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Artikel 9 · BT-Drs. 19/27670 · S. 316

Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in § 206 BRAO-E durch Artikel 1 Nummer 90. Durch
die Änderungen in § 206 BRAO wird nunmehr klargestellt, dass die Aufnahme des jeweiligen ausländischen
Berufs in die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO zwingende Voraussetzung für die Niederlassung
der Angehörigen des ausländischen Berufs ist. An den Voraussetzungen, die für die Aufnahme des Berufs in die
jeweiligen Anhänge der Verordnung zu stellen sind, ändert sich nichts.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.216.955–1.217.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71b94208955dbf89….

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