§ 99
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.075
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Nach Gewicht
- BPatG, 07.05.2012 – 4 ZA (pat) 13/12Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzungsverfahren - "Mitwirkender Rechtsanwalt III" – Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts – zur generalisierenden Betrachtungsweise – Anerkenntnis der Notwendigkeit einer Doppelvertretung nur in besonders gelagerten Fällen – zur Bildung von Fallgruppen – weder Parallelität eines Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahrens mit hiermit verbundenem Abstimmungsbedarf noch verfahrensrechtliche Fragestellungen im Nichtigkeitsverfahren, die zum spezifischen Aufgabenkreis eines Patentanwalts gehören, begründen eine anzuerkennende FallgruppeZitiert von 3
- BPatG, 18.06.2020 – 4 Ni 6/19 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Frage der Beweiswürdigung bei der Vorlage von Urkunden zur wirksamen Übertragung des Prioritätsrechts
- BPatG, 14.01.2011 – 7 W (pat) 35/09
- BPatG, 12.07.2011 – 3 ZA (pat) 14/11Patentnichtigkeitsklageverfahren -Akteneinsicht - Zulässigkeit der Akteneinsicht - unterbliebene Gebührenzahlung
- BPatG, 28.08.2023 – 1 W (pat) 12/22
- BPatG, 14.03.2023 – 3 Ni 12/22 (EP)Patentnichtigkeitssache – „Sicherheitsleistung“ – unwirksame Verfahrensübernahmeerklärung – Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Zuletzt entschieden
- BPatG, 01.07.2026 – 3 Ni 3/26 (EP)
- BPatG, 25.06.2026 – 1 W (pat) 7/24
- BPatG, 12.05.2026 – 7 Ni 10/24 (EP)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/99#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/99#abs-2 (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/99#abs-3 (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/99#abs-4 (4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.