefügt:
                  „Erster Unterabschnitt

          Besondere Rechte und Pflichten der

        Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof“.

75. § 172a wird aufgehoben.
76. § 172b wird § 172a.

77. Nach § 173 wird folgender Zweiter Unterabschnitt
    eingefügt:

                 „Zweiter Unterabschnitt
            Berufliche Zusammenarbeit der
         Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

                          § 173a

          Berufsausübungsgesellschaften von
        Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
      (1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof
   zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Be-
   rufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Ab-
   satz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsge-
   sellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

     (2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe
   anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückge-
   nommen oder widerrufen werden kann, wenn die
   Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

      (3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufs-
   ausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des
   Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhal-
   ten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwen-
   dung.
      (4) § 173 gilt entsprechend.“
78. In § 174 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Rechtsanwälte“ die Wörter „und Berufsaus-
    übungsgesellschaften“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379
79. Dem § 182 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, so-
   lange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechts-
   anwaltskammer ruht.“

80. § 190 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) In der Hauptversammlung werden die
      Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt
      gewichtet:
      1. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
         bis zu 1 000 Mitgliedern einfach,
      2. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
         bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach,
      3. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
         bis zu 5 000 Mitgliedern dreifach,
      4. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
         bis zu 7 000 Mitgliedern vierfach,

      5. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
         bis zu 9 000 Mitgliedern fünffach,

      6. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit

         bis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach,

      7. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
         bis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach,

      8. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
         bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach,

      9. die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit
         mehr als 20 000 Mitgliedern neunfach.

      Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der
      Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt.
      Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres
      ermittelten Mitgliederzahlen.“

   b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst,
      wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskam-

      mern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die

      von der Hauptversammlung vorzunehmenden

      Wahlen entsprechend.“

81. In § 191a Absatz 2 wird die Angabe „§ 59b“ durch
    die Angabe „§ 59a“ ersetzt.
82. § 191b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei
      der Bestimmung der Anzahl der Kammermitglie-
      der nach Satz 2 unberücksichtigt.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 69 Ab-

      satz 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1,
      2, 4 und 5“ ersetzt.

83. § 192 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ das
      Komma und die Wörter „insbesondere für die
      Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur
      Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer
      Vertretung sowie für die Prüfung auf Anträgen
      auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer
      Fachanwaltsbezeichnung,“ gestrichen.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand,
      der der Bundesrechtsanwaltskammer für die
      Einrichtung und den Betrieb des besonderen
      elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und

      den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung
      stellt.“
84. § 196 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,
      der“ durch die Wörter „Mitglied der Rechtsan-
      waltskammer, das“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2, 3“ durch
      die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
85. § 197 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,
          der in dem“ durch die Wörter „Mitglied der
          Rechtsanwaltskammer, das im“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Rechtsan-
          waltschaft“ gestrichen.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Rechtsanwalt“

          durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt,
          der in dem“ durch die Wörter „Mitglied der
          Rechtsanwaltskammer, das im“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt“
          durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.

86. § 197a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem
      Rechtsanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied
      der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsan-
      walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
      Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Rechtsan-

          walts“ durch die Wörter „des Mitglieds der

          Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Rechtsan-
          walts“ durch die Wörter „des Mitglieds“ er-
          setzt.
87. § 198 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der
   Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten aufer-
   legt noch von dem Mitglied eingezogen werden
   können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last,
   welcher das Mitglied angehört.“

88. § 199 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Rechtsan-
      walt“ durch die Wörter „das Mitglied der

      Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
      Wörter „der Rechtsanwalt“ durch die Wörter
      „das Mitglied“ ersetzt.

89. § 204 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 114 Abs. 1 Nr. 5)
      wird“ durch die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Num-
BGBl. 2021, Seite 2380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2380
       mer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienst-
       leistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5)
       werden“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 1
      und 2“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num-
      mer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1
      Nr. 3“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num-
      mer 3, Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht

       dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mit-
       glieds der Rechtsanwaltskammer nach rechts-
       kräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen
       ist.“
   e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und“ durch
      das Wort „oder“ und die Angabe „§ 114 Abs. 1
      Nr. 4“ durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Num-
      mer 4, Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.
90. § 205a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Rechtsan-
           walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
           Rechtsanwaltskammer“ und wird jeweils
           die Angabe „Satz 4“ durch die Wörter „den
           Sätzen 4 und 5“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Rechtsan-
           walt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-
           setzt.

       cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 Buchstabe d wird durch die

               folgenden Buchstaben d und e ersetzt:

                „d) Entscheidungen in Verfahren we-

                    gen der Verletzung von Berufs-
                    pflichten nach diesem Gesetz, die
                    nicht zu einer anwaltsgerichtlichen
                    Maßnahme oder Rüge geführt ha-
                    ben,

                e) Entscheidungen und nicht Satz 5
                   unterfallende Maßnahmen in Ver-
                   fahren wegen Straftaten oder Ord-
                   nungswidrigkeiten oder in berufs-
                   aufsichtlichen Verfahren anderer

                   Berufe;“.

          bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                „3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten
                    (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Ab-
                    satz 2 Nummer 4) und bei einer
                    Ausschließung aus der Rechtsan-
                    waltschaft oder einer Aberkennung
                    der Rechtsdienstleistungsbefugnis,
                    nach der das Mitglied erneut zuge-
                    lassen wurde.“
       dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen
          Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
          in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer
          Berufe getroffen wurden und bei denen das
          zugrundeliegende Verhalten zugleich die an-
          waltlichen Berufspflichten verletzt hat, gel-

          ten die für die Tilgung der jeweiligen Maß-
          nahmen geltenden Fristen entsprechend.“
   b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Aus-
      schließung aus der Rechtsanwaltschaft oder ei-
      ner Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbe-
      fugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung.
      Nach Fristablauf kann die Entfernung und Ver-
      nichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende

      des Kalenderjahres aufgeschoben werden.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Frist endet außer in den Fällen des
      Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e
      nicht, solange
      1. eine andere Eintragung über eine strafrecht-
         liche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit
         oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme be-
         rücksichtigt werden darf,
      2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Num-
         mer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge ha-
         ben kann, oder
      3. ein auf Geldbuße lautendes anwaltsgericht-
         liches Urteil noch nicht vollstreckt ist.“

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Rechtsan-
      walt“ durch die Wörter „das Mitglied der
      Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

91. Die Überschrift des Zwölften Teils wird wie folgt
    gefasst:

                      „Zwölfter Teil
          Ausländische Rechtsanwaltsberufe

         und Berufsausübungsgesellschaften“.

92. Die §§ 206 und 207 werden durch die folgenden

    §§ 206 bis 207a ersetzt:

                         „§ 206
                    Ausländische
    Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

      (1) Angehörige solcher ausländischer Berufe,
   die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufge-
   führt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechts-
   dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutsch-
   land niederlassen, wenn sie

   1. nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt

      sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,
      und
   2. auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung
      zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-
      men wurden.
      (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung
   ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Be-
   rufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisa-
   tion mit Ausnahme
   1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
   2. der Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
      schaftsraums und

   3. der Schweiz
   festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Be-
   ruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Be-
BGBl. 2021, Seite 2381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2381
ruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent-
sprechen. Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates diejeni-
gen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten
der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in
Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Be-
fugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechts-
anwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für
die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
   (3) Die Befugnis zur Erbringung von Recht-
dienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich

1. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2
   Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Her-
   kunftsstaats und des Völkerrechts,

2. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2
   Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Her-
   kunftsstaats.

                       § 207
                 Aufnahme in die
           Rechtsanwaltskammer und
  berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
  (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsan-
waltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen
Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf bei-
zufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der
Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen.
   (2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
ist zu widerrufen, wenn

1. der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt
   den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach-
   kommt oder
2. die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 weg-
   fallen.
   (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für

die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechts-

anwaltskammer sowie für die Rücknahme und den

Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-
mer gelten im Übrigen

1. sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der

   §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
   sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte
   Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der
   Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte
   Teil und

2. die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsver-

   ordnung.
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Ab-
satz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
päischer Rechtsanwälte in Deutschland entspre-
chend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1
Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind
für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszu-
sprechen. An die Stelle der Ausschließung aus
der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5)
tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Geset-
zes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen;
mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert
der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsan-
waltskammer.

   (4) Der niedergelassene ausländische Rechts-
anwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht
des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Füh-
rung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat
in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als
Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskam-
mer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeich-
nung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzu-
stellen. Der niedergelassene ausländische Rechts-
anwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zu-
gleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsan-
waltskammer“ zu verwenden.

  (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden
Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen nieder-
gelassene ausländische Rechtsanwälte den
Rechtsanwälten und Anwälten gleich:

1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straf-
   taten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetz-
   buches),
2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Ab-
   satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205
   des Strafgesetzbuches),
3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetz-
   buches) und
4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).

                      § 207a

  Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
   (1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren
Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorgani-
sation hat, darf über eine Zweigniederlassung in
der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleis-
tungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen,
wenn
1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und
   Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,

2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur

   Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt

   ist,

3. ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Ange-
   hörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Num-

   mer 1 und 2 genannten Berufe sind,

4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene
   Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft ver-
   treten kann und die über ausreichende Befug-
   nisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts
   in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung

   sicherzustellen, und

5. sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweig-
   niederlassung zuständige Rechtsanwaltskam-
   mer zugelassen ist.
   (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e,
59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j,
59m, 59n und 59o entsprechend. § 59j ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung
der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäfts-
führung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte
oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene auslän-
dische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter
Zahl angehören müssen.
BGBl. 2021, Seite 2382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2382
      (3) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
   schaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik
   Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1
   befugte niedergelassene ausländische Rechtsan-
   wälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten
   des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufs-
   ausübungsgesellschaft handelnden niedergelasse-
   nen ausländischen Rechtsanwalts und des Völker-
   rechts zu erbringen.

     (4) Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l ste-

   hen der zugelassenen Berufsausübungsgesell-

   schaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsan-

   walt als Gesellschafter beteiligt ist und der Ge-
   schäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung
   zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte
   Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl an-
   gehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und
   Vertreter handeln, in deren Person die für die
   Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich
   vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall
   vorliegen.

      (5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist ver-
   pflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher
   Form auf ihre ausländische Rechtsform unter An-
   gabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechts-
   ordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu
   erläutern.

      (6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih-
   ren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthan-
   delsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3
   und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Her-
   kunftsstaat verbürgt ist. Die Rechtsdienstleistungs-
   befugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das
   Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für
   die Berufsausübungsgesellschaft handelnden nie-
   dergelassenen ausländischen Rechtsanwalts.
      (7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den
   Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische
   Berufsausübungsgesellschaften sind in die Ver-
   zeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen.“

93. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c“
    durch die Angabe „§ 31d“ ersetzt.

94. Nach § 209 wird folgender § 209a eingefügt:

                         „§ 209a
                     Zulassung und
                Befugnisse bestehender
             Berufsausübungsgesellschaften
     (1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August
   2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen
   war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufs-

   ausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.

       (2) Berufsausübungsgesellschaften, die

   1. am 1. August 2022 bestanden,
   2. nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind
      und

   3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gel-
      ten,

   müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung
   beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der

   zuständigen Rechtsanwaltskammer über den An-
   trag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k
   und 59l zu.“

95. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) In der Gliederung wird die Angabe zu Unterab-
      schnitt 3 des Abschnitts 3 wie folgt gefasst:

      „Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem
                        Bundesgerichtshof     zuge-

                        lassenen     Rechtsanwälten

                        oder    Berufsausübungsge-

                        sellschaften“.

   b) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter
      „den Rechtsanwalt“ durch die Wörter „das Mit-
      glied der Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

   c) In Nummer 1111 werden im Gebührentatbe-
      stand die Wörter „Vertretungs- und Beistands-
      verbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wör-
      ter „Vertretungs- oder Beistandsverbots nach
      § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.

   d) In Nummer 1112 werden im Gebührentatbe-
      stand nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft“ die
      Wörter „oder Aberkennung der Rechtsdienst-
      leistungsbefugnis“ angefügt.

   e) In Nummer 1220 werden in der Anmerkung das
      Wort „Rechtsanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
      der Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
      durch das Wort „es“ ersetzt.

   f) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im
      Gebührentatbestand die Angabe „§ 146 Abs. 3
      Satz 1“ durch die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2“
      ersetzt.
   g) In Nummer 1321 werden in der Anmerkung das
      Wort „Rechtsanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
      der Rechtsanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
      durch das Wort „es“ ersetzt.

   h) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 des Ab-
      schnitts 3 wird wie folgt gefasst:

                     „Unterabschnitt 3

                   Verfahren wegen bei
                  dem Bundesgerichtshof
               zugelassenen Rechtsanwälten
           oder Berufsausübungsgesellschaften“.

                      Artikel 2
                  Änderung der

            Rechtsanwaltsverzeichnis-

            und -postfachverordnung

   Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-
ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie
    folgt gefasst:

   „§ 1   Gegenstand des Verzeichnisses“.
BGBl. 2021, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1
            Gegenstand des Verzeichnisses“.
  b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 Num-
     mer 2 werden die Wörter „§ 206 Absatz 1 Satz 1,
     Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 206 Ab-
     satz 1“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind

     von den Rechtsanwaltskammern zudem die Be-
     rufsausübungsgesellschaften einzutragen, die in
     ihrem Bezirk

     1. nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung
        zugelassen sind oder

     2. als niedergelassene ausländische Berufsaus-
        übungsgesellschaften nach § 207a der Bun-
        desrechtsanwaltsordnung zugelassen sind.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Berufs-
     ausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung ein-
     zutragen, unter der die eingetragene Person
     oder Berufsausübungsgesellschaft am jeweili-
     gen Standort beruflich auftritt. Führt eine Be-
     rufsausübungsgesellschaft eine Kurzbezeich-
     nung, so ist diese als Name einzutragen.“
  b) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Per-
     son“ die Wörter „oder Berufsausübungsgesell-
     schaft“ eingefügt.
  c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
         anwaltschaft“ die Wörter „oder als Berufs-
         ausübungsgesellschaft“ und nach dem Wort
         „Person“ die Wörter „oder Berufsaus-
         übungsgesellschaft“ eingefügt.
     bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
         Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“
         ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1“ die

     Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3
     sowie Absatz 2 Nummer 1 und 2“ und nach dem
     Wort „Personen“ die Wörter „und Berufsaus-
     übungsgesellschaften“ eingefügt.
  b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ die An-
     gabe „Absatz 1“ eingefügt.
5. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
   „Person“ die Wörter „oder Berufsausübungsgesell-
   schaft“ eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „eingetragene Person“ die Wörter „oder zu-
     gelassene Berufsausübungsgesellschaft“ und
     nach den Wörtern „der Person“ die Wörter „oder
     Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach
          dem Wort „Person“ die Wörter „oder Berufs-
          ausübungsgesellschaft“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
          die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kanzlei“ die
      Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“
      und nach dem Wort „Person“ die Wörter „oder
      Berufsausübungsgesellschaft“ eingefügt.
 7. In § 6 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 1“ die

    Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

 8. In § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem
    Wort „Kanzleiname“ ein Komma und die Wörter
    „Name oder Firma der Berufsausübungsgesell-
    schaft“ eingefügt.

 9. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Personen“
    die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften“
    eingefügt.

10. In § 10 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
    dem Wort „Personen“ die Wörter „und Berufsaus-
    übungsgesellschaften“ eingefügt.

11. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Personen“ die
      Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften“
      eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Person“ die
      Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“
      eingefügt.
12. In § 16 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ die An-
    gabe „Absatz 1“ eingefügt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
      waltspostfach“ die Wörter „nach den §§ 31a
      und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung“ ein-
      gefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskam-
      mern nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich:
      1. Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbe-
         vollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1
         Satz 1 erfasst sind, und
      2. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 einge-

         tragene Personen.“

14. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu
   gewährleisten, dass
   1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer
      nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf
      einem sicheren Übermittlungsweg durch einen
      Rechtsanwalt für den Empfänger feststellbar ist,
      dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt
      selbst versandt wurde,

   2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer
      nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf
      einem sicheren Übermittlungsweg durch eine
      zugelassene Berufsausübungsgesellschaft für
      den Empfänger feststellbar ist, dass die Nach-
      richt durch einen Rechtsanwalt versandt wurde,
BGBl. 2021, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384
       der zur Vertretung der Berufsausübungsgesell-
       schaft berechtigt ist.“
15. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Per-
      son“ die Wörter „oder einer Berufsausübungs-
      gesellschaft“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die
      Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft“
      eingefügt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

          „(3) Wird ein besonderes elektronisches

       Anwaltspostfach für eine Berufsausübungs-
       gesellschaft eingerichtet, hat die Berufsaus-
       übungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer
       die Familiennamen und Vornamen der vertre-
       tungsberechtigten Rechtsanwälte mitzuteilen,
       die befugt sein sollen, für die Berufsausübungs-
       gesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifi-
       zierten elektronischen Signatur auf einem siche-
       ren Übermittlungsweg zu versenden. Die Be-
       rufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsan-
       waltskammer unverzüglich jede Änderung der
       Vertretungsberechtigung sowie der Namen mit-
       zuteilen.“
   d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.

16. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine
   Berufsausübungsgesellschaft, steht das Recht,
   Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektroni-
   schen Signatur für die Berufsausübungsgesell-
   schaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu
   versenden, nur den gegenüber der Rechtsan-
   waltskammer benannten vertretungsberechtigten
   Rechtsanwälten zu und kann nicht auf andere
   Personen übertragen werden.“
17. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einge-

           tragene Person“ die Wörter „oder Berufs-
           ausübungsgesellschaft“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „einge-
           tragenen Person“ die Wörter „oder Berufs-
           ausübungsgesellschaft“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Per-
      son“ die Wörter „oder der Berufsausübungsge-
      sellschaft“ eingefügt.

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Hat es eine Berufsausübungsgesell-

       schaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in Ver-
       bindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsord-
       nung oder des § 59e Absatz 1 in Verbindung mit
       § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
       unterlassen, einem von ihr benannten Zustel-
       lungsbevollmächtigten oder einer von ihr be-
       stellten Vertretung einen Zugang zu ihrem be-
       sonderen elektronischen Anwaltspostfach ein-
       zuräumen, so gilt Absatz 4 entsprechend.“

18. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
        „Ein für die Zweigstelle einer Berufsausübungs-
        gesellschaft eingerichtetes weiteres besonderes
        elektronisches Anwaltspostfach wird zudem ge-
        sperrt, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
        dieses nicht mehr wünscht.“

   b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3“ durch
      die Angabe „4“ ersetzt.

                        Artikel 3

                     Änderung der

                 Patentanwaltsordnung

  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a)    Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
         eingefügt:
         „§ 4a    Beiordnung von Patentanwälten bei
                  Prozesskostenhilfe“.
   b)    Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt
         gefasst:
                          „Zweiter Teil

            Zulassung und allgemeine Vorschriften“.

   c)    Nach der Angabe zu § 10 wird folgende An-
         gabe eingefügt:
         „§ 10a Patentsachbearbeiter“.

   d)    In der Angabe zu § 30 werden die Wörter „des
         Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
         Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze“
         ersetzt.
   e)    In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „per-
         sonenbezogener Daten“ durch die Wörter „von
         Daten“ ersetzt.
   f)    Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

         „§ 41    Tätigkeitsverbote bei nichtpatentan-

                  waltlicher Vorbefassung“.

   g)    Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:
         „§ 45a (weggefallen)“.
   h)    Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:

         „§ 52a Satzungskompetenz“.
   i)    Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden
         durch die folgenden Angaben ersetzt:

                       „Zweiter Abschnitt

                   Berufliche Zusammenarbeit

         § 52b    Berufsausübungsgesellschaften

         § 52c    Berufsausübungsgesellschaften mit An-
                  gehörigen anderer Berufe
         § 52d    Berufspflichten bei beruflicher Zusam-
                  menarbeit

         § 52e    Berufspflichten der Berufsausübungs-
                  gesellschaft
         § 52f    Zulassung
BGBl. 2021, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385
     § 52g    Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
     § 52h    Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
              der Zulassung; Abwickler
     § 52i    Gesellschafter- und Kapitalstruktur
              von Berufsausübungsgesellschaften
     § 52j    Geschäftsführungsorgane; Aufsichts-
              organe
     § 52k    Recht zur Beratung und Vertretung
     § 52l    Kanzlei der Berufsausübungsgesell-
              schaft
     § 52m Berufshaftpflichtversicherung

     § 52n    Mindestversicherungssumme und Jah-
              reshöchstleistung

     § 52o    Patentanwaltsgesellschaft
     § 52p    Bürogemeinschaft“.
j)   In der Angabe zu § 60 werden die Wörter
     „Ausschluss von“ durch das Wort „Verlust“ er-
     setzt.

k)   Nach der Angabe zu § 95 werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:

     „§ 95a Leitungspersonen
     § 95b    Rechtsnachfolger“.
l)   Die Angaben zu den §§ 97 und 97a werden
     durch die folgenden Angaben ersetzt:
     „§ 97    Verjährung von Pflichtverletzungen
     § 97a    Rüge und berufsgerichtliche Maß-
              nahme

     § 97b    Anderweitige Ahndung“.

m) Vor der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe
   eingefügt:

                  „Erster Unterabschnitt

              Allgemeine Verfahrensregeln“.
n)   Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst:

     „§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen
             Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
             Verfahren nach anderen Berufsge-
             setzen“.
o)   Die Angaben zu den §§ 103 und 103a werden
     durch die folgenden Angaben ersetzt:
                 „Zweiter Unterabschnitt

            Berufsgerichtliches Verfahren

        gegen Berufsausübungsgesellschaften

     § 103     Berufsgerichtliches Verfahren gegen
               Leitungspersonen und Berufsaus-
               übungsgesellschaften

     § 103a    Vertretung von Berufsausübungsge-

               sellschaften

     § 103b    Besonderer Vertreter
     § 103c    Verfahrenseintritt von Rechtsnach-
               folgern

     § 103d    Vernehmung des gesetzlichen Ver-
               treters“.
p)   In der Angabe zu § 119 wird das Wort „Patent-
     anwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
     Patentanwaltskammer“ ersetzt.

   q)    Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
         „§ 120    (weggefallen)“.
   r)    Die Angaben zum Zehnten Teil werden durch
         die folgenden Angaben ersetzt:
                           „Zehnter Teil
               Ausländische Patentanwaltsberufe
              und Berufsausübungsgesellschaften
         § 157     Ausländische Patentanwaltsberufe;
                   Verordnungsermächtigung
         § 158     Aufnahme in die Patentanwaltskam-
                   mer und berufliche Stellung; Rück-
                   nahme und Widerruf

         § 159     Ausländische      Berufsausübungsge-
                   sellschaften

                            Elfter Teil
               Übergangs-und Schlussvorschriften
         § 160     Inhaber von Erlaubnisscheinen

         § 161     Maßgabe nach dem Einigungsver-
                   trag

         § 162     Zulassung und Befugnisse beste-
                   hender     Berufsausübungsgesell-
                   schaften“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe
        dieses Gesetzes unabhängige Beratung und
        Vertretung.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

            „1. in Angelegenheiten der Erlangung, Auf-
                rechterhaltung, Verteidigung und An-

                fechtung eines Patents, eines ergänzen-
                den Schutzzertifikats, eines Gebrauchs-
                musters, eines eingetragenen Designs,
                des Schutzes einer Topographie, einer
                Marke, eines anderen nach dem Mar-
                kengesetz geschützten Kennzeichens
                oder eines Sortenschutzrechts (gewerb-
                liche Schutzrechte) andere zu beraten
                und Dritten gegenüber zu vertreten;“.
        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Patent-
            amts und des Patentgerichts“ durch die
            Wörter „Deutschen Patent- und Marken-

            amts oder des Bundespatentgerichts“ und

            die Wörter „dem Patentamt und dem Pa-
            tentgericht“ durch die Wörter „diesen Stel-
            len“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in

        Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeu-
        tung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein
        Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht ge-
        schützte Erfindung oder eine sonstige die Tech-
        nik bereichernde Leistung oder eine nicht
        geschützte, den Pflanzenbau bereichernde
        Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung
        betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage
        zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeu-
        tung ist,
BGBl. 2021, Seite 2386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2386
       1. andere zu beraten und Dritten gegenüber zu
          vertreten, auch wenn die Voraussetzungen

          des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen;

       2. andere vor Schiedsgerichten und vor ande-
          ren als den in Absatz 2 bezeichneten Verwal-
          tungsbehörden zu vertreten.“

  d) In Absatz 4 wird das Wort „Jedermann“ durch
     die Wörter „Jede Person“ und das Wort „seiner“
     durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts“
     durch das Wort „Bundespatentgerichts“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstrei-
       tigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3
       Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder
       Rechtsfragen von Bedeutung ist.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                           „§ 4a

                    Beiordnung von
          Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
    (1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein An-
  spruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten
  Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen
  Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1

  genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeu-
  tung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt,
  so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur

  Unterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertre-
  tung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden,
  wenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung
  oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.

    (2) § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2, die §§ 118
  und 119 Absatz 1 Satz 1, § 121 Absatz 3 und 5,
  § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
  mer 3 sowie die §§ 124, 126 und 127 der Zivilpro-
  zessordnung gelten entsprechend.

     (3) Auf die Erstattung der Gebühren und Ausla-
  gen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vor-
  schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes,
  die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gel-
  ten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwen-
  den:

  1. der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem
     Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine münd-
     liche Verhandlung oder einen Beweistermin
     wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Ge-
     bührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsan-
     waltsvergütungsgesetzes;

  2. Reisekosten für die Wahrnehmung einer münd-
     lichen Verhandlung oder eines Beweistermins
     werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht
     vor dem Termin die Teilnahme des Patentan-
     walts für geboten erklärt hat.“

5. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt ge-

   fasst:

                       „Zweiter Teil

         Zulassung und allgemeine Vorschriften“.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe

     „Absatz 2“ die Wörter „oder nach § 10a Ab-
     satz 4“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die Befähigung für den Beruf des Patent-
     anwalts hat erlangt, wer

     1. die technische Befähigung (§ 6) erworben
        hat,

     2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb-
        lichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,

     3. nach absolvierter Ausbildung die Prüfung
        über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8)
        bestanden hat und
     4. in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulas-
        sung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll,
        nach bestandener Prüfung mindestens ein
        halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig ge-
        wesen ist.

     Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7
     Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Num-
     mer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt
     gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1
     Nummer 4 und des Satzes 2.“
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die technische Befähigung hat erworben,
         wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
         an einer wissenschaftlichen Hochschule ein
         Studium naturwissenschaftlicher oder tech-
         nischer Fächer durch eine staatliche oder
         akademische Prüfung erfolgreich abge-
         schlossen hat.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Präsident
         des Patentamts“ durch die Wörter „das
         Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prä-
     sident des Patentamts“ durch die Wörter „das
     Deutsche Patent- und Markenamt“ und das
     Wort „Patentamt“ durch das Wort „es“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
     durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
     kenamt“ und das Wort „Patentgericht“ durch
     das Wort „Bundespatentgericht“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Prä-
     sident des Patentamts“ durch die Wörter „Das
     Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

  c) In Absatz 2a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
     „Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
     tent- und Markenamts“ ersetzt.

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch

         die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
         amts“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2387
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Vor der Entscheidung sind der Präsident
          des Bundespatentgerichts und die Patent-
          anwaltskammer anzuhören.“
 9. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem Patent-
      amt“ durch die Wörter „beim Deutschen Patent-
      und Markenamt“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesamt der
      Justiz“ durch die Wörter „Deutsche Patent-
      und Markenamt“ und die Wörter „Patentgerichts
      und des Patentamts“ durch die Wörter „Bun-
      despatentgerichts und des Deutschen Patent-
      und Markenamts“ ersetzt.

   c) Satz 3 wird aufgehoben.

10. In § 10 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter
    „der Präsident des Patentamts“ durch die Wörter
    „das Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                          „§ 10a
                  Patentsachbearbeiter

      (1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prü-
   fung auch zugelassen werden, wer

   1. ein naturwissenschaftliches oder technisches
      Studium abgeschlossen hat, das

      a) den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1
         oder Absatz 2 entsprochen hat oder
      b) an einer Fachhochschule oder Hochschule
         für angewandte Wissenschaften absolviert
         worden ist,

   2. nach dem Abschluss des Studiums im Inland
      mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständi-
      gen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-
      hältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich
      eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf
      dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
      ausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der
      letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung
      zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein
      muss, und

   3. ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Ab-
      satz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat.

     (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die
   europäische Eignungsprüfung für die vor dem
   Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
   bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Ab-
   satz 1 Nummer 2 auf acht Jahre.

      (3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des ju-
   ristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2
   bezeichnete Tätigkeit entsprechend. Zudem ist
   eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deut-
   schen Patent- und Markenamts oder des Bundes-
   patentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. Eine
   mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ver-
   gleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei
   Jahren anzurechnen.
      (4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zu-
   gelassen worden sind und diese bestanden haben,
   erlangen die Befähigung für den Beruf des Patent-
   anwalts.“

12. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausbilder“ durch das
      Wort „Ausbildendem“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Prä-
      sidenten des Patentamts“ durch die Wörter „das
      Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.
13. In § 14 Nummer 4 werden die Wörter „aus dem
    Dienst als Angehöriger des Patentamts“ durch die
    Wörter „im Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
    setzt.
14. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen
   Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.“

15. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Patentanwälte“ die Wörter „und zugelassene
      Berufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
      den die Wörter „In das Verzeichnis hat die
      Patentanwaltskammer einzutragen:“ durch die
      Wörter „Die Patentanwaltskammer trägt in ihr
      Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes
      ein:“ ersetzt.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:

        „(4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr
      Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsaus-
      übungsgesellschaft Folgendes ein:
        1. den Namen oder die Firma;

        2. die Rechtsform;

        3. die Anschrift der Kanzlei;
        4. den Namen und die Anschrift bestehender
           weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweig-
           niederlassungen;
        5. die von der Berufsausübungsgesellschaft
           mitgeteilten Telekommunikationsdaten und
           Internetadressen der Kanzlei und bestehen-
           der weiterer Kanzleien, Zweigstellen und
           Zweigniederlassung;

        6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

          a) bei natürlichen Personen: den Familien-
             namen, den oder die Vornamen und den
             in der Berufsausübungsgesellschaft aus-
             geübten Beruf;

          b) bei juristischen Personen und rechtsfähi-
             gen Personengesellschaften: deren Na-
             men oder Firma, deren Sitz und, sofern
             gesetzlich vorgesehen, das für sie zu-
             ständige Register und die Registernum-
             mer;

        7. bei juristischen Personen: die Familienna-
           men, den oder die Vornamen und die Berufe
           der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertre-
           tung berufenen Organs;
        8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
           den Familiennamen, den oder die Vornamen
           und den Beruf der Mitglieder des Geschäfts-
           führungs- und Vertretungsorgans;
        9. den Zeitpunkt der Zulassung;
BGBl. 2021, Seite 2388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2388
       10. bei ausländischen Berufsausübungsgesell-
           schaften: den Familiennamen, den oder die
           Vornamen und den Beruf der Mitglieder der
           Geschäftsleitung der deutschen Zweignie-
           derlassung, den Sitz, den Ort der Hauptnie-
           derlassung und, sofern nach dem Recht des
           Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie
           zuständige Register und die Registernum-
           mer;
       11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote
           sowie bestehende, sofort vollziehbare Rück-
           nahmen und Widerrufe der Zulassung;
       12. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte
           Bestellung einer Vertretung oder eines Ab-
           wicklers sowie die Benennung eines Zustell-
           bevollmächtigten unter Angabe von Famili-
           enname, Vorname oder Vornamen und An-
           schrift der Vertretung, des Abwicklers oder
           des Zustellungsbevollmächtigten;
       13. im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Be-
           freiung.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
      Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwalt“
      die Wörter „und einer zugelassenen Berufsaus-
      übungsgesellschaft“ eingefügt und wird das
      Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
   f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1
       Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Be-
       rufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet,
       der Patentanwaltskammer unverzüglich
       1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in das
          Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 er-
          forderlich sind, zu übermitteln,

       2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung
          oder Löschung der eingetragenen Daten er-
          forderlich machen.“
16. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-

      waltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wörter

      „der Verwaltungsverfahrensgesetze“ ersetzt.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
       oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
       erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit
       nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des
       Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des
       Bundes und für Behörden der Länder die Ver-
       waltungsverfahrensgesetze der Länder.“

17. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „personen-
      bezogener Daten“ durch die Wörter „von Daten“
      ersetzt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „(2) Gerichte und Behörden einschließlich der
       Berufskammern übermitteln der Patentanwalts-
       kammer oder der für die Entscheidung zu-
       ständigen Stelle diejenigen Daten über Perso-
       nen und Berufsausübungsgesellschaften, deren

      Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
      erforderlich ist für
      1. die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder
         als Berufsausübungsgesellschaft oder die
         Rücknahme oder den Widerruf einer solchen
         Zulassung,

      2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Er-
         laubnis oder Befreiung oder
      3. die Einleitung oder Durchführung eines be-
         rufsaufsichtlichen Verfahrens.
         (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unter-
      bleibt, soweit
      1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffe-
         nen Person beeinträchtigen würde und das
         Informationsinteresse des Empfängers das
         Interesse der betroffenen Person an dem Un-
         terbleiben der Übermittlung nicht überwiegt
         oder
      2. besondere gesetzliche Verwendungsregelun-
         gen entgegenstehen.
      Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwie-
      genheitspflichten der für eine Berufskammer ei-
      nes freien Berufs im Geltungsbereich dieses Ge-
      setzes tätigen Personen und für das Steuerge-
      heimnis nach § 30 der Abgabenordnung.“
18. § 39a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
      bis 6 ersetzt:
         „(4) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden,
      wenn er einen anderen Mandanten in derselben
      Rechtssache bereits im widerstreitenden Inte-
      resse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeits-
      verbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Be-
      ruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt
      ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden
      darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt be-
      stehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene
      Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsaus-
      übung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht
      anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten

      der Tätigkeit des Patentanwalts nach umfassen-

      der Information in Textform zugestimmt haben

      und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung
      der Verschwiegenheit des Patentanwalts sicher-
      stellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das
      gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft
      besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen
      des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prü-
      fung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder
      Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegen-
      heitspflicht unterliegende Tatsachen einem Pa-
      tentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandan-
      ten offenbart werden.
        (5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die
      Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patent-
      anwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem
      Patentanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzu-
      wenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Ab-
      satz 4 Satz 1 eine Tätigkeit nach Satz 1 zu-
      grunde liegt.
         (6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für
      ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts
BGBl. 2021, Seite 2389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2389
      außerhalb des Patentanwaltsberufs, wenn für
      ein patentanwaltliches Tätigwerden ein Tätig-
      keitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen
      würde.“
   b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
      sätze 7 und 8.

19. § 41 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 41

                  Tätigkeitsverbote bei
          nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
     (1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden,
   wenn er

   1. in derselben Rechtssache bereits tätig gewor-
      den ist als
      a) Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öf-
         fentlichen Dienstes oder als im Vorberei-
         tungsdienst bei diesen Personen tätiger Re-
         ferendar oder als Bewerber für den Beruf des
         Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung,

      b) Schiedsrichter,   Schlichter   oder   Mediator

         oder

      c) Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter,
         Notarassessor oder als im Vorbereitungs-
         dienst bei einem Notar tätiger Referendar,

   2. in derselben Angelegenheit, mit der er bereits
      als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Tes-

      tamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher
      Funktion befasst war, gegen den Träger des
      von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll,
   3. mit einer Angelegenheit, die einen vergleichba-
      ren technischen oder naturwissenschaftlichen
      Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, außerhalb
      seiner Patentanwaltstätigkeit im widerstreiten-
      den Interesse geschäftlich oder beruflich be-
      fasst gewesen ist oder

   4. in derselben Angelegenheit außerhalb seiner
      Patentanwaltstätigkeit für eine andere Partei be-
      reits im widerstreitenden Interesse beruflich
      tätig geworden ist.
     (2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentan-
   wälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
   1. mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht
      tätig werden darf, oder
   2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs
      nach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwer-
      den bei entsprechender Anwendung des Absat-
      zes 1 untersagt wäre.

   Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätig-
   keitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewer-
   ber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen
   der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-
   stabe a oder als Referendar im Vorbereitungs-
   dienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
   oder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach
   Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1
   ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaft-
   liche Berufsausübung beendet. Satz 1 ist in den
   Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1
   Nummer 3 oder 4 beruht, nicht anzuwenden, wenn
   die betroffenen Personen der Tätigkeit nach um-
   fassender Information durch den Patentanwalt in

   Textform zugestimmt haben und geeignete Vor-
   kehrungen die Verhinderung einer Offenbarung
   vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit
   es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforder-
   lich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende
   Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilli-
   gung der betroffenen Person offenbart werden.“

20. § 41a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
      „§ 52a“ durch die Wörter „§ 52c Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Be-
      rufen angehört, zur Erbringung von Rechts-
      dienstleistungen berechtigt, können diese auch
      durch den Syndikuspatentanwalt erbracht wer-
      den. Der Syndikuspatentanwalt muss in diesen
      Fällen darauf hinweisen, dass er keine patent-
      anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1
      erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungs-

      recht nach § 53 der Strafprozessordnung zu-

      kommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleis-
      tungen nach Satz 1 ist keine patentanwaltliche
      Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.“

21. In § 41b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich“
    durch das Wort „amtlich“ ersetzt.

22. § 41c wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu
      widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte
      Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt unterbro-
      chen wird, die Unterbrechung infolge ihrer
      Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich be-
      grenzt ist und das der Zulassung als Syndikus-
      patentanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhält-
      nis fortbesteht.“

   b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich“
      durch das Wort „amtlich“ ersetzt.
23. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Patentanwalt muss
   1. in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und
      Markenamt, dem Bundespatentgericht und
      dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Be-
      teiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund
      des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Ab-
      satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des
      § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
      des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des
      § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des
      Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgelt-
      lichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet
      ist;

   2. in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer
      Partei und die Unterstützung ihres Rechtsan-
      walts übernehmen, wenn er der Partei nach
      § 4a beigeordnet ist.“
24. In § 43a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
    „oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaf-
    ten (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwalts-
    ordnung)“ durch ein Komma und die Wörter „Be-
    rufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses
BGBl. 2021, Seite 2390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2390
   Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsan-
   waltsordnung“ ersetzt.
25. In § 45 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien“
    durch das Wort „Mitgesellschafter“ ersetzt.

26. § 45a wird aufgehoben.
27. § 45b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsaus-
      übungsgemeinschaft“ durch das Wort „Berufs-
      ausübungsgesellschaft“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Sozietät“ durch die Wörter „Berufsausübungs-
      gesellschaft ohne Haftungsbeschränkung“ er-
      setzt.

28. In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Patentanwaltsge-

    sellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungsge-
    sellschaft“ ersetzt.
29. § 52a wird aufgehoben.

30. § 52b wird § 52a.
31. Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie
    folgt gefasst:
                   „Zweiter Abschnitt

               Berufliche Zusammenarbeit

                          § 52b

             Berufsausübungsgesellschaften
      (1) Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaft-
   lichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungs-

   gesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Aus-

   übung ihres Berufs auch in Gesellschaften organi-

   sieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

      (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein-
   schaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu-
   blik Deutschland können die folgenden Rechtsfor-
   men haben:
   1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-
      schließlich der Handelsgesellschaften,
   2. Europäische Gesellschaften und
   3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem
      Recht
       a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
          oder

       b) eines Vertragsstaats des Abkommens über

          den Europäischen Wirtschaftsraum.

   Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Ge-
   sellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitglied-
   staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum ist, gilt § 159.

                          § 52c

             Berufsausübungsgesellschaften
             mit Angehörigen anderer Berufe
     (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungs-
   gesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentenan-
   wälten auch gestattet
   1. mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mit-
      gliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerbe-
      ratern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprü-
      fern und vereidigten Buchprüfern,

2. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus
   anderen Staaten, die nach dem Gesetz über
   die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in
   Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären,
   sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nie-
   derzulassen,

3. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuer-
   bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und ver-
   eidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach
   der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuer-
   beratungsgesetz oder der Wirtschaftsprüfer-
   ordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten,
   Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirt-
   schaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes gemein-

   schaftlich ausüben dürfen,

4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-
   sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2
   des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-
   üben, es sei denn, dass die Verbindung mit
   dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere
   seiner Stellung als unabhängigem Organ der
   Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Ver-
   trauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-
besondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der
anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem
Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulas-
sung führen würde.

   (2) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-

übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung

und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegen-

heiten im Sinne des § 3. Daneben kann die Aus-
übung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Be-
rufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für
Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung
des Patentanwaltsberufs dienen.

                       § 52d
               Berufspflichten bei
           beruflicher Zusammenarbeit
   (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c
Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei
ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft
die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung

nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufs-

ausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte so-
wie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten.
Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche
Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesell-
schaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsaus-
übungsgesellschaft zu wahren.
   (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c

Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht
sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die
Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang
mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt
geworden ist. § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend.
  (3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach
§ 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Ab-
satz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehö-
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rige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Be-
rufs sind, entsprechend.

   (4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit
anderen Personen ausüben, wenn diese in schwer-
wiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten,
die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung
nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.

   (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss

von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-
gender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die
in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach
§ 52a bestimmt sind, verstoßen.

                      § 52e

               Berufspflichten der
          Berufsausübungsgesellschaft

   (1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2
bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2
sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsaus-
übungsgesellschaften sinngemäß.
   (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be-
rufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab-
gestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge-
sellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige
eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs

sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche

Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-

ausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs-

pflichten sorgen kann.

   (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft
auch andere als patentanwaltliche Berufe ausge-
übt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein
Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 be-
steht.
   (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-
lichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und
sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-
schaft bleibt unberührt.

                      § 52f
                    Zulassung
   (1) Berufsausübungsgesellschaften       bedürfen
der Zulassung durch die Patentanwaltskammer.
Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personen-
gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der
Haftung der natürlichen Personen vorliegt und
denen als Gesellschafter und als Mitglieder der
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane aus-
schließlich Patentanwälte oder Angehörige eines
in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
Berufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt
der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.
  (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-
   schafter und die Mitglieder der Geschäfts-
   führungs- und Aufsichtsorgane die Vorausset-
   zungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5,
   der §§ 52i und 52j erfüllen,
2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in
   Vermögensverfall befindet und

3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
   nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-
   ckungszusage vorliegt.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-

ordnung) eingetragen ist.

   (3) Mit der Zulassung wird die Berufsaus-
übungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Pa-
tentanwaltskammer.

                       § 52g

       Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
  (1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende An-
gaben enthalten:

1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der
   Berufsausübungsgesellschaft,
2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen
   der Berufsausübungsgesellschaft sowie
3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mit-
   glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
   organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-
   nen.

Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der

Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage

geeigneter Nachweise einschließlich des Gesell-

schaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50

gilt entsprechend.
   (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen
Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäfts-
führungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rück-
nahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Be-
stellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder
ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot er-
lassen worden ist.
   (3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushän-
digung einer von der Patentanwaltskammer ausge-
stellten Urkunde.
  (4) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
schaft hat der Patentanwaltskammer jede Ände-
rung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Ver-
hältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.

                       § 52h
             Erlöschen, Rücknahme
      und Widerruf der Zulassung; Abwickler
  (1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesell-
schaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt
§ 20 entsprechend.
  (2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulas-
sung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
  (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Berufsausübungsgesellschaft
1. die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1,
   des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder
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       des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass
       sie innerhalb einer von der Patentanwaltskam-
       mer zu bestimmenden angemessenen Frist
       einen den genannten Vorschriften entsprechen-
       den Zustand herbeiführt,
  2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,
     dass dadurch die Interessen der Rechtssuchen-
     den nicht gefährdet sind, oder

  3. der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich
     auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.
  Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
  vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
  Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
  net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
  das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
  ordnung) eingetragen ist.
    (4) Die Zulassung kann widerrufen werden,
  wenn die Berufsausübungsgesellschaft
  1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zu-
     lassung durch die Patentanwaltskammer nach
     § 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,
  2. nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie
     nach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Ab-
     satz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhal-
     ten, befreit worden ist oder ein bisheriger Zu-
     stellungsbevollmächtigter weggefallen ist, einen

     Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder

  3. nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustel-
     lungsbevollmächtigen bestellt, nachdem
       a) sie nach § 59l Absatz 4 in Verbindung mit
          § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei
          zu unterhalten, befreit worden ist oder

       b) ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter
          weggefallen ist, oder
  4. ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der
     Pflicht des § 52l befreit worden ist.
     (5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofor-
  tige Vollziehung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5,
  § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwen-
  den. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Be-
  rufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene
  Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist
  die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der
  Regel zu treffen.
     (6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zu-
  lassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt
  werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung be-
  stellten Personen keine hinreichende Gewähr zur
  ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden
  Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend an-
  zuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Ab-
  wicklers haften die Gesellschafter als Gesamt-
  schuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

                          § 52i

            Gesellschafter- und Kapitalstruktur
           von Berufsausübungsgesellschaften
     (1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaf-
  ten können Gesellschafter einer Berufsausübungs-
  gesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzun-
  gen, die in der in der Person der Gesellschafter
  oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt

sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1
auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung
der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an.
Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der
in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie
Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraus-
setzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts zusammenge-
schlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten
von Anteilen an einer zugelassenen Berufsaus-
übungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile
an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis
ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts zugerechnet.
   (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-
sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-
ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
müssen die Aktien auf Namen lauten.
  (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft
dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.
Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-
übungsgesellschaft beteiligt werden.
   (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen
des § 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein
Stimmrecht.

  (5) Gesellschafter können zur Ausübung von

Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Ge-
sellschafter bevollmächtigen.

                       § 52j
    Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

   (1) Nur Patentanwälte oder Angehörige eines
der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe
können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsaus-
übungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrecht-
liche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Be-
ratung und Vertretung in patentanwaltlichen Ange-
legenheiten sind Weisungen von Personen, die
keine Patentanwälte sind, gegenüber Patentan-
wälten unzulässig.
   (2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-
führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,
wer einen der Versagungstatbestände des § 14 er-
füllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3
genannten Maßnahmen verhängt wurde.
  (3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs-
ausübungsgesellschaft müssen Patentanwälte in
vertretungsberechtigter Zahl angehören.
  (4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-
tung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-
sellschaft zu sorgen.

   (5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs-
gesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten
die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 ent-
sprechend. Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des
Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148
bis 151 sind auf nichtpatentanwaltliche Mitglieder
des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans ent-
sprechend anzuwenden. An die Stelle der Aus-
BGBl. 2021, Seite 2393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2393
schließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Ab-
satz 1 Nummer 4) tritt
1. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern von Ge-
   schäftsführungsorganen die Aberkennung der
   Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu
   vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern eines
   Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung,
   Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsge-
   sellschaft wahrzunehmen.

   (6) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die
dem Geschäftsführungsorgan der Berufsaus-
übungsgesellschaften angehören oder in sonstiger
Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesell-
schaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Pa-
tentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einfluss-
nahmen durch die Gesellschafter, insbesondere
durch Weisungen oder vertragliche Bindungen,
sind unzulässig.

   (7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-
tigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab-
sätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

                       § 52k

        Recht zur Beratung und Vertretung
  (1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur un-
abhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Ab-
satz 2 und 3 befugt.
   (2) Berufsausübungsgesellschaften können als
Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauf-
tragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte
und Pflichten eines Patentanwalts.
   (3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die
Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3
wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter
und Vertreter. In deren Person müssen die gesetz-
lich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Be-
ratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im
Einzelfall vorliegen.

                       § 52l
    Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
   (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an
ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumin-
dest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.

  (2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind ent-
sprechend anzuwenden.
   (3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen
Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweig-
niederlassung im Inland einzurichten und zu unter-
halten, in der zumindest ein geschäftsführender
Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der
Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 so-
wie § 28 entsprechend.

                      § 52m
           Berufshaftpflichtversicherung
   (1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-
pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-
schließen und während der Dauer ihrer Betätigung
aufrechtzuerhalten.

   (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-
cken, die sich aus der Beratung und Vertretung
nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist ent-
sprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Ge-
sellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und
liegt keine Beschränkung der Haftung der natür-
lichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3
Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

  (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-
halten, so haften neben der Berufsausübungsge-
sellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder
des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe
des fehlenden Versicherungsschutzes.

                      § 52n

           Mindestversicherungssumme
            und Jahreshöchstleistung

   (1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-
nen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungs-
gesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Be-
rufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche
Person haftet oder bei denen die Haftung der
natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt
die Mindestversicherungssumme der Berufs-
haftpflichtversicherung nach § 52m vorbehalt-
lich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall
2 500 000 Euro.
   (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen
patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c
Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestver-
sicherungssumme 1 000 000 Euro.
   (3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die
keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haf-
tung und keine Beschränkung der Haftung der na-
türlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindest-
versicherungssumme 500 000 Euro für jeden Ver-
sicherungsfall.
   (4) Die Leistungen des Versicherers für alle in-
nerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
Schäden können auf den Betrag der jeweiligen
Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der
Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-
schäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be-
grenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell-
schaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung
der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be-
rufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer
Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres-
höchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min-
destens auf den vierfachen Betrag der Mindestver-
sicherungssumme belaufen.

                      § 52o
            Patentanwaltsgesellschaft
   Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Pa-
tentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inneha-
ben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des
Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dür-
BGBl. 2021, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394
   fen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“
   führen.

                          § 52p
                    Bürogemeinschaft
      (1) Patentanwälte können sich zu einer Gesell-
   schaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Or-
   ganisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter
   unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmit-
   teln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner
   von patentanwaltlichen Mandatsverträgen auftre-
   ten soll (Bürogemeinschaft).

      (2) Eine Bürogemeinschaft können Patentan-
   wälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur

   Patentanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn,

   die Verbindung ist mit dem Beruf des Patentan-

   walts, insbesondere seiner Stellung als unabhängi-
   gem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar, und
   kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit ge-
   fährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann
   insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in
   der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei ei-
   nem Patentanwalt nach § 14 Nummer 1, 2 oder 6
   zur Versagung der Zulassung führen würde.
      (3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Patent-
   anwälte sind verpflichtet, angemessene organisa-
   torische, personelle und technische Maßnahmen
   zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten
   gewährleisten.

     (4) § 52d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-
   schafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ent-
   sprechend.“
32. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird das Wort „Patentanwalts-
           gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
           übungsgesellschaften“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäfts-
           führer von Patentanwaltsgesellschaften“
           durch die Wörter „Mitglieder von Geschäfts-
           führungs- und Aufsichtsorganen von Berufs-
           ausübungsgesellschaften“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

       „2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2,
           wenn die Voraussetzungen des § 52h Ab-
           satz 1 bis 3 vorliegen,

       3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3,
          wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft

          a) die Voraussetzungen der Nummer 2 vor-
             liegen,

          b) gegen das Mitglied des Geschäftsfüh-

             rungs- oder Aufsichtsorgans eine be-

             standskräftige Entscheidung im Sinne

             des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist

             oder

          c) die Geschäftsführungstätigkeit für die
             Berufsausübungsgesellschaft oder die
             Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan been-
             det ist.“

33. In § 57 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“
    durch die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
    amts“ ersetzt.
34. § 60 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 60
                  Verlust der Wählbarkeit
     (1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-
   wählt werden,
   1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot
      verhängt ist,

   2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-
      nahme oder des Widerrufs der Zulassung ange-
      ordnet ist,

   3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-

      weis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-

      buße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

   4. wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentan-
      waltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1
      Nummer 4) oder
   5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b
      von einer berufsgerichtlichen Ahndung abge-
      sehen wurde, sofern ohne die anderweitige
      Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine
      Geldbuße verhängt worden wäre.
     (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
   weitere Ausschlussgründe vorsehen.“
35. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3“
      durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 und 5“
      ersetzt.
   b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
      und 5 ersetzt:
         „(4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands
      eine der in § 60 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ge-
      nannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet,
      ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maß-
      nahme. Besteht gegen ein Mitglied des Vor-
      stands der Verdacht einer schuldhaften Verlet-
      zung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von
      einer Tätigkeit der Patentanwaltskammer in die-
      ser Angelegenheit ausgeschlossen.
        (5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann
      weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden

      aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen
      Mitgliedschaft führen.“
36. § 70 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

      „§ 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2
      sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten ent-
      sprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen
      gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2.

      Die erste Anhörung des Patentanwalts unter-

      bricht die Verjährung ebenso wie die erste Ver-

      nehmung durch die Staatsanwaltschaft im be-

      rufsgerichtlichen Verfahren.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
      1. wenn gegen den Patentanwalt eine berufsge-
         richtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
BGBl. 2021, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
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      2. während ein Verfahren nach § 108 anhängig
         ist.“
   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene
      Berufsausübungsgesellschaften entsprechend
      anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Ab-
      satz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung ge-
      ring ist und ein Antrag auf Einleitung eines an-
      waltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich
      scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Ab-
      satz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entspre-
      chend anzuwenden.“
37. § 70a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 103a“
      durch die Angabe „§ 97b“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „103 Abs. 2“
      durch die Angabe „§ 97a Absatz 2“ ersetzt.
   c) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
      und 8 ersetzt:
        „(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf zugelassene
      Berufsausübungsgesellschaften entsprechend
      anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2
      sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend
      anzuwenden.
         (8) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend.“
38. In § 74 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die
    Wörter „Präsidenten des Patentamts“ durch die
    Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
    setzt.
39. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 52b
    Abs. 1“ durch die Angabe „§ 52a Absatz 1“ ersetzt.

40. In § 85 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
    die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
    setzt.
41. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand der“
      durch das Wort „die“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Wörter „von Patentanwäl-
      ten“ durch die Wörter „der patentanwaltlichen
      Mitglieder“ ersetzt.
42. § 89 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „eines“
      das Wort „patentanwaltlichen“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ein patentanwaltliches Mitglied ist auf
      Antrag der für seine Ernennung zuständigen Be-
      hörde seines Amts zu entheben, wenn
      1. nachträglich bekannt wird, dass es nicht
         hätte ernannt werden dürfen,
      2. nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner
         Ernennung entgegengestanden hätte, oder
      3. es seine Amtspflicht grob verletzt.“

   c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Pa-
      tentanwalt und der Vorstand der“ durch die
      Wörter „das patentanwaltliche Mitglied und die“
      ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „einen Patentan-
      walt auf seinen Antrag aus dem Amt als patent-
      anwaltliches Mitglied entlassen, wenn er“ durch

      die Wörter „ein patentanwaltliches Mitglied auf
      seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es“
      ersetzt.
43. § 91 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „be-
    stimmt“ die Wörter „nach Anhörung der Patentan-
    waltskammer“ eingefügt und werden nach dem
    Wort „ist“ das Semikolon und die Wörter „er hat
    vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu
    hören“ gestrichen.
44. In § 93 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der
    Vorstand der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
45. In § 94e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patent-
    amts“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
    Markenamts“ ersetzt.
46. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsord-
      nung“ die Angabe „nach § 52a“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
      bis 5 ersetzt:
        „(3) Gegen eine zugelassene Berufsaus-
      übungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche
      Maßnahme verhängt, wenn
      1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-
         gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-
         stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-
         rufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder
      2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in
         Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-
         rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten
         verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
         Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind,
         wenn die Pflichtverletzung durch angemes-
         sene organisatorische, personelle oder tech-
         nische Maßnahmen hätte verhindert oder
         wesentlich erschwert werden können.
         (4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
      nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt
      oder die zugelassene Berufsausübungsgesell-
      schaft zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen
      Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
        (5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen ei-
      nen Patentanwalt und gegen die Berufsaus-
      übungsgesellschaft, der dieser angehört, kön-
      nen nebeneinander verhängt werden.“

47. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b
    eingefügt:
                          „§ 95a

                    Leitungspersonen
     Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-
   schaft sind
   1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten
      Organs einer juristischen Person,
   2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
      rechtsfähigen Personengesellschaft,

   3. die Generalbevollmächtigten,
   4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-
      ten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,
      sowie
   5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-
      nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-
BGBl. 2021, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2396
       gesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch
       die Überwachung der Geschäftsführung oder
       die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen
       in leitender Stellung gehört.

                          § 95b
                     Rechtsnachfolger

     Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer
   partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-
   tung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)
   können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den
   oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“

48. § 96 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
           dem Wort „sind“ die Wörter „bei Verfahren
           gegen Patentanwälte“ eingefügt.

       bb) In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwan-
           zigtausend“ durch das Wort „fünfzigtau-
           send“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
          „(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei
       Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaf-
       ten
       1. Warnung,

       2. Verweis,

       3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
       4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und
          Vertretung nach § 3.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden
    §§ 97 bis 97b ersetzt:

                          „§ 97

           Verjährung von Pflichtverletzungen

      (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-

   jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt
   die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine
   Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder
   Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren.
   Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
     (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-
   satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
   Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
   1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
      Straf- oder Bußgeldverfahrens,

   2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten

      vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
      und
   3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b.

     (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt
   § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
   sprechend.

                          § 97a
         Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
      (1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Ver-
   fahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand
   der Patentanwaltskammer bereits wegen dessel-

   ben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat
   das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben
   (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95
   Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein
   berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben
   Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und
   Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht
   bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

      (2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines be-
   rufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen
   desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt
   oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und
   auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maß-
   nahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam,
   wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-
   rens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach
   § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.

                          § 97b

                 Anderweitige Ahndung
     Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzu-
   sehen, wenn
   1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
      desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine
      Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-
      rigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-
      nahme verhängt worden ist oder

   2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,
      auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
      Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen
      verfolgt werden kann.
   Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maß-
   nahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patent-
   anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
   Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Ab-
   satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt

   durch eine anderweitige Ahndung unberührt.“

50. Vor § 98 wird folgende Überschrift eingefügt:

                  „Erster Unterabschnitt

              Allgemeine Verfahrensregeln“.
51. In § 100 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Patent-
    anwaltsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-
    ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
52. In § 101 Satz 1 werden die Wörter „Der Patentan-
    walt“ durch die Wörter „Das Mitglied der Patentan-
    waltskammer“ ersetzt.
53. § 102 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Ist gegen ein Mitglied der Patentanwalts-
          kammer, das einer Verletzung seiner Pflich-
          ten beschuldigt wird, wegen desselben Ver-
          haltens die öffentliche Klage im Strafver-
          fahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid
          erlassen, so kann gegen das Mitglied ein
          berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet
          werden, das aber bis zur Beendigung des
          Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt
          werden muss.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „strafgericht-
          lichen Verfahren erhoben“ durch die Wörter
BGBl. 2021, Seite 2397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2397
          „Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeld-
          bescheid erlassen“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das
          berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendi-
          gung des Straf- oder Bußgeldverfahrens
          fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so
          gesichert erscheint, dass sich widerspre-
          chende Entscheidungen nicht zu erwarten
          sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldver-
          fahren aus Gründen nicht verhandelt werden
          kann, die in der Person des Mitglieds der
          Patentanwaltskammer liegen.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentan-
      walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-
      anwaltskammer“ und das Wort „Patentanwalts“
      durch die Wörter „Mitglieds der Patentanwalts-
      kammer“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah-
      ren“ durch die Angabe „Straf-“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „strafgericht-
          lichen Verfahren“ durch die Wörter „Straf-
          oder Bußgeldverfahren“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent-
          anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der
          Patentanwaltskammer“ und die Wörter
          „strafgerichtlichen Verfahren“ durch die
          Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er-
          setzt.

54. § 102a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 102a
                     Verhältnis des
                   berufsgerichtlichen
           Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
         Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

      (1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds
   der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten
   eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsauf-
   sicht es untersteht, ist zunächst im berufsgericht-
   lichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden,
   wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der
   Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusam-
   menhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflicht-
   verletzung erkennbar oder besteht kein Zusam-
   menhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung
   eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtli-
   chen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden,
   wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich
   tätig ist.

      (2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1
   Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist
   stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patent-
   anwälte zu entscheiden.

      (3) Gegenstand der Entscheidung im berufsge-
   richtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die
   Verletzung der dem Mitglied obliegenden patent-
   anwaltlichen Pflichten.“

55. Nach § 102b wird folgender Zweiter Unterabschnitt
    eingefügt:
                  „Zweiter Unterabschnitt
              Berufsgerichtliches Verfahren
          gegen Berufsausübungsgesellschaften

                           § 103

                    Berufsgerichtliches
            Verfahren gegen Leitungspersonen
           und Berufsausübungsgesellschaften
      (1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine
    Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungs-
    gesellschaft können miteinander verbunden wer-
    den.

       (2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen
    eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-
    hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller
    Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der
    Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-
    migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,
    neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen
    Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-
    derlich erscheinen.

                           § 103a
                      Vertretung von
              Berufsausübungsgesellschaften

      (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im
    berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzli-
    chen Vertreter vertreten.
      (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind
    Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-
    schuldigt sind.

      (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
    entsprechend.
                           § 103b

                   Besonderer Vertreter
        (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen
    gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen
    Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von
    der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der
    Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-
    fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-
    nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter
    hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Ein-
    tritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines
    gesetzlichen Vertreters.

       (2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
    erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters
    auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-
    lung ist der Vorsitzende des Landgerichts zustän-
    dig.

                           § 103c
         Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

      Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten
    Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-
    schaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfah-
    rens ein, in der sich die Berufsausübungsgesell-
    schaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
    Rechtsnachfolge befunden hat.
BGBl. 2021, Seite 2398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2398
                          § 103d
         Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

     (1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-
   übungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen
   Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache
   auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und
   136a der Strafprozessordnung gelten für die Ver-
   nehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufs-

   ausübungsgesellschaft entsprechend.
     (2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche
   Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als
   Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei-
   gern, deren Beantwortung der Berufsausübungs-
   gesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine
   Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu
   werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess-
   ordnung gelten entsprechend.“

56. Die bisherigen §§ 103 und 103a werden aufgeho-

    ben.

57. § 107 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Patentan-
      walt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Patent-
      anwaltskammer“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Ein-
       stellung zugestimmt hatte.“
58. § 108 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Patent-
           anwalt“ durch die Wörter „Das Mitglied der
           Patentanwaltskammer“, das Wort „ihn“
           durch das Wort „es“ und das Wort „er“
           durch das Wort „es“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent-
           anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-
           setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalts“
           durch das Wort „Mitglieds“ und das Wort
           „Patentanwalt“ durch das Wort „Mitglied“
           ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Das Mitglied kann bei dem Oberlandesge-
          richt die gerichtliche Entscheidung beantra-
          gen, wenn in den Gründen

          1. eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1

             bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche

             Verfahren aber nicht eingeleitet wird,

             oder

          2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-
             zung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte
           Pflichtverletzung des Patentanwalts“ durch
           die Wörter „Pflichtverletzung nach § 95 Ab-
           satz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentan-
           waltskammer“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Patentan-
           walt“ durch die Wörter „das Mitglied“ er-
           setzt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte
      Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-
      letzung nach § 95 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

59. In § 115 Satz 1, § 116 Absatz 2 und § 118 Satz 1
    wird jeweils das Wort „Patentanwalt“ durch die
    Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer“ er-
    setzt.

60. § 119 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 119
          Hauptverhandlung trotz Ausbleibens
         des Mitglieds der Patentanwaltskammer

      Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied
   der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen
   ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig
   geladen und in der Ladung darauf hingewiesen
   wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt

   werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zu-

   lässig.“

61. § 120 wird aufgehoben.

62. § 121 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-
   trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der
   Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu
   vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich
   am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert
   sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-
   fernung nicht zugemutet werden kann.“

63. § 122 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines
      Zeugen oder eines Sachverständigen, der“
      durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder
      Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu
      verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen
      sind“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann
          die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied
          der Patentanwaltskammer beantragen, Zeu-
          gen oder Sachverständige in der Hauptver-
          handlung zu vernehmen.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge
          oder Sachverständige voraussichtlich am

          Erscheinen in der Hauptverhandlung verhin-

          dert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die

          Zeugen oder Sachverständigen voraussicht-

          lich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
          gehindert sind oder ihnen“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge
          oder Sachverständiger“ durch die Wörter
          „Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan-
          walt oder der Patentanwalt“ durch die Wör-
          ter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mit-
          glied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2399
64. § 123 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft

          (§ 20) oder die Zulassung als Berufsaus-
          übungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erlo-
          schen ist;“.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 103a“ durch
      die Angabe „§ 97b“ ersetzt.
65. § 125 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Patentan-

      walts“ durch die Wörter „Mitglieds der Patent-

      anwaltskammer“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das
      Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden;
      hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung
      des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung
      unberührt. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass
      der Senat für Patentanwaltssachen bei dem
      Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Be-
      rufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und
      Sachverständige zu vernehmen.“

66. § 127 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-

    fasst:

   „1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96
       Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4
       lautet;

   2. wenn das Oberlandesgericht entgegen einem
      Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine
      Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder
      Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat;“.

67. § 128 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils das
      Wort „Patentanwalts“ durch die Wörter „Mit-
      glieds der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) § 123 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
      dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzu-
      wenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der

      Strafprozessordnung ist an den nach § 86

      zuständigen Senat für Patentanwaltssachen

      zurückzuverweisen.“

68. § 130 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein
   Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil
   dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der
   Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsan-
   waltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet
   werden, wenn dringende Gründe für die Annahme
   vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patent-
   anwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis

   zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt wor-

   den wäre.“

69. § 131 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Ausschließung aus der Patentanwaltschaft“
      die Wörter „oder zur Aberkennung der Befugnis
      zur Beratung und Vertretung nach § 3“ einge-
      fügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere Pa-
          tentanwalt“ durch die Wörter „das frühere

          Mitglied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“
          durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
70. § 132 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Liegen dringende Gründe für die Annahme vor,
      dass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskam-

      mer auf Ausschließung aus der Patentanwalt-

      schaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung

      und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird,
      kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein
      vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot ver-
      hängt werden.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem
      Patentanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied
      der Patentanwaltskammer“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Patentan-
      walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-
      anwaltskammer“ ersetzt.

71. § 133 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt“
          durch die Wörter „Mitglied der Patentan-
          waltskammer“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“
          durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Patent-
      anwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
      Patentanwaltskammer“ ersetzt.

72. § 135 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwalt-
      schaft“ die Wörter „oder auf Aberkennung der
      Befugnis und Vertretung nach § 3“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt“
      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
73. § 136 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“ durch

      die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer“

      ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt“
      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
74. § 137 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die
      ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr
      zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt.“
   b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

         „(3) Das Mitglied der Patentanwaltskammer,

      gegen das ein Vertretungsverbot verhängt ist,

      darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem
      Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsge-
      richt oder gegenüber anderen Personen tätig
      werden noch Vollmachten oder Untervollmach-
      ten erteilen.
        (4) Das Mitglied der Patentanwaltskammer,
      gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot
BGBl. 2021, Seite 2400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2400
       verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angele-
       genheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Ver-
       tretung durch Patentanwälte geboten ist. Satz 1
       gilt für einen Patentanwalt auch in Bezug auf
       die Angelegenheiten seines Ehegatten oder
       Lebenspartners und seiner minderjährigen Kin-
       der.“

   c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt“
      durch die Wörter „des Mitglieds der Patentan-
      waltskammer“ ersetzt.

75. § 138 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskam-

   mer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-

   oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-
   delt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach
   § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4
   verhängt, sofern nicht wegen besonderer Um-
   stände eine mildere anwaltsgerichtliche Maß-
   nahme ausreichend erscheint.

     (2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied
   der Patentanwaltskammer, das entgegen einem
   Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt,
   zurückzuweisen.“

76. § 140 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96
       Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4

       lautendes Urteil ergeht;“.

77. § 141 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Patentanwalt“

      durch die Wörter „das Mitglied der Patentan-

      waltskammer“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalts“ durch
      das Wort „Mitglieds“ ersetzt.
78. § 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Patentan-
      walt“ durch die Wörter „ein Mitglied der Patent-
      anwaltskammer“ und das Wort „den“ durch das
      Wort „das“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt“
      durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.

   c) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort

      „Es“ ersetzt.

79. § 144 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „(96 Abs. 1 Nr. 4)
      wird“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Num-
      mer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur
      Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2
      Nummer 4) werden“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 1
      und 2)“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Num-
      mer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2)“
      ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1
           Nr. 3)“ durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1
           Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3)“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Patent-
           anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der
           Patentanwaltskammer“ ersetzt.

80. § 144a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Patent-
          anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der
          Patentanwaltskammer“ und wird jeweils die
          Angabe „Satz 4“ durch die Wörter „den Sät-
          zen 4 und 5“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Patent-
          anwalt“ durch die Wörter „das Mitglied der
          Patentanwaltskammer“ ersetzt.

      cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 Buchstabe d wird durch die

               folgenden Buchstaben d und e ersetzt:

               „d) Entscheidungen in Verfahren we-
                   gen der Verletzung von Berufs-
                   pflichten nach diesem Gesetz, die
                   nicht zu einer berufsgerichtlichen
                   Maßnahme oder Rüge geführt ha-
                   ben,

               e) Entscheidungen und nicht Satz 5
                  unterfallende Maßnahmen in Ver-
                  fahren wegen Straftaten oder Ord-
                  nungswidrigkeiten oder in berufs-

                  aufsichtlichen Verfahren anderer
                  Berufe;“.

          bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende

               durch ein Semikolon ersetzt.

          ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

               „3. 20 Jahre bei einer Ausschließung

                   aus der Patentanwaltschaft oder

                   bei einer Aberkennung der Befug-
                   nis zur Beratung und Vertretung
                   nach § 3, nach der das Mitglied
                   der Patentanwaltskammer erneut
                   zugelassen wurde.“

      dd) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen
          Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
          in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer
          Berufe getroffen wurden und bei denen das
          zugrundeliegende Verhalten zugleich die pa-

          tentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat,

          gelten die für die Tilgung der jeweiligen
          Maßnahmen geltenden Fristen entspre-
          chend.“
   b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Aus-
      schließung aus der Patentanwaltschaft oder ei-
      ner Aberkennung der Befugnis zur Beratung und
      Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser
      Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfer-
      nung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2
      bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben
      werden.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle
      des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d
      und e nicht, solange
      1. eine andere Eintragung über eine strafrecht-
         liche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit
BGBl. 2021, Seite 2401 — Originalseite als Abbildung
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         oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme be-
         rücksichtigt werden darf,
      2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Num-
         mer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge ha-
         ben kann, oder
      3. ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtli-
         ches Urteil noch nicht vollstreckt ist.“
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Patentan-
      walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-
      anwaltskammer“ ersetzt.
81. In § 145 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“
    das Komma und die Wörter „insbesondere für die
    Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Pa-
    tentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertre-
    ters,“ gestrichen.

82. In § 149 Absatz 1 werden die Wörter „Patentan-
    walt, der“ durch die Wörter „Mitglied der Patentan-
    waltskammer, das“ ersetzt.
83. § 150 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Patentanwalt,
          der in dem“ durch die Wörter „Mitglied der
          Patentanwaltskammer, das im“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Patentan-
          waltschaft“ gestrichen.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „Patentanwalt“
          durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Patent-
          anwalt, der in dem“ durch die Wörter „Das
          Mitglied der Patentanwaltskammer, das im“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt“
          durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.
84. § 150a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Pa-
      tentanwalt“ durch die Wörter „dem Mitglied der
      Patentanwaltskammer“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentan-
      walt“ durch die Wörter „das Mitglied der Patent-
      anwaltskammer“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Patentan-
          walts“ durch die Wörter „des Mitglieds der
          Patentanwaltskammer“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Patent-
          anwalts“ durch die Wörter „des Mitglieds

          der Patentanwaltskammer“ und die Angabe
          „§ 103 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter
          „§ 97a Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
85. In § 151 werden die Wörter „weder dem Patentan-
    walt“ durch die Wörter „weder dem Mitglied der
    Patentanwaltskammer“ und die Wörter „oder von
    dem Patentanwalt“ durch die Wörter „oder von
    dem Mitglied“ ersetzt.

86. § 155a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten
   auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemein-
   schaftlich ausüben

   1. mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 2 nicht
      tätig werden darf, oder
   2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im
      Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tä-
      tigwerden bei einer entsprechenden Anwen-
      dung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 52d
      Absatz 3 untersagt wäre.
   Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen,
   wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patent-
   anwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung be-
   endet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung,
   wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach
   umfassender Information in Textform zugestimmt
   haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinde-
   rung einer Offenbarung vertraulicher Informationen
   sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätig-
   keitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwie-
   genheit unterliegende Tatsachen einem Patentan-
   walt auch ohne Einwilligung der betroffenen Perso-
   nen offenbart werden.“
87. Nach § 156 wird folgender Zehnter Teil eingefügt:
                      „Zehnter Teil

           Ausländische Patentanwaltsberufe
          und Berufsausübungsgesellschaften

                          § 157

                    Ausländische
    Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

      (1) Angehörige solcher ausländischer Berufe,
   die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufge-
   führt sind, dürfen sich zur Erbringung von patent-
   anwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bun-
   desrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie

   1. nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt
      sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,
      und

   2. auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufge-
      nommen wurden.
      (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung
   ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Be-
   rufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisa-
   tion mit Ausnahme

   1. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
   2. der Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
      schaftsraums und

   3. der Schweiz

   festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Be-
   ruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Be-
   ruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz ent-
   sprechen. Das Bundesministerium der Justiz und
   für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverord-
   nung ohne Zustimmung des Bundesrates diejeni-
   gen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten
   der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in
   Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Be-
   fugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patent-
   anwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für
   die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
BGBl. 2021, Seite 2402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2402
     (3) Die Befugnis zur Erbringung von patentan-
  waltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1
  erstreckt sich
  1. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2
     Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Her-
     kunftsstaats und des Völkerrechts,
  2. für Angehörige von Berufen nach Absatz 2
     Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Her-
     kunftsstaats.

                         § 158
                      Aufnahme in die
                 Patentanwaltskammer und
       berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
    (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentan-
  waltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine
  Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen
  Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf bei-
  zufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der
  Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen.
     (2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer
  ist zu widerrufen, wenn

  1. der niedergelassene ausländische Patentanwalt
     den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach-
     kommt oder

  2. die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 weg-
     fallen.

     (3) Für die Entscheidung über den Antrag, für
  die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patent-
  anwaltskammer sowie für die Rücknahme und
  den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwalts-
  kammer gelten im Übrigen

  1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt
     des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit
     Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und
     Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte
     und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften
     Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und
     der Zehnte Teil und

  2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene
     Rechtsverordnung.

  Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 des
  Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patent-
  anwälte in Deutschland entsprechend. Vorläufige
  Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind
  für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszu-
  sprechen. An die Stelle der Ausschließung aus
  der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4)
  tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Geset-
  zes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu
  besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung
  verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Pa-
  tentanwaltskammer.
     (4) Der niedergelassene ausländische Patentan-
  walt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht
  des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Füh-
  rung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat
  in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als
  Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer
  aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung
  zudem die Bezeichnung „(Syndikus)“ nachzustel-
  len. Der niedergelassene ausländische Patentan-

walt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich
die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskam-
mer“ zu verwenden.
  (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden
Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen nieder-
gelassene ausländische Patentanwälte den Patent-
anwälten und Rechtsanwälten gleich:
1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straf-
   taten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbu-
   ches),
2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Ab-
   satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205
   des Strafgesetzbuches),
3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetz-
   buches) und
4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).

                       § 159

  Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
   (1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren
Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorgani-
sation hat, darf über eine Zweigniederlassung pa-
tentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen,
wenn

1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und
   Vertretung in Patentangelegenheiten ist,

2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur
   Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt
   ist,

3. ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehö-
   rige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 und 2 genannten Berufe sind,

4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene
   Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft ver-
   treten kann und die über ausreichende Befug-
   nisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts
   in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung
   sicherzustellen, und

5. sie durch die Patentanwaltskammer zugelassen
   ist.

   (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach
Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e,
52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die
§§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § 52j ist
dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ge-
schäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung
zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte
Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene
ausländische Patentanwälte in vertretungsberech-
tigter Zahl angehören müssen.
  (3) Die zugelassene Berufsausübungsgesell-
schaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik
Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1
befugte niedergelassene ausländische Patentan-
wälte patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen
auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats
des für die Berufsausübungsgesellschaft handeln-
den niedergelassenen ausländischen Patentan-
walts und des Völkerrechts zu erbringen.
   (4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zuge-
lassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn
BGBl. 2021, Seite 2403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2403
    an ihr mindestens ein Patentanwalt als Gesell-
    schafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der
    deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsfüh-

    rung und Vertretung berechtigte Patentanwälte in
    vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf
    nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in
    deren Person die gesetzlich vorgeschriebenen Vo-
    raussetzungen für die Beratung und Vertretung
    nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

       (5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist ver-
    pflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher
    Form auf ihre ausländische Rechtsform unter An-
    gabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechts-
    ordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu
    erläutern.

      (6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih-
    ren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthan-
    delsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3
    und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Her-
    kunftsstaat verbürgt ist. Die Befugnis zur Erbrin-
    gung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen
    nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet
    des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufs-
    ausübungsgesellschaft handelnden niedergelasse-
    nen ausländischen Patentanwalts.
      (7) In der Bundesrepublik Deutschland nach Ab-
    satz 1 niedergelassene ausländische Berufsaus-
    übungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse
    nach § 29 Absatz 4 einzutragen.“
88. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil.

89. Die bisherigen §§ 157 bis 159 werden aufgehoben.
90. Die folgenden §§ 161 und 162 werden angefügt:

                           „§ 161
          Maßgabe nach dem Einigungsvertrag
       Patentanwälte und Patentassessoren, die am
    3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deut-
    schen Demokratischen Republik geführten Listen
    der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht
    nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen
    gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den
    Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prü-
    fung erlangt haben.

                           § 162
              Zulassung und Befugnisse
      bestehender Berufsausübungsgesellschaften

      (1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August
    2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen
    war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufs-
    ausübungsgesellschaft nach § 52f.
      (2) Berufsausübungsgesellschaften, die

    1. am 1. August 2022 bestanden,
    2. nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind
       und

    3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gel-
       ten,
    müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung
    beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der

   Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulas-
   sung die Befugnisse nach § 52k zu.“

91. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter
      „den Patentanwalt“ durch die Wörter „das Mit-
      glied der Patentanwaltskammer“ ersetzt.

   b) In Nummer 1111 werden im Gebührentatbe-
      stand nach dem Wort „Patentanwaltschaft“ die
      Wörter „oder der Aberkennung der Befugnis zur
      Beratung und Vertretung nach § 3“ eingefügt.

   c) In Nummer 1220 wird in der Anmerkung das
      Wort „Patentanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
      der Patentanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
      durch das Wort „es“ ersetzt.

   d) In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im
      Gebührentatbestand die Angabe „§ 128 Abs. 3
      Satz 1“ durch die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 2“
      ersetzt.
   e) In Nummer 1321 wird in der Anmerkung das
      Wort „Patentanwalt“ durch die Wörter „Mitglied
      der Patentanwaltskammer“ und das Wort „ihn“
      durch das Wort „es“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 3c werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

      „§ 3d     Partieller Zugang, Voraussetzungen
                und Antrag
      § 3e      Erlaubnis zum partiellen Zugang

      § 3f      Untersagung des partiellen Zugangs
      § 3g      Elektronisches Verzeichnis der partiell
                zugelassenen Personen“.
   b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

      „§ 10     Übermittlung von Daten“.

   c) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Steuer-
      beratungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-
      rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
   d) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des
      Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils werden
      wie folgt gefasst:
                   „Dritter Unterabschnitt

               Berufsausübungsgesellschaften

      § 49      Berufsausübungsgesellschaften
      § 50      Berufsausübungsgesellschaften mit An-
                gehörigen anderer Berufe
BGBl. 2021, Seite 2404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2404
       § 51      Berufspflichten bei beruflicher Zusam-
                 menarbeit
       § 52      Berufspflichten der Berufsausübungs-
                 gesellschaft

       § 53      Anerkennung

       § 54      Anerkennungsverfahren; Gebühr; An-
                 zeigepflicht
       § 55      Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
                 der Anerkennung; Abwickler

       § 55a     Gesellschafter- und Kapitalstruktur
                 von Berufsausübungsgesellschaften
       § 55b     Geschäftsführungsorgane; Aufsichts-
                 organe
       § 55c     Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe-
                 leistung in Steuersachen
       § 55d     Vertretung vor Gerichten und Behör-
                 den
       § 55e     Berufliche Niederlassung der Berufs-
                 ausübungsgesellschaft
       § 55f     Berufshaftpflichtversicherung
       § 55g     Steuerberatungsgesellschaft
       § 55h     Bürogemeinschaft“.
  e) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

       „§ 56     (weggefallen)“.

  f) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

       „§ 72     (weggefallen)“.
  g) Nach der Angabe zu § 76 werden folgende An-
     gaben eingefügt:
       „§ 76a    Eintragung in das Berufsregister
       § 76b     Löschung aus dem Berufsregister

       § 76c     Mitteilungspflichten; Einsicht in das
                 Berufsregister

       § 76d     Weitere Eintragungen in das Berufs-
                 register
       § 76e     Anzeigepflichten“.

  h) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

       „§ 77     Wahl des Vorstands“.
  i) Nach der Angabe zu § 77b wird folgende An-
     gabe eingefügt:
       „§ 77c    Vorzeitiges Ausscheiden eines Vor-
                 standsmitglieds“.

  j) Nach der Angabe zu § 86b werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:

       „§ 86c    Steuerberaterplattform

       § 86d     Besonderes elektronisches Steuerbe-
                 raterpostfach
       § 86e     Besonderes elektronisches Steuerbe-
                 raterpostfach für Berufsausübungsge-
                 sellschaften
       § 86f     Verordnungsermächtigung
       § 86g     Ersetzung der Schriftform“.
  k) Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
       „§ 89a    Leitungspersonen
       § 89b     Rechtsnachfolger“.

   l) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
      „§ 93      Verjährung von Pflichtverletzungen“.
   m) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

      „§ 94      (weggefallen)“.

   n) In der Angabe zu § 108 werden die Wörter „des
      Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“
      gestrichen.
   o) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

      „§ 110     Verhältnis des berufsgerichtlichen
                 Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
                 Verfahren nach anderen Berufsgeset-
                 zen“.
   p) Nach der Angabe zu § 111 werden die folgen-
      den Angaben eingefügt:
      „§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen
              Leitungspersonen und Berufsaus-
              übungsgesellschaften
      § 111b     Vertretung von Berufsausübungsge-
                 sellschaften
      § 111c     Besonderer Vertreter
      § 111d     Verfahrenseintritt von Rechtsnachfol-
                 gern
      § 111e     Vernehmung des gesetzlichen Vertre-
                 ters

      § 111f     Berufs- und Vertretungsverbot“.

   q) In der Angabe zu § 116 werden die Wörter
      „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“
      durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberater-
      kammer“ ersetzt.
   r) In der Angabe zu § 121 werden die Wörter
      „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten“
      durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberater-
      kammer“ ersetzt.

   s) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

      „§ 122     (weggefallen)“.
   t) Nach der Angabe § 157c wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des
              Gesetzes zur Neuregelung des Berufs-
              rechts der anwaltlichen und steuer-
              beratenden Berufsausübungsgesell-
              schaften sowie zur Änderung weiterer
              Vorschriften im Bereich der rechtsbe-
              ratenden Berufe“.

   u) Nach der Angabe zu § 157d wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerbe-
              raterplattform und zu den besonderen
              elektronischen Steuerberaterpostfä-
              chern“.
   v) In der Angabe zu § 158 wird das Wort „Steuer-
      beratungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-
      rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2
               Geschäftsmäßige Hilfeleistung
     (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf ge-
   schäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen
BGBl. 2021, Seite 2405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2405
  ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt
  ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberuf-
  liche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten
  und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des
  Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor un-
  qualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.
     (2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersa-
  chen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten
  im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald
  sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfor-
  dert.“

3. § 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
  „2. Berufsausübungsgesellschaften   nach   den
      §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechts-
      anwaltsordnung,

  3. Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirt-
     schaftsprüferordnung, deren Gesellschafter

     oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer
     oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirt-
     schaftsprüfungsgesellschaften und Buchprü-
     fungsgesellschaften.“

4. Nach § 3c werden die folgenden §§ 3d bis 3g ein-
   gefügt:
                         „§ 3d

                  Partieller Zugang,
             Voraussetzungen und Antrag

    (1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäfts-

  mäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller

  Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn

  1. der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat
     der Europäischen Union oder in einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
     (Herkunftsmitgliedstaat) zur Ausübung der be-
     antragten Hilfeleistung in Steuersachen unein-
     geschränkt qualifiziert ist,
  2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des An-
     tragstellers und der Tätigkeit eines Steuerbera-
     ters oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des
     § 3 so groß sind, dass deren Ausgleich der An-
     forderung gleichkäme, die Befähigung für den
     Beruf des Steuerberaters nach § 37 zu erwerben
     und

  3. die Tätigkeit des Antragstellers sich von den an-
     deren Tätigkeiten, die von einem Steuerberater
     oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3

     zu erbringen sind, objektiv trennen lässt.

  Für die Prüfung der Trennbarkeit der Tätigkeiten
  nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt die zustän-
  dige Stelle, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitglied-

  staat eigenständig ausgeübt werden kann.

     (2) Der partielle Zugang ist bei der zuständigen
  Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle be-
  stimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2
  Satz 2. Im Einvernehmen mit dieser, kann eine an-
  dere Steuerberaterkammer über die Gewährung
  des partiellen Zugangs entscheiden. Das Einver-
  nehmen ist in die Satzungen der beteiligten Steuer-
  beraterkammern aufzunehmen.

   (3) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:
1. den Familiennamen und den oder die Vornamen
   des Antragstellers,

2. das Geburtsdatum,
3. die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit
   im Inland erbracht werden soll,
5. die Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, die im
   Inland erbracht werden sollen,

6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
7. eine Information über Einzelheiten zur Berufs-
   haftpflichtversicherung oder eines anderen indi-
   viduellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf
   die Berufshaftpflicht.

                        § 3e

         Erlaubnis zum partiellen Zugang

   (1) Die Gewährung des partiellen Zugangs be-
rechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleis-
tung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf
die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wur-
de. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in
Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im
Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befug-
nis im Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung
der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Her-
kunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitglied-

staat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Be-

rufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen

sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätig-
keitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mit-
zuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Dritten Abschnitts des Zweiten Teils.
   (2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige
Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des
Antrags auf partiellen Zugang erforderlichen Infor-
mationen bei den zuständigen Stellen im Her-
kunftsmitgliedstaat einholen bei berechtigten Zwei-
feln
1. an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleis-
   tung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat
   (§ 3d Absatz 1 Nummer 1),
2. an der guten Führung des Antragstellers oder

3. daran, dass keine berufsbezogenen disziplinari-
   schen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen
   den Antragsteller vorliegen.

§ 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht ent-

gegen.
  (3) Der partielle Zugang kann verweigert wer-
den, wenn die Verweigerung

1. durch zwingende Gründe des Allgemeininteres-

   ses gerechtfertigt ist,
2. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels
   nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und

3. nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung
   dieses Ziels erforderlich ist.
  (4) Die partiell zugelassene Person ist mit den
Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4, der
zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung
BGBl. 2021, Seite 2406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2406
  des partiellen Zugangs in das Berufsregister einzu-
  tragen. Änderungen der Angaben nach § 3d Ab-
  satz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständi-
  gen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektro-
  nisch mitzuteilen. Die Eintragung der partiell zuge-
  lassenen Person ist zu löschen, wenn die partiell
  zugelassene Person auf diese Erlaubnis verzichtet
  oder der partielle Zugang unanfechtbar untersagt
  worden ist.
       (5) Das Verfahren ist gebührenfrei.

                            § 3f
           Untersagung des partiellen Zugangs
    Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelas-
  senen Person die weitere Hilfeleistung in Steuer-
  sachen untersagen, wenn
  1. der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Aus-
     übung der Tätigkeit untersagt wurde,

  2. die Person im Einzelfall nicht über die für die
     konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland

     erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ver-
     fügt,

  3. die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbe-

     zeichnung führt,

  4. die Person die Befugnis zu beschränkter ge-
     schäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen

     nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet
     oder

  5. die Person besonders schwerwiegend oder wie-

     derholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1
     Satz 3 bis 6 verstößt.

                           § 3g
                Elektronisches Verzeichnis
            der partiell zugelassenen Personen

     (1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein
  elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen
  nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt
  worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Be-
  rufsregister eingetragen sind. Das Verzeichnis
  dient der Information der Behörden und Gerichte,
  der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsver-
  kehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben
  die im Berufsregister nach § 3e Absatz 4 gespei-
  cherten Daten im automatisierten Verfahren in das

  von der Bundessteuerberaterkammer geführte Ver-

  zeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer

  trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für
  die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten,
  insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhe-
  bung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der
  Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamt-
  verzeichnis steht jedermann unentgeltlich zu.
     (2) In das elektronische Verzeichnis sind einzu-
  tragen:
  1. bei natürlichen Personen der Familienname und
     den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, die
     Anschrift der beruflichen Niederlassung ein-
     schließlich der Anschriften aller Beratungsstel-
     len, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätig-
     keit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu er-
     bringen ist, sowie der Name und die Anschrift

      der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen
      Steuerberaterkammer;
   2. bei juristischen Personen und Personengesell-
      schaften der Name oder die Firma, das Grün-
      dungsjahr, die Anschrift einschließlich der An-
      schriften aller weiterer Beratungsstellen, der Fa-
      milienname, den oder die Vornamen der gesetz-
      lichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter
      der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im
      Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die
      Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zustän-
      digen Steuerberaterkammer.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a und 4“
          durch die Angabe „§§ 3, 3a, 3d und 4“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3a und 4“
          durch die Angabe „§§ 3a, 3d und 4“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbe-
      hörden Tatsachen bekannt werden, die darauf

      hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen

      die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zu-
      gang nach § 3d überschreiten.“

6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a oder 4“
      durch die Wörter „die §§ 3, 3a, 3d oder 4“ er-

      setzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3a, 4 und 6“
      durch die Angabe „§§ 3a, 3d, 4 oder 6“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10

                 Übermittlung von Daten

      (1) Gerichte und Behörden einschließlich der
   Berufskammern übermitteln der für die Entschei-
   dung zuständigen Stelle diejenigen Daten über
   Personen und Berufsausübungsgesellschaften, de-
   ren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle
   erforderlich ist für
   1. die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung
      von der Prüfung zum Steuerberater,

   2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die

      Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung

      als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,

   3. die Anerkennung, die Rücknahme oder den Wi-
      derruf der Anerkennung als Berufsausübungs-
      gesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
   4. die Einleitung oder Durchführung eines berufs-
      aufsichtlichen Verfahrens,
   5. die Überprüfung der Voraussetzungen für die
      Bestellung eines Beratungsstellenleiters im
      Sinne des § 23 Absatz 3 oder
   6. eine Untersagung nach § 3f.

      (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
   1. soweit sie schutzwürdige Interessen einer be-
      troffenen Person beeinträchtigen würde und
      das Informationsinteresse des Empfängers das
BGBl. 2021, Seite 2407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2407
      Interesse der betroffenen Person an dem Unter-
      bleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
   2. soweit besondere gesetzliche Verwendungsre-
      gelungen entgegenstehen.
   Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen-
   heitspflichten der für eine Berufskammer eines
   freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   tätigen Personen und für das Steuergeheimnis
   nach § 30 der Abgabenordnung.“
 8. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Steuerbera-
      tungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-
      ausübungsgesellschaften“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Steuerberatungs-
      gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
      übungsgesellschaften“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Berufsausübungsgesellschaften bedür-
      fen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme
      von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1
      Satz 2 bleibt unberührt.“
 9. In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater,
    Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-
    schaften“ durch die Wörter „Steuerberater, Steuer-
    bevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaf-
    ten“ ersetzt.
10. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2a wird die Angabe „gemäß § 3 Nr. 2“
      gestrichen.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Steuerberatungsge-
      sellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
      übungsgesellschaften“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist diese Person ein gesetzlicher Vertreter einer
      Berufsausübungsgesellschaft, erlischt die Be-
      fugnis der Berufsausübungsgesellschaft zur
      Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche
      Buchstelle“, wenn kein anderer gesetzlicher
      Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als
      Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.“

11. Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts
    des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

                  „Dritter Unterabschnitt

             Berufsausübungsgesellschaften

                           § 49
             Berufsausübungsgesellschaften
      (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
   dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften ver-
   binden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs
   auch in Berufsausübungsgesellschaften organisie-
   ren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

      (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemein-
   schaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepu-
   blik Deutschland können die folgenden Rechtsfor-
   men haben:

   1. Gesellschaften nach deutschem Recht ein-
      schließlich der Handelsgesellschaften,
   2. Europäische Gesellschaften und

3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem
   Recht
   a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
      oder
   b) eines Vertragsstaats des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum.

                       § 50
         Berufsausübungsgesellschaften
         mit Angehörigen anderer Berufe
  (1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungs-
gesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten auch gestattet
1. mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, ei-
   ner Rechtsanwaltskammer oder der Patentan-
   waltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und
   vereidigten Buchprüfern,

2. mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im
   Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf
   die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse
   des Berufsträgers dem Beruf des Steuerbera-
   ters oder des Steuerbevollmächtigten vergleich-
   bar ist und bei dem die Voraussetzungen für die
   Berufsausübung den Anforderungen dieses Ge-
   setzes im Wesentlichen entsprechen,
3. mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirt-
   schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern an-
   derer Staaten, die nach der Bundesrechtsan-
   waltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder
   der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit
   Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschafts-
   prüfern oder vereidigten Buchprüfern im Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich
   ausüben dürfen,
4. mit Personen, die in der Berufsausübungsge-
   sellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2
   des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aus-
   üben, es sei denn, dass die Verbindung mit
   dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbe-
   vollmächtigten, insbesondere seiner Stellung
   als unabhängigem Organ der Steuerrechtspfle-
   ge, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in
   seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann ins-
besondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der

anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach
§ 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen
würde.
   (2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten
ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesell-
schaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bun-
desrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patent-
anwaltsordnung im Inland zugelassen sind.

   (3) Unternehmensgegenstand der Berufsaus-
übungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbeson-
dere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuer-
sachen. Daneben kann die Ausübung des jeweili-
gen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51
bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesell-
BGBl. 2021, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408
  schaften, die der Ausübung des Berufs des Steuer-
  beraters oder Steuerbevollmächtigten dienen.

                          § 51
                 Berufspflichten bei
             beruflicher Zusammenarbeit
     (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50
  Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei
  ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft
  die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung

  nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflich-

  ten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen

  Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sowie

  der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten.

  Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche

  Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesell-

  schaft tätigen Steuerberater und Steuerbevoll-

  mächtigen sowie der Berufsausübungsgesellschaft

  zu wahren.

     (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50
  Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur
  Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht
  sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die
  Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang
  mit der Beratung und Vertretung in Steuerrechts-
  angelegenheiten bekannt geworden ist. Nicht unter
  die Verschwiegenheitspflicht fallen Tatsachen, die
  offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
  Geheimhaltung bedürfen.

    (3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesell-
  schafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1
  Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

    (4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen aus-
  üben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder
  wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz
  oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2
  Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.
     (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss
  von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwie-
  gender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die
  in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach
  § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.

                          § 52
                  Berufspflichten der
             Berufsausübungsgesellschaft
     (1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69
  bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für
  Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

     (2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch
  geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass be-
  rufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und ab-
  gestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsge-
  sellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige
  eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs
  sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche
  Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufs-
  ausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufs-
  pflichten sorgen kann.
    (3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft
  auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so
  gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug

zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
chen besteht.
   (4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwort-
lichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und
sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesell-
schaft bleibt unberührt.

                        § 53
                   Anerkennung

   (1) Berufsausübungsgesellschaften        bedürfen

der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer,

in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsge-

sellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach

Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei de-

nen keine Beschränkung der Haftung der natürli-

chen Personen vorliegt und denen als Gesellschaf-

ter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und

Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und

Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs
angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten und Buchprüfungsgesellschaften. Unberührt
von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine An-
erkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften,
die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuer-
beraterkammer des Kammerbezirks zuständig, in
der die weitere Beratungsstelle unterhalten wird
oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

   (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesell-
   schafter und die Mitglieder der Geschäftsfüh-
   rungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzun-
   gen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a
   und 55b erfüllen,

2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in
   Vermögensverfall befindet und
3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
   nachgewiesen ist oder eine vorläufige De-
   ckungszusage vorliegt.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in
das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
ordnung) eingetragen ist.
  (3) Mit der Anerkennung wird die Berufsaus-
übungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden
Steuerberaterkammer.

                        § 54

 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht
  (1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende
Angaben enthalten:

1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der
   Berufsausübungsgesellschaft,
2. die Geschäftsanschriften der Niederlassungen
   der Berufsausübungsgesellschaft sowie
3. Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mit-
   glieder der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
   organe sowie aller mittelbar beteiligten Perso-
   nen.
BGBl. 2021, Seite 2409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2409
Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur
Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2
die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich
des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ver-
langen.
   (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Aner-
kennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen
einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Ge-
schäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf
Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung ge-
richtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläu-
figes Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wor-
den ist.
   (3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aner-
kennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die
Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an
die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen,
sofern nicht durch eine Gebührenordnung nach
§ 79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
   (4) Die Anerkennung wird wirksam mit der Aus-
händigung einer von der zuständigen Steuerbera-
terkammer ausgestellten Urkunde.

   (5) Die anerkannte Berufsausübungsgesell-

schaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer
jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzuge-

benden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                       § 55
            Erlöschen, Rücknahme
    und Widerruf der Anerkennung; Abwickler
  (1) Die Anerkennung erlischt durch
1. Auflösung   der   Berufsausübungsgesellschaft
   oder
2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der An-
   erkennung gegenüber der zuständigen Steuer-
   beraterkammer.
  (2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zu-
kunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die
Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von
der Rücknahme der Anerkennung kann abwei-
chend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die
Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt
werden müssen, nicht mehr bestehen.

  (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die

Berufsausübungsgesellschaft

1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2,
   der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder
   des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass
   sie innerhalb einer von der Steuerberaterkam-
   mer zu bestimmenden angemessenen Frist ei-
   nen den genannten Vorschriften entsprechen-
   den Zustand herbeiführt,

2. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,
   dass dadurch die Interessen der Personen, die
   Hilfeleistung in Steuersachen suchen, nicht ge-
   fährdet sind.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröff-
net ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in

das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozess-
ordnung) eingetragen ist.
  (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
wenn die Berufsausübungsgesellschaft nicht inner-
halb von drei Monaten nach der Anerkennung im
Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Ab-
satz 1 eine berufliche Niederlassung einrichtet.
   (5) Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer
die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind
§ 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie
§ 145 entsprechend anzuwenden. Wird die Aner-
kennung widerrufen, weil die Berufsausübungsge-
sellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-
versicherung nicht unterhält, ist die Anordnung
der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
   (6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die
Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler
bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertre-
tung bestellten Personen keine hinreichende Ge-
währ zur ordnungsgemäßen Abwicklung der
schwebenden Angelegenheiten bieten. § 70 ist ent-
sprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Ver-
gütung des Abwicklers haften die Gesellschafter

als Gesamtschuldner.

                      § 55a

        Gesellschafter- und Kapitalstruktur
       von Berufsausübungsgesellschaften
  (1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesell-
schaft können auch sein:
1. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,
2. zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im
   Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3. anerkannte   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
   und
4. anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.
Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Per-
son der Gesellschafter oder der Mitglieder der
Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es
in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter
und die Geschäftsführung der beteiligten Berufs-
ausübungsgesellschaft an. Haben sich Steuerbera-
ter und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines
der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe
sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die

Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen,

zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusam-
mengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das
Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufs-
ausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die
Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im
Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zugerechnet.

   (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen
muss an die Zustimmung der Gesellschafterver-
sammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaf-
ten oder Kommanditgesellschaften auf Aktien
müssen die Aktien auf Namen lauten.
  (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft
dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden.
Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsaus-
übungsgesellschaft beteiligt werden.
BGBl. 2021, Seite 2410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2410
     (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen
  des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein
  Stimmrecht.
     (5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte
  Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafter-
  rechten bevollmächtigen.

                        § 55b
       Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

     (1) Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte

  oder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1

  genannten Berufe können Mitglieder des Ge-

  schäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer aner-

  kannten Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbe-
  stimmungsrechtliche Regelungen bleiben unbe-

  rührt. Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
  Steuersachen sind Weisungen von Personen, die
  nicht den in § 3 Nummer 1 genannten Berufen an-
  gehören, gegenüber Personen, die den Berufen
  nach § 3 Nummer 1 angehören, unzulässig.
     (2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäfts-
  führungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen,
  wer einen der Versagungstatbestände des § 40 Ab-
  satz 2 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5
  Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.
    (3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufs-
  ausübungsgesellschaft müssen Steuerberater oder
  Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter
  Zahl angehören.
    (4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und
  Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhal-
  tung des Berufsrechts in der Berufsausübungsge-
  sellschaft zu sorgen.
     (5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsfüh-
  rungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungs-
  gesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten
  die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und
  § 52 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die
  Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts
  des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils sind ent-
  sprechend anzuwenden. An die Stelle der Aus-
  schließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Num-
  mer 5) tritt

  1. bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans,
     die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
     tigte sind, die Aberkennung der Eignung, eine
     Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und
     ihre Geschäfte zu führen, und
  2. bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans, die nicht
     Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind,
     die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktio-
     nen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzu-
     nehmen.
     (6) Die Unabhängigkeit der Steuerberater und
  Steuerbevollmächtigen, die dem Geschäftsfüh-
  rungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften
  angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung
  der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen,
  bei der Ausübung ihres Berufs ist zu gewährleisten.
  Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbe-
  sondere durch Weisungen oder vertragliche Bin-
  dungen, sind unzulässig.

   (7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmäch-
tigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Ab-
sätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

                       § 55c
                 Befugnis zur
 geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
   Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, ge-
schäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach
§ 2 zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesell-

schafter und Vertreter, in deren Person die für

die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung

in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen

Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

                       § 55d

     Vertretung vor Gerichten und Behörden
   (1) Berufsausübungsgesellschaften können als
Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauf-
tragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte
und Pflichten eines Steuerberaters.
  (2) Berufsausübungsgesellschaften       handeln
durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren
Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in
Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Vo-
raussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

                       § 55e
             Berufliche Niederlassung
         der Berufsausübungsgesellschaft
   (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an
ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhal-
ten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein
geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbe-
vollmächtigter tätig ist.
   (2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen
Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere
Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen
Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu
benennen.

   (3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

                       § 55f

           Berufshaftpflichtversicherung
   (1) Berufsausübungsgesellschaften sind ver-
pflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzu-
schließen und während der Dauer ihrer Betätigung
aufrechtzuerhalten.
  (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden de-
cken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den
§§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben.
§ 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind
entsprechend anzuwenden.
   (3) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei de-
nen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der
Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen
fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Per-
son haftet oder bei denen die Haftung der natürli-
chen Personen beschränkt wird, beträgt die Min-
destversicherungssumme der Berufshaftpflichtver-
BGBl. 2021, Seite 2411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2411
sicherung eine Million Euro für jeden Versiche-
rungsfall.
   (4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die kei-
nen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung
und keine Beschränkung der Haftung der natürli-
chen Personen vorsehen, beträgt die Mindestver-

sicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versi-

cherungsfall.

   (5) Die Leistungen des Versicherers für alle in-

nerhalb eines Versicherungsjahres verursachten

Schäden können auf den Betrag der jeweiligen

Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der

Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Ge-
schäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, be-
grenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesell-
schaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung
der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Be-
rufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer
Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahres-
höchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall min-
destens auf den vierfachen Betrag der Mindestver-
sicherungssumme belaufen.

                      § 55g

           Steuerberatungsgesellschaft
   Berufsausübungsgesellschaften,    bei   denen
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die
Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei de-
nen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsfüh-
rungsorgans Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerbe-
ratungsgesellschaft“ führen.

                      § 55h

                Bürogemeinschaft
   (1) Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die
der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstä-
tigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher
Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht
selbst als Vertragspartner von steuerberatenden
Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemein-
schaft).

   (2) Eine Bürogemeinschaft können Steuerbera-

ter oder Steuerbevollmächtigte auch mit Personen

eingehen, die nicht Steuerberater oder Steuerbe-

vollmächtigte sind, es sei denn, die Verbindung ist

mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als
unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht
vereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unab-
hängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach

Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen

sein, wenn in der anderen Person ein Grund vor-
liegt, der bei einem Steuerberater nach § 40 Ab-
satz 2 Nummer 2 zur Versagung der Bestellung
führen würde.
   (3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Steuer-
berater und Steuerbevollmächtigten sind verpflich-
tet, angemessene organisatorische, personelle und
technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhal-
tung ihrer Berufspflichten gewährleisten.

     (4) § 51 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesell-
   schafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ent-
   sprechend.“
12. § 56 wird aufgehoben.
13. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf

      alles, was in Ausübung des Berufs bekannt

      geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die

      offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach

      keiner Geheimhaltung bedürfen.“

   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
      bis 1c eingefügt:
         „(1a) Steuerberater und Steuerbevollmäch-
      tigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kolli-
      sion mit eigenen Interessen gegeben ist.
        (1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder
      Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in
      derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen
      verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen
      der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und
      darf nur vermittelnd tätig werden.

         (1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für
      Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die
      ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuer-
      berater oder Steuerbevollmächtigten ausüben,
      der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a un-
      terliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd
      tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach
      Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätig-
      keitsverbot unterliegende Steuerberater oder
      Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche
      Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2
      sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen
      Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender
      Information in Textform zugestimmt haben und
      geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Ver-
      schwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsver-
      bot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegen-
      über einer Berufsausübungsgesellschaft be-
      steht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des
      Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung
      eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschrän-
      kung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist,

      dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterlie-

      gende Tatsachen einem Steuerberater oder

      Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung

      des Auftraggebers offenbart werden.“

14. § 58 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1“
      durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

   b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 56 Abs. 4“

      durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

15. In § 60 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Steuer-
    beratungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufs-
    ausübungsgesellschaft“ ersetzt.
16. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch
      ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
      „Steuerbevollmächtigte“ die Wörter „und Be-
      rufsausübungsgesellschaften“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 2412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2412
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und von
      diesen gebildeten Berufsausübungsgemein-
      schaften (§ 56)“ gestrichen.

17. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „(2) Dokumente, die der Steuerberater oder
       Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruf-
       lichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für
       ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder
       Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf
       Verlangen herauszugeben. Macht der Auftrag-
       geber kein Herausgabeverlangen geltend, so
       hat der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
       tigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach

       Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese

       Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steu-

       erberater oder Steuerbevollmächtigte den Auf-

       traggeber aufgefordert hat, die Dokumente in
       Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber die-
       ser Aufforderung binnen sechs Monaten nach
       Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1
       bis 3 gelten nicht für
       1. die Korrespondenz zwischen dem Steuerbe-
          rater oder Steuerbevollmächtigten und sei-
          nem Auftraggeber,
       2. die Dokumente, die der Auftraggeber bereits
          in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
       3. die zu internen Zwecken gefertigten Arbeits-
          papiere.

          (3) Der Steuerberater oder Steuerbevoll-
       mächtigte kann seinem Auftraggeber die He-
       rausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1
       verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem
       Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Aus-
       lagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der
       Vorenthalt unangemessen ist.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Handakten“ die Wörter „oder zur Verwahrung
      von Dokumenten“ eingefügt.
18. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Selbständige Steuerberater und Steuer-
       bevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen
       die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33
       und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden
       Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu
       versichern und diese Berufshaftpflichtversiche-
       rung während der Dauer ihrer Bestellung auf-
       rechtzuerhalten.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.
   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
      fasst:

         „(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten
       zur Geltendmachung von Schadenersatzan-
       sprüchen auf Antrag Auskunft über folgende
       Daten der Berufshaftpflichtversicherung des
       Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder
       der Berufsausübungsgesellschaft:
       1. den Namen,

      2. die Adresse und
      3. die Versicherungsnummer.

      Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steu-

      erbevollmächtigte oder die Berufsausübungsge-
      sellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges
      Interesse an der Nichterteilung der Auskunft
      hat.“

19. In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sozietät“
    durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft
    ohne Haftungsbeschränkung“ ersetzt.
20. § 72 wird aufgehoben.

21. § 73 Absatz 4 wird aufgehoben.
22. § 74 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuerbera-

      tungsgesellschaften“ durch die Wörter „aner-

      kannten Berufsausübungsgesellschaften“ er-

      setzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vorstandes,
      Geschäftsführer oder persönlich haftende Ge-
      sellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft“
      durch die Wörter „des Geschäftsführungs- oder
      Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsaus-
      übungsgesellschaft“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
      fügt:
         „(3) Anerkannte      Berufsausübungsgesell-
      schaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind
      Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie an-
      erkannt hat.“

23. In § 74a Absatz 6 wird das Wort „Steuerberatungs-
    gesellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungs-
    gesellschaft“ ersetzt.
24. § 76 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe,
   das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die
   Steuerberaterkammern können sich bei der Füh-
   rung des Berufsregisters einer nach § 84 gebilde-
   ten Arbeitsgemeinschaft bedienen.“
25. Nach § 76 werden die folgenden §§ 76a bis 76e
    eingefügt:
                          „§ 76a

             Eintragung in das Berufsregister
      (1) In das Berufsregister sind einzutragen:
   1. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
      die in dem Bezirk der zuständigen Steuerbera-
      terkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder
      ihre berufliche Niederlassung in diesen verle-
      gen:
      a) der Familienname, der Vorname oder die
         Vornamen, das Geburtsdatum und der Ge-
         burtsort des Steuerberaters oder Steuerbe-
         vollmächtigen,

      b) das Datum der Bestellung und der Behörde
         oder der Steuerberaterkammer, die die Be-
         stellung vorgenommen hat,
      c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
         „Landwirtschaftliche Buchstelle“ und der Be-
         zeichnungen nach der Fachberaterordnung,
BGBl. 2021, Seite 2413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2413
  d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
     die Telekommunikationsdaten, einschließlich
     der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die
     geschäftliche Internetadresse,
  e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der
     §§ 49, 50 und 55h,
  f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
     der Familienname, der Vorname oder die
     Vornamen und die Anschrift der die weiteren
     Beratungsstellen leitenden Personen,
  g) der Familienname, der Vorname oder die
     Vornamen und die Anschrift des Vertreters
     oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern
     ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
  h) das Bestehen eines Berufs- oder Vertre-
     tungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1
     Nummer 4 oder des § 134,
  i) die Bezeichnung des besonderen elektroni-
     schen Steuerberaterpostfachs sowie

  j) alle Veränderungen der Angaben zu den
     Buchstaben a und c bis i;

2. für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem
   Registerbezirk anerkannt werden oder die nach
   der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:
  a) der Name oder die Firma und die Rechts-
     form,
  b) das Datum der Anerkennung als Berufsaus-
     übungsgesellschaft und der Name der Be-
     hörde oder der Steuerberaterkammer, die
     die Anerkennung vorgenommen hat,
  c) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
     „Landwirtschaftliche Buchstelle“,

  d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
     die Telekommunikationsdaten, einschließlich
     der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die
     geschäftliche Internetadresse,

  e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der
     §§ 49, 50 und 55h,

  f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
     aa) bei natürlichen Personen: der Familien-
         name, der Vorname oder die Vornamen
         und der in der Berufsausübungsgesell-
         schaft ausgeübte Beruf,

     bb) bei juristischen Personen und rechtsfähi-
         gen      Personengesellschaften:   deren
         Name oder Firma, deren Sitz und, sofern
         gesetzlich vorgesehen, das für sie zu-
         ständige Register und die Registernum-
         mer,

  g) bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied
     des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
     Organs der Familienname, der Vorname oder
     die Vornamen und der Beruf,

  h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
     die vertretungsberechtigten Gesellschafter
     und deren Beruf,
  i) der Familienname, der Vorname oder die Vor-
     namen und der Beruf der angestellten Steu-
     erberater, Steuerbevollmächtigten, Rechts-
     anwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten

      Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufs-
      ausübungsgesellschaft berechtigt sind, so-
      fern die Eintragung in das Berufsregister von
      der Berufsausübungsgesellschaft beantragt
      wird,
   j) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
      der Familienname, der Vorname oder die
      Vornamen und die Anschrift der die weiteren
      Beratungsstellen leitenden Personen,
   k) der Familienname, der Vorname oder die
      Vornamen und die Anschrift des Vertreters
      oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern
      ein solcher bestellt oder benannt worden ist,
   l) bei anerkannten Berufsausübungsgesell-
      schaften: das Bestehen eines Berufs- oder
      Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Ab-
      satz 2 Nummer 4 oder des § 134,
   m) die Bezeichnung des besonderen elektroni-
      schen Steuerberaterpostfachs der Berufs-
      ausübungsgesellschaft sowie

   n) alle Veränderungen der Angaben zu den
      Buchstaben a und c bis m;

3. für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern
   und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Regis-
   terbezirk errichtet werden:
   a) der Familienname, der Vorname oder die
      Vornamen und die Anschrift des Steuerbera-
      ters oder Steuerbevollmächtigten,
   b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
      „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
   c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

   d) der Familienname, der Vorname oder die
      Vornamen und die Anschrift der die weiteren
      Beratungsstellen leitenden Personen sowie

   e) alle Veränderungen der Angaben zu den
      Buchstaben a bis d;

4. für weitere Beratungsstellen von anerkannten
   Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im
   Registerbezirk errichtet werden:
   a) der Name oder die Firma und die Rechts-
      form,

   b) die Befugnis zum Führen der Bezeichnung
      „Landwirtschaftliche Buchstelle“,

   c) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,
   d) der Familienname, der Vorname oder die
      Vornamen und die Anschrift der die weiteren
      Beratungsstellen leitenden Personen sowie

   e) alle Veränderungen der Angaben zu den
      Buchstaben a bis d.

   (2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die
nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungs-
pflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit
der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Da-
tums der Anerkennung der Tag der Registrierung
im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von
Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in
der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der
Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister ein-
zutragen.
BGBl. 2021, Seite 2414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2414
     (3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt
  Neueintragungen in das Berufsregister nach Ab-
  satz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung ei-
  nes Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen

  des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des

  zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder

  die vertretungsberechtigten Gesellschafter und

  Partner zu identifizieren.
     (4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ih-
  ren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Num-
  mer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberater-
  kammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem
  die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder
  der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

                          § 76b
            Löschung aus dem Berufsregister
       (1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
  1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn

       a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurück-
          genommen oder widerrufen ist oder

       b) die berufliche Niederlassung aus dem Regis-

          terbezirk verlegt wird;

  2. Berufsausübungsgesellschaften, wenn
       a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zu-
          rückgenommen oder widerrufen ist oder
       b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
  3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungs-
     stelle aufgelöst ist.
     (2) Die Eintragung über die Befugnis zum Füh-
  ren der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
  stelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsaus-

  übungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeich-
  neten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Ein-
  tragung von Bezeichnungen nach der Fachberater-
  ordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung
  nicht mehr geführt werden darf.

                          § 76c

                   Mitteilungspflichten;
              Einsicht in das Berufsregister
    (1) Die in das Berufsregister einzutragenden
  Tatsachen sind der zuständigen Steuerberater-
  kammer von folgenden Personen mitzuteilen:
  1. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem
     einzutragenden Steuerberater oder Steuerbe-

     vollmächtigten;

  2. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 von den
     Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung be-
     rufenen Organs oder den vertretungsberechtig-
     ten Gesellschaftern der einzutragenden Berufs-
     ausübungsgesellschaft;
  3. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem
     Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der
     die weitere Beratungsstelle errichtet hat;

  4. im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 von den
     Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung be-
     rufenen Organs oder den vertretungsberechtig-
     ten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesell-
     schaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet
     haben.

  (2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsa-
chen sind der zuständigen Steuerberaterkammer
von folgenden Personen mitzuteilen:

1. im Fall des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buch-

   stabe b von dem Steuerberater oder Steuerbe-

   vollmächtigten, der seine berufliche Niederlas-

   sung verlegt;

2. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2
   Buchstabe b von den Mitgliedern des zur ge-
   setzlichen Vertretung berufenen Organs oder
   den vertretungsberechtigten Gesellschaftern
   der Berufsausübungsgesellschaft;
3. in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 3 von
   den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten
   Personen;
4. in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mit-
   gliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufe-
   nen Organs oder den vertretungsberechtigten
   Gesellschaftern der Berufsausübungsgesell-
   schaft.

   (3) Alle Eintragungen und Löschungen im Be-

rufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die

Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist
ferner dem zuständigen Registergericht mitzutei-
len.
  (4) Die Einsicht in das Berufsregister soll ge-
währt werden, soweit die die Einsicht begehrende
Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

                       § 76d
    Weitere Eintragungen in das Berufsregister

   (1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:

1. Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die
   Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
   als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren
   Sitz im Registerbezirk haben,
2. Buchstellen von Körperschaften des öffentli-

   chen Rechts und Personenvereinigungen, für
   die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Land-
   wirtschaftliche Buchstelle“ geführt werden darf,
   wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen
   sind.
  (2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen,
wenn

1. der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die

   Buchstelle der Personenvereinigung oder Kör-
   perschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst
   ist,

2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Vor-
   aussetzungen weggefallen sind oder
3. der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4
   oder der Sitz der Buchstelle der Personenverei-
   nigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Ab-
   satz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.

   (3) Die Eintragung oder Löschung ist von den
jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins,
der Personenvereinigung oder der Körperschaft
zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts
wegen vorgenommen werden.
BGBl. 2021, Seite 2415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2415
                           § 76e
                     Anzeigepflichten
      (1) Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben
   die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung be-
   rufenen Organs oder die vertretungsberechtigten
   Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft
   sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürger-
   lichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3
   eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesell-
   schafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer
   einzureichen. Aus dieser Liste müssen Name, Vor-
   namen, Beruf, Wohnort und berufliche Nieder-
   lassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stamm-
   einlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich
   sein. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine
   Veränderungen hinsichtlich der Person oder des
   Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der
   Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung
   einer entsprechenden Erklärung.
     (2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2
   Satz 1 entsprechend.“
26. § 77 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 77
                   Wahl des Vorstands
     (1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird
   von den Mitgliedern gewählt.
     (2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur ge-
   wählt werden, wer als Steuerberater oder Steuer-
   bevollmächtigter persönliches Mitglied der Kam-
   mer ist.

     (3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-
   wählt werden,
   1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot

      verhängt ist,

   2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rück-
      nahme oder des Widerrufs der Bestellung ange-
      ordnet ist,
   3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Ver-
      weis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geld-
      buße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,
   4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Be-
      rufsverbot (§ 90 Absatz 1 Nummer 4) verhängt
      wurde,
   5. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf aus-
      geschlossen wurde (§ 90 Absatz 1 Nummer 5)
      oder
   6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92
      von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abge-
      sehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahn-
      dung voraussichtlich ein Verweis oder eine
      Geldbuße verhängt worden wäre.

     (4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann

   weitere Ausschlussgründe vorsehen.“

27. Nach § 77b wird folgender § 77c eingefügt:

                          „§ 77c

                 Vorzeitiges Ausscheiden
                 eines Vorstandsmitglieds
     (1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr
   Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es
   seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Num-

   mer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es
   aus dem Vorstand aus.
     (2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine
   der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten
   Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine
   Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme.
     (3) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann
   weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden
   aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen
   Mitgliedschaft führen.“

28. In § 80 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungs-
    gesellschaften“ durch das Wort „Berufsaus-
    übungsgesellschaften“ ersetzt.
29. § 80a Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
   „Um ein Mitglied der Steuerberaterkammer zur Er-
   füllung seiner Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann
   die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zu-
   ständige Steuerberaterkammer gegen dieses Mit-
   glied ein Zwangsgeld festsetzen. Das Zwangsgeld
   kann wiederholt festgesetzt werden.“
30. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „§ 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Ab-
      satz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten
      entsprechend. Für die Verjährung und deren Ru-
      hen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2.
      Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerbe-
      raterkammer unterbricht die Verjährung ebenso
      wie die erste Vernehmung durch die Staatsan-
      waltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.“

   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2

      und 3 ersetzt:

         „(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
      1. wenn gegen das Mitglied der Steuerberater-
         kammer ein berufsgerichtliches Verfahren
         eingeleitet wurde oder
      2. während ein Verfahren nach § 116 anhängig
         ist.
        (3) Für anerkannte Berufsausübungsgesell-
      schaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b
      und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d
      entsprechend anzuwenden.“
   c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
      sätze 4 bis 6.
31. Dem § 82 werden die folgenden Absätze 6 und 7
    angefügt:

      „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf anerkannte Be-
   rufsausübungsgesellschaften entsprechend anzu-

   wenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die

   §§ 111b bis 111e gelten entsprechend.

      (7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend.“

32. In § 85 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „gewählt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 77 Ab-
    satz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe
    entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der
    Steuerberaterkammer die der Bundessteuerbera-
    terkammer tritt“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 2416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2416
33. § 86 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

          „8.   die Verzeichnisse nach den §§ 3b
                und 3g zu führen;“.

       bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden
           Nummern 10 und 11 eingefügt:

          „10. eine Steuerberaterplattform nach § 86c
               einzurichten, die der elektronischen
               Kommunikation und der elektronischen
               Zusammenarbeit dient und die einen
               sicheren Austausch von Daten und Do-
               kumenten ermöglicht zwischen den

                a) Mitgliedern der Steuerberaterkam-
                   mern sowie den im Berufsregister
                   eingetragenen Berufsausübungsge-
                   sellschaften,
                b) Mitgliedern der Steuerberaterkam-
                   mern, den im Berufsregister ein-
                   getragenen Berufsausübungsgesell-
                   schaften und ihren jeweiligen Auf-
                   traggebern,
                c) Mitgliedern der Steuerberaterkam-
                   mern, den im Berufsregister ein-
                   getragenen Berufsausübungsgesell-
                   schaften und den Gerichten, Behör-
                   den, Kammern und sonstigen Drit-
                   ten,

                d) Steuerberaterkammern und der
                   Bundessteuerberaterkammer sowie
                   den Steuerberaterkammern unterei-
                   nander,
                e) Steuerberaterkammern, der Bun-
                   dessteuerberaterkammer und den
                   Gerichten, Behörden, Kammern

                   und sonstigen Dritten;

          11. die besonderen elektronischen Steuer-
              beraterpostfächer nach den §§ 86d
              und 86e einzurichten;“.

       cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12
           und vor dem Wort „deren“ wird das Wort
           „zu“ eingefügt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
          „14. der besonderen Pflichten bei der Ver-
               bindung zu einer Bürogemeinschaft;“.

       bb) In Nummer 15 wird das Wort „Steuerbera-
           tungsgesellschaften“ durch das Wort „Be-
           rufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.

34. § 86b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Bundessteuerberaterkammer führt ein
       elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglie-
       der der Steuerberaterkammern nach § 74 Ab-
       satz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das
       Berufsregister eingetragenen Berufsausübungs-
       gesellschaften.“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   und 3 ersetzt:

     „(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutra-
   gen:

   1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtig-
      ten:

      a) der Familienname und der Vorname oder
         die Vornamen,

      b) der Zeitpunkt der Bestellung,
      c) der Name und die Anschrift der zuständi-
         gen Steuerberaterkammer,

      d) die Anschrift der beruflichen Niederlas-
         sung,

      e) die geschäftlichen Telekommunikations-
         daten, einschließlich der E-Mailadresse,
         und die geschäftliche Internetadresse,
      f) die Berufsbezeichnung,

      g) bestehende Berufs- und Vertretungsver-
         bote sowie
      h) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertre-
         terbestellung unter Angabe von Familien-
         namen und Vorname oder Vornamen und
         Anschrift des Vertreters;
   2. bei Berufsausübungsgesellschaften:

      a) der Name oder die Firma und die Rechts-
         form,

      b) der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufs-
         ausübungsgesellschaft oder der Registrie-
         rung,
      c) der Name und die Anschrift der zuständi-
         gen Steuerberaterkammer,

      d) die Anschrift der Berufsausübungsgesell-

         schaft und die Anschriften ihrer weiteren
         Beratungsstellen,

      e) die geschäftlichen Telekommunikations-
         daten, einschließlich der E-Mailadresse,
         und die geschäftliche Internetadresse der
         Berufsausübungsgesellschaft und die der
         weiteren Beratungsstellen,
      f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern:
         aa) bei natürlichen Personen: der Famili-
             enname, der Vorname oder die Vorna-
             men und der in der Berufsausübungs-
             gesellschaft ausgeübte Beruf,

         bb) bei juristischen Personen und rechts-
             fähigen Personengesellschaften: de-
             ren Name oder Firma, deren Sitz und,
             sofern gesetzlich vorgesehen, das für
             sie zuständige Register und die Regis-
             ternummer,

      g) bei juristischen Personen: zu jedem Mit-
         glied des zur gesetzlichen Vertretung be-
         rufenen Organs der Familienname, der
         Vorname oder die Vornamen und der Be-
         ruf,
BGBl. 2021, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417
        h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
           die vertretungsberechtigten Gesellschaf-
           ter und deren Beruf,
        i) bei ausländischen Berufsausübungsge-
           sellschaften: der Sitz, der Ort der Haupt-

           niederlassung und, sofern nach dem

           Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen,
           das für sie zuständige Register und die
           Registernummer,
        j) bei anerkannten Berufsausübungsgesell-
           schaften: bestehende Berufs- und Vertre-
           tungsverbote,

        k) sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe
           von Familienname, Vorname oder Vorna-
           men und Anschrift des Vertreters.
         (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in
      das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeich-
      nung des besonderen elektronischen Steuerbe-
      raterpostfachs einzutragen. Sie trägt die daten-
      schutzrechtliche Verantwortung für diese Da-
      ten.“
35. Nach § 86b werden die folgenden §§ 86c bis 86g
    eingefügt:

                         „§ 86c
                 Steuerberaterplattform
      (1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern
   sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregis-
   ter eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften
   sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplatt-
   form mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto
   zu registrieren.

      (2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die
   Identität des Steuerberaters, des Steuerbevoll-
   mächtigten oder der Leitungspersonen einer Be-
   rufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a
   Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen
   Identitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-
   weisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfah-
   rens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur
   Prüfung der Identität und der Berufsträgereigen-
   schaft auf die von den Steuerberaterkammern im
   Berufsregister gespeicherten Daten zu.

      (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicher-
   zustellen, dass der Zugang zur Steuerberater-
   plattform nur durch ein sicheres Verfahren mit
   zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln
   möglich ist.
      (4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt,
   eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerbe-
   raterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach

   § 86 Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.
     (5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von
   Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuer-

   beraterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzge-

   bühren verlangen.

      (6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die
   Einhaltung der technischen und datenschutzrecht-
   lichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie
   kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplatt-

form nutzen, die Einhaltung technischer und daten-
schutzrechtlicher Standards vorgeben.

                       § 86d

                    Besonderes

       elektronisches Steuerberaterpostfach

   (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet
über die Steuerberaterplattform für jeden Steuer-
berater und Steuerbevollmächtigten ein besonde-
res elektronisches Steuerberaterpostfach emp-
fangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonde-
ren elektronischen Steuerberaterpostfachs über-
mittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen
Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkam-
mer zur Speicherung im Berufsregister.
   (2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt
die Steuerberaterkammer den Familiennamen und
den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige
Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Auf-
nahme in die Steuerberaterkammer gestellt haben,
an die Bundessteuerberaterkammer. Die übermit-
telten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag
zurückgenommen oder die Aufnahme in die Steu-
erberaterkammer unanfechtbar versagt wurde.
   (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicher-
zustellen, dass der Zugang zu dem besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfach nur durch
ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unab-
hängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat
auch Vertretern, Praxisabwicklern, Praxistreuhän-
dern und Zustellungsbevollmächtigten die Nut-
zung des besonderen elektronischen Steuerbera-
terpostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt insoweit
sinngemäß. Die Bundessteuerberaterkammer kann
unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechti-
gungen für Kammermitglieder und andere Perso-
nen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem beson-
deren elektronischen Steuerberaterpostfach ge-
speicherten Nachrichten nach angemessener Zeit
zu löschen. Das besondere elektronische Steuer-
beraterpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

   (4) Sobald die Mitgliedschaft in der Steuerbera-
terkammer aus anderen Gründen als dem Wechsel
der Steuerberaterkammer erlischt, hebt die Bun-
dessteuerberaterkammer die Zugangsberechti-
gung zu dem besonderen elektronischen Steuer-
beraterpostfach auf. Die Bundessteuerberaterkam-
mer löscht das besondere elektronische Steuerbe-
raterpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.
   (5) Die Bundessteuerberaterkammer kann auch

für sich und für die Steuerberaterkammern beson-
dere elektronische Steuerberaterpostfächer ein-
richten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

   (6) Der Inhaber des besonderen elektronischen

Steuerberaterpostfachs ist verpflichtet, die für des-

sen Nutzung erforderlichen technischen Einrich-
tungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den
Zugang von Mitteilungen über das besondere elek-
tronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu
nehmen.
BGBl. 2021, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2418
                          § 86e
                       Besonderes
          elektronisches Steuerberaterpostfach
           für Berufsausübungsgesellschaften
     (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für
  jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene
  Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elek-
  tronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit
  ein.

     (2) Die Steuerberaterkammer übermittelt der
  Bundessteuerberaterkammer zum Zweck der Ein-
  richtung des besonderen elektronischen Steuerbe-
  raterpostfachs den Namen oder die Firma, die
  Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift
  der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Famili-
  ennamen und den oder die Vornamen und die Be-
  rufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuer-
  berater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte,
  Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die
  befugt sind, für Berufsausübungsgesellschaften
  Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektroni-
  schen Signatur auf einem sicheren Übermittlungs-

  weg zu versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die
  nach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das
  Berufsregister eingetragenen Personen.
     (3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt die
  Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 ein-
  gerichteten besonderen elektronischen Steuerbe-
  raterpostfach auf, wenn die Registrierung oder die
  Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft aus
  einem anderen Grund als dem Wechsel der Steuer-
  beraterkammer erlischt.
     (4) Im Übrigen gilt für nach Absatz 1 eingerich-
  tete besondere elektronische Steuerberaterpostfä-
  cher § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Ab-
  satz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend.

                          § 86f
                Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

  mächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung

  der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustim-
  mung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
  1. der Steuerberaterplattform, insbesondere

       a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderli-

          chen Datenübermittlung,

       b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließ-
          lich ihrer Barrierefreiheit,
       c) der Einrichtung von Nutzerkonten und der
          Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,

       d) der Verwendung der Nutzerkonten,
       e) der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes
          für das Identitätsmanagement und

       f) der Löschung von Nutzerkonten;
  2. der besonderen elektronischen Steuerberater-
     postfächer, insbesondere:

       a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforder-
          lichen Datenübermittlung,
       b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließ-
          lich ihrer Barrierefreiheit,

      c) ihrer Führung,
      d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

      e) des Löschens von Nachrichten und
      f) ihrer Löschung.

                           § 86g

                Ersetzung der Schriftform

      Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für
   die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorge-
   schrieben, so kann die Erklärung auch über das
   besondere elektronische Steuerberaterpostfach
   abgegeben werden, wenn Erklärender und Emp-
   fänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung
   von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das
   Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
   Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren
   und selbst zu versenden.“

36. § 89 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuer-
      bevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflich-
      ten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der
      Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2
      bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche
      Maßnahme verhängt.“
   b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
      bis 5 ersetzt:

        „(3) Gegen eine anerkannte Berufsaus-
      übungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche
      Maßnahme verhängt, wenn
      1. eine Leitungsperson der Berufsausübungs-
         gesellschaft schuldhaft gegen Pflichten ver-
         stößt, die in diesem Gesetz oder in der Be-

         rufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2

         bestimmt sind, oder

      2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in
         Wahrnehmung der Angelegenheiten der Be-
         rufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten

         verstößt, die in diesem Gesetz oder in der

         Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2
         bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung
         durch angemessene organisatorische, perso-
         nelle oder technische Maßnahmen hätte ver-
         hindert oder wesentlich erschwert werden
         können.

         (4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann
      nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater,
      der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsaus-
      übungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der
      Berufsgerichtbarkeit unterstand.

        (5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen ei-
      nen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
      und gegen die Berufsausübungsgesellschaft,
      der dieser angehört, können nebeneinander ver-
      hängt werden.“
BGBl. 2021, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419
37. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b
    eingefügt:
                          „§ 89a
                    Leitungspersonen

     Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesell-
   schaft sind

   1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten
      Organs einer juristischen Person,
   2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer
      rechtsfähigen Personengesellschaft,
   3. die Generalbevollmächtigten,
   4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-
      ten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben,
      sowie

   5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Perso-

      nen, die für die Leitung der Berufsausübungs-
      gesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch
      die Überwachung der Geschäftsführung oder
      die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen
      in leitender Stellung gehört.

                          § 89b
                    Rechtsnachfolger

     Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer

   partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspal-

   tung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes)

   können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den

   oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.“

38. § 90 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
      den nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei Ver-
      fahren gegen Steuerberater oder Steuerbevoll-
      mächtigte“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Ver-
      fahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
      sind

      1. Warnung,
      2. Verweis,
      3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
      4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr
         bis zu fünf Jahren,
      5. Aberkennung der Befugnis zur geschäfts-
         mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
39. § 91 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen
          Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten“
          und das Wort „ihm“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
          hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
          „eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1
          bis 3“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerbe-
          rater oder Steuerbevollmächtigten“ durch

          die Wörter „das Mitglied der Steuerberater-
          kammer“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine schuld-
          hafte Pflichtverletzung“ durch die Wörter
          „eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1
          bis 3“ ersetzt.

40. Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 92
                 Anderweitige Ahndung
     Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzu-
   sehen, wenn
   1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
      desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine
      Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswid-
      rigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maß-

      nahme verhängt worden ist oder

   2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,
      auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
      Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen
      verfolgt werden kann.
   Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maß-
   nahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuer-
   berater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufs-
   ausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ih-

   rer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des

   Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maß-

   nahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder

   Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine ander-

   weitige Ahndung unberührt.

                            § 93
           Verjährung von Pflichtverletzungen

      (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-
   jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt
   sie

   1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung
      eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4
      oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,

   2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine
      Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder
      Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.
   Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
     (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-
   satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
   Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
   1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
      Straf- oder Bußgeldverfahrens,
   2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
      vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens

      und

   3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.
     (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt
   § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
   sprechend.“
41. § 94 wird aufgehoben.
42. § 108 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „des Steu-
      erberaters oder Steuerbevollmächtigten“ gestri-
      chen.
BGBl. 2021, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420
   b) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater
      oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter
      „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
      setzt.
43. § 109 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Ist gegen ein Mitglied der Steuerberater-
       kammer, das einer Verletzung seiner Pflichten
       beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens
       die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben
       oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann ge-
       gen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfah-
       ren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendi-
       gung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausge-
       setzt werden muss. Ebenso muss ein bereits
       eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren aus-
       gesetzt werden, wenn während seines Laufes
       die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben
       oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den
       Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgericht-
       liche Verfahren vor der Beendigung des Straf-
       oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die
       Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass
       sich widersprechende Entscheidungen nicht zu
       erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Buß-
       geldverfahren aus Gründen nicht verhandelt
       werden kann, die in der Person des Mitglieds
       der Steuerberaterkammer liegen.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerbera-
      ter oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wör-
      ter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ und
      die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevoll-
      mächtigten“ durch die Wörter „Mitglieds der
      Steuerberaterkammer“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfah-
      ren“ durch die Angabe „Straf-“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren
       nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wieder-

       aufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen

       berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig,
       wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf de-
       nen die Verurteilung oder der Freispruch im be-
       rufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststel-
       lungen im Straf- oder Bußgeldverfahren wider-
       sprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des
       Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder
       das Mitglied der Steuerberaterkammer binnen
       eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im

       Straf- oder Bußgeldverfahren stellen.“

44. § 110 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 110
                     Verhältnis des
                   berufsgerichtlichen
           Verfahrens zu berufsaufsichtlichen
         Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
      (1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds
   einer Steuerberatungskammer, die zugleich Pflich-
   ten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufs-
   aufsicht das Mitglied untersteht, ist zunächst im
   berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz
   zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung über-
   wiegend mit der Ausübung des Berufs des Steuer-

   beraters oder Steuerbevollmächtigten in Zusam-
   menhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflicht-
   verletzung erkennbar oder besteht kein Zusam-
   menhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung
   eines Berufs, ist zunächst im berufsgerichtlichen
   Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden,
   wenn das Mitglied hauptsächlich als Steuerberater
   oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.
     (2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1
   Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4
   oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen
   Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden.

      (3) Gegenstand der Entscheidung im berufsge-
   richtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur
   die Verletzung der dem Mitglied obliegenden
   Pflichten.“
45. Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111f
    eingefügt:
                         „§ 111a

                   Berufsgerichtliches
           Verfahren gegen Leitungspersonen
          und Berufsausübungsgesellschaften
     (1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine
   Leitungsperson und das berufsgerichtliche Verfah-
   ren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft we-
   gen Pflichtverletzungen können miteinander ver-
   bunden werden.
      (2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen
   eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgese-
   hen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller
   Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der
   Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichför-
   migkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit,
   neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen
   Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erfor-
   derlich erscheinen.

                         § 111b

                    Vertretung von

            Berufsausübungsgesellschaften

     (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vor-
   behaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufs-
   gerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen
   Vertreter vertreten.
     (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind
   Personen, die einer Berufspflichtverletzung be-
   schuldigt sind.

     (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt

   entsprechend.

                         § 111c
                  Besonderer Vertreter
      (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen
   gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen
   Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von
   der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der
   Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache be-
   fasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft ei-
   nen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter
   hat bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters im
   Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertre-
   ters.
BGBl. 2021, Seite 2421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2421
      (2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift
   erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters
   auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestel-
   lung ist der Vorsitzende der Kammer für Steuer-
   berater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
   Landgericht nach § 95 Absatz 1 zuständig.

                         § 111d

        Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
      Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten
   Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesell-
   schaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der
   sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeit-
   punkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge
   befunden hat.

                         § 111e

        Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

      (1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsaus-
   übungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen
   Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache
   auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136
   und 136a der Strafprozessordnung gelten für die
   Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Be-
   rufsausübungsgesellschaft entsprechend.
     (2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche
   Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als
   Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verwei-
   gern, deren Beantwortung der Berufsausübungs-
   gesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine
   Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu
   werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozess-
   ordnung gelten entsprechend.

                          § 111f
             Berufs- und Vertretungsverbot

     In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Ab-
   satz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der
   Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der
   Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
   Steuersachen.“

46. In § 112 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerbe-
    rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter
    „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.

47. § 115 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Steuerbe-
      rater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
      Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer“
      ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 1 gilt nicht, wenn der Senat für Steuerbe-
      rater- und Steuerbevollmächtigtensachen der

      Einstellung zugestimmt hatte.“

48. § 116 wird wie folgt geändert

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Steuerbe-
      raters oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
      Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-
      setzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Will sich das Mitglied der Steuerberater-
          kammer von dem Verdacht einer Pflichtver-
          letzung befreien, so muss es bei der Staats-
          anwaltschaft beantragen, das berufsgericht-
          liche Verfahren gegen sich einzuleiten.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerbe-
          rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die
          Wörter „das Mitglied“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberaters
          oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
          Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-
          mer“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Das Mitglied kann bei dem Oberlandesge-
          richt die gerichtliche Entscheidung beantra-
          gen, wenn in den Gründen

          1. eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1
             bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche
             Verfahren aber nicht eingeleitet wird,
             oder
          2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverlet-
             zung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte
          Pflichtverletzung des Steuerberaters oder
          Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
          „Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3
          des Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Steuerbe-
          rater oder Steuerbevollmächtigten“ durch
          die Wörter „das Mitglied der Steuerberater-
          kammer“ ersetzt.

   e) In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte
      Pflichtverletzung“ durch die Wörter „Pflichtver-
      letzung nach § 89 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
49. In § 117 Satz 1, § 118 Absatz 2 und § 120 Satz 1
    werden jeweils die Wörter „Steuerberater oder
    Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter „Mit-
    glied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.

50. § 121 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Steuerbe-

      raters oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
      Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ er-
      setzt.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „einen Steuerbera-
      ter oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die
      Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer,
      das“ sowie das Wort „er“ durch das Wort „es“
      ersetzt.

51. § 122 wird aufgehoben.

52. § 123 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf An-
   trag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der
   Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung zu
   vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich
   am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert
BGBl. 2021, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422
   sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Ent-
   fernung nicht zugemutet werden kann.“
53. § 124 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines
      Zeugen oder eines Sachverständigen, der“
      durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder
      Sachverständigen, die“ und die Wörter „ist, zu
      verlesen sei“ durch die Wörter „sind, zu verlesen
      sind“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann
          die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied
          der Steuerberaterkammer beantragen, Zeu-
          gen oder Sachverständige in der Hauptver-
          handlung zu vernehmen.“

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge

           oder Sachverständige voraussichtlich am
           Erscheinen in der Hauptverhandlung verhin-
           dert ist oder ihm“ durch die Wörter „dass die
           Zeugen oder Sachverständigen voraussicht-
           lich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
           gehindert sind oder ihnen“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge

           oder Sachverständiger“ durch die Wörter

           „Sind Zeugen oder Sachverständige“ er-

           setzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsan-
           walt oder der Steuerberater oder Steuerbe-
           vollmächtigte“ durch die Wörter „Die Staats-

           anwaltschaft oder das Mitglied der Steuer-
           beraterkammer“ ersetzt.

54. § 125 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. wenn die Bestellung zum Steuerberater oder
       die Anerkennung als Berufsausübungsgesell-
       schaft erloschen, zurückgenommen oder wi-

       derrufen ist;“.

55. § 127 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-
      beraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch
      die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-

      mer“ sowie das Wort „diesen“ durch „dieses“

      ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die §§ 121 und 123 bis 125 sind auf das
       Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden;
       hierbei lässt § 121 die sinngemäße Anwendung

       des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung
       unberührt.“

56. § 129 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-

    fasst:
   „1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90
       Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-
       mer 4 oder 5 lautet;
   2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuer-
      bevollmächtigtensachen beim Oberlandesge-
      richt entgegen einem Antrag der Staatsanwalt-
      schaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Ab-

       satz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Num-
       mer 4 oder 5 erkannt hat;“.
57. § 130 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Steuer-
      beraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch
      die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-
      mer“ und wird das Wort „diesen“ durch das
      Wort „dieses“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberaters
      oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
      „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
      dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwen-
      den. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Straf-
      prozessordnung kann die Sache auch an das
      Oberlandesgericht eines anderen Landes zu-

      rückverwiesen werden.“

58. § 132 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein
   Mitglied der Steuerberaterkammer eingestellt, weil
   seine Bestellung zum Steuerberater oder die Aner-
   kennung als Berufsausübungsgesellschaft erlo-
   schen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so
   kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsan-

   waltschaft zugleich die Sicherung der Beweise an-

   geordnet werden, wenn dringende Gründe für die

   Annahme vorhanden sind, dass auf Ausschließung

   aus dem Beruf oder auf Aberkennung der Befugnis
   zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
   chen erkannt worden wäre.“

59. § 133 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Ausschließung aus dem Beruf“ die Wörter

      „oder Aberkennung der Befugnis zur geschäfts-
      mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“ einge-
      fügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der frühere

          Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte“
          durch die Wörter „das frühere Mitglied der
          Steuerberaterkammer“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater

          oder Steuerbevollmächtigten“ durch die

          Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“
          und das Wort „er“ durch das Wort „es“ er-
          setzt.
60. § 134 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Liegen dringende Gründe für die An-
      nahme vor, dass gegen ein Mitglied der Steuer-

      beraterkammer auf Ausschließung aus dem Be-
      ruf oder Aberkennung der Befugnis zur ge-
      schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
      erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied
      durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder
      Vertretungsverbot verhängt werden. § 109 Ab-
      satz 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-
      berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
BGBl. 2021, Seite 2423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2423
      Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
      setzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Steuerbera-
      ter oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
      Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“
      ersetzt.
61. § 135 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuer-
      berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
      Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Steuerberaters
      oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
      „Mitglieds der Steuerberaterkammer“ ersetzt.
62. § 137 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschlie-
      ßung aus dem Beruf“ die Wörter „oder Aberken-
      nung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe-
      leistung in Steuersachen“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerberater
      oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wörter
      „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
      setzt.

63. § 138 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder
      Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter „Mit-
      glied der Steuerberaterkammer“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei

      der Verkündung des Beschlusses nicht anwe-
      send, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung
      zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustel-
      len.“
64. § 139 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die
      ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine ge-

      schäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen er-
      bringen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer,
      gegen das ein Vertretungsverbot (§ 134 Ab-
      satz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter
      oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden,
      vor einem Schiedsgericht oder gegenüber ande-
      ren Personen tätig werden noch Vollmachten
      oder Untervollmachten erteilen.“
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Steuerbera-
      ter oder Steuerbevollmächtigte, gegen den“
      durch die Wörter „Das Mitglied der Steuerbera-
      terkammer, gegen das“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Steu-
      erberaters oder Steuerbevollmächtigten“ durch
      die Wörter „des Mitglieds der Steuerberater-
      kammer“ ersetzt.
65. § 140 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkam-
   mer, das einem gegen sich ergangenen Berufs-
   oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhan-
   delt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1

    Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, so-
    fern nicht wegen besonderer Umstände eine mil-
    dere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend
    erscheint.
      (2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied
    der Steuerberaterkammer, das entgegen einem
    Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt,
    zurückzuweisen.“

66. § 142 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90
        Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5
        lautendes Urteil ergeht oder“.
67. In § 143 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
    Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte“ durch
    die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkam-
    mer“ ersetzt.

68. § 145 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerbe-
           rater oder Steuerbevollmächtigten, gegen
           den“ durch die Wörter „das Mitglied der
           Steuerberaterkammer, gegen das“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Steuerbe-
           rater oder Steuerbevollmächtigte“ durch die
           Wörter „Das Mitglied der Steuerberaterkam-
           mer“ sowie das Wort „er“ durch das Wort
           „es“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberater
       oder Steuerbevollmächtigter“ durch die Wörter

       „Mitglied einer Steuerberaterkammer“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Steuerberater
       oder Steuerbevollmächtigten“ durch die Wörter
       „Mitglied einer Steuerberaterkammer“ ersetzt.
69. In § 147 Absatz 1 werden die Wörter „Steuerbera-
    ter oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die

    Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer, das“
    ersetzt.

70. § 148 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuer-
       berater oder Steuerbevollmächtigten, der“
       durch die Wörter „Mitglied der Steuerberater-
       kammer, das“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater
           oder Steuerbevollmächtigten, der“ durch die
           Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer,
           das“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater
           oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
           Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“
           ersetzt.
71. § 149 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Steuer-
       berater oder Steuerbevollmächtigten“ durch die
       Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
       setzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerbera-
       ter oder Steuerbevollmächtigte“ durch die Wör-
       ter „das Mitglied der Steuerberaterkammer“ er-
       setzt.
BGBl. 2021, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424
   c) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuer-
      beraters oder Steuerbevollmächtigten“ durch
      die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkam-
      mer“ ersetzt.
72. § 150 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 150
            Haftung der Steuerberaterkammer

      Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerbe-
   raterkammer noch einem Dritten auferlegt noch
   von dem Mitglied der Steuerberaterkammer einge-
   zogen werden können, fallen der Steuerberater-
   kammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuer-
   beraterkammer angehört.“

73. § 151 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 90 Absatz 1
           Nummer 5) wird“ durch die Wörter „(§ 90
           Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung
           der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe-
           leistung in Steuersachen (§ 90 Absatz 2
           Nummer 5) werden“ ersetzt
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsregister
           der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
           tigten“ durch die Wörter „Verzeichnis der
           Mitglieder der Steuerberaterkammern“ er-
           setzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 1 Nr. 1
      und 2“ durch die Wörter „§ 90 Absatz 1 Num-
      mer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-
      erberater oder Steuerbevollmächtigte“ durch
      die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkam-
      mer“ ersetzt und werden nach dem Wort „aus-
      geschieden“ die Wörter „oder die Anerkennung
      als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zu-
      rückgenommen oder widerrufen“ eingefügt.
74. § 152 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 152
                          Tilgung

      (1) Eintragungen in den über das Mitglied der

   Steuerberaterkammer geführten Akten über die in

   den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und
   Entscheidungen sind nach Ablauf der dort be-
   stimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über
   diese Maßnahmen und Entscheidungen entstande-

   nen Vorgänge aus den Mitgliederakten zu entfer-
   nen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten
   sinngemäß, wenn die Mitgliederakten über das Mit-
   glied der Steuerberaterkammer elektronisch ge-
   führt werden. Die Fristen betragen
   1. fünf Jahre bei
       a) Warnungen,
       b) Rügen,

       c) Belehrungen,
       d) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-
          letzung von Berufspflichten nach diesem Ge-
          setz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen
          Maßnahme oder Rüge geführt haben,
       e) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal-
          lende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf-

          taten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be-
          rufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
    2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch
       wenn sie nebeneinander verhängt werden;
    3. 20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1
       Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei
       einer Ausschließung aus dem Beruf oder der
       Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßi-
       gen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der
       das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut
       bestellt wurde.

    Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten
    oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-
    lichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden
    und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-
    gleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz ver-
    letzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen
    Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.
       (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
    Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-
    worden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer
    Ausschließung oder einer Aberkennung der Befug-
    nis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersa-
    chen beginnt die Frist mit der Wiederbestellung.
    Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernich-
    tung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Ka-
    lenderjahres aufgeschoben werden.
       (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des
    Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e
    nicht, solange
    1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche
       Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine
       berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt
       werden darf,
    2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1
       bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,
       oder
    3. ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches
       Urteil noch nicht vollstreckt ist.
       (4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der
    Steuerberaterkammer als von den Maßnahmen

    oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betrof-

    fen.“

75. § 153 wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen
       Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des
       Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsge-
       setzes anzuwenden.“
76. § 154 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 50a
       Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2“ durch die An-
       gabe „§§ 49 und 50“ und wird die Angabe „§ 55
       Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 3“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Steuerbera-
       tungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-
       ausübungsgesellschaften“ und werden die Wör-
       ter „§ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2“ durch
       die Angabe „§§ 49 und 50“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
77. Nach § 157c werden die folgenden §§ 157d
    und 157e eingefügt:

                         „§ 157d

               Anwendungsvorschrift aus
          Anlass des Gesetzes zur Neuregelung
          des Berufsrechts der anwaltlichen und
    steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften
        sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
         im Bereich der rechtsberatenden Berufe

     (1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August
   2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt
   wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung
   der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des

   § 53.

      (2) Berufsausübungsgesellschaften, die
   1. am 1. August 2022 bestanden,

   2. nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind
      und

   3. nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,

   müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerken-
   nung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entschei-
   dung der zuständigen Steuerberaterkammer über
   den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach
   den §§ 55c und 55d zu.

                         § 157e

                  Anwendungsvorschrift

               zur Steuerberaterplattform
                 und zu den besonderen
        elektronischen Steuerberaterpostfächern

     § 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Ab-
   satz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August
   2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf
   des 31. Dezember 2022 anzuwenden.“

78. § 158 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Steuerbera-

      tungsgesellschaften“ durch das Wort „Berufs-

      ausübungsgesellschaften“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird das Wort „Steuerberatungs-
      gesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus-
      übungsgesellschaft“ ersetzt.

79. § 164a Absatz 2 wird die Angabe „Steuerbera-
    tungsgesellschaft (§ 55)“ durch die Angabe „Be-
    rufsausübungsgesellschaft (§ 53)“ ersetzt.

80. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter

      „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-

      ten“ durch die Wörter „das Mitglied der Steuer-

      beraterkammer“ ersetzt.

   b) In Nummer 112 werden im Gebührentatbestand
      nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „oder der Ab-
      erkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen
      Hilfeleistung in Steuersachen“ eingefügt.

    c) In der Nummer 220 werden in der Anmerkung
       die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevoll-
       mächtigten“ durch das Wort „Mitglied der Steu-
       erberaterkammer“ und das Wort „ihn“ durch das
       Wort „es“ ersetzt.

    d) In den Nummer 310 und 311 wird jeweils die
       Angabe „§ 130 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe
       „§ 153“ ersetzt.
    e) In Nummer 321 werden in der Anmerkung die
       Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
       tigten“ durch das Wort „Mitglied der Steuerbe-
       raterkammer“ und das Wort „ihn“ durch das
       Wort „es“ ersetzt.

                       Artikel 5

                  Änderung der
                 Verordnung zur
        Durchführung der Vorschriften über
       Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
        und Steuerberatungsgesellschaften

  Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979
(BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

                      „Verordnung
                   zur Durchführung
                 der Vorschriften über
          Steuerberater, Steuerbevollmächtigte

          und Berufsausübungsgesellschaften“.

2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-
   fasst:
                       „Dritter Teil

                    Anerkennung als
             Berufsausübungsgesellschaft“.
3. § 40 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 40

                        Verfahren

      (1) Der Antrag auf Anerkennung als Berufsaus-

   übungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerbe-

   raterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk
   die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. In
   dem Antrag sind anzugeben:
   1. Name, Beruf und berufliche Niederlassung der
      Personen, die die Berufsausübungsgesellschaft
      verantwortlich führen (§ 55b des Steuerbera-
      tungsgesetzes), sowie

   2. Name, Beruf und berufliche Niederlassung der
      Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft
      (§ 50 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes).

     (2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft

   anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Sat-

   zung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2

   des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind.
      (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerken-
   nung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer
   die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung
   einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 des Steuerbera-
BGBl. 2021, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426
  tungsgesetzes als Berufsausübungsgesellschaft an-
  zuerkennen. Vor Eintragung in das Handels- und

  Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuer-

  beraterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die

  Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsre-

  gister alle Voraussetzungen für die Anerkennung

  vorliegen.

    (4) Über die Ablehnung des Antrags ist ein
  schriftlicher Bescheid zu erteilen.“

4. § 41 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschaft“
           durch das Wort „Berufsausübungsgesell-
           schaft“ ersetzt.

       bb) In Nummer 4 wird das Wort „Steuerbera-
           tungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufs-
           ausübungsgesellschaft“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „Gesellschaft“ durch das
     Wort „Berufsausübungsgesellschaft“ ersetzt.
5. Der Fünfte Teil wird aufgehoben.
6. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesell-

     schaften“ durch das Wort „Berufsausübungsge-

     sellschaften“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuerbera-
     tungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufsaus-
     übungsgesellschaft“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Berufsaus-
       übungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass die
       Mindestversicherungssumme in den Fällen des
       § 55f Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes
       eine Million Euro und in den Fällen des § 55f Ab-
       satz 4 des Steuerberatungsgesetzes fünfhun-
       derttausend Euro sowie die Jahreshöchstleistung
       für alle in einem Versicherungsjahr verursachten
       Schäden mindestens den vierfachen Betrag der
       Mindestversicherungssumme betragen muss.“
8. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ist eine versicherungspflichtige Person zu-
  gleich als Rechtsanwalt, niedergelassener euro-
  päischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder ver-
  eidigter Buchprüfer bestellt oder ist eine versiche-
  rungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft zu-
  gleich als Berufsausübungsgesellschaft im Sinne
  der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprü-
  fungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft
  anerkannt, wird der Versicherungspflicht auch mit
  einer diesen Berufen vorgeschriebenen Berufshaft-
  pflichtversicherung genügt, sofern der Versiche-
  rungsvertrag die Voraussetzungen der §§ 52
  und 53a erfüllt.“

9. § 55 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsge-
     sellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungsge-
     sellschaft“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsaus-

     übungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1

     Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht an-

     erkennungspflichtig sind, mit der Maßgabe, dass

     eine entsprechende Versicherungsbescheinigung

     mit der Übermittlung der Daten für das Verzeich-
     nis nach § 86b des Steuerberatungsgesetzes der
     Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Be-
     rufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzu-

     legen ist.“

                      Artikel 6

                  Änderung des
                Gesetzes über die
      Errichtung des Bundesamts für Justiz

   § 6 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Er-
richtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
    elektronischen Anwaltspostfächern nach den

    §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung

    oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher

    Grundlage errichteten elektronischen Postfach
    und der elektronischen Poststelle des Bundes-
    amts,“.

                      Artikel 7

                 Änderung des
         Verwaltungszustellungsgesetzes
   In § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes
vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Mai
2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das
Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wör-
ter „Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bun-
desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung
und des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 8
                  Änderung des
           Gerichtsverfassungsgesetzes
  In § 172 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
worden ist, werden die Wörter „durch den Zeugen oder
Sachverständigen“ gestrichen.

                      Artikel 9
                 Änderung des
              Rechtspflegergesetzes

  Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2427
1. In § 3 Nummer 3 Buchstabe d wird das Wort „Pa-
   tentgericht“ durch das Wort „Bundespatentgericht“
   ersetzt.

2. § 20 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

  „17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfah-
       ren nach dem Achten Buch der Zivilprozess-
       ordnung, soweit sie zu erledigen sind
        a) von dem Vollstreckungsgericht oder einem
           von diesem ersuchten Gericht,
        b) in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der
           Zivilprozessordnung von einem anderen
           Amtsgericht oder

        c) von dem Verteilungsgericht nach § 873 der
           Zivilprozessordnung

        mit der Maßgabe, dass dem Richter die Ent-
        scheidungen nach § 766 der Zivilprozessord-
        nung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buch-
        stabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU)
        Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einfüh-
        rung eines Verfahrens für einen Europäischen
        Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im
        Hinblick auf die Erleichterung der grenzüber-
        schreitenden Eintreibung von Forderungen in
        Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom
        27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.“

3. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 23

         Verfahren vor dem Bundespatentgericht“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
         „Patentgericht“ durch das Wort „Bundespa-
         tentgericht“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ge-
         brauchsmustergesetzes“ ein Komma und
         die Wörter „§ 81a Absatz 2 des Markengeset-
         zes“ sowie nach der Angabe „§ 20“ die An-
         gabe „Absatz 1“ eingefügt.

     cc) In Nummer 6 werden die Wörter „Patentamt

         und im Patentgericht“ durch die Wörter

         „Deutschen Patent- und Markenamt und im

         Bundespatentgericht“ ersetzt.

     dd) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 20“
         die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

4. In § 25a Satz 1 werden nach dem Wort „Verfahrens-

   kostenhilfe“ die Wörter „nach dem Gesetz über das
   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ eingefügt.
5. In § 26 wird das Wort „Satz“ durch das Wort „Ab-
   satz“ ersetzt.
6. In § 31 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Der
   Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundes-
   ministerium“ ersetzt.

7. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird je-
   weils nach der Angabe „§ 20“ die Angabe „Absatz 1“
   eingefügt.
8. § 39 wird aufgehoben.

                      Artikel 10

                   Änderung der
                Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:

      „§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfah-
             rensgesetze“.

   b) Nach der Angabe zu § 64c wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 64d Übermittlung von Daten“.
   c) Nach der Angabe zu § 69b wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vor-
             standsmitglieds“.
   d) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

      „§ 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu
             berufsaufsichtlichen Verfahren nach an-
             deren Berufsgesetzen“.

   e) In der Angabe zu § 110a werden die Wörter „von
      Disziplinareintragungen“ gestrichen.

 2. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptberuf-
      liche“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1
      hinaus nur miteinander und mit anderen Mit-
      gliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patent-
      anwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtig-
      ten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buch-
      prüfern zur gemeinsamen Berufsausübung ver-
      binden oder mit ihnen gemeinsame Geschäfts-
      räume haben. Weitergehende Möglichkeiten der
      Verbindung, die sich aus dem Berufsrecht die-

      ser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlos-

      sen. Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht

      auf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind

      von einer Verbindung nach Absatz 1 zu tren-
      nen.“

 3. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2
      und 3.
 4. § 64a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 64a
                   Anwendbarkeit der
              Verwaltungsverfahrensgesetze

     Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz
   oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
   senen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts an-
   deres bestimmt ist, für Behörden des Bundes das
   Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für
BGBl. 2021, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
  Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrens-
  gesetze der Länder.“
5. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:
                          „§ 64d
                 Übermittlung von Daten

    (1) Gerichte und Behörden einschließlich der
  Berufskammern übermitteln der für die Entschei-
  dung zuständigen Stelle diejenigen Daten über
  Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der über-
  mittelnden Stelle erforderlich ist für

  1. die Bestellung zum Notar, seine vorläufige
     Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Am-
     tes,

  2. die Bestellung zur Notarvertretung oder zum
     Notariatsverwalter oder deren Widerruf,

  3. die Ernennung zum Notarassessor oder dessen
     Entlassung aus dem Dienst,
  4. die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaub-
     nis, Genehmigung oder Befreiung oder

  5. die Einleitung oder Durchführung eines wegen
     einer Amtspflichtverletzung zu führenden Ver-
     fahrens.

       (2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit
  1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen
     Person beeinträchtigen würde und das Informa-
     tionsinteresse des Empfängers das Interesse

     der betroffenen Person an dem Unterbleiben
     der Übermittlung nicht überwiegt oder
  2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
     entgegenstehen.
  Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen-
  heitspflichten der für eine Berufskammer eines
  freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
  tätigen Personen und für das Steuergeheimnis
  nach § 30 der Abgabenordnung.“
6. Dem § 69 werden die folgenden Absätze 4 und 5
   angefügt:
    „(4) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht ge-
  wählt werden,
  1. wer vorläufig seines Notaramtes enthoben ist,
  2. gegen wen in einem Disziplinarverfahren in den
     letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geld-
     buße verhängt wurde,
  3. gegen wen in den letzten zehn Jahren eine Ent-
     fernung vom bisherigen Amtssitz oder eine Ent-
     fernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit ver-
     hängt wurde,

  4. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Amt ent-
     fernt wurde,

  5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 110
     Absatz 4 von einem Disziplinarverfahren abge-
     sehen wurde, sofern in diesem ohne die ander-
     weitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis
     oder eine Geldbuße verhängt worden wäre, oder

  6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 14
     Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in Ver-
     bindung mit § 96 Absatz 1 Satz 1 von einer Dis-
     ziplinarmaßnahme abgesehen wurde.

      (5) Die Satzung der Notarkammer kann weitere
    Ausschlussgründe vorsehen.“
 7. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt:
                          „§ 69c
                 Vorzeitiges Ausscheiden
                 eines Vorstandsmitglieds

       (1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr
    Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine
    Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2,
    3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem
    Vorstand aus.

      (2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig sei-
    nes Notaramtes enthoben, ruht seine Mitglied-
    schaft während dieser Zeit.

      (3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere
    Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem
    Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitglied-
    schaft führen.“
 8. Dem § 81 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an
    die Stelle der Satzung der Notarkammer die der
    Bundesnotarkammer tritt.“

 9. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
    „Für ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5
    sinngemäß.“

10. § 95a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 95a
                        Verjährung
       (1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens ver-
    jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
    1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn
       das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97
       Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfer-
       tigt,
    2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstver-
       gehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1
       Nummer 3 rechtfertigt.
       (2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
    1. eines Widerspruchsverfahrens,
    2. eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
    3. einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens ent-
       sprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
    4. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
       Strafverfahrens und

    5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
       vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

       (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

    1. die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
    2. die Erhebung der Disziplinarklage und
    3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.“

11. § 103 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer
    mindestens fünf Jahre als Notar tätig war.
      (4) Notare, deren Wählbarkeit in den Vorstand
    der Notarkammer nach § 69 Absatz 4 ausgeschlos-
BGBl. 2021, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
   sen ist, können nicht zum Beisitzer ernannt wer-
   den.“
12. Die §§ 110 und 110a werden wie folgt gefasst:

                         „§ 110

                     Verhältnis des
                Disziplinarverfahrens zu
             berufsaufsichtlichen Verfahren
             nach anderen Berufsgesetzen
      (1) Über eine Amtspflichtverletzung eines An-
   waltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen
   Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er unter-
   steht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu ent-
   scheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend
   mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammen-
   hang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverlet-
   zung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang
   der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Be-
   rufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu ent-
   scheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich
   als Notar tätig ist.

     (2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars
   aus dem Amt in Betracht, kann stets im Disziplinar-

   verfahren entschieden werden.

     (3) Gegenstand der Entscheidung im Diszipli-
   narverfahren ist jeweils nur die Verletzung der
   dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten.

      (4) Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Diszipli-
   narverfahren zu entscheiden, so ist ein solches
   nach Abschluss des zunächst zu führenden Verfah-

   rens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erfor-

   derlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfül-
   lung seiner Amtspflichten anzuhalten. Die Erforder-
   lichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Num-
   mer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt
   durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

                         § 110a
                         Tilgung
      (1) Eintragungen in den über den Notar geführ-
   ten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genann-
   ten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach
   Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei
   sind die über diese Maßnahmen und Entscheidun-
   gen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu ent-
   fernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten
   sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elek-
   tronisch geführt werden. Die Fristen betragen

   1. fünf Jahre bei
      a) Ermahnungen durch die Notarkammer,

      b) Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde,

      c) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-

         letzung von Berufspflichten nach diesem Ge-

         setz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme,

         Ermahnung oder Missbilligung geführt ha-
         ben,

      d) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal-
         lende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf-
         taten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be-
         rufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
   2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch
      wenn sie nebeneinander verhängt werden;

   3. 20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen
      Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf be-
      stimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt,
      nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.

   Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten
   oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-
   lichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden
   und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-
   gleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat,
   gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnah-
   men geltenden Fristen entsprechend.
      (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
   Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-
   worden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach
   einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1
   Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung.
   Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernich-
   tung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Ka-
   lenderjahres aufgeschoben werden.

      (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des
   Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d
   nicht, solange

   1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche

      Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine
      berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt
      werden darf,

   2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1
      bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,
      oder

   3. eine im Disziplinarverfahren verhängte Geld-

      buße noch nicht vollstreckt ist.

     (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von
   den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Ab-
   satz 1 nicht betroffen.“

                      Artikel 11
                Änderung der
         Verordnung zur Durchführung
  des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
  § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der
Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002
(BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 1

   (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort
bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraus-
setzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung.

   (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort

bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraus-

setzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundes-

rechtsanwaltsordnung.“

                      Artikel 12

                 Änderung des
           Gesetzes über die Tätigkeit
   europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
  Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
BGBl. 2021, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 31c“ durch die
   Angabe „§ 31d“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 wird nach den Wörtern „und Drei-
   zehnten Teils“ die Angabe „sowie § 207a“ eingefügt.
3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 59j“
   durch die Wörter „der §§ 59n und 59o“ ersetzt.
4. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 27a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1
           und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2“ durch die
           Wörter „Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6
           Satz 1 und 2“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 31c“ durch die
           Angabe „§ 31d“ ersetzt

  b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c“ durch
     die Angabe „§ 31d“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die

           Angabe „und 3“ eingefügt.

       bb) In Satz 7 werden die Wörter „§ 31 Absatz 5

           Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 6

           Satz 1 und 2“ ersetzt.

6. In § 34a Satz 2 werden die Wörter „36 Abs. 2 Satz 2
   der Bundesrechtsanwaltsordnung“ durch die Wörter
   „§ 36 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung“
   ersetzt.

                       Artikel 13

                     Änderung der
                 Zivilprozessordnung

   § 130a Absatz 4 Nummer 2 der Zivilprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni

2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie

folgt gefasst:

„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
    elektronischen Anwaltspostfächern nach den
    §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
    oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
    Grundlage errichteten elektronischen Postfach
    und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.

                       Artikel 14

                  Änderung der

         Schutzschriftenregisterverordnung

   § 2 Absatz 5 Nummer 2 der Schutzschriftenregister-
verordnung vom 24. November 2015 (BGBl. I S. 2135)
wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
    elektronischen Anwaltspostfächern nach den
    §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
    und dem Register,“.

                       Artikel 15

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 32a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-
       ren elektronischen Anwaltspostfächern nach
       den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-
       ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-
       setzlicher Grundlage errichteten elektronischen
       Postfach und der elektronischen Poststelle der
       Behörde oder des Gerichts,“.
2. In § 53a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
   dem Wort „Vertragsverhältnisses“ die Wörter „ein-
   schließlich der gemeinschaftlichen Berufsaus-
   übung“ eingefügt.

                       Artikel 16

                  Änderung der

         Partnerschaftsregisterverordnung

   In § 5 Absatz 2 Satz 3 der Partnerschaftsregisterver-

ordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt

durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Novem-

ber 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, werden
die Angabe „Steuerberatungs-,“ und die Wörter „§ 53
des Steuerberatungsgesetzes,“ gestrichen.

                       Artikel 17

                Änderung der
     Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-
E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung

   § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Rahmen-
beschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Ak-
tenführungsverordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3582) wird wie folgt gefasst:

„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen

    elektronischen Anwaltspostfächern nach den

    §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
    oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
    Grundlage errichteten elektronischen Postfach
    und der elektronischen Poststelle des Bundesam-
    tes für Justiz.“

                       Artikel 18

                  Änderung des
              Arbeitsgerichtsgesetzes

  § 46c Absatz 4 Nummer 2 des Arbeitsgerichtsgeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen
    elektronischen Anwaltspostfächern nach den
    §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung
    oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher
BGBl. 2021, Seite 2431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2431
   Grundlage errichteten elektronischen Postfach und
   der elektronischen Poststelle des Gerichts,“.

                     Artikel 19

                  Änderung des

              Sozialgerichtsgesetzes
   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 65a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-
      ren elektronischen Anwaltspostfächern nach
      den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-
      ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-
      setzlicher Grundlage errichteten elektronischen
      Postfach und der elektronischen Poststelle des
      Gerichts,“.

2. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den
   Wörtern „Personen und Vereinigungen im Sinn des
   § 3a des Steuerberatungsgesetzes“ ein Komma und
   die Wörter „zu beschränkter geschäftsmäßiger Hil-
   feleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e
   des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen

   im Rahmen dieser Befugnisse“ eingefügt.

                     Artikel 20

                  Änderung der
           Verwaltungsgerichtsordnung

   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 55a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-
      ren elektronischen Anwaltspostfächern nach
      den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-
      ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-
      setzlicher Grundlage errichteten elektronischen
      Postfach und der elektronischen Poststelle des
      Gerichts,“.

2. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a werden
   jeweils nach den Wörtern „Personen und Vereini-
   gungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsge-
   setzes“ ein Komma und die Wörter „zu beschränk-
   ter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen
   nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgeset-
   zes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befug-
   nisse“ eingefügt.

                     Artikel 21

                  Änderung der
              Finanzgerichtsordnung

  Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 des

Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Nummer 5 werden die Wörter „Vorstands-
   mitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die
   nicht Steuerberater sind“ durch die Wörter „Mitglie-

   der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von
   Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bun-
   desrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsord-
   nung und des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 52a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. der Übermittlungsweg zwischen den besonde-
      ren elektronischen Anwaltspostfächern nach
      den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwalts-
      ordnung oder einem entsprechenden, auf ge-
      setzlicher Grundlage errichteten elektronischen
      Postfach und der elektronischen Poststelle des
      Gerichts,“.
3. Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende
   Nummer 3a eingefügt:

  „3a. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleis-
       tung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e
       des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Per-
       sonen im Rahmen dieser Befugnisse,“.

                      Artikel 22
                   Änderung des
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

   Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24
Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie
   folgt gefasst:
  „§ 41     Besonderer Vertreter“.

2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Prozesspfle-
   ger“ durch die Wörter „besonderer Vertreter“ ersetzt
   und werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“
   ein Komma und die Wörter „nach § 118e der Bun-
   desrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patent-
   anwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerbera-
   tungsgesetzes“ eingefügt.
3. § 41 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Prozesspfle-
     ger“ durch die Wörter „Besonderer Vertreter“ er-
     setzt.

  b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der
     Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechts-
     anwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsord-
     nung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes
     als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von
     dem Vertretenen die Vergütung eines zum Pro-
     zessbevollmächtigten oder zum Verteidiger ge-
     wählten Rechtsanwalts verlangen.“

4. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 57 oder
   § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger“
   durch die Wörter „zum besonderen Vertreter im
   Sinne des § 41“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
                      Artikel 23
                   Änderung des
                   Patentgesetzes
   Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 130 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für
   einen beigeordneten Vertreter“ durch die Wörter
   „einer beigeordneten Vertretung“ ersetzt.
2. In § 135 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eines
   Vertreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ er-
   setzt.

                      Artikel 24
                 Änderung des
            Gebrauchsmustergesetzes
  In § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „dem nach § 133
beigeordneten Vertreter“ durch die Wörter „der nach
§ 133 beigeordneten Vertretung“ ersetzt.

                      Artikel 25
             Änderung des Gesetzes

          über Arbeitnehmererfindungen

   Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister für
   Arbeit“ durch die Wörter „Das Bundesministerium
   für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
2. In § 29 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
   die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-
   setzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
     minister der Justiz“ durch die Wörter „Bundesmi-
     nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz“
     ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 sowie den
     Absätzen 5 und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort
     „Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
     tent- und Markenamts“ ersetzt.

4. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister
     der Justiz“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
     terium der Justiz und für Verbraucherschutz“ und
     die Wörter „Bundesminister für Arbeit“ durch die
     Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
     les“ ersetzt.
  b) In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
     Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

                       Artikel 26
                     Gesetz
             über die Erstattung von

   Gebühren der beigeordneten Vertretung in
 Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-,
 Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
    (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz
                – VertrGebErstG)

                          §1
             Gegenstand des Gesetzes
   Im Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden
Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe
dieses Gesetzes erstattet:
1. in Patentsachen,
2. in Gebrauchsmustersachen,
3. in Markensachen,
4. in Designsachen,
5. in Topographieschutzsachen und

6. in Sortenschutzsachen.

                          §2
                      Gebührensatz
   In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Ge-
bührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten
Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfah-

rensgebühr zu.

                          §3

                      Patentsachen

  In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt
zu:

1. für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren
   nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
2. im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
3. im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
4. im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu
   10/10,
5. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
   über den Widerruf oder die Beschränkung des Pa-
   tents: zu 13/10,
6. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

                          §4
             Gebrauchsmustersachen

  In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz
wie folgt zu:
1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der
   Eintragung: zu 13/10,

3. im Löschungsverfahren: zu 15/10,
4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
   über den Löschungsantrag: zu 20/10,
5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
BGBl. 2021, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
                         §5
                   Markensachen
  In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt
zu:
1. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der
   Eintragung: zu 13/10,

2. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
   über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder
   der Nichtigkeit: zu 20/10,
3. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

                         §6
                   Designsachen

  In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt
zu:
1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der
   Eintragung: zu 13/10,
3. im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,
4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
   über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der
   Nichtigkeit: zu 20/10,
5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

                         §7

             Topographieschutzsachen

  In Topographieschutzsachen steht der Gebühren-
satz wie folgt zu:
1. im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der
   Eintragung: zu 13/10,
3. im Löschungsverfahren: zu 15/10,

4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung

   über den Löschungsantrag: zu 20/10,

5. in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.

                         §8
                Sortenschutzsachen

  In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im
Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.

                         §9
             Gegenstand der Gebühren

   Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen
die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiord-
nung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Die Vertre-
tung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur
einmal beanspruchen.

                         § 10
             Erledigung der Beiordnung
   Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die
Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache be-
treffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die
Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem
die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.

                         § 11
       Vertretung bei bestimmten Terminen
   Die Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertre-
tung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten
Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten
Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, er-
hält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt,
in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur
Hälfte.

                         § 12
                 Geltung des
        Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

   Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der
Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind
im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskos-
tenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensge-
   bühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen
   mit einem Gebührensatz von 1,0;
2. im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-
   kenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechts-
   anwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2
   und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2
   der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-

   den.

                         § 13
                  Verfahren über
           die Erklärung der Nichtigkeit
      von Patenten und über Zwangslizenzen
  Abweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beige-
ordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht

über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und
über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei
Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.

                         § 14

       Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
  In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der
beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergü-
tung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.

                      Artikel 27
                 Änderung des
           Gesetzes über die Tätigkeit
   europäischer Patentanwälte in Deutschland
   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-
anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434
1. In § 16 Satz 4 wird die Angabe „§ 52b“ durch die
   Angabe „§ 52a“ ersetzt.
2. In § 19 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2
   Satz 2 der Patentanwaltsordnung“ durch die Wörter
   „§ 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung“ ersetzt.

3. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Achte Teil“ die Wörter „sowie § 159“ eingefügt und
   wird die Angabe „§ 29 Absatz 5“ durch die Angabe
   „§ 29 Absatz 6“ ersetzt.

                      Artikel 28
                   Änderung der
             Patentanwaltsausbildungs-
              und -prüfungsverordnung

   Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver-
ordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437),
die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 31 Absatz 5 und 6 Nummer 3 wird jeweils die
   Angabe „§ 39a Absatz 4“ durch die Wörter „§ 39a
   Absatz 4 bis 6 und des § 41“ ersetzt.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für
           Justiz“ durch die Wörter „Deutsche Patent-
           und Markenamt“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Pa-

           tent- und Markenamts und des“ gestrichen

           und werden das Wort „sowie“ durch das

           Wort „und“ und die Wörter „Bundesamt für

           Justiz“ durch die Wörter „Deutschen Patent-

           und Markenamt“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschlä-
           gen“ die Wörter „nach Satz 2 und den übri-
           gen vom Deutschen Patent- und Markenamt
           in Aussicht genommenen Personen“ einge-
           fügt.

  b) In Absatz 4 Nummer 1 und 4 werden jeweils die

     Wörter „Bundesamt für Justiz“ durch die Wörter

     „Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.

  c) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden
     jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz“ durch
     die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
     ersetzt
3. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 158“ durch die
     Angabe „§ 10a“ ersetzt.

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 158“ durch die
           Angabe „§ 10a“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wo-

           bei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Num-

           mer 2 der Patentanwaltsordnung an die
           Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genann-
           ten Unterlagen die zum Nachweis des Ab-
           schlusses der technischen Ausbildung erfor-

          derlichen Zeugnisse und Bescheinigungen
          treten,“ gestrichen.
4. In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Prä-
   sidentin oder den Präsidenten des Deutschen Pa-
   tent- und Markenamts“ durch die Wörter „das Deut-
   sche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

5. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „Die Präsidentin
   oder der Präsident des Deutschen Patent- und Mar-
   kenamts“ durch die Wörter „Das Deutsche Patent-
   und Markenamt“ ersetzt.
6. In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 54 Absatz 4
   und § 57 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe
   „§ 158“ durch die Angabe „§ 10a“ ersetzt.

                       Artikel 29

                    Änderung des
                  Strafgesetzbuches

  § 203 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGB. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert
worden ist, wird durch die folgenden Nummern 3
und 3a ersetzt:
„3.   Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentan-
      walt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geord-
      neten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem
      Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtig-
      ten,

3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirt-

    schaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Be-

    rufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern

    und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsaus-

    übungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder

    europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten
    oder einer Berufsausübungsgesellschaft von
    Patentanwälten oder niedergelassenen euro-
    päischen Patentanwälten im Zusammenhang mit
    der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprü-
    fungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsge-
    sellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung,

    Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen

    oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwalt-

    lichen Tätigkeit,“.

                       Artikel 30

                  Änderung der
        Steuerberatervergütungsverordnung
   Die    Steuerberatervergütungsverordnung       vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

                 „Vergütungsverordnung

         für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte

           und Berufsausübungsgesellschaften“.

2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsge-
   sellschaften“ durch das Wort „Berufsausübungsge-
   sellschaften“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr
  fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebüh-
  ren und die insgesamt entstandenen Auslagen.“

4. In § 9 Absatz 3 werden nach dem Wort „Handakten“
   die Wörter „nach § 66 des Steuerberatungsgeset-
   zes“ eingefügt.

5. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Wird ein Steuerberater mit der Prüfung der Erfolgs-
  aussicht eines Rechtsmittels beauftragt, so ist für
  die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
  sinngemäß anzuwenden.“

                      Artikel 31

                    Änderung der

              Wirtschaftsprüferordnung
   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
      „§ 70    Verjährung von Pflichtverletzungen“.
   b) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

      „§ 99    (weggefallen)“.
   c) In der Angabe zum Vierten Abschnitt des
      Sechsten Teils werden die Wörter „berufsge-
      richtlichen Maßnahmen“ durch die Wörter „be-
      rufsaufsichtlichen Maßnahmen“ ersetzt.

   d) In der Angabe zu § 126 wird das Wort „berufs-

      gerichtlichen“ durch das Wort „berufsaufsicht-
      lichen“ ersetzt.
 2. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 3. In § 34 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des
    Verurteilten“ durch die Wörter „der Person“ ersetzt.
 4. § 36a Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Es übermitteln

   1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Be-

      hörden an die für die Entscheidung zuständige
      Stelle: Diejenigen Daten über natürliche und ju-
      ristische Personen sowie rechtsfähige Perso-
      nengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht
      der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur

      oder die Durchführung der Prüfung oder Eig-

      nungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnah-
      megenehmigung nach § 28 Absatz 2 oder 3
      oder für die Rücknahme oder den Widerruf die-
      ser Entscheidung erforderlich ist,

   2. Gerichte und Behörden einschließlich der Be-
      rufskammern an die Wirtschaftsprüferkammer

      oder die für die Entscheidung zuständige Stelle:
      Diejenigen Daten über natürliche und juristische
      Personen sowie rechtsfähige Personengesell-
      schaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermit-

      telnden Stelle für die Bestellung, die Wiederbe-
      stellung oder die Anerkennung, für die Rück-
      nahme oder den Widerruf einer solchen Ent-
      scheidung oder für die Einleitung oder Durch-
      führung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens
      erforderlich ist.

     (4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt,
   soweit

   1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen
      Person beeinträchtigen würde und das Informa-
      tionsinteresse des Empfängers das Interesse
      der betroffenen Person an dem Unterbleiben
      der Übermittlung nicht überwiegt oder

   2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
      entgegenstehen.

   Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegen-
   heitspflichten der für eine Berufskammer eines
   freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   tätigen Personen, für das Steuergeheimnis nach
   § 30 der Abgabenordnung und für die Verschwie-
   genheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 die-
   ses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des Kreditwesenge-
   setzes, in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes so-

   wie in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten
   Personen und Stellen.“
 5. In § 43a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
    „einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Steu-
    erberatungsgesellschaft“ durch die Wörter „einer
    Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundes-
    rechtsanwaltsordnung oder einer Berufsaus-
    übungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsge-
    setz“ ersetzt.

 6. § 44b Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

 7. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „berufsgericht-
          liches“ durch das Wort „berufsaufsicht-
          liches“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ein rechts-
          kräftiges Urteil“ durch die Wörter „eine
          rechtskräftige Entscheidung“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Wörter „berufsgerichtliche
      Verfahren oder das rechtskräftige Urteil“ durch
      die Wörter „berufsaufsichtliche Verfahren oder

      die rechtskräftige Entscheidung“ ersetzt.

 8. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Berufsge-
    richtsbarkeit“ durch das Wort „Berufsaufsicht“ er-
    setzt.

 9. § 59c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt

    geändert:

   a) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch
      das Wort „oder“ ersetzt.

   b) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch ei-
      nen Punkt ersetzt.

   c) Buchstabe c wird aufgehoben.

10. In § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
    „500 000“ durch das Wort „fünfhunderttausend“
    ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
11. § 69a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Von einer berufsaufsichtlichen Ahndung
       ist abzusehen, wenn

       1. durch ein Gericht oder eine Behörde wegen
          desselben Verhaltens bereits eine Strafe,
          eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ord-
          nungswidrigkeiten oder eine berufsaufsicht-
          liche Maßnahme verhängt worden ist oder
       2. das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5,
          auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der
          Strafprozessordnung nicht mehr als Verge-
          hen verfolgt werden kann.
       Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsaufsichtliche
       Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den
       Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner Pflichten
       anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maß-
       nahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
       bis 6 bleibt durch eine anderweitige Ahndung
       unberührt.“
   b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
          „(3) Über eine Pflichtverletzung eines Berufs-
       angehörigen, die zugleich Pflichten eines ande-
       ren Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er
       untersteht, ist zunächst im berufsaufsichtlichen
       Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden,
       wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit
       dem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf
       des Berufsangehörigen in Zusammenhang
       steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung
       erkennbar oder besteht kein Zusammenhang
       der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines
       Berufs, ist zunächst im berufsaufsichtlichen Ver-
       fahren nach diesem Gesetz zu entscheiden,
       wenn der Berufsangehörige hauptsächlich in
       dem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf tä-
       tig ist.
          (4) Kommt eine Maßnahme nach § 68 Ab-
       satz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 in Betracht, ist
       stets im berufsaufsichtlichen Verfahren nach
       diesem Gesetz zu entscheiden.
         (5) Gegenstand der Entscheidung im berufs-
       aufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist
       nur die Verletzung der dem Berufsangehörigen
       nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten.“
12. § 70 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 70

            Verjährung von Pflichtverletzungen
      (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ver-
   jährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt
   sie
   1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung
      eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,

   2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine
      Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
      rechtfertigt.
   Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
     (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Ab-
   satz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
   Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

   1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
      Straf- oder Bußgeldverfahrens,
   2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten
      vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens
      und

   3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b
      Nummer 2 oder 3.
      (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt
   § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
   sprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die
   erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkam-
   mer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschluss-
   prüferaufsichtsstelle gleich.“
13. § 82b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 99 wird aufgehoben.

15. § 105 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die §§ 98 und 101 bis 103 sind auf das Be-
   rufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei
   lässt die sinngemäße Anwendung des § 98 die
   sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der
   Strafprozessordnung unberührt.“
16. § 107a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) § 103 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor
   dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden.
   In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozess-
   ordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat
   für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesge-
   richt zurückzuverweisen.“

17. In der Überschrift des Vierten Abschnitt des Sechs-
    ten Teils werden die Wörter „berufsgerichtlichen
    Maßnahmen“ durch die Wörter „berufsaufsicht-
    lichen Maßnahmen“ ersetzt.
18. In der Überschrift des § 126 wird das Wort „berufs-
    gerichtlichen“ durch das Wort „berufsaufsicht-
    lichen“ ersetzt.
19. § 126a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 126a
                         Tilgung
      (1) Eintragungen in den über Berufsangehörige
   geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5
   genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind
   nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen.
   Dabei sind die über diese Maßnahmen und Ent-

   scheidungen entstandenen Vorgänge aus den Ak-
   ten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1
   und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über Be-
   rufsangehörige elektronisch geführt werden. Die
   Fristen betragen
   1. fünf Jahre bei
      a) Rügen,

      b) Belehrungen,

      c) Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-
         mer 2 bis zu zehntausend Euro,
      d) Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
         Nummer 7,
      e) Entscheidungen in Verfahren wegen der Ver-
         letzung von Berufspflichten nach diesem Ge-
BGBl. 2021, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437
         setz, die nicht zu einer Maßnahme nach § 68
         Absatz 1 Satz 2 geführt haben,
      f) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfal-
         lende Maßnahmen in Verfahren wegen Straf-
         taten oder Ordnungswidrigkeiten oder in be-
         rufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

   2. zehn Jahre bei Geldbußen nach § 68 Absatz 1

      Satz 2 Nummer 2 über zehntausend Euro und

      Verboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

      und 4;

   3. 20 Jahre bei Berufsverboten nach § 68 Absatz 1

      Satz 2 Nummer 5 und bei einer Ausschließung

      aus dem Beruf, nach der eine Wiederbestellung
      erfolgt ist.
   Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten
   oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsicht-
   lichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden
   und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zu-
   gleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz ver-
   letzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen
   Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

      (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
   Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar ge-
   worden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer
   Ausschließung beginnt die Frist mit der Wiederbe-

   stellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und

   Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende

   des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

      (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des
   Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe e und f
   nicht, solange
   1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche
      Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine
      berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt
      werden darf,
   2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1
      bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann,
      oder
   3. eine Geldbuße nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-
      mer 2 noch nicht vollstreckt ist.
      (4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehö-
   rige als von den Maßnahmen oder Entscheidungen
   nach Absatz 1 nicht betroffen.“

20. In der Anlage wird jeweils in den Nummern 310
    und 311 im Gebührentatbestand die Angabe
    „§ 107a Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 127“
    ersetzt.

                      Artikel 32

                Änderung des
                Gesetzes über
         Maßnahmen im Gesellschafts-,
   Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und

   Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung

   der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
   § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Ge-
sellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März
2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 11

des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht aus-
   drücklich zugelassen ist“ die Wörter „oder die Sat-
   zung keine Regelungen zu schriftlichen oder elek-
   tronischen Beschlussfassungen einschließlich zu
   virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische

   Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in

   Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne

   physische Präsenz der Mitglieder ein“ eingefügt.

2. In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Beschluss-

   fassung“ ein Komma und die Wörter „auch in Ge-

   stalt einer virtuellen Versammlung,“ eingefügt.

3. Folgender Satz wird angefügt:
  „Für Vertreterversammlungen im Sinne des § 43a
  des Genossenschaftsgesetzes gelten die Sätze 1
  bis 4 entsprechend; insbesondere sind auch vir-
  tuelle Vertreterversammlungen ohne physische Prä-
  senz der Vertreter ohne entsprechende Regelungen
  in der Satzung zulässig.“

                      Artikel 33

                 Änderung des
       Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

  Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli

1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des

Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder
   der Rechtsanwaltskammer“ durch das Wort
   „Rechtsanwälte“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird aufgehoben.
  b) Absatz 5 wird Absatz 4.

                      Artikel 34
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
   § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei,
die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die
Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unter-
richtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und
Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundes-

rechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Be-
rufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwalts-
ordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirt-

schaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buch-
prüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerbe-
rater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem
Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmäch-
tigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderer-
berater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der
Prostituierten.“
BGBl. 2021, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438
                      Artikel 35

                   Änderung der
             Berufszugangsverordnung

         für den Straßenpersonenverkehr

   Die Berufszugangsverordnung für den Straßenper-
sonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die
zuletzt durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor
   Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort
   „Steuerberatungsgesellschaft“ durch die Wörter
   „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuer-
   beratungsgesetzes“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 wird in dem Hinweis zur Unterschrift
   das Wort „Steuerberatungsgesellschaft“ durch die
   Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des
   Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
3. In der Anlage 2 wird jeweils in dem Hinweis zur Un-
   terschrift das Wort „Steuerberatungsgesellschaft“

   durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im
   Sinne des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 36

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft.
   (2) Am 1. August 2022 treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwäl-
   ten bei Prozeßkostenhilfe vom 7. September 1966
   (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
   satz 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
   S. 3799) geändert worden ist,
2. das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der
   im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
   zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes
   vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert
   worden ist.
  (3) Artikel 32 tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 7. Juli 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

                                   Der Bundesminister der
                                             Olaf Scholz

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2363. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3af3a33a4bf66ca0….