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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2154

BGBl. 2021 I S. 2154 · 249.813 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2154
                                               Gesetz
                            zur Modernisierung des notariellen

Berufsrechts
                                und zur Änderung weiterer Vorschriften
                                                      Vom 25. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel   1   Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel   2   Weitere Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel   3   Weitere Änderung der Bundesnotarordnung

Artikel   4   Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel   5   Änderung der Notarfachprüfungsverordnung

Artikel   6   Änderung der Testamentsregister-Verordnung
Artikel   7   Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachver-
              ordnung
Artikel 8     Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

  ben. Die Paragraphen der Bundesnotarordnung
  erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus
  der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben.
  Weggefallene Paragraphen erhalten keine Über-
  schrift.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amts-

  ausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche

  Notare).“

3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „des Notarberufs“
   durch die Wörter „der Angehörigen des Berufs“
   ersetzt.
Artikel 9     Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -post-   4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a
              fachverordnung
Artikel 10    Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 11    Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 12    Änderung des Beratungshilfegesetzes
Artikel 13    Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
              päischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 14    Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 15    Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
              Familiensachen und in den Angelegenheiten der
              freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 16    Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 17    Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi-
              gungsgesetzes
Artikel 18    Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 19    Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-

              päischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 20    Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-
              fungsverordnung
Artikel 21    Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 22    Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 23    Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Artikel 24    Folgeänderungen

Artikel 25    Inkrafttreten

Anlage 1      Inhaltsübersicht
Anlage 2      Inhaltsübersicht
Anlage 3      Inhaltsübersicht

                             Artikel 1
                        Änderung der
                     Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
   1. Der Bundesnotarordnung wird die aus der An-
      lage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-
      sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der
      Bundesnotarordnung erhalten die Bezeichnungen
      und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhalts-
      übersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz erge-
 bis 6a ersetzt:

                       „§ 4a
                    Bewerbung
   (1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt

nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsnieder-
legungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1
oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.

   (2) Bewerbungen sind innerhalb der in der
Ausschreibung gesetzten oder der von der Lan-
desjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen
Frist einzureichen.

   (3) War jemand ohne sein Verschulden verhin-

dert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-

währen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wo-
chen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind

glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist inner-

halb der Antragsfrist nachzuholen.

                        §5
          Eignung für das notarielle Amt

  (1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer
persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.
  (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere,
wer
1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
   das ihn unwürdig erscheinen lässt, das nota-
   rielle Amt auszuüben,
2. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur
   vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt
   ordnungsgemäß auszuüben, oder
3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermö-
   gensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-
   verfahren über das Vermögen der Person
   eröffnet oder die Person in das Schuldner-
   verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)
   eingetragen ist.
BGBl. 2021, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
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   (3) Wenn dies zur Entscheidung über den Ver-
sagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforder-
lich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person
aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren
Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjus-
tizverwaltung hat eine angemessene Frist für die
Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu be-
stimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das

Gutachten muss auf einer Untersuchung und,

wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet

wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung

der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens

hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten

ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der ge-

setzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der

Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vor-

liegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese

Folgen hinzuweisen.

   (4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die
Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann
nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

   (5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-
schen Richtergesetz erworben wurde. Das Be-
rufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht an-
zuwenden.

                       § 5a
             Weitere Voraussetzungen
            für hauptberufliche Notare
  Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt
werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen
dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor
geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Lan-
des befindet, in dem er sich um die Bestellung
bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestim-
men, dass der dreijährige Anwärterdienst erst
zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.

                       § 5b
  Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
  (1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden,
wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem
   Umfang für verschiedene Auftraggeber rechts-
   anwaltlich tätig war,

2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens

   drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorge-

   sehenen Amtsbereich ausübt,

3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestan-
   den hat und
4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fach-
   prüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang
   von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an
   notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen
   der Notarkammern oder der Berufsorganisatio-
   nen teilgenommen hat.
  (2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1
und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von
Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht.
Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1
Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkun-
gen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft

oder wegen der Betreuung von Kindern oder pfle-
gebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3
des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer
von einem Jahr angerechnet. Für die Tätigkeit
nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 ge-
nannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem
Jahr nicht als Unterbrechung.

  (3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1

Nummer 2 kann insbesondere abgesehen wer-

den, wenn keine Bewerbung dieser Vorausset-

zung genügt, jedoch eine sich bewerbende Per-

son die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 jeweils

ohne Unterbrechung entweder seit mindestens

zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich

oder seit mindestens drei Jahren in einem Amts-

gerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben

Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in

dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.

   (4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zu-
dem eine hinreichende Vertrautheit mit der nota-
riellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel
gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen
Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei
einem Notar durchlaufen wurden, der von der für
den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen No-
tarkammer bestimmt wurde. Die Praxisausbildung
kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden,
wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätig-
keit als Notarvertretung oder als Notariatsverwal-
ter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an
Praxislehrgängen der Notarkammern oder der
Berufsorganisationen erworben wurden. Die Ein-
zelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notar-
kammer in einer Ausbildungsordnung, die der Ge-
nehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.

                       §6
            Auswahl bei mehreren
geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
   (1) Bewerben sich mehrere geeignete Perso-
nen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei
der Auswahl nach der persönlichen und fach-
lichen Eignung unter Berücksichtigung der die
juristische Ausbildung abschließenden Staatsprü-
fung und der bei der Vorbereitung auf den Notar-
beruf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche

Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der

Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizver-

waltung kann bei der Bestellung von hauptberuf-
lichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden
Zeitpunkt bestimmen.
  (2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen
Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes ange-
messen zu berücksichtigen. Die Landesregierun-
gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die Berechnung der Dauer
des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies
umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in
angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst
angerechnet werden können. Die Landesregie-
rungen können die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
BGBl. 2021, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
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      (3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird
   die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die
   Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem
   Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu
   40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische
   Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, so-
   weit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war,
   im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer
   ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung
   vorrangig kennzeichnende Umstände zu berück-

   sichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Re-

   gelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprü-

   fung abzustellen.

                           § 6a
       Versagung und Aussetzung der Bestellung
      (1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen,
   wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Be-
   rufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch
   eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird.

      (2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden,
   wenn gegen die Person, deren Bestellung beab-
   sichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts
   einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf
   eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versa-
   gung der Bestellung zur Folge haben würde.“

 5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes
       vorgesehene Stellen sind auszuschreiben;
       § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abwei-
       chend davon kann die Landesjustizverwaltung
       eine ständige Liste führen, in die sich Perso-
       nen, die sich um die Aufnahme in den An-
       wärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr
       bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung
       einer solchen Liste ist allgemein bekanntzuge-
       ben.
          (2) Bewerben sich mehrere geeignete Per-
       sonen um die Aufnahme in den Anwärter-
       dienst, hat die Auswahl nach der persönlichen
       und fachlichen Eignung unter besonderer Be-
       rücksichtigung der Leistungen in der die juris-
       tische Ausbildung abschließenden Staatsprü-
       fung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
       entsprechend.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden das Wort „allgemeinen“
           sowie die Wörter „und sonstige Pflichten“
           gestrichen.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „ab“ durch das
           Wort „an“ ersetzt.

   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bean-
           tragt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 48
           Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.

       bb) In Nummer 3 wird das Wort „Bewerber“
           durch das Wort „Bewerbungen“ ersetzt.

 6. § 7a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzun-
      gen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5

      erfüllt“ durch die Wörter „Befähigung zum
      Richteramt nach dem Deutschen Richterge-
      setz besitzt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Notaramtes“
      durch die Wörter „notariellen Amtes“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird das Wort „Prüfern“ durch das
      Wort „Prüfenden“ ersetzt.
   d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel

      der Notenverbesserung einmal wiederholt wer-

      den.“

 7. § 7b wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Sie kann elektronisch durchgeführt werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das
          Wort „Prüfern“ durch das Wort „Prüfen-
          den“ ersetzt.

      bb) In Satz 5 werden die Wörter „die Prüfer“
          durch die Wörter „die Prüfenden“, die Wör-
          ter „weiterer Prüfer“ durch die Wörter „wei-
          terer Prüfender“ und die Wörter „die Be-
          wertung eines Prüfers“ durch die Wörter
          „eine der beiden Bewertungen“ ersetzt.

 8. § 7c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine
      Stunde“ durch die Angabe „45 Minuten“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen
      Prüfungsausschuss abgenommen, der aus
      drei Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mit-
      glied muss von einer Landesjustizverwaltung
      vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied
      Anwaltsnotar sein. Das Prüfungsamt überträgt
      einem Mitglied des Prüfungsausschusses den
      Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschus-
      ses müssen während der gesamten Prüfung
      anwesend sein.“
   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als Zu-
      hörer zulassen“ durch die Wörter „das Zuhören
      gestatten“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfer“
      durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
 9. In § 7d Absatz 2 werden die Wörter „der Leiter“
    durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.

10. § 7g wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfer“
      durch das Wort „Prüfenden“ und das Wort
      „Prüfers“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter“
          durch die Wörter „Die das Prüfungsamt lei-
          tende Person (Leitung)“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Leiter
          und sein ständiger Vertreter“ durch die
          Wörter „Die Leitung und ihre ständige Ver-
          tretung“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2157
      cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:
          „Erneute Bestellungen sind möglich. Die
          Leitung und ihre ständige Vertretung kön-
          nen als Prüfende tätig werden.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 4 werden die Wörter „dem Leiter“
          durch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende
          Sätze ersetzt:
          „Erneute Bestellungen sind möglich. Die
          Mitglieder der Aufgabenkommission sind
          ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch eine

          angemessene Entschädigung für ihre Tä-

          tigkeit sowie einen Ersatz ihrer notwendi-

          gen Auslagen.“

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Leiter“
          durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt
          Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.“

   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
               das Wort „Prüfern“ durch das Wort
               „Prüfenden“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und
               der Landesjustizverwaltungen“ durch
               die Wörter „oder einer Landesjustiz-
               verwaltung“ ersetzt.
          ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „der
               Notarkammern“ durch die Wörter
               „einer Notarkammer“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Erneute Bestellungen sind möglich.“

      cc) In Satz 4 wird das Wort „Prüfer“ durch das
          Wort „Prüfenden“ ersetzt.

   f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfer“ durch das
          Wort „Prüfenden“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfer“ durch das
          Wort „Prüfende“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Für die Prüfenden gilt Absatz 4 Satz 6
          und 7 entsprechend.“
11. § 7h wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort
      „Bewerber“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Ver-
      gütung des Leiters und der Bediensteten des
      Prüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgaben-
      kommission und der Prüfer“ durch ein Komma
      und die Wörter „die Vergütung der Leitung und
      der Bediensteten des Prüfungsamtes sowie
      die Entschädigung und den Auslagenersatz
      der Mitglieder der Aufgabenkommission, der

       Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prü-
       fenden“ ersetzt.
12. In § 7i wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort
    „Prüfenden“ ersetzt.
13. In § 8 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Aufla-
    gen verbunden oder befristet“ durch die Wörter
    „Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.
14. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „Zur hauptberufli-
       chen Amtsausübung bestellte“ durch das Wort
       „Hauptberufliche“ ersetzt.
    b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach

           dem Wort „bestimmen,“ die Wörter „dass

           eine Verbindung zur gemeinsamen Berufs-

           ausübung oder eine Nutzung gemeinsamer
           Geschäftsräume nach Satz 1“ eingefügt.
       bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
           fasst:
           „1. nur mit Genehmigung der Aufsichtsbe-
               hörde zulässig ist, der eine Anhörung
               der Notarkammer vorauszugehen hat
               und die mit Ausnahme eines Widerrufs-
               vorbehalts mit Nebenbestimmungen
               verbunden werden kann, und
           2. bestimmten Anforderungen an die Be-
              gründung, Führung, Fortführung und
              Beendigung unterliegt, insbesondere
              in Bezug auf die Höchstzahl der betei-
              ligten Berufsangehörigen.“
15. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „am“ durch
       die Wörter „innerhalb einer bestimmten Entfer-
       nung zum“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Aufla-
       gen verbunden und dem Vorbehalt des Wider-
       rufs erteilt sowie befristet“ durch die Wörter
       „Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.

16. In § 11a Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort
    „Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ er-
    setzt.
17. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird
       das Wort „Bestallungsurkunde“ durch das
       Wort „Bestellungsurkunde“ ersetzt.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Abweichend von § 44 des Verwaltungs-
       verfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur
       dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde
       ausgehändigt wurde und sich auch aus dem
       Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung
       erfolgen sollte. Liegt keine Nichtigkeit vor, ist
       jedoch die Anhörung der Notarkammer oder
       die Aushändigung der Bestellungsurkunde
       unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzu-
       holen.“

18. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bestallungs-
       urkunde“ durch das Wort „Bestellungsurkun-
BGBl. 2021, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158
       de“ und das Wort „Pflichten“ durch das Wort
       „Amtspflichten“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Ist der Notar schon einmal als Notar
       vereidigt worden, so genügt es in der Regel,
       wenn er auf den früheren Eid hingewiesen
       wird.“
19. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern
       die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu
       betreuen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Notaramt“ durch
           die Wörter „notariellen Amt“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „die ihm ge-

           setzlich auferlegten Pflichten“ durch die

           Wörter „seine Amtspflichten“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „der Gewerbeordnung ausübt“ die Wörter „so-
      wie an einer Steuerberatungs- oder Wirt-
      schaftsprüfungsgesellschaft“ gestrichen.

20. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Ge-
       bührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung
       oder eine Nichterhebung von Kosten wegen
       unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind
       ein Gebührenerlass oder eine Gebührener-
       mäßigung nur zulässig, soweit die Gebühren-
       erhebung aufgrund außergewöhnlicher Um-
       stände des Falls unbillig wäre und die Notar-
       kammer dem Gebührenerlass oder der Gebüh-
       renermäßigung zugestimmt hat.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Einem Betei-
      ligten, dem“ durch die Wörter „Beteiligten, de-
      nen“ ersetzt.

21. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „ist ein Betei-
    ligter verstorben oder“ durch die Wörter „sind Be-
    teiligte verstorben oder ist“, wird das Wort „ihm“
    durch das Wort „ihnen“ und wird das Wort „sei-
    ner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
22. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a bis 18d
    eingefügt:
                         „§ 18a

                      Zugang zu
             Inhalten notarieller Urkunden
       und Verzeichnisse zu Forschungszwecken

      (1) Personen, die historische oder sonstige
   wissenschaftliche Forschung betreiben, ist nach
   Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Zugang
   zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich-
   nisse zu gewähren, soweit
   1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-
      lichen Forschungsvorhabens erforderlich ist
      und
   2. seit dem Tag der Beurkundung oder seit dem
      Tag der Eintragung in das Verzeichnis mehr als
      70 Jahre vergangen sind.

   (2) Der Zugang ist in Textform bei der verwah-
renden Stelle oder bei der zuständigen Landes-
justizverwaltung zu beantragen. In dem Antrag
sind das Forschungsvorhaben und die Urkunden
und Verzeichnisse, zu deren Inhalten Zugang be-
gehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Zu-
dem ist in ihm darzulegen, warum der Zugang
zur Durchführung des Forschungsvorhabens er-
forderlich ist. Wird ein nicht anonymisierter Zu-
gang nach § 18b Absatz 1 Nummer 1 begehrt,

ist zudem darzulegen, warum der Forschungs-
zweck nur mithilfe von Inhalten erreicht werden
kann, die der Verschwiegenheitspflicht unterlie-
gen. Wird der Zugang von einer juristischen Per-
son beantragt, so hat diese eine natürliche Person
zu benennen, die das Forschungsvorhaben leitet.

   (3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet
die zuständige Landesjustizverwaltung nach An-

hörung der verwahrenden Stelle. Der Antrag kann

abgelehnt werden, wenn die Ermittlung und Prü-

fung der notariellen Urkunden und Verzeichnisse
einen unzumutbaren Aufwand erfordern würden.

                      § 18b

   Form des Zugangs zu Forschungszwecken

   (1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang
zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich-
nisse zu Forschungszwecken anonymisiert zu ge-
währen, soweit nicht
1. der Forschungszweck nur mithilfe von Inhal-
   ten, die der Verschwiegenheitspflicht nach
   § 18 unterliegen, erreicht werden kann oder

2. die Anonymisierung einen unverhältnismäßi-
   gen Aufwand erfordern würde.
   (2) Kommt nach Absatz 1 ein nicht anonymi-
sierter Zugang in Betracht, so darf die Landesjus-
tizverwaltung einen solchen nur gewähren, soweit
das Forschungsinteresse das Interesse der vom
Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses be-
troffenen natürlichen oder juristischen Personen
an der Geheimhaltung überwiegt. Bestehen An-
haltspunkte dafür, dass das Interesse betroffener
Personen an der Geheimhaltung das Forschungs-
interesse überwiegen könnte, so ist den betroffe-
nen Personen vor der Gewährung eines nicht
anonymisierten Zugangs Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben. Kann eine Stellungnahme
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwie-
rigkeiten erlangt werden, so kann ohne diese Stel-
lungnahme entschieden werden.

   (3) Die verwahrende Stelle hat den von der
Landesjustizverwaltung gewährten Zugang durch
die Erteilung von Auskünften zu eröffnen, soweit
hierdurch der Forschungszweck erreicht werden
kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßi-
gen Aufwand erfordert. Anderenfalls hat sie Ein-
sichtnahme in die Urkunden und Verzeichnisse zu
ermöglichen und auf Verlangen Abschriften zur
Verfügung zu stellen. Eine Herausgabe der Urkun-
den und Verzeichnisse ist nicht zulässig.
  (4) Ein nicht anonymisierter Zugang wird nur
Forschenden eröffnet, die das Forschungsvor-
haben als Amtsträger oder für den öffentlichen
BGBl. 2021, Seite 2159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2159
Dienst besonders Verpflichtete durchführen oder
die zuvor entsprechend § 1 Absatz 2, 3 und 4
Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes zur Ge-
heimhaltung verpflichtet wurden.

                      § 18c

             Schutz von Inhalten
      beim Zugang zu Forschungszwecken
   (1) Forschende haben diejenigen ihnen zu For-
schungszwecken zugänglich gemachten Inhalte
notarieller Urkunden und Verzeichnisse, die der
Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen,
gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
Sie haben die an dem Forschungsvorhaben mit-
wirkenden Personen, die Zugang zu solchen In-
halten erhalten sollen, in Textform zur Verschwie-

genheit zu verpflichten und auf die Strafbarkeit

einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Inhalte im

Sinne des Satzes 1 sind zu vernichten, sobald
sie für das Forschungsvorhaben nicht mehr benö-
tigt werden.
   (2) Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dür-
fen nur für das Forschungsvorhaben verwendet
werden, für das der Zugang gewährt worden ist.
Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben
bedarf der vorherigen Zustimmung der Landes-
justizverwaltung. Für die Erteilung der Zustim-
mung gelten § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1
und 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
   (3) Forschende dürfen Inhalte im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 nur veröffentlichen, wenn dies
für die Darstellung des Forschungsergebnisses
unerlässlich ist. Eine Veröffentlichung bedarf der
vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwal-
tung. § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.

                      § 18d

                 Kosten des
        Zugangs zu Forschungszwecken

   (1) Für den Zugang zu Inhalten notarieller Ur-
kunden und Verzeichnisse zu Forschungszwe-
cken werden Gebühren nach dem Gebührenver-
zeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit die einen
Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von
einem Notar oder einer Notarkammer vorgenom-
men wurde, sind bundesrechtliche oder landes-
rechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche
oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt
wird, nicht anzuwenden. Im Übrigen sind mit Aus-
nahme des dortigen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Vor-
schriften des Justizverwaltungskostengesetzes
entsprechend anzuwenden.

   (2) Die Kosten werden von der Landesjustiz-
verwaltung angesetzt. Soweit die einen Kosten-
tatbestand auslösende Amtshandlung von einem
Notar oder einer Notarkammer vorgenommen
wurde, führt die Landesjustizverwaltung die hier-
für vereinnahmten Kosten an die vornehmende
Stelle ab. Soweit die vornehmende Stelle auf die
Kosten Umsatzsteuer zu entrichten hat, ist diese
mit anzusetzen.“

23. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen
           und wird das Wort „diesem“ durch das
           Wort „diesen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verletzte“
           durch die Wörter „die Verletzten“, wird das
           Wort „vermag“ durch das Wort „vermö-
           gen“ und werden die Wörter „dem Auftrag-
           geber“ durch die Wörter „seinen Auftrag-
           gebern“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflichtverletzung“
           durch das Wort „Amtspflichtverletzung“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „als Gesamt-

           schuldner“ durch das Wort „gesamt-

           schuldnerisch“ ersetzt.

       cc) In Satz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch
           das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.
24. § 19a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 Num-
       mer 1 wird jeweils das Wort „Pflichtverletzung“
       durch das Wort „Amtspflichtverletzung“ er-
       setzt.
    b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Pflichtverlet-
       zungen“ durch das Wort „Amtspflichtverlet-
       zungen“ ersetzt.
    c) In Absatz 6 wird das Wort „Notaramt“ durch
       die Wörter „notarielle Amt“ ersetzt.
25. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Notar,
    der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort
    „Anwaltsnotar“ ersetzt.

26. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
       das Wort „Personen“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
           das Wort „Personen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Auflagen ver-
           bunden und mit dem Vorbehalt des Wider-
           rufs erteilt sowie befristet“ durch die Wör-
           ter „Nebenbestimmungen verbunden“ er-
           setzt.
27. § 26a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch
       das Wort „Textform“ ersetzt.

    b) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
       „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“
       ersetzt.
28. In § 28 wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort
    „Amtspflichten“ ersetzt.

29. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tä-
    tigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den
    Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren,
    so ist es von seinem Auftreten als Notar zu tren-
    nen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1
    Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deut-
BGBl. 2021, Seite 2160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2160
   lich zu machen, dass es sich nicht auf die nota-
   rielle Tätigkeit bezieht.“

30. In § 31 werden das Wort „Kollegen“ durch die
    Wörter „anderen Notaren, Notarassessoren“ und
    die Wörter „Beratern seiner Auftraggeber“ durch
    die Wörter „seine Auftraggeber beratenden Per-

    sonen“ ersetzt.

31. § 33 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
    und 4 ersetzt:
      „(3) Die zur Erzeugung qualifizierter elektroni-
   scher Signaturen erforderlichen elektronischen
   Signaturerstellungsdaten sind vom Notar auf ei-
   ner qualifizierten elektronischen Signaturerstel-
   lungseinheit zu verwalten. Abweichend davon
   können sie auch von der Notarkammer oder der
   Bundesnotarkammer verwaltet werden, wenn
   sichergestellt ist, dass die qualifizierte elektro-
   nische Signatur nur mittels eines kryptografischen
   Schlüssels erzeugt werden kann, der auf einer
   kryptografischen Hardwarekomponente gespei-
   chert ist.
      (4) Der Notar darf die qualifizierte elektronische
   Signaturerstellungseinheit oder die kryptografi-
   sche Hardwarekomponente keiner anderen Per-
   son überlassen. Der Notar darf keine Wissensda-
   ten preisgeben, die er zur Identifikation gegen-
   über der qualifizierten elektronischen Signaturer-
   stellungseinheit oder der kryptografischen Hard-
   warekomponente benutzt.“
32. In § 34 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils
    das Wort „Notaraktenspeichers“ durch das Wort
    „Notariatsaktenspeichers“ ersetzt.

33. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

       „Er ist befugt, in den Akten und Verzeichnissen
       die zur Durchführung der Amtsgeschäfte erfor-
       derlichen personenbezogenen Daten, ein-
       schließlich solcher besonderer Kategorien, zu
       verarbeiten. Dies umfasst insbesondere
       1. Kontaktdaten der Beteiligten,

       2. Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten
          erhoben wurden, und

       3. Daten, die für den Gegenstand des Amtsge-
          schäfts erforderlich sind oder die auf
          Wunsch der Beteiligten aufgenommen wer-
          den sollen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
           Wörter „und für die Absatz 1 Satz 2 und 3
           entsprechend gilt“ angefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Werden Akten einer anderen Stelle zur
           Verwahrung übergeben, hat dies auch die
           zugehörigen Hilfsmittel zu umfassen.“

   c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Aufla-
      gen verbunden, mit dem Vorbehalt des Wider-
      rufs erteilt oder befristet“ durch die Wörter
      „Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 wird das Wort „Notaraktenspei-
      cher“ durch das Wort „Notariatsaktenspei-
      cher“ ersetzt.

34. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 39

                    Notarvertretung

      (1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf
   seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit
   oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder
   einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen.
   Die Bestellung kann auch von vornherein für alle
   Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die wäh-
   rend eines bestimmten Zeitraums eintreten (stän-
   dige Vertretung). Für die Zeit der Abwesenheit
   oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung
   kann eine weitere, auch ständige Vertretung be-
   stellt werden. Zudem kann im Fall der Bestellung
   einer ständigen Vertretung ein einem Notar zuge-
   wiesener Notarassessor als weitere, auch stän-
   dige Vertretung bestellt werden.
      (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung
   kann eine Vertretung auch von Amts wegen be-
   stellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es
   unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach
   § 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen
   Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines
   Amtes vorübergehend unfähig ist.
      (3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer
   im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und
   im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist.
   Die ständige Vertretung soll nur einem Notar,
   einem Notarassessor oder einem Notar außer
   Dienst übertragen werden. Als ständige Vertre-
   tung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung
   der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt
   werden. Abgesehen von den Fällen des Absat-
   zes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer
   von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur
   Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar
   kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Ge-
   setzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach
   § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter
   Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die
   Vertretung vorschlagen.

     (4) Auf die Vertretung sind die für den Notar
   geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a
   entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachste-
   hend etwas anderes geregelt ist.

                          § 40
        Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
      (1) Die Bestellung ist der Vertretung unbescha-
   det einer anderweitigen Bekanntmachung schrift-
   lich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestel-
   lung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erforder-
   nis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt
   nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.

      (2) Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer
   Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landge-
   richts den Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist sie schon
   einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariats-
   verwalter vereidigt worden, so genügt es in der
BGBl. 2021, Seite 2161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2161
   Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hin-
   gewiesen wird.
      (3) Die Bestellung der Vertretung kann jeder-
   zeit widerrufen werden.

                           § 41

             Amtsausübung der Vertretung
     (1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten
   des Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als
   Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen

   und Siegel und Stempel des Notars zu gebrau-

   chen.

      (2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des
   Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertre-
   tenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.“
35. In § 42 werden die Wörter „dem Notarvertreter“
    durch die Wörter „seiner Vertretung“ ersetzt.

36. In § 43 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“
    und die Angabe „Vertreter (§ 39 Abs. 2)“ durch die
    Wörter „Vertretung (§ 39 Absatz 2)“ ersetzt.
37. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-
      treters“ durch die Wörter „der Vertretung“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vertreters“
      durch die Wörter „der Vertretung“ und wird das
      Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
38. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn
    ihm ein Vertreter nicht“ durch die Wörter „dem
    keine Vertretung“ ersetzt.
39. § 46 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 46

          Amtspflichtverletzung der Vertretung

      Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung
   haftet der Notar den Geschädigten neben der
   Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis
   zwischen dem Notar und der Vertretung ist der
   Notar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn
   die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätz-
   lich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem
   Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein ver-
   pflichtet.“
40. In § 47 Nummer 3 wird das Wort „vorübergehen-
    de“ gestrichen.
41. Nach § 48 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
   „Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch
   nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen
   nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zu-

   rückgenommen werden, mit Zustimmung der zu-

   ständigen Behörde auch nach Ablauf dieser

   Frist.“

42. Die §§ 48b, 48c und 49 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 48b
               Amtsniederlegung zum
           Zweck der Betreuung oder Pflege
      (1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder
   einen nachweislich pflegebedürftigen nahen An-
   gehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes)
   tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit
   Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen.

Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt
nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit
der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum
nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes er-
strecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf
Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und
unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums
der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Ge-
samtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegun-
gen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

   (2) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amts-

niederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren

am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen,
so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut be-
stellt. § 97 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederle-
gungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist
auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahms-
weise eine längere Dauer genehmigt wird.

   (3) Bei der Entscheidung über die Genehmi-
gung sind die Belange der geordneten Rechts-
pflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung
kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts
mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die
Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhö-
ren. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall
des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der
Notar darauf hinzuweisen.
   (4) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Auf-
sichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht
sich der Notar nach einem Wegfall der Vorausset-
zungen nicht in zumutbarer Weise um eine er-
neute Bestellung, so verliert er die Ansprüche

nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5.

   (5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsnie-
derlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
um eine erneute Bestellung, die nicht nach Ab-
satz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter
mehreren geeigneten Personen zu seinen Guns-
ten zu berücksichtigen, dass er bereits ein nota-
rielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt nie-
dergelegt hat.

                      § 48c
             Amtsniederlegung aus
           gesundheitlichen Gründen
  (1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich
bescheinigt ist, dass

1. er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist,

   sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch

   die Aussicht besteht, dass er die erforderliche

   Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt,
   oder
2. eine Amtsniederlegung von höchstens einem
   Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitli-
   chen Gründen drohende Unfähigkeit zur ord-
   nungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.
   (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die
ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten,
wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt
sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll
BGBl. 2021, Seite 2162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2162
   sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der
   Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus
   ärztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Geneh-

   migung mit Befristungen, Bedingungen oder Auf-

   lagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch

   dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde
   kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheini-
   gung verlangen.

      (3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amts-
   niederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des An-
   lasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amts-

   sitz wieder antreten zu wollen, so wird er inner-

   halb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer

   einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die
   Gesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzu-
   rechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederle-
   gung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2 und 3
   und Absatz 3 bis 5 entsprechend.

                           § 49
              Strafgerichtliche Verurteilung

     Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei ei-

   nem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie

   bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Be-

   amtenstatusgesetzes.“

43. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
           fasst:

          „1. wenn er keine Befähigung zum Richter-
              amt besitzt;
          2. wenn keine Haftpflichtversicherung
             nach § 19a besteht;“.

       bb) In Nummer 5 werden die Wörter „den Be-
           stimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2“
           durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder 2“ er-
           setzt.

       cc) In Nummer 6 werden die Wörter „vom Voll-
           streckungsgericht zu führende Verzeichnis
           (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b
           der Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter
           „Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilpro-
           zessordnung)“ ersetzt.
       dd) In Nummer 8 werden die Wörter „die Art
           seiner“ durch die Wörter „seine Art der“ er-
           setzt und nach dem Wort „oder“ die Wörter
           „seine Art“ eingefügt.

       ee) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Pflich-
               ten“ durch das Wort „Amtspflichten“
               ersetzt.

          bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b
               wird das Semikolon am Ende durch
               einen Punkt ersetzt.
       ff) Nummer 10 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes
       zu entheben, wenn
       1. bei der Bestellung nicht bekannt war, dass
          er sich eines Verhaltens schuldig gemacht

         hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ,
         das notarielle Amt auszuüben,

      2. die Bestellung durch Zwang, arglistige Täu-

         schung oder Bestechung herbeigeführt

         wurde oder

      3. die Bestellung durch eine unzuständige Be-
         hörde erfolgt ist und von der zuständigen
         Behörde nicht bestätigt wurde.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach

      Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt

      § 5 Absatz 3 entsprechend.“

44. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen,
   deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen
   ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landes-
   justizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt
   die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zu-
   ständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse
   verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in

   notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach

   Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich aus-

   schließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Ge-

   setzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkun-
   dungsgesetzes.“
45. § 52 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 52

          Weiterführung der Amtsbezeichnung

      (1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die
   Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder
   „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf
   auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Am-
   tes hinweisenden Zusatz geführt werden.

      (2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47
   Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Aus-
   nahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus
   den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten
   Gründen erloschen, so kann die Landesjustizver-
   waltung dem früheren Notar die Erlaubnis ertei-
   len, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz
   „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“
   abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf
   diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er wei-
   terhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung füh-
   ren darf.

      (3) Die Landesjustizverwaltung kann die Er-
   laubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin
   außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurück-
   nehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Um-
   stände bekannt werden oder eintreten, die bei
   einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den
   in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen
   nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon
   ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in
   § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen.
   Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum
   Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine
   anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen
   darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann
   sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche
   Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.“
BGBl. 2021, Seite 2163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2163
46. In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zur“
    und die Wörter „Amtsausübung bestellten“ ge-
    strichen und werden die Wörter „einen in einem
    besonderen Vertrauensverhältnis stehenden An-
    gestellten“ durch die Wörter „Angestellte, die in
    einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem
    ausgeschiedenen Notar standen,“ ersetzt.
47. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
      die Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt
      ist,“ durch das Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Notar,
          der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das
          Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt und nach der
          Angabe „§ 150“ die Wörter „der Bundes-
          rechtsanwaltsordnung“ eingefügt.

      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Notar,
          der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das
          Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt.

48. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein
    Vertreter“ durch die Wörter „keine Notarvertre-
    tung“ ersetzt.
49. § 56 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 56

                    Notariatsverwalter
      (1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars
   erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so
   hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner
   Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen,
   das Amt des Notars vorübergehend wahrzuneh-
   men. Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle
   nicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2
   entsprechend.
      (2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des
   Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle
   zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur
   Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt
   werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In be-
   gründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über
   ein Jahr hinaus verlängert werden. Ein nach Satz 1
   bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der
   ersten drei Monate berechtigt, auch neue Nota-
   riatsgeschäfte vorzunehmen.
      (3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des
   § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3
   Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amts-
   niederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen.
   Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung
   kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Ver-
   fügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert
   werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu be-
   antragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er
   seinen Anspruch aus § 48b Absatz 2 Satz 1 oder
   § 48c Absatz 3 Satz 1.
      (4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt
   einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter be-
   stellt werden, wenn die Bestellung einer Notarver-
   tretung nicht zweckmäßig erscheint.
      (5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein
   Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei
   einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entspre-

    chend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Nota-
    riatsverwalter bestellt werden.
      (6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt
    werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2
    persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich
    geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet,
    das Amt eines Notariatsverwalters zu überneh-
    men.
       (7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters
    kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür
    ein wichtiger Grund vorliegt.“
50. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde“
       durch das Wort „Bestellungsurkunde“ ersetzt.
    b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
       Satz ersetzt:

       „§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten ent-
       sprechend.“

51. In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines
    Vertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertre-
    tung“ ersetzt.

52. § 64 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Das Amt eines für einen hauptberufli-
       chen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
       Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Nota-
       riatsverwalters endet, wenn
       1. ein neuer Notar bestellt worden ist,

       2. der Notar, der sein Amt im Rahmen des
          § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Ab-
          satz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut be-
          stellt worden ist oder
       3. der vorläufig seines Amtes enthobene oder
          nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönli-
          chen Amtsausübung verhinderte Notar sein
          Amt wieder übernommen hat.
       Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis
       des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Been-
       digung des Amtes von der Landesjustizverwal-
       tung mitgeteilt wurde. Das Amt eines für einen
       hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1
       Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit
       Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.
         (2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar
       nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
       oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsver-
       walters endet mit Ablauf des Zeitraums, für
       den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in
       den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ge-
       nannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1
       Satz 2 entsprechend.“
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
       der Beendigung des Amtes des Notariatsver-
       walters“ durch die Wörter „in den in Absatz 1
       Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2
       genannten Fällen“ ersetzt.
53. In § 64a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum
    Vertreter oder“ durch die Wörter „zur Notarvertre-
    tung oder zum“ und die Wörter „zur Einleitung ei-
    nes Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhal-
    tens oder Verletzung von Amtspflichten“ durch
BGBl. 2021, Seite 2164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2164
   die Wörter „für die Verfolgung einer Amtspflicht-
   verletzung“ ersetzt.
54. Nach § 64a werden die folgenden §§ 64b und 64c
    eingefügt:

                         „§ 64b

               Bestellung eines Vertreters
     Wird in einem nach diesem Gesetz geführten
   Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter
   bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt
   werden.

                          § 64c

                Ersetzung der Schriftform
      Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
   für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform
   vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über
   das besondere elektronische Notarpostfach ab-
   gegeben werden, wenn Erklärender und Empfän-
   ger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung
   von einer natürlichen Person abzugeben, so ist
   das Dokument mit einer qualifizierten elektroni-
   schen Signatur der Person zu versehen oder von
   ihr zu signieren und selbst zu versenden. Ein be-
   sonderes elektronisches Behördenpostfach steht
   dem besonderen elektronischen Notarpostfach
   im Sinne des Satzes 1 gleich.“
55. In § 66 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in
    einem von ihr bezeichneten Blatt“ durch die Wör-
    ter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens
    dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer“
    ersetzt.
56. § 67 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Sie hat für eine rechtmäßige und gewissen-

       hafte Berufsausübung der Notare und Notaras-
       sessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei
       ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und
       Anwendung des Notariatsrechts zu fördern
       und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutre-
       ten.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und sonsti-
           gen Pflichten“ gestrichen und wird vor
           dem Wort „auf“ das Wort „der“ eingefügt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 8 wird das Wort „Mitar-
               beiter“ durch die Wörter „mitarbeiten-
               den Personen“ ersetzt.
          bbb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
                „11. über die Amtspflichten im Ver-
                     hältnis zu anderen Notaren,
                     zu Notarassessoren, Gerichten,
                     Behörden, Rechtsanwälten und
                     anderen Personen, die Auftrag-

                     geber des Notars beraten.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 und Satz 2
           wird jeweils das Wort „Pflichtverletzungen“

          durch das Wort „Amtspflichtverletzungen“
          ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird das Wort „Notarakten-
           speicher“ durch das Wort „Notariatsakten-
           speicher“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
       „Pflichtverletzungen“ durch das Wort „Amts-
       pflichtverletzungen“ ersetzt.
    e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
           dem Wort „Notarkammer“ die Wörter „je-
           weils unter Angabe der maßgeblichen Zeit-

           punkte“ eingefügt.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Nota-
           riatsverwalters oder Notarvertreters, je-
           weils unter Angabe des Beginns und der
           Dauer der Bestellung“ durch die Wörter
           „einer Notarvertretung oder eines Nota-
           riatsverwalters“ ersetzt.
       cc) In Nummer 2 werden die Wörter „eines No-
           tarvertreters“ durch die Wörter „einer No-
           tarvertretung“ ersetzt.

       dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
           eingefügt:
          „3. eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1
              Satz 2,“.
       ee) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
           die Nummern 4 und 5.
       ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6
           und die Wörter „eine anderweitige Zuwei-
           sung“ werden durch das Wort „Änderun-
           gen“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 2“
           werden die Wörter „und Absatz 3“ einge-
           fügt.

57. § 69 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „seinem Stell-
           vertreter“ durch die Wörter „seiner Stell-
           vertretung“ ersetzt.
       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die Mitglieder des Vorstands sind ehren-
          amtlich tätig. Sie können jedoch eine ange-
          messene Entschädigung für ihre Tätigkeit
          und einen Ersatz ihrer notwendigen Ausla-
          gen erhalten.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer
       hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare be-
       stellt, so muss der Präsident der einen und
       seine Stellvertretung der anderen Berufs-
       gruppe angehören. Bei den übrigen Mitglie-
       dern des Vorstands müssen die beiden Berufs-
       gruppen angemessen vertreten sein.“
58. § 69a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 69a

               Verschwiegenheitspflicht;

         Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über
    die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
    im Vorstand über Notare, Notarassessoren und
BGBl. 2021, Seite 2165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2165
   andere Personen bekannt werden, Verschwiegen-
   heit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Aus-

   scheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegen-
   heitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

   1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
      erforderlich ist,

   2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewil-
      ligt haben,

   3. die offenkundig sind oder
   4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhal-
      tung bedürfen.

   Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der
   Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67
   Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notar-

   kammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands

   zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4
   genannten Personen sind in Textform über ihre
   Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

      (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
   dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über
   Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-
   pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-
   sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
   Vorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem
   Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt
   werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung
   oder die Aufgaben der Notarkammer oder be-
   rechtigte Belange der Personen, über welche die
   Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar
   erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfas-
   sungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

      (3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-

   tungen durch Notarkammern gilt in Bezug auf An-

   gelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht

   des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1

   bis 3, 6 und 7 sinngemäß.“

59. § 69b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschäfts-
      ordnung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren
      Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abtei-
      lung führt, sowie deren Vertretung.“
   c) In Absatz 6 wird das Wort „Vorsitzender“ durch
      das Wort „Vorsitz“ ersetzt.

60. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Die Kammerversammlung ist mindestens
   zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesord-
   nung durch schriftliche Einladung einzuberufen.
   Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versen-
   dung und der Tag der Versammlung nicht mitzu-
   zählen. In dringenden Fällen kann die Kammer-
   versammlung mit kürzerer Frist einberufen wer-
   den.“

61. In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichten“
    durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.

62. § 75 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 75

                        Ermahnung

       (1) Die Notarkammer ist befugt, Notare und
    Notarassessoren zu ermahnen, wenn diese eine
    Amtspflichtverletzung leichter Art begangen ha-
    ben. Die Notarkammer hat die Einleitung eines
    auf eine Ermahnung gerichteten Verfahrens der
    Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Will die Aufsichts-
    behörde das Verfahren übernehmen, hat sie dies
    der Notarkammer anzuzeigen. Die Befugnis der
    Notarkammer nach Satz 1 endet, wenn gegen
    den Notar oder Notarassessor ein Verfahren nach
    § 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.
    Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

       (2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder No-

    tarassessor zu hören.

      (3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist
    dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Der
    Aufsichtsbehörde ist eine Kopie zu übermitteln.

      (4) Gegen eine Ermahnung kann der Notar
    oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach
    Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notar-
    kammer Einspruch einlegen. Über den Einspruch
    entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entspre-
    chend.
       (5) Wird der Einspruch vom Vorstand zurück-
    gewiesen, so kann der Notar oder Notarassessor
    die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Dis-
    ziplinargericht für Notare beantragen. Der Antrag
    ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der
    Entscheidung über den Einspruch schriftlich ein-
    zureichen und zu begründen. Das Oberlandesge-

    richt entscheidet endgültig durch Beschluss. Auf

    das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die

    Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über

    das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsge-

    richt entsprechend anzuwenden. Soweit nach
    diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens
    dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen
    Stelle die Notarkammer.

       (6) Eine Ermahnung lässt das Recht der Auf-
    sichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarver-
    fahrens unberührt. Hat jedoch das Oberlandesge-
    richt die Ermahnung aufgehoben, weil es keine
    schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt
    hat, so ist die Ausübung der Disziplinarbefugnis
    wegen desselben Verhaltens nur auf Grund
    solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig,
    die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht be-
    kannt waren. Wird gegen den Notar oder Notar-
    assessor eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so
    wird eine bereits ausgesprochene Ermahnung un-
    wirksam.“

63. In § 77 Absatz 3 wird das Wort „Vertreterver-
    sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
    lung“ ersetzt.
64. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 5 wird das Wort „Vertreterver-
       sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
       lung“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2166
   b) In Nummer 7 wird das Wort „Notaraktenspei-
      cher“ durch das Wort „Notariatsaktenspei-
      cher“ ersetzt.
65. In § 78c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die
    Wörter „Absatz 1 bis 3“ gestrichen.
66. § 78d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) In das Zentrale Testamentsregister werden
   Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden
   aufgenommen, die
   1. von Notaren nach § 34a Absatz 1 oder 2 des
      Beurkundungsgesetzes zu übermitteln sind
      oder

   2. von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie

      nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren

      in Familiensachen und in den Angelegenheiten

      der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln

      sind.

   Weiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
   sind
   1. Verwahrangaben, die nach § 1 des Testa-
      mentsverzeichnis-Überführungsgesetzes über-
      führt worden sind, und
   2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver-
      zeichnis-Überführungsgesetzes überführt wor-
      den sind.
   Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des
   30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalen-
   derjahres zu löschen.“

67. In § 78e Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter

    „§ 78d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 78d

    Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.

68. § 78f wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
      gefügt:

          „(1a) Auf Ersuchen erteilt die Registerbe-
       hörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnach-
       folge von Todes wegen betreffen, innerhalb
       des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU)
       Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zu-
       ständigkeit, das anzuwendende Recht, die An-
       erkennung und Vollstreckung von Entschei-
       dungen und die Annahme und Vollstreckung
       öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur
       Einführung eines Europäischen Nachlasszeug-
       nisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107;
       L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom
       12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140;
       L 363 vom 18.12.2014, S. 186) auch

       1. ausländischen Gerichten im Sinne des Arti-

          kels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU)
          Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden,
          die für die Ausstellung des Europäischen
          Nachlasszeugnisses zuständig sind, Aus-
          kunft aus dem Zentralen Testamentsregister
          sowie
       2. Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat
          der Europäischen Union mit Ausnahme Dä-
          nemarks und Irlands niedergelassen sind,

         Auskunft über Verwahrangaben aus dem
         Zentralen Testamentsregister.
       Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
       bis 3“ gestrichen.
69. § 78g wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den
       Wörtern „§ 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ die
       Wörter „und Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Gebühren sind so zu bemessen,
       dass der mit der Einrichtung sowie der dauer-
       haften Führung und Nutzung des Zentralen

       Testamentsregisters durchschnittlich verbun-

       dene Verwaltungsaufwand einschließlich Per-

       sonal- und Sachkosten gedeckt wird. Die

       durch die Aufnahme von Mitteilungen nach

       § 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden
       Kosten bleiben außer Betracht.“
70. § 78k wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird
       jeweils das Wort „Notaraktenspeicher“ durch
       das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 wird je-
       weils das Wort „Notaraktenspeichers“ durch
       das Wort „Notariatsaktenspeichers“ ersetzt.
71. § 78l wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteilig-

           ten“ die Wörter „über die bestellten Notare

           und Notariatsverwalter sowie über die Zu-
           ständigkeit für die Verwahrung notarieller
           Akten und Verzeichnisse“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen
           Notarkammer“ durch das Wort „Notarkam-
           mern“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 werden nach der An-
               gabe „Absatz 6“ die Wörter „Num-
               mer 1 bis 5“ eingefügt.

          bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
               „Notar“ die Wörter „oder Notariats-
               verwalter“ eingefügt.
          ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort
               „Aktenverwahrung“ das Komma und
               die Wörter „die dem Notar nach § 51
               Absatz 1 und 3 übertragen sind“
               durch die Wörter „mit Ausnahme sol-

               cher nach § 45 Absatz 1“ ersetzt.

          ddd) In den Nummern 7 und 8 werden je-
               weils nach dem Wort „Notar“ die
               Wörter „oder Notariatsverwalter“ ein-
               gefügt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Eintragungen zu Notarvertretungen kön-
          nen auch unmittelbar durch die Aufsichts-
          behörde erfolgen.“
BGBl. 2021, Seite 2167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2167
   d) Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
         „(4) Die zu einem Anwaltsnotar zu erheben-
      den Daten können auch automatisiert aus dem
      Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwalts-
      kammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsord-
      nung) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei
      der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Nota-
      riatsverwalter oder zur Notarvertretung.

         (5) Das Notarverzeichnis kann auch Eintra-
      gungen zu früheren Notaren, Notariatsverwal-
      tern und vergleichbaren anderen Amtsperso-
      nen enthalten. Zuständig für Eintragungen zu
      früheren Amtspersonen sind die Notarkam-
      mern, die zur Zeit der Amtstätigkeit der frühe-

      ren Amtspersonen für Eintragungen nach Ab-

      satz 1 Satz 2 zuständig waren. Zu früheren
      Amtspersonen sind nur die Angaben einzutra-
      gen, die zum Auffinden derjenigen Urkunden
      erforderlich sind, die von ihnen beurkundet
      wurden.
         (6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis
      sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in
      Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht
      mehr erforderlich sind.“
72. In § 78m Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter
    „eines Notarvertreters“ durch die Wörter „einer
    Notarvertretung“ ersetzt.

73. § 78n wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum 1. Januar
      2018“ gestrichen.
   b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
      und 6 eingefügt:

         „(5) Die Bundesnotarkammer kann auch für
      Notarvertretungen, für Notarassessoren, für
      sich selbst, für die Notarkammern und für an-
      dere notarielle Einrichtungen besondere elek-
      tronische Notarpostfächer einrichten. Absatz 2
      Satz 1, 3 und 4 ist anzuwenden.

         (6) Der Inhaber des besonderen elektroni-
      schen Notarpostfachs ist verpflichtet, die für
      dessen Nutzung erforderlichen technischen

      Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen
      und den Zugang von Mitteilungen über das be-
      sondere elektronische Notarpostfach zur
      Kenntnis zu nehmen.“
   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

74. In § 79 wird das Wort „Vertreterversammlung“

    durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.

75. § 80 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 80
                        Präsidium

      Das Präsidium der Bundesnotarkammer be-
   steht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mit-
   gliedern. Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen
   hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müs-
   sen Anwaltsnotare sein. Jeweils ein hauptberufli-
   cher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei
   als Vertretung des Präsidenten.“

76. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-
           sammlung“ durch das Wort „Generalver-
           sammlung“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Wählbar sind die Präsidenten der Notar-
          kammern und die von ihnen vorgeschlage-
          nen Mitglieder ihrer Notarkammer.“

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vertreterver-
       sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
       lung“ ersetzt.

77. § 81a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 81a

               Verschwiegenheitspflicht;

         Inanspruchnahme von Dienstleistungen

       (1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mit-
    glieder des Präsidiums und der Angestellten der
    Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von
    der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern
    ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen wer-
    den, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.
      (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-
    tungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Be-
    zug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-
    heitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen,
    § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.“

78. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
    minister“ durch das Wort „Bundesministerium“
    ersetzt und werden die Wörter „einen schrift-
    lichen“ gestrichen.
79. § 83 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „Vertreterversamm-
       lungen“ durch das Wort „Generalversammlun-
       gen“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-
       sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
       lung“ ersetzt.

80. § 84 wird aufgehoben.
81. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 85

          Einberufung der Generalversammlung
      (1) Die Generalversammlung wird durch den
    Präsidenten schriftlich einberufen. Er führt in ihr
    den Vorsitz. Die Generalversammlung muss ein-
    berufen werden, wenn das Präsidium oder min-

    destens drei Notarkammern dies schriftlich unter

    Angabe des zu behandelnden Gegenstands be-
    antragen.
       (2) Bei der Einberufung der Generalversamm-
    lung ist der Gegenstand anzugeben, über den Be-
    schluss gefasst werden soll. Über einen Gegen-
    stand, der nicht innerhalb der in der Satzung für
    die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt
    wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkam-
    mern Beschluss gefasst werden.

      (3) Beschlüsse der Generalversammlung kön-
    nen auch ohne Zusammenkunft gefasst werden,
    wenn nicht mehr als drei Notarkammern wider-
    sprechen. Abstimmungen sind schriftlich durch-
    zuführen.
BGBl. 2021, Seite 2168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2168
                          § 86
                Zusammensetzung und
       Beschlussfassung der Generalversammlung
      (1) In der Generalversammlung werden die No-
   tarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten
   oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer ver-
   treten. Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mit-
   glieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer
   sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer

   besonders zugelassene Personen.

      (2) In der Generalversammlung werden die
   Stimmen der Notarkammern nach den Einwoh-
   nerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind,
   wie folgt gewichtet:

   1. bis zu drei Millionen Einwohner einfach,

   2. bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,

   3. bis zu neun Millionen Einwohner dreifach,
   4. über neun Millionen Einwohner vierfach.

   Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils
   ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres
   zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen
   Bundesamts.

      (3) In der Generalversammlung werden Be-
   schlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgege-
   benen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz
   oder in der Satzung der Bundesnotarkammer
   nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleich-
   heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
   schlag; bei Wahlen entscheidet das Los.

      (4) Die Ausführung von Beschlüssen unter-
   bleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindes-
   tens drei Vierteln entweder der Stimmen, die

   hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der

   Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, wider-

   sprochen wird.“

82. In § 87 wird das Wort „Vertreterversammlung“

    durch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.

83. § 88 wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „Vertreterversammlung“ wird durch
      das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Sie können jedoch eine angemessene Ent-
       schädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz
       ihrer notwendigen Auslagen erhalten.“
84. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Satzung und deren Änderungen sind im amt-

   lichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer
   bekanntzumachen.“
85. In § 91 Absatz 2 wird das Wort „Vertreterver-
    sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-
    lung“ ersetzt.

86. § 92 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Soweit gesetzlich nichts anderes gere-
       gelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung
       die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichts-
       behörden.“

87. § 93 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufbewah-
       rung“ durch das Wort „Verwahrung“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einem
       Beauftragten der Notarkasse“ durch die Wör-
       ter „der Notarkasse oder der Ländernotarkas-
       se“ ersetzt.
88. § 94 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 94

                       Missbilligung

       (1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren
    und Notarassessoren eine Missbilligung auszu-
    sprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung
    leichter Art begangen haben. Für die Verjährung

    gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

      (2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt ent-
    sprechend. Der Notarkammer ist eine Kopie der
    Missbilligung zu übermitteln.

       (3) Gegen eine Missbilligung kann der Notar
    oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach
    Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde
    Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann
    der Beschwerde abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab,
    entscheidet über die Beschwerde die nächst-
    höhere Aufsichtsbehörde. Deren Entscheidung
    ist zu begründen und dem Notar oder Notaras-
    sessor zuzustellen.

       (4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen,
    kann der Notar oder Notarassessor die Entschei-
    dung des Oberlandesgerichts als Disziplinarge-
    richt für Notare beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2
    bis 4 gilt entsprechend.

       (5) Eine Missbilligung lässt das Recht der Auf-

    sichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarver-

    fahrens unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt

    entsprechend.“

89. § 95 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 95

          Einleitung eines Disziplinarverfahrens

       Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
    dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor
    seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und
    die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art
    war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn we-
    gen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren
    einzuleiten.“
90. In § 95a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder

    für die Dauer“ durch das Wort „und“ ersetzt.

91. Dem § 96 wird folgender Absatz 6 angefügt:
       „(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat
    das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der
    Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu be-
    nachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die

    einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Ab-
    satz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen
    Verhandlung der Zutritt gestattet werden.“
92. § 97 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zur“ und
       die Wörter „Amtsausübung bestellten“ gestri-
       chen.
BGBl. 2021, Seite 2169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2169
     b) In Absatz 5 werden die Wörter „Notar, der zu-
        gleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort „An-
        waltsnotar“ ersetzt.

 93. § 98 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 94. § 100 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
     errichtet, so kann die Landesregierung durch
     Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der
     Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinar-
     gericht zugewiesenen Aufgaben abweichend re-
     geln oder diese Aufgaben dem obersten Landes-
     gericht übertragen.“
 95. In § 102 Satz 2 und § 107 Satz 2 werden jeweils
     die Wörter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum

     Gerichtsverfassungsgesetz“ gestrichen.
 96. § 108 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 wird die Angabe „bis 6“ durch die
        Angabe „bis 4“ ersetzt.
     b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe
        „§ 69a“ die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2,
        Absatz 2“ eingefügt.
 97. In § 111a Satz 3 werden die Wörter „Zuständig-

     keit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte ab-

     weichend regeln“ durch die Wörter „örtliche Zu-

     ständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend
     regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungs-
     rechtliche Notarsachen dem obersten Landesge-
     richt übertragen“ ersetzt.

 98. Nach § 111b Absatz 2 Satz 1 werden die folgen-
     den Sätze eingefügt:

     „In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für

     ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht
     die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist,
     von dem Termin der Verhandlung zu benachrich-
     tigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Ver-
     schwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unter-
     liegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhand-
     lung der Zutritt gestattet werden.“
 99. In § 111c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den
     Leiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.

100. In § 111f Satz 1 werden die Wörter „Anlage zu
     diesem Gesetz“ durch die Angabe „Anlage 2“ er-

     setzt.

101. § 113 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Mitarbeiter“
           durch das Wort „Personen“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4 Nr. 3
           zu“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 3“
           ersetzt.

     b) In Absatz 6 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
        das Wort „Personen“ ersetzt.
     c) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
        gefügt:
       „Der Präsident und die Mitglieder des Verwal-
       tungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie können
       jedoch eine angemessene Entschädigung für

        ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendi-
        gen Auslagen erhalten.“

     d) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird je-
        weils das Wort „Mitarbeitern“ durch das Wort
        „Beschäftigten“ ersetzt.
     e) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
            das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „gericht-
            lichen“ die Wörter „und behördlichen“ ein-
            gefügt.
     f) In Absatz 17 Satz 6 Nummer 6 wird das Wort
        „Mitarbeitern“ durch das Wort „Beschäftigten“
        ersetzt.

     g) Absatz 19 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

102. In § 113b in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
     die Wörter „Notare zur hauptberuflichen Amts-
     ausübung“ durch die Wörter „hauptberufliche
     Notare“ ersetzt.

103. § 114 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notare nach

            § 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptbe-

            rufliche Notare“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die
            Angabe „9“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar im
            Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter

            „hauptberuflichen Notar“ ersetzt.

        bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Ab-
            satz 1 bestellter“ durch das Wort „haupt-
            beruflicher“ ersetzt.

        bb) Satz 4 wird aufgehoben.

     d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar nach

            § 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptbe-
            ruflichen Notar“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch
            die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

        cc) In Satz 3 wird die Angabe „3 Satz“ gestri-
            chen.

     e) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5“
        die Angabe „Absatz 5“ eingefügt.

     f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-
        fügt:
          „(8) Als Notarvertretung oder Notariatsver-
        walter kann auch bestellt werden, wer am
        31. Dezember 2017 die Befähigung für die
        Laufbahn des Bezirksnotars besaß.
BGBl. 2021, Seite 2170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2170
         (9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwen-
       den.“
104. § 116 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Notar im
           Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter
           „hauptberuflichen Notar“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

             „Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1
             und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht an-
             zuwenden.“

       cc) In Satz 4 werden die Wörter „Notar im
           Sinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter
           „hauptberuflichen Notar“ ersetzt.

     b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
105. § 117 wird aufgehoben.

108. Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
     „Anlage 1
     (zu § 18d Absatz 1)
                                              Gebührenverzeichnis

106. § 117b wird wie folgt geändert:
         a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die An-
            gabe „Absatz 5“ eingefügt.
         b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bewerber“
            durch die Wörter „die Person“ und die Wörter
            „als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische“
            durch die Wörter „in einem juristischen Beruf
            tätig war und notariatsspezifische“ ersetzt.

107. § 118 wird wie folgt gefasst:
                                            „§ 118

                          Übergangsvorschrift zu § 80

            Für die Zusammensetzung des Präsidiums der
         Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem
         31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums
         § 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 gelten-
         den Fassung.“
              (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)

       Nr.                                                   Gebührentatbestand

       10    Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten
             notarieller Urkunden und Verzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . .

                                                              Gebührenbetrag

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 25,00 bis 250,00 €
       20    Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen . . . . . . .                                              20,00 bis 200,00 €
               Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung
             der Auskunft befasst sind.
       30    Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:
             1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde
                oder notariellem Verzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 10,00 €
             2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder
                notariellem Verzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3 000,00 €, wenn die Ge-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20,00 €
             währung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt
             unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst
             sind.
       40    Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwie-
             genheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben . . .
. . . . . . . . . .                                         20,00 bis 100,00 €
       50    Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung ver-
             schwiegenheitspflichtiger Inhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20,00 bis 100,00 €“.

109. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden die Wörter „(verwaltungsrechtliche Notarsachen)“ angefügt.
     b) In den Nummern 111 und 121 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer
1 Buchstabe c und
        Nummer 4 die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
     c) In der Anmerkung zu Nummer 203 werden die Wörter „der Bundesnotarordnung“
        „BNotO“ ersetzt.
durch die Angabe
     d) In Nummer 204 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der
        Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
     e) In der Vorbemerkung 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch
        die Angabe „BNotO“ ersetzt.
     f) In den Nummern 311, 321 und 331 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Wörter „der
        Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2171
                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
              der Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände“.
   b) Die Angaben zu den §§ 118 bis 120 werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher
             und Verzeichnisse

      § 119    Übergangsvorschrift für bereits ver-
               wahrte Urkundensammlungen

      § 120    Übergangsvorschrift für die Übernahme
               durch ein öffentliches Archiv“.

 2. § 35 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

       „(6) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs-
   frist bietet die verwahrende Stelle die Einträge im
   Urkundenverzeichnis sowie die in der elektro-
   nischen Urkundensammlung und in der Sonder-
   sammlung verwahrten Dokumente dem zuständi-
   gen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archiv-
   rechtlichen Vorschriften zur Übernahme an. Im Üb-
   rigen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, nach
   Ablauf der Aufbewahrungsfristen die in Papierform
   geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten
   und die elektronisch geführten Akten und Verzeich-
   nisse zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
   solange im Einzelfall eine weitere Verwahrung
   durch die verwahrende Stelle erforderlich ist.“

 3. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Ver-
      treter“ durch die Wörter „keine Vertretung“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die
      Angabe „3“ ersetzt.
 4. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort
      „Verwahrung“ durch das Wort „Aufbewahrung“
      ersetzt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnis-
      sen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abge-
      laufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die
      Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach
      Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinaus-
      gehenden Zuständigkeiten der die Akten und
      Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt.
      Die Einsicht in notarielle Urkunden und Ver-
      zeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden,
      bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a
      bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Ab-
      satz 3 des Beurkundungsgesetzes.“

 5. § 51a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 2 gilt entsprechend für die Vernichtung
      oder Löschung von Akten und Verzeichnissen,
      deren Aufbewahrungsfrist bereits vor dem Über-
      gang der Verwahrungszuständigkeit abgelaufen
      war.“

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Absatz 4 wird Absatz 3.

 6. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Vertreter“
      durch die Wörter „eine Notarvertretung“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
      Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
 7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch
    die Angabe „3“ ersetzt.

 8. In § 63 Absatz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.

 9. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Aus-
      fertigungen“ das Komma und die Wörter „voll-

      streckbaren Ausfertigungen“ gestrichen und
      werden die Wörter „Mitgliedern des Vorstands
      oder Mitarbeitern der Notarkammer“ durch das
      Wort „Personen“ ersetzt.
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt
      werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2
      persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fach-
      lich geeignet und Mitglied des Vorstands oder
      mitarbeitende Person der Notarkammer ist. Im
      Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung
      auch bestimmt werden, wer im Sinne des Sat-
      zes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder
      mitarbeitende Person einer anderen an dem Zu-
      sammenschluss beteiligten Notarkammer ist.“

10. § 119 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils
      den gesamten Jahrgang einer Urkundensamm-
      lung umfassen.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den ab
      dem 1. Januar 2022 für den Notar geltenden
      Vorschriften“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1
      Nummer 3 der Verordnung über die Führung
      notarieller Akten und Verzeichnisse“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch die
      Angabe „9“ ersetzt.

   d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten ent-
      sprechend.“

11. § 120 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden
    Satz ersetzt:
   „Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis
   einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu ver-
   wahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv
   aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfer-
   tigungen und Abschriften durch das Amtsgericht
BGBl. 2021, Seite 2172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2172
   die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigun-
   gen und Abschriften gerichtlicher Urkunden.“

                        Artikel 3

                  Weitere Änderung
               der Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 2

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie
   folgt gefasst:
  „§ 32     (weggefallen)“.
2. Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

  „Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderun-
  gen zu informieren.“
3. § 32 wird aufgehoben.

                        Artikel 4

                    Änderung des
              Deutschen Richtergesetzes
   Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(DRiG)“ ange-
   fügt.
2. Dem Deutschen Richtergesetz wird die aus der
   Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhalts-
   übersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des
   Deutschen Richtergesetzes erhalten die Bezeich-
   nungen und Fassungen, die sich jeweils aus der
   Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz
   ergeben. Die Paragraphen des Deutschen Richter-
   gesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils
   aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben.

   Weggefallene Paragraphen erhalten keine Über-

   schrift.
3. § 5a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
     „Grundlagen“ ein Semikolon und die Wörter „die
     Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Aus-
     einandersetzung mit dem nationalsozialistischen
     Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur“ ein-
     gefügt.

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die
       ethischen Grundlagen des Rechts und fördern
       die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts;
       sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende,
       verwaltende und rechtsberatende Praxis ein-
       schließlich der hierfür erforderlichen Schlüssel-
       qualifikationen wie Verhandlungsmanagement,
       Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung,
       Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikati-
       onsfähigkeit.“
4. § 5b wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

          „(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes
       in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der
       tatsächlichen Betreuung oder Pflege

     1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

     2. eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürf-
        tigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gera-

        der Linie Verwandten.

     Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in
     Art und Umfang den in Satz 1 genannten Grün-

     den vergleichbar sind und eine besondere Härte

     darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des

     Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet wer-
     den. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regel-
     mäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die
     Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit be-
     trägt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlänge-
     rung des Vorbereitungsdienstes ist in angemes-
     sener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.“

  b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
5. § 5d wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „rechtsprechen-
         de, verwaltende und rechtsberatende Praxis
         einschließlich der hierfür erforderlichen
         Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3
         Satz 1“ durch die Wörter „inhaltlichen Vor-
         gaben des § 5a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
         minister“ durch die Wörter „Das Bundesmi-
         nisterium“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen“
         ein Semikolon und die Wörter „bei Teilzeit-
         ausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist
         die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
         angemessen zu berücksichtigen“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-

         ter „Die schriftlichen Leistungen“ ersetzt.

  c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
     „Es kann auch bestimmen, dass in den staat-
     lichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektro-
     nisch erbracht werden dürfen.“

6. In § 47 Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“
   durch das Wort „Bundesministerium“ und das Wort
   „Bundesministern“ durch das Wort „Bundesministe-
   rien“ ersetzt.

7. Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben.
8. § 122 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-
     desminister“ durch die Wörter „Das Bundes-
     ministerium“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 werden die Wörter „und § 110 Satz 1“
     gestrichen und werden die Wörter „der Bundes-
     minister“ durch die Wörter „das Bundesministe-
     rium“ und die Wörter „zuständigen Bundesminis-
     ter“ durch die Wörter „zuständigen Bundesminis-
     terium“ ersetzt.

9. In § 123 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. August
   1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 2173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2173
                         Artikel 5
                   Änderung der
           Notarfachprüfungsverordnung
  Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010

(BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie
    folgt gefasst:

    „§ 4    Prüfende“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der
       Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversamm-
       lung“ durch das Wort „Generalversammlung“
       ersetzt.
 3. § 2 Absatz 5 wird aufgehoben.
 4. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 4

                           Prüfende“.

    b) In Absatz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und
       Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüferin-
       nen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ er-
       setzt.
 5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durch-
    geführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe
    der Prüfungstermine hinzuweisen.“
 6. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die
    elektronisch durchgeführt werden.“
 7. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und

       Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „Ersatzprüferinnen
       und Ersatzprüfer“ durch das Wort „Ersatzprü-
       fende“ ersetzt.
 8. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und
    Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.
 9. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und
    Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.

10. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der
    Leiter“ durch das Wort „Leitung“ und die Wörter
    „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfen-
    den“ ersetzt.

11. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Prüfe-
    rinnen und Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“
    ersetzt.

                         Artikel 6
                  Änderung der
           Testamentsregister-Verordnung
  Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli
2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe
     „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

  b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Die Registerbehörde erteilt nach § 78f
     Absatz 1a der Bundesnotarordnung Auskunft
     aus dem Zentralen Testamentsregister, wenn
     die ersuchende Stelle
     1. ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erb-
        lassers mindestens seinen Geburtsnamen,
        sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort an-
        gibt,
     2. das Sterbedatum und den Sterbeort des Erb-
        lassers angibt oder die Einwilligung des Erb-
        lassers nach § 78f Absatz 1 Satz 3 der Bun-

        desnotarordnung vorlegt und

     3. erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bun-

        desnotarordnung genannten Voraussetzungen
        vorliegen.

     Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Die ein Auskunftsverfahren nach Absatz 1a be-
     treffenden Dokumente hat die Registerbehörde in
     Papierform aufzubewahren oder elektronisch zu
     speichern.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Protokolldaten und die nach Absatz 2
     Satz 2 aufbewahrten Dokumente dürfen nur für
     die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Re-
     gisterbetriebs, einschließlich der Datenschutz-
     kontrolle und der Datensicherheit, verwendet

     werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwen-

     dung besonders zu schützen. Fünf Jahre nach
     Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftsertei-
     lung oder der anderweitigen Erledigung der An-
     gelegenheit sind die Protokolldaten und die nach
     Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Do-
     kumente zu löschen sowie die nach Absatz 2
     Satz 2 in Papierform aufbewahrten Dokumente
     zu vernichten.“

3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.

  b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
     fügt:

     „3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Ab-
         satz 1a der Bundesnotarordnung oder“.
  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

4. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
   gabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
5. In § 11 werden die Wörter „nach dem jeweiligen
   Stand der Testamentsverzeichnisüberführung“ ge-
   strichen und werden die Wörter „zu erwarten wäre“
   durch die Wörter „vorgesehen war“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2174
                       Artikel 7
                  Änderung der
    Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
   Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom
4. März 2019 (BGBl. I S. 187) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5
   das Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notar-
   vertretung“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die

   Wörter „zum Zweck der Urkundensuche“ gestrichen.

3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten
       Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutra-
       gen.“

  b) Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Notarvertreter“
     durch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.

  b) In Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertre-
     ters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ er-
     setzt.
5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“
   durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
6. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „einem Notarver-
   treter“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ er-
   setzt.
7. § 14 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Aktivierung des besonderen elektroni-
  schen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber
  erfolgt mittels eines kryptografischen Schlüssels,
  der auf einer kryptografischen Hardwarekompo-
  nente gespeichert ist.
     (3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete
  technische und organisatorische Maßnahmen si-
  cherzustellen, dass der zur Aktivierung bestimmte
  kryptografische Schlüssel des Postfachinhabers
  nur durch diesen verwendet werden kann.“
8. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Authentisie-
   rungszertifikats“ durch die Wörter „kryptografischen
   Schlüssels“ ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung der
            Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BRAO)“ an-
    gefügt.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu den §§ 37 bis 42 wird durch fol-
      gende Angaben ersetzt:

       „§ 37    Ersetzung der Schriftform
       §§ 38 bis 42   (weggefallen)“.

   b) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden wie
      folgt gefasst:
     „§ 53    Bestellung einer Vertretung
     § 54     Befugnisse der Vertretung“.

   c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

     „§ 58    Mitgliederakten“.
   d) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

     „§ 61    (weggefallen)“.

   e) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

     „§ 76    Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-
              nahme von Dienstleistungen“.

   f) In den Angaben zu den §§ 161 und 173 werden
      jeweils die Wörter „eines Vertreters“ durch die
      Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.

   g) Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst:

     „§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-
            nahme von Dienstleistungen“.

   h) In der Angabe zu § 188 wird das Wort „Vertre-
      ter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „und seit
      Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre
      verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt“
      gestrichen.
   b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstre-
      ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26
      Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivil-
      prozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-
      verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“
      ersetzt.
   c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit
     Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht
     Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach
     Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1
     Nummer 5 unberührt.“
4. § 10 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10
         Aussetzung des Zulassungsverfahrens

     Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
   sung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt wer-
   den, wenn gegen die antragstellende Person ein
   Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat an-
   hängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung
   erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung
   zur Folge haben würde.“

5. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerbe-
   rin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der
   Rechtsanwalt“ ersetzt.
6. § 12a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
         Eides“ ein Komma und die Wörter „der an-
         deren Beteuerungsformel“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 2175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2175
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Personal-
         akten“ durch die Wörter „der Mitgliederakte“
         ersetzt.

  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
       „(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid
     nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4
     geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf
     den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hin-
     gewiesen wird.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „vom
     Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
     (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der
     Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuld-
     nerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessord-
     nung)“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt“
     durch das Wort „benennt“ ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
         setzt:

         „Wenn dies zur Entscheidung über den Ver-
         sagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7
         oder über den Widerrufsgrund des § 14 Ab-
         satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die
         Rechtsanwaltskammer der betroffenen Per-
         son aufzugeben, ein ärztliches Gutachten
         über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.
         Die Rechtsanwaltskammer hat eine ange-
         messene Frist für die Vorlage des Gutach-
         tens sowie den Arzt zu bestimmen, der das
         Gutachten erstatten soll.“

     bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein
         Amtsarzt für notwendig hält“ durch die Wör-
         ter „amtsärztlich als notwendig erachtet
         wird“ und die Wörter „des Betroffenen“
         durch die Wörter „der betroffenen Person“

         ersetzt.

     cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der
         Betroffene“ durch die Wörter „sind von der
         betroffenen Person“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
         durch die Wörter „die betroffene Person“ er-

         setzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene
         ist auf diese Folgen“ durch die Wörter „Die
         betroffene Person ist auf diese Folge“ er-
         setzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper-

     licher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund-
     heitlichen Gründen“ und die Wörter „sich
     weiterhin Rechtsanwalt zu nennen“ durch
     die Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem

      Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der
      auch „i. R.“ abgekürzt werden kann“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine
      nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
      1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände
         bekanntwerden, die zur Versagung der Er-
         laubnis geführt hätten, oder

      2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände
         eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Er-
         löschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1
         oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich
         ziehen würden.“

10. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevoll-
      mächtigten einen Zugang zu seinem besonde-
      ren elektronischen Anwaltspostfach einzuräu-
      men. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zu-
      mindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis
      zu nehmen und elektronische Empfangsbe-
      kenntnisse abzugeben.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) An den Zustellungsbevollmächtigten
      kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den
      Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174
      und 195 der Zivilprozessordnung).“

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt“
      durch das Wort „benannt“ ersetzt.
11. § 31 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

   „8. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte
       Bestellung einer Vertretung oder eines Abwick-
       lers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung
       eines Zustellungsbevollmächtigten unter An-
       gabe von Familienname, Vorname oder Vorna-
       men und Anschrift der Vertretung, des Abwick-
       lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;“.

12. In § 31a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat

    auch Vertretern“ durch die Wörter „kann auch Ver-
    tretungen“ ersetzt und wird das Wort „zu“ gestri-
    chen.
13. § 37 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 37
                Ersetzung der Schriftform

      Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Er-

   klärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann
   die Erklärung auch über das besondere elektroni-
   sche Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn
   Erklärender und Empfänger über ein solches ver-
   fügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Per-
   son abzugeben, so ist das Dokument mit einer
   qualifizierten elektronischen Signatur der Person
   zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst

   zu versenden.“

14. In § 43a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter
    „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ er-
    setzt.
BGBl. 2021, Seite 2176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2176
15. In § 43c Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe
    „76“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
16. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
    Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertre-
    tung“ ersetzt.
17. In § 46a Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter
    „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die
    Wörter „der Syndikusrechtsanwalt“ ersetzt.
18. § 46c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird die Angabe „und 52“ durch die
      Angabe „bis 55“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zu-

       stellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn

       er länger als eine Woche daran gehindert ist,

       seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entspre-

       chend.“

19. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden je-
    weils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter
    „eine Vertretung“ ersetzt.

20. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 53
               Bestellung einer Vertretung
     (1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung
   sorgen, wenn er

   1. länger als eine Woche daran gehindert ist, sei-
      nen Beruf auszuüben, oder
   2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei
      entfernen will.
      (2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsan-
   walt übertragen werden. Sie kann auch durch Per-
   sonen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt
   erworben oder mindestens zwölf Monate des Vor-
   bereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Rich-
   tergesetzes absolviert haben. In den Fällen des
   Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
      (3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsan-
   walt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt
   diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch
   eine andere Person erfolgen oder findet der
   Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertre-
   tung auf Antrag des Rechtsanwalts von der
   Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

      (4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des
   Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestel-
   len oder deren Bestellung zu beantragen, so soll
   die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von
   Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechts-
   anwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestel-
   len oder deren Bestellung zu beantragen. Ein
   Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung
   bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichti-
   gem Grund ablehnen.
     (5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
   werden.

                           § 54

                Befugnisse der Vertretung
      (1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Be-
   fugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt.

   Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Inte-
   resse, für Rechnung und auf Kosten des Vertrete-
   nen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
      (2) Der Vertretene hat der von ihm selbst be-
   stellten Vertretung einen Zugang zu seinem beson-
   deren elektronischen Anwaltspostfach einzuräu-
   men. Die Vertretung muss zumindest befugt sein,
   Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektro-
   nische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

      (3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist
   berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu
   betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegen-

   stände einschließlich des der anwaltlichen Verwah-

   rung unterliegenden Treugutes in Besitz zu neh-

   men, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.

   An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebun-

   den. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertre-
   tung nicht beeinträchtigen.

      (4) Der Vertretene hat der von Amts wegen be-
   stellten Vertretung eine angemessene Vergütung

   zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn
   die Umstände es erfordern. Können sich die Betei-
   ligten über die Höhe der Vergütung oder über die
   Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
   Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der
   Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten
   die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vor-
   schüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Ver-
   gütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergü-
   tung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein
   Bürge.“
21. § 55 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „§ 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2
   und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.“

22. § 58 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 58

                      Mitgliederakten

      (1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfül-
   lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60
   Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder
   vollständig elektronisch geführt werden. Zu den
   Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente
   zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulas-
   sung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des
   Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied
   geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

     (2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern
   haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
   zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-
   nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
   Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
   schen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer
   den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-
   gänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-
   weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
   und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
   nung genannten Gründe vorliegen.
BGBl. 2021, Seite 2177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2177
      (3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine
   andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die ab-

   gebende Kammer der anderen Kammer dessen
   Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere
   Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer
   alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit
   Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und
   eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung
   noch erforderlicher Daten.

      (4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem

   Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
   Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernich-
   ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-
   teile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1
   gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Auf-
   bewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem
   öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zu-
   lassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,
   Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-
   men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus
   der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die
   Akte nicht vernichtet werden, bevor die entspre-
   chende Eintragung im Bundeszentralregister ent-
   fernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied
   während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfah-
   rens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
   oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet
   hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an
   die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung
   der Daten.

      (5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die
   Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaft-
   licher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
   währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
   Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
   Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
   Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
   nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
   werden kann.
     (6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulas-
   sung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechts-
   anwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Ab-
   sätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Ab-
   satz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.“
23. In § 59b Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Mit-
    arbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

24. In § 59h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 53
    Abs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 4
    Satz 4“ ersetzt.
25. § 61 wird aufgehoben.
26. In § 70 Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch die
    Wörter „ein Viertel der“ ersetzt.

27. In § 71 werden die Wörter „oder sich an einer
    schriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.

28. § 72 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch
   ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein
   Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindes-
   tens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Ab-
   stimmung beteiligt. Abstimmungen sind schriftlich
   durchzuführen.“

29. § 73 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 9 wird das Wort „Prüfer“ durch
          die Wörter „die anwaltlichen Mitglieder der
          juristischen Prüfungsausschüsse“ und das
          Semikolon am Ende durch einen Punkt er-
          setzt.

      bb) Nummer 10 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwer-
          deführer“ durch die Wörter „die Person, die
          die Beschwerde erhoben hatte“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 76“ die
          Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
30. Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte,
   die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer
   herangezogen werden.“
31. § 76 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 76
               Verschwiegenheitspflicht;
         Inanspruchnahme von Dienstleistungen

      (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die
   Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im
   Vorstand über Rechtsanwälte und andere Perso-
   nen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewah-
   ren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus
   dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt
   nicht für Tatsachen,

   1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
      erforderlich ist,
   2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt
      haben,
   3. die offenkundig sind oder

   4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
      bedürfen.
   Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der
   Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von
   den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern
   ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen wer-
   den. Die in Satz 4 genannten Personen sind in
   Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu be-
   lehren.
      (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
   dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über
   Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-
   pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-
   sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
   Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflicht-
   gemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur

   versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die
   Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwalts-
   kammer oder berechtigte Belange der Personen,
   über welche die Tatsachen bekannt geworden
   sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2
   des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt un-
   berührt.
BGBl. 2021, Seite 2178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2178
      (3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
   gen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug
   auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheits-
   pflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 un-
   terliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-
   mäß.“

32. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Rei-
   hen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt,
   eine Person, die die Protokolle der Abteilungs-
   sitzungen führt, sowie je eine Person als deren je-
   weilige Vertretung.“

33. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „einen schrift-
    lichen“ gestrichen.

34. § 86 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 86

             Einladung und Einberufungsfrist

     Die Kammerversammlung ist mindestens zwei
   Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzu-
   berufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der
   Versendung und der Tag der Versammlung nicht
   mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kam-
   merversammlung mit kürzerer Frist einberufen wer-
   den.“

35. § 89 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und
       die Reisekostenvergütung aufzustellen, die

       a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95,
          140 und 191b genannten Personen zu ge-
          währen ist;

       b) nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des
          § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes
          für die dort genannten Tätigkeiten zu ge-
          währen ist;“.

36. § 94 Absatz 5 wird aufgehoben.

37. § 103 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Diejenigen Mit-
      glieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechts-
      anwälte sind,“ durch die Wörter „Die anwalt-
      lichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mit-

       glieder des Anwaltsgerichtshofes und deren

       Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 ent-

       sprechend.“

   c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „eines“ das

      Wort „anwaltlichen“ eingefügt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „der ehrenamtli-

      che Richter“ durch die Wörter „das anwaltliche

      Mitglied“ ersetzt.

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen
           des § 61 und des § 100 Abs. 2“ durch die
           Wörter „Im Fall des § 100 Absatz 2“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder
          eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes,
          die Rechtsanwälte sind“ durch die Wörter
          „anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsa-
          men Anwaltsgerichtshofes“ ersetzt.

38. § 107 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
   braucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bun-
   desrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mit-
   gliedern erforderlich ist.“

39. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
      gestrichen.

   b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76“ die
      Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.

40. § 140 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 75 gilt entsprechend.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jeder-
          mann“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76“
          die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.
41. § 149 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Ter-
   mine, die zum Zwecke der Beweissicherung anbe-
   raumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt
   nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige
   Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen
   Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   oder der Schweiz bekannt ist.“

42. § 161 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 161

               Bestellung einer Vertretung

      (1) Für einen Rechtsanwalt, gegen den ein Be-
   rufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von
   der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt,
   wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestel-
   lung ist der Rechtsanwalt zu hören. Er kann eine

   Vertretung vorschlagen.

     (2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5

   sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend

   anzuwenden.“

43. In § 163 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters

    oder“ durch die Wörter „einer Vertretung oder

    eines“ ersetzt.

44. In § 167a Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“

    durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

45. In § 170 Absatz 2 werden die Wörter „kann ausge-

    setzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 be-
    zeichneten Gründe vorliegt“ durch die Wörter
    „kann aus den in § 10 genannten Gründen ausge-
    setzt werden“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2179
46. § 173 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „eines Ver-
      treters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Ver-
      treter“ durch die Wörter „als Vertretung“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertre-
          ters“ durch die Wörter „einer Vertretung“
          und die Wörter „§ 53 Absatz 2 Satz 3, Ab-
          satz 5“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3
          Satz 2, Absatz 4“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird aufgehoben.

47. § 184 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 184
               Verschwiegenheitspflicht;
         Inanspruchnahme von Dienstleistungen

     (1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglie-
   der des Präsidiums und der Angestellten der Bun-
   desrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die
   von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den
   Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herange-
   zogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entspre-
   chend.
     (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
   gen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in
   Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-
   heitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2
   unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-
   mäß.“
48. § 185 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einen
      schriftlichen“ gestrichen.

   b) In Absatz 5 wird das Wort „Kammer“ durch das
      Wort „Bundesrechtsanwaltskammer“ ersetzt.

49. In der Überschrift zu § 188 wird das Wort „Vertre-
    ter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
50. § 189 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
51. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65,
    66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76“
    durch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Ab-
    satz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1
    und 2“ ersetzt.
52. § 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entspre-
   chend.“

53. In § 191e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in
    den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsan-
    waltskammer bestimmten Presseorganen“ durch
    die Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkraft-
    tretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundes-

    rechtsanwaltskammer“ ersetzt.

54. § 191f Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundes-
   rechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskam-
   mern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und
   die Verbraucherverbände vertreten sein müssen.“

55. In § 192 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertre-
    ters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.

56. § 206 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welt-
      handelsorganisation einen Beruf ausüben, der in
      der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf
      des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent-
      spricht, sind berechtigt, sich in der Bundesrepu-
      blik Deutschland unter der Berufsbezeichnung
      des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf
      den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates
      und des Völkerrechts niederzulassen, wenn sie
      auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung
      zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-
      men sind.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für die
      Angehörigen anderer Staaten, die“ durch die
      Wörter „Personen, die in anderen Staaten“ er-
      setzt.

57. In § 207 Absatz 4 werden nach den Wörtern „(§ 139
    Absatz 3 Satz 2)“ ein Komma und die Wörter „Ver-
    letzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1
    Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205)“ eingefügt.
58. In § 208 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren
    vor dem Schiedsmann“ durch die Wörter „in Ver-
    fahren vor Schiedspersonen“ ersetzt.
59. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 1111, 1120, 1230, 1310, 1311,
      1331 und 1332 werden jeweils im Gebührentat-
      bestand die Wörter „der Bundesrechtsanwalts-
      ordnung“ durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
   b) In den Nummern 2111 und 2121 werden jeweils
      im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buch-
      stabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundes-
      rechtsanwaltsordnung“ durch die Angabe
      „BRAO“ ersetzt.

   c) In der Anmerkung zu Nummer 2203 werden
      die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
      durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
   d) In Nummer 2204 werden im Gebührentatbe-
      stand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4
      die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
      durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.
   e) In Vorbemerkung 2.3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wer-
      den jeweils die Wörter „der Bundesrechtsan-
      waltsordnung“ durch die Angabe „BRAO“ er-
      setzt.

   f) In den Nummern 2311, 2321 und 2331 werden
      jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3
      die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“
      durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.

                      Artikel 9

           Änderung der Rechtsanwalts-

       verzeichnis- und -postfachverordnung

   Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-
ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 2180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2180
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 25
   das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“
   ersetzt.
2. § 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters“

     durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einen
   Vertreter, Abwickler oder“ durch die Wörter „eine
   Vertretung, einen Abwickler oder einen“ ersetzt.

4. In § 19 Absatz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch das
   Wort „Vertretungen“ ersetzt.
5. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 5 gilt nicht für die Befugnis von Vertretungen

  und Zustellungsbevollmächtigten, elektronische
  Empfangsbekenntnisse abzugeben.“

6. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Vertreter“
     durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Ver-
     treter“ durch die Wörter „von der Rechtsanwalts-
     kammer als Vertretung“ ersetzt und werden die
     Wörter „oder von ihr als Zustellungsbevollmäch-
     tigte benannt“ gestrichen.
  c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

       „Bestellt die Rechtsanwaltskammer eine Vertre-
       tung oder einen Abwickler, so räumt die Bundes-
       rechtsanwaltskammer dieser Person für die
       Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht
       der eingegangenen Nachrichten beschränkten
       Zugang zum besonderen elektronischen An-
       waltspostfach der Person ein, für die sie bestellt
       wurde. Dabei müssen für die Vertretung oder den
       Abwickler der Absender und der Eingangszeit-

       punkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff,

       der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen
       nicht einsehbar sein.“

  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des
       § 30, des § 46c Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2
       der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen,
       einem von ihm benannten Zustellungsbevoll-
       mächtigten oder einer von ihm bestellten Vertre-
       tung einen Zugang zu seinem besonderen elek-

       tronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so

       kann die Bundesrechtsanwaltskammer dieser
       Person für die Dauer ihrer Benennung oder Be-
       stellung einen auf die Übersicht der eingegange-
       nen Nachrichten beschränkten Zugang zum be-
       sonderen elektronischen Anwaltspostfach des
       Rechtsanwalts einräumen, für den sie benannt

       oder bestellt wurde. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt
       entsprechend. Der Antrag auf Einräumung eines
       Zugangs nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwalts-
       kammer zu stellen.“
7. In § 30 werden die Wörter „eines Vertreters oder“
   durch die Wörter „einer Vertretung oder eines“ er-
   setzt.

                      Artikel 10
                   Änderung des
               Beurkundungsgesetzes
  Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-

setzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BeurkG)“ an-
    gefügt.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Num-
      mer 7“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-
      mer 7“ eingefügt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist

      Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar.“

 3. In § 17 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Pflichten“
    durch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.

 4. § 39a Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Der Notar muss die qualifizierte elektronische Sig-
   natur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 der Bundes-
   notarordnung gilt entsprechend.“
 5. In § 42 Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines
    Ausdrucks“ die Wörter „oder einer Abschrift“ ein-
    gefügt.
 6. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ort und
    Zeit“ durch die Wörter „Ort und Tag“ ersetzt.

 7. In § 51 Absatz 4 werden nach dem Wort „beste-
    hen,“ die Wörter „sowie das Recht auf Zugang zu
    Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotar-
    ordnung“ eingefügt.
 8. In § 57 Absatz 5 werden die Wörter „sein amtlich
    bestellter Vertreter“ durch die Wörter „seine Notar-
    vertretung“ ersetzt.

 9. § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden

    Satz ersetzt:

   „Über das Notaranderkonto dürfen nur der Notar
   persönlich, die Notarvertretung, der Notariatsver-
   walter oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bun-
   desnotarordnung mit der Aktenverwahrung be-
   traute Notar verfügen.“
10. § 75 wird aufgehoben.

                      Artikel 11

                Weitere Änderung

            des Beurkundungsgesetzes

   Das Beurkundungsgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 49 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit ei-
     nem Ausfertigungsvermerk versehen, in
     1. einer Abschrift der Urschrift oder der elektro-
        nischen Fassung der Urschrift oder
     2. einem Ausdruck der elektronischen Fassung
        der Urschrift.“
BGBl. 2021, Seite 2181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2181
  b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „in“
     die Wörter „einer Abschrift oder“ eingefügt.

2. § 56 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Zeit“ durch
         die Wörter „des Tages“ ersetzt.
     bb) In Satz 5 wird die Angabe „und 4“ durch die
         Angabe „bis 5“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Fassung
     der Urschrift“ die Wörter „oder Abschrift“ einge-
     fügt.

3. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor
  dem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, ist
  § 59a vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht an-
  zuwenden. Für diese Verwahrungsmassen werden
  die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die
  Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die

  Anderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022
  geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. Der
  Notar kann jedoch zum Schluss eines Kalenderjah-

  res alle Verwahrungsmassen im Sinne des Satzes 1

  in das Verwahrungsverzeichnis übernehmen und

  insoweit die Verzeichnisführung nach den vor dem

  1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen abschlie-

  ßen. Dazu sind für die zu übernehmenden Verwah-
  rungsmassen die nach den Vorschriften des Ab-
  schnitts 3 der Verordnung über die Führung nota-

  rieller Akten und Verzeichnisse erforderlichen Anga-
  ben in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen.
  Dabei sind sämtliche in den Massenbüchern und
  Verwahrungsbüchern verzeichneten Eintragungen
  zu übernehmen.“

                      Artikel 12

                   Änderung des

               Beratungshilfegesetzes

   Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I

S. 689), das zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung

vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1

                     Voraussetzungen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „der“ gestrichen
          und wird das Wort „seinen“ durch das Wort
          „ihren“ und das Wort „kann“ durch das Wort
          „können“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht an-
          dere“ durch die Wörter „keine anderen“ und
          wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“
          ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Nr.“
      durch das Wort „Nummer“ und das Wort „dem“
      durch das Wort „den“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe
         in Anspruch genommen werden soll, obwohl
         Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen
         und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Be-
         ratungshilfe beanspruchen können, bei ver-
         ständiger Würdigung aller Umstände der
         Rechtsangelegenheit davon absehen wür-
         den, sich auf eigene Kosten rechtlich bera-
         ten oder vertreten zu lassen.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Antrag-
         stellers“ durch die Wörter „der Recht-
         suchenden“ und wird das Wort „seine“
         durch das Wort „ihre“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2

             Gegenstand der Beratungshilfe“.

   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Recht-

     suchende nach der Beratung angesichts des

     Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeu-

     tung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat,

     ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.“

3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3

            Gewährung von Beratungshilfe“.
4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

                        Verfahren“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Recht-

         suchende seinen“ durch die Wörter „die

         Rechtsuchenden ihren“ und wird das Wort

         „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Hat der“ durch
         das Wort „Haben“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-
      den“ ein Semikolon und die Wörter „§ 130a der
      Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage
      erlassene Rechtsverordnungen gelten entspre-
      chend“ eingefügt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „des“ durch das
         Wort „der“ und das Wort „seine“ durch das
         Wort „ihre“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird das Wort „des“ durch das
         Wort „der“ und das Wort „ihm“ durch das
         Wort „ihnen“ ersetzt.

   e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „der“ gestri-
      chen und werden das Wort „seine“ durch das
      Wort „ihre“ und das Wort „macht“ durch das
      Wort „machen“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
  f) In Absatz 5 werden die Wörter „Hat der“ durch
     das Wort „Haben“ und wird das Wort „seine“
     durch das Wort „ihre“ ersetzt.

  g) In Absatz 6 werden die Wörter „kann die Bera-
     tungsperson“ durch die Wörter „können die
     Beratungspersonen“, die Wörter „der Recht-
     suchende seine“ durch die Wörter „die Recht-
     suchenden ihre“ und die Wörter „belegt und
     erklärt, dass ihm“ durch die Wörter „belegen

     und erklären, dass ihnen“ ersetzt.

5. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 5

                Anwendbare Vorschriften“.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 6

                    Berechtigungsschein“.
  b) In Absatz 1 wird das Wort „dem“ gestrichen und
     wird das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
     ersetzt.
  c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „sich“
     das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort
     „wendet“ durch das Wort „wenden“ ersetzt.
7. § 6a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6a
                Aufhebung der Bewilligung“.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Beratungspersonen können die Aufhebung
          der Bewilligung beantragen, wenn Recht-
          suchende auf Grund der Beratung oder Ver-
          tretung, für die ihnen Beratungshilfe be-
          willigt wurde, etwas erlangt haben.“
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das
               Wort „Beratungsperson“ durch das
               Wort „Beratungspersonen“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 1 wird das Wort „hat“
               durch das Wort „haben“ ersetzt.
          ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „den
               Rechtsuchenden“ durch die Wörter
               „die Rechtsuchenden“ und wird das
               Wort „hat“ durch das Wort „haben“ er-
               setzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das
           Wort „der“, das Wort „dieser“ durch das
           Wort „diese“ und das Wort „erfüllt“ durch
           das Wort „erfüllen“ ersetzt.
8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7

                      Rechtsbehelf“.

 9. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 8

                         Vergütung“.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
       Rechtsuchenden“ durch das Wort „Rechtsu-
       chende“ ersetzt.

10. § 8a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8a

          Folgen der Aufhebung der Bewilligung“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
               Wort „vom“ durch das Wort „von“ er-

               setzt.
          bbb) In Nummer 2 wird das Wort „den“
               durch das Wort „die“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „der“ gestrichen und
          wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
          ersetzt.
    c) In Absatz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wör-
       ter „von den“ ersetzt.
    d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch
       die Wörter „von den“ und das Wort „ihn“ durch
       das Wort „diese“ ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 9
              Kostenersatz durch den Gegner“.

    b) In Satz 1 wird das Wort „dem“ gestrichen und
       das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ er-
       setzt.
    c) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das Wort
       „der“ ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10

                      Streitsachen mit
               grenzüberschreitendem Bezug“.
    b) In Absatz 2 und 4 werden jeweils die Angaben
       „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
13. § 10a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10a
          Grenzüberschreitende Unterhaltssachen“.
    b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Antragstel-
       lers“ durch die Wörter „der Rechtsuchenden“
       ersetzt.
    c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der An-
       tragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“

       durch die Wörter „die Rechtsuchenden ihren
       gewöhnlichen Aufenthalt haben“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183
14. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11

               Verordnungsermächtigung“.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12
                      Länderklauseln“.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „hat der“ durch
      das Wort „haben“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Berater der

      öffentlichen Rechtsberatung, die“ durch die
      Wörter „Personen, die im Rahmen der öffent-
      lichen Rechtsberatung beraten und“ und die
      Wörter „des Ratsuchenden“ durch die Wörter
      „der Rechtsuchenden“ ersetzt.
16. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.

                      Artikel 13

                  Änderung des

            Gesetzes über die Tätigkeit

    europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „der Antragstel-
    ler“ durch die Wörter „die antragstellende Person“
    ersetzt.

 2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „verliert
    der Verurteilte die Mitgliedschaft“ durch die Wörter
    „endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person“
    ersetzt.
 3. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Personen, die diese beauftragt hat, ist der Zutritt
   zu nichtöffentlichen Verhandlungen gestattet.“

 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“
      durch die Wörter „Die antragstellende Person“
      und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“
      und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
      „Sie“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „den Antragsteller“
      durch die Wörter „die antragstellende Person“
      und wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“
      ersetzt.
 5. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“

      durch die Wörter „Die antragstellende Person“

      ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort
      „sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort
      „ihre“ ersetzt.

 6. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“
      durch die Wörter „die antragstellende Person“
      und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers
      und seinen“ durch die Wörter „der antragstel-
      lenden Person und ihren“ ersetzt.
 7. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“
      durch die Wörter „der antragstellenden Person“
      und wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“

      ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“
      durch die Wörter „die antragstellende Person“
      ersetzt.
 8. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Antrag-
    stellern“ durch die Wörter „antragstellenden Per-
    sonen“ ersetzt.
 9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
    mer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „Der

    Antragsteller“ durch die Wörter „Die antragstel-

    lende Person“ ersetzt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“
          ein Komma und die Wörter „die auch elek-
          tronisch durchgeführt werden kann,“ einge-
          fügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Antrag-
          steller“ durch die Wörter „von der antrag-
          stellenden Person“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der An-
      tragsteller“ durch die Wörter „Die antragstel-
      lende Person“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der An-
      tragsteller“ durch die Wörter „die antragstel-
      lende Person“ ersetzt.

11. In § 22 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch
    die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.
12. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Antrag-
      steller“ durch die Wörter „Die antragstellende
      Person“ und wird das Wort „seiner“ durch das
      Wort „ihrer“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
      die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter
      „die antragstellende Person“ und wird jeweils
      das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
13. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
    „§ 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 7 Satz 1
    Nummer 1, 2 oder 4 bis 6“ ersetzt.
14. In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „§§ 26, 27

    Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvoll-

    zugsgesetzes“ durch die Wörter „die im jeweiligen

    Fall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit
    Verteidigern geltenden Vorschriften des Strafvoll-
    zugsgesetzes oder des Justizvollzugsgesetzes
    des Landes“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
15. § 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an

   einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden

   (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).“
16. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57 und“ durch
      die Angabe „56 bis 58,“ ersetzt.

   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
           „Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für
           den Oberlandesgerichtsbezirk“ eingefügt.
       bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Rechts-
           anwaltskammer“ das Wort „Freiburg“ einge-
           fügt.

       cc) In Nummer 7 werden nach dem Wort
           „Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für
           den Oberlandesgerichtsbezirk Celle“ einge-
           fügt.
       dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort
           „Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für
           den Oberlandesgerichtsbezirk“ eingefügt.

17. In der Anlage zu § 1 werden die Wörter „– in Kroa-
    tien: Odvjetnik“ durch die Wörter „– in Kroatien:
    Odvjetnik/Odvjetnica“ ersetzt.

                      Artikel 14

                    Änderung der
                Zivilprozessordnung

   § 797 der Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 797
       Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
  (1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten
   der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden
   Gerichts,

2. notariellen Urkunden von
  a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,

  b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer
     oder
  c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
   (2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weite-
ren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde ver-
   wahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von

  a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
  b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer

     oder

  c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

   (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche
die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zu-

lässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren

Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde ver-
   wahrenden Gericht,

2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,

   a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende
      Notar seinen Amtssitz hat,

   b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende
      Notarkammer ihren Sitz hat oder
   c) das die Urkunde verwahrt.

  (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die
den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht
anzuwenden.

   (5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,

2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst be-
   treffenden Einwendungen geltend gemacht werden,
   und

3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Voll-
   streckungsklausel als bewiesen angenommene
   Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Voll-
   streckungsklausel bestritten wird.

Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Ge-
richtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach
§ 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden
kann.

   (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1
bis 5 entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 15
                 Änderung des
              Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   § 347 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 16
                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Vo-

   raussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
   Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
2. Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende
   Nummer 3a eingefügt:

  „3a. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt-
       schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Per-

       sonen und Vereinigungen im Sinn des § 3a
       des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesell-
       schaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3
       des Steuerberatungsgesetzes, die durch Per-
       sonen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuer-
       beratungsgesetzes handeln, in Angelegenhei-

       ten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen

       staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung

       der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn

       und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbe-

       ziehung der Genannten als prüfende Dritte vor-

       sehen,“.

3. In § 162 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abga-
   benangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2
   Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „den in § 67 Absatz 2
   Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenhei-
   ten auch einer der dort“ ersetzt.

                      Artikel 17
                 Änderung des
 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

   In Anlage 1 Teil 2 des Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
776), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist,
werden in Honorargruppe M 1 in der Spalte „Gegen-
stand medizinischer oder psychologischer Gutachten“
in Nummer 1 die Wörter „(z. B. Streitigkeiten bei Kran-
kenhausabrechnungen)“ gestrichen.

                      Artikel 18
                   Änderung der
               Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie
      folgt gefasst:

      „§ 46    Bestellung einer Vertretung
      § 47     Befugnisse der Vertretung“.

   b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

      „§ 51    Mitgliederakten“.

   c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

      „§ 71    Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-

               nahme von Dienstleistungen“.

   d) Die Angabe zu § 82a wird wie folgt gefasst:

      „§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der

             Satzung der Kammer“.

   e) In der Angabe zu § 143 werden die Wörter
      „eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Ver-
      tretung“ ersetzt.

2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

  „Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch
  durchgeführt werden.“

3. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „oder aus der
     Rechtsanwaltschaft“ und die Wörter „und seit
     Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre
     verstrichen sind“ gestrichen.

  b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstre-

     ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26

     Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivil-

     prozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-

     verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“

     ersetzt.

  c) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit
     Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht
     Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach
     Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1
     Nummer 5 unberührt.“
4. § 17 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 17

         Aussetzung des Zulassungsverfahrens

    Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
  sung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt wer-
  den, wenn gegen die antragstellende Person ein
  Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat an-
  hängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung
  erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung
  zur Folge haben würde.“
5. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerbe-
   rin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der Pa-
   tentanwalt“ ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Patentan-
     walt, der“ durch das Wort „wer“ ersetzt.

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
         Eides“ ein Komma und die Wörter „oder
         der anderen Beteuerungsformel“ eingefügt.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Personal-
         akten“ durch die Wörter „der Mitgliederakte“
         ersetzt.

  c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
       „(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid

     nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4
     geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf
     den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hin-

     gewiesen wird.“

7. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „vom

     Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

     (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der
     Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuld-
     nerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessord-
     nung)“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2186
   b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt“
      durch das Wort „benennt“ ersetzt.
 8. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-

           setzt:
          „Wenn dies zur Entscheidung über den Ver-
          sagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7

          oder über den Widerrufsgrund des § 21 Ab-

          satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Pa-

          tentanwaltskammer der betroffenen Person
          aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über
          ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die
          Patentanwaltskammer hat eine angemes-
          sene Frist für die Vorlage des Gutachtens
          sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gut-
          achten erstatten soll.“

       bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein
           Amtsarzt für notwendig hält“ durch die Wör-
           ter „amtsärztlich als notwendig erachtet
           wird“ und die Wörter „des Betroffenen“
           durch die Wörter „der betroffenen Person“
           ersetzt.
       cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der
           Betroffene“ durch die Wörter „sind von der
           betroffenen Person“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
           durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
           setzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene

           ist auf die Folgen“ durch die Wörter „Die be-
           troffene Person ist auf diese Folge“ ersetzt.
 9. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper-
      licher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund-
      heitlichen Gründen“ und die Wörter „sich wei-
      terhin Patentanwalt zu nennen“ durch die Wör-
      ter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz
      „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“
      abgekürzt werden kann“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Patentanwaltskammer kann eine
       nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis
       1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände
          bekanntwerden, die zur Versagung der Er-
          laubnis geführt hätten, oder
       2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände
          eintreten, die bei einem Patentanwalt das Er-
          löschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1
          oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich
          ziehen würden.“
10. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) An den Zustellungsbevollmächtigten
       kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den
       Patentanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174
       und 195 der Zivilprozessordnung).“
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt“
      durch das Wort „benannt“ ersetzt.

11. § 29 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte
       Bestellung einer Vertretung oder eines Abwick-
       lers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung
       eines Zustellungsbevollmächtigten unter An-

       gabe von Familienname, Vorname oder Vorna-
       men und Anschrift der Vertretung, des Abwick-
       lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;“.

12. In § 39a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter

    „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ er-

    setzt.

13. In § 41b Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter
    „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die
    Wörter „der Syndikuspatentanwalt“ ersetzt.
14. § 41d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird die Angabe „und 45b“ durch
      die Angabe „bis 48“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
      fügt:
         „(6) Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zu-
      stellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn
      er länger als zwei Wochen daran gehindert ist,
      seinen Beruf auszuüben. § 28 gilt entspre-
      chend.“
   c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
15. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden je-
    weils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter
    „eine Vertretung“ ersetzt.
16. Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 46

               Bestellung einer Vertretung
     (1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung
   sorgen, wenn er
   1. länger als zwei Wochen daran gehindert ist, sei-
      nen Beruf auszuüben, oder
   2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei
      entfernen will.

      (2) Die Vertretung soll einem anderen Patentan-
   walt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden.

   Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche
   Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der
   Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert
   haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entspre-
   chend.
     (3) Soll die Vertretung einem anderen Patentan-
   walt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden,
   so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen.
   Soll die Vertretung durch eine andere Person erfol-
   gen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung,
   so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts
   von der Patentanwaltskammer zu bestellen.

      (4) Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des
   Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestel-
   len oder deren Bestellung zu beantragen, so soll
   die Patentanwaltskammer eine Vertretung von
   Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Patent-
   anwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestel-
   len oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Pa-
   tentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung be-
BGBl. 2021, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187
   stellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem
   Grund ablehnen.
     (5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
   werden.

                           § 47

                Befugnisse der Vertretung
      (1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen
   Befugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt.
   Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Inte-
   resse, für Rechnung und auf Kosten des Vertrete-
   nen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerli-
   chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

      (2) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist

   berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu

   betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegen-

   stände einschließlich des der patentanwaltlichen

   Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu

   nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu ver-

   fügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht
   gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der
   Vertretung nicht beeinträchtigen.
      (3) Der Vertretene hat der von Amts wegen be-
   stellten Vertretung eine angemessene Vergütung
   zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn
   die Umstände es erfordern. Können sich die Betei-
   ligten über die Höhe der Vergütung oder über die
   Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
   Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der
   Patentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten
   die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vor-
   schüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Ver-
   gütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergü-
   tung haftet die Patentanwaltskammer wie ein
   Bürge.“

17. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2
   und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.“

18. § 51 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 51

                      Mitgliederakten
      (1) Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung
   ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53 Ab-
   satz 2). Mitgliederakten können teilweise oder voll-
   ständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-
   gliederakten sind insbesondere die Dokumente zu
   nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung,
   der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mit-
   glieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied

   geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
     (2) Die Mitglieder der Patentanwaltskammer ha-
   ben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
   zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-
   nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
   Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
   schen Aktenführung hat die Patentanwaltskammer
   den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-
   gänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-

   weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
   und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
   nung genannten Gründe vorliegen.

      (3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
   Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
   Patentanwaltskammer erloschen war, zu vernich-
   ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-
   teile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1
   gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Auf-
   bewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem
   öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zu-
   lassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,
   Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-
   men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus
   der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, darf die
   Akte nicht vernichtet werden, bevor die entspre-
   chende Eintragung im Bundeszentralregister ent-
   fernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied

   während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfah-

   rens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit

   oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet

   hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an

   die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung

   der Daten.

      (4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Pa-
   tentanwaltskammer zu Zwecken wissenschaft-
   licher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
   währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
   Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
   Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
   Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
   nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
   werden kann.
      (5) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulas-
   sung zur Patentanwaltschaft oder als Patentan-
   waltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1
   bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt
   auch für frühere Mitglieder.“

19. In § 52b Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter
    „Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbei-
    ter“ durch die Wörter „der Beschäftigung von Pa-
    tentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäfti-
    gung anderer Personen“ ersetzt.

20. In § 52h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46

    Abs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3
    Satz 4“ ersetzt.
21. § 56 Satz 2 wird aufgehoben.

22. In § 64 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Vertreter“
    durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
23. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch
    die Wörter „in Textform“ ersetzt.

24. In § 66 werden die Wörter „oder sich an einer
    schriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.

25. § 67 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch
   ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein
   Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindes-
   tens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Ab-
   stimmung beteiligt. Die Abstimmung ist in Textform
   durchzuführen.“

26. § 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Rei-
   hen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt,
   eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung
BGBl. 2021, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
   führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Ver-
   tretung.“
27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwerde-
      führer“ durch die Wörter „die Person, die die
      Beschwerde erhoben hatte“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 71“ die An-
      gabe „Absatz 1“ eingefügt.
28. § 71 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 71
               Verschwiegenheitspflicht;
         Inanspruchnahme von Dienstleistungen
      (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die
   Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im

   Vorstand über Patentanwälte und andere Personen
   bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren.
   Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
   Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht
   für Tatsachen,

   1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
      erforderlich ist,
   2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt
      haben,

   3. die offenkundig sind oder

   4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
      bedürfen.
   Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der
   Patentanwaltskammer und für Personen, die von
   der Patentanwaltskammer oder den Mitgliedern ih-
   res Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden.
   Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform
   über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
      (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
   dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über
   Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-
   pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-
   sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
   Vorstand der Patentanwaltskammer nach pflicht-
   gemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur
   versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die
   Stellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskam-
   mer oder berechtigte Belange der Personen, über
   welche die Tatsachen bekannt geworden sind, un-
   abweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bun-
   desverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

      (3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
   gen durch die Patentanwaltskammer gilt in Bezug
   auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheits-
   pflicht des Patentanwalts nach § 39a Absatz 2 un-

   terliegen, § 39c Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-
   mäß.“
29. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen schrift-
      lichen“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertretern“ durch
           das Wort „Vertretungen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „ihre Kosten im
           Bundesanzeiger“ durch die Wörter „ihrer In-
           ternetseite“ ersetzt.

30. § 79 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 79
             Einladung und Einberufungsfrist
      Die Kammerversammlung ist mindestens zwei
   Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat
   schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Sat-
   zung bestimmten Blättern zu erfolgen. Bei der
   Fristberechnung sind der Tag der Versendung und
   der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In
   dringenden Fällen kann die Kammerversammlung
   mit kürzerer Frist einberufen werden.“
31. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
    „Satzung“ die Wörter „der Kammer (§ 56)“ einge-
    fügt.

32. § 82a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 82a
               Prüfung der Berufsordnung
              und der Satzung der Kammer

      (1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung
   durch das Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz. Diese gilt als erteilt, wenn das
   Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
   schutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei
   Monaten nach Zugang teilweise oder vollständig

   aufgehoben hat. Beabsichtigt das Bundesministe-
   rium der Justiz und für Verbraucherschutz eine
   Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zu-
   vor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
      (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben
   der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden.
   Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskam-
   mer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die
   Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind
   die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die
   Kammerversammlung die Berufsordnung als ge-
   rechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beur-
   teilt hat.
     (3) Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsord-
   nung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens
   dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwalts-
   kammer zu veröffentlichen. Sofern die Berufsord-
   nung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten
   Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden
   Monats in Kraft.

      (4) Für Änderungen an der Berufsordnung gel-
   ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für die Sat-
   zung der Kammer und Änderungen an dieser gilt
   Absatz 1 entsprechend.“

33. § 87 Absatz 5 wird aufgehoben.

34. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
      gestrichen.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch
      die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.

35. In § 91 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5“
    durch die Angabe „und 4“ ersetzt.

36. § 131 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Ter-
   mine, die zum Zwecke der Beweissicherung anbe-
BGBl. 2021, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189
   raumt werden, steht dem früheren Patentanwalt
   nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige

   Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen

   Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   oder der Schweiz bekannt ist.“
37. § 143 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 143

               Bestellung einer Vertretung

      (1) Für einen Patentanwalt, gegen den ein Be-
   rufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird
   von der Patentanwaltskammer eine Vertretung be-
   stellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der
   Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. Er kann
   eine Vertretung vorschlagen.

     (2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
   sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.“

38. In der Anlage werden in den Nummern 1120, 1121,
    1310 und 1311 jeweils im Gebührentatbestand die
    Wörter „der Patentanwaltsordnung“ durch die An-
    gabe „PAO“ ersetzt.

                      Artikel 19
                  Änderung des
            Gesetzes über die Tätigkeit

    europäischer Patentanwälte in Deutschland

   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-

anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 ge-

   strichen.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-

   fung“ ein Komma und die Wörter „die auch elektro-

   nisch durchgeführt werden kann,“ eingefügt.

3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in die
   deutsche Sprache übersetzten“ gestrichen.

4. § 30 wird aufgehoben.

                      Artikel 20
                    Änderung der
             Patentanwaltsausbildungs-
              und -prüfungsverordnung
   Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver-
ordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437)

wird wie folgt geändert:

1. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch
     durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Ver-
     öffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen.“
  b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Es“ durch die
     Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt“
     ersetzt.
  c) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die
     Angabe „3“ ersetzt.

2. § 48 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 Buchstabe e wird am Ende das

      Komma durch einen Punkt ersetzt.

   b) Nummer 4 wird aufgehoben.

                      Artikel 21

                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden
       Angaben ersetzt:

      „§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
      § 41     Bestellung“.

    b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe
       eingefügt:
      „§ 74a Mitgliederakten“.
    c) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

      „§ 83    Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-

               nahme von Dienstleistungen“.

 2. § 3a wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 74a gilt entsprechend.“

    b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 83 die-

       ses Gesetzes und“ gestrichen und wird das

       Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.

 3. In § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3

    werden jeweils die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes

    und“ gestrichen und wird jeweils das Wort „ste-
    hen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.

 4. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden
    die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führen-
    de“ und die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzord-
    nung;“ gestrichen.
 5. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
    „Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch
    durchgeführt werden.“

 6. § 37a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Nr.“

       durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer“ er-
       setzt.
    b) In Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „§ 83
       dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das
       Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
 7. In § 39a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 83
    dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das
    Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.
 8. In § 40 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“
    durch die Wörter „Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190
 9. § 41 wird durch die folgenden §§ 40a und 41 er-
    setzt:
                          „§ 40a
         Aussetzung des Bestellungsverfahrens
      Die Entscheidung über den Antrag auf Bestel-
   lung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden,

   wenn gegen die antragstellende Person ein Verfah-

   ren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig

   ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwar-

   ten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur

   Folge haben würde.

                           § 41

                        Bestellung
     (1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit
   der Aushändigung einer von der Steuerberater-
   kammer ausgestellten Urkunde wirksam.
      (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden,
   wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberater-
   kammer die Versicherung abgegeben hat, dass er
   die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgen-
   den Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird.

     (3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater

   Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.“

10. In § 46 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
    „vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeich-
    nis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 882b der
    Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-
    verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“ er-
    setzt.

11. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper-
      licher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund-
      heitlichen Gründen“ und die Wörter „sich wei-
      terhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
      ter zu nennen“ durch die Wörter „seine Berufs-
      bezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“
      weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt wer-
      den kann“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Steuerberaterkammer        kann   eine
       nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

       1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände
          bekanntwerden, die zur Versagung der Er-
          laubnis geführt hätten, oder
       2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände
          eintreten, die bei einem Steuerberater oder
          Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder
          nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf
          der Bestellung nach sich ziehen würden.“
12. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“
      durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
      ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“
      durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“
      ersetzt.
13. In § 55 Absatz 2a werden die Wörter „vom Vollstre-
    ckungsgericht zu führende“ und die Wörter „§ 26
    Abs. 2 der Insolvenzordnung,“ gestrichen.

14. In § 62 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher
    Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
15. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
                          „§ 74a
                     Mitgliederakten

      (1) Die Steuerberaterkammern führen zur Erfül-

   lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder

   (§ 74). Mitgliederakten können teilweise oder voll-

   ständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-

   gliederakten sind insbesondere die Dokumente zu

   nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung
   oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der

   Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Be-
   zug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche
   Verfahren betreffen.
     (2) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern
   haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
   zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-
   nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
   Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
   schen Aktenführung hat die Steuerberaterkammer
   den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-
   gänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-

   weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2

   und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
   nung genannten Gründe vorliegen.

      (3) Wird die Mitgliedschaft in einer anderen
   Steuerberaterkammer begründet, übersendet die
   abgebende Kammer der anderen Kammer die Mit-
   gliederakte. Hat die andere Kammer die Daten des
   Mitglieds erfasst, löscht die abgebende Kammer
   alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit
   Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und
   eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung
   noch erforderlicher Daten.
      (4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
   Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der
   Steuerberaterkammer erloschen war, zu vernich-
   ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-
   teile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1
   gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbe-
   wahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öf-
   fentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Be-
   stellung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,
   Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-
   men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus
   dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht ver-
   nichtet werden, bevor die entsprechende Eintra-
   gung im Bundeszentralregister entfernt wurde.
   Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines
   Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Un-
   zuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
   auf die Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektro-
   nischen Aktenführung tritt an die Stelle der Ver-
   nichtung der Akten die Löschung der Daten.

      (5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die
   Steuerberaterkammer zu Zwecken wissenschaftli-
   cher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
   währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
   Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
   Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
   Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
BGBl. 2021, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191
   nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
   werden kann.
      (6) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestel-
   lung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
   ten oder auf Anerkennung als Steuerberatungsge-
   sellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4
   und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt
   auch für frühere Mitglieder.“
16. § 83 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 83

               Verschwiegenheitspflicht;
         Inanspruchnahme von Dienstleistungen
      (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die
   Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im

   Vorstand über Steuerberater, Steuerbevollmäch-

   tigte und andere Personen bekannt werden, Ver-

   schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach

   ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Ver-

   schwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

   1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben
      erforderlich ist,

   2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt
      haben,
   3. die offenkundig sind oder

   4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung

      bedürfen.

   Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der

   Steuerberaterkammern und für Personen, die von
   den Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern
   ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen wer-
   den. Die in Satz 4 genannten Personen sind in
   Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu be-

   lehren.

      (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
   dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über
   Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-
   pflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-
   sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
   Vorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtge-

   mäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur ver-

   sagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stel-

   lung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer
   oder berechtigte Belange der Personen, über wel-
   che die Tatsachen bekannt geworden sind, unab-
   weisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundes-
   verfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
      (3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
   gen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf
   Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht
   des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
   nach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1
   bis 4, 7 und 8 sinngemäß.“
17. § 84 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird aufgehoben.

   b) Die Angabe „Abs. 1“ wird durch die Wörter „Ab-
      satz 1 und 2“ ersetzt.
18. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mit-
      glieder des Präsidiums und der Angestellten der

      Bundessteuerberaterkammer sowie der Perso-
      nen, die von der Bundessteuerberaterkammer
      oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mit-
      arbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1
      und 2 entsprechend.“
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-
      tungen durch die Bundessteuerberaterkammer
      gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Ver-
      schwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder
      Steuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 un-
      terliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-
      mäß.“
19. § 86 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „in dem

      Presseorgan zu veröffentlichen, das für die Ver-

      lautbarungen der Bundessteuerberaterkammer

      bestimmt ist“ durch die Wörter „unter Angabe

      des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf

      der Internetseite der Bundessteuerberaterkam-
      mer zu veröffentlichen“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in dem
      Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlaut-
      barungen der Bundessteuerberaterkammer be-
      stimmt ist“ durch die Wörter „unter Angabe
      ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite

      der Bundessteuerberaterkammer zu veröffent-

      lichen“ ersetzt.

20. § 99 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird aufgehoben.
   b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „5“ wird
      durch die Angabe „4“ ersetzt.

   c) Absatz 7 wird Absatz 6.

21. § 102 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
      gestrichen.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch
      die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.

22. In § 155 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2

    und Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1

    Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.

23. In § 156 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3“
    durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
    Absatz 3“ ersetzt.
24. In § 162 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
    „Abs. 1 Nr. 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1
    Nummer 8“ ersetzt.

                      Artikel 22
                   Änderung der
             Wirtschaftsprüferordnung
   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung
    die Abkürzung „WPO“ eingefügt.
 2. Der Wirtschaftsprüferordnung wird die aus der An-
    lage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-
BGBl. 2021, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192
   sicht vorangestellt. Die Untergliederungen der
   Wirtschaftsprüferordnung erhalten die Bezeichnun-
   gen und Fassungen, die sich jeweils aus der In-
   haltsübersicht in der Anlage 3 zu diesem Gesetz
   ergeben. Die Paragraphen der Wirtschaftsprüfer-
   ordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils
   aus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz erge-
   ben. Weggefallene Untergliederungen und Para-
   graphen erhalten keine Überschrift.
 3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 werden die Wörter „Bewerber und
      Bewerberinnen“ durch das Wort „Bewerbende“
      ersetzt.

   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Bewerbende können zur Ablegung ein-
       zelner Teile der Prüfung zugelassen werden,
       wenn sie eine Tätigkeit nach Absatz 1 von we-
       nigstens sechs Monaten nachweisen. Das Bun-
       desministerium für Wirtschaft und Energie wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
       der Zustimmung des Bundesrats bedarf, ein-
       zelne Prüfungsgebiete von der Regelung des
       Satzes 1 auszunehmen.“
 4. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

                          „§ 16b

         Aussetzung des Bestellungsverfahrens
      Die Entscheidung über den Antrag auf Be-
   stellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die
   antragstellende Person ein Verfahren wegen des
   Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der
   Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die
   eine Versagung der Bestellung zur Folge haben
   würde.“
 5. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Über die Bestellung ist ein Protokoll auf-

   zunehmen. Das Protokoll ist von dem Wirtschafts-

   prüfer und der den Eid abnehmenden Person zu

   unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des

   Wirtschaftsprüfers zu nehmen.“

 6. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wegen
    körperlicher Leiden“ durch die Wörter „aus ge-
    sundheitlichen Gründen“ ersetzt.
 7. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 64“
    durch die Angabe „§ 59c“ ersetzt.

 8. In § 50 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher
    Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
 9. Dem § 57 Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
   „Nach der Genehmigung sind die Satzung und
   deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres
   Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der
   Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.“

10. In § 57a Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Qualitätskontrollbericht“ die Wörter „und den da-
    mit in Zusammenhang stehenden Vorgang“ und
    nach dem Wort „Eingang“ die Wörter „des Be-
    richts“ eingefügt.

11. § 57b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2“
      durch die Wörter „§ 59c Absatz 4 Satz 1“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Num-
      mer 1“ ersetzt.
12. Dem § 57c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Nach der Genehmigung sind die Satzung und
   deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres
   Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der
   Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.“
13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
                         „§ 58a
                     Mitgliederakten

      (1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt zur Erfül-
   lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder
   (§ 58). Mitgliederakten können teilweise oder voll-
   ständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-
   gliederakten sind insbesondere die Dokumente zu
   nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung
   oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der
   Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Be-
   zug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche
   Verfahren betreffen.
     (2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer
   haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-
   zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-

   nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der
   Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-
   schen Aktenführung hat die Wirtschaftsprüferkam-
   mer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke
   zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-
   weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2
   und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
   und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-
   nung genannten Gründe vorliegen.
      (3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem
   Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der

   Wirtschaftsprüferkammer erloschen war, zu ver-

   nichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbe-

   standteile früher zu vernichten, bleiben unberührt.

   Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere

   Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem
   öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Be-
   stellung oder Anerkennung des Mitglieds wegen
   Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdig-
   keit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde
   das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf
   die Akte nicht vernichtet werden, bevor die ent-
   sprechende Eintragung im Bundeszentralregister
   entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied
   während eines Rücknahme- oder Widerrufsver-
   fahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit
   oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet
   hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an
   die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung
   der Daten.

      (4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Wirt-
   schaftsprüferkammer zu Zwecken wissenschaftli-
   cher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-
   währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die
   Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer
   Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der
   Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
   nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht
   werden kann.
BGBl. 2021, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2193
      (5) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestel-
   lung oder Anerkennung durch die Wirtschaftsprü-
   ferkammer gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4
   entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für
   frühere Mitglieder.“

14. Nach § 59b wird folgender § 59c eingefügt:

                          „§ 59c
               Verschwiegenheitspflicht;
         Inanspruchnahme von Dienstleistungen

      (1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats
   und der Ausschüsse haben über die Angelegenhei-
   ten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über
   Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und an-
   dere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit
   zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausschei-
   den aus dem Vorstand, dem Beirat oder dem Aus-
   schuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für
   Tatsachen,

   1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben

      erforderlich ist,

   2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt
      haben,
   3. die offenkundig sind oder

   4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
      bedürfen.
      (2) Absatz 1 gilt auch für

   1. Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,
   2. Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die
      von der Wirtschaftsprüferkammer zur Mitarbeit
      im Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen
      herangezogen werden, und

   3. Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die
      a) im Verfahren nach § 62 zur Anhörung ge-
         laden werden,

      b) im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwer-
         desache oder eines Widerrufsverfahrens um
         Auskunft gebeten werden oder

      c) an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach
         § 99 teilgenommen haben.

   Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen
   sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht
   zu belehren.

      (3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhält-
   nisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dür-
   fen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1
   und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen
   über ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüfer-
   kammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren
   unterrichten. Abweichend von Absatz 1 dürfen die
   in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
   bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem
   Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zu-
   sammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfun-
   gen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft ge-
   ben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet
   wurden und ob diese noch andauern oder bereits
   abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine
   personenbezogenen Daten enthalten. § 69 bleibt
   unberührt.

       (4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden
    dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Num-
    mer 1 und 2 genannten Personen über Angelegen-
    heiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterlie-
    gen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Ge-
    nehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der

    Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtgemäßem
    Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt wer-
    den, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder
    die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder
    berechtigte Belange der Personen, über welche
    die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweis-
    bar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesver-
    fassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

       (5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-
    gen durch die Wirtschaftsprüferkammer gilt in Be-
    zug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-
    heitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Ab-
    satz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8
    sinngemäß.“

15. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend.“

16. § 64 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 64

         Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
       Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts-
    und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfah-
    ren sind die in § 59c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
    Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen be-
    rechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft zu
    bitten. Nichtkammerangehörige sind nicht zur Aus-
    kunft verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht
    sich auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprü-
    fungen bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
    resse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
    und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Arti-
    kel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e
    der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“

17. In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 64 gilt“
    durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten“ er-
    setzt und werden nach dem Wort „Genehmigung“
    die Wörter „nach § 59c Absatz 4“ eingefügt.

18. § 75 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird aufgehoben.
    b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5
       und 6.

19. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“
       gestrichen.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2 und 3“
       durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3
       und Absatz 4“ ersetzt.
20. In § 135 Satz 1 werden der Angabe „§ 54“ die Wör-
    ter „§ 43 Absatz 6 Satz 2 und“ vorangestellt und
    wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
21. Die §§ 136 bis 139a werden aufgehoben.

22. Die Anlage wird wie folgt geändert:
    a) In der Gliederung werden in der Angabe zu Ab-
       schnitt 5 die Wörter „der Wirtschaftsprüferord-
       nung“ durch die Angabe „WPO“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
   b) In der Vorbemerkung vor dem Abschnitt 1
      werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „der
      Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
      „WPO“ ersetzt.

   c) In den Nummern 110, 111, 112, 113, 114, 115,
      120, 121, 122, 123, 220 und 221 werden je-
      weils im Gebührentatbestand die Wörter „der

      Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe

      „WPO“ ersetzt.

   d) In der Anmerkung zu Nummer 222 werden die
      Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch
      die Angabe „WPO“ ersetzt.

   e) In den Nummern 310, 311, 320 und 321 werden
      jeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der
      Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
      „WPO“ ersetzt.

   f) In der Anmerkung zu Nummer 322 werden die

      Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch

      die Angabe „WPO“ ersetzt.

   g) In der Überschrift zum Abschnitt 5 werden die
      Wörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch
      die Angabe „WPO“ ersetzt.

   h) In der Nummer 500 werden die Wörter „der
      Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe
      „WPO“ ersetzt.

                      Artikel 23

                   Änderung der
       Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

   Die    Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung      vom
20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2019 (BGBl. I
S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswe-
  sen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist
  von einer Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7
  der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen.“
2. In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird
   jeweils die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4
   und 5“ ersetzt.

                      Artikel 24

                  Folgeänderungen
  (1) In § 22a Absatz 5 Satz 1 der Wehrbeschwerde-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)
geändert worden ist, werden die Wörter „oder die
Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richter-
gesetzes erfüllt“ gestrichen.

   (2) In § 81 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 2 Satz 1

und 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August

2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 15

des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „oder
die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Rich-
tergesetzes erfüllen“ gestrichen.
  (3) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003

(BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die
   Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
   Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.

2. In § 61 Absatz 1 Satz 2 und § 65 Absatz 5 werden

   jeweils die Wörter „oder die Voraussetzungen des

   § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt“
   gestrichen.

   (4) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter

   „§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und“

   durch die Wörter „§ 797 Absatz 2 Nummer 2 Buch-

   stabe c der Zivilprozessordnung und die Entschei-
   dung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer
   Ausfertigungen nach“ ersetzt.

2. In § 23 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „Ab-
   satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ er-
   setzt.

3. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
   „Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“
   ersetzt.

   (5) Die Verordnung über die Führung notarieller Ak-
ten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2246) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Notaraktenspeicher“
   durch das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.
2. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
   satz 6“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
   (6) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird nach
   der Angabe „§ 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

2. In § 14a Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Absatz 5
   Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6“ durch die

   Wörter „§ 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2
   und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
   (7) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und
Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes
vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung in der Angabe zu Teil 2 Hauptab-
   schnitt 5 Abschnitt 1, in Vorbemerkung 2 Absatz 3

   und in Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden jeweils

   die Wörter „des Beurkundungsgesetzes“ durch die

   Angabe „BeurkG“ ersetzt.

2. In Nummer 23804 wird im Gebührentatbestand die
   Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
3. In der Überschrift zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Ab-
   schnitt 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anmerkung zu
   Nummer 25102, Nummer 25104 im Gebührentat-
BGBl. 2021, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
  bestand und der Anmerkung zu Nummer 26001
  werden jeweils die Wörter „des Beurkundungsge-
  setzes“ durch die Angabe „BeurkG“ ersetzt.
   (8) In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechts-
anwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden
ist, werden in Vorbemerkung 3.5 die Wörter „in Vorbe-
merkung 3.1 Abs. 2 und“ gestrichen.

   (9) In § 95 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober

2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2083) geändert worden ist, werden die Wörter „oder

die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.

  (10) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-

verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der

Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001

(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-

zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „oder die Vo-

   raussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
   Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen.

2. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die
   Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
   Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.
3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die
   Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen
   Richtergesetzes erfüllt“ gestrichen.
4. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die
   Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richter-
   gesetzes erfüllen“ gestrichen.

  (11) § 50 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „61,“ gestrichen.
2. In Nummer 5 wird nach der Angabe „92“ die Angabe
   „Absatz 1“ eingefügt.

   (12) Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Neuord-
nung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und
zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs

bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung wei-
terer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396), das
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2019

(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird aufgeho-
ben.

   (13) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 11 Absatz 3 des

Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheim-

nissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsaus-

übung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober

2017 (BGBl. I S. 3618) werden aufgehoben.

                      Artikel 25

                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. August 2021 in Kraft.

  (2) Artikel 16 Nummer 2 und 3, die Artikel 17 und 22
Nummer 20 sowie Artikel 24 Absatz 8 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
  (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 3 und 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa sowie die Artikel 11 und 24 Ab-
satz 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
   (4) Die Artikel 3 und 4 Nummer 4 und 5 Buchstabe b
treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 25. Juni 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht
BGBl. 2021, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)
                                                     Inhaltsübersicht

                            Teil 1
                   Das Amt des Notars
                          Abschnitt 1

                     Bestellung zum Notar
§    1    Stellung und Aufgaben des Notars
§    2    Beruf des Notars
§    3    Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
§    4    Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
§    4a   Bewerbung
§    5    Eignung für das notarielle Amt
§    5a   Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
§    5b   Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
§    6    Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verord-
          nungsermächtigung
§    6a   Versagung und Aussetzung der Bestellung
§    7    Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung
§    7a   Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
§    7b   Schriftliche Prüfung

§    7c   Mündliche Prüfung

§    7d   Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel

§    7e   Rücktritt; Versäumnis
§    7f   Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße
§    7g   Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung

§    7h   Gebühren

§    7i   Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung

§    8    Nebentätigkeit

§    9    Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verord-
          nungsermächtigung
§   10    Amtssitz
§   10a   Amtsbereich

§   11    Amtsbezirk

§   11a   Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar

§   12    Bestellungsurkunde

§   13    Vereidigung

                          Abschnitt 2

                     Ausübung des Amtes

§   14    Allgemeine Berufspflichten
§   15    Verweigerung der Amtstätigkeit

§   16    Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

§   17    Gebühren

§   18    Pflicht zur Verschwiegenheit

§   18a   Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich-
          nisse zu Forschungszwecken

§ 18b     Form des Zugangs zu Forschungszwecken

§ 18c     Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwe-
          cken
§ 18d     Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken

§ 19      Amtspflichtverletzung

§ 19a     Berufshaftpflichtversicherung

                          Abschnitt 3

                       Die Amtstätigkeit
§ 20      Beurkundungen und Beglaubigungen
§ 21      Bescheinigungen
§ 22      Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Ver-
          sicherungen
§ 23      Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
§ 24      Betreuung und Vertretung der Beteiligten

                          Abschnitt 4
               Sonstige Amtspflichten des Notars
§ 25  Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächti-
      gung
§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
§ 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufs-
      ausübung
§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
§ 29 Werbeverbot
§ 30 Ausbildungspflicht
§ 31 Verhalten des Notars
§ 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
§ 33 Elektronische Signatur
§ 34 Meldepflichten

                         Abschnitt 4a
             Führung der Akten und Verzeichnisse

§ 35      Führung der Akten und Verzeichnisse

§ 36      Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen

§ 37      (weggefallen)

                          Abschnitt 5

                      Abwesenheit und

           Verhinderung des Notars; Notarvertretung

§   38    Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung

§   39    Notarvertretung

§   40    Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
§   41    Amtsausübung der Vertretung
§   42    Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und
          Vertretung

§   43    Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

§   44    Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung

§   45    Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung

§   46    Amtspflichtverletzung der Vertretung

                          Abschnitt 6

                      Erlöschen des Amtes;
          vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

§   47Erlöschen des Amtes

§   48Entlassung

§   48a
      Altersgrenze

§   48b
      Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder
      Pflege

§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen

§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung

§ 50 Amtsenthebung
§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung
      des Amtssitzes

§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung

§ 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des aus-
      geschiedenen Notars

§ 54 Vorläufige Amtsenthebung
§ 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amts-
      enthebung
§ 56 Notariatsverwalter
§ 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
§ 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
§ 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
BGBl. 2021, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
§ 61      Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
§ 62      Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer
          und Notariatsverwaltung
§ 63      Einsicht der Notarkammer
§ 64      Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters;
          Kostenforderungen

                          Abschnitt 7

                    Allgemeine Vorschriften
                 für das Verwaltungsverfahren

§ 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes;
      Übermittlung personenbezogener Informationen

§ 64b Bestellung eines Vertreters
§ 64c Ersetzung der Schriftform

                            Teil 2
     Notarkammern und Bundesnotarkammer

                          Abschnitt 1

                        Notarkammern

§   65Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
§   66Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
§   67Aufgaben; Verordnungsermächtigung
§   68Organe
§   69Vorstand
§   69a
      Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst-
      leistungen
§ 69b Abteilungen
§ 70 Präsident
§ 71 Kammerversammlung
§ 72 Regelung durch Satzung
§ 73 Erhebung von Beiträgen
§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
§ 75 Ermahnung

                          Abschnitt 2

                     Bundesnotarkammer

§   76  Bildung; Sitz
§   77  Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
§   78  Aufgaben
§   78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
§   78b Auskunft und Gebühren
§   78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächti-
        gung
§   78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
§   78e Sterbefallmitteilung
§   78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
§   78g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister
§   78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächti-
        gung
§   78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkunden-
        archiv

§   78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkunden-
        archiv
§   78k Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungs-
        ermächtigung
§   78l Notarverzeichnis
§   78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
§   78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verord-
        nungsermächtigung
§   78o Beschwerde
§   79 Organe
§   80 Präsidium
§   81 Wahl des Präsidiums

§ 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst-
      leistungen
§ 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
§ 83 Generalversammlung
§ 84 (weggefallen)
§ 85 Einberufung der Generalversammlung
§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der General-
      versammlung
§ 87 Bericht des Präsidiums

§ 88 Status der Mitglieder
§ 89 Regelung durch Satzung
§ 90 Auskunftsrecht

§ 91 Erhebung von Beiträgen

                           Teil 3
        Aufsicht; Disziplinarverfahren;
            gerichtliches Verfahren
    in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
                         Abschnitt 1

                           Aufsicht

§ 92     Aufsichtsbehörden
§ 93     Befugnisse der Aufsichtsbehörden
§ 94     Missbilligung

                         Abschnitt 2
                     Disziplinarverfahren

§ 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens
§ 95a Verjährung
§ 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinarge-
       setzes; Verordnungsermächtigung
§ 97 Disziplinarmaßnahmen
§ 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
§ 99 Disziplinargericht
§ 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts
       durch Rechtsverordnung
§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
§ 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer

§ 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
§ 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesge-
       richts
§ 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
§ 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
§ 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
§ 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 110 Maßgebliches Verfahren
§ 110a Tilgung

                         Abschnitt 3
                  Gerichtliches Verfahren
           in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
§ 111    Sachliche Zuständigkeit
§ 111a   Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

§ 111b   Verfahrensvorschriften

§ 111c   Beklagter
§ 111d   Berufung
§ 111e   Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
§ 111f   Gebühren
§ 111g   Streitwert
§ 111h   Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

                           Teil 4
    Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 112    Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwal-
         tung durch Rechtsverordnung
BGBl. 2021, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198
§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 113a (weggefallen)
§ 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von
       Notarkasse und Ländernotarkasse
§ 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
§ 115 (weggefallen)
§ 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
§ 117 (weggefallen)
§ 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt
       am Main und in den neuen Bundesländern

§ 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus
       den neuen Bundesländern
§ 118 Übergangsvorschrift zu § 80
§ 119 (weggefallen)
§ 120 Übergangsvorschrift zu Besetzungsverfahren
Anlage 1              Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten
(zu § 18d Absatz 1)   notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu
                      Forschungszwecken)
Anlage 2              Gebührenverzeichnis (verwaltungsrecht-
(zu § 111f Satz 1)    liche Notarsachen)
BGBl. 2021, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
               Anlage 2
(zu Artikel 4 Nummer 2)
                                                       Inhaltsübersicht

                             Teil 1
          Richteramt in Bund und Ländern

                           Abschnitt 1
                    Einleitende Vorschriften

§    1    Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
§    2    Geltung für Berufsrichter
§    3    Dienstherr
§    4    Unvereinbare Aufgaben

                           Abschnitt 2
                  Befähigung zum Richteramt

§    5    Befähigung zum Richteramt

§    5a   Studium
§    5b   Vorbereitungsdienst
§    5c   Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

§    5d   Prüfungen; Verordnungsermächtigung

§    6    Anerkennung von Prüfungen
§    7    Universitätsprofessoren

                           Abschnitt 3
                        Richterverhältnis

§    8    Rechtsformen des Richterdienstes
§    9    Voraussetzungen für die Berufungen
§   10    Ernennung auf Lebenszeit
§   11    Ernennung auf Zeit

§   12    Ernennung auf Probe

§   13    Verwendung eines Richters auf Probe

§   14    Ernennung zum Richter kraft Auftrags

§   15    Wirkungen auf das Beamtenverhältnis

§   16    Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
§   17    Ernennung durch Urkunde
§   17a   Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag
§   18    Nichtigkeit der Ernennung
§   19    Rücknahme der Ernennung
§   19a   Amtsbezeichnungen
§   20    Allgemeines Dienstalter
§   21    Entlassung aus dem Dienstverhältnis
§   22    Entlassung eines Richters auf Probe
§   23    Entlassung eines Richters kraft Auftrags
§   24    Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche
          Entscheidung

                           Abschnitt 4
                  Unabhängigkeit des Richters

§   25    Grundsatz
§   26    Dienstaufsicht
§   27    Übertragung eines Richteramts
§   28    Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit
§   29    Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern
          kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
§   30    Versetzung und Amtsenthebung
§   31    Versetzung im Interesse der Rechtspflege
§   32    Veränderung der Gerichtsorganisation
§   33    Belassung des vollen Gehalts
§   34    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§   35    Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

§ 36      Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
§ 37      Abordnung

                           Abschnitt 5
               Besondere Pflichten des Richters

§   38    Richtereid
§   39    Wahrung der Unabhängigkeit
§   40    Schiedsrichter und Schlichter
§   41    Rechtsgutachten
§   42    Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
§   43    Beratungsgeheimnis

                           Abschnitt 6

                     Ehrenamtliche Richter

§   44Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
§   44a
      Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter
§   44b
      Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
§   45Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehren-
      amtlichen Richters
§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter

                             Teil 2
                Richter im Bundesdienst

                           Abschnitt 1
                    Allgemeine Vorschriften

§ 46      Geltung des Bundesbeamtenrechts

§ 47      Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der

          Richter

§ 48      Eintritt in den Ruhestand

§ 48a     Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären
          Gründen
§ 48b     Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
§ 48c     Teilzeitbeschäftigung
§ 48d     Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches
          Fortkommen

                           Abschnitt 2
                      Richtervertretungen

§   49    Richterrat und Präsidialrat
§   50    Zusammensetzung des Richterrats
§   51    Wahl des Richterrats
§   52    Aufgaben des Richterrats
§   53    Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personal-
          vertretung
§   54    Bildung des Präsidialrats
§   55    Aufgabe des Präsidialrats
§   56    Einleitung der Beteiligung
§   57    Stellungnahme des Präsidialrats
§   58    Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
§   59    Abgeordnete Richter
§   60    Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen

                           Abschnitt 3
                   Dienstgericht des Bundes

§ 61      Verfassung des Dienstgerichts
§ 62      Zuständigkeit des Dienstgerichts
BGBl. 2021, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
§   63    Disziplinarverfahren
§   64    Disziplinarmaßnahmen
§   65    Versetzungsverfahren

§   66    Prüfungsverfahren

§   67    Urteilsformel im Prüfungsverfahren
§   68    Aussetzung von Verfahren

                           Abschnitt 4

            Richter des Bundesverfassungsgerichts

§ 69      Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
§ 70      Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsge-
          richts

                             Teil 3

                Richter im Landesdienst

§   71    Geltung des Beamtenstatusgesetzes

§   71a   Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

§   72    Bildung des Richterrats

§   73    Aufgaben des Richterrats
§   74    Bildung des Präsidialrats
§   75    Aufgaben des Präsidialrats
§   76    Altersgrenzen
§   76a   Teilzeitbeschäftigung
§   77    Errichtung von Dienstgerichten
§   78    Zuständigkeit des Dienstgerichts
§   79    Rechtszug
§   80    Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsver-
          fahren
§   81    Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
§   82    Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
§   83    Verfahrensvorschriften
§   84    Verfassungsrichter

                           Teil 4
        Übergangs- und Schlussvorschriften

                         Abschnitt 1

                 Änderung von Bundesrecht

§§ 85
bis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)
§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

                         Abschnitt 2
            Überleitung von Rechtsverhältnissen

§§ 105
bis 108 (weggefallen)
§ 109 Befähigung zum Richteramt
§§ 110
und 111 (weggefallen)
§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland
        erworbener Ausbildungsnachweise
§ 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristi-
        schen Vorbereitungsdienst

§§ 113

bis 118 (weggefallen)

                         Abschnitt 3
                     Schlussvorschriften

§ 119    (weggefallen)
§ 120    Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
§ 120a   Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
§ 121    Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzge-
         benden Körperschaft eines Landes
§ 122    Staatsanwälte
§ 123    Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
§ 124    Laufbahnwechsel
§ 125    (weggefallen)
§ 126    Inkrafttreten
BGBl. 2021, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201
                Anlage 3
(zu Artikel 22 Nummer 2)
                                                         Inhaltsübersicht

                           Erster Teil
                   Allgemeine Vorschriften

§   1  Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
       ten

§   2 Inhalt der Tätigkeit

§   3 Berufliche Niederlassung

§   4 Wirtschaftsprüferkammer

§   4a Verfahren über eine einheitliche Stelle

§   4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten

                          Zweiter Teil

          Voraussetzungen für die Berufsausübung
                     Erster Abschnitt

                 Zulassung zur Prüfung

§   5     Prüfungsstelle; Rechtsschutz
§   6     Verbindliche Auskunft
§   7     Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§   8     Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
§   8a    Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungs-
          ermächtigung
§   9     Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit);
          Verordnungsermächtigung
§§ 10
und 11 (weggefallen)

                    Zweiter Abschnitt
                           Prüfung

§   12Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
§   13Verkürzte Prüfung für Steuerberater
§   13a
      Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
§   13b
      Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prü-
      fungsleistungen; Verordnungsermächtigung
§ 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prü-
      fungsverfahrens
§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren

                     Dritter Abschnitt

                         Bestellung

§   15    Bestellungsbehörde
§   16    Versagung der Bestellung
§   16a   Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
§   16b   Aussetzung des Bestellungsverfahrens
§   17    Berufsurkunde und Berufseid
§   18    Berufsbezeichnung
§   19    Erlöschen der Bestellung
§   20    Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§   20a   Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
§   21    Zuständigkeit
§   22    (weggefallen)
§   23    Wiederbestellung
§   24    (weggefallen)

                     Vierter Abschnitt

                       (weggefallen)

§§ 25
und 26 (weggefallen)

                      Fünfter Abschnitt
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

§ 27       Rechtsform

§ 28       Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 29       Zuständigkeit und Verfahren

§ 30       Änderungsanzeige

§ 31       Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“

§ 32       Bestätigungsvermerke

§ 33       Erlöschen der Anerkennung
§ 34       Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§§ 35
und 36     (weggefallen)

                     Sechster Abschnitt

                Allgemeine Vorschriften
             für das Verwaltungsverfahren

§ 36a Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Daten-
      übermittlung

                    Siebenter Abschnitt

                           Berufsregister

§   37     Registerführende Stelle
§   38     Eintragung
§   39     Löschung
§   40     Verfahren
§   40a    Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und
           Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände

                      Achter Abschnitt

          Verwaltungsgerichtliches Verfahren

§ 41       Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschafts-
           prüferkammer
§ 42       (weggefallen)

                             Dritter Teil

          Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer

§   43     Allgemeine Berufspflichten
§   43a    Regeln der Berufsausübung
§   44     Eigenverantwortliche Tätigkeit
§   44a    Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
           Amtsverhältnis
§   44b    Gemeinsame Berufsausübung
§   45     Prokuristen
§   46     Beurlaubung
§   47     Zweigniederlassungen
§   48     Siegel
§   49     Versagung der Tätigkeit
§   50     Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
§   50a    Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§   51     Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
§   51a    Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

§   51b    Handakten
§   51c    Auftragsdatei
§   52     Werbung
BGBl. 2021, Seite 2202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2202
§   53    Wechsel des Auftraggebers
§   54    Berufshaftpflichtversicherung
§   54a   Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§   55    Vergütung

§   55a   Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
§   55b   Internes Qualitätssicherungssystem
§   55c   Bestellung eines Praxisabwicklers
§   56    Anwendung der Vorschriften über die Rechte und
          Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungs-
          gesellschaften

                           Vierter Teil

                   Organisation des Berufs

§   57    Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer

§   57a   Qualitätskontrolle

§   57b   Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit

§   57c   Satzung für Qualitätskontrolle

§   57d   Mitwirkungspflichten
§   57e   Kommission für Qualitätskontrolle
§   57f   (weggefallen)
§   57g   Freiwillige Qualitätskontrolle
§   57h   Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen-
          und Giroverbände

§   58    Mitgliedschaft
§   58a   Mitgliederakten
§   59    Organe; Kammerversammlungen
§   59a   Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für
          Qualitätskontrolle
§ 59b     Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 59c     Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst-

          leistungen

§ 60      Satzung; Wirtschaftsplan
§ 61      Beiträge und Gebühren

                           Fünfter Teil

                         Berufsaufsicht

§ 61a Zuständigkeit
§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkam-
      mer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und
      Einsichtsrecht
§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
§ 62b Inspektionen
§ 63 (weggefallen)
§ 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
§ 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
§ 66 Rechtsaufsicht
§ 66a Abschlussprüferaufsicht
§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen
§ 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale
      Zusammenarbeit
§ 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
§ 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen
§ 68a Untersagungsverfügung
§ 68b Vorläufige Untersagungsverfügung
§ 68c Ordnungsgeld
§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentschei-
      dungen und strafrechtlichen Verurteilungen
§ 69a Anderweitige Ahndung
§ 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
§ 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer,
      die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprü-
      fungsgesellschaften

                          Sechster Teil
                     Berufsgerichtsbarkeit

                      Erster Abschnitt

          Berufsgerichtliche Entscheidung

§ 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

                     Zweiter Abschnitt

                           Gerichte

§ 72      Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
§ 73      Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandes-
          gericht
§ 74      Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesge-
          richtshof
§ 75      Berufsangehörige als Beisitzer

§ 76      Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und

          Recht zur Ablehnung

§ 77      Enthebung vom Amt des Beisitzers

§ 78      Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur
          Verschwiegenheit
§ 79      Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 80      Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

                     Dritter Abschnitt

                 Verfahrensvorschriften

                      Erster Unterabschnitt
                           Allgemeines

§   81Vorschriften für das Verfahren
§   82Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
§   82a
      Verteidigung
§   82b
      Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer
      und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf-
      oder Bußgeldverfahren
§ 83a (weggefallen)
§ 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens

                     Zweiter Unterabschnitt
                 Verfahren im ersten Rechtszug

§ 84      Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 85      Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 86      Verfahren
§§ 87
bis 93    (weggefallen)
§ 94      Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
§§ 95
bis 97    (weggefallen)
§ 98      Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsange-
          hörigen
§ 99      Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 100     (weggefallen)
§ 101     Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 102     Verlesen von Protokollen
§ 103     Entscheidung

                      Dritter Unterabschnitt
                          Rechtsmittel

§ 104     Beschwerde
§ 105     Berufung
§ 106     Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für
          Wirtschaftsprüfersachen
§ 107     Revision
BGBl. 2021, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203
§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren
§ 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes-
       gerichtshof

                    Vierter Unterabschnitt
                  Sicherung von Beweisen

§ 109    Anordnung der Beweissicherung
§ 110    Verfahren

                   Fünfter Unterabschnitt

           Vorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot

§ 111    Voraussetzung des Verbots
§ 112    Mündliche Verhandlung
§ 113    Abstimmung über das Verbot

§ 114    Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

§ 115    Zustellung des Beschlusses

§ 116    Wirkungen des Verbots
§ 117    Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 118    Beschwerde
§ 119    Außerkrafttreten des Verbots
§ 120    Aufhebung des Verbots
§ 120a   Mitteilung des Verbots
§ 121    Bestellung eines Vertreters

                  Sechster Unterabschnitt
                   Vorläufige Untersagung

§ 121a Voraussetzung des Verfahrens

                   Vierter Abschnitt

                  Kosten des
        berufsgerichtlichen Verfahrens;
     Vollstreckung der berufsgerichtlichen
      Maßnahmen und der Kosten; Tilgung

§ 122  Gerichtskosten
§ 123  (weggefallen)
§ 124  Kostenpflicht
§ 125  (weggefallen)
§ 126  Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und
       der Kosten
§ 126a Tilgung

                   Fünfter Abschnitt

            Anzuwendende Vorschriften

§ 127    Anzuwendende Vorschriften

                       Siebenter Teil

                  Vereidigte Buchprüfer
             und Buchprüfungsgesellschaften

§ 128    Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
§ 129    Inhalt der Tätigkeit

§ 130    Anwendung von Vorschriften des Gesetzes

                           Achter Teil
     EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften

§ 131    Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprü-
         fungsgesellschaften
§ 131a Registrierungsverfahren
§ 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungs-
         gesellschaften
§§ 131c
bis 131f (weggefallen)

                           Neunter Teil
          Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer

§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer

§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer

§ 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsge-
       setzes
§ 131j (weggefallen)
§ 131k Bestellung
§ 131l Verordnungsermächtigung
§ 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats

                           Zehnter Teil
              Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 132    Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen;
         Siegelimitate
§ 133    Schutz der Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesell-
         schaft“ und „Buchprüfungsgesellschaft“
§ 133a   Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem
         geprüften Unternehmen

§ 133b   Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Ge-
         schäftsgeheimnisse
§ 133c   Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Ge-
         schäftsgeheimnisse
§ 133d   Verwaltungsbehörde
§ 133e   Verwendung der Geldbußen

                            Elfter Teil
           Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 134    Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Ab-
         schlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschluss-
         prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten

§ 134a Übergangsregelung

§§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstär-
         kungsgesetz

§§ 136
bis 139a (weggefallen)

§ 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003
         geltenden § 51a
§ 140 (weggefallen)
§ 141 Inkrafttreten

Anlage (zu § 122 Satz 1)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2154. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 278883a73dc69f6a….