Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 19/27670 · S. 316
Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in § 206 BRAO-E durch Artikel 1 Nummer 90. Durch die Änderungen in § 206 BRAO wird nunmehr klargestellt, dass die Aufnahme des jeweiligen ausländischen Berufs in die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO zwingende Voraussetzung für die Niederlassung der Angehörigen des ausländischen Berufs ist. An den Voraussetzungen, die für die Aufnahme des Berufs in die jeweiligen Anhänge der Verordnung zu stellen sind, ändert sich nichts.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.216.955–1.217.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 71b94208955dbf89….
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