§ 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/71#abs-1 (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Bundespatentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/71#abs-2 (2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/71#abs-3 (3) Das Bundespatentgericht kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/71#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Beteiligte die Beschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/71#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
Wird zitiert von 5.696 Entscheidungen zu § 71 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 10.08.2010 – 33 W (pat) 9/09Markenbeschwerdeverfahren – isolierte Kostenbeschwerde - "IGEL PLUS/PLUS (Wort-Bild-Marke)" – Ausführungen zu Kostenentscheidungen: Möglichkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht – Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit zu Lasten eines Beteiligten bedarf besonderer Umstände – zum schuldhaften Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht – keine pauschale Entscheidung über eine Kostenauferlegung – Würdigung sämtlicher Umstände bei isolierter Kostenbeschwerde - in der Hauptsache obsiegender Beteiligter unterliegt mit der isolierten Kostenbeschwerde: Kostenauferlegung kann unbillig sein, so dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat – bei erfolgreicher isolierter Kostenbeschwerde kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt seinZitiert von 31
- BPatG, 24.06.2008 – 27 W (pat) 85/07Zitiert von 7
- BPatG, 11.06.2015 – 30 W (pat) 32/14Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "ChemSeal (Wort-Bild-Marke)" – Antrag auf Kostenauferlegung - Verzicht auf die angegriffene Marke – zum Kostengrundsatz im Löschungsverfahren - Bösgläubigkeit lässt sich nicht feststellen – Ausgang des Löschungsverfahrens bleibt offen - keine KostenauferlegungZitiert von 1
- BPatG, 23.10.2014 – 30 W (pat) 59/11
- BPatG, 28.09.2010 – 33 W (pat) 42/10Markenbeschwerdeverfahren – "finaPLUS (Wort-Bild-Marke)/Plus (Wort-Bild-Marke)" – zur Kostenentscheidung im Falle der Rücknahme des Widerspruchs nach außergerichtlichem Vergleich - Kostentscheidung ist auch bei Rücknahme des Widerspruchs in das an Billigkeitserwägungen auszurichtende Ermessen des Patentamts gestellt – zur Kostentragung im Kostenbeschwerdeverfahren – Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
- BPatG, 10.08.2010 – 33 W (pat) 44/09Markenbeschwerdeverfahren – isolierte Kostenbeschwerde - "Z.plus/Plus (Wort-Bild-Marke)" – Ausführungen zu Kostenentscheidungen: Möglichkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht – Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit zu Lasten eines Beteiligten bedarf besonderer Umstände – zum schuldhaften Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht – keine pauschale Entscheidung über eine Kostenauferlegung – Würdigung sämtlicher Umstände bei isolierter Kostenbeschwerde - in der Hauptsache obsiegender Beteiligter unterliegt mit der isolierten Kostenbeschwerde: Kostenauferlegung kann unbillig sein, so dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat – bei erfolgreicher isolierter Kostenbeschwerde kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt seinZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 31.07.2026 – 28 W (pat) 34/22Markenrecht: Voraussetzungen der Schutzentziehung einer international registrierten Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 29.07.2026 – 30 W (pat) 525/24Markenrecht: Bejahung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Wortmarke und einer jüngeren Wort-Bild-Marke Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BPatG, 22.07.2026 – 28 W (pat) 554/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 71 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
-
21.06.2006 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318)
BGBl. 2006 I S. 1318
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.