Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 28
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 02.07.2009 – 35 W (pat) 17/06
- OLG Düsseldorf, 13.08.2015 – I-15 U 4/14
- BPatG, 17.10.2016 – 35 W (pat) 405/15
- BPatG, 25.04.2019 – 35 W (pat) 15/18
- BPatG, 09.09.2010 – 35 W (pat) 2/09
- BPatG, 19.05.2000 – 5 W (pat) 432/99
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.03.2015 – 4 U 54/14
- BPatG, 09.12.2013 – 35 W (pat) 15/09
- BPatG, 30.09.2011 – 35 W (pat) 432/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/28#abs-1 (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/28#abs-2 (2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/28#abs-3 (3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.