§ 81 Vertretung, Vollmacht
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/81#abs-1 (1) Die Beteiligten können vor dem Bundespatentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 96 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/81#abs-2 (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Bundespatentgericht vertretungsbefugt nur
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/81#abs-3 (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/81#abs-4 (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/81#abs-5 (5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden. Das Bundespatentgericht kann hierfür eine Frist bestimmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/81#abs-6 (6) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Bundespatentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt. Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 81 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 24.01.2023 – 25 W (pat) 10/21Markenbeschwerdeverfahren - „SUPER TOX/SUPER TOX“ - Unzulässigkeit des Widerspruchs - Rüge der Inlandsvertretervollmacht - kein Nachweis der Bevollmächtigung - Kostenauferlegung hinsichtlich Beschwerdeverfahren
- BPatG, 24.11.2021 – 25 W (pat) 36/20Markenbeschwerdeverfahren – " SUPERTOX/SUPERTOX “ – zur Unzulässigkeit des Widerspruchs – Widersprechende mit Sitz im Ausland - zum Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht – Kostenauferlegung
- BPatG, 19.07.2019 – 28 W (pat) 4/15Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "ELEMENTCASE" – zur Überprüfung der Bestellung eines Inlandsvertreters – Folgen des Mangels einer Vollmacht - Kostenentscheidung - KostenauferlegungZitiert von 2
- BPatG, 12.11.2013 – 33 W (pat) 510/11Markenbeschwerdeverfahren – "ZENIO (Wort-Bild-Marke)/ZINIO (Gemeinschaftswortmarke)" – Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Ausland – Erfordernis eines Inlandsvertreters – Rüge des Mangels einer schriftlichen Vollmacht - fehlender Nachweis der wirksamen Bestellung des Inlandsbevollmächtigten – Unzulässigkeit der BeschwerdeZitiert von 1
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
- BPatG, 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- BPatG, 08.10.2025 – 20 W (pat) 11/24Zitiert von 1
- BPatG, 28.11.2024 – 26 W (pat) 30/21Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - „Sw Sophienwald (Wort-/Bildmarke)“ - kein Freihaltebedürfnis - zum Kostenantrag
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.