§ 109
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/109#abs-1 (1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/109#abs-2 (2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/109#abs-3 (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Wird zitiert von 114 Entscheidungen zu § 109 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 29.06.2010 – 6 W (pat) 327/06Patenteinspruchsverfahren – "Kosten der Rechtsbeschwerde" – Zurückverweisung an BPatG – Entscheidung über Auferlegung der außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen – Prüfung der Nichterhebung der Gerichtskosten - unrichtige SachbehandlungZitiert von 1
- BPatG, 19.08.2010 – 9 W (pat) 349/05Patenteinspruchsverfahren - Nichterhebung der Gerichtskosten für Rechtsbeschwerdeverfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren
- BPatG, 19.08.2010 – 9 W (pat) 339/05Patenteinspruchsverfahren - Nichterhebung der Gerichtskosten für Rechtsbeschwerdeverfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren
- BPatG, 19.08.2010 – 9 W (pat) 347/05Patenteinspruchsverfahren - Nichterhebung der Gerichtskosten für Rechtsbeschwerdeverfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren
- BPatG, 28.04.2005 – 10 ZA (pat) 6/04Zitiert von 2
- BGH, 07.07.2015 – X ZB 4/14Wiedereinsetzung nach Versäumung einer Frist im Validierungsverfahren für ein Europäisches Patent vor dem Deutschen Patent- und Markenamt: Beteiligung eines Patentverletzers am Verfahren - Verdickerpolymer IIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.03.2026 – X ZB 5/25Patentfähigkeit eines Verfahrens und eines Systems zur automatisierten Bestimmung von Untersuchungsergebnissen in einer Bildsequenz - Automatisierte Bestimmung von UntersuchungsergebnissenZitiert von 1
- BGH, 25.02.2026 – X ZB 3/25Patentfähigkeit eines Mittels zur Anwendung bei Fructoseintoleranz - FructoseintoleranzZitiert von 3
- BGH, 11.06.2024 – X ZB 5/22Patentanmeldung: Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder - DABUS
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.