§ 85
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85#abs-1 (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85#abs-2 (2) Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85#abs-3 (3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des § 82 Absatz 4 Satz 2 und des § 84 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85#abs-4 (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§§ 81 und 85a) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85#abs-5 (5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/85#abs-6 (6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 85 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 31.08.2016 – 3 LiQ 1/16 (EP)Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Isentress" - zur Erteilung einer Zwangslizenz an einem Medikament gegen AIDS – zur Frage des erfolglosen Bemühens des Lizenzsuchers um eine Lizenz – Abstellen auf die Perspektive des Lizenzsuchers – Einräumen von Verhandlungsspielräumen - Angebot muss den Anforderungen an eine kartellrechtliche Zwangslizenz nicht genügen - prozessuale Dringlichkeit ist keine zusätzliche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
- BGH, 11.07.2017 – X ZB 2/17Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff: Erfolglose Bemühungen des Lizenzsuchers um die Zustimmung zur Lizenzbenutzung; öffentliches Interesse bei Betroffensein einer relativ kleinen Patientengruppe; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; zögerliches Verhalten des Lizenzsuchers - RaltegravirZitiert von 11
- BPatG, 21.11.2017 – 3 Li 1/16 (EP)Patentrecht – Verfahren auf Erteilung einer Zwangslizenz – "Isentress II" - vorangegangenes Verfahren zur einstweiligen Verfügung im Zwangslizenzverfahren – in das Hauptsacheverfahren verlagerte Entscheidung über die Höhe der Lizenzgebühr – im Laufe des Hauptsacheverfahrens eintretender Widerruf des Patents – teilweise Erledigung des Rechtsstreits - Antragssteller der Zwangslizenz hat von der einstweiligen Benutzungsgestattung Gebrauch gemacht – Entrichtung der gesetzlich bestimmten Vergütung für die Dauer der (einstweiligen) Lizenzgewährung – Faktoren für die Bemessung einer Zwangslizenzgebühr – zur Schätzung
- BPatG, 06.09.2018 – 3 LiQ 1/18 (EP)(Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Praluent" – zu den Anforderungen an die Lizenzbemühungen i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 PatG - zum angemessenen Zeitraum der Lizenzbemühungen – Unterbreitung eines Lizenzangebotes kurze Zeit vor Einreichung der Zwangslizenzklage und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Anforderungen an Lizenzbemühungen werden (regelmäßig) nicht erfüllt - Patentinhaber hat sich in der Vergangenheit mehrfach gegen die Vergabe einer Lizenz ausgesprochen – keine Entbindung vom Erfordernis der Lizenzbemühungen – zur Beweislast für das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erteilung der Zwangslizenz – Geltendmachung des Antragstellers, dass ein öffentliches Interesse an der weiteren freien Verfügbarkeit des von ihm vertriebenen Arzneimittels besteht – Umfang des erforderlichen Beweises – keine Beweislastumkehr – Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Benutzungserlaubnis für einen Cholesterinsenker)
- LG Düsseldorf, 07.07.2022 – 4c O 18/21
- BPatG, 28.04.2020 – 3 ZA (pat) 13/18, zu 3 LiQ 1/16 (EP), KoF 114/16Patentrecht – einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren – Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren - "Kosten im Zwangslizenzverfahren" - während eines noch nicht rechtskräftigen Kostenfestsetzungsverfahrens kann die Festsetzung weiterer Verfahrenskosten beantragt werden - auch noch im Erinnerungsverfahren – nicht für Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens - zu den notwendigen Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens – alle Kosten, die dem Verfügungsantragsteller für die Glaubhaftmachung seiner Angaben entstanden sind – zu Gutachterkosten – zu ÜbersetzungskostenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 29.11.2023 – 4 Ni 16/22 (EP)
- BPatG, 29.11.2023 – 4 Ni 23/22 (EP)
- LG München II, 17.05.2023 – 7 O 5812/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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21.01.2005 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I 146)
BGBl. 2005 I S. 146
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. I S. 3656
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.