§ 86
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 10.05.2000 – 17 W (pat) 64/98
- BGH, 18.07.2000 – X ZB 1/00
- BGH, 12.11.2002 – X ZR 176/01Zitiert von 2
- BPatG, 02.03.2020 – 35 W (pat) 427/18
- BPatG, 28.06.2011 – 3 Ni 10/10 (EU)Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Ausschließung von der Ausübung des bei Mitwirkung im Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht
- BGH, 21.12.2009 – X ZR 61/07
Zuletzt entschieden
- BPatG, 22.03.2021 – 14 W (pat) 1/20Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit – Überprüfung einer verdächtigen Briefsendung an den Richter
- BPatG, 09.06.2020 – 7 W (pat) 10/19, verb. m. 7 W (pat) 13/19Patentbeschwerdeverfahren – zu einem Ablehnungsgesuch mit verunglimpfenden Ausführungen – Erinnerung gegen Feststellungsbeschluss – zur Hemmung der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr durch Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr – Fiktion der Nichterhebung der Beschwerde
- BPatG, 27.05.2019 – 7 W (pat) 13/18Patentbeschwerdeverfahren – Ablehnungsgesuch mit verunglimpfenden Ausführungen – pauschale Schmähung aller Angehörigen eines Spruchkörpers – Unzulässigkeit – Erinnerung gegen Feststellungsbeschluss – Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe - fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr – Fiktion der Nichteinlegung der BeschwerdeZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86#abs-2 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86#abs-3 (3) Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/86#abs-4 (4) Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.