Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 20
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122a) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318)
BGBl. 2006 I S. 1318
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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