§ 25
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- BPatG, 08.10.2025 – 20 W (pat) 11/24Zitiert von 1
- BPatG, 11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17Patentbeschwerdeverfahren – Beschwerdeführerin mit Sitz im Ausland – kein Nachweis der Bestellung eines Inlandsvertreters – Unzulässigkeit der BeschwerdeZitiert von 2
- BPatG, 18.01.2016 – 20 W (pat) 52/13(Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Meßsystem" – auswärtiger Beteiligter - notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters – § 25 Abs. 1 PatG ist lex specialis zu § 97 Abs. 6 S. 2 PatG - Verfahrensvoraussetzung)Zitiert von 3
- BPatG, 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11Patentbeschwerdeverfahren – "Antennenanordnung" – zur notwendigen Bestellung eines Inlandsvertreters - zum Erfordernis der Vorlage einer Vollmachtsurkunde im OriginalZitiert von 5
- BGH, 11.02.2009 – Xa ZB 24/07Zitiert von 2
- BPatG, 19.04.2007 – 10 W (pat) 56/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.03.2026 – 19 W (pat) 22/24
- BPatG, 15.01.2025 – 9 W (pat) 701/23
- BPatG, 19.12.2022 – 1 W (pat) 30/22Patentbeschwerdesache – Patentregisterumschreibung – Umschreibungsanordnung – Zur Frage der Erforderlichkeit der Prüfung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf welchem der Umschreibungsantrag beruht
89 Entscheidungen zu § 25 PatG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/25#abs-1 (1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/25#abs-2 (2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/25#abs-3 (3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.