Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht

Stand: 21.01.2026

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen1.710 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/82#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/82#abs-2 (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/82#abs-3 (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht.

§ 81a § 83