Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 99

Stand: 01.10.2026

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen3.081 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/99#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/99#abs-2 (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/99#abs-3 (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/99#abs-4 (4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/99#abs-5 (5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 97 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.

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