§ 8 Kostenansatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 23.07.2019 – 7 ZA (pat) 1/19
- BPatG, 20.09.2012 – 5 Ni 58/11 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – Gebühren-Rückzahlungsantrag – zu den Gebühren für das Verfahren im allgemeinen bei Klägermehrheit und einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten: gesonderte Gebührenentrichtung für jedes entstandene Prozessrechtsverhältnis - zur Bestimmung des Streitgegenstandes: Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Zweigliedrigkeit des Streitgegenstandsbegriffes – zu den prozessualen und inhaltlichen Voraussetzungen des Rückzahlungsantrages bzw. der hilfsweise eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz - zur Zuständigkeit des Nichtigkeitssenats – Besetzung des Nichtigkeitssenats
- BPatG, 10.05.2004 – 11 W (pat) 315/04
- BPatG, 01.07.2024 – 1 W (pat) 10/23
- BGH, 22.01.2008 – X ZB 4/07Zitiert von 4
- BPatG, 03.03.2005 – 10 ZA (pat) 12/04
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.04.2025 – 3 Ni 20/23 (EP)
- BPatG, 17.09.2020 – 9 W (pat) 24/19Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe – zur Frage der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei einem nach Ablauf der Maximalzeit erloschenen Patent
- BPatG, 18.06.2018 – 6 ZA (pat) 18/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 PatKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/8#abs-1 (1) Die Kosten werden angesetzt:
1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt
a)
bei Einreichung einer Anmeldung,
b)
bei Einreichung eines Antrags,
c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,
d)
bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
e)
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
2.
beim Bundespatentgericht
a)
bei Einreichung einer Klage,
b)
bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
d)
bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/8#abs-2 (2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.