Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund5.694 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/71#abs-1 (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Bundespatentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/71#abs-2 (2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/71#abs-3 (3) Das Bundespatentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/71#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/71#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

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