Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 803
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 25.02.2021 – 35 W (pat) 402/19Zitiert von 1
- BPatG, 12.05.2016 – 35 W (pat) 410/14Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Gitter an Lüftungsanlagen" – abschließender Beschluss des DPMA gelangt nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zu den amtlichen Akten - Verletzung der Begründungspflicht – wesentlicher Mangel des Verfahrens – Entscheidungsreife der Hauptsache - Beurteilung der gesamten Verfahrenslage durch das BPatG im Rahmen des gesetzlichen Ermessens
- BPatG, 23.01.2018 – 35 W (pat) 406/15Zitiert von 4
- BPatG, 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22Zitiert von 2
- BPatG, 27.01.2022 – 35 W (pat) 8/20
- BPatG, 23.04.2003 – 5 W (pat) 1/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.04.2026 – 35 W (pat) 426/23
- BPatG, 26.03.2026 – 35 W (pat) 437/23
- BPatG, 12.03.2026 – 35 W (pat) 420/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/18#abs-1 (1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/18#abs-2 (2) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/18#abs-3 (3) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern. Für Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende muß ein rechtskundiges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Beschwerdesenats ist § 21g Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgesetzes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/18#abs-4 (4) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgesetzes sind anzuwenden.