§ 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 121 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 18.11.2003 – 1 AZR 30/03Betriebsänderung in der Insolvenz: Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Wahl des Betriebsrats erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 55/14Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 54/14Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 53/14Zitiert von 2
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 52/14Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 278/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Berlin, 21.12.2017 – 41 BV 13752/17Insolvenzrecht - Antrag nach § 122 InsO - Unzulässigkeit bei bereits begonnener Betriebsstilllegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 128
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 279/13Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 213/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.