§ 24 Aufnahme von Erklärungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Kleve, 28.04.2006 – 19 F 120/06
- OLG Hamm, 26.07.2007 – 3 (s) Sbd. I - 8/07
- AG Kleve, 12.04.2006 – 19 F 77/06
- BGH, 19.08.1982 – 1 StR 595/81Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 26.02.2016 – 1 Ss 6/16Zitiert von 4
- BVerfG, 25.11.2008 – 2 BvR 2693/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 20.03.2025 – 96/24
- BGH, 08.02.2023 – 2 ARs 302/22Gerichtsstandsbestimmung für die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung
- OLG Stuttgart, 29.09.2022 – 8 W 229/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/24#abs-1 (1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
1.
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
a)
der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
b)
der Revision in Strafsachen;
2.
die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/24#abs-2 (2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
1.
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
2.
Klagen und Klageerwiderungen;
3.
andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPflG%201969/24#abs-3 (3) § 5 ist nicht anzuwenden.