Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2154
BGBl. 2021 I S. 2154 · 249.813 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Modernisierung des notariellen
Berufsrechts
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 25. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 3 Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 5 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Testamentsregister-Verordnung
Artikel 7 Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachver-
ordnung
Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
ben. Die Paragraphen der Bundesnotarordnung
erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus
der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben.
Weggefallene Paragraphen erhalten keine Über-
schrift.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amts-
ausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche
Notare).“
3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „des Notarberufs“
durch die Wörter „der Angehörigen des Berufs“
ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -post- 4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a
fachverordnung
Artikel 10 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Beratungshilfegesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
päischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 16 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 17 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
päischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 20 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
fungsverordnung
Artikel 21 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 22 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 23 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Artikel 24 Folgeänderungen
Artikel 25 Inkrafttreten
Anlage 1 Inhaltsübersicht
Anlage 2 Inhaltsübersicht
Anlage 3 Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung der
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Bundesnotarordnung wird die aus der An-
lage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-
sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der
Bundesnotarordnung erhalten die Bezeichnungen
und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhalts-
übersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz erge-
bis 6a ersetzt:
„§ 4a
Bewerbung
(1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt
nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsnieder-
legungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1
oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.
(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der
Ausschreibung gesetzten oder der von der Lan-
desjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen
Frist einzureichen.
(3) War jemand ohne sein Verschulden verhin-
dert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wo-
chen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind
glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist inner-
halb der Antragsfrist nachzuholen.
§5
Eignung für das notarielle Amt
(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer
persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere,
wer
1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
das ihn unwürdig erscheinen lässt, das nota-
rielle Amt auszuüben,
2. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt
ordnungsgemäß auszuüben, oder
3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermö-
gensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der Person
eröffnet oder die Person in das Schuldner-
verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)
eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Ver-
sagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforder-
lich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person
aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren
Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjus-
tizverwaltung hat eine angemessene Frist für die
Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu be-
stimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das
Gutachten muss auf einer Untersuchung und,
wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet
wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung
der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens
hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten
ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der ge-
setzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der
Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vor-
liegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese
Folgen hinzuweisen.
(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die
Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann
nicht erstmals zum Notar bestellt werden.
(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-
schen Richtergesetz erworben wurde. Das Be-
rufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht an-
zuwenden.
§ 5a
Weitere Voraussetzungen
für hauptberufliche Notare
Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt
werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen
dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor
geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Lan-
des befindet, in dem er sich um die Bestellung
bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestim-
men, dass der dreijährige Anwärterdienst erst
zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.
§ 5b
Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden,
wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem
Umfang für verschiedene Auftraggeber rechts-
anwaltlich tätig war,
2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens
drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorge-
sehenen Amtsbereich ausübt,
3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestan-
den hat und
4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fach-
prüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang
von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an
notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen
der Notarkammern oder der Berufsorganisatio-
nen teilgenommen hat.
(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von
Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht.
Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1
Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkun-
gen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft
oder wegen der Betreuung von Kindern oder pfle-
gebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3
des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer
von einem Jahr angerechnet. Für die Tätigkeit
nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 ge-
nannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem
Jahr nicht als Unterbrechung.
(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1
Nummer 2 kann insbesondere abgesehen wer-
den, wenn keine Bewerbung dieser Vorausset-
zung genügt, jedoch eine sich bewerbende Per-
son die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 jeweils
ohne Unterbrechung entweder seit mindestens
zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich
oder seit mindestens drei Jahren in einem Amts-
gerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben
Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in
dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zu-
dem eine hinreichende Vertrautheit mit der nota-
riellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel
gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen
Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei
einem Notar durchlaufen wurden, der von der für
den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen No-
tarkammer bestimmt wurde. Die Praxisausbildung
kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden,
wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätig-
keit als Notarvertretung oder als Notariatsverwal-
ter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an
Praxislehrgängen der Notarkammern oder der
Berufsorganisationen erworben wurden. Die Ein-
zelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notar-
kammer in einer Ausbildungsordnung, die der Ge-
nehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.
§6
Auswahl bei mehreren
geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
(1) Bewerben sich mehrere geeignete Perso-
nen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei
der Auswahl nach der persönlichen und fach-
lichen Eignung unter Berücksichtigung der die
juristische Ausbildung abschließenden Staatsprü-
fung und der bei der Vorbereitung auf den Notar-
beruf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche
Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der
Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizver-
waltung kann bei der Bestellung von hauptberuf-
lichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden
Zeitpunkt bestimmen.
(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen
Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes ange-
messen zu berücksichtigen. Die Landesregierun-
gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die Berechnung der Dauer
des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies
umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in
angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst
angerechnet werden können. Die Landesregie-
rungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird
die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die
Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem
Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu
40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische
Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, so-
weit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war,
im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer
ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung
vorrangig kennzeichnende Umstände zu berück-
sichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Re-
gelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprü-
fung abzustellen.
§ 6a
Versagung und Aussetzung der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen,
wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Be-
rufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch
eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird.
(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden,
wenn gegen die Person, deren Bestellung beab-
sichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts
einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf
eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versa-
gung der Bestellung zur Folge haben würde.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes
vorgesehene Stellen sind auszuschreiben;
§ 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abwei-
chend davon kann die Landesjustizverwaltung
eine ständige Liste führen, in die sich Perso-
nen, die sich um die Aufnahme in den An-
wärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr
bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung
einer solchen Liste ist allgemein bekanntzuge-
ben.
(2) Bewerben sich mehrere geeignete Per-
sonen um die Aufnahme in den Anwärter-
dienst, hat die Auswahl nach der persönlichen
und fachlichen Eignung unter besonderer Be-
rücksichtigung der Leistungen in der die juris-
tische Ausbildung abschließenden Staatsprü-
fung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Wort „allgemeinen“
sowie die Wörter „und sonstige Pflichten“
gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „ab“ durch das
Wort „an“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bean-
tragt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 48
Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Bewerber“
durch das Wort „Bewerbungen“ ersetzt.
6. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzun-
gen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5
erfüllt“ durch die Wörter „Befähigung zum
Richteramt nach dem Deutschen Richterge-
setz besitzt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Notaramtes“
durch die Wörter „notariellen Amtes“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Prüfern“ durch das
Wort „Prüfenden“ ersetzt.
d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel
der Notenverbesserung einmal wiederholt wer-
den.“
7. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann elektronisch durchgeführt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Prüfern“ durch das Wort „Prüfen-
den“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „die Prüfer“
durch die Wörter „die Prüfenden“, die Wör-
ter „weiterer Prüfer“ durch die Wörter „wei-
terer Prüfender“ und die Wörter „die Be-
wertung eines Prüfers“ durch die Wörter
„eine der beiden Bewertungen“ ersetzt.
8. § 7c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine
Stunde“ durch die Angabe „45 Minuten“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen
Prüfungsausschuss abgenommen, der aus
drei Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mit-
glied muss von einer Landesjustizverwaltung
vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied
Anwaltsnotar sein. Das Prüfungsamt überträgt
einem Mitglied des Prüfungsausschusses den
Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschus-
ses müssen während der gesamten Prüfung
anwesend sein.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als Zu-
hörer zulassen“ durch die Wörter „das Zuhören
gestatten“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfer“
durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
9. In § 7d Absatz 2 werden die Wörter „der Leiter“
durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
10. § 7g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfer“
durch das Wort „Prüfenden“ und das Wort
„Prüfers“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter“
durch die Wörter „Die das Prüfungsamt lei-
tende Person (Leitung)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Leiter
und sein ständiger Vertreter“ durch die
Wörter „Die Leitung und ihre ständige Ver-
tretung“ ersetzt.

cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Erneute Bestellungen sind möglich. Die
Leitung und ihre ständige Vertretung kön-
nen als Prüfende tätig werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „dem Leiter“
durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.
bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Erneute Bestellungen sind möglich. Die
Mitglieder der Aufgabenkommission sind
ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch eine
angemessene Entschädigung für ihre Tä-
tigkeit sowie einen Ersatz ihrer notwendi-
gen Auslagen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Leiter“
durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt
Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „Prüfern“ durch das Wort
„Prüfenden“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und
der Landesjustizverwaltungen“ durch
die Wörter „oder einer Landesjustiz-
verwaltung“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „der
Notarkammern“ durch die Wörter
„einer Notarkammer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erneute Bestellungen sind möglich.“
cc) In Satz 4 wird das Wort „Prüfer“ durch das
Wort „Prüfenden“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfer“ durch das
Wort „Prüfenden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfer“ durch das
Wort „Prüfende“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Prüfenden gilt Absatz 4 Satz 6
und 7 entsprechend.“
11. § 7h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort
„Bewerber“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Ver-
gütung des Leiters und der Bediensteten des
Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgaben-
kommission und der Prüfer“ durch ein Komma
und die Wörter „die Vergütung der Leitung und
der Bediensteten des Prüfungsamtes sowie
die Entschädigung und den Auslagenersatz
der Mitglieder der Aufgabenkommission, der
Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prü-
fenden“ ersetzt.
12. In § 7i wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort
„Prüfenden“ ersetzt.
13. In § 8 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Aufla-
gen verbunden oder befristet“ durch die Wörter
„Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.
14. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Zur hauptberufli-
chen Amtsausübung bestellte“ durch das Wort
„Hauptberufliche“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „bestimmen,“ die Wörter „dass
eine Verbindung zur gemeinsamen Berufs-
ausübung oder eine Nutzung gemeinsamer
Geschäftsräume nach Satz 1“ eingefügt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. nur mit Genehmigung der Aufsichtsbe-
hörde zulässig ist, der eine Anhörung
der Notarkammer vorauszugehen hat
und die mit Ausnahme eines Widerrufs-
vorbehalts mit Nebenbestimmungen
verbunden werden kann, und
2. bestimmten Anforderungen an die Be-
gründung, Führung, Fortführung und
Beendigung unterliegt, insbesondere
in Bezug auf die Höchstzahl der betei-
ligten Berufsangehörigen.“
15. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „am“ durch
die Wörter „innerhalb einer bestimmten Entfer-
nung zum“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Aufla-
gen verbunden und dem Vorbehalt des Wider-
rufs erteilt sowie befristet“ durch die Wörter
„Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.
16. In § 11a Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort
„Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ er-
setzt.
17. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird
das Wort „Bestallungsurkunde“ durch das
Wort „Bestellungsurkunde“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von § 44 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur
dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde
ausgehändigt wurde und sich auch aus dem
Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung
erfolgen sollte. Liegt keine Nichtigkeit vor, ist
jedoch die Anhörung der Notarkammer oder
die Aushändigung der Bestellungsurkunde
unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzu-
holen.“
18. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bestallungs-
urkunde“ durch das Wort „Bestellungsurkun-

de“ und das Wort „Pflichten“ durch das Wort
„Amtspflichten“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist der Notar schon einmal als Notar
vereidigt worden, so genügt es in der Regel,
wenn er auf den früheren Eid hingewiesen
wird.“
19. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern
die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu
betreuen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Notaramt“ durch
die Wörter „notariellen Amt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die ihm ge-
setzlich auferlegten Pflichten“ durch die
Wörter „seine Amtspflichten“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
„der Gewerbeordnung ausübt“ die Wörter „so-
wie an einer Steuerberatungs- oder Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft“ gestrichen.
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Ge-
bührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung
oder eine Nichterhebung von Kosten wegen
unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind
ein Gebührenerlass oder eine Gebührener-
mäßigung nur zulässig, soweit die Gebühren-
erhebung aufgrund außergewöhnlicher Um-
stände des Falls unbillig wäre und die Notar-
kammer dem Gebührenerlass oder der Gebüh-
renermäßigung zugestimmt hat.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Einem Betei-
ligten, dem“ durch die Wörter „Beteiligten, de-
nen“ ersetzt.
21. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „ist ein Betei-
ligter verstorben oder“ durch die Wörter „sind Be-
teiligte verstorben oder ist“, wird das Wort „ihm“
durch das Wort „ihnen“ und wird das Wort „sei-
ner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
22. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a bis 18d
eingefügt:
„§ 18a
Zugang zu
Inhalten notarieller Urkunden
und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
(1) Personen, die historische oder sonstige
wissenschaftliche Forschung betreiben, ist nach
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Zugang
zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich-
nisse zu gewähren, soweit
1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-
lichen Forschungsvorhabens erforderlich ist
und
2. seit dem Tag der Beurkundung oder seit dem
Tag der Eintragung in das Verzeichnis mehr als
70 Jahre vergangen sind.
(2) Der Zugang ist in Textform bei der verwah-
renden Stelle oder bei der zuständigen Landes-
justizverwaltung zu beantragen. In dem Antrag
sind das Forschungsvorhaben und die Urkunden
und Verzeichnisse, zu deren Inhalten Zugang be-
gehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Zu-
dem ist in ihm darzulegen, warum der Zugang
zur Durchführung des Forschungsvorhabens er-
forderlich ist. Wird ein nicht anonymisierter Zu-
gang nach § 18b Absatz 1 Nummer 1 begehrt,
ist zudem darzulegen, warum der Forschungs-
zweck nur mithilfe von Inhalten erreicht werden
kann, die der Verschwiegenheitspflicht unterlie-
gen. Wird der Zugang von einer juristischen Per-
son beantragt, so hat diese eine natürliche Person
zu benennen, die das Forschungsvorhaben leitet.
(3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet
die zuständige Landesjustizverwaltung nach An-
hörung der verwahrenden Stelle. Der Antrag kann
abgelehnt werden, wenn die Ermittlung und Prü-
fung der notariellen Urkunden und Verzeichnisse
einen unzumutbaren Aufwand erfordern würden.
§ 18b
Form des Zugangs zu Forschungszwecken
(1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang
zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich-
nisse zu Forschungszwecken anonymisiert zu ge-
währen, soweit nicht
1. der Forschungszweck nur mithilfe von Inhal-
ten, die der Verschwiegenheitspflicht nach
§ 18 unterliegen, erreicht werden kann oder
2. die Anonymisierung einen unverhältnismäßi-
gen Aufwand erfordern würde.
(2) Kommt nach Absatz 1 ein nicht anonymi-
sierter Zugang in Betracht, so darf die Landesjus-
tizverwaltung einen solchen nur gewähren, soweit
das Forschungsinteresse das Interesse der vom
Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses be-
troffenen natürlichen oder juristischen Personen
an der Geheimhaltung überwiegt. Bestehen An-
haltspunkte dafür, dass das Interesse betroffener
Personen an der Geheimhaltung das Forschungs-
interesse überwiegen könnte, so ist den betroffe-
nen Personen vor der Gewährung eines nicht
anonymisierten Zugangs Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben. Kann eine Stellungnahme
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwie-
rigkeiten erlangt werden, so kann ohne diese Stel-
lungnahme entschieden werden.
(3) Die verwahrende Stelle hat den von der
Landesjustizverwaltung gewährten Zugang durch
die Erteilung von Auskünften zu eröffnen, soweit
hierdurch der Forschungszweck erreicht werden
kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßi-
gen Aufwand erfordert. Anderenfalls hat sie Ein-
sichtnahme in die Urkunden und Verzeichnisse zu
ermöglichen und auf Verlangen Abschriften zur
Verfügung zu stellen. Eine Herausgabe der Urkun-
den und Verzeichnisse ist nicht zulässig.
(4) Ein nicht anonymisierter Zugang wird nur
Forschenden eröffnet, die das Forschungsvor-
haben als Amtsträger oder für den öffentlichen

Dienst besonders Verpflichtete durchführen oder
die zuvor entsprechend § 1 Absatz 2, 3 und 4
Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes zur Ge-
heimhaltung verpflichtet wurden.
§ 18c
Schutz von Inhalten
beim Zugang zu Forschungszwecken
(1) Forschende haben diejenigen ihnen zu For-
schungszwecken zugänglich gemachten Inhalte
notarieller Urkunden und Verzeichnisse, die der
Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen,
gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
Sie haben die an dem Forschungsvorhaben mit-
wirkenden Personen, die Zugang zu solchen In-
halten erhalten sollen, in Textform zur Verschwie-
genheit zu verpflichten und auf die Strafbarkeit
einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Inhalte im
Sinne des Satzes 1 sind zu vernichten, sobald
sie für das Forschungsvorhaben nicht mehr benö-
tigt werden.
(2) Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dür-
fen nur für das Forschungsvorhaben verwendet
werden, für das der Zugang gewährt worden ist.
Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben
bedarf der vorherigen Zustimmung der Landes-
justizverwaltung. Für die Erteilung der Zustim-
mung gelten § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1
und 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Forschende dürfen Inhalte im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 nur veröffentlichen, wenn dies
für die Darstellung des Forschungsergebnisses
unerlässlich ist. Eine Veröffentlichung bedarf der
vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwal-
tung. § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.
§ 18d
Kosten des
Zugangs zu Forschungszwecken
(1) Für den Zugang zu Inhalten notarieller Ur-
kunden und Verzeichnisse zu Forschungszwe-
cken werden Gebühren nach dem Gebührenver-
zeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit die einen
Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von
einem Notar oder einer Notarkammer vorgenom-
men wurde, sind bundesrechtliche oder landes-
rechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche
oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt
wird, nicht anzuwenden. Im Übrigen sind mit Aus-
nahme des dortigen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Vor-
schriften des Justizverwaltungskostengesetzes
entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kosten werden von der Landesjustiz-
verwaltung angesetzt. Soweit die einen Kosten-
tatbestand auslösende Amtshandlung von einem
Notar oder einer Notarkammer vorgenommen
wurde, führt die Landesjustizverwaltung die hier-
für vereinnahmten Kosten an die vornehmende
Stelle ab. Soweit die vornehmende Stelle auf die
Kosten Umsatzsteuer zu entrichten hat, ist diese
mit anzusetzen.“
23. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen
und wird das Wort „diesem“ durch das
Wort „diesen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verletzte“
durch die Wörter „die Verletzten“, wird das
Wort „vermag“ durch das Wort „vermö-
gen“ und werden die Wörter „dem Auftrag-
geber“ durch die Wörter „seinen Auftrag-
gebern“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflichtverletzung“
durch das Wort „Amtspflichtverletzung“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „als Gesamt-
schuldner“ durch das Wort „gesamt-
schuldnerisch“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch
das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.
24. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 wird jeweils das Wort „Pflichtverletzung“
durch das Wort „Amtspflichtverletzung“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Pflichtverlet-
zungen“ durch das Wort „Amtspflichtverlet-
zungen“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird das Wort „Notaramt“ durch
die Wörter „notarielle Amt“ ersetzt.
25. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Notar,
der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort
„Anwaltsnotar“ ersetzt.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
das Wort „Personen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
das Wort „Personen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Auflagen ver-
bunden und mit dem Vorbehalt des Wider-
rufs erteilt sowie befristet“ durch die Wör-
ter „Nebenbestimmungen verbunden“ er-
setzt.
27. § 26a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch
das Wort „Textform“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“
ersetzt.
28. In § 28 wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort
„Amtspflichten“ ersetzt.
29. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tä-
tigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den
Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren,
so ist es von seinem Auftreten als Notar zu tren-
nen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1
Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deut-

lich zu machen, dass es sich nicht auf die nota-
rielle Tätigkeit bezieht.“
30. In § 31 werden das Wort „Kollegen“ durch die
Wörter „anderen Notaren, Notarassessoren“ und
die Wörter „Beratern seiner Auftraggeber“ durch
die Wörter „seine Auftraggeber beratenden Per-
sonen“ ersetzt.
31. § 33 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:
„(3) Die zur Erzeugung qualifizierter elektroni-
scher Signaturen erforderlichen elektronischen
Signaturerstellungsdaten sind vom Notar auf ei-
ner qualifizierten elektronischen Signaturerstel-
lungseinheit zu verwalten. Abweichend davon
können sie auch von der Notarkammer oder der
Bundesnotarkammer verwaltet werden, wenn
sichergestellt ist, dass die qualifizierte elektro-
nische Signatur nur mittels eines kryptografischen
Schlüssels erzeugt werden kann, der auf einer
kryptografischen Hardwarekomponente gespei-
chert ist.
(4) Der Notar darf die qualifizierte elektronische
Signaturerstellungseinheit oder die kryptografi-
sche Hardwarekomponente keiner anderen Per-
son überlassen. Der Notar darf keine Wissensda-
ten preisgeben, die er zur Identifikation gegen-
über der qualifizierten elektronischen Signaturer-
stellungseinheit oder der kryptografischen Hard-
warekomponente benutzt.“
32. In § 34 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils
das Wort „Notaraktenspeichers“ durch das Wort
„Notariatsaktenspeichers“ ersetzt.
33. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Er ist befugt, in den Akten und Verzeichnissen
die zur Durchführung der Amtsgeschäfte erfor-
derlichen personenbezogenen Daten, ein-
schließlich solcher besonderer Kategorien, zu
verarbeiten. Dies umfasst insbesondere
1. Kontaktdaten der Beteiligten,
2. Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten
erhoben wurden, und
3. Daten, die für den Gegenstand des Amtsge-
schäfts erforderlich sind oder die auf
Wunsch der Beteiligten aufgenommen wer-
den sollen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „und für die Absatz 1 Satz 2 und 3
entsprechend gilt“ angefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Werden Akten einer anderen Stelle zur
Verwahrung übergeben, hat dies auch die
zugehörigen Hilfsmittel zu umfassen.“
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Aufla-
gen verbunden, mit dem Vorbehalt des Wider-
rufs erteilt oder befristet“ durch die Wörter
„Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Notaraktenspei-
cher“ durch das Wort „Notariatsaktenspei-
cher“ ersetzt.
34. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:
„§ 39
Notarvertretung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf
seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit
oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder
einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen.
Die Bestellung kann auch von vornherein für alle
Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die wäh-
rend eines bestimmten Zeitraums eintreten (stän-
dige Vertretung). Für die Zeit der Abwesenheit
oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung
kann eine weitere, auch ständige Vertretung be-
stellt werden. Zudem kann im Fall der Bestellung
einer ständigen Vertretung ein einem Notar zuge-
wiesener Notarassessor als weitere, auch stän-
dige Vertretung bestellt werden.
(2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung
kann eine Vertretung auch von Amts wegen be-
stellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es
unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach
§ 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen
Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines
Amtes vorübergehend unfähig ist.
(3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer
im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und
im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist.
Die ständige Vertretung soll nur einem Notar,
einem Notarassessor oder einem Notar außer
Dienst übertragen werden. Als ständige Vertre-
tung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung
der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt
werden. Abgesehen von den Fällen des Absat-
zes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer
von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur
Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar
kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach
§ 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter
Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die
Vertretung vorschlagen.
(4) Auf die Vertretung sind die für den Notar
geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a
entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachste-
hend etwas anderes geregelt ist.
§ 40
Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
(1) Die Bestellung ist der Vertretung unbescha-
det einer anderweitigen Bekanntmachung schrift-
lich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestel-
lung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erforder-
nis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt
nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.
(2) Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer
Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landge-
richts den Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist sie schon
einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariats-
verwalter vereidigt worden, so genügt es in der

Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hin-
gewiesen wird.
(3) Die Bestellung der Vertretung kann jeder-
zeit widerrufen werden.
§ 41
Amtsausübung der Vertretung
(1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten
des Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als
Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen
und Siegel und Stempel des Notars zu gebrau-
chen.
(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des
Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertre-
tenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.“
35. In § 42 werden die Wörter „dem Notarvertreter“
durch die Wörter „seiner Vertretung“ ersetzt.
36. In § 43 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“
und die Angabe „Vertreter (§ 39 Abs. 2)“ durch die
Wörter „Vertretung (§ 39 Absatz 2)“ ersetzt.
37. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-
treters“ durch die Wörter „der Vertretung“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vertreters“
durch die Wörter „der Vertretung“ und wird das
Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
38. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn
ihm ein Vertreter nicht“ durch die Wörter „dem
keine Vertretung“ ersetzt.
39. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Amtspflichtverletzung der Vertretung
Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung
haftet der Notar den Geschädigten neben der
Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis
zwischen dem Notar und der Vertretung ist der
Notar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn
die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätz-
lich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem
Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein ver-
pflichtet.“
40. In § 47 Nummer 3 wird das Wort „vorübergehen-
de“ gestrichen.
41. Nach § 48 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch
nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zu-
rückgenommen werden, mit Zustimmung der zu-
ständigen Behörde auch nach Ablauf dieser
Frist.“
42. Die §§ 48b, 48c und 49 werden wie folgt gefasst:
„§ 48b
Amtsniederlegung zum
Zweck der Betreuung oder Pflege
(1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder
einen nachweislich pflegebedürftigen nahen An-
gehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes)
tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen.
Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt
nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit
der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum
nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes er-
strecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf
Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und
unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums
der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Ge-
samtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegun-
gen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
(2) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amts-
niederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren
am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen,
so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut be-
stellt. § 97 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederle-
gungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist
auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahms-
weise eine längere Dauer genehmigt wird.
(3) Bei der Entscheidung über die Genehmi-
gung sind die Belange der geordneten Rechts-
pflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung
kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts
mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die
Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhö-
ren. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall
des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der
Notar darauf hinzuweisen.
(4) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Auf-
sichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht
sich der Notar nach einem Wegfall der Vorausset-
zungen nicht in zumutbarer Weise um eine er-
neute Bestellung, so verliert er die Ansprüche
nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5.
(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsnie-
derlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
um eine erneute Bestellung, die nicht nach Ab-
satz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter
mehreren geeigneten Personen zu seinen Guns-
ten zu berücksichtigen, dass er bereits ein nota-
rielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt nie-
dergelegt hat.
§ 48c
Amtsniederlegung aus
gesundheitlichen Gründen
(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich
bescheinigt ist, dass
1. er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist,
sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch
die Aussicht besteht, dass er die erforderliche
Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt,
oder
2. eine Amtsniederlegung von höchstens einem
Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitli-
chen Gründen drohende Unfähigkeit zur ord-
nungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die
ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten,
wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt
sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll

sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der
Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus
ärztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Geneh-
migung mit Befristungen, Bedingungen oder Auf-
lagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch
dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde
kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheini-
gung verlangen.
(3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amts-
niederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des An-
lasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amts-
sitz wieder antreten zu wollen, so wird er inner-
halb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer
einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die
Gesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzu-
rechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederle-
gung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2 und 3
und Absatz 3 bis 5 entsprechend.
§ 49
Strafgerichtliche Verurteilung
Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei ei-
nem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie
bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Be-
amtenstatusgesetzes.“
43. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. wenn er keine Befähigung zum Richter-
amt besitzt;
2. wenn keine Haftpflichtversicherung
nach § 19a besteht;“.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „den Be-
stimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2“
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder 2“ er-
setzt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „vom Voll-
streckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b
der Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter
„Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilpro-
zessordnung)“ ersetzt.
dd) In Nummer 8 werden die Wörter „die Art
seiner“ durch die Wörter „seine Art der“ er-
setzt und nach dem Wort „oder“ die Wörter
„seine Art“ eingefügt.
ee) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Pflich-
ten“ durch das Wort „Amtspflichten“
ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b
wird das Semikolon am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
ff) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes
zu entheben, wenn
1. bei der Bestellung nicht bekannt war, dass
er sich eines Verhaltens schuldig gemacht
hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ,
das notarielle Amt auszuüben,
2. die Bestellung durch Zwang, arglistige Täu-
schung oder Bestechung herbeigeführt
wurde oder
3. die Bestellung durch eine unzuständige Be-
hörde erfolgt ist und von der zuständigen
Behörde nicht bestätigt wurde.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach
Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt
§ 5 Absatz 3 entsprechend.“
44. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen,
deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen
ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landes-
justizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt
die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zu-
ständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse
verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in
notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach
Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich aus-
schließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Ge-
setzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkun-
dungsgesetzes.“
45. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Weiterführung der Amtsbezeichnung
(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die
Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder
„Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf
auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Am-
tes hinweisenden Zusatz geführt werden.
(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47
Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Aus-
nahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus
den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten
Gründen erloschen, so kann die Landesjustizver-
waltung dem früheren Notar die Erlaubnis ertei-
len, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz
„außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“
abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf
diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er wei-
terhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung füh-
ren darf.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Er-
laubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin
außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurück-
nehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Um-
stände bekannt werden oder eintreten, die bei
einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den
in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen
nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon
ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in
§ 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen.
Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum
Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine
anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen
darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann
sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche
Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.“

46. In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zur“
und die Wörter „Amtsausübung bestellten“ ge-
strichen und werden die Wörter „einen in einem
besonderen Vertrauensverhältnis stehenden An-
gestellten“ durch die Wörter „Angestellte, die in
einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem
ausgeschiedenen Notar standen,“ ersetzt.
47. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt
ist,“ durch das Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Notar,
der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das
Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt und nach der
Angabe „§ 150“ die Wörter „der Bundes-
rechtsanwaltsordnung“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Notar,
der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das
Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt.
48. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein
Vertreter“ durch die Wörter „keine Notarvertre-
tung“ ersetzt.
49. § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56
Notariatsverwalter
(1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars
erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so
hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner
Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen,
das Amt des Notars vorübergehend wahrzuneh-
men. Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle
nicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2
entsprechend.
(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des
Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle
zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur
Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt
werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In be-
gründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über
ein Jahr hinaus verlängert werden. Ein nach Satz 1
bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der
ersten drei Monate berechtigt, auch neue Nota-
riatsgeschäfte vorzunehmen.
(3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des
§ 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3
Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amts-
niederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen.
Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung
kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Ver-
fügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert
werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu be-
antragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er
seinen Anspruch aus § 48b Absatz 2 Satz 1 oder
§ 48c Absatz 3 Satz 1.
(4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt
einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter be-
stellt werden, wenn die Bestellung einer Notarver-
tretung nicht zweckmäßig erscheint.
(5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein
Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei
einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entspre-
chend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Nota-
riatsverwalter bestellt werden.
(6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt
werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2
persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich
geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet,
das Amt eines Notariatsverwalters zu überneh-
men.
(7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters
kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür
ein wichtiger Grund vorliegt.“
50. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde“
durch das Wort „Bestellungsurkunde“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten ent-
sprechend.“
51. In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines
Vertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertre-
tung“ ersetzt.
52. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Amt eines für einen hauptberufli-
chen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Nota-
riatsverwalters endet, wenn
1. ein neuer Notar bestellt worden ist,
2. der Notar, der sein Amt im Rahmen des
§ 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Ab-
satz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut be-
stellt worden ist oder
3. der vorläufig seines Amtes enthobene oder
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönli-
chen Amtsausübung verhinderte Notar sein
Amt wieder übernommen hat.
Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis
des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Been-
digung des Amtes von der Landesjustizverwal-
tung mitgeteilt wurde. Das Amt eines für einen
hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1
Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit
Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.
(2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar
nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsver-
walters endet mit Ablauf des Zeitraums, für
den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in
den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ge-
nannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1
Satz 2 entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
der Beendigung des Amtes des Notariatsver-
walters“ durch die Wörter „in den in Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2
genannten Fällen“ ersetzt.
53. In § 64a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum
Vertreter oder“ durch die Wörter „zur Notarvertre-
tung oder zum“ und die Wörter „zur Einleitung ei-
nes Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhal-
tens oder Verletzung von Amtspflichten“ durch

die Wörter „für die Verfolgung einer Amtspflicht-
verletzung“ ersetzt.
54. Nach § 64a werden die folgenden §§ 64b und 64c
eingefügt:
„§ 64b
Bestellung eines Vertreters
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten
Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter
bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt
werden.
§ 64c
Ersetzung der Schriftform
Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform
vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über
das besondere elektronische Notarpostfach ab-
gegeben werden, wenn Erklärender und Empfän-
ger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung
von einer natürlichen Person abzugeben, so ist
das Dokument mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur der Person zu versehen oder von
ihr zu signieren und selbst zu versenden. Ein be-
sonderes elektronisches Behördenpostfach steht
dem besonderen elektronischen Notarpostfach
im Sinne des Satzes 1 gleich.“
55. In § 66 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in
einem von ihr bezeichneten Blatt“ durch die Wör-
ter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens
dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer“
ersetzt.
56. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie hat für eine rechtmäßige und gewissen-
hafte Berufsausübung der Notare und Notaras-
sessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei
ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und
Anwendung des Notariatsrechts zu fördern
und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutre-
ten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und sonsti-
gen Pflichten“ gestrichen und wird vor
dem Wort „auf“ das Wort „der“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird das Wort „Mitar-
beiter“ durch die Wörter „mitarbeiten-
den Personen“ ersetzt.
bbb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. über die Amtspflichten im Ver-
hältnis zu anderen Notaren,
zu Notarassessoren, Gerichten,
Behörden, Rechtsanwälten und
anderen Personen, die Auftrag-
geber des Notars beraten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 und Satz 2
wird jeweils das Wort „Pflichtverletzungen“
durch das Wort „Amtspflichtverletzungen“
ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Notarakten-
speicher“ durch das Wort „Notariatsakten-
speicher“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
„Pflichtverletzungen“ durch das Wort „Amts-
pflichtverletzungen“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „Notarkammer“ die Wörter „je-
weils unter Angabe der maßgeblichen Zeit-
punkte“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Nota-
riatsverwalters oder Notarvertreters, je-
weils unter Angabe des Beginns und der
Dauer der Bestellung“ durch die Wörter
„einer Notarvertretung oder eines Nota-
riatsverwalters“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „eines No-
tarvertreters“ durch die Wörter „einer No-
tarvertretung“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1
Satz 2,“.
ee) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
die Nummern 4 und 5.
ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6
und die Wörter „eine anderweitige Zuwei-
sung“ werden durch das Wort „Änderun-
gen“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 2“
werden die Wörter „und Absatz 3“ einge-
fügt.
57. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „seinem Stell-
vertreter“ durch die Wörter „seiner Stell-
vertretung“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Mitglieder des Vorstands sind ehren-
amtlich tätig. Sie können jedoch eine ange-
messene Entschädigung für ihre Tätigkeit
und einen Ersatz ihrer notwendigen Ausla-
gen erhalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer
hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare be-
stellt, so muss der Präsident der einen und
seine Stellvertretung der anderen Berufs-
gruppe angehören. Bei den übrigen Mitglie-
dern des Vorstands müssen die beiden Berufs-
gruppen angemessen vertreten sein.“
58. § 69a wird wie folgt gefasst:
„§ 69a
Verschwiegenheitspflicht;
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über
die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
im Vorstand über Notare, Notarassessoren und

andere Personen bekannt werden, Verschwiegen-
heit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Aus-
scheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegen-
heitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist,
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewil-
ligt haben,
3. die offenkundig sind oder
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhal-
tung bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der
Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67
Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notar-
kammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands
zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4
genannten Personen sind in Textform über ihre
Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über
Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-
pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-
sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
Vorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt
werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung
oder die Aufgaben der Notarkammer oder be-
rechtigte Belange der Personen, über welche die
Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar
erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfas-
sungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-
tungen durch Notarkammern gilt in Bezug auf An-
gelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht
des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1
bis 3, 6 und 7 sinngemäß.“
59. § 69b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschäfts-
ordnung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren
Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abtei-
lung führt, sowie deren Vertretung.“
c) In Absatz 6 wird das Wort „Vorsitzender“ durch
das Wort „Vorsitz“ ersetzt.
60. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Kammerversammlung ist mindestens
zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesord-
nung durch schriftliche Einladung einzuberufen.
Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versen-
dung und der Tag der Versammlung nicht mitzu-
zählen. In dringenden Fällen kann die Kammer-
versammlung mit kürzerer Frist einberufen wer-
den.“
61. In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichten“
durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
62. § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Ermahnung
(1) Die Notarkammer ist befugt, Notare und
Notarassessoren zu ermahnen, wenn diese eine
Amtspflichtverletzung leichter Art begangen ha-
ben. Die Notarkammer hat die Einleitung eines
auf eine Ermahnung gerichteten Verfahrens der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Will die Aufsichts-
behörde das Verfahren übernehmen, hat sie dies
der Notarkammer anzuzeigen. Die Befugnis der
Notarkammer nach Satz 1 endet, wenn gegen
den Notar oder Notarassessor ein Verfahren nach
§ 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.
Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.
(2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder No-
tarassessor zu hören.
(3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist
dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Der
Aufsichtsbehörde ist eine Kopie zu übermitteln.
(4) Gegen eine Ermahnung kann der Notar
oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach
Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notar-
kammer Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entspre-
chend.
(5) Wird der Einspruch vom Vorstand zurück-
gewiesen, so kann der Notar oder Notarassessor
die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Dis-
ziplinargericht für Notare beantragen. Der Antrag
ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Entscheidung über den Einspruch schriftlich ein-
zureichen und zu begründen. Das Oberlandesge-
richt entscheidet endgültig durch Beschluss. Auf
das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die
Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über
das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsge-
richt entsprechend anzuwenden. Soweit nach
diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens
dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen
Stelle die Notarkammer.
(6) Eine Ermahnung lässt das Recht der Auf-
sichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarver-
fahrens unberührt. Hat jedoch das Oberlandesge-
richt die Ermahnung aufgehoben, weil es keine
schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt
hat, so ist die Ausübung der Disziplinarbefugnis
wegen desselben Verhaltens nur auf Grund
solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig,
die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht be-
kannt waren. Wird gegen den Notar oder Notar-
assessor eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so
wird eine bereits ausgesprochene Ermahnung un-
wirksam.“
63. In § 77 Absatz 3 wird das Wort „Vertreterver-
sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
lung“ ersetzt.
64. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „Vertreterver-
sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
lung“ ersetzt.

b) In Nummer 7 wird das Wort „Notaraktenspei-
cher“ durch das Wort „Notariatsaktenspei-
cher“ ersetzt.
65. In § 78c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die
Wörter „Absatz 1 bis 3“ gestrichen.
66. § 78d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In das Zentrale Testamentsregister werden
Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden
aufgenommen, die
1. von Notaren nach § 34a Absatz 1 oder 2 des
Beurkundungsgesetzes zu übermitteln sind
oder
2. von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie
nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln
sind.
Weiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
sind
1. Verwahrangaben, die nach § 1 des Testa-
mentsverzeichnis-Überführungsgesetzes über-
führt worden sind, und
2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver-
zeichnis-Überführungsgesetzes überführt wor-
den sind.
Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des
30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalen-
derjahres zu löschen.“
67. In § 78e Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„§ 78d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 78d
Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
68. § 78f wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Auf Ersuchen erteilt die Registerbe-
hörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnach-
folge von Todes wegen betreffen, innerhalb
des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zu-
ständigkeit, das anzuwendende Recht, die An-
erkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen und die Annahme und Vollstreckung
öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur
Einführung eines Europäischen Nachlasszeug-
nisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107;
L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom
12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140;
L 363 vom 18.12.2014, S. 186) auch
1. ausländischen Gerichten im Sinne des Arti-
kels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden,
die für die Ausstellung des Europäischen
Nachlasszeugnisses zuständig sind, Aus-
kunft aus dem Zentralen Testamentsregister
sowie
2. Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union mit Ausnahme Dä-
nemarks und Irlands niedergelassen sind,
Auskunft über Verwahrangaben aus dem
Zentralen Testamentsregister.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
bis 3“ gestrichen.
69. § 78g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den
Wörtern „§ 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ die
Wörter „und Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Gebühren sind so zu bemessen,
dass der mit der Einrichtung sowie der dauer-
haften Führung und Nutzung des Zentralen
Testamentsregisters durchschnittlich verbun-
dene Verwaltungsaufwand einschließlich Per-
sonal- und Sachkosten gedeckt wird. Die
durch die Aufnahme von Mitteilungen nach
§ 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden
Kosten bleiben außer Betracht.“
70. § 78k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird
jeweils das Wort „Notaraktenspeicher“ durch
das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
b) In Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 wird je-
weils das Wort „Notaraktenspeichers“ durch
das Wort „Notariatsaktenspeichers“ ersetzt.
71. § 78l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteilig-
ten“ die Wörter „über die bestellten Notare
und Notariatsverwalter sowie über die Zu-
ständigkeit für die Verwahrung notarieller
Akten und Verzeichnisse“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen
Notarkammer“ durch das Wort „Notarkam-
mern“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach der An-
gabe „Absatz 6“ die Wörter „Num-
mer 1 bis 5“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Notar“ die Wörter „oder Notariats-
verwalter“ eingefügt.
ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Aktenverwahrung“ das Komma und
die Wörter „die dem Notar nach § 51
Absatz 1 und 3 übertragen sind“
durch die Wörter „mit Ausnahme sol-
cher nach § 45 Absatz 1“ ersetzt.
ddd) In den Nummern 7 und 8 werden je-
weils nach dem Wort „Notar“ die
Wörter „oder Notariatsverwalter“ ein-
gefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eintragungen zu Notarvertretungen kön-
nen auch unmittelbar durch die Aufsichts-
behörde erfolgen.“

d) Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die zu einem Anwaltsnotar zu erheben-
den Daten können auch automatisiert aus dem
Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwalts-
kammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei
der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Nota-
riatsverwalter oder zur Notarvertretung.
(5) Das Notarverzeichnis kann auch Eintra-
gungen zu früheren Notaren, Notariatsverwal-
tern und vergleichbaren anderen Amtsperso-
nen enthalten. Zuständig für Eintragungen zu
früheren Amtspersonen sind die Notarkam-
mern, die zur Zeit der Amtstätigkeit der frühe-
ren Amtspersonen für Eintragungen nach Ab-
satz 1 Satz 2 zuständig waren. Zu früheren
Amtspersonen sind nur die Angaben einzutra-
gen, die zum Auffinden derjenigen Urkunden
erforderlich sind, die von ihnen beurkundet
wurden.
(6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis
sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in
Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht
mehr erforderlich sind.“
72. In § 78m Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
„eines Notarvertreters“ durch die Wörter „einer
Notarvertretung“ ersetzt.
73. § 78n wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum 1. Januar
2018“ gestrichen.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
„(5) Die Bundesnotarkammer kann auch für
Notarvertretungen, für Notarassessoren, für
sich selbst, für die Notarkammern und für an-
dere notarielle Einrichtungen besondere elek-
tronische Notarpostfächer einrichten. Absatz 2
Satz 1, 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektroni-
schen Notarpostfachs ist verpflichtet, die für
dessen Nutzung erforderlichen technischen
Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen
und den Zugang von Mitteilungen über das be-
sondere elektronische Notarpostfach zur
Kenntnis zu nehmen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
74. In § 79 wird das Wort „Vertreterversammlung“
durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
75. § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Präsidium
Das Präsidium der Bundesnotarkammer be-
steht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mit-
gliedern. Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen
hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müs-
sen Anwaltsnotare sein. Jeweils ein hauptberufli-
cher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei
als Vertretung des Präsidenten.“
76. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-
sammlung“ durch das Wort „Generalver-
sammlung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wählbar sind die Präsidenten der Notar-
kammern und die von ihnen vorgeschlage-
nen Mitglieder ihrer Notarkammer.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vertreterver-
sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
lung“ ersetzt.
77. § 81a wird wie folgt gefasst:
„§ 81a
Verschwiegenheitspflicht;
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mit-
glieder des Präsidiums und der Angestellten der
Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von
der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern
ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen wer-
den, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-
tungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Be-
zug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-
heitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen,
§ 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.“
78. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
minister“ durch das Wort „Bundesministerium“
ersetzt und werden die Wörter „einen schrift-
lichen“ gestrichen.
79. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Vertreterversamm-
lungen“ durch das Wort „Generalversammlun-
gen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-
sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
lung“ ersetzt.
80. § 84 wird aufgehoben.
81. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:
„§ 85
Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch den
Präsidenten schriftlich einberufen. Er führt in ihr
den Vorsitz. Die Generalversammlung muss ein-
berufen werden, wenn das Präsidium oder min-
destens drei Notarkammern dies schriftlich unter
Angabe des zu behandelnden Gegenstands be-
antragen.
(2) Bei der Einberufung der Generalversamm-
lung ist der Gegenstand anzugeben, über den Be-
schluss gefasst werden soll. Über einen Gegen-
stand, der nicht innerhalb der in der Satzung für
die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt
wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkam-
mern Beschluss gefasst werden.
(3) Beschlüsse der Generalversammlung kön-
nen auch ohne Zusammenkunft gefasst werden,
wenn nicht mehr als drei Notarkammern wider-
sprechen. Abstimmungen sind schriftlich durch-
zuführen.

§ 86
Zusammensetzung und
Beschlussfassung der Generalversammlung
(1) In der Generalversammlung werden die No-
tarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten
oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer ver-
treten. Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mit-
glieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer
sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer
besonders zugelassene Personen.
(2) In der Generalversammlung werden die
Stimmen der Notarkammern nach den Einwoh-
nerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind,
wie folgt gewichtet:
1. bis zu drei Millionen Einwohner einfach,
2. bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,
3. bis zu neun Millionen Einwohner dreifach,
4. über neun Millionen Einwohner vierfach.
Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils
ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres
zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen
Bundesamts.
(3) In der Generalversammlung werden Be-
schlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgege-
benen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz
oder in der Satzung der Bundesnotarkammer
nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleich-
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag; bei Wahlen entscheidet das Los.
(4) Die Ausführung von Beschlüssen unter-
bleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindes-
tens drei Vierteln entweder der Stimmen, die
hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der
Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, wider-
sprochen wird.“
82. In § 87 wird das Wort „Vertreterversammlung“
durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
83. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Vertreterversammlung“ wird durch
das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie können jedoch eine angemessene Ent-
schädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz
ihrer notwendigen Auslagen erhalten.“
84. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung und deren Änderungen sind im amt-
lichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer
bekanntzumachen.“
85. In § 91 Absatz 2 wird das Wort „Vertreterver-
sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
lung“ ersetzt.
86. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Soweit gesetzlich nichts anderes gere-
gelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung
die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichts-
behörden.“
87. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufbewah-
rung“ durch das Wort „Verwahrung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einem
Beauftragten der Notarkasse“ durch die Wör-
ter „der Notarkasse oder der Ländernotarkas-
se“ ersetzt.
88. § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Missbilligung
(1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren
und Notarassessoren eine Missbilligung auszu-
sprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung
leichter Art begangen haben. Für die Verjährung
gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.
(2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt ent-
sprechend. Der Notarkammer ist eine Kopie der
Missbilligung zu übermitteln.
(3) Gegen eine Missbilligung kann der Notar
oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach
Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde
Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann
der Beschwerde abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab,
entscheidet über die Beschwerde die nächst-
höhere Aufsichtsbehörde. Deren Entscheidung
ist zu begründen und dem Notar oder Notaras-
sessor zuzustellen.
(4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen,
kann der Notar oder Notarassessor die Entschei-
dung des Oberlandesgerichts als Disziplinarge-
richt für Notare beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.
(5) Eine Missbilligung lässt das Recht der Auf-
sichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarver-
fahrens unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.“
89. § 95 wird wie folgt gefasst:
„§ 95
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor
seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und
die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art
war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn we-
gen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren
einzuleiten.“
90. In § 95a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder
für die Dauer“ durch das Wort „und“ ersetzt.
91. Dem § 96 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat
das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der
Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu be-
nachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die
einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Ab-
satz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen
Verhandlung der Zutritt gestattet werden.“
92. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zur“ und
die Wörter „Amtsausübung bestellten“ gestri-
chen.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „Notar, der zu-
gleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort „An-
waltsnotar“ ersetzt.
93. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
94. § 100 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, so kann die Landesregierung durch
Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinar-
gericht zugewiesenen Aufgaben abweichend re-
geln oder diese Aufgaben dem obersten Landes-
gericht übertragen.“
95. In § 102 Satz 2 und § 107 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz“ gestrichen.
96. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „bis 6“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 69a“ die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2,
Absatz 2“ eingefügt.
97. In § 111a Satz 3 werden die Wörter „Zuständig-
keit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte ab-
weichend regeln“ durch die Wörter „örtliche Zu-
ständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend
regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungs-
rechtliche Notarsachen dem obersten Landesge-
richt übertragen“ ersetzt.
98. Nach § 111b Absatz 2 Satz 1 werden die folgen-
den Sätze eingefügt:
„In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für
ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht
die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist,
von dem Termin der Verhandlung zu benachrich-
tigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Ver-
schwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unter-
liegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhand-
lung der Zutritt gestattet werden.“
99. In § 111c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
100. In § 111f Satz 1 werden die Wörter „Anlage zu
diesem Gesetz“ durch die Angabe „Anlage 2“ er-
setzt.
101. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Mitarbeiter“
durch das Wort „Personen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4 Nr. 3
zu“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 3“
ersetzt.
b) In Absatz 6 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
das Wort „Personen“ ersetzt.
c) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Der Präsident und die Mitglieder des Verwal-
tungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie können
jedoch eine angemessene Entschädigung für
ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendi-
gen Auslagen erhalten.“
d) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird je-
weils das Wort „Mitarbeitern“ durch das Wort
„Beschäftigten“ ersetzt.
e) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „gericht-
lichen“ die Wörter „und behördlichen“ ein-
gefügt.
f) In Absatz 17 Satz 6 Nummer 6 wird das Wort
„Mitarbeitern“ durch das Wort „Beschäftigten“
ersetzt.
g) Absatz 19 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
102. In § 113b in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Notare zur hauptberuflichen Amts-
ausübung“ durch die Wörter „hauptberufliche
Notare“ ersetzt.
103. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notare nach
§ 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptbe-
rufliche Notare“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die
Angabe „9“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar im
Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter
„hauptberuflichen Notar“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Ab-
satz 1 bestellter“ durch das Wort „haupt-
beruflicher“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar nach
§ 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptbe-
ruflichen Notar“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „3 Satz“ gestri-
chen.
e) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5“
die Angabe „Absatz 5“ eingefügt.
f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-
fügt:
„(8) Als Notarvertretung oder Notariatsver-
walter kann auch bestellt werden, wer am
31. Dezember 2017 die Befähigung für die
Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwen-
den.“
104. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Notar im
Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter
„hauptberuflichen Notar“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1
und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht an-
zuwenden.“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Notar im
Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter
„hauptberuflichen Notar“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
105. § 117 wird aufgehoben.
108. Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1
(zu § 18d Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
106. § 117b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die An-
gabe „Absatz 5“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bewerber“
durch die Wörter „die Person“ und die Wörter
„als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische“
durch die Wörter „in einem juristischen Beruf
tätig war und notariatsspezifische“ ersetzt.
107. § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118
Übergangsvorschrift zu § 80
Für die Zusammensetzung des Präsidiums der
Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem
31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums
§ 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 gelten-
den Fassung.“
(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
Nr. Gebührentatbestand
10 Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten
notarieller Urkunden und Verzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . .
Gebührenbetrag
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 bis 250,00 €
20 Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen . . . . . . . 20,00 bis 200,00 €
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung
der Auskunft befasst sind.
30 Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:
1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde
oder notariellem Verzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,00 €
2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder
notariellem Verzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3 000,00 €, wenn die Ge-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €
währung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt
unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst
sind.
40 Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwie-
genheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben . . .
. . . . . . . . . . 20,00 bis 100,00 €
50 Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung ver-
schwiegenheitspflichtiger Inhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 bis 100,00 €“.
109. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „(verwaltungsrechtliche Notarsachen)“ angefügt.
b) In den Nummern 111 und 121 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer
1 Buchstabe c und
Nummer 4 die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
c) In der Anmerkung zu Nummer 203 werden die Wörter „der Bundesnotarordnung“
„BNotO“ ersetzt.
durch die Angabe
d) In Nummer 204 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der
Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
e) In der Vorbemerkung 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch
die Angabe „BNotO“ ersetzt.
f) In den Nummern 311, 321 und 331 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Wörter „der
Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung
der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände“.
b) Die Angaben zu den §§ 118 bis 120 werden wie
folgt gefasst:
„§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher
und Verzeichnisse
§ 119 Übergangsvorschrift für bereits ver-
wahrte Urkundensammlungen
§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme
durch ein öffentliches Archiv“.
2. § 35 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs-
frist bietet die verwahrende Stelle die Einträge im
Urkundenverzeichnis sowie die in der elektro-
nischen Urkundensammlung und in der Sonder-
sammlung verwahrten Dokumente dem zuständi-
gen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archiv-
rechtlichen Vorschriften zur Übernahme an. Im Üb-
rigen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, nach
Ablauf der Aufbewahrungsfristen die in Papierform
geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten
und die elektronisch geführten Akten und Verzeich-
nisse zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
solange im Einzelfall eine weitere Verwahrung
durch die verwahrende Stelle erforderlich ist.“
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Ver-
treter“ durch die Wörter „keine Vertretung“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die
Angabe „3“ ersetzt.
4. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Verwahrung“ durch das Wort „Aufbewahrung“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnis-
sen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abge-
laufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die
Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach
Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinaus-
gehenden Zuständigkeiten der die Akten und
Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt.
Die Einsicht in notarielle Urkunden und Ver-
zeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden,
bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a
bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Ab-
satz 3 des Beurkundungsgesetzes.“
5. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt entsprechend für die Vernichtung
oder Löschung von Akten und Verzeichnissen,
deren Aufbewahrungsfrist bereits vor dem Über-
gang der Verwahrungszuständigkeit abgelaufen
war.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
6. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Vertreter“
durch die Wörter „eine Notarvertretung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch
die Angabe „3“ ersetzt.
8. In § 63 Absatz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.
9. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Aus-
fertigungen“ das Komma und die Wörter „voll-
streckbaren Ausfertigungen“ gestrichen und
werden die Wörter „Mitgliedern des Vorstands
oder Mitarbeitern der Notarkammer“ durch das
Wort „Personen“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt
werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2
persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fach-
lich geeignet und Mitglied des Vorstands oder
mitarbeitende Person der Notarkammer ist. Im
Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung
auch bestimmt werden, wer im Sinne des Sat-
zes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder
mitarbeitende Person einer anderen an dem Zu-
sammenschluss beteiligten Notarkammer ist.“
10. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils
den gesamten Jahrgang einer Urkundensamm-
lung umfassen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den ab
dem 1. Januar 2022 für den Notar geltenden
Vorschriften“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1
Nummer 3 der Verordnung über die Führung
notarieller Akten und Verzeichnisse“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch die
Angabe „9“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten ent-
sprechend.“
11. § 120 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
„Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis
einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu ver-
wahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv
aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfer-
tigungen und Abschriften durch das Amtsgericht

die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigun-
gen und Abschriften gerichtlicher Urkunden.“
Artikel 3
Weitere Änderung
der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie
folgt gefasst:
„§ 32 (weggefallen)“.
2. Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderun-
gen zu informieren.“
3. § 32 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(DRiG)“ ange-
fügt.
2. Dem Deutschen Richtergesetz wird die aus der
Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhalts-
übersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des
Deutschen Richtergesetzes erhalten die Bezeich-
nungen und Fassungen, die sich jeweils aus der
Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz
ergeben. Die Paragraphen des Deutschen Richter-
gesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils
aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben.
Weggefallene Paragraphen erhalten keine Über-
schrift.
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Grundlagen“ ein Semikolon und die Wörter „die
Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Aus-
einandersetzung mit dem nationalsozialistischen
Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur“ ein-
gefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die
ethischen Grundlagen des Rechts und fördern
die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts;
sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende,
verwaltende und rechtsberatende Praxis ein-
schließlich der hierfür erforderlichen Schlüssel-
qualifikationen wie Verhandlungsmanagement,
Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung,
Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikati-
onsfähigkeit.“
4. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes
in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der
tatsächlichen Betreuung oder Pflege
1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2. eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürf-
tigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gera-
der Linie Verwandten.
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in
Art und Umfang den in Satz 1 genannten Grün-
den vergleichbar sind und eine besondere Härte
darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des
Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet wer-
den. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regel-
mäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die
Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit be-
trägt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlänge-
rung des Vorbereitungsdienstes ist in angemes-
sener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
5. § 5d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „rechtsprechen-
de, verwaltende und rechtsberatende Praxis
einschließlich der hierfür erforderlichen
Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3
Satz 1“ durch die Wörter „inhaltlichen Vor-
gaben des § 5a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
minister“ durch die Wörter „Das Bundesmi-
nisterium“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen“
ein Semikolon und die Wörter „bei Teilzeit-
ausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
angemessen zu berücksichtigen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-
ter „Die schriftlichen Leistungen“ ersetzt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Es kann auch bestimmen, dass in den staat-
lichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektro-
nisch erbracht werden dürfen.“
6. In § 47 Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ und das Wort
„Bundesministern“ durch das Wort „Bundesministe-
rien“ ersetzt.
7. Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben.
8. § 122 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-
desminister“ durch die Wörter „Das Bundes-
ministerium“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „und § 110 Satz 1“
gestrichen und werden die Wörter „der Bundes-
minister“ durch die Wörter „das Bundesministe-
rium“ und die Wörter „zuständigen Bundesminis-
ter“ durch die Wörter „zuständigen Bundesminis-
terium“ ersetzt.
9. In § 123 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. August
1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)“ gestrichen.

Artikel 5
Änderung der
Notarfachprüfungsverordnung
Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010
(BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie
folgt gefasst:
„§ 4 Prüfende“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der
Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversamm-
lung“ durch das Wort „Generalversammlung“
ersetzt.
3. § 2 Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Prüfende“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und
Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüferin-
nen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ er-
setzt.
5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durch-
geführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe
der Prüfungstermine hinzuweisen.“
6. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die
elektronisch durchgeführt werden.“
7. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und
Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ersatzprüferinnen
und Ersatzprüfer“ durch das Wort „Ersatzprü-
fende“ ersetzt.
8. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und
Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
9. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und
Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
10. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der
Leiter“ durch das Wort „Leitung“ und die Wörter
„Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfen-
den“ ersetzt.
11. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Prüfe-
rinnen und Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Testamentsregister-Verordnung
Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli
2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Registerbehörde erteilt nach § 78f
Absatz 1a der Bundesnotarordnung Auskunft
aus dem Zentralen Testamentsregister, wenn
die ersuchende Stelle
1. ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erb-
lassers mindestens seinen Geburtsnamen,
sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort an-
gibt,
2. das Sterbedatum und den Sterbeort des Erb-
lassers angibt oder die Einwilligung des Erb-
lassers nach § 78f Absatz 1 Satz 3 der Bun-
desnotarordnung vorlegt und
3. erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bun-
desnotarordnung genannten Voraussetzungen
vorliegen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die ein Auskunftsverfahren nach Absatz 1a be-
treffenden Dokumente hat die Registerbehörde in
Papierform aufzubewahren oder elektronisch zu
speichern.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Protokolldaten und die nach Absatz 2
Satz 2 aufbewahrten Dokumente dürfen nur für
die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Re-
gisterbetriebs, einschließlich der Datenschutz-
kontrolle und der Datensicherheit, verwendet
werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwen-
dung besonders zu schützen. Fünf Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftsertei-
lung oder der anderweitigen Erledigung der An-
gelegenheit sind die Protokolldaten und die nach
Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Do-
kumente zu löschen sowie die nach Absatz 2
Satz 2 in Papierform aufbewahrten Dokumente
zu vernichten.“
3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Ab-
satz 1a der Bundesnotarordnung oder“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
4. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
5. In § 11 werden die Wörter „nach dem jeweiligen
Stand der Testamentsverzeichnisüberführung“ ge-
strichen und werden die Wörter „zu erwarten wäre“
durch die Wörter „vorgesehen war“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom
4. März 2019 (BGBl. I S. 187) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5
das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notar-
vertretung“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „zum Zweck der Urkundensuche“ gestrichen.
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten
Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutra-
gen.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Notarvertreter“
durch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertre-
ters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ er-
setzt.
5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
6. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „einem Notarver-
treter“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ er-
setzt.
7. § 14 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aktivierung des besonderen elektroni-
schen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber
erfolgt mittels eines kryptografischen Schlüssels,
der auf einer kryptografischen Hardwarekompo-
nente gespeichert ist.
(3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen si-
cherzustellen, dass der zur Aktivierung bestimmte
kryptografische Schlüssel des Postfachinhabers
nur durch diesen verwendet werden kann.“
8. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Authentisie-
rungszertifikats“ durch die Wörter „kryptografischen
Schlüssels“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BRAO)“ an-
gefügt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 37 bis 42 wird durch fol-
gende Angaben ersetzt:
„§ 37 Ersetzung der Schriftform
§§ 38 bis 42 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden wie
folgt gefasst:
„§ 53 Bestellung einer Vertretung
§ 54 Befugnisse der Vertretung“.
c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Mitgliederakten“.
d) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61 (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-
nahme von Dienstleistungen“.
f) In den Angaben zu den §§ 161 und 173 werden
jeweils die Wörter „eines Vertreters“ durch die
Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.
g) Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst:
„§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-
nahme von Dienstleistungen“.
h) In der Angabe zu § 188 wird das Wort „Vertre-
ter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „und seit
Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre
verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt“
gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstre-
ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivil-
prozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-
verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“
ersetzt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit
Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht
Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach
Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1
Nummer 5 unberührt.“
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt wer-
den, wenn gegen die antragstellende Person ein
Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat an-
hängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung
erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung
zur Folge haben würde.“
5. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerbe-
rin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der
Rechtsanwalt“ ersetzt.
6. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Eides“ ein Komma und die Wörter „der an-
deren Beteuerungsformel“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Personal-
akten“ durch die Wörter „der Mitgliederakte“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid
nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4
geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf
den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hin-
gewiesen wird.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „vom
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der
Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuld-
nerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessord-
nung)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt“
durch das Wort „benennt“ ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Wenn dies zur Entscheidung über den Ver-
sagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7
oder über den Widerrufsgrund des § 14 Ab-
satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die
Rechtsanwaltskammer der betroffenen Per-
son aufzugeben, ein ärztliches Gutachten
über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.
Die Rechtsanwaltskammer hat eine ange-
messene Frist für die Vorlage des Gutach-
tens sowie den Arzt zu bestimmen, der das
Gutachten erstatten soll.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein
Amtsarzt für notwendig hält“ durch die Wör-
ter „amtsärztlich als notwendig erachtet
wird“ und die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“
ersetzt.
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der
Betroffene“ durch die Wörter „sind von der
betroffenen Person“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene
ist auf diese Folgen“ durch die Wörter „Die
betroffene Person ist auf diese Folge“ er-
setzt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper-
licher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund-
heitlichen Gründen“ und die Wörter „sich
weiterhin Rechtsanwalt zu nennen“ durch
die Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem
Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der
auch „i. R.“ abgekürzt werden kann“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine
nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände
bekanntwerden, die zur Versagung der Er-
laubnis geführt hätten, oder
2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände
eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Er-
löschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1
oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich
ziehen würden.“
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevoll-
mächtigten einen Zugang zu seinem besonde-
ren elektronischen Anwaltspostfach einzuräu-
men. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zu-
mindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis
zu nehmen und elektronische Empfangsbe-
kenntnisse abzugeben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An den Zustellungsbevollmächtigten
kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den
Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174
und 195 der Zivilprozessordnung).“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt“
durch das Wort „benannt“ ersetzt.
11. § 31 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte
Bestellung einer Vertretung oder eines Abwick-
lers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung
eines Zustellungsbevollmächtigten unter An-
gabe von Familienname, Vorname oder Vorna-
men und Anschrift der Vertretung, des Abwick-
lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;“.
12. In § 31a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat
auch Vertretern“ durch die Wörter „kann auch Ver-
tretungen“ ersetzt und wird das Wort „zu“ gestri-
chen.
13. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Ersetzung der Schriftform
Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Er-
klärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann
die Erklärung auch über das besondere elektroni-
sche Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn
Erklärender und Empfänger über ein solches ver-
fügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Per-
son abzugeben, so ist das Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der Person
zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst
zu versenden.“
14. In § 43a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter
„schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ er-
setzt.

15. In § 43c Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe
„76“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
16. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertre-
tung“ ersetzt.
17. In § 46a Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter
„die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die
Wörter „der Syndikusrechtsanwalt“ ersetzt.
18. § 46c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „und 52“ durch die
Angabe „bis 55“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zu-
stellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn
er länger als eine Woche daran gehindert ist,
seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entspre-
chend.“
19. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden je-
weils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter
„eine Vertretung“ ersetzt.
20. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:
„§ 53
Bestellung einer Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung
sorgen, wenn er
1. länger als eine Woche daran gehindert ist, sei-
nen Beruf auszuüben, oder
2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei
entfernen will.
(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsan-
walt übertragen werden. Sie kann auch durch Per-
sonen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt
erworben oder mindestens zwölf Monate des Vor-
bereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Rich-
tergesetzes absolviert haben. In den Fällen des
Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsan-
walt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt
diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch
eine andere Person erfolgen oder findet der
Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertre-
tung auf Antrag des Rechtsanwalts von der
Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des
Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestel-
len oder deren Bestellung zu beantragen, so soll
die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von
Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechts-
anwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestel-
len oder deren Bestellung zu beantragen. Ein
Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung
bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichti-
gem Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
werden.
§ 54
Befugnisse der Vertretung
(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Be-
fugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt.
Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Inte-
resse, für Rechnung und auf Kosten des Vertrete-
nen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Der Vertretene hat der von ihm selbst be-
stellten Vertretung einen Zugang zu seinem beson-
deren elektronischen Anwaltspostfach einzuräu-
men. Die Vertretung muss zumindest befugt sein,
Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektro-
nische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
(3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist
berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu
betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegen-
stände einschließlich des der anwaltlichen Verwah-
rung unterliegenden Treugutes in Besitz zu neh-
men, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebun-
den. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertre-
tung nicht beeinträchtigen.
(4) Der Vertretene hat der von Amts wegen be-
stellten Vertretung eine angemessene Vergütung
zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn
die Umstände es erfordern. Können sich die Betei-
ligten über die Höhe der Vergütung oder über die
Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten
die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vor-
schüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Ver-
gütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergü-
tung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein
Bürge.“
21. § 55 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2
und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.“
22. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Mitgliederakten
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60
Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder
vollständig elektronisch geführt werden. Zu den
Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente
zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulas-
sung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des
Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied
geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern
haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-
nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
schen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer
den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-
gänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-
weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
nung genannten Gründe vorliegen.

(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine
andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die ab-
gebende Kammer der anderen Kammer dessen
Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere
Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer
alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit
Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und
eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung
noch erforderlicher Daten.
(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernich-
ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-
teile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1
gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Auf-
bewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem
öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zu-
lassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,
Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-
men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus
der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die
Akte nicht vernichtet werden, bevor die entspre-
chende Eintragung im Bundeszentralregister ent-
fernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied
während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfah-
rens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet
hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an
die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung
der Daten.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die
Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaft-
licher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
werden kann.
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechts-
anwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Ab-
sätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Ab-
satz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.“
23. In § 59b Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Mit-
arbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
24. In § 59h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 53
Abs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 4
Satz 4“ ersetzt.
25. § 61 wird aufgehoben.
26. In § 70 Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch die
Wörter „ein Viertel der“ ersetzt.
27. In § 71 werden die Wörter „oder sich an einer
schriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.
28. § 72 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch
ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindes-
tens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Ab-
stimmung beteiligt. Abstimmungen sind schriftlich
durchzuführen.“
29. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird das Wort „Prüfer“ durch
die Wörter „die anwaltlichen Mitglieder der
juristischen Prüfungsausschüsse“ und das
Semikolon am Ende durch einen Punkt er-
setzt.
bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwer-
deführer“ durch die Wörter „die Person, die
die Beschwerde erhoben hatte“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 76“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
30. Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte,
die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer
herangezogen werden.“
31. § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76
Verschwiegenheitspflicht;
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die
Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
Vorstand über Rechtsanwälte und andere Perso-
nen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewah-
ren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt
nicht für Tatsachen,
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist,
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt
haben,
3. die offenkundig sind oder
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der
Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von
den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern
ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen wer-
den. Die in Satz 4 genannten Personen sind in
Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu be-
lehren.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über
Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-
pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-
sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflicht-
gemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur
versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die
Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwalts-
kammer oder berechtigte Belange der Personen,
über welche die Tatsachen bekannt geworden
sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt un-
berührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
gen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug
auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheits-
pflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 un-
terliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-
mäß.“
32. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Rei-
hen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt,
eine Person, die die Protokolle der Abteilungs-
sitzungen führt, sowie je eine Person als deren je-
weilige Vertretung.“
33. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „einen schrift-
lichen“ gestrichen.
34. § 86 wird wie folgt gefasst:
„§ 86
Einladung und Einberufungsfrist
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei
Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzu-
berufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der
Versendung und der Tag der Versammlung nicht
mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kam-
merversammlung mit kürzerer Frist einberufen wer-
den.“
35. § 89 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und
die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95,
140 und 191b genannten Personen zu ge-
währen ist;
b) nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des
§ 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes
für die dort genannten Tätigkeiten zu ge-
währen ist;“.
36. § 94 Absatz 5 wird aufgehoben.
37. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Diejenigen Mit-
glieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechts-
anwälte sind,“ durch die Wörter „Die anwalt-
lichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mit-
glieder des Anwaltsgerichtshofes und deren
Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 ent-
sprechend.“
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „eines“ das
Wort „anwaltlichen“ eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „der ehrenamtli-
che Richter“ durch die Wörter „das anwaltliche
Mitglied“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen
des § 61 und des § 100 Abs. 2“ durch die
Wörter „Im Fall des § 100 Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder
eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes,
die Rechtsanwälte sind“ durch die Wörter
„anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsa-
men Anwaltsgerichtshofes“ ersetzt.
38. § 107 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bun-
desrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mit-
gliedern erforderlich ist.“
39. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76“ die
Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
40. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 75 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jeder-
mann“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76“
die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
41. § 149 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Ter-
mine, die zum Zwecke der Beweissicherung anbe-
raumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt
nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige
Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz bekannt ist.“
42. § 161 wird wie folgt gefasst:
„§ 161
Bestellung einer Vertretung
(1) Für einen Rechtsanwalt, gegen den ein Be-
rufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von
der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt,
wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestel-
lung ist der Rechtsanwalt zu hören. Er kann eine
Vertretung vorschlagen.
(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend
anzuwenden.“
43. In § 163 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters
oder“ durch die Wörter „einer Vertretung oder
eines“ ersetzt.
44. In § 167a Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
45. In § 170 Absatz 2 werden die Wörter „kann ausge-
setzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 be-
zeichneten Gründe vorliegt“ durch die Wörter
„kann aus den in § 10 genannten Gründen ausge-
setzt werden“ ersetzt.

46. § 173 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „eines Ver-
treters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Ver-
treter“ durch die Wörter „als Vertretung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertre-
ters“ durch die Wörter „einer Vertretung“
und die Wörter „§ 53 Absatz 2 Satz 3, Ab-
satz 5“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3
Satz 2, Absatz 4“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
47. § 184 wird wie folgt gefasst:
„§ 184
Verschwiegenheitspflicht;
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglie-
der des Präsidiums und der Angestellten der Bun-
desrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die
von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den
Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herange-
zogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entspre-
chend.
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
gen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in
Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-
heitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2
unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-
mäß.“
48. § 185 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einen
schriftlichen“ gestrichen.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Kammer“ durch das
Wort „Bundesrechtsanwaltskammer“ ersetzt.
49. In der Überschrift zu § 188 wird das Wort „Vertre-
ter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
50. § 189 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
51. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65,
66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76“
durch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Ab-
satz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1
und 2“ ersetzt.
52. § 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entspre-
chend.“
53. In § 191e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in
den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsan-
waltskammer bestimmten Presseorganen“ durch
die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkraft-
tretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundes-
rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
54. § 191f Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundes-
rechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskam-
mern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und
die Verbraucherverbände vertreten sein müssen.“
55. In § 192 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertre-
ters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.
56. § 206 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welt-
handelsorganisation einen Beruf ausüben, der in
der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf
des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent-
spricht, sind berechtigt, sich in der Bundesrepu-
blik Deutschland unter der Berufsbezeichnung
des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf
den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates
und des Völkerrechts niederzulassen, wenn sie
auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung
zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-
men sind.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für die
Angehörigen anderer Staaten, die“ durch die
Wörter „Personen, die in anderen Staaten“ er-
setzt.
57. In § 207 Absatz 4 werden nach den Wörtern „(§ 139
Absatz 3 Satz 2)“ ein Komma und die Wörter „Ver-
letzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1
Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205)“ eingefügt.
58. In § 208 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren
vor dem Schiedsmann“ durch die Wörter „in Ver-
fahren vor Schiedspersonen“ ersetzt.
59. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1111, 1120, 1230, 1310, 1311,
1331 und 1332 werden jeweils im Gebührentat-
bestand die Wörter „der Bundesrechtsanwalts-
ordnung“ durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
b) In den Nummern 2111 und 2121 werden jeweils
im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buch-
stabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundes-
rechtsanwaltsordnung“ durch die Angabe
„BRAO“ ersetzt.
c) In der Anmerkung zu Nummer 2203 werden
die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
d) In Nummer 2204 werden im Gebührentatbe-
stand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4
die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
e) In Vorbemerkung 2.3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wer-
den jeweils die Wörter „der Bundesrechtsan-
waltsordnung“ durch die Angabe „BRAO“ er-
setzt.
f) In den Nummern 2311, 2321 und 2331 werden
jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3
die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Rechtsanwalts-
verzeichnis- und -postfachverordnung
Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-
ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 25
das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“
ersetzt.
2. § 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters“
durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einen
Vertreter, Abwickler oder“ durch die Wörter „eine
Vertretung, einen Abwickler oder einen“ ersetzt.
4. In § 19 Absatz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch das
Wort „Vertretungen“ ersetzt.
5. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 5 gilt nicht für die Befugnis von Vertretungen
und Zustellungsbevollmächtigten, elektronische
Empfangsbekenntnisse abzugeben.“
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Vertreter“
durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Ver-
treter“ durch die Wörter „von der Rechtsanwalts-
kammer als Vertretung“ ersetzt und werden die
Wörter „oder von ihr als Zustellungsbevollmäch-
tigte benannt“ gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Bestellt die Rechtsanwaltskammer eine Vertre-
tung oder einen Abwickler, so räumt die Bundes-
rechtsanwaltskammer dieser Person für die
Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht
der eingegangenen Nachrichten beschränkten
Zugang zum besonderen elektronischen An-
waltspostfach der Person ein, für die sie bestellt
wurde. Dabei müssen für die Vertretung oder den
Abwickler der Absender und der Eingangszeit-
punkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff,
der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen
nicht einsehbar sein.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des
§ 30, des § 46c Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen,
einem von ihm benannten Zustellungsbevoll-
mächtigten oder einer von ihm bestellten Vertre-
tung einen Zugang zu seinem besonderen elek-
tronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so
kann die Bundesrechtsanwaltskammer dieser
Person für die Dauer ihrer Benennung oder Be-
stellung einen auf die Übersicht der eingegange-
nen Nachrichten beschränkten Zugang zum be-
sonderen elektronischen Anwaltspostfach des
Rechtsanwalts einräumen, für den sie benannt
oder bestellt wurde. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend. Der Antrag auf Einräumung eines
Zugangs nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwalts-
kammer zu stellen.“
7. In § 30 werden die Wörter „eines Vertreters oder“
durch die Wörter „einer Vertretung oder eines“ er-
setzt.
Artikel 10
Änderung des
Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BeurkG)“ an-
gefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Num-
mer 7“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-
mer 7“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar.“
3. In § 17 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Pflichten“
durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.
4. § 39a Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der Notar muss die qualifizierte elektronische Sig-
natur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 der Bundes-
notarordnung gilt entsprechend.“
5. In § 42 Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines
Ausdrucks“ die Wörter „oder einer Abschrift“ ein-
gefügt.
6. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ort und
Zeit“ durch die Wörter „Ort und Tag“ ersetzt.
7. In § 51 Absatz 4 werden nach dem Wort „beste-
hen,“ die Wörter „sowie das Recht auf Zugang zu
Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotar-
ordnung“ eingefügt.
8. In § 57 Absatz 5 werden die Wörter „sein amtlich
bestellter Vertreter“ durch die Wörter „seine Notar-
vertretung“ ersetzt.
9. § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
„Über das Notaranderkonto dürfen nur der Notar
persönlich, die Notarvertretung, der Notariatsver-
walter oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bun-
desnotarordnung mit der Aktenverwahrung be-
traute Notar verfügen.“
10. § 75 wird aufgehoben.
Artikel 11
Weitere Änderung
des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit ei-
nem Ausfertigungsvermerk versehen, in
1. einer Abschrift der Urschrift oder der elektro-
nischen Fassung der Urschrift oder
2. einem Ausdruck der elektronischen Fassung
der Urschrift.“

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „in“
die Wörter „einer Abschrift oder“ eingefügt.
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Zeit“ durch
die Wörter „des Tages“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „und 4“ durch die
Angabe „bis 5“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Fassung
der Urschrift“ die Wörter „oder Abschrift“ einge-
fügt.
3. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor
dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, ist
§ 59a vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht an-
zuwenden. Für diese Verwahrungsmassen werden
die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die
Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die
Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022
geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. Der
Notar kann jedoch zum Schluss eines Kalenderjah-
res alle Verwahrungsmassen im Sinne des Satzes 1
in das Verwahrungsverzeichnis übernehmen und
insoweit die Verzeichnisführung nach den vor dem
1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen abschlie-
ßen. Dazu sind für die zu übernehmenden Verwah-
rungsmassen die nach den Vorschriften des Ab-
schnitts 3 der Verordnung über die Führung nota-
rieller Akten und Verzeichnisse erforderlichen Anga-
ben in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen.
Dabei sind sämtliche in den Massenbüchern und
Verwahrungsbüchern verzeichneten Eintragungen
zu übernehmen.“
Artikel 12
Änderung des
Beratungshilfegesetzes
Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
S. 689), das zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Voraussetzungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „der“ gestrichen
und wird das Wort „seinen“ durch das Wort
„ihren“ und das Wort „kann“ durch das Wort
„können“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht an-
dere“ durch die Wörter „keine anderen“ und
wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Nr.“
durch das Wort „Nummer“ und das Wort „dem“
durch das Wort „den“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe
in Anspruch genommen werden soll, obwohl
Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Be-
ratungshilfe beanspruchen können, bei ver-
ständiger Würdigung aller Umstände der
Rechtsangelegenheit davon absehen wür-
den, sich auf eigene Kosten rechtlich bera-
ten oder vertreten zu lassen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Antrag-
stellers“ durch die Wörter „der Recht-
suchenden“ und wird das Wort „seine“
durch das Wort „ihre“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Gegenstand der Beratungshilfe“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Recht-
suchende nach der Beratung angesichts des
Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeu-
tung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat,
ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.“
3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Gewährung von Beratungshilfe“.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Verfahren“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Recht-
suchende seinen“ durch die Wörter „die
Rechtsuchenden ihren“ und wird das Wort
„hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Hat der“ durch
das Wort „Haben“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-
den“ ein Semikolon und die Wörter „§ 130a der
Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage
erlassene Rechtsverordnungen gelten entspre-
chend“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „des“ durch das
Wort „der“ und das Wort „seine“ durch das
Wort „ihre“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „des“ durch das
Wort „der“ und das Wort „ihm“ durch das
Wort „ihnen“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „der“ gestri-
chen und werden das Wort „seine“ durch das
Wort „ihre“ und das Wort „macht“ durch das
Wort „machen“ ersetzt.

f) In Absatz 5 werden die Wörter „Hat der“ durch
das Wort „Haben“ und wird das Wort „seine“
durch das Wort „ihre“ ersetzt.
g) In Absatz 6 werden die Wörter „kann die Bera-
tungsperson“ durch die Wörter „können die
Beratungspersonen“, die Wörter „der Recht-
suchende seine“ durch die Wörter „die Recht-
suchenden ihre“ und die Wörter „belegt und
erklärt, dass ihm“ durch die Wörter „belegen
und erklären, dass ihnen“ ersetzt.
5. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anwendbare Vorschriften“.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Berechtigungsschein“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „dem“ gestrichen und
wird das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „sich“
das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort
„wendet“ durch das Wort „wenden“ ersetzt.
7. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Aufhebung der Bewilligung“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beratungspersonen können die Aufhebung
der Bewilligung beantragen, wenn Recht-
suchende auf Grund der Beratung oder Ver-
tretung, für die ihnen Beratungshilfe be-
willigt wurde, etwas erlangt haben.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „Beratungsperson“ durch das
Wort „Beratungspersonen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „hat“
durch das Wort „haben“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „den
Rechtsuchenden“ durch die Wörter
„die Rechtsuchenden“ und wird das
Wort „hat“ durch das Wort „haben“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das
Wort „der“, das Wort „dieser“ durch das
Wort „diese“ und das Wort „erfüllt“ durch
das Wort „erfüllen“ ersetzt.
8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Rechtsbehelf“.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Vergütung“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
Rechtsuchenden“ durch das Wort „Rechtsu-
chende“ ersetzt.
10. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8a
Folgen der Aufhebung der Bewilligung“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Wort „vom“ durch das Wort „von“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „den“
durch das Wort „die“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „der“ gestrichen und
wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wör-
ter „von den“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch
die Wörter „von den“ und das Wort „ihn“ durch
das Wort „diese“ ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Kostenersatz durch den Gegner“.
b) In Satz 1 wird das Wort „dem“ gestrichen und
das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ er-
setzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das Wort
„der“ ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug“.
b) In Absatz 2 und 4 werden jeweils die Angaben
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
13. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10a
Grenzüberschreitende Unterhaltssachen“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Antragstel-
lers“ durch die Wörter „der Rechtsuchenden“
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der An-
tragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“
durch die Wörter „die Rechtsuchenden ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben“ ersetzt.

14. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verordnungsermächtigung“.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Länderklauseln“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „hat der“ durch
das Wort „haben“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Berater der
öffentlichen Rechtsberatung, die“ durch die
Wörter „Personen, die im Rahmen der öffent-
lichen Rechtsberatung beraten und“ und die
Wörter „des Ratsuchenden“ durch die Wörter
„der Rechtsuchenden“ ersetzt.
16. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „der Antragstel-
ler“ durch die Wörter „die antragstellende Person“
ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „verliert
der Verurteilte die Mitgliedschaft“ durch die Wörter
„endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person“
ersetzt.
3. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personen, die diese beauftragt hat, ist der Zutritt
zu nichtöffentlichen Verhandlungen gestattet.“
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“
durch die Wörter „Die antragstellende Person“
und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“
und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „den Antragsteller“
durch die Wörter „die antragstellende Person“
und wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“
durch die Wörter „Die antragstellende Person“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort
„sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort
„ihre“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“
durch die Wörter „die antragstellende Person“
und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers
und seinen“ durch die Wörter „der antragstel-
lenden Person und ihren“ ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“
durch die Wörter „der antragstellenden Person“
und wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“
durch die Wörter „die antragstellende Person“
ersetzt.
8. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Antrag-
stellern“ durch die Wörter „antragstellenden Per-
sonen“ ersetzt.
9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „Der
Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstel-
lende Person“ ersetzt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“
ein Komma und die Wörter „die auch elek-
tronisch durchgeführt werden kann,“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Antrag-
steller“ durch die Wörter „von der antrag-
stellenden Person“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der An-
tragsteller“ durch die Wörter „Die antragstel-
lende Person“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der An-
tragsteller“ durch die Wörter „die antragstel-
lende Person“ ersetzt.
11. In § 22 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch
die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Antrag-
steller“ durch die Wörter „Die antragstellende
Person“ und wird das Wort „seiner“ durch das
Wort „ihrer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter
„die antragstellende Person“ und wird jeweils
das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
13. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 7 Satz 1
Nummer 1, 2 oder 4 bis 6“ ersetzt.
14. In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „§§ 26, 27
Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvoll-
zugsgesetzes“ durch die Wörter „die im jeweiligen
Fall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit
Verteidigern geltenden Vorschriften des Strafvoll-
zugsgesetzes oder des Justizvollzugsgesetzes
des Landes“ ersetzt.

15. § 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an
einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden
(§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).“
16. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57 und“ durch
die Angabe „56 bis 58,“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für
den Oberlandesgerichtsbezirk“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Rechts-
anwaltskammer“ das Wort „Freiburg“ einge-
fügt.
cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort
„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für
den Oberlandesgerichtsbezirk Celle“ einge-
fügt.
dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort
„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für
den Oberlandesgerichtsbezirk“ eingefügt.
17. In der Anlage zu § 1 werden die Wörter „– in Kroa-
tien: Odvjetnik“ durch die Wörter „– in Kroatien:
Odvjetnik/Odvjetnica“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Zivilprozessordnung
§ 797 der Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 797
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
(1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden
Gerichts,
2. notariellen Urkunden von
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer
oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weite-
ren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde ver-
wahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer
oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche
die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zu-
lässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde ver-
wahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende
Notar seinen Amtssitz hat,
b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende
Notarkammer ihren Sitz hat oder
c) das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die
den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht
anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst be-
treffenden Einwendungen geltend gemacht werden,
und
3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Voll-
streckungsklausel als bewiesen angenommene
Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Voll-
streckungsklausel bestritten wird.
Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Ge-
richtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach
§ 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden
kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1
bis 5 entsprechend anzuwenden.“
Artikel 15
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 347 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Vo-
raussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.

2. Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt-
schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Per-
sonen und Vereinigungen im Sinn des § 3a
des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesell-
schaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3
des Steuerberatungsgesetzes, die durch Per-
sonen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuer-
beratungsgesetzes handeln, in Angelegenhei-
ten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen
staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn
und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbe-
ziehung der Genannten als prüfende Dritte vor-
sehen,“.
3. In § 162 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abga-
benangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „den in § 67 Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenhei-
ten auch einer der dort“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
In Anlage 1 Teil 2 des Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
776), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist,
werden in Honorargruppe M 1 in der Spalte „Gegen-
stand medizinischer oder psychologischer Gutachten“
in Nummer 1 die Wörter „(z. B. Streitigkeiten bei Kran-
kenhausabrechnungen)“ gestrichen.
Artikel 18
Änderung der
Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie
folgt gefasst:
„§ 46 Bestellung einer Vertretung
§ 47 Befugnisse der Vertretung“.
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Mitgliederakten“.
c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-
nahme von Dienstleistungen“.
d) Die Angabe zu § 82a wird wie folgt gefasst:
„§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der
Satzung der Kammer“.
e) In der Angabe zu § 143 werden die Wörter
„eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Ver-
tretung“ ersetzt.
2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch
durchgeführt werden.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „oder aus der
Rechtsanwaltschaft“ und die Wörter „und seit
Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre
verstrichen sind“ gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstre-
ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivil-
prozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-
verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“
ersetzt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit
Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht
Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach
Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1
Nummer 5 unberührt.“
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt wer-
den, wenn gegen die antragstellende Person ein
Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat an-
hängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung
erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung
zur Folge haben würde.“
5. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerbe-
rin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der Pa-
tentanwalt“ ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Patentan-
walt, der“ durch das Wort „wer“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Eides“ ein Komma und die Wörter „oder
der anderen Beteuerungsformel“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Personal-
akten“ durch die Wörter „der Mitgliederakte“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid
nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4
geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf
den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hin-
gewiesen wird.“
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „vom
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der
Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuld-
nerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessord-
nung)“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt“
durch das Wort „benennt“ ersetzt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Wenn dies zur Entscheidung über den Ver-
sagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7
oder über den Widerrufsgrund des § 21 Ab-
satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Pa-
tentanwaltskammer der betroffenen Person
aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über
ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die
Patentanwaltskammer hat eine angemes-
sene Frist für die Vorlage des Gutachtens
sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gut-
achten erstatten soll.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein
Amtsarzt für notwendig hält“ durch die Wör-
ter „amtsärztlich als notwendig erachtet
wird“ und die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“
ersetzt.
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der
Betroffene“ durch die Wörter „sind von der
betroffenen Person“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene
ist auf die Folgen“ durch die Wörter „Die be-
troffene Person ist auf diese Folge“ ersetzt.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper-
licher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund-
heitlichen Gründen“ und die Wörter „sich wei-
terhin Patentanwalt zu nennen“ durch die Wör-
ter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz
„im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“
abgekürzt werden kann“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Patentanwaltskammer kann eine
nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände
bekanntwerden, die zur Versagung der Er-
laubnis geführt hätten, oder
2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände
eintreten, die bei einem Patentanwalt das Er-
löschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1
oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich
ziehen würden.“
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An den Zustellungsbevollmächtigten
kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den
Patentanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174
und 195 der Zivilprozessordnung).“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt“
durch das Wort „benannt“ ersetzt.
11. § 29 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte
Bestellung einer Vertretung oder eines Abwick-
lers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung
eines Zustellungsbevollmächtigten unter An-
gabe von Familienname, Vorname oder Vorna-
men und Anschrift der Vertretung, des Abwick-
lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;“.
12. In § 39a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter
„schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ er-
setzt.
13. In § 41b Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter
„die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die
Wörter „der Syndikuspatentanwalt“ ersetzt.
14. § 41d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „und 45b“ durch
die Angabe „bis 48“ ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zu-
stellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn
er länger als zwei Wochen daran gehindert ist,
seinen Beruf auszuüben. § 28 gilt entspre-
chend.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
15. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden je-
weils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter
„eine Vertretung“ ersetzt.
16. Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:
„§ 46
Bestellung einer Vertretung
(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung
sorgen, wenn er
1. länger als zwei Wochen daran gehindert ist, sei-
nen Beruf auszuüben, oder
2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei
entfernen will.
(2) Die Vertretung soll einem anderen Patentan-
walt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden.
Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche
Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der
Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert
haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entspre-
chend.
(3) Soll die Vertretung einem anderen Patentan-
walt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden,
so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen.
Soll die Vertretung durch eine andere Person erfol-
gen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung,
so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts
von der Patentanwaltskammer zu bestellen.
(4) Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des
Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestel-
len oder deren Bestellung zu beantragen, so soll
die Patentanwaltskammer eine Vertretung von
Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Patent-
anwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestel-
len oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Pa-
tentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung be-

stellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem
Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
werden.
§ 47
Befugnisse der Vertretung
(1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen
Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt.
Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Inte-
resse, für Rechnung und auf Kosten des Vertrete-
nen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist
berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu
betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegen-
stände einschließlich des der patentanwaltlichen
Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu
nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu ver-
fügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht
gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der
Vertretung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Vertretene hat der von Amts wegen be-
stellten Vertretung eine angemessene Vergütung
zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn
die Umstände es erfordern. Können sich die Betei-
ligten über die Höhe der Vergütung oder über die
Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der
Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten
die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vor-
schüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Ver-
gütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergü-
tung haftet die Patentanwaltskammer wie ein
Bürge.“
17. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2
und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.“
18. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Mitgliederakten
(1) Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53 Ab-
satz 2). Mitgliederakten können teilweise oder voll-
ständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-
gliederakten sind insbesondere die Dokumente zu
nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung,
der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mit-
glieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied
geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Patentanwaltskammer ha-
ben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-
nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
schen Aktenführung hat die Patentanwaltskammer
den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-
gänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-
weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
nung genannten Gründe vorliegen.
(3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
Patentanwaltskammer erloschen war, zu vernich-
ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-
teile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1
gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Auf-
bewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem
öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zu-
lassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,
Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-
men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus
der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, darf die
Akte nicht vernichtet werden, bevor die entspre-
chende Eintragung im Bundeszentralregister ent-
fernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied
während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfah-
rens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet
hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an
die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung
der Daten.
(4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Pa-
tentanwaltskammer zu Zwecken wissenschaft-
licher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
werden kann.
(5) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft oder als Patentan-
waltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1
bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt
auch für frühere Mitglieder.“
19. In § 52b Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter
„Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbei-
ter“ durch die Wörter „der Beschäftigung von Pa-
tentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäfti-
gung anderer Personen“ ersetzt.
20. In § 52h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46
Abs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3
Satz 4“ ersetzt.
21. § 56 Satz 2 wird aufgehoben.
22. In § 64 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Vertreter“
durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
23. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch
die Wörter „in Textform“ ersetzt.
24. In § 66 werden die Wörter „oder sich an einer
schriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.
25. § 67 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch
ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindes-
tens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Ab-
stimmung beteiligt. Die Abstimmung ist in Textform
durchzuführen.“
26. § 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Rei-
hen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt,
eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung

führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Ver-
tretung.“
27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwerde-
führer“ durch die Wörter „die Person, die die
Beschwerde erhoben hatte“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 71“ die An-
gabe „Absatz 1“ eingefügt.
28. § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Verschwiegenheitspflicht;
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die
Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
Vorstand über Patentanwälte und andere Personen
bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht
für Tatsachen,
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist,
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt
haben,
3. die offenkundig sind oder
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der
Patentanwaltskammer und für Personen, die von
der Patentanwaltskammer oder den Mitgliedern ih-
res Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden.
Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform
über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über
Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-
pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-
sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflicht-
gemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur
versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die
Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskam-
mer oder berechtigte Belange der Personen, über
welche die Tatsachen bekannt geworden sind, un-
abweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
gen durch die Patentanwaltskammer gilt in Bezug
auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheits-
pflicht des Patentanwalts nach § 39a Absatz 2 un-
terliegen, § 39c Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-
mäß.“
29. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen schrift-
lichen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertretern“ durch
das Wort „Vertretungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ihre Kosten im
Bundesanzeiger“ durch die Wörter „ihrer In-
ternetseite“ ersetzt.
30. § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Einladung und Einberufungsfrist
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei
Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat
schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Sat-
zung bestimmten Blättern zu erfolgen. Bei der
Fristberechnung sind der Tag der Versendung und
der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In
dringenden Fällen kann die Kammerversammlung
mit kürzerer Frist einberufen werden.“
31. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Satzung“ die Wörter „der Kammer (§ 56)“ einge-
fügt.
32. § 82a wird wie folgt gefasst:
„§ 82a
Prüfung der Berufsordnung
und der Satzung der Kammer
(1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung
durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz. Diese gilt als erteilt, wenn das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei
Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig
aufgehoben hat. Beabsichtigt das Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz eine
Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zu-
vor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden.
Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskam-
mer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die
Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind
die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die
Kammerversammlung die Berufsordnung als ge-
rechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beur-
teilt hat.
(3) Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsord-
nung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens
dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwalts-
kammer zu veröffentlichen. Sofern die Berufsord-
nung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten
Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden
Monats in Kraft.
(4) Für Änderungen an der Berufsordnung gel-
ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für die Sat-
zung der Kammer und Änderungen an dieser gilt
Absatz 1 entsprechend.“
33. § 87 Absatz 5 wird aufgehoben.
34. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch
die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
35. In § 91 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5“
durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
36. § 131 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Ter-
mine, die zum Zwecke der Beweissicherung anbe-

raumt werden, steht dem früheren Patentanwalt
nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige
Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz bekannt ist.“
37. § 143 wird wie folgt gefasst:
„§ 143
Bestellung einer Vertretung
(1) Für einen Patentanwalt, gegen den ein Be-
rufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird
von der Patentanwaltskammer eine Vertretung be-
stellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der
Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Er kann
eine Vertretung vorschlagen.
(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.“
38. In der Anlage werden in den Nummern 1120, 1121,
1310 und 1311 jeweils im Gebührentatbestand die
Wörter „der Patentanwaltsordnung“ durch die An-
gabe „PAO“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Patentanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-
anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 ge-
strichen.
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-
fung“ ein Komma und die Wörter „die auch elektro-
nisch durchgeführt werden kann,“ eingefügt.
3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in die
deutsche Sprache übersetzten“ gestrichen.
4. § 30 wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung der
Patentanwaltsausbildungs-
und -prüfungsverordnung
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver-
ordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437)
wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch
durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Ver-
öffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen.“
b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Es“ durch die
Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
c) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die
Angabe „3“ ersetzt.
2. § 48 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe e wird am Ende das
Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 21
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
§ 41 Bestellung“.
b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 74a Mitgliederakten“.
c) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-
nahme von Dienstleistungen“.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 74a gilt entsprechend.“
b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 83 die-
ses Gesetzes und“ gestrichen und wird das
Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3
werden jeweils die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes
und“ gestrichen und wird jeweils das Wort „ste-
hen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
4. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden
die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führen-
de“ und die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzord-
nung;“ gestrichen.
5. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch
durchgeführt werden.“
6. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Nr.“
durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer“ er-
setzt.
b) In Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „§ 83
dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das
Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
7. In § 39a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 83
dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das
Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
8. In § 40 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“
durch die Wörter „Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.

9. § 41 wird durch die folgenden §§ 40a und 41 er-
setzt:
„§ 40a
Aussetzung des Bestellungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Bestel-
lung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden,
wenn gegen die antragstellende Person ein Verfah-
ren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig
ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwar-
ten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur
Folge haben würde.
§ 41
Bestellung
(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit
der Aushändigung einer von der Steuerberater-
kammer ausgestellten Urkunde wirksam.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden,
wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberater-
kammer die Versicherung abgegeben hat, dass er
die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgen-
den Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird.
(3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater
Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.“
10. In § 46 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeich-
nis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 882b der
Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-
verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“ er-
setzt.
11. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper-
licher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund-
heitlichen Gründen“ und die Wörter „sich wei-
terhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
ter zu nennen“ durch die Wörter „seine Berufs-
bezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“
weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt wer-
den kann“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Steuerberaterkammer kann eine
nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände
bekanntwerden, die zur Versagung der Er-
laubnis geführt hätten, oder
2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände
eintreten, die bei einem Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder
nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf
der Bestellung nach sich ziehen würden.“
12. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“
ersetzt.
13. In § 55 Absatz 2a werden die Wörter „vom Vollstre-
ckungsgericht zu führende“ und die Wörter „§ 26
Abs. 2 der Insolvenzordnung,“ gestrichen.
14. In § 62 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher
Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
15. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
„§ 74a
Mitgliederakten
(1) Die Steuerberaterkammern führen zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder
(§ 74). Mitgliederakten können teilweise oder voll-
ständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-
gliederakten sind insbesondere die Dokumente zu
nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung
oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der
Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Be-
zug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche
Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern
haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-
nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
schen Aktenführung hat die Steuerberaterkammer
den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-
gänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-
weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
nung genannten Gründe vorliegen.
(3) Wird die Mitgliedschaft in einer anderen
Steuerberaterkammer begründet, übersendet die
abgebende Kammer der anderen Kammer die Mit-
gliederakte. Hat die andere Kammer die Daten des
Mitglieds erfasst, löscht die abgebende Kammer
alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit
Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und
eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung
noch erforderlicher Daten.
(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
Steuerberaterkammer erloschen war, zu vernich-
ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-
teile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1
gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbe-
wahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öf-
fentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Be-
stellung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,
Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-
men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus
dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht ver-
nichtet werden, bevor die entsprechende Eintra-
gung im Bundeszentralregister entfernt wurde.
Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines
Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Un-
zuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
auf die Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektro-
nischen Aktenführung tritt an die Stelle der Ver-
nichtung der Akten die Löschung der Daten.
(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die
Steuerberaterkammer zu Zwecken wissenschaftli-
cher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder

nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
werden kann.
(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestel-
lung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
ten oder auf Anerkennung als Steuerberatungsge-
sellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4
und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt
auch für frühere Mitglieder.“
16. § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83
Verschwiegenheitspflicht;
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die
Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmäch-
tigte und andere Personen bekannt werden, Ver-
schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach
ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Ver-
schwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist,
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt
haben,
3. die offenkundig sind oder
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der
Steuerberaterkammern und für Personen, die von
den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern
ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen wer-
den. Die in Satz 4 genannten Personen sind in
Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu be-
lehren.
(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über
Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-
pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-
sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtge-
mäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur ver-
sagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stel-
lung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer
oder berechtigte Belange der Personen, über wel-
che die Tatsachen bekannt geworden sind, unab-
weisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
gen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf
Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1
bis 4, 7 und 8 sinngemäß.“
17. § 84 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Die Angabe „Abs. 1“ wird durch die Wörter „Ab-
satz 1 und 2“ ersetzt.
18. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mit-
glieder des Präsidiums und der Angestellten der
Bundessteuerberaterkammer sowie der Perso-
nen, die von der Bundessteuerberaterkammer
oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mit-
arbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1
und 2 entsprechend.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-
tungen durch die Bundessteuerberaterkammer
gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Ver-
schwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 un-
terliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-
mäß.“
19. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „in dem
Presseorgan zu veröffentlichen, das für die Ver-
lautbarungen der Bundessteuerberaterkammer
bestimmt ist“ durch die Wörter „unter Angabe
des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf
der Internetseite der Bundessteuerberaterkam-
mer zu veröffentlichen“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in dem
Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlaut-
barungen der Bundessteuerberaterkammer be-
stimmt ist“ durch die Wörter „unter Angabe
ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite
der Bundessteuerberaterkammer zu veröffent-
lichen“ ersetzt.
20. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „5“ wird
durch die Angabe „4“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird Absatz 6.
21. § 102 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch
die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
22. In § 155 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2
und Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
23. In § 156 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Absatz 3“ ersetzt.
24. In § 162 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„Abs. 1 Nr. 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
Nummer 8“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung
die Abkürzung „WPO“ eingefügt.
2. Der Wirtschaftsprüferordnung wird die aus der An-
lage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-

sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der
Wirtschaftsprüferordnung erhalten die Bezeichnun-
gen und Fassungen, die sich jeweils aus der In-
haltsübersicht in der Anlage 3 zu diesem Gesetz
ergeben. Die Paragraphen der Wirtschaftsprüfer-
ordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils
aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz erge-
ben. Weggefallene Untergliederungen und Para-
graphen erhalten keine Überschrift.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter „Bewerber und
Bewerberinnen“ durch das Wort „Bewerbende“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Bewerbende können zur Ablegung ein-
zelner Teile der Prüfung zugelassen werden,
wenn sie eine Tätigkeit nach Absatz 1 von we-
nigstens sechs Monaten nachweisen. Das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrats bedarf, ein-
zelne Prüfungsgebiete von der Regelung des
Satzes 1 auszunehmen.“
4. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
„§ 16b
Aussetzung des Bestellungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Be-
stellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die
antragstellende Person ein Verfahren wegen des
Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der
Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die
eine Versagung der Bestellung zur Folge haben
würde.“
5. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über die Bestellung ist ein Protokoll auf-
zunehmen. Das Protokoll ist von dem Wirtschafts-
prüfer und der den Eid abnehmenden Person zu
unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des
Wirtschaftsprüfers zu nehmen.“
6. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wegen
körperlicher Leiden“ durch die Wörter „aus ge-
sundheitlichen Gründen“ ersetzt.
7. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 64“
durch die Angabe „§ 59c“ ersetzt.
8. In § 50 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher
Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
9. Dem § 57 Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
„Nach der Genehmigung sind die Satzung und
deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres
Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der
Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.“
10. In § 57a Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort
„Qualitätskontrollbericht“ die Wörter „und den da-
mit in Zusammenhang stehenden Vorgang“ und
nach dem Wort „Eingang“ die Wörter „des Be-
richts“ eingefügt.
11. § 57b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2“
durch die Wörter „§ 59c Absatz 4 Satz 1“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Num-
mer 1“ ersetzt.
12. Dem § 57c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nach der Genehmigung sind die Satzung und
deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres
Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der
Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.“
13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a
Mitgliederakten
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder
(§ 58). Mitgliederakten können teilweise oder voll-
ständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-
gliederakten sind insbesondere die Dokumente zu
nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung
oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der
Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Be-
zug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche
Verfahren betreffen.
(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer
haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-
nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
schen Aktenführung hat die Wirtschaftsprüferkam-
mer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke
zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-
weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
nung genannten Gründe vorliegen.
(3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
Wirtschaftsprüferkammer erloschen war, zu ver-
nichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbe-
standteile früher zu vernichten, bleiben unberührt.
Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere
Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem
öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Be-
stellung oder Anerkennung des Mitglieds wegen
Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdig-
keit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde
das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf
die Akte nicht vernichtet werden, bevor die ent-
sprechende Eintragung im Bundeszentralregister
entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied
während eines Rücknahme- oder Widerrufsver-
fahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet
hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an
die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung
der Daten.
(4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Wirt-
schaftsprüferkammer zu Zwecken wissenschaftli-
cher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
werden kann.

(5) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestel-
lung oder Anerkennung durch die Wirtschaftsprü-
ferkammer gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4
entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für
frühere Mitglieder.“
14. Nach § 59b wird folgender § 59c eingefügt:
„§ 59c
Verschwiegenheitspflicht;
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats
und der Ausschüsse haben über die Angelegenhei-
ten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über
Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und an-
dere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit
zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausschei-
den aus dem Vorstand, dem Beirat oder dem Aus-
schuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für
Tatsachen,
1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist,
2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt
haben,
3. die offenkundig sind oder
4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
1. Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,
2. Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die
von der Wirtschaftsprüferkammer zur Mitarbeit
im Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen
herangezogen werden, und
3. Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die
a) im Verfahren nach § 62 zur Anhörung ge-
laden werden,
b) im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwer-
desache oder eines Widerrufsverfahrens um
Auskunft gebeten werden oder
c) an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach
§ 99 teilgenommen haben.
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen
sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht
zu belehren.
(3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhält-
nisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dür-
fen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen
über ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüfer-
kammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren
unterrichten. Abweichend von Absatz 1 dürfen die
in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem
Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zu-
sammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfun-
gen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft ge-
ben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet
wurden und ob diese noch andauern oder bereits
abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine
personenbezogenen Daten enthalten. § 69 bleibt
unberührt.
(4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 genannten Personen über Angelegen-
heiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterlie-
gen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Ge-
nehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der
Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt wer-
den, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder
die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder
berechtigte Belange der Personen, über welche
die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweis-
bar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
gen durch die Wirtschaftsprüferkammer gilt in Be-
zug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-
heitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Ab-
satz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8
sinngemäß.“
15. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend.“
16. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts-
und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfah-
ren sind die in § 59c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen be-
rechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft zu
bitten. Nichtkammerangehörige sind nicht zur Aus-
kunft verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht
sich auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprü-
fungen bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
resse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Arti-
kel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
17. In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 64 gilt“
durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Genehmigung“
die Wörter „nach § 59c Absatz 4“ eingefügt.
18. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5
und 6.
19. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3
und Absatz 4“ ersetzt.
20. In § 135 Satz 1 werden der Angabe „§ 54“ die Wör-
ter „§ 43 Absatz 6 Satz 2 und“ vorangestellt und
wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
21. Die §§ 136 bis 139a werden aufgehoben.
22. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung werden in der Angabe zu Ab-
schnitt 5 die Wörter „der Wirtschaftsprüferord-
nung“ durch die Angabe „WPO“ ersetzt.

b) In der Vorbemerkung vor dem Abschnitt 1
werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „der
Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
„WPO“ ersetzt.
c) In den Nummern 110, 111, 112, 113, 114, 115,
120, 121, 122, 123, 220 und 221 werden je-
weils im Gebührentatbestand die Wörter „der
Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
„WPO“ ersetzt.
d) In der Anmerkung zu Nummer 222 werden die
Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch
die Angabe „WPO“ ersetzt.
e) In den Nummern 310, 311, 320 und 321 werden
jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der
Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
„WPO“ ersetzt.
f) In der Anmerkung zu Nummer 322 werden die
Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch
die Angabe „WPO“ ersetzt.
g) In der Überschrift zum Abschnitt 5 werden die
Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch
die Angabe „WPO“ ersetzt.
h) In der Nummer 500 werden die Wörter „der
Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
„WPO“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom
20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2019 (BGBl. I
S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswe-
sen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist
von einer Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7
der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen.“
2. In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4
und 5“ ersetzt.
Artikel 24
Folgeänderungen
(1) In § 22a Absatz 5 Satz 1 der Wehrbeschwerde-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)
geändert worden ist, werden die Wörter „oder die
Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richter-
gesetzes erfüllt“ gestrichen.
(2) In § 81 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 2 Satz 1
und 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „oder
die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Rich-
tergesetzes erfüllen“ gestrichen.
(3) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003
(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die
Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
2. In § 61 Absatz 1 Satz 2 und § 65 Absatz 5 werden
jeweils die Wörter „oder die Voraussetzungen des
§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt“
gestrichen.
(4) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter
„§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und“
durch die Wörter „§ 797 Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe c der Zivilprozessordnung und die Entschei-
dung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer
Ausfertigungen nach“ ersetzt.
2. In § 23 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „Ab-
satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ er-
setzt.
3. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“
ersetzt.
(5) Die Verordnung über die Führung notarieller Ak-
ten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2246) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Notaraktenspeicher“
durch das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
2. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
satz 6“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
(6) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird nach
der Angabe „§ 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. In § 14a Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Absatz 5
Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6“ durch die
Wörter „§ 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2
und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
(7) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und
Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung in der Angabe zu Teil 2 Hauptab-
schnitt 5 Abschnitt 1, in Vorbemerkung 2 Absatz 3
und in Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden jeweils
die Wörter „des Beurkundungsgesetzes“ durch die
Angabe „BeurkG“ ersetzt.
2. In Nummer 23804 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
3. In der Überschrift zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Ab-
schnitt 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anmerkung zu
Nummer 25102, Nummer 25104 im Gebührentat-

bestand und der Anmerkung zu Nummer 26001
werden jeweils die Wörter „des Beurkundungsge-
setzes“ durch die Angabe „BeurkG“ ersetzt.
(8) In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechts-
anwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden
ist, werden in Vorbemerkung 3.5 die Wörter „in Vorbe-
merkung 3.1 Abs. 2 und“ gestrichen.
(9) In § 95 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2083) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
(10) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-
verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „oder die Vo-
raussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen.
2. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die
Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die
Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen.
4. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die
Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richter-
gesetzes erfüllen“ gestrichen.
(11) § 50 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „61,“ gestrichen.
2. In Nummer 5 wird nach der Angabe „92“ die Angabe
„Absatz 1“ eingefügt.
(12) Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Neuord-
nung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und
zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs
bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung wei-
terer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396), das
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2019
(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.
(13) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 11 Absatz 3 des
Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheim-
nissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsaus-
übung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3618) werden aufgehoben.
Artikel 25
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. August 2021 in Kraft.
(2) Artikel 16 Nummer 2 und 3, die Artikel 17 und 22
Nummer 20 sowie Artikel 24 Absatz 8 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 3 und 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa sowie die Artikel 11 und 24 Ab-
satz 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
(4) Die Artikel 3 und 4 Nummer 4 und 5 Buchstabe b
treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht

Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Das Amt des Notars
Abschnitt 1
Bestellung zum Notar
§ 1 Stellung und Aufgaben des Notars
§ 2 Beruf des Notars
§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
§ 4a Bewerbung
§ 5 Eignung für das notarielle Amt
§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
§ 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
§ 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verord-
nungsermächtigung
§ 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung
§ 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung
§ 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
§ 7b Schriftliche Prüfung
§ 7c Mündliche Prüfung
§ 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
§ 7e Rücktritt; Versäumnis
§ 7f Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße
§ 7g Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung
§ 7h Gebühren
§ 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
§ 8 Nebentätigkeit
§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verord-
nungsermächtigung
§ 10 Amtssitz
§ 10a Amtsbereich
§ 11 Amtsbezirk
§ 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
§ 12 Bestellungsurkunde
§ 13 Vereidigung
Abschnitt 2
Ausübung des Amtes
§ 14 Allgemeine Berufspflichten
§ 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
§ 17 Gebühren
§ 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 18a Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich-
nisse zu Forschungszwecken
§ 18b Form des Zugangs zu Forschungszwecken
§ 18c Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwe-
cken
§ 18d Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken
§ 19 Amtspflichtverletzung
§ 19a Berufshaftpflichtversicherung
Abschnitt 3
Die Amtstätigkeit
§ 20 Beurkundungen und Beglaubigungen
§ 21 Bescheinigungen
§ 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Ver-
sicherungen
§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
§ 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten
Abschnitt 4
Sonstige Amtspflichten des Notars
§ 25 Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächti-
gung
§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
§ 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufs-
ausübung
§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
§ 29 Werbeverbot
§ 30 Ausbildungspflicht
§ 31 Verhalten des Notars
§ 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
§ 33 Elektronische Signatur
§ 34 Meldepflichten
Abschnitt 4a
Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 35 Führung der Akten und Verzeichnisse
§ 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
§ 37 (weggefallen)
Abschnitt 5
Abwesenheit und
Verhinderung des Notars; Notarvertretung
§ 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
§ 39 Notarvertretung
§ 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
§ 41 Amtsausübung der Vertretung
§ 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und
Vertretung
§ 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
§ 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
§ 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung
Abschnitt 6
Erlöschen des Amtes;
vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
§ 47Erlöschen des Amtes
§ 48Entlassung
§ 48a
Altersgrenze
§ 48b
Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder
Pflege
§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung
§ 50 Amtsenthebung
§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung
des Amtssitzes
§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung
§ 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des aus-
geschiedenen Notars
§ 54 Vorläufige Amtsenthebung
§ 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amts-
enthebung
§ 56 Notariatsverwalter
§ 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
§ 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
§ 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen

§ 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
§ 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer
und Notariatsverwaltung
§ 63 Einsicht der Notarkammer
§ 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters;
Kostenforderungen
Abschnitt 7
Allgemeine Vorschriften
für das Verwaltungsverfahren
§ 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Übermittlung personenbezogener Informationen
§ 64b Bestellung eines Vertreters
§ 64c Ersetzung der Schriftform
Teil 2
Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 1
Notarkammern
§ 65Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
§ 66Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
§ 67Aufgaben; Verordnungsermächtigung
§ 68Organe
§ 69Vorstand
§ 69a
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst-
leistungen
§ 69b Abteilungen
§ 70 Präsident
§ 71 Kammerversammlung
§ 72 Regelung durch Satzung
§ 73 Erhebung von Beiträgen
§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
§ 75 Ermahnung
Abschnitt 2
Bundesnotarkammer
§ 76 Bildung; Sitz
§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
§ 78 Aufgaben
§ 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
§ 78b Auskunft und Gebühren
§ 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächti-
gung
§ 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
§ 78e Sterbefallmitteilung
§ 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
§ 78g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister
§ 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächti-
gung
§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkunden-
archiv
§ 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkunden-
archiv
§ 78k Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungs-
ermächtigung
§ 78l Notarverzeichnis
§ 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
§ 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verord-
nungsermächtigung
§ 78o Beschwerde
§ 79 Organe
§ 80 Präsidium
§ 81 Wahl des Präsidiums
§ 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst-
leistungen
§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
§ 83 Generalversammlung
§ 84 (weggefallen)
§ 85 Einberufung der Generalversammlung
§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der General-
versammlung
§ 87 Bericht des Präsidiums
§ 88 Status der Mitglieder
§ 89 Regelung durch Satzung
§ 90 Auskunftsrecht
§ 91 Erhebung von Beiträgen
Teil 3
Aufsicht; Disziplinarverfahren;
gerichtliches Verfahren
in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 1
Aufsicht
§ 92 Aufsichtsbehörden
§ 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 94 Missbilligung
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens
§ 95a Verjährung
§ 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinarge-
setzes; Verordnungsermächtigung
§ 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
§ 99 Disziplinargericht
§ 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts
durch Rechtsverordnung
§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
§ 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesge-
richts
§ 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
§ 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 110 Maßgebliches Verfahren
§ 110a Tilgung
Abschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
§ 111 Sachliche Zuständigkeit
§ 111a Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 111b Verfahrensvorschriften
§ 111c Beklagter
§ 111d Berufung
§ 111e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 111f Gebühren
§ 111g Streitwert
§ 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwal-
tung durch Rechtsverordnung

§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 113a (weggefallen)
§ 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von
Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
§ 115 (weggefallen)
§ 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
§ 117 (weggefallen)
§ 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt
am Main und in den neuen Bundesländern
§ 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus
den neuen Bundesländern
§ 118 Übergangsvorschrift zu § 80
§ 119 (weggefallen)
§ 120 Übergangsvorschrift zu Besetzungsverfahren
Anlage 1 Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten
(zu § 18d Absatz 1) notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu
Forschungszwecken)
Anlage 2 Gebührenverzeichnis (verwaltungsrecht-
(zu § 111f Satz 1) liche Notarsachen)

Anlage 2
(zu Artikel 4 Nummer 2)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Richteramt in Bund und Ländern
Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften
§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
§ 2 Geltung für Berufsrichter
§ 3 Dienstherr
§ 4 Unvereinbare Aufgaben
Abschnitt 2
Befähigung zum Richteramt
§ 5 Befähigung zum Richteramt
§ 5a Studium
§ 5b Vorbereitungsdienst
§ 5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
§ 5d Prüfungen; Verordnungsermächtigung
§ 6 Anerkennung von Prüfungen
§ 7 Universitätsprofessoren
Abschnitt 3
Richterverhältnis
§ 8 Rechtsformen des Richterdienstes
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
§ 10 Ernennung auf Lebenszeit
§ 11 Ernennung auf Zeit
§ 12 Ernennung auf Probe
§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe
§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags
§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
§ 17 Ernennung durch Urkunde
§ 17a Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
§ 18 Nichtigkeit der Ernennung
§ 19 Rücknahme der Ernennung
§ 19a Amtsbezeichnungen
§ 20 Allgemeines Dienstalter
§ 21 Entlassung aus dem Dienstverhältnis
§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe
§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags
§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche
Entscheidung
Abschnitt 4
Unabhängigkeit des Richters
§ 25 Grundsatz
§ 26 Dienstaufsicht
§ 27 Übertragung eines Richteramts
§ 28 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
§ 29 Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern
kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
§ 31 Versetzung im Interesse der Rechtspflege
§ 32 Veränderung der Gerichtsorganisation
§ 33 Belassung des vollen Gehalts
§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
§ 37 Abordnung
Abschnitt 5
Besondere Pflichten des Richters
§ 38 Richtereid
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
§ 40 Schiedsrichter und Schlichter
§ 41 Rechtsgutachten
§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
§ 43 Beratungsgeheimnis
Abschnitt 6
Ehrenamtliche Richter
§ 44Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
§ 44a
Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
§ 44b
Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
§ 45Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehren-
amtlichen Richters
§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter
Teil 2
Richter im Bundesdienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
§ 47 Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der
Richter
§ 48 Eintritt in den Ruhestand
§ 48a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären
Gründen
§ 48b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 48c Teilzeitbeschäftigung
§ 48d Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches
Fortkommen
Abschnitt 2
Richtervertretungen
§ 49 Richterrat und Präsidialrat
§ 50 Zusammensetzung des Richterrats
§ 51 Wahl des Richterrats
§ 52 Aufgaben des Richterrats
§ 53 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personal-
vertretung
§ 54 Bildung des Präsidialrats
§ 55 Aufgabe des Präsidialrats
§ 56 Einleitung der Beteiligung
§ 57 Stellungnahme des Präsidialrats
§ 58 Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
§ 59 Abgeordnete Richter
§ 60 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
Abschnitt 3
Dienstgericht des Bundes
§ 61 Verfassung des Dienstgerichts
§ 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts

§ 63 Disziplinarverfahren
§ 64 Disziplinarmaßnahmen
§ 65 Versetzungsverfahren
§ 66 Prüfungsverfahren
§ 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
§ 68 Aussetzung von Verfahren
Abschnitt 4
Richter des Bundesverfassungsgerichts
§ 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsge-
richts
Teil 3
Richter im Landesdienst
§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
§ 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 72 Bildung des Richterrats
§ 73 Aufgaben des Richterrats
§ 74 Bildung des Präsidialrats
§ 75 Aufgaben des Präsidialrats
§ 76 Altersgrenzen
§ 76a Teilzeitbeschäftigung
§ 77 Errichtung von Dienstgerichten
§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts
§ 79 Rechtszug
§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsver-
fahren
§ 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
§ 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
§ 83 Verfahrensvorschriften
§ 84 Verfassungsrichter
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Änderung von Bundesrecht
§§ 85
bis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)
§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Abschnitt 2
Überleitung von Rechtsverhältnissen
§§ 105
bis 108 (weggefallen)
§ 109 Befähigung zum Richteramt
§§ 110
und 111 (weggefallen)
§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland
erworbener Ausbildungsnachweise
§ 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristi-
schen Vorbereitungsdienst
§§ 113
bis 118 (weggefallen)
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 119 (weggefallen)
§ 120 Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
§ 120a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
§ 121 Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzge-
benden Körperschaft eines Landes
§ 122 Staatsanwälte
§ 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
§ 124 Laufbahnwechsel
§ 125 (weggefallen)
§ 126 Inkrafttreten

Anlage 3
(zu Artikel 22 Nummer 2)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten
§ 2 Inhalt der Tätigkeit
§ 3 Berufliche Niederlassung
§ 4 Wirtschaftsprüferkammer
§ 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten
Zweiter Teil
Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Abschnitt
Zulassung zur Prüfung
§ 5 Prüfungsstelle; Rechtsschutz
§ 6 Verbindliche Auskunft
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungs-
ermächtigung
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit);
Verordnungsermächtigung
§§ 10
und 11 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Prüfung
§ 12Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
§ 13Verkürzte Prüfung für Steuerberater
§ 13a
Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
§ 13b
Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prü-
fungsleistungen; Verordnungsermächtigung
§ 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prü-
fungsverfahrens
§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren
Dritter Abschnitt
Bestellung
§ 15 Bestellungsbehörde
§ 16 Versagung der Bestellung
§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens
§ 17 Berufsurkunde und Berufseid
§ 18 Berufsbezeichnung
§ 19 Erlöschen der Bestellung
§ 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
§ 21 Zuständigkeit
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Wiederbestellung
§ 24 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
(weggefallen)
§§ 25
und 26 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 27 Rechtsform
§ 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 29 Zuständigkeit und Verfahren
§ 30 Änderungsanzeige
§ 31 Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
§ 32 Bestätigungsvermerke
§ 33 Erlöschen der Anerkennung
§ 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§§ 35
und 36 (weggefallen)
Sechster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
für das Verwaltungsverfahren
§ 36a Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Daten-
übermittlung
Siebenter Abschnitt
Berufsregister
§ 37 Registerführende Stelle
§ 38 Eintragung
§ 39 Löschung
§ 40 Verfahren
§ 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und
Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
Achter Abschnitt
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
§ 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschafts-
prüferkammer
§ 42 (weggefallen)
Dritter Teil
Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
§ 43 Allgemeine Berufspflichten
§ 43a Regeln der Berufsausübung
§ 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
§ 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis
§ 44b Gemeinsame Berufsausübung
§ 45 Prokuristen
§ 46 Beurlaubung
§ 47 Zweigniederlassungen
§ 48 Siegel
§ 49 Versagung der Tätigkeit
§ 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
§ 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 51b Handakten
§ 51c Auftragsdatei
§ 52 Werbung

§ 53 Wechsel des Auftraggebers
§ 54 Berufshaftpflichtversicherung
§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 55 Vergütung
§ 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
§ 55b Internes Qualitätssicherungssystem
§ 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
§ 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und
Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften
Vierter Teil
Organisation des Berufs
§ 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
§ 57a Qualitätskontrolle
§ 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
§ 57c Satzung für Qualitätskontrolle
§ 57d Mitwirkungspflichten
§ 57e Kommission für Qualitätskontrolle
§ 57f (weggefallen)
§ 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
§ 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen-
und Giroverbände
§ 58 Mitgliedschaft
§ 58a Mitgliederakten
§ 59 Organe; Kammerversammlungen
§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für
Qualitätskontrolle
§ 59b Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst-
leistungen
§ 60 Satzung; Wirtschaftsplan
§ 61 Beiträge und Gebühren
Fünfter Teil
Berufsaufsicht
§ 61a Zuständigkeit
§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkam-
mer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und
Einsichtsrecht
§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
§ 62b Inspektionen
§ 63 (weggefallen)
§ 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
§ 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
§ 66 Rechtsaufsicht
§ 66a Abschlussprüferaufsicht
§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen
§ 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale
Zusammenarbeit
§ 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen
§ 68a Untersagungsverfügung
§ 68b Vorläufige Untersagungsverfügung
§ 68c Ordnungsgeld
§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentschei-
dungen und strafrechtlichen Verurteilungen
§ 69a Anderweitige Ahndung
§ 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
§ 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer,
die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften
Sechster Teil
Berufsgerichtsbarkeit
Erster Abschnitt
Berufsgerichtliche Entscheidung
§ 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
Zweiter Abschnitt
Gerichte
§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
§ 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandes-
gericht
§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesge-
richtshof
§ 75 Berufsangehörige als Beisitzer
§ 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und
Recht zur Ablehnung
§ 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur
Verschwiegenheit
§ 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Dritter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 81Vorschriften für das Verfahren
§ 82Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
§ 82a
Verteidigung
§ 82b
Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer
und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf-
oder Bußgeldverfahren
§ 83a (weggefallen)
§ 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 86 Verfahren
§§ 87
bis 93 (weggefallen)
§ 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
§§ 95
bis 97 (weggefallen)
§ 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsange-
hörigen
§ 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 100 (weggefallen)
§ 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 102 Verlesen von Protokollen
§ 103 Entscheidung
Dritter Unterabschnitt
Rechtsmittel
§ 104 Beschwerde
§ 105 Berufung
§ 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für
Wirtschaftsprüfersachen
§ 107 Revision

§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren
§ 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes-
gerichtshof
Vierter Unterabschnitt
Sicherung von Beweisen
§ 109 Anordnung der Beweissicherung
§ 110 Verfahren
Fünfter Unterabschnitt
Vorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot
§ 111 Voraussetzung des Verbots
§ 112 Mündliche Verhandlung
§ 113 Abstimmung über das Verbot
§ 114 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 115 Zustellung des Beschlusses
§ 116 Wirkungen des Verbots
§ 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 118 Beschwerde
§ 119 Außerkrafttreten des Verbots
§ 120 Aufhebung des Verbots
§ 120a Mitteilung des Verbots
§ 121 Bestellung eines Vertreters
Sechster Unterabschnitt
Vorläufige Untersagung
§ 121a Voraussetzung des Verfahrens
Vierter Abschnitt
Kosten des
berufsgerichtlichen Verfahrens;
Vollstreckung der berufsgerichtlichen
Maßnahmen und der Kosten; Tilgung
§ 122 Gerichtskosten
§ 123 (weggefallen)
§ 124 Kostenpflicht
§ 125 (weggefallen)
§ 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und
der Kosten
§ 126a Tilgung
Fünfter Abschnitt
Anzuwendende Vorschriften
§ 127 Anzuwendende Vorschriften
Siebenter Teil
Vereidigte Buchprüfer
und Buchprüfungsgesellschaften
§ 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
§ 129 Inhalt der Tätigkeit
§ 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
Achter Teil
EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
§ 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprü-
fungsgesellschaften
§ 131a Registrierungsverfahren
§ 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungs-
gesellschaften
§§ 131c
bis 131f (weggefallen)
Neunter Teil
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
§ 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsge-
setzes
§ 131j (weggefallen)
§ 131k Bestellung
§ 131l Verordnungsermächtigung
§ 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats
Zehnter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 132 Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen;
Siegelimitate
§ 133 Schutz der Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft“ und „Buchprüfungsgesellschaft“
§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem
geprüften Unternehmen
§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse
§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse
§ 133d Verwaltungsbehörde
§ 133e Verwendung der Geldbußen
Elfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Ab-
schlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschluss-
prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
§ 134a Übergangsregelung
§§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstär-
kungsgesetz
§§ 136
bis 139a (weggefallen)
§ 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003
geltenden § 51a
§ 140 (weggefallen)
§ 141 Inkrafttreten
Anlage (zu § 122 Satz 1)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2154. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 278883a73dc69f6a….