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Artikel 1 · BT-Drs. 15/1853 · S. 14

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Nummer 1
Nach Artikel 4 Abs. 1 und 5 der Finanzsicherheitenricht-
linie ist sicherzustellen, dass die Verwertung einer Finanz-
sicherheit weder durch die Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens noch durch die Einleitung von Sanierungsmaß-
nahmen beeinträchtigt wird. Demzufolge darf auch die
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröff-
nungsverfahren nicht dazu führen, dass die vereinbarungs-
gemäße Verwertung einer Finanzsicherheit unterbunden
oder verzögert wird. Die Anfügung des § 21 Abs. 2 Satz 2
InsO-E gewährleistet, dass eine Verfügung des Sicherungs-
nehmers über die zu seinen Gunsten bestellte Finanzsicher-
heit auch bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen wirk-
sam bleibt. Zugleich wird darin klargestellt, dass Siche-
rungsmaßnahmen auch nicht die Wirksamkeit der Verrech-
nung von Ansprüchen und Leistungen aus Verträgen, die in
ein Zahlungssystem im Sinne der Finalitätsrichtlinie einge-
bracht wurden, beeinflussen.
Zu Nummer 2
Nach der Grundkonzeption der Insolvenzordnung verliert
der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
seine Verfügungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse ge-
hörenden Gegenstände seines Vermögens; Verfügungen, die
er nach dem Zeitpunkt der Eröffnung vornimmt, sind abso-
lut unwirksam. Artikel 8 Abs. 2 der Finanzsicherheiten-
richtlinie gebietet es nun, eine Ausnahme von diesem
Grundsatz für den Fall zuzulassen, dass der Schuldner nach
der Insolvenzeröffnung, jedoch noch am Eröffnungstag zu
Gunsten eines Sicherungsnehmers, der nachweisen kann,
dass er von der Eröffnung des Verfahrens keine Kenntnis
hatte und auch nicht haben konnte, eine Finanzsicherheit
bestellt oder ihm den Besitz an ihr verschafft. Soweit eine
Verfügung des Schuldners danach wirksam ist, bleibt sie
unter den a

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.452 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1853, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.469–67.921 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 1cc62a3a3111e07d….

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