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Artikel 1 · BT-Drs. 14/5680 · S. 20

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Nummer 1
Zu § 4a InsO
§ 4a InsO (neu) beinhaltet die zentrale Vorschrift der neuen
Verfahrenskostenstundung. In ihr werden der begünstigte
Personenkreis, die Voraussetzungen der Stundung und
deren Wirkung sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts
geregelt.
Nach Absatz 1 Satz 1 können von der Stundung alle natür-
lichen Personen profitieren. Wenngleich in der öffentlichen
Diskussion überwiegend von Verbrauchern die Rede war,
denen mittels öffentlicher Hilfe der Zugang zum Verfahren
eröffnet werden müsse, sieht der Gesetzentwurf vor,
dass alle Personen, die eine Restschuldbefreiung nach den
§§ 286 ff. InsO erlangen können, auch von dieser Verfah-
renskostenhilfe profitieren. Eine davon abweichende Ein-
schränkung des begünstigten Personenkreises wäre aus ver-
fassungsrechtlichen Gründen nicht haltbar gewesen. Voraus-
setzung der Stundung ist, dass das Vermögen des Schuld-
ners, also die spätere Insolvenzmasse, nicht ausreichend ist,
um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der Gesetzentwurf
geht dabei davon aus, dass der Einsatz öffentlicher Mittel zur
Durchführung eines Insolvenzverfahrens lediglich als
ultima ratio in den Fällen vorgesehen werden sollte, in denen
ansonsten eine Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1
InsO erfolgen müsste. Vorrangig ist somit das Vermögen des
Schuldners heranzuziehen. Da nach § 35 Abs. 1 InsO auch
der Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens zur Masse
gehört, ist vor der Gewährung einer Stundung zu prüfen, ob
das in diesem Zeitraum vom Schuldner erlangte pfändbare
Einkommen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen
wird. Ist dies nicht der Fall, so hat das Gericht zu ermitteln,
ob ein Verfahrenskostenvorschuss, der sowohl vom Schuld-
ner als auch von einem Gläubiger oder einem interessier

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 92.327 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/5680, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.423–177.750 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 36ca2143a648bc35….

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