Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 17.06.2026 – 25 W (pat) 48/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:170626B25Wpat48.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2021 024 829.1 (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein sowie der Richterin Butscher und der Richterin von Bonin

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2026:170626B25Wpat48.23.0 1. Der Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 25. Mai 2023 gilt als nicht eingelegt.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I. Am 16. November 2021 ist das Zeichen ViveLaCar als Wortmarke für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 12:

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Klasse 36:

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Gewährung von Krediten für Kraftfahrzeuge; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge; Finanzdienstleistungen für den Kauf von Fahrzeugen; Finanzierung von Fahrzeugkäufen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf das Leasing von Fahrzeugen; Kraftfahrzeugversicherungsdienstleistungen; Finanzdienstleistungen für die Versicherung von Kraftfahrzeugen; Leasing-Finanzierung von Fahrzeugen; Beratung zur Leasingfinanzierung; Fahrzeugkosten- und Fahrzeuginvestitionsberatung; Informationen und Beratung in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen; Klasse 39:

Vermietung von Fahrzeugen zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Vermietung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Motorrädern, Campingwagen, Lastwagen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Reisebussen, Bussen, Wohnwagen; Verleih und Vermietung von Fahrzeugen: Organisation der Vermietung von Fahrzeugen zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschlüssen vom 1. April 2022 und vom 25. Mai 2023, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung 30 2021 024 829.1 zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluss ist den Vertretern der Anmelderin am 31. Mai 2023 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Durch das am 30. Juni 2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Telefax hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Mit am 28. August 2023 per Empfangsbekenntnis zugestellten Schreiben vom 23. August 2023 wurde ihr seitens der zuständigen Rechtspflegerin mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei. Daraufhin hat sie mit Schreiben vom 12. Oktober 2023, eingegangen beim Bundespatentgericht am gleichen Tag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG hinsichtlich der in dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 2023 genannten Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Zur Begründung führt der sachbearbeitende Vertreter der Beschwerdeführerin aus, nach Zustellung des Beschlusses vom 25. Mai 2023 habe er seine bisher immer stets zuverlässige Kanzleiangestellte Frau X… angewiesen, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen im Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung von Notfristen sei in der Kanzlei so organisiert, dass der zuständige Rechtsanwalt vor Ausstellung des Empfangsbekenntnisses die Rechtsmittelfristen vermerke und den Vorgang an die zuständige Büroangestellte weiterleite. Diese notiere die Frist in einem besonderen Fristenkalender und trage zusätzlich eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist ein, jeweils mit einem auffälligen Hinweis. Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem auffälligen Vermerk gesondert vorgelegt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung überprüft und die Sache, wenn sie noch nicht erledigt ist, noch einmal mit einem auffälligen Hinweis „heute Fristablauf“ in derselben Weise vorgelegt. Vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht.

Die Eintragung und die Kontrolle der Fristen obliege Frau X…. Im hiesigen Fall habe sie versehentlich nur die Beschwerdefrist notiert und versäumt die Zahlungsfrist hinsichtlich der Beschwerdegebühr zu notieren. Am Tag des Fristablaufes habe es deshalb keinen Hinweis auf die Zahlungsfrist gegeben. Erst am 28. August 2023 sei mit Zustellung des Schreibens des Gerichts vom 23. August 2023 aufgefallen, dass die Zahlungsfrist nicht eingetragen und dementsprechend nicht eingehalten worden sei. Die Richtigkeit der Angaben werde anwaltlich versichert. Die Beschwerdegebühr sei nunmehr überwiesen worden.

Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- Euro ist ausweislich des amtlichen Kontoauszugs am 13. Oktober 2023 eingezahlt worden. Mit Hinweis vom 18. Dezember 2023 hat der Senat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde wegen verspäteter Zahlung der entsprechenden Gebühr als nicht eingelegt gelte und der Senat beabsichtige, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Hierzu hat sie sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 1. April 2022 und 25. Mai 2023, die Schriftsätze der Anmelderin, den Hinweis der Rechtspflegerin vom 23. August 2023, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 18. Dezember 2023 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG als nicht eingelegt.

1. Nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung einzulegen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- Euro zu bezahlen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Nachdem der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 2023 den Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin laut Empfangsbekenntnis am 31. Mai 2023 zugestellt worden ist, lief die Monatsfrist am 30. Juni 2023 ab (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt., und Abs. 3 BGB i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG). Die von ihr an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde wurde folglich rechtzeitig erhoben. Allerdings ist die Beschwerdegebühr erst am 13. Oktober 2023 und damit mehr als drei Monate nach Ablauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 30. Juni 2023 auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen.

2. Dem Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht entsprochen werden.

a) Er ist statthaft und zulässig. Insbesondere wurde er gemäß § 91 Abs. 2 MarkenG innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Hierbei kommt es darauf an, wann der Betroffene bzw. sein Vertreter die Fristversäumung tatsächlich erkennt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen muss, also die weitere Säumnis nicht mehr unverschuldet ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 91, Rn. 25). Mit Zugang des Schreibens der Rechtspflegerin vom 23. August 2023 am 28. August 2023 sind die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin über die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Kenntnis gesetzt worden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt das Hindernis weggefallen ist. Insofern ist der am 12. Oktober 2023 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der vorgenannten Zweimonatsfrist gestellt worden.

Auch hat die Anmelderin die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachgeholt (§ 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), nachdem die Beschwerdegebühr am 13. Oktober 2023 auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen ist. Die Frist gemäß § 91 Abs. 5 MarkenG ist ebenfalls eingehalten worden, da die Wiedereinsetzung am 12. Oktober 2023, mithin innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 30. Juni 2023 beantragt wurde.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht ohne Verschulden versäumt wurde (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 91, Rn. 10 m. w. N.). Das Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten steht entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG dem Verschulden eines Beteiligten gleich. Dabei werden von der Rechtsprechung an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts strenge Maßstäbe angelegt (vgl. Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 233, Rn. 13). Verletzt er die bei der üblichen Bearbeitung von Fristsachen bestehenden Sorgfaltspflichten, so ist von einer verschuldeten Fristversäumung auszugehen. Es ist anerkannt, dass Rechtsanwälte die Berechnung und Kontrolle der Fristen grundsätzlich geschultem Kanzleipersonal übertragen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Fristenprüfung allerdings wieder dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt werden (vgl. Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 233, Rn. 23.18; BGH NJW 2007, 2332; NJW 2008, 3439; BPatG 25 W (pat) 9/17).

Vorliegend hat der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Anmelderin spätestens am 30. Juni 2023 den Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde unterschrieben. Die Akte lag ihm also selbst vor. Er hat folglich die Möglichkeit gehabt, nicht nur - wie geschehen - die Frist zur Einlegung der Beschwerde, sondern - wie nicht geschehen - auch die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu überprüfen. Eine solche gemeinsame Kontrolle drängt sich deshalb auf, weil Beginn, Dauer und Ende beider Fristen identisch sind (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 MarkenG). Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, die der Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde vorgeschaltet ist. Sie ist zwingende Voraussetzung für die Rechtsmitteleinlegung. Von ihr hängt ab, ob ein Beschwerdeverfahren anhängig wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66, Rn. 53). Wegen der grundlegenden Bedeutung der fristgerechten Zahlung einer Beschwerdegebühr muss sich ein Vertreter im Zeitpunkt der Unterzeichnung eines Schriftsatzes, mit dem er Beschwerde erhebt, selbst davon überzeugen, dass die Beschwerdegebühr fristgerecht gezahlt wurde oder wird. Dieser Obliegenheit hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt vorliegend umso eher nachkommen müssen, da nur noch am 30. Juni 2023 die Beschwerdegebühr fristwahrend hätte entrichtet werden können. Je näher der Fristablauf rückt, desto sorgfältiger ist darauf zu achten, dass alle für die Zahlung der Gebühr notwendigen Maßnahmen eingeleitet worden sind oder werden. Ergänzend ist in Betracht zu ziehen, dass Vertreter in den Schriftsätzen, mit denen sie Beschwerde einlegen, in aller Regel darüber informieren, wie die Beschwerdegebühr gezahlt wird. Ein solcher Hinweis fehlt hier.

Zusammenfassend besteht somit hinreichender Grund zu der Annahme, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt seiner Obliegenheit, auch die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu überwachen, nicht nachgekommen ist.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die verspätet gezahlte Gebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66, Rn. 59).

4. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG trifft der Rechtspfleger den Ausspruch, dass eine Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Demgegenüber ist gemäß § 91 Abs. 6 MarkenG i. V. m. § 67 Abs. 1 MarkenG der Senat zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen. Der enge sachliche Zusammenhang steht allerdings einer getrennten Bearbeitung entgegen, so dass aufgrund der funktionellen Zuständigkeit gemäß § 6 RPflG vorliegend der Senat auch die Feststellung trifft, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66, Rn. 54).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung gemäß Ziffer 2. dieses Beschlusses steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Kortbein Butscher von Bonin Beglaubigt …