§ 97
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 08.10.2025 – 20 W (pat) 11/24Zitiert von 1
- BPatG, 18.01.2016 – 20 W (pat) 52/13(Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Meßsystem" – auswärtiger Beteiligter - notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters – § 25 Abs. 1 PatG ist lex specialis zu § 97 Abs. 6 S. 2 PatG - Verfahrensvoraussetzung)Zitiert von 3
- BPatG, 20.05.2015 – 20 W (pat) 13/11Patentbeschwerdeverfahren – "Antennenanordnung" – zur notwendigen Bestellung eines Inlandsvertreters - zum Erfordernis der Vorlage einer Vollmachtsurkunde im OriginalZitiert von 5
- BPatG, 11.11.2019 – 20 W (pat) 26/17Patentbeschwerdeverfahren – Beschwerdeführerin mit Sitz im Ausland – kein Nachweis der Bestellung eines Inlandsvertreters – Unzulässigkeit der BeschwerdeZitiert von 2
- BPatG, 14.03.2016 – 20 W (pat) 6/12Patentbeschwerdeverfahren – "Verstärker" – zur notwendigen Bestellung eines Inlandsvertreters - zum Erfordernis der Vorlage einer Vollmachtsurkunde im OriginalZitiert von 3
- BPatG, 20.03.2014 – 23 W (pat) 9/10Patentbeschwerdeverfahren – "Zickzackabtastpfad" - Inlandsvertreter - zum Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen VollmachtZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BPatG, 05.03.2026 – 19 W (pat) 22/24
- BPatG, 19.12.2025 – 35 W (pat) 406/22
- BPatG, 26.03.2025 – 35 W (pat) 2/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/97#abs-1 (1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/97#abs-2 (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/97#abs-3 (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/97#abs-4 (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/97#abs-5 (5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/97#abs-6 (6) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.