§ 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 644
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.2009 – IX ZR 7/09Zitiert von 7
- BGH, 21.01.2010 – IX ZR 65/09Insolvenzeröffnungsverfahren: Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung durch den vorläufigen InsolvenzverwalterZitiert von 36
- BVerfG, 22.03.2012 – 1 BvR 3169/11Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG durch die Versagung einer Nutzungsausfallentschädigung als Masseforderung wegen eines nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 5 InsO angeordneten Verwertungs- und EinziehungsstoppsZitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 27.04.2017 – I-12 U 42/15
- LG Mainz, 20.02.2002 – 8 T 302/01
- BGH, 24.01.2019 – IX ZR 110/17Ersatzaussonderungs- und absonderungsrechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Getränkemarktbetreibers: Verlust der Befugnis des Schuldners zur Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und Veräußerung sicherungsübertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware; Widerruf der Veräußerungsermächtigung durch die Berechtigten; Einziehung und Veräußerung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechts; sekundäre Darlegungslast des InsolvenzverwaltersZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24
- BGH, 22.04.2026 – II ZR 198/25Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bei Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 InsO
- LG Münster, 28.01.2026 – 5 T 415/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/21#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/21#abs-2 (2) Das Gericht kann insbesondere
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/21#abs-3 (3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.