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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2355

BGBl. 2009 I S. 2355 · 234.935 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2355 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2355
                                     Gesetz
                zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,
            des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie
sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht*)
                                                              Vom 29.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                       Änderung
              des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;

2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286), wird wie
folgt geändert:
 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Nach der Angabe zu § 359 wird folgende An-
         gabe eingefügt:
          „§ 359a Anwendungsbereich“.
      b) Die Angabe „§§ 360, 361 (weggefallen)“ wird
         durch die folgenden Angaben ersetzt:
          „§ 360     Widerrufs- und Rückgabebelehrung

          § 361      (weggefallen)“.

      c) Vor der Angabe zu § 488 wird folgende Angabe
         eingefügt:

                                 „Kapitel 1
                        Allgemeine Vorschriften“.
      d) Vor der Angabe zu § 491 wird folgende Angabe
         eingefügt:
                                 „Kapitel 2
                        Besondere Vorschriften
                  für Verbraucherdarlehensverträge“.
      e) Nach der Angabe zu § 491 wird folgende An-
         gabe eingefügt:
          „§ 491a Vorvertragliche Informationspflichten
                  bei Verbraucherdarlehensverträgen“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
     tes vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnen-
     markt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/
     60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/
     EG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl. EU Nr. L 319 S. 1),
  2. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-

     tes vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur
     Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucher-
     kreditrichtlinie – ABl. EU Nr. L 133 S. 66).
Juli 2009

       f) Die Angabe zu § 493 wird wie folgt gefasst:
            „§ 493    Informationen während des Vertrags-
                      verhältnisses“.

       g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden
          durch die folgenden Angaben ersetzt:

            „§ 497 Verzug des Darlehensnehmers

            § 498     Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungs-

                      darlehen

            § 499     Kündigungsrecht des Darlehensge-
                      bers; Leistungsverweigerung
            § 500     Kündigungsrecht des Darlehensneh-
                      mers; vorzeitige Rückzahlung

            § 501     Kostenermäßigung
            § 502     Vorfälligkeitsentschädigung
            § 503     Immobiliardarlehensverträge
            § 504     Eingeräumte    Überziehungsmöglich-
                      keit

            § 505     Geduldete Überziehung

                               Untertitel 2

                   Finanzierungshilfen zwischen
             einem Unternehmer und einem Verbraucher
            § 506     Zahlungsaufschub, sonstige Finanzie-
                      rungshilfe
            § 507     Teilzahlungsgeschäfte
            § 508     Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzah-
                      lungsgeschäften
            § 509     Prüfung der Kreditwürdigkeit

                               Untertitel 3
                 Ratenlieferungsverträge zwischen
             einem Unternehmer und einem Verbraucher
            § 510     Ratenlieferungsverträge

                               Untertitel 4

                           Unabdingbarkeit,
                     Anwendung auf Existenzgründer

            § 511     Abweichende Vereinbarungen
            § 512     Anwendung auf Existenzgründer

            §§ 513 bis 515 (weggefallen)“.
BGBl. 2009, Seite 2356 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2356
       h) Die Angabe zu Titel 12 wird wie folgt gefasst:
                            „Titel 12
                     Auftrag, Geschäfts-
            besorgungsvertrag und Zahlungsdienste“.
       i) Vor der Angabe zu § 675 wird die Angabe „Ka-
          pitel 1 Allgemeines“ gestrichen.

       j) Die Angaben zu den §§ 675a bis 676h werden
          durch die folgenden Angaben ersetzt:

         „§ 675a Informationspflichten

         § 675b    Aufträge zur Übertragung von Wert-
                   papieren in Systemen

                           Untertitel 3

                        Zahlungsdienste

                            Kapitel 1

                     Allgemeine Vorschriften

         § 675c Zahlungsdienste und elektronisches
                Geld
         § 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
         § 675e Abweichende Vereinbarungen

                            Kapitel 2

                     Zahlungsdienstevertrag

         § 675f    Zahlungsdienstevertrag
         § 675g Änderung des Zahlungsdiensterah-
                menvertrags

         § 675h Ordentliche Kündigung eines Zah-
                lungsdiensterahmenvertrags

         § 675i    Ausnahmen für Kleinbetragsinstru-
                   mente und elektronisches Geld

                            Kapitel 3

                         Erbringung und
                  Nutzung von Zahlungsdiensten

                          Unterkapitel 1

             Autorisierung von Zahlungsvorgängen;

             Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

         § 675j Zustimmung und Widerruf der Zustim-
                mung

         § 675k Nutzungsbegrenzung

         § 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zah-
                lungsauthentifizierungsinstrumente
         § 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in
                Bezug auf Zahlungsauthentifizierungs-
                instrumente; Risiko der Versendung

                          Unterkapitel 2
               Ausführung von Zahlungsvorgängen
         § 675n Zugang von Zahlungsaufträgen
         § 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen
         § 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauf-
                trags

         § 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen
         § 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs
                anhand von Kundenkennungen

       § 675s Ausführungsfrist       für    Zahlungsvor-
              gänge
       § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit
              von Geldbeträgen
                        Unterkapitel 3

                           Haftung

       § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für
              nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

       § 675v Haftung des Zahlers bei missbräuch-
              licher Nutzung eines Zahlungsauthen-
              tifizierungsinstruments
       § 675w Nachweis der Authentifizierung

       § 675x Erstattungsanspruch bei einem vom

              oder über den Zahlungsempfänger
              ausgelösten autorisierten Zahlungs-

              vorgang

       § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei
              nicht erfolgter oder fehlerhafter Aus-
              führung     eines   Zahlungsauftrags;
              Nachforschungspflicht
       § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter
              oder fehlerhafter Ausführung eines
              Zahlungsauftrags oder bei einem nicht
              autorisierten Zahlungsvorgang

       § 676    Nachweis der Ausführung von Zah-
                lungsvorgängen
       § 676a Ausgleichsanspruch

       § 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehler-
              haft ausgeführter Zahlungsvorgänge

       § 676c Haftungsausschluss“.

2.   In § 308 Nr. 1 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1
     und 2“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 1 bis 3“
     ersetzt.
3.   § 312 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Ver-
     braucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder
     Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss
     auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hin-

     weisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit

     diese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten
     können.“

4.   § 312c Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei
     Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Arti-
     kels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes
     zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.
        (2) Der Unternehmer hat bei von ihm veran-
     lassten Telefongesprächen seine Identität und
     den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits
     zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich
     offenzulegen.“
5.   § 312d wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend
       von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung
       der Informationspflichten gemäß Artikel 246
       § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
       setzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht
BGBl. 2009, Seite 2357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2357
       vor deren Eingang beim Empfänger, bei der
       wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Wa-
       ren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung
       und bei Dienstleistungen nicht vor Vertrags-
       schluss.“
     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499
           bis 507“ durch die Angabe „§§ 495, 506
           bis 512“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „solchen Ver-
           trägen“ durch das Wort „Ratenlieferungs-
           verträgen“ ersetzt.

6.   § 312e wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „der
        Rechtsverordnung nach Artikel 241“ durch die
        Angabe „Artikel 246 § 3“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 355
        Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3
        Satz 1“ ersetzt.

7.   § 355 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von zwei

        Wochen“ durch die Wörter „der Widerrufsfrist“

        ersetzt.

     b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-

        den Absätze 2 bis 4 ersetzt:

          „(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn

       dem Verbraucher spätestens bei Vertrags-
       schluss eine den Anforderungen des § 360
       Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in
       Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträ-
       gen steht eine unverzüglich nach Vertrags-
       schluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbeleh-
       rung einer solchen bei Vertragsschluss gleich,
       wenn der Unternehmer den Verbraucher ge-
       mäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einfüh-
       rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
       unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung
       dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder
       Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, be-
       trägt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt
       auch dann, wenn der Unternehmer den Ver-
       braucher über das Widerrufsrecht gemäß Arti-
       kel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einfüh-
       rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
       zu einem späteren als dem in Satz 1 oder
       Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

          (3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem
       Verbraucher eine den Anforderungen des
       § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über
       sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt
       worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzu-
       schließen, so beginnt die Frist nicht, bevor
       dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde,
       der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder
       eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des
       Antrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der
       Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast
       den Unternehmer.
          (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
       sechs Monate nach Vertragsschluss. Diese
       Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht
       vor deren Eingang beim Empfänger. Abwei-

         chend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht
         nicht, wenn der Verbraucher nicht entspre-
         chend den Anforderungen des § 360 Abs. 1
         über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt
         worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Fi-
         nanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der
         Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß
         Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
         Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bür-
         gerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß
         erfüllt hat.“
 8.   § 356 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Voraussetzung ist, dass

         1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderun-
            gen des § 360 Abs. 2 entsprechende Beleh-
            rung über das Rückgaberecht enthalten ist
            und

         2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in
            Abwesenheit des Unternehmers eingehend
            zur Kenntnis nehmen konnte.“

      b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze

         ersetzt:

         „Im Übrigen sind die Vorschriften über das Wi-

         derrufsrecht entsprechend anzuwenden. An

         die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.“

 9.   § 357 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüg-
         lich nach Vertragsschluss in Textform mitge-
         teilter Hinweis einem solchen bei Vertrags-
         schluss gleich, wenn der Unternehmer den
         Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von des-
         sen Vertragserklärung in einer dem eingesetz-
         ten Fernkommunikationsmittel entsprechen-
         den Weise über die Wertersatzpflicht und eine
         Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet
         hat.“

      b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Dies“
         durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
10.   (entfällt)
11.   (entfällt)

12.   In § 359 Satz 2 werden die Wörter „ , wenn das
      finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet,
      sowie“ gestrichen.

12a. Nach § 359 wird folgender § 359a eingefügt:
                           „§ 359a

                     Anwendungsbereich
         (1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbun-
      denes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4
      entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder
      die Leistung des Unternehmers aus dem wider-
      rufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehens-
      vertrag genau angegeben ist.
        (2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf
      Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die
      der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang
      mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abge-
      schlossen hat.
BGBl. 2009, Seite 2358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2358
          (3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht
       anzuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge,
       die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzin-
       strumenten dienen.
         (4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das fi-
       nanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.“
13.    § 360 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 360
              Widerrufs- und Rückgabebelehrung
          (1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich ge-
       staltet sein und dem Verbraucher entsprechend
       den Erfordernissen des eingesetzten Kommunika-
       tionsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich
       machen. Sie muss Folgendes enthalten:

       1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
       2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner
          Begründung bedarf und in Textform oder durch
          Rücksendung der Sache innerhalb der Wider-
          rufsfrist erklärt werden kann,
       3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift
          desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
          erklären ist, und

       4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der
          Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Frist-
          wahrung die rechtzeitige Absendung der Wi-
          derrufserklärung oder der Sache genügt.
         (2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1
       Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss
       Folgendes enthalten:

       1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
       2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des
          Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
       3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht
          nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn
          die Sache nicht als Paket versandt werden
          kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform
          innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden
          kann,
       4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift
          desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen
          hat oder gegenüber dem das Rücknahmever-
          langen zu erklären ist, und

       5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rück-
          gabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung
          die rechtzeitige Absendung der Sache oder
          des Rücknahmeverlangens genügt.

          (3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3
       Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt
       den Anforderungen des Absatzes 1 und den die-
       sen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes,
       wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungs-
       gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Text-
       form verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß
       § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3
       Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt
       den Anforderungen des Absatzes 2 und den die-
       sen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes,
       wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungs-
       gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Text-
       form verwendet wird. Der Unternehmer darf unter
       Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und

      Schriftgröße von den Mustern abweichen und
      Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des
      Unternehmers anbringen.“
14.   In § 485 Abs. 3 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1
      Satz 2“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1“
      ersetzt.
15.   Vor § 488 wird folgende Überschrift eingefügt:
                          „Kapitel 1
                  Allgemeine Vorschriften“.
16.   § 488 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zurückzuer-
         statten“ durch das Wort „zurückzuzahlen“ er-
         setzt.

      b) In Absatz 2 wird das Wort „zurückzuerstatten“
         durch das Wort „zurückzuzahlen“ und das
         Wort „Rückerstattung“ durch das Wort „Rück-
         zahlung“ ersetzt.
      c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
         „Rückerstattung“ durch das Wort „Rückzah-
         lung“ ersetzt.
17.   § 489 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darle-
        hensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz
        ganz oder teilweise kündigen,
        1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die
           Rückzahlung bestimmten Zeit endet und
           keine neue Vereinbarung über den Sollzins-
           satz getroffen ist, unter Einhaltung einer
           Kündigungsfrist von einem Monat frühes-
           tens für den Ablauf des Tages, an dem die
           Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung
           des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträu-
           men bis zu einem Jahr vereinbart, so kann
           der Darlehensnehmer jeweils nur für den
           Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbin-
           dung endet, kündigen;
        2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren
           nach dem vollständigen Empfang unter Ein-
           haltung einer Kündigungsfrist von sechs
           Monaten; wird nach dem Empfang des
           Darlehens eine neue Vereinbarung über die
           Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz
           getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Ver-
           einbarung an die Stelle des Zeitpunkts des
           Empfangs.“

      b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1
         oder Absatz 2“ gestrichen.

      c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
           „(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder
        veränderliche periodische Prozentsatz, der
        pro Jahr auf das in Anspruch genommene Dar-
        lehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist
        gebunden, wenn für die gesamte Vertragslauf-
        zeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze
        vereinbart sind, die als feststehende Prozent-
        zahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte
        Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung verein-
        bart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen
        Zeiträume als gebunden, für die er durch eine
        feste Prozentzahl bestimmt ist.“
BGBl. 2009, Seite 2359 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2359
18.   § 490 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird das Wort „Rückerstattung“
         durch das Wort „Rückzahlung“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für einen
         bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz ver-
         einbart“ durch die Wörter „der Sollzinssatz
         gebunden“ und die Angabe „§ 489 Abs. 1 Nr. 2“
         durch die Angabe „§ 488 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt
         sowie nach dem Wort „gebieten“ die Wörter
         „und seit dem vollständigen Empfang des
         Darlehens sechs Monate abgelaufen sind“ ein-
         gefügt.

19.   Vor § 491 wird folgende Überschrift eingefügt:
                          „Kapitel 2
                   Besondere Vorschriften
             für Verbraucherdarlehensverträge“.

20.   § 491 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 491

                Verbraucherdarlehensvertrag
         (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für
      entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem
      Unternehmer als Darlehensgeber und einem
      Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucher-
      darlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3
      oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes be-
      stimmt ist.

        (2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind

      Verträge,

      1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Arti-
         kel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes

         zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als
         200 Euro beträgt,
      2. bei denen sich die Haftung des Darlehensneh-
         mers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand
         übergebene Sache beschränkt,
      3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen
         binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und
         nur geringe Kosten vereinbart sind,
      4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern
         als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem
         niedrigeren als dem marktüblichen effektiven
         Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung)
         abgeschlossen werden und anderen Personen
         nicht angeboten werden,

      5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis
         auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentli-
         chem Interesse abgeschlossen werden, wenn
         im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere
         als marktübliche Bedingungen und höchstens
         der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind.
         (3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a
      bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge an-
      zuwenden, die in ein nach den Vorschriften der
      Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Pro-
      tokoll aufgenommen oder durch einen gerichtli-
      chen Beschluss über das Zustandekommen und
      den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlos-
      senen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das
      Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz,
      die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung
      gestellten Kosten des Darlehens sowie die

      Voraussetzungen aufgenommen worden sind, un-
      ter denen der Sollzinssatz oder die Kosten ange-
      passt werden können.“
21.   Nach § 491 wird folgender § 491a eingefügt:
                          „§ 491a
                Vorvertragliche Informations-
        pflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

         (1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensneh-
      mer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über
      die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes
      zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden
      Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu
      unterrichten.
         (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehens-
      geber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens-
      vertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der
      Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht be-

      reit ist.

         (3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem
      Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbrau-
      cherdarlehensvertrags angemessene Erläuterun-
      gen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die
      Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag
      dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Ver-
      mögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind
      gegebenenfalls die vorvertraglichen Informatio-
      nen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der
      vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie

      ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den

      Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei
      Zahlungsverzug, zu erläutern.“

22.   § 492 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 und 5 wird aufgehoben.
      b) Die Absätze 1a bis 3 werden durch die folgen-
         den Absätze 2 und 3 ersetzt:
           „(2) Der Vertrag muss die Angaben nach Ar-
        tikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes
        zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
           (3) Nach Vertragsschluss stellt der Darle-
        hensgeber dem Darlehensnehmer eine Ab-
        schrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeit-
        punkt für die Rückzahlung des Darlehens be-
        stimmt, kann der Darlehensnehmer vom Dar-
        lehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach
        Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum
        Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.“

      c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
           „(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die
        dem Darlehensnehmer gegenüber nach Ver-
        tragsabschluss abzugeben sind, bedürfen der
        Textform.“
23.   Die §§ 492a und 493 werden durch folgenden
      § 493 ersetzt:
                           „§ 493

                      Informationen
             während des Vertragsverhältnisses
         (1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag
      der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzins-
      bindung vor der für die Rückzahlung bestimmten
      Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darle-
      hensnehmer spätestens drei Monate vor Ende
BGBl. 2009, Seite 2360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2360
       der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen
       Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der
       Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrich-
       tung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom
       Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthal-
       ten.
          (2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Dar-
       lehensnehmer spätestens drei Monate vor Be-
       endigung eines Verbraucherdarlehensvertrags
       darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensver-
       hältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensge-
       ber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung
       die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen

       Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.
          (3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines
       Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem
       Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Dar-
       lehensgeber den Darlehensnehmer über die Ein-

       zelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247

       § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

       Gesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinba-

       rungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen
       des Artikels 247 § 15 Abs. 2 des Einführungsge-
       setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
          (4) Wurden Forderungen aus dem Darlehens-
       vertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den
       Absätzen 1 bis 3 auch den neuen Gläubiger, wenn
       nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem
       neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhält-
       nis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bis-
       herige Darlehensgeber auftritt.“
24.    § 494 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 492 Abs. 1
          Satz 5 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „Artikel 247
          §§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Ungeachtet eines Mangels nach Ab-
          satz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag
          gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darle-
          hen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch
          ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehens-
          vertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den
          gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des
          Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses
          oder des Gesamtbetrags fehlt.“
       c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der an-
          fängliche effektive“ und die Wörter „oder an-
          fängliche effektive“ gestrichen und wird das
          Wort „Zinssatz“ durch das Wort „Sollzinssatz“

          ersetzt.

       d) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

             „(4) Nicht angegebene Kosten werden vom
          Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Ver-
          trag nicht angegeben, unter welchen Voraus-
          setzungen Kosten oder Zinsen angepasst wer-
          den können, so entfällt die Möglichkeit, diese
          zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupas-
          sen.

            (5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist
          deren Höhe vom Darlehensgeber unter Be-
          rücksichtigung der verminderten Zinsen oder
          Kosten neu zu berechnen.

           (6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit
        oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehens-
        nehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt.
        Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie
        nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn
        der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro über-
        steigt.
           (7) Der Darlehensgeber stellt dem Darle-
        hensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur
        Verfügung, in der die Vertragsänderungen be-
        rücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2
        bis 6 ergeben.“

25.   § 495 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maß-
        gabe, dass

        1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die

           Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2

           des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

           Gesetzbuche tritt,

        2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertrags-
           schluss beginnt und
        3. der Darlehensnehmer abweichend von
           § 346 Abs. 1 dem Darlehensgeber auch
           die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der
           Darlehensgeber an öffentliche Stellen er-
           bracht hat und nicht zurückverlangen kann.
           § 346 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur
           anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein
           Grundpfandrecht gesichert ist.“
      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei
        Darlehensverträgen,

        1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen
           Kündigung der Darlehensgeber wegen
           Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
           berechtigt ist, durch Rückzahlungsverein-
           barungen ergänzen oder ersetzen, wenn da-
           durch ein gerichtliches Verfahren vermieden
           wird und wenn der Gesamtbetrag (Arti-
           kel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum
           Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als
           die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
        2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der
           Notar bestätigt, dass die Rechte des Dar-
           lehensnehmers aus den §§ 491a und 492
           gewahrt sind, oder

        3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.“

26.   In § 496 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „gemäß

      § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflich-
      ten-Verordnung“ durch die Wörter „nach Arti-
      kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.

27.   § 497 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 497

                Verzug des Darlehensnehmers“.
      b) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2
         wird aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 2361 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2361
      c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Darlehens-
         rückerstattung“ durch das Wort „Darlehens-
         rückzahlung“ ersetzt.
      d) Absatz 4 wird aufgehoben.

28.   § 498 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 498

                    Gesamtfälligstellung
                  bei Teilzahlungsdarlehen
        Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensneh-
      mers kann der Darlehensgeber den Verbraucher-
      darlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teil-
      zahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn

      1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei auf-
         einander folgenden Teilzahlungen ganz oder
         teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei
         einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensver-
         trags von mehr als drei Jahren mit mindes-
         tens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens
         in Verzug ist und

      2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer er-
         folglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des
         rückständigen Betrags mit der Erklärung ge-
         setzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb
         der Frist die gesamte Restschuld verlange.
      Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer
      spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch
      über die Möglichkeiten einer einverständlichen
      Regelung anbieten.“
29.   Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499
      bis 505 eingefügt:

                            „§ 499

                   Kündigungsrecht des
          Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
         (1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist
      eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des

      Darlehensgebers unwirksam, wenn eine be-

      stimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder
      die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

         (2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender

      Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines

      Darlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung

      nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund
      zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber
      dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darle-
      hensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn
      über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch
      unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unter-
      richten. Die Unterrichtung über die Gründe unter-
      bleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit

      oder Ordnung gefährdet würde.

                            § 500

                   Kündigungsrecht des
         Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
         (1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbrau-
      cherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die
      Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teil-
      weise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine
      Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr
      als einem Monat ist unwirksam.

   (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbind-
lichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag
jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

                       § 501

                Kostenermäßigung

   Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlich-
keiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der
vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ver-
mindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der
Preisangabenverordnung) um die Zinsen und
sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei ge-
staffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fällig-
keit oder Erfüllung entfallen.

                       § 502
           Vorfälligkeitsentschädigung

   (1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzei-
tigen Rückzahlung eine angemessene Vorfällig-
keitsentschädigung für den unmittelbar mit der
vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden
Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer
zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem
bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen
Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädi-
gung darf folgende Beträge jeweils nicht über-
schreiten:
1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeit-
   raum zwischen der vorzeitigen und der ver-
   einbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr
   beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückge-
   zahlten Betrags,

2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehens-
   nehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzei-
   tigen und der vereinbarten Rückzahlung ent-
   richtet hätte.

  (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädi-

gung ist ausgeschlossen, wenn

1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Ver-
   sicherung bewirkt wird, die auf Grund einer

   entsprechenden Verpflichtung im Darlehens-

   vertrag abgeschlossen wurde, um die Rück-

   zahlung zu sichern, oder

2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des
   Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehens-
   nehmers oder die Berechnung der Vorfällig-
   keitsentschädigung unzureichend sind.

                       § 503

           Immobiliardarlehensverträge

   (1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie
die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden
auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung
des Darlehens von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu
Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich
abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinan-
zierung üblich sind; der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer
solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Ge-
setzes über Bausparkassen abgesehen wird.
BGBl. 2009, Seite 2362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2362
         (2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend
       von § 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte
       über dem Basiszinssatz.
          (3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe,
       dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei
       aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder
       teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des
       Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.

                              § 504
            Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
          (1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise
       gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Ver-
       tragsverhältnis über ein laufendes Konto dem
       Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto
       in bestimmter Höhe zu überziehen (Überzie-
       hungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den
       Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen
       über die Angaben zu unterrichten, die sich aus
       Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch
       auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist
       ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer
       Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und

       gilt entsprechend bei einer Erhöhung der verein-

       barten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht

       anzuwenden.

          (2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit verein-

       bart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit

       höchstens drei Monate beträgt oder der Darle-
       hensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzu-
       halten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2
       und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492
       Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den
       Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten
       vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren

       Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und

       der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den
       Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Ver-
       tragsabschluss in Textform mitteilt.

                              § 505

                    Geduldete Überziehung

          (1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Ver-
       trag mit einem Verbraucher über ein laufendes

       Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglich-

       keit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überzie-

       hung des Kontos duldet, müssen in diesem Ver-

       trag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des

       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-

       buche in Textform enthalten sein und dem Ver-

       braucher in regelmäßigen Zeitabständen in Text-

       form mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend,
       wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehens-
       nehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto
       mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein
       Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Über-
       ziehung des Kontos über die vertraglich be-
       stimmte Höhe hinaus duldet.

          (2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer
       erheblichen Überziehung von mehr als einem
       Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Dar-
       lehensnehmer unverzüglich in Textform über die
       sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungs-

      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erge-
      benden Einzelheiten.
         (3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1
      oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über
      die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten
      und Zinsen nicht verlangen.
         (4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind
      auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter den
      in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande
      kommen, nicht anzuwenden.“
30.   Der bisherige § 499 wird § 506 und wie folgt ge-
      fasst:
                            „§ 506

                    Zahlungsaufschub,
                 sonstige Finanzierungshilfe
         (1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a
      und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492
      Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf
      Verträge entsprechend anzuwenden, durch die
      ein Unternehmer einem Verbraucher einen ent-
      geltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige
      entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

         (2) Verträge zwischen einem Unternehmer und

      einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung

      eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finan-

      zierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

      1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstan-

         des verpflichtet ist,

      2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb
         des Gegenstandes verlangen kann oder
      3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags
         für einen bestimmten Wert des Gegenstandes
         einzustehen hat.

      Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2

      und § 502 nicht anzuwenden.

         (3) Für Verträge, die die Lieferung einer be-
      stimmten Sache oder die Erbringung einer be-
      stimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen
      zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte),
      gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich

      die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonder-
      heiten.

         (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in

      dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang

      nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart

      ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1)

      nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Bar-

      zahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den

      Gegenstand für den Verbraucher erworben hat,

      der Anschaffungspreis.“

31.   Die bisherigen §§ 500 und 501 werden aufgeho-
      ben.
32.   Der bisherige § 502 wird § 507 und wie folgt ge-
      fasst:

                            „§ 507

                    Teilzahlungsgeschäfte
        (1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teil-
      zahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der
      Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss
      im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts
BGBl. 2009, Seite 2363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2363
      oder eines vergleichbaren elektronischen Medi-
      ums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Soll-
      zinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungs-
      plan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie
      die zu stellenden Sicherheiten und Versicherun-
      gen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht
      anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Ver-
      braucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüg-
      lich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.

         (2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn
      die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1
      nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in
      Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgeset-
      zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschrie-
      benen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels
      nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig,
      wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder

      die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzah-
      lungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zins-
      satz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamt-
      betrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist
      ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im
      Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist
      der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben,
      so vermindert sich der Gesamtbetrag um den
      Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu
      niedrig angegeben ist.

         (3) Abweichend von den §§ 491a und 492
      Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3,
      6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
      lichen Gesetzbuche müssen in der vorvertrag-
      lichen Information und im Vertrag der Barzah-
      lungspreis und der effektive Jahreszins nicht
      angegeben werden, wenn der Unternehmer nur
      gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistun-
      gen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung
      der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz
      (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vor-
      fälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.“

33.   Der bisherige § 503 wird § 508 und wie folgt ge-
      ändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach den Wörtern „kann dem Verbrau-
            cher“ werden die Wörter „bei Verträgen
            über die Lieferung einer bestimmten Sa-
            che“ eingefügt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „§ 495 Abs. 2 gilt für das Rückgaberecht
            entsprechend.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

            „Dem Nennbetrag entspricht der Gesamt-
            betrag.“

        bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
            durch die Angabe „Satz 5“ und werden die
            Wörter „Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter
            „Sätzen 3 und 4“ ersetzt.

34.   Der bisherige § 504 wird aufgehoben.

35.   Vor dem Untertitel 3 wird folgender § 509 einge-
      fügt:
                            „§ 509

                Prüfung der Kreditwürdigkeit
         Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine
      entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unterneh-
      mer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu
      bewerten. Grundlage für die Bewertung können
      Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichen-
      falls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmä-
      ßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung
      der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt
      werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung
      erheben, speichern oder verändern. Die Bestim-
      mungen zum Schutz personenbezogener Daten
      bleiben unberührt.“

36.   Der bisherige § 505 wird § 510.

37.   Der bisherige § 506 wird § 511 und darin die An-
      gabe „505“ durch die Angabe „510“ ersetzt sowie
      nach dem Wort „darf“ die Wörter „ , soweit nicht
      ein anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
38.   Der bisherige § 507 wird § 512 und darin die An-
      gabe „506“ durch die Angabe „511“ sowie die An-
      gabe „50 000“ durch die Angabe „75 000“ er-
      setzt.

39.   § 655a wird wie folgt geändert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
         Satz 1 werden nach dem Wort „gegen“ die
         Wörter „ein vom Verbraucher oder einem
         Dritten zu leistendes“ eingefügt, nach dem
         Wort „Verbraucherdarlehensvertrag“ die Wörter
         „oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe“ ein-
         gefügt sowie das Wort „Verbraucherdarlehens-
         vertrags“ durch die Wörter „solchen Vertrags“
         ersetzt.
      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Der Darlehensvermittler hat den Ver-
        braucher über die sich aus Artikel 247 § 13
        des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
        Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der
        dort vorgesehenen Form zu unterrichten. Der
        Darlehensvermittler ist gegenüber dem Ver-
        braucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber
        gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht
        für Warenlieferanten oder Dienstleistungser-
        bringer, die in lediglich untergeordneter Funk-
        tion als Darlehensvermittler tätig werden, etwa
        indem sie als Nebenleistung den Abschluss
        eines verbundenen Verbraucherdarlehensver-
        trags vermitteln.“

40.   § 655b wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
      b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1
         Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1
         Satz 1 und 2“ ersetzt und nach dem Wort „ge-
         nügt“ die Wörter „oder vor dessen Abschluss
         die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des
         Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
         setzbuche nicht erfüllt worden sind“ eingefügt.

41.   In § 655c Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder
      der anfängliche effektive Jahreszins“ und die Wör-
      ter „oder des anfänglichen effektiven“ gestrichen.
BGBl. 2009, Seite 2364 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2364
42.    Dem § 655d wird folgender Satz angefügt:
       „Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchst-
       beträge, die der Darlehensvermittler dem Verbrau-
       cher gemäß Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 4 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
       buche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.“

43.    In § 655e Abs. 2 wird die Angabe „§ 507“ durch
       die Angabe „§ 512“ ersetzt.
44.    Die Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 12

       wird wie folgt gefasst:

                            „Titel 12
             Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag

                    und Zahlungsdienste“.

45.    Vor § 675 wird die Überschrift „Kapitel 1 Allgemei-
       nes“ gestrichen.
46.    § 675a wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
          gestrichen und Satz 2 aufgehoben.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.
47.    Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften
       werden durch die folgenden §§ 675b bis 676c
       mit Zwischenüberschriften ersetzt:

                            „§ 675b
                  Aufträge zur Übertragung
                von Wertpapieren in Systemen

          Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und
       Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der
       die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprü-
       chen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege
       der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum
       Gegenstand hat, von dem in den Regeln des
       Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr wi-
       derrufen.
                          Untertitel 3

                        Zahlungsdienste

                           Kapitel 1
                    Allgemeine Vorschriften

                            § 675c
           Zahlungsdienste und elektronisches Geld
          (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der
       die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Ge-
       genstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670
       und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, so-
       weit in diesem Untertitel nichts Abweichendes
       bestimmt ist.

         (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind

       auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und

       Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden.

         (3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwe-
       sengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichts-
       gesetzes sind anzuwenden.

                            § 675d
              Unterrichtung bei Zahlungsdiensten

          (1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungs-
       dienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungs-
       diensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche bestimmten Umstände in der dort vorgese-
henen Form zu unterrichten. Dies gilt nicht für die
Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung
eines Staates außerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraums oder die Erbringung von Zahlungs-
diensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des
Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.

   (2) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung

streitig, so trifft die Beweislast den Zahlungs-
dienstleister.

   (3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungs-

dienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur
dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Informa-
tion auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers
erbracht wird und der Zahlungsdienstleister
1. diese Information häufiger erbringt, als in Arti-
   kel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes
   zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
2. eine Information erbringt, die über die in Arti-
   kel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes
   zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebe-
   nen hinausgeht, oder

3. diese Information mithilfe anderer als der im
   Zahlungsdiensterahmenvertrag     vereinbarten
   Kommunikationsmittel erbringt.

Das Entgelt muss angemessen und an den tat-
sächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters
ausgerichtet sein.
  (4) Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten
über die in Artikel 248 §§ 17 und 18 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Umstände.

                      § 675e

          Abweichende Vereinbarungen
  (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf
von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum
Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen
werden.
   (2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d
Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s
Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y
Abs. 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwen-
den; soweit solche Zahlungsdienste in der Wäh-
rung eines Staates außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675t
Abs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für

Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1

Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers

von den Vorschriften dieses Untertitels abge-
wichen werden; soweit solche Zahlungsdienste
jedoch in Euro oder in der Währung eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht wer-
den, gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2
sowie Abs. 3.

   (3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro er-
folgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein
BGBl. 2009, Seite 2365 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2365
Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht
anzuwenden ist.
   (4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienst-
nutzer nicht um einen Verbraucher, so können
die Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 675f Abs. 4 Satz 2, die
§§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie
die §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht an-
zuwenden sind; sie können auch eine andere als
die in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren.

                     Kapitel 2
             Zahlungsdienstevertrag

                      § 675f

             Zahlungsdienstevertrag

   (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der
Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person,
die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungs-
empfänger oder in beiden Eigenschaften in An-
spruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zah-
lungsvorgang auszuführen.
   (2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag
wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den
Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander
folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie
gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein
auf dessen Namen oder die Namen mehrerer
Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto
zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag
kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags
sein oder mit einem anderen Vertrag zusammen-
hängen.

   (3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung,

Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags,

unabhängig von der zugrunde liegenden Rechts-

beziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfän-

ger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein

Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausfüh-

rung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittel-
bar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger
erteilt.

   (4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet,
dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung
eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu
entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten
nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienst-
leister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt,
sofern dies zugelassen und zwischen dem Zah-
lungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister
vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss ange-
messen und an den tatsächlichen Kosten des
Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
   (5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag
zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem
Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zah-
lungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung
eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungs-
instruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht
ausgeschlossen werden.

                     § 675g
                 Änderung des
         Zahlungsdiensterahmenvertrags
   (1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterah-
menvertrags auf Veranlassung des Zahlungs-
dienstleisters setzt voraus, dass dieser die beab-
sichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam-
werdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in
Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen
Form anbietet.
    (2) Der Zahlungsdienstleister und der Zah-
lungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die
Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer
Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn die-

ser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung
nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat.
Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zah-
lungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungs-
diensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist
verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem
Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen sei-
nes Schweigens sowie auf das Recht zur kosten-
freien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
   (3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechsel-
kursen werden unmittelbar und ohne vorherige
Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zah-
lungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und
die Änderungen auf den dort vereinbarten Re-
ferenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen
beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der
bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird
und aus einer öffentlich zugänglichen und für

beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags

überprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechsel-

kurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Wäh-

rungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zah-

lungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder

aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.

   (4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Ver-
einbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht
benachteiligt werden.

                     § 675h

             Ordentliche Kündigung
      eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
   (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zah-
lungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser
für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist,
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist ver-
einbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündi-
gungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirk-
sam.
   (2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zah-
lungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn
der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen
wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wur-
de. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht
BGBl. 2009, Seite 2366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2366
       unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Arti-
       kel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes
       zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen
       Form zu erklären.
          (3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig er-
       hobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt
       der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im
       Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach
       Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu
       erstatten.

                            § 675i

                 Ausnahmen für Kleinbetrags-
             instrumente und elektronisches Geld
          (1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Über-
       lassung eines Kleinbetragsinstruments an den
       Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetrags-
       instrument ist ein Mittel,

       1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis
          höchstens 30 Euro ausgelöst werden können,

       2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro
          hat oder
       3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner
          Zeit 150 Euro übersteigen.
       In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich
       die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Klein-
       betragsinstrument nur für inländische Zahlungs-
       vorgänge genutzt werden kann.

         (2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien
       vereinbaren, dass

       1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Ver-
          tragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs. 1
          vorgesehenen Form anbieten muss,
       2. § 675l Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4,
          Satz 2 und § 675v Abs. 3 nicht anzuwenden
          sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht
          gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht ver-
          hindert werden kann,
       3. die §§ 675u, 675v Abs. 1 und 2, die §§ 675w
          und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nut-
          zung des Kleinbetragsinstruments keinem
          Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann
          oder der Zahlungsdienstleister aus anderen
          Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument
          selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann,
          dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,

       4. der Zahlungsdienstleister abweichend von
          § 675o Abs. 1 nicht verpflichtet ist, den Zah-
          lungsdienstnutzer von einer Ablehnung des
          Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die
          Nichtausführung aus dem Zusammenhang
          hervorgeht,
       5. der Zahler abweichend von § 675p den Zah-
          lungsauftrag nach dessen Übermittlung oder
          nachdem er dem Zahlungsempfänger seine
          Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat,
          nicht widerrufen kann, oder
       6. andere als die in § 675s bestimmten Ausfüh-
          rungsfristen gelten.
          (3) Die §§ 675u und 675v sind für elektro-
       nisches Geld nicht anzuwenden, wenn der

Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Mög-
lichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Klein-
betragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt nur für
Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente
mit einem Wert von höchstens 200 Euro.

                    Kapitel 3
                Erbringung und
         Nutzung von Zahlungsdiensten

                 Unterkapitel 1

                Autorisierung
           von Zahlungsvorgängen;
     Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

                     § 675j

                 Zustimmung
          und Widerruf der Zustimmung

   (1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem
Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt
hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entwe-
der als Einwilligung oder, sofern zwischen dem
Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor
vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art
und Weise der Zustimmung sind zwischen dem
Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu ver-
einbaren. Insbesondere kann vereinbart werden,
dass die Zustimmung mittels eines bestimmten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wer-
den kann.

   (2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch
Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister
so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauf-
trag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustim-
mung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvor-
gänge kann mit der Folge widerrufen werden,
dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht
mehr autorisiert ist.

                     § 675k
              Nutzungsbegrenzung

   (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels
eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments er-
teilt wird, können der Zahler und der Zahlungs-
dienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung
dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments ver-
einbaren.

  (2) Zahler und Zahlungsdienstleister können
vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das
Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstru-
ment zu sperren, wenn
1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der
   Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsin-
   struments dies rechtfertigen,
2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder ei-
   ner betrügerischen Verwendung des Zahlungs-
   authentifizierungsinstruments besteht oder
3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstru-
   ment mit Kreditgewährung ein wesentlich er-
   höhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner
   Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
BGBl. 2009, Seite 2367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2367
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister ver-
pflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zah-
lungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor,
spätestens jedoch unverzüglich nach der Sper-
rung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind
die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die An-
gabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der
Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzli-
che Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zah-
lungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungs-
authentifizierungsinstrument zu entsperren oder
dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizie-
rungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe
für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der
Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung
unverzüglich zu unterrichten.

                      § 675l

         Pflichten des Zahlers in Bezug
   auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente

   Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Er-

halt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments

alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die

personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbe-

fugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungs-

dienstleister oder einer von diesem benannten

Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuch-

liche Verwendung oder die sonstige nicht autori-

sierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungs-

instruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem

er hiervon Kenntnis erlangt hat.

                      § 675m

            Pflichten des Zahlungs-
           dienstleisters in Bezug auf

     Zahlungsauthentifizierungsinstrumente;

             Risiko der Versendung

   (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zah-
lungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist ver-
pflichtet,
1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungs-
   dienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen,
   dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale
   des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur
   der zur Nutzung berechtigten Person zugäng-
   lich sind,

2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungs-
   authentifizierungsinstrumenten an den Zah-
   lungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn,
   ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer aus-

   gegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstru-
   ment muss ersetzt werden,
3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer
   durch geeignete Mittel jederzeit die Möglich-
   keit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vor-
   zunehmen oder die Aufhebung der Sperrung
   gemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 zu verlangen, und

4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungs-
   instruments zu verhindern, sobald eine An-
   zeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist.
Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den
Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder
die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines

Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt,
stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage
bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige
die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungs-
dienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige
erfolgt ist.
  (2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungs-
authentifizierungsinstruments und der Versen-
dung personalisierter Sicherheitsmerkmale des
Zahlungsauthentifizierungsinstruments an den
Zahler trägt der Zahlungsdienstleister.

                  Unterkapitel 2

                  Ausführung
             von Zahlungsvorgängen

                      § 675n

         Zugang von Zahlungsaufträgen
    (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er
dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht.

Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen

Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des

Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf

folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zah-

lungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungs-

aufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt

nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für

die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf

folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Ge-

schäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Aus-

führung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zah-
lungsdienstleister den für die Ausführung von

Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbe-
trieb unterhält.

   (2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der

einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den

ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein
Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des
Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder
am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an
dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienst-
leister den zur Ausführung erforderlichen Geldbe-
trag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so
gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des
§ 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt
der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäfts-
tag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt
für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf fol-
gende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.

                      § 675o

       Ablehnung von Zahlungsaufträgen
   (1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausfüh-
rung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet,
den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß
§ 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrich-
tung sind, soweit möglich, die Gründe für die
Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben,
wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, be-
richtigt werden können. Die Angabe von Gründen
darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige
Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zah-
lungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienst-
BGBl. 2009, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368
       nutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die
       Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung
       ein Entgelt vereinbaren.
          (2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist
       nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisier-
       ten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im
       Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Aus-
       führungsbedingungen erfüllt sind und die Aus-
       führung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften
       verstößt.

          (3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z

       gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung be-
       rechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zuge-
       gangen.

                            § 675p
                       Unwiderruflichkeit

                    eines Zahlungsauftrags

          (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zah-

       lungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
       nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister
       des Zahlers nicht mehr widerrufen.

          (2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zah-

       lungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so

       kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr

       widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder

       seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungs-

       vorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt

       hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den
       Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner
       Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Ge-
       schäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag
       widerrufen.

          (3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer

       und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter

       Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags

       (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zah-
       lungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum
       Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten
       Tag widerrufen.

          (4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genann-

       ten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur

       widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnut-

       zer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart
       haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die

       Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Wi-
       derruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf
       mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiens-
       terahmenvertrag für die Bearbeitung eines sol-
       chen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
          (5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssyste-
       men kann einen Auftrag zugunsten eines anderen
       Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems
       bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

                            § 675q

               Entgelte bei Zahlungsvorgängen
          (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers so-
       wie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte
       zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den
       Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs
       ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungs-

dienstleister des Zahlungsempfängers zu über-
mitteln.
   (2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
empfängers darf ihm zustehende Entgelte vor
Erteilung der Gutschrift nur dann von dem über-
mittelten Betrag abziehen, wenn dies mit dem
Zahlungsempfänger vereinbart wurde. In diesem
Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungs-
vorgangs und die Entgelte in den Informationen
gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den

Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen.

   (3) Bei einem Zahlungsvorgang, der mit keiner
Währungsumrechnung verbunden ist, tragen Zah-
lungsempfänger und Zahler jeweils die von ihrem
Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte.

                     § 675r

      Ausführung eines Zahlungsvorgangs

        anhand von Kundenkennungen

   (1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind
berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich
anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer ange-

gebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein

Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser

Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick

auf den durch die Kundenkennung bezeichneten

Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausge-

führt.

  (2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus
Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem
Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister
mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer
angeben muss, damit der andere am Zahlungs-

vorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder

dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt wer-

den kann.

   (3) Ist eine vom Zahler angegebene Kunden-
kennung für den Zahlungsdienstleister des Zah-
lers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder
keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser

verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu

unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zah-

lungsbetrag wieder herauszugeben.

                     § 675s

     Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
   (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist
verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungs-
betrag spätestens am Ende des auf den Zugangs-
zeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Ge-
schäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zah-
lungsempfängers eingeht; bis zum 1. Januar 2012
können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister
eine Frist von bis zu drei Geschäftstagen verein-
baren. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Euro-
päischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro
erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungs-
dienstleister eine Frist von maximal vier Ge-
schäftstagen vereinbaren. Für in Papierform aus-
gelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen
nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag ver-
längert werden.
BGBl. 2009, Seite 2369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2369
   (2) Bei einem vom oder über den Zahlungs-
empfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungs-
dienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen
dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungs-
dienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln.
Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag
so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrech-
nung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteil-
ten Fälligkeitstag ermöglicht wird.

                      § 675t
              Wertstellungsdatum
      und Verfügbarkeit von Geldbeträgen

   (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
empfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsemp-
fänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfüg-
bar zu machen, nachdem er auf dem Konto des
Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Sofern
der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto
des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden
soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich
erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den
der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der
Zinsen bei Gutschrift oer Belastung eines Betrags
auf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstel-
lungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an
dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zah-
lungsdienstleisters des Zahlungsempfängers ein-
gegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der
Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unter-
hält.
   (2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zah-
lungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der
Währung des betreffenden Zahlungskontos ein,
so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass
der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich
nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme ver-
fügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der
Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss
dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätes-
tens an dem auf die Entgegennahme folgenden
Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt
werden.
   (3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des
Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstel-
lungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem
dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag

belastet wird.

                  Unterkapitel 3
                     Haftung

                      § 675u

       Haftung des Zahlungsdienstleisters
     für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
   Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvor-
gangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers
gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung sei-
ner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler
den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten
und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto be-
lastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder

auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne
die Belastung durch den nicht autorisierten Zah-
lungsvorgang befunden hätte.

                     § 675v

             Haftung des Zahlers
      bei missbräuchlicher Nutzung eines
     Zahlungsauthentifizierungsinstruments
   (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvor-
gänge auf der Nutzung eines verlorengegan-
genen, gestohlenen oder sonst abhanden gekom-
menen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so
kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von
diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen
Schadens bis zu einem Betrag von 150 Euro ver-
langen. Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge
einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung
eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ent-
standen ist und der Zahler die personalisierten
Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat.

   (2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister
zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet,
der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvor-
gangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügeri-
scher Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätz-
liche oder grob fahrlässige Verletzung
1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l
   oder

2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen
   für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsau-
   thentifizierungsinstruments
herbeigeführt hat.
   (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist
der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden ver-
pflichtet, die aus der Nutzung eines nach der
Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten
Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstan-
den sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz
von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflich-
tet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht
gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen
ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehan-
delt hat.

                     § 675w

         Nachweis der Authentifizierung

    Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zah-
lungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienst-
leister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung
erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsge-
mäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch
eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authenti-
fizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleis-
ter die Nutzung eines bestimmten Zahlungsau-
thentifizierungsinstruments, einschließlich seiner
personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe
eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zah-
lungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifi-
zierungsinstruments ausgelöst, reicht die Auf-
zeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifi-
zierungsinstruments einschließlich der Authentifi-
BGBl. 2009, Seite 2370 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2370
       zierung durch den Zahlungsdienstleister allein
       nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen,
       dass der Zahler
       1. den Zahlungsvorgang autorisiert,

       2. in betrügerischer Absicht gehandelt,
       3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l ver-
          letzt oder
       4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine
          oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe
          und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungs-
          instruments verstoßen
       hat.

                            § 675x
               Erstattungsanspruch bei einem
           vom oder über den Zahlungsempfänger
          ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
          (1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungs-
       dienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines
       belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem auto-
       risierten, vom oder über den Zahlungsempfänger
       ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn
       1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht
          angegeben wurde und
       2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den
          der Zahler entsprechend seinem bisherigen
          Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zah-
          lungsdiensterahmenvertrags und den jeweili-
          gen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten
          können; mit einem etwaigen Währungsum-
          tausch zusammenhängende Gründe bleiben
          außer Betracht, wenn der zwischen den
          Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zu-
          grunde gelegt wurde.

       Der Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungs-
       dienstleisters verpflichtet, die Sachumstände dar-
       zulegen, aus denen er sein Erstattungsverlangen
       herleitet.
          (2) Im Fall von Lastschriften können der Zahler
       und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass

       der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstat-

       tung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat,

       wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung

       nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

          (3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungs-
       dienstleister vereinbaren, dass er keinen An-
       spruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustim-
       mung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs
       unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt
       hat und er, sofern vereinbart, über den anstehen-
       den Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen
       vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienst-
       leister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet
       wurde.
         (4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist
       ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von
       acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des
       betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem
       Zahlungsdienstleister geltend macht.
          (5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,
       innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang
       eines Erstattungsverlangens entweder den voll-

ständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu
erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ab-
lehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der
Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die
Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Mög-
lichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des
Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzu-
weisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters,
eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend
gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich
nicht auf den Fall nach Absatz 2.
   (6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Last-
schriften, sobald diese durch eine Genehmigung
des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zah-
lungsdienstleister autorisiert worden sind.

                      § 675y
                   Haftung der
          Zahlungsdienstleister bei nicht
      erfolgter oder fehlerhafter Ausführung
 eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
   (1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler
ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungs-
dienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder feh-
lerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die
unverzügliche und ungekürzte Erstattung des
Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag
einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist
dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu
bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft aus-
geführten Zahlungsvorgang befunden hätte. So-
weit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1
Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungs-
dienstleister des Zahlers den abgezogenen Be-
trag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu
übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des
Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzei-
tig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die
Haftung nach diesem Absatz.

   (2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über

den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser

im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Aus-

führung des Zahlungsauftrags verlangen, dass

sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauf-
trag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den
Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt.
Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
empfängers nach, dass er die ihm bei der Ausfüh-
rung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflich-
ten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des
Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich
den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend
Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom
Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2
Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungs-
dienstleister des Zahlungsempfängers den abge-
zogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unver-
züglich verfügbar zu machen.
   (3) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers ge-
gen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1
Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen
nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstim-
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mung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angege-
benen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt
wurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem
Zahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass die-
ser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum
bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen.
Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungs-
dienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag
für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinba-
ren.

   (4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem
Zahlungsdienstleister über die Ansprüche nach
den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der
Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungs-
dienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht
erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zah-
lungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit de-
nen er dessen Zahlungskonto belastet hat.
   (5) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder feh-
lerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister
desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zah-
lungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein
Zahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen
seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvor-
gang nachzuvollziehen und seinen Zahlungs-
dienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.

                      § 675z

            Sonstige Ansprüche bei

        nicht erfolgter oder fehlerhafter

  Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei

   einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang

   Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort
geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienst-
nutzers abschließend. Die Haftung eines Zah-
lungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungs-
dienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder
fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags
entstandenen Schaden, der nicht bereits von
§ 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt

werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahr-

lässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die

der Zahlungsdienstleister besonders übernom-

men hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein

Verschulden, das einer zwischengeschalteten

Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu

vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursa-

che bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt,

die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In
den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die

von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwi-
schengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungs-
dienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y
Abs. 3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungs-
dienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entspre-
chend anzuwenden.

                      § 676
                Nachweis der
      Ausführung von Zahlungsvorgängen
   Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und
seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zah-
lungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde,
muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass

der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufge-
zeichnet und verbucht sowie nicht durch eine
Störung beeinträchtigt wurde.

                      § 676a
               Ausgleichsanspruch

   Liegt die Ursache für die Haftung eines Zah-
lungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z
im Verantwortungsbereich eines anderen Zah-
lungsdienstleisters oder einer zwischengeschal-
tete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungs-
dienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle
den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus
der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungs-
dienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z ent-
steht.

                      § 676b
          Anzeige nicht autorisierter oder
    fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

   (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zah-
lungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung
eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausge-
führten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.
   (2) Ansprüche und Einwendungen des Zah-
lungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienst-
leister nach diesem Unterkapitel sind ausge-
schlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienst-

leister nicht spätestens 13 Monate nach dem

Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten

oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang

hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt
nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zah-
lungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang
betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10
oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls
ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung
maßgeblich.

   (3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genann-

ten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen

seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht

autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zah-

lungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,

dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche

auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann,

wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der

Frist verhindert war.

                      § 676c

               Haftungsausschluss
  Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausge-
schlossen, wenn die einen Anspruch begründen-
den Umstände

1. auf einem ungewöhnlichen und unvorherseh-
   baren Ereignis beruhen, auf das diejenige Par-
   tei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen
   Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwen-
   dung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten
   vermieden werden können, oder
2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer
   gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wur-
   den.“
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                            Artikel 2
                       Änderung
                des Einführungsgesetzes
              zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-

che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-

tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2009
(BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:

 1.    (entfällt)

 2.    Dem Artikel 229 wird folgender § 22 angefügt:

                                „§ 22

             Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
              Umsetzung der Verbraucherkredit-
                  richtlinie, des zivilrechtlichen
               Teils der Zahlungsdiensterichtlinie
            sowie zur Neuordnung der Vorschriften
            über das Widerrufs- und Rückgaberecht
                         vom 29. Juli 2009

          Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von
       Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und
       die vor dem 31. Oktober 2009 entstanden sind, ist
       Artikel 248 §§ 4 und 13 nicht anzuwenden. Ist mit
       der Abwicklung eines Zahlungsvorgangs vor dem
       31. Oktober 2009 begonnen worden, sind das
       Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informati-
       onspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin
       geltenden Fassung anzuwenden.“

 2a. Artikel 229 § 22 wird wie folgt geändert:

       a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
       b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
          fügt:

             „(2) Soweit andere als die in Absatz 1 gere-

          gelten Schuldverhältnisse vor dem 11. Juni

          2010 entstanden sind, sind auf sie das Bürger-

          liche Gesetzbuch und die BGB-Informations-
          pflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin
          geltenden Fassung anzuwenden.

             (3) Abweichend von Absatz 2 sind § 492

          Abs. 5, § 493 Abs. 3, die §§ 499, 500 Abs. 1

          sowie § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des

          Bürgerlichen Gesetzbuchs auf unbefristete

          Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem

          11. Juni 2010 entstanden sind; § 505 Abs. 1
          ist auf solche Schuldverhältnisse in Ansehung
          der Mitteilungen nach Vertragsschluss anzu-
          wenden.“

 3.    Der Überschrift des Siebten Teils wird das Wort
       „ , Informationspflichten“ angefügt.
 4.    Artikel 239 wird aufgehoben.

 5.    In Artikel 245 Nr. 1 werden die Wörter „§ 355
       Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch
       die Wörter „§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 356 Abs. 2
       Satz 2“ ersetzt.
 6.    Die folgenden Artikel 246 und 247 werden ange-
       fügt:

                   „Artikel 246
              Informationspflichten
         bei besonderen Vertriebsformen

                        §1

              Informationspflichten

             bei Fernabsatzverträgen

   (1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unter-
nehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe
von dessen Vertragserklärung folgende Informa-
tionen in einer dem eingesetzten Fernkommunika-
tionsmittel entsprechenden Weise klar und ver-

ständlich und unter Angabe des geschäftlichen
Zwecks zur Verfügung stellen:

 1. seine Identität, anzugeben ist auch das öf-
    fentliche Unternehmensregister, bei dem der
    Rechtsträger eingetragen ist, und die zuge-
    hörige Registernummer oder gleichwertige
    Kennung,
 2. die Identität eines Vertreters des Unterneh-
    mers in dem Mitgliedstaat, in dem der Ver-
    braucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen
    solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer
    anderen gewerblich tätigen Person als dem
    Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser ge-
    schäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in
    der diese Person gegenüber dem Verbraucher
    tätig wird,

 3. die ladungsfähige Anschrift des Unterneh-
    mers und jede andere Anschrift, die für die
    Geschäftsbeziehung zwischen diesem, sei-
    nem Vertreter oder einer anderen gewerblich
    tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem
    Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen
    Personen, Personenvereinigungen oder Per-
    sonengruppen auch den Namen eines Vertre-
    tungsberechtigten,

 4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder

    Dienstleistung sowie Informationen darüber,

    wie der Vertrag zustande kommt,

 5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
    eine dauernde oder regelmäßig wiederkeh-
    rende Leistung zum Inhalt hat,

 6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis

    gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleis-

    tung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die

    versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtver-

    fügbarkeit nicht zu erbringen,

 7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleis-
    tung einschließlich aller damit verbundenen
    Preisbestandteile sowie alle über den Unter-
    nehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein
    genauer Preis angegeben werden kann, seine
    Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher
    eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
 8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer-
    und Versandkosten sowie einen Hinweis auf
    mögliche weitere Steuern oder Kosten, die
    nicht über den Unternehmer abgeführt oder
    von ihm in Rechnung gestellt werden,
 9. die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und
    der Lieferung oder Erfüllung,
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10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines
    Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die
    Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
    insbesondere den Namen und die Anschrift
    desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu
    erklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider-
    rufs oder der Rückgabe einschließlich Infor-

    mationen über den Betrag, den der Verbrau-

    cher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe

    gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-

    buchs für die erbrachte Dienstleistung zu zah-

    len hat,

11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der
    Verbraucher für die Benutzung des Fernkom-
    munikationsmittels zu tragen hat, wenn sol-
    che zusätzlichen Kosten durch den Unterneh-
    mer in Rechnung gestellt werden, und
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur
    Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
    weise die Gültigkeitsdauer befristeter Ange-
    bote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

   (2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienst-
leistungen muss der Unternehmer dem Verbrau-
cher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertrags-
erklärung ferner folgende Informationen in der in
Absatz 1 genannten Art und Weise zur Verfügung
stellen:
1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers
   und die für seine Zulassung zuständige Auf-
   sichtsbehörde,

2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die

   Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente

   bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merk-

   male oder der durchzuführenden Vorgänge
   mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren
   Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt
   unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Ein-
   fluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirt-
   schaftete Erträge kein Indikator für künftige
   Erträge sind,

3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-
   schließlich etwaiger Vertragsstrafen,

4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
   deren Recht der Unternehmer der Aufnahme
   von Beziehungen zum Verbraucher vor Ab-
   schluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernab-
   satzvertrag anwendbare Recht oder über das

   zuständige Gericht,

6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedin-
   gungen und die in dieser Vorschrift genannten
   Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
   die Sprachen, in welchen sich der Unterneh-
   mer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrau-
   chers die Kommunikation während der Laufzeit
   dieses Vertrags zu führen,
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu
   einem außergerichtlichen Beschwerde- und
   Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
   die Voraussetzungen für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder ande-
   rer Entschädigungsregelungen, die nicht unter
   die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-

   laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über
   Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135
   S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäi-
   schen Parlaments und des Rates vom 3. März
   1997 über Systeme für die Entschädigung der
   Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

   (3) Bei Telefongesprächen hat der Unterneh-

mer dem Verbraucher nur Informationen nach Ab-

satz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine An-

gabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist,

wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leis-

ten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den
Verbraucher darüber informiert hat, dass auf
Wunsch weitere Informationen übermittelt werden
können und welcher Art diese Informationen sind,
und der Verbraucher ausdrücklich auf die Über-
mittlung der weiteren Informationen vor Abgabe
seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

                        §2

          Weitere Informationspflichten
           bei Fernabsatzverträgen

   (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher
ferner die in Satz 2 bestimmten Informationen in
Textform mitzuteilen, und zwar bei
1. Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe
   von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf
   Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefo-
   nisch oder unter Verwendung eines anderen
   Fernkommunikationsmittels geschlossen wird,

   das die Mitteilung in Textform vor Vertrags-

   schluss nicht gestattet, unverzüglich nach Ab-

   schluss des Fernabsatzvertrags,

2. sonstigen Dienstleistungen und bei der Liefe-
   rung von Waren alsbald, spätestens bis zur
   vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
   spätestens bis zur Lieferung an den Verbrau-
   cher.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
Satz 1 mitzuteilen:

1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der
   Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

2. die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen,
3. bei Finanzdienstleistungen auch die in § 1
   Abs. 2 genannten Informationen und

4. bei der Lieferung von Waren und sonstigen

   Dienstleistungen ferner

   a) die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Informa-
      tionen bei Verträgen, die ein Dauerschuld-
      verhältnis betreffen und für eine längere Zeit
      als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit ge-
      schlossen sind, sowie
   b) Informationen über Kundendienst und gel-
      tende Gewährleistungs- und Garantiebedin-
      gungen.
   (2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 ist entbehrlich
bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Ein-
satz von Fernkommunikationsmitteln erbracht
werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
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       erfolgen und über den Betreiber der Fernkommu-
       nikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbrau-
       cher muss sich in diesem Fall aber über die
       Anschrift der Niederlassung des Unternehmers in-
       formieren können, bei der er Beanstandungen
       vorbringen kann.

          (3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht ge-
       mäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1
       Abs. 1 Nr. 10 über das Bestehen eines Widerrufs-
       oder Rückgaberechts kann der Unternehmer die
       in den Anlagen 1 und 2 für die Belehrung über das
       Widerrufs- oder Rückgaberecht vorgesehenen
       Muster in Textform verwenden. Soweit die nach
       Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
       Nr. 3 und 10, nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 in
       Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach Absatz 1
       Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b mitzuteilenden Informa-
       tionen in den Vertragsbestimmungen einschließ-
       lich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ent-
       halten sind, bedürfen sie einer hervorgehobenen
       und deutlich gestalteten Form.

                              §3

               Informationspflichten bei Verträgen
              im elektronischen Geschäftsverkehr
          Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsver-
       kehr muss der Unternehmer den Kunden unter-
       richten

       1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu
          einem Vertragsschluss führen,
       2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Ver-
          tragsschluss von dem Unternehmer gespei-
          chert wird und ob er dem Kunden zugänglich
          ist,

       3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1
          Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
          Verfügung gestellten technischen Mitteln Ein-
          gabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung
          erkennen und berichtigen kann,
       4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung
          stehenden Sprachen und
       5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodi-
          zes, denen sich der Unternehmer unterwirft,

          sowie über die Möglichkeit eines elektroni-
          schen Zugangs zu diesen Regelwerken.

                          Artikel 247
                    Informationspflichten
             bei Verbraucherdarlehensverträgen,

              entgeltlichen Finanzierungshilfen

             und Darlehensvermittlungsverträgen

                              §1
                      Form und Zeitpunkt
                der vorvertraglichen Information

         Die Unterrichtung nach § 491a Abs. 1 des Bür-
       gerlichen Gesetzbuchs muss rechtzeitig vor dem
       Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in
       Textform erfolgen und die sich aus den §§ 3 bis 5
       und 8 bis 13 ergebenden Einzelheiten enthalten.

                         §2
                        Muster

   (1) Die Unterrichtung hat unter Verwendung
der Europäischen Standardinformation für Ver-
braucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 3
zu erfolgen, wenn nicht ein Vertrag gemäß § 495
Abs. 3 Nr. 1, § 503 oder § 504 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden soll.

   (2) Soll ein Vertrag der in § 495 Abs. 3 Nr. 1 oder
§ 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
zeichneten Art abgeschlossen werden, kann der
Darlehensgeber zur Unterrichtung die Europäi-
sche Verbraucherkreditinformation gemäß dem
Muster in Anlage 4 verwenden. Bei Verträgen ge-
mäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann
der Darlehensgeber das Europäische Standardi-
sierte Merkblatt gemäß dem Muster in Anlage 5
verwenden. Verwendet der Darlehensgeber die
Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle
nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen
Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuhe-
ben.

   (3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach
§ 491a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
als erfüllt, wenn der Darlehensgeber dem Darle-
hensnehmer das ordnungsgemäß ausgefüllte
Muster in Textform übermittelt hat. Ist der Darle-
hensvertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag, gel-
ten mit der Übermittlung des entsprechenden
Musters auch die Anforderungen des § 312c
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt.

                         §3
      Inhalt der vorvertraglichen Information

   (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss
folgende Informationen enthalten:

 1. den Namen und die Anschrift des Darlehens-
    gebers,
 2. die Art des Darlehens,
 3. den effektiven Jahreszins,
 4. den Nettodarlehensbetrag,
 5. den Sollzinssatz,

 6. die Vertragslaufzeit,

 7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teil-
    zahlungen,
 8. den Gesamtbetrag,
 9. die Auszahlungsbedingungen,

10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zu-

    sammenhang mit der Auszahlung oder der

    Verwendung eines Zahlungsauthentifizie-
    rungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungs-
    vorgänge als auch Abhebungen getätigt wer-
    den können, sowie die Bedingungen, unter
    denen die Kosten angepasst werden können,

11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise
    seiner etwaigen Anpassung sowie gegebe-
    nenfalls anfallende Verzugskosten,
12. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleiben-
    der Zahlungen,
BGBl. 2009, Seite 2375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2375
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wi-
    derrufsrechts,

14. das Recht des Darlehensnehmers, das Darle-
    hen vorzeitig zurückzuzahlen,

15. die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs ergebenden Rechte,
16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdaten-
    schutzgesetzes ergebenden Rechte.

   (2) Gesamtbetrag ist die Summe aus Netto-

darlehensbetrag und Gesamtkosten. Nettodar-
lehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der
Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensver-
trags Anspruch hat. Die Gesamtkosten und der
effektive Jahreszins sind nach § 6 der Preisanga-
benverordnung zu berechnen.

   (3) Der Gesamtbetrag und der effektive Jahres-
zins sind anhand eines repräsentativen Beispiels
zu erläutern. Dabei sind sämtliche in die Berech-
nung des effektiven Jahreszinses einfließenden
Annahmen anzugeben und die vom Darlehens-
nehmer genannten Wünsche zu einzelnen Ver-
tragsbedingungen zu berücksichtigen. Der Darle-
hensgeber hat darauf hinzuweisen, dass sich der
effektive Jahreszins unter Umständen erhöht,
wenn der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere
Auszahlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen
Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und die
Berechnung des effektiven Jahreszinses auf der
Vermutung beruht, dass die für die Art des Darle-
hens übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart
werde.

   (4) Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Be-
dingungen und den Zeitraum für seine Anwen-
dung sowie die Art und Weise seiner Anpassung
enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index
oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzu-
geben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag
mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für
alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des
Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzuge-
ben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden
Forderungen des Darlehensgebers, für die unter-
schiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teil-
zahlungen getilgt werden.

                      §4

             Weitere Angaben bei
        der vorvertraglichen Information
  (1) Die Unterrichtung muss folgende Angaben
enthalten, soweit sie für den in Betracht kommen-
den Vertragsabschluss erheblich sind:

1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer in-
   folge des Vertragsabschlusses Notarkosten zu
   tragen hat,
2. Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt,
3. den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
   und dessen Berechnungsmethode, soweit
   der Darlehensgeber diesen Anspruch geltend
   macht, falls der Darlehensnehmer das Darle-
   hen vorzeitig zurückzahlt,

4. gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der
   Darlehensgeber an die übermittelten Informa-
   tionen bindet.

  (2) Weitere Hinweise des Darlehensgebers
müssen räumlich getrennt von den Angaben nach
Absatz 1 und nach den §§ 3 und 8 bis 13 erteilt
werden.

                       §5
                Information bei

       besonderen Kommunikationsmitteln

   Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsan-
bahnung Kommunikationsmittel, die die Übermitt-
lung der vorstehenden Informationen in der in den
§§ 1 und 2 vorgesehenen Form nicht gestatten,
ist die vollständige Unterrichtung nach § 1 unver-
züglich nachzuholen. Bei Telefongesprächen
muss die Beschreibung der wesentlichen Merk-
male nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest
die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, Abs. 3
und 4 enthalten.

                       §6

                  Vertragsinhalt
  (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar
und verständlich folgende Angaben enthalten:
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 ge-
   nannten Angaben,

2. den Namen und die Anschrift des Darlehens-
   nehmers,
3. die für den Darlehensgeber zuständige Auf-
   sichtsbehörde,

4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darle-
   hensnehmers auf einen Tilgungsplan nach
   § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs,
5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündi-
   gung des Vertrags,
6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.

   (2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag
Angaben zur Frist und anderen Umständen für
die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis
auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers ent-
halten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen

zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro
Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
   (3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des
effektiven Jahreszinses hat unter Angabe der
Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die
in die Berechnung des effektiven Jahreszinses
einfließen.

                       §7
           Weitere Angaben im Vertrag
  Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar
und verständlich folgende Angaben enthalten,
soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:
1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer
   Notarkosten zu tragen hat,
BGBl. 2009, Seite 2376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2376
       2. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherhei-
          ten und Versicherungen, im Fall von entgeltli-
          chen Finanzierungshilfen insbesondere einen
          Eigentumsvorbehalt,

       3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf
          Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Dar-
          lehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch
          geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer
          das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
       4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem
          außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
          behelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo-
          raussetzungen für diesen Zugang.

                              §8
                 Verträge mit Zusatzleistungen
         (1) Verlangt der Darlehensgeber zum Ab-
       schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags,
       dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistun-
       gen des Darlehensgebers annimmt oder einen
       weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen
       Versicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag,
       hat der Darlehensgeber dies zusammen mit der
       vorvertraglichen Information anzugeben. In der
       vorvertraglichen Information und im Vertrag sind
       Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen,
       unter denen sie angepasst werden können, anzu-
       geben.
           (2) Dienen die vom Darlehensnehmer geleiste-
       ten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehens-
       tilgung, sind die Zeiträume und Bedingungen für
       die Zahlung der Sollzinsen und der damit ver-
       bundenen wiederkehrenden und nicht wiederkeh-
       renden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag
       aufzustellen. Verpflichtet sich der Darlehensneh-
       mer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarle-

       hensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss
       aus der vorvertraglichen Information und aus
       dem Verbraucherdarlehensvertrag klar und ver-
       ständlich hervorgehen, dass weder die während
       der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtun-
       gen noch die Ansprüche, die der Darlehensneh-
       mer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Til-
       gung des Darlehens gewährleisten, es sei denn,
       dies wird vertraglich vereinbart.

                              §9

             Abweichende Mitteilungspflichten bei
             Immobiliardarlehensverträgen gemäß
             § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
          (1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerli-
       chen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen In-
       formation und im Verbraucherdarlehensvertrag
       abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die
       Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13
       sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Die
       vorvertragliche Information muss auch einen
       deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten,
       dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem
       Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darle-

       hensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis

       auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die
       Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder

der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen
muss. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum
Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten.

  (2) Die Anzahl der Teilzahlungen ist nicht anzu-
geben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags
von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bauspar-
vertrags abhängt.

                       § 10
        Abweichende Mitteilungspflichten
      bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß
   § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   (1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne
des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind abweichend von den §§ 3 und 6 nur anzuge-
ben:
1. in der vorvertraglichen Information
   a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
      bis 6, 10, 11 und 16, Abs. 4 sowie gegebe-
      nenfalls nach § 4 Abs. 1 Nr. 4,

   b) die Bedingungen zur Beendigung des Dar-
      lehensverhältnisses und
   c) der Hinweis, dass der Darlehensnehmer je-
      derzeit zur Rückzahlung des gesamten Dar-
      lehensbetrags aufgefordert werden kann,
      falls ein entsprechendes Kündigungsrecht
      für den Darlehensgeber vereinbart werden
      soll;
2. im Vertrag

   a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-
      bindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10,
      Abs. 4,
   b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 5,

   c) die Gesamtkosten sowie

   d) gegebenenfalls der Hinweis nach Nummer 1
      Buchstabe c.
   (2) In den Fällen des § 5 muss die Beschrei-
bung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest die Angaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 4 sowie nach Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe c enthalten.

  (3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist
entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer den
Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt und die
Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei
Monaten fällig werden.

                       § 11
                   Abweichende
 Mitteilungspflichten bei Umschuldungen gemäß
§ 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   (1) Bei Umschuldungen gemäß § 495 Abs. 3
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abwei-
chend von den §§ 3 und 6 nur anzugeben:
1. in der vorvertraglichen Information

   a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10,

      11, 14 und 16, Abs. 3 und 4,

   b) die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 3,
BGBl. 2009, Seite 2377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2377
   c) die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
      stabe b sowie
   d) gegebenenfalls die Angaben nach § 4 Abs. 1
      Nr. 4;

2. im Vertrag

   a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-
      bindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 und 14,
      Abs. 3 und 4 sowie
   b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
      und 6.
   (2) In den Fällen des § 5 muss die Beschrei-
bung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest die Angaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 bis 6, Abs. 3 und 4 enthalten.
  (3) Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag ge-
mäß § 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs als Überziehungsmöglichkeit im Sinne des
§ 504 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs abgeschlossen, gilt § 10. Die Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden.

                        § 12
              Verbundene Verträge
       und entgeltliche Finanzierungshilfen
   (1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die
in § 506 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzie-
rungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbrau-
cherdarlehensverträgen, die mit einem anderen
Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs verbunden sind oder in denen eine Ware
oder Leistung gemäß § 359a Abs. 1 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs angegeben ist, muss

1. die vorvertragliche Information, auch in den

   Fällen des § 5, den Gegenstand und den

   Barzahlungspreis,

2. der Vertrag

   a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis
      sowie
   b) Informationen über die sich aus den §§ 358
      und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-
      gebenden Rechte und über die Bedingun-
      gen für die Ausübung dieser Rechte
enthalten.
   (2) Bei Verträgen gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Angaben nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1
Nr. 3 entbehrlich. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist nicht an-
zuwenden. Hat der Unternehmer den Gegenstand
für den Verbraucher erworben, tritt an die Stelle
des Barzahlungspreises der Anschaffungspreis.

                        § 13

                 Darlehensvermittler

   (1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines
Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe
ein Darlehensvermittler beteiligt, so ist die Angabe

nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und der Vertragsinhalt nach

§ 6 Abs. 1 um den Namen und die Anschrift des
beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen.

   (2) Der Darlehensvermittler hat den Verbrau-
cher rechtzeitig vor Abschluss eines Darlehens-
vermittlungsvertrags im Sinne des § 655a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform zu unter-
richten über

1. die Höhe der von ihm verlangten Vergütung,

2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung vom
   Darlehensgeber ein Entgelt erhält, sowie gege-
   benenfalls dessen Höhe,
3. den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere,
   ob er ausschließlich für einen oder mehrere be-
   stimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig
   wird, und
4. die einzelnen von ihm verlangten Nebenent-
   gelte sowie deren Höhe, soweit diese zum
   Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, an-
   dernfalls einen Höchstbetrag.
  (3) Der Darlehensvermittler hat dem Darlehens-
geber die Höhe der von ihm verlangten Vergütung
vor der Annahme des Auftrags mitzuteilen. Darle-
hensvermittler und Darlehensgeber haben sicher-
zustellen, dass die andere Partei eine Abschrift
des Verbraucherdarlehensvertrags erhält.

                       § 14
                    Tilgungsplan

   (1) Verlangt der Darlehensnehmer          nach
§ 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs einen Tilgungsplan, muss aus diesem her-
vorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitab-
ständen zu leisten sind und welche Bedingungen
für diese Zahlungen gelten. Dabei ist aufzuschlüs-
seln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das

Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten

Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet

werden.

   (2) Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder
können die sonstigen Kosten angepasst werden,
ist in dem Tilgungsplan in klarer und verständ-
licher Form anzugeben, dass die Daten des Til-
gungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des
Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten.
   (3) Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer
in Textform zur Verfügung zu stellen. Der An-
spruch erlischt nicht, solange das Vertragsver-
hältnis besteht.

                       § 15
      Unterrichtungen bei Zinsanpassungen

  (1) Eine Zinsanpassung in einem Verbraucher-
darlehensvertrag oder einem Vertrag über eine
entgeltliche Finanzierungshilfe wird erst wirksam,
nachdem der Darlehensgeber den Darlehensneh-

mer über

1. den angepassten Sollzinssatz,
2. die angepasste Höhe der Teilzahlungen und

3. die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen,

   sofern sich diese ändern,

unterrichtet hat.
BGBl. 2009, Seite 2378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2378
          (2) Geht die Anpassung des Sollzinssatzes auf
       die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück,
       können die Vertragsparteien einen von Absatz 1
       abweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der
       Zinsanpassung vereinbaren. In diesen Fällen
       muss der Vertrag eine Pflicht des Darlehensge-
       bers vorsehen, den Darlehensnehmer nach Ab-
       satz 1 in regelmäßigen Zeitabständen zu unter-
       richten. Außerdem muss der Darlehensnehmer
       die Höhe des Referenzzinssatzes in den Ge-
       schäftsräumen des Darlehensgebers einsehen

       können.

                             § 16

                       Unterrichtung
               bei Überziehungsmöglichkeiten

         Die Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Anga-
       ben enthalten:
       1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich be-
          zieht,

       2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer
          ausbezahlten Beträge,

       3. Saldo und Datum der vorangegangenen Unter-
          richtung,
       4. den neuen Saldo,

       5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des Dar-
          lehensnehmers,
       6. den angewendeten Sollzinssatz,

       7. die erhobenen Kosten und

       8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Min-
          destbetrag.

                             § 17
                          Angaben
                bei geduldeten Überziehungen

         (1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Anga-
       ben enthalten:
       1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine
          Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes
          oder Referenzzinssätze, auf die sich der Soll-
          zinssatz bezieht,
       2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der
          Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen,
          unter denen die Kosten angepasst werden

          können.

         (2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Anga-
       ben enthalten:

       1. das Vorliegen einer Überziehung,
       2. den Betrag der Überziehung,

       3. den Sollzinssatz und

       4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugs-
          zinsen.“

6a. Folgender Artikel 248 wird angefügt:
                       „Artikel 248

              Informationspflichten bei der
        Erbringung von Zahlungsdienstleistungen

                       Abschnitt 1
                 Allgemeine Vorschriften

                           §1

                     Konkurrierende

           Informationspflichten im Fernabsatz
       Ist der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein

    Fernabsatzvertrag, so werden die Informations-
    pflichten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der BGB-Infor-
    mationspflichten-Verordnung durch die Informati-
    onspflichten gemäß den §§ 2 bis 16 ersetzt; dies
    gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und
    Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 der BGB-Informationspflich-
    ten-Verordnung genannten Informationspflichten.

                           §2

                    Allgemeine Form
       Die Informationen und Vertragsbedingungen
    sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der
    Europäischen Union oder des Vertragsstaats des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
    raum, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird,
    oder in einer anderen zwischen den Parteien ver-
    einbarten Sprache klar und verständlich abzufas-
    sen.

                       Abschnitt 2

             Zahlungsdiensterahmenverträge

                           §3
                    Besondere Form
       Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f
    Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der
    Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer
    die in den §§ 4 bis 9 genannten Informationen
    und Vertragsbedingungen in Textform mitzuteilen.

                           §4
              Vorvertragliche Informationen
       (1) Die folgenden vorvertraglichen Informatio-
    nen und Vertragsbedingungen müssen rechtzeitig
    vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungs-
    dienstnutzers mitgeteilt werden:
    1. zum Zahlungsdienstleister

       a) den Namen, die ladungsfähige Anschrift

          seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls
          seines Agenten oder seiner Zweignieder-
          lassung in dem Mitgliedstaat, in dem der
          Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle
          anderen Anschriften einschließlich E-Mail-
          Adresse, die für die Kommunikation mit
          dem Zahlungsdienstleister von Belang sind,
          und

       b) die für den Zahlungsdienstleister zuständi-
          gen Aufsichtsbehörden und das bei der
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
BGBl. 2009, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379
     sicht geführte Register oder jedes andere
     relevante öffentliche Register, in das der
     Zahlungsdienstleister als zugelassen einge-
     tragen ist, sowie seine Registernummer
     oder eine gleichwertige in diesem Register
     verwendete Kennung,
2. zur Nutzung des Zahlungsdienstes

  a) eine Beschreibung der wesentlichen Merk-
     male des zu erbringenden Zahlungsdiens-
     tes,

  b) Informationen oder Kundenkennungen, die

     für die ordnungsgemäße Ausführung eines

     Zahlungsauftrags erforderlich sind,

  c) die Art und Weise der Zustimmung zur Aus-
     führung eines Zahlungsvorgangs und des
     Widerrufs eines Zahlungsauftrags gemäß

     den §§ 675j und 675p des Bürgerlichen

     Gesetzbuchs,

  d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag
     gemäß § 675n Abs. 1 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs als zugegangen gilt, und ge-
     gebenenfalls den vom Zahlungsdienstleister
     gemäß § 675n Abs. 1 Satz 3 festgelegten
     Zeitpunkt,

  e) die maximale Ausführungsfrist für die zu er-
     bringenden Zahlungsdienste und
  f) die Angabe, ob die Möglichkeit besteht,
     Betragsobergrenzen für die Nutzung eines
     Zahlungsauthentifizierungsinstruments ge-
     mäß § 675k Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-
     setzbuchs zu vereinbaren,

3. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen
  a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer
     an den Zahlungsdienstleister zu entrichten
     hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsse-
     lung,
  b) gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zins-
     sätze und Wechselkurse oder, bei Anwen-
     dung von Referenzzinssätzen und -wech-
     selkursen, die Methode für die Berechnung
     der tatsächlichen Zinsen sowie der maß-
     gebliche Stichtag und der Index oder die

     Grundlage für die Bestimmung des Refe-

     renzzinssatzes oder -wechselkurses, und

  c) soweit vereinbart, das unmittelbare Wirk-
     samwerden von Änderungen des Referenz-
     zinssatzes oder -wechselkurses gemäß
     § 675g Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
     buchs,

4. zur Kommunikation
  a) die Kommunikationsmittel, sofern sie zwi-
     schen den Parteien für die Informations-
     übermittlung und Anzeigepflichten verein-
     bart werden, einschließlich ihrer Anforde-
     rungen an die technische Ausstattung des
     Zahlungsdienstnutzers,
  b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach
     diesem Artikel geforderten Informationen
     mitzuteilen oder zugänglich zu machen
     sind,

   c) die Sprache oder Sprachen, in der oder in
      denen der Vertrag zu schließen ist und in
      der oder in denen die Kommunikation für
      die Dauer des Vertragsverhältnisses erfol-
      gen soll, und
   d) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungs-
      dienstnutzers gemäß § 5, Informationen und
      Vertragsbedingungen in einer Urkunde zu
      erhalten,

5. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen

   a) gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der
      Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungsauthenti-

      fizierungsinstrument sicher verwahrt und

      wie er seine Anzeigepflicht gegenüber dem
      Zahlungsdienstleister gemäß § 675l Satz 2
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllt,

   b) soweit vereinbart, die Bedingungen, unter

      denen sich der Zahlungsdienstleister das

      Recht vorbehält, ein Zahlungsauthentifizie-
      rungsinstrument gemäß § 675k Abs. 2 des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren,
   c) Informationen zur Haftung des Zahlers ge-
      mäß § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      einschließlich Angaben zum Höchstbetrag,

   d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher
      Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zah-
      lungsdienstleister nicht autorisierte oder
      fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge
      gemäß § 676b des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs anzeigen muss, sowie Informationen
      über die Haftung des Zahlungsdienstleisters
      bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
      gemäß § 675u des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs,
   e) Informationen über die Haftung des Zah-
      lungsdienstleisters bei der Ausführung von
      Zahlungsvorgängen gemäß § 675y des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs und
   f) die Bedingungen für Erstattungen gemäß
      § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
6. zu Änderungen der Bedingungen und Kündi-
   gung des Zahlungsdiensterahmenvertrags

   a) soweit vereinbart, die Angabe, dass die
      Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu

      einer Änderung der Bedingungen gemäß

      § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs als
      erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleis-
      ter seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt
      angezeigt hat, zu dem die geänderten Be-
      dingungen in Kraft treten sollen,

   b) die Vertragslaufzeit und
   c) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungs-
      dienstnutzers, den Vertrag zu kündigen,
      sowie auf sonstige kündigungsrelevante
      Vereinbarungen gemäß § 675g Abs. 2
      und § 675h des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7. die Vertragsklauseln über das auf den Zah-
   lungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht
   oder über das zuständige Gericht und
8. einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren
   gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
   setzes sowie auf das außergerichtliche Rechts-
BGBl. 2009, Seite 2380 — Originalseite als Abbildung
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         behelfsverfahren nach § 14 des Unterlas-
         sungsklagengesetzes.

          (2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienst-

       nutzers der Zahlungsdiensterahmenvertrag unter

       Verwendung eines Fernkommunikationsmittels
       geschlossen wird, das dem Zahlungsdienstleister
       die Mitteilung der in Absatz 1 bestimmten Infor-
       mationen und Vertragsbedingungen in Textform
       nicht gestattet, hat der Zahlungsdienstleister
       dem Zahlungsdienstnutzer diese unverzüglich
       nach Abschluss des Vertrags in der in den §§ 2
       und 3 vorgesehenen Form mitzuteilen.
          (3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch
       erfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertrags-
       entwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1
       erforderlichen Informationen und Vertragsbedin-
       gungen enthält.

                              §5
               Zugang zu Vertragsbedingungen
              und vorvertraglichen Informationen
                 während der Vertragslaufzeit

          Während der Vertragslaufzeit kann der Zah-
       lungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der
       Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten
       Informationen in Textform verlangen.

                              §6

                Informationen vor Ausführung
                 einzelner Zahlungsvorgänge

          Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler
       ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zah-
       lungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers die
       maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungs-
       vorgang sowie die in Rechnung zu stellenden
       Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsse-

       lung mit.

                              §7

                 Informationen an den Zahler
               bei einzelnen Zahlungsvorgängen

          Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit
       dem Zahlungsbetrag eines einzelnen Zahlungs-
       vorgangs oder, falls der Zahler kein Zahlungs-
       konto verwendet, nach Zugang des Zahlungsauf-
       trags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers
       diesem unverzüglich die folgenden Informationen
       mit:

       1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-
          nung, die dem Zahler die Identifizierung des
          betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht,
          sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungs-
          empfänger,

       2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der das

          Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder

          in der Währung, die im Zahlungsauftrag ver-

          wendet wird,

       3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zah-
          lungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und
          deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler
          zu entrichtenden Zinsen,

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zah-
   lungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungs-
   vorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag,

   der nach dieser Währungsumrechnung Gegen-

   stand des Zahlungsvorgangs ist, und

5. das Wertstellungsdatum der Belastung oder
   das Datum des Zugangs des Zahlungsauf-
   trags.

                       §8
                  Informationen
           an den Zahlungsempfänger
        bei einzelnen Zahlungsvorgängen
   Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungs-
vorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die
folgenden Informationen mit:
1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-
   nung, die dem Zahlungsempfänger die Identifi-
   zierung des betreffenden Zahlungsvorgangs
   und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht,
   sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang über-
   mittelte Angaben,

2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der
   dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des
   Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird,
3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zah-
   lungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und
   deren Aufschlüsselung oder der vom Zah-
   lungsempfänger zu entrichtenden Zinsen,

4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der
   Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-
   gers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt
   hat, und den Betrag, der vor dieser Währungs-
   umrechnung Gegenstand des Zahlungsvor-
   gangs war, und

5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

                       §9

            Sonstige Informationen
       während des Vertragsverhältnisses

   Während des Vertragsverhältnisses ist der Zah-
lungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungs-
dienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn
1. sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
   unterrichtet wurde, ändern oder

2. zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Än-
   derungen von Zinssätzen wirksam geworden
   sind.

                      § 10

          Abweichende Vereinbarungen
   Für die in den §§ 7, 8 und 9 Nr. 2 genannten
Informationen können Zahlungsdienstleister und

Zahlungsdienstnutzer eine andere Häufigkeit und

eine von § 3 abweichende Form oder ein abwei-

chendes Verfahren vereinbaren. Über die in den

§§ 7 und 8 genannten Informationen hat der
Zahlungsdienstleister jedoch mindestens einmal
monatlich so zu unterrichten, dass der Zahlungs-
dienstnutzer die Informationen unverändert auf-
bewahren und wiedergeben kann.
BGBl. 2009, Seite 2381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2381
                       § 11
          Ausnahmen für Kleinbetrags-
      instrumente und elektronisches Geld
  (1) Bei Zahlungsdiensteverträgen über die
Überlassung eines Kleinbetragsinstruments (§ 675i
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) teilt der
Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer
abweichend von den §§ 4 und 6 nur Folgendes
mit:
1. die wesentlichen Merkmale des Zahlungs-
   dienstes, einschließlich der Nutzungsmöglich-
   keiten des Kleinbetragsinstruments,
2. Haftungshinweise,
3. die anfallenden Entgelte und

4. die anderen für den Zahlungsdienstnutzer
   wesentlichen Vertragsinformationen.

Ferner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo die
weiteren gemäß § 4 vorgeschriebenen Informatio-
nen und Vertragsbedingungen in leicht zugängli-
cher Form zur Verfügung gestellt sind.

  (2) Bei Verträgen nach Absatz 1 können die
Vertragsparteien abweichend von den §§ 7 und 8
vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister dem
Zahlungsdienstnutzer nach Ausführung eines
Zahlungsvorgangs

1. nur eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete
   Kennung mitteilen oder zur Verfügung stellen
   muss, die es ermöglicht, den betreffenden
   Zahlungsvorgang, seinen Betrag sowie die
   erhobenen Entgelte zu identifizieren, und im
   Fall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge
   an den selben Zahlungsempfänger eine In-
   formation, die den Gesamtbetrag und die erho-
   benen Entgelte für diese Zahlungsvorgänge
   enthält,

2. die unter Buchstabe a genannten Informatio-
   nen nicht mitteilen oder zur Verfügung stellen
   muss, wenn die Nutzung des Kleinbetrags-
   instruments keinem Zahlungsdienstnutzer zu-
   geordnet werden kann oder wenn der Zah-
   lungsdienstleister auf andere Weise technisch
   nicht in der Lage ist, diese Informationen mit-
   zuteilen; in diesem Fall hat der Zahlungsdienst-
   leister dem Zahlungsdienstnutzer eine Mög-
   lichkeit anzubieten, die gespeicherten Beträge
   zu überprüfen.

                   Abschnitt 3
             Einzelzahlungsverträge

                       § 12

                Besondere Form
   Bei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Ge-
genstand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
ist, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungs-
dienstnutzer die in § 13 genannten Informationen
und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher
Form zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen
des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zah-
lungsdienstleister die Informationen und Vertrags-
bedingungen in Textform zur Verfügung.

                      § 13
          Vorvertragliche Informationen
   (1) Die folgenden vorvertraglichen Informatio-
nen und Vertragsbedingungen sind rechtzeitig
vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungs-
dienstnutzers zur Verfügung zu stellen:
1. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden
   Informationen oder Kundenkennungen, die für
   die ordnungsgemäße Ausführung eines Zah-
   lungsauftrags erforderlich sind,
2. die maximale Ausführungsfrist für den zu er-
   bringenden Zahlungsdienst,
3. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an
   den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat,
   und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung,

4. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zu-
   grunde zu legende tatsächliche Wechselkurs
   oder Referenzwechselkurs.

Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informatio-
nen sind, soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag
erheblich sind, dem Zahlungsdienstnutzer eben-
falls zur Verfügung zu stellen.

   (2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienst-
nutzers der Einzelzahlungsvertrag unter Verwen-
dung eines Fernkommunikationsmittels geschlos-
sen wird, das dem Zahlungsdienstleister die Infor-
mationsunterrichtung nach Absatz 1 nicht gestat-
tet, hat der Zahlungsdienstleister den Zahlungs-
dienstnutzer unverzüglich nach Ausführung des
Zahlungsvorgangs in der Form zu unterrichten,
die in den §§ 2 und 12 vorgesehen ist.

   (3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch
erfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertrags-
entwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1
erforderlichen Informationen und Vertragsbedin-
gungen enthält.

                      § 14

          Informationen an den Zahler
       nach Zugang des Zahlungsauftrags
   Nach Zugang des Zahlungsauftrags unterrich-
tet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen
unverzüglich über
1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-
   nung, die dem Zahler die Identifizierung des
   betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht,
   sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungs-
   empfänger,
2. den Zahlungsbetrag in der im Zahlungsauftrag
   verwendeten Währung,

3. die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvor-
   gang zu entrichtenden Entgelte und gegebe-
   nenfalls deren Aufschlüsselung,
4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der
   Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zah-
   lungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen
   Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in
   § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht,
   und den Betrag, der nach dieser Währungsum-
   rechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs
   ist, und
BGBl. 2009, Seite 2382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2382
       5. das Datum des Zugangs des Zahlungsauf-
          trags.
                             § 15

                      Informationen an

                den Zahlungsempfänger nach

              Ausführung des Zahlungsvorgangs

          Nach Ausführung des Zahlungsvorgangs unter-
       richtet der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
       empfängers diesen unverzüglich über
       1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-
          nung, die dem Zahlungsempfänger die Identifi-
          zierung des betreffenden Zahlungsvorgangs
          und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht,
          sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang über-
          mittelte Angaben,

       2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der er
          dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht,

       3. die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den
          Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte
          und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung,
       4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der
          Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-
          gers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt
          hat, und den Betrag, der vor dieser Währungs-

          umrechnung Gegenstand des Zahlungsvor-
          gangs war, und

       5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

                             § 16
               Informationen bei Einzelzahlung
             mittels rahmenvertraglich geregelten
            Zahlungsauthentifizierungsinstruments

         Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung
       über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungs-
       authentifizierungsinstrument übermittelt, so ist
       nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des
       Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet,
       den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des
       Abschnitts 2 zu unterrichten.

                         Abschnitt 4
                  Informationspflichten von
               Zahlungsempfängern und Dritten

                             § 17

                    Informationspflichten

                  des Zahlungsempfängers

          (1) Sollen Zahlungen mittels eines Zahlungsau-
       thentifizierungsinstruments in einer anderen Wäh-
       rung als Euro erfolgen und wird vor der Auslösung
       des Zahlungsvorgangs vom Zahlungsempfänger

       eine Währungsumrechnung angeboten, muss der

       Zahlungsempfänger dem Zahler alle damit ver-

       bundenen Entgelte sowie den der Währungsum-
       rechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen-
       legen.
         (2) Verlangt der Zahlungsempfänger für die
       Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizie-
       rungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine
       Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor
       Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

                             § 18
                 Informationspflichten Dritter
         Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungs-
      dienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen

      kann, von diesem für die Nutzung eines bestimm-

      ten Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein

      Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer
      vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

                             § 19
                Abweichende Vereinbarungen

         Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer
      nicht um einen Verbraucher, so können die Par-
      teien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz
      oder teilweise nicht anzuwenden sind.“

 6b. In Artikel 248 § 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1
     und 2 der BGB-Informationspflichten-Verord-
     nung“ durch die Wörter „Artikel 246 § 1 Abs. 1
     und 2“ ersetzt und die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 8
     bis 12 und Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 der BGB-Infor-
     mationspflichten-Verordnung“ durch die Wörter
     „Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Abs. 2
     Nr. 2, 4 und 8“ ersetzt.
 7.   Die Anlagen 1 bis 5 aus dem Anhang 1 zu diesem

      Gesetz werden angefügt.

                        Artikel 3

                    Änderung des
            Unterlassungsklagengesetzes

   Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort „Gesetzbuchs“
   durch das Wort „Rechts“ und nach dem Wort „Ra-
   tenlieferungsverträge“ das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Darlehens-
   vermittlungsverträge“ die Wörter „und Zahlungs-
   dienste“ eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommuni-
      kations- oder Telemediendienste erbringt oder an

      der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat

      1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,

         dass sie in die Liste gemäß § 4 oder in das
         Verzeichnis der Kommission der Europäischen
         Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der Richtli-
         nie 98/27/EG eingetragen sind,

      2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-

         werblicher oder selbständiger beruflicher Inte-

         ressen und

      3. Industrie- und Handelskammern oder den
         Handwerkskammern
      auf deren Verlangen den Namen und die zustel-
      lungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-,
      Telekommunikations- oder Telemediendiensten
      mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versi-
      chern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung
BGBl. 2009, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383
     ihrer Ansprüche gemäß § 1 oder § 2 benötigen
     und nicht anderweitig beschaffen können.“

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
  c) Absatz 4 wird Absatz 3.
  d) Absatz 5 wird aufgehoben.

3. § 13a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „den Auskunfts-
     anspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4“ durch die
     Wörter „die Ansprüche gemäß § 13“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.

4. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-

   fasst:

                      „Abschnitt 4
             Außergerichtliche Schlichtung“.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14
                  Schlichtungsverfahren“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung

     1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
        buchs betreffend Fernabsatzverträge über Fi-
        nanzdienstleistungen oder

     2. der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Ge-
        setzbuchs
     können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts,

     die Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle an-

     rufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzu-

     richten ist.“

  c) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.
     bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-

         gefügt:
         „2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Ge-
             setzbuchs oder“.

     cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

  d) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
     „Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
     des Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten
     des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Ab-
     satz 1 und die Zusammenarbeit mit vergleichba-
     ren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung
     in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Verfah-

     ren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszu-
     richten und es muss gewährleisten, dass
     1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und un-
        parteiisch handelt,
     2. ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zu-
        gänglich sind und
     3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens
        rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tat-
        sachen und Bewertungen vorbringen können.“

                       Artikel 4

                  Änderung der
     Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
   Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002
(BGBl. I S. 2577), geändert durch Artikel 5 des Geset-

zes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                      „Verordnung
       über die Schlichtungsstelle nach § 14 des

     Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

      (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung –
                    SchlichtVerfV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

                     Einrichtung der
         Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht
     (1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundes-
   anzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle be-
   kannt.

      (2) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei
   Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Deut-
   schen Bundesbank und zum Richteramt befähigt
   sind. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter
   als Vertreter zu bestellen. Für die Schlichtungsstelle
   ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

      (3) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem

   Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr ist die Ge-

   schäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der

   Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjah-
   res nur aus besonderem Grund zulässig.
     (4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im
   Jahr einen Tätigkeitsbericht.“

3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle
   tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit ver-
   pflichtet.“

4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine ergän-
   zende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten“
   durch die Wörter „die Beteiligten zu ergänzenden
   Stellungnahmen auffordern oder Auskünfte bei
   der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
   der Deutschen Bundesbank oder bei einer für die
   außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitig-
   keiten zuständige Stelle in einem anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Bundes-
      bank“ durch das Wort „Schlichtungsstelle“ er-
      setzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens
      erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhe-
      bung der Gebühr ganz oder teilweise unange-
      messen wäre.“
BGBl. 2009, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                            „§ 6a

            Zusammenarbeit mit ausländischen
       Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung
      Die Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stel-
   len, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum für
   die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Strei-
   tigkeiten zuständig sind, für deren Verfahren Aus-
   künfte über das in Deutschland geltende Recht.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Hat der Beschwerdegegner keine inländi-
       sche Niederlassung, besteht aber eine Niederlas-
       sung in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
       unterrichtet die Schlichtungsstelle den Beschwer-
       deführer über die Möglichkeit der außergerichtli-
       chen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf
       Antrag des Beschwerdeführers leitet die Schlich-
       tungsstelle die Beschwerde an eine für außerge-
       richtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in
       dem anderen Vertragsstaat weiter.“
8. § 9 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 9

                   Übergangsregelung zum
                  Gesetz zur Umsetzung der
       Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen
          Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie
               zur Neuordnung der Vorschriften
          über das Widerrufs- und Rückgaberecht
                      vom 29. Juli 2009
      Bei Verbänden, für die die Übertragung der
   Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungs-
   klagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus
   der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h
   Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis
   zum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits
   gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für
   die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitig-
   keiten aus der Anwendung der §§ 675c bis 676c
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die

   Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam.“
9. In § 9 werden vor der Angabe „§§ 675c bis 676c“ die
   Wörter „§§ 491 bis 509 und“ eingefügt.

                         Artikel 5

                   Änderung des
             Bundesdatenschutzgesetzes
   Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 6 und 7
   angefügt:
     „(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbe-
   zogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdig-
   keit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum
   Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder ver-
   ändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensge-

  bern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ge-
  nauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländi-
  scher Darlehensgeber.

     (7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarle-
  hensvertrags oder eines Vertrags über eine entgelt-
  liche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher in-
  folge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absat-
  zes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hie-
  rüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unter-

  richten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hier-
  durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-
  fährdet würde. § 6a bleibt unberührt.“
2. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 werden die folgenden Num-
   mern 7a und 7b eingefügt:

  „7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen
       nicht richtig behandelt,

  7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher
      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig unterrichtet,“.

                       Artikel 6

                    Änderung der

              Preisangabenverordnung

   Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. März
2009 (BGBl. I S. 653), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder, wenn eine
         Änderung des Zinssatzes oder anderer preis-
         bestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1
         Abs. 5), als „anfänglicher effektiver Jahres-
         zins“ “ gestrichen.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „im An-
         hang“ durch die Wörter „in der Anlage“ er-
         setzt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „Bei der Berech-
         nung des anfänglichen effektiven Jahreszin-
         ses“ durch die Wörter „Ist im Vertrag eine
         Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer
         preisbestimmender Faktoren vorbehalten (§ 1
         Abs. 5),“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) In die Berechnung des anzugebenden
     Vomhundertsatzes sind als Gesamtkosten die
     vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und
     alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Ver-
     mittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusam-
     menhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat
BGBl. 2009, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385
     und die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Aus-
     nahme folgender Kosten einzubeziehen:
     1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfül-
        lung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditver-
        trag zu tragen sind;
     2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die
        vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren
        oder Dienstleistungen unabhängig davon zu
        tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kre-
        ditgeschäft handelt;

     3. Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem

        sowohl Zahlungen als auch in Anspruch ge-

        nommene Kreditbeträge verbucht werden,

        Kosten für die Verwendung eines Zahlungs-

        authentifizierungsinstruments, mit dem sowohl

        Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in

        Anspruch genommen werden können, sowie
        sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es
        sei denn, die Kontoeröffnung ist Vorausset-
        zung für die Kreditvergabe oder die mit dem
        Konto verbundenen Kosten sind weder im
        Kreditvertrag noch in einem anderen mit dem
        Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und
        getrennt ausgewiesen;

     4. Kosten für solche Versicherungen und für sol-
        che anderen Zusatzleistungen, die keine Vo-

        raussetzung für die Kreditvergabe oder für die
        Kreditvergabe zu den vorgesehenen Vertrags-
        bedingungen sind;
     5. Notarkosten;
     6. Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarle-
        hensverträgen im Sinne des § 503 des Bürger-
        lichen Gesetzbuchs.“

  d) In Absatz 4 wird das Wort „Zinssatz“ durch das
     Wort „Sollzinssatz“ ersetzt.

  e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung
     des anzugebenden Vomhundertsatzes von den in
     der Anlage niedergelegten Annahmen auszuge-
     hen.“
  f) Die Absätze 6 und 9 werden aufgehoben.
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b einge-
   fügt:
                         „§ 6a
              Werbung für Kreditverträge

    (1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Ab-
  schluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder
  sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt,
  muss in klarer, verständlicher und auffallender Weise
  angeben:
  1. den Sollzinssatz,

  2. den Nettodarlehensbetrag,
  3. den effektiven Jahreszins.

  Beim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebun-
  den oder veränderlich oder kombiniert ist und wel-
  che sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines
  Vertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu ent-
  richten hätte.

    (2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden
  Angaben enthalten, sofern diese vom Werbenden

   zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbe-
   nen Vertrags gemacht werden:
   1. die Vertragslaufzeit,
   2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder
      Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den
      Betrag der Anzahlung,
   3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Be-
      trag der Teilzahlungen.

      (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anga-
   ben sind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der

   Auswahl des Beispiels muss der Werbende von ei-

   nem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er er-

   warten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf

   Grund der Werbung zustande kommenden Verträge

   zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effek-

   tiven Jahreszins abschließen wird.

      (4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines
   Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über an-
   dere Zusatzleistungen und können die Kosten für
   diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden,
   ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Ver-
   trags klar und verständlich an gestalterisch hervor-
   gehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jah-
   reszins hinzuweisen.

                              § 6b

                Überziehungsmöglichkeiten
      Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des
   § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der
   Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den
   Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode
   anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate
   ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine
   weiteren Kosten verlangt.“

3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird aufgehoben.

   b) Nummer 5 wird Nummer 4.
   c) Nummer 6 wird aufgehoben.
   d) Nummer 7 wird Nummer 5 und die Angabe
      „oder 9“ wird durch die Angabe „oder § 6b“ er-
      setzt.
   e) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Num-
      mer 6 eingefügt:
      „6. des § 6a über die Pflichtangaben oder -hin-
          weise in der Werbung,“.

   f) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7
      bis 9.
4. Der Anhang zu § 6 wird durch den Anhang 2 zu die-
   sem Gesetz ersetzt.

                        Artikel 7

                     Änderung
              des Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2009, Seite 2386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2386
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines

       Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Ver-

       trags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe
       die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage
       können Auskünfte des Verbrauchers und erfor-
       derlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge-
       schäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur
       Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrau-
       chern genutzt werden dürfen, zum Zweck der
       Übermittlung erheben, speichern oder verändern.
       Bei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind
       die Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen.
       Bei einer erheblichen Erhöhung des Nettodar-
       lehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu
       bewerten. Die Bestimmungen zum Schutz perso-
       nenbezogener Daten bleiben unberührt.“
2. § 25d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt
   gefasst:

  „c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags
      über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern
      Nummer 3 Buchstabe d eingehalten wird.“
3. In § 56 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 18 Satz 1“
   durch die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

                        Artikel 8

              Sonstige Folgeänderungen

   (1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Ge-
setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie
folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 355 Abs. 2
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3 Satz 1“ er-
   setzt.

2. In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „503 Abs. 2“
   durch die Angabe „508 Abs. 2“ ersetzt.
3. In § 9 werden die Wörter „im Sinne von § 499 Abs. 2
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ gestrichen und die

   Angabe „§ 502 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe

   „§ 492 Abs. 2“ ersetzt.

   (2) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-

tikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I

S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 505 Abs. 2

   und die §§ 506 bis 509“ durch die Wörter „§ 464

   Abs. 2 und die §§ 465 bis 468“ ersetzt.

2. In § 21 Satz 4 wird die Angabe „§§ 497 ff.“ durch die

   Angabe „§§ 456 ff.“ ersetzt.

   (3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I

S. 2258), wird wie folgt geändert:

1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den
   §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn
   der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs anzugebende effektive oder anfängliche ef-

  fektive Jahreszins“ durch die Wörter „gemäß den
  §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn

  der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-

  buchs anzugebende effektive Jahreszins“ ersetzt.

2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den
   §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch
   unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses
   und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Ge-
   setzbuchs anzugebenden effektiven oder anfängli-
   chen effektiven Jahreszinses“ durch die Wörter „ge-
   mäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs, auch unter Angabe des Datums des Ver-
   tragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven
   Jahreszinses“ ersetzt.
   (4) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordru-
cken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I
S. 693), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491
     bis 504“ durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ und
     die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jah-
     reszins“ durch die Wörter „Effektiver Jahreszins“
     ersetzt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493“ durch die An-
     gabe „§ 504“ und die Angabe „§§ 491 bis 504“
     durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/An-
   fänglicher effektiver Jahreszins“ durch die Wörter
   „Effektiver Jahreszins“ ersetzt.

   (5) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordru-
cken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom
15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch
Artikel 19 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491

     bis 504“ durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ und

     die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jah-
     reszins“ durch die Wörter „Effektiver Jahreszins“
     ersetzt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493“ durch die An-

     gabe „§ 504“ und die Angabe „§§ 491 bis 504“

     durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/An-

   fänglicher effektiver Jahreszins“ durch die Wörter

   „Effektiver Jahreszins“ ersetzt.

   (6) § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den un-

lauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414),
das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2949) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entspre-

chend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des
Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des
Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungskla-
gengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser
Vorschrift.“
BGBl. 2009, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2387
  (7) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird
wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 96 Abs. 2 werden jeweils
   die Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertra-
   gungsverträgen“ durch die Wörter „Zahlungsaufträ-
   gen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern
   oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen
   zur Übertragung von Wertpapieren“ ersetzt.

2. In § 116 Satz 3 werden die Wörter „Überweisungs-
   verträge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsver-
   träge“ durch die Wörter „Zahlungsaufträge sowie auf
   Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwi-
   schengeschalteten Stellen und Aufträge zur Über-
   tragung von Wertpapieren“ ersetzt.

3. In § 147 Satz 2 werden die Wörter „Überweisungs-,
   Zahlungs- oder Übertragungsverträge“ durch die
   Wörter „Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zah-
   lungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stel-
   len oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapie-
   ren“ ersetzt.
  (8) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Preisklauselgeset-
zes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247),
das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 491, 499“ durch die Angabe „§§ 491

und 506“ ersetzt.

   (9) In § 5 Abs. 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleis-

tungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom

20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die durch die Verord-

nung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2602) geän-

dert worden ist, werden die Wörter „§ 312c Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 312c
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbin-
dung mit Artikel 246 § 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.
   (10) In § 126 Abs. 2 Satz 2 des Investmentgesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I

S. 1528, 1682) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 355 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 360 Abs. 1“
ersetzt.
  (11) Das     Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz       vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 werden die folgenden Sätze ange-
   fügt:
   „In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Ab-
   schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder
   eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungs-
   hilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grund-
   lage können Auskünfte des Verbrauchers und er-
   forderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge-
   schäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur
   Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern
   genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung
   erheben, speichern oder verändern. Bei Änderung
   des Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf
   den neuesten Stand zu bringen. Bei einer erhebli-
   chen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die
   Kreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmun-

  gen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
  unberührt.“
2. In § 35 Abs. 4 werden vor dem Wort „anzeigen“ die
   Wörter „bis zum 25. Dezember 2009“ eingefügt.

                       Artikel 9
                  Änderung der
       BGB-Informationspflichten-Verordnung

  Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002
(BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird der erste Halbsatz wie folgt
   gefasst:

  „eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bür-
  gerlichen Gesetzbuchs entsprechende Belehrung
  über das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß
  den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;“.
3. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
4. Die Abschnitte 2 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3
   werden aufgehoben.

                      Artikel 10

                   Änderung des

           Versicherungsvertragsgesetzes

   Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November

2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Arti-

kel 13a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I

S. 1990), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 215 folgende Angabe angefügt:
  „Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die
  Widerrufsbelehrung“.
2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei

     Wochen“ durch die Angabe „14 Tagen“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anschrift“
         das Wort „ladungsfähige“ eingefügt.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag
     von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch
     des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist,
     bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufs-
     recht ausgeübt hat.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu ertei-
     lende Belehrung genügt den dort genannten An-
     forderungen, wenn das Muster der Anlage zu die-
     sem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Ver-
     sicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1
     Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster
     abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein
     Kennzeichen des Versicherers anbringen.“
3. In § 33 Abs. 1 werden die Wörter „zwei Wochen“
   durch die Angabe „14 Tagen“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2388

4. Die Anlage aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz                        (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe h bis j und Nr. 44 bis 47,
   wird angefügt.                                                   Artikel 2 Nr. 2, 3, 4 und 6a, Artikel 3 Nr. 1 bis 5 Buch-
                                                                    stabe a, b und d, Artikel 4 Nr. 1 bis 8, Artikel 8 Abs. 6, 7
                      Artikel 11                                    und 11 Nr. 2 sowie Artikel 9 Nr. 3 treten am 31. Oktober
                                                                    2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterlassungsklage-
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                    verordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565), geändert
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2              durch § 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2004
am 11. Juni 2010 in Kraft.                                          (BGBl. I S. 1414), außer Kraft.



                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                  Berlin, den 29. Juli 2009

                                                Der Bundespräsident
                                                    Horst Köhler

                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Brigitte Zypries

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                             Peer Steinbrück

                                                Der Bundesminister
                                       f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                        Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g

                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                         Ilse Aigner

BGBl. 2009, Seite 2389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2389

                                            A n h a n g 1 z u A r t i k e l 2 N r. 7
                                                                                                                      Anlage 1
                                                                                             (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)

                                                         Muster
                                               für die Widerrufsbelehrung


                                                     Widerrufsbelehrung

       Widerrufsrecht

       Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform
       (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rück-
       sendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur
       Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der
       Widerruf ist zu richten an: 4

       Widerrufsfolgen 5

       Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
       und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene
       Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen
       Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
       Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
       möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für
       eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ver-
       meiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was
       deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr
       zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen
       zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie
       mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.

       Besondere Hinweise AT

       Finanzierte Geschäfte AK

       (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) AL




Gestaltungshinweise:

1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem
  Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei
  Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mit-
  geteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Arti-
  kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.

2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.

3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
    a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag
       oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
    b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die
       aa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung
           gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;
       bb) Erbringung von Dienstleistungen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss“;
       in beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
       gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;
    c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer
       Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
    d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegen-
       standes für Sie bindend geworden ist“;

BGBl. 2009, Seite 2390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2390


    e) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3
       BGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.
    Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die
    Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in
    dem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung
    gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten
    gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
    BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).
4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
  Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
  seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Das-
  selbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
6 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen:
  „Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“
7 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
  „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl
  erfüllen müssen.“
8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht
  spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die
  bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei
  Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertrags-
  schluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem
  eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Ver-
  meidung unterrichtet hat.
9 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden,
  kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
  „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der
  zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum
  Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderen-
  falls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
AT Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung
   gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
      „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt
      ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
   Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
      „Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das
      Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören
      oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder
      Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und
      ihn nicht erhalten haben.
      Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich
      bestimmt ist.“
   Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
AK Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
     „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den
     Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere an-
     zunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzie-
     rung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits
     zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-
     gabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den
     Erwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.
     Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen
     gesondert.“
   Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hin-
   weises wie folgt zu ändern:
     „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über
     die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräuße-
     rer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung
     oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
AL Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
   Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

BGBl. 2009, Seite 2391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2391

                                                                                                                     Anlage 2
                                                                                            (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)

                                                        Muster
                                              für die Rückgabebelehrung


                                                     Rückgabebelehrung

       Rückgaberecht

       Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] 1 durch Rück-
       sendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als
       Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware 2. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware
       (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform
       erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahme-
       verlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung
       oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 3

       4

       5

       Rückgabefolgen

       Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
       und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung
       der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware aus-
       schließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurück-
       zuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsge-
       mäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware
       nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 6
       Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist
       beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem
       Empfang.

       Finanzierte Geschäfte 7

       (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8




Gestaltungshinweise:
1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem
  Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei
  Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mit-
  geteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Arti-
  kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.
2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
    a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag
       oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
    b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
       Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Arti-
       kel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;
    c) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer
       Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;
    d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegen-
       standes für Sie bindend geworden ist“.
    Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elektro-
    nischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:
    „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch
    nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie
    unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).

BGBl. 2009, Seite 2392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2392

3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
  Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung
  seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
  „Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen,
  die die Ware bei Ihnen abholt.“
5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
  „Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“
6 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht
  spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die
  bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei
  Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertrags-
  schluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem
  eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Ver-
  meidung unterrichtet hat.
7 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
  „Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch
  an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere
  anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzie-
  rung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits
  zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
  in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.
  Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch
  und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.“
8 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
  Rückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.

BGBl. 2009, Seite 2393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2393

                                                                                                                   Anlage 3
                                                                                                         (zu Artikel 247 § 2)

                          Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers

    Kreditgeber                                                   [Name]
    Anschrift                                                     [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte
                                                                  des Verbrauchers]
    Telefon*)
    E-Mail*)
    Fax*)
    Internet-Adresse*)


    (falls zutreffend)
    Kreditvermittler                                              [Name]
    Anschrift                                                     [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]
    Telefon*)
    E-Mail*)
    Fax*)
    Internet-Adresse*)


  *) Freiwillige Angaben des Kreditgebers
  In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die
  Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die
  Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
  Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits

    Kreditart


    Gesamtkreditbetrag
    Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund
    des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird


    Bedingungen für die Inanspruchnahme
    Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten


    Laufzeit des Kreditvertrags


    Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in              Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
    der die Teilzahlungen angerechnet werden
                                                                  [Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbrau-
                                                                  cher zu leistenden Zahlungen]
                                                                  Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten:


    Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag                           [Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamt-
                                                                  kosten des Kredits]
    Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen
    und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem
    Kredit

BGBl. 2009, Seite 2394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2394


    (falls zutreffend)
    Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs
    für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist
    mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbrin-
    gung einer Dienstleistung verbunden.
    Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
    Barzahlungspreis


    (falls zutreffend)
    Verlangte Sicherheiten                                 [Art der Sicherheiten]
    Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit
    dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten


    (falls zutreffend)
    Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapital-
    tilgung


3. Kreditkosten


    Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen     [%
    Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten
                                                           – gebunden oder
                                                           – veränderlich (mit dem Index oder Referenzzins-
                                                             satz für den anfänglichen Sollzinssatz)
                                                           – Zeiträume]



    Effektiver Jahreszins                                  [% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-
                                                           licher in die Berechnung des Jahreszinses einflie-
    Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozent-       ßender Annahmen]
    satz des Gesamtkreditbetrags
    Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche
    Angebote zu vergleichen.


    Ist
    – der Abschluss einer Kreditversicherung               Ja/Nein
    oder                                                   [Falls ja, Art der Versicherung:]
    – die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kre-       Ja/Nein
      ditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung
                                                           [Falls ja, Art der Nebenleistung:]
    zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit
    überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags-
    bedingungen gewährt wird?
    Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienst-
    leistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven
    Jahreszins enthalten.


    Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit


    (falls zutreffend)
    Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die
    Buchung der Zahlungsvorgänge und der in An-
    spruch genommenen Kreditbeträge erforderlich.

BGBl. 2009, Seite 2395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2395


    (falls zutreffend)
    Höhe der Kosten für die Verwendung eines be-
    stimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)


    (falls zutreffend)
    Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kre-
    ditvertrag


    (falls zutreffend)
    Bedingungen, unter denen die vorstehend genann-
    ten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditver-
    trag geändert werden können


    (falls zutreffend)
    Notarkosten


    Kosten bei Zahlungsverzug
    Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende         Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen
    Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die    [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Ver-
    Erlangung eines Kredits erschweren.                   zugskosten)] berechnet.


4. Andere wichtige rechtliche Aspekte


    Widerrufsrecht                                        Ja/Nein
    Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalenderta-
    gen den Kreditvertrag zu widerrufen.



    Vorzeitige Rückzahlung
    Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder
    teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
    (falls zutreffend)
    Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung     [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme-
    eine Entschädigung zu                                 thode) gemäß § 502 BGB]



    Datenbankabfrage
    Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unent-
    geltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage
    unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer
    solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht,
    wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die
    Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
    untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ord-
    nung oder Sicherheit zuwiderläuft.



    Recht auf einen Kreditvertragsentwurf
    Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich
    eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten.
    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber
    zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Ab-
    schluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist.

BGBl. 2009, Seite 2396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2396
    (falls zutreffend)
    Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die
    vorvertraglichen Informationen gebunden ist

  (falls zutreffend)

Diese Informationen gelten vom … bis …
5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

    a) zum Kreditgeber

    (falls zutreffend)
    Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in
    dem Sie Ihren Wohnsitz haben
    Anschrift

    Telefon*)
    E-Mail*)
    Fax*)
    Internet-Adresse*)
    *) Freiwillige Angaben des Kreditgebers

    (falls zutreffend)
    Eintrag im Handelsregister

    (falls zutreffend)
    Zuständige Aufsichtsbehörde

    b) zum Kreditvertrag

    (falls zutreffend)
    Ausübung des Widerrufsrechts

    (falls zutreffend)
    Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Be-
    ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditver-
    trags zugrunde legt

    (falls zutreffend)
    Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-
    bare Recht und/oder das zuständige Gericht

    (falls zutreffend)

    Wahl der Sprache

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
chers]

[Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen
ist, und seine Handelsregisternummer oder eine
gleichwertige in diesem Register verwendete Ken-
nung]

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufs-
rechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der An-
schrift, an die die Widerruferklärung zu senden ist,
sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

Die Informationen und Vertragsbedingungen werden
in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zu-
stimmung werden wir während der Laufzeit des
Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen
Kontakt halten.
BGBl. 2009, Seite 2397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2397


c) zu den Rechtsmitteln


Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und     [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei
Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu               eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem
                                                     außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbe-
                                                     helfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus-
                                                     setzungen für diesen Zugang]

BGBl. 2009, Seite 2398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2398

Anlage 4
(zu Artikel 247 § 2)

                                   Europäische Verbraucherkreditinformationen bei

                                               1. Überziehungskrediten

                                                   2. Umschuldungen

1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers

     Kreditgeber                                                   [Name]
     Anschrift                                                     [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
                                                                   chers]
     Telefon*)
     E-Mail*)
     Fax*)
     Internet-Adresse*)


     (falls zutreffend)
     Kreditvermittler                                              [Name]
     Anschrift                                                     [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
                                                                   chers]
     Telefon*)
     E-Mail*)
     Fax*)
     Internet-Adresse*)


   *) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
   In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die
   Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die
   Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
   Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits

     Kreditart


     Gesamtkreditbetrag
     Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund
     des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird


     Laufzeit des Kreditvertrags


     (falls zutreffend)
     Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten
     Kreditbetrags aufgefordert werden.


3. Kreditkosten

     Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen            [%
     Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten
                                                                   – gebunden oder
                                                                   – veränderlich (mit dem Index oder Referenzzins-
                                                                     satz für den anfänglichen Sollzinssatz)]

BGBl. 2009, Seite 2399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2399


     (falls zutreffend)                                                  [%. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-
                                                                         licher in die Berechnung des Jahreszinses einflie-
     Effektiver Jahreszins*)                                             ßender Annahmen]
     Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozent-
     satz des Gesamtkreditbetrags
     Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche
     Angebote zu vergleichen.


     (falls zutreffend)                                                  [Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
                                                                         des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten]
     Kosten
     (falls zutreffend)
     Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert
     werden können


     Kosten bei Zahlungsverzug                                           Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [… (an-
                                                                         wendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugs-
                                                                         kosten)] berechnet.


  *) Bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei denen der Kredit jederzeit vom Kreditgeber gekündigt
     werden kann oder binnen drei Monaten zurückgezahlt werden muss, muss der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der
     Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.




4. Andere wichtige rechtliche Aspekte

     Beendigung des Kreditvertrags                                       [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des
                                                                         Kreditvertrags]


     Datenbankabfrage
     Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unent-
     geltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage
     unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer
     solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht,
     wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die
     Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
     untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ord-
     nung oder Sicherheit zuwiderläuft.


     (falls zutreffend)                                                  Diese Informationen gelten vom … bis …
     Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die
     vorvertraglichen Informationen gebunden ist


  (falls zutreffend)




5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen einen Verbraucherkredit
   für eine Umschuldung betreffen

     Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in                    Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
     der die Teilzahlungen angerechnet werden
                                                                         [Repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungs-
                                                                         plan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der
                                                                         Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden
                                                                         Zahlungen]


     Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag

BGBl. 2009, Seite 2400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2400
    Vorzeitige Rückzahlung
    Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder
    teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
    (falls zutreffend)
    Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung
    eine Entschädigung zu.

[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme-
thode) gemäß § 502 BGB]
6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

    a) zum Kreditgeber

    (falls zutreffend)
    Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in
    dem Sie Ihren Wohnsitz haben
    Anschrift

    Telefon*)
    E-Mail*)
    Fax*)
    Internet-Adresse*)
    *) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

    (falls zutreffend)
    Eintrag im Handelsregister

    (falls zutreffend)
    zuständige Aufsichtsbehörde

    b) zum Kreditvertrag

    Widerrufsrecht
    Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalenderta-
    gen den Kreditvertrag zu widerrufen.

    (falls zutreffend)
    Ausübung des Widerrufsrechts

    (falls zutreffend)
    Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Be-
    ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditver-
    trags zugrunde legt

    (falls zutreffend)
    Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-
    bare Recht und/oder das zuständige Gericht

[Name]

[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
chers]

[Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen
ist, und seine Handelsregisternummer oder eine
gleichwertige in diesem Register verwendete Ken-
nung]

Ja/Nein
[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufs-
rechts, u. a. Anschrift, an die die Widerrufserklärung
zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung die-
ses Rechts]

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]
BGBl. 2009, Seite 2401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2401
(falls zutreffend)
Wahl der Sprache

c) zu den Rechtsmitteln

Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen

Die Informationen und Vertragsbedingungen werden
in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zu-
stimmung werden wir während der Laufzeit des
Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen
Kontakt halten.

[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei
eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem
außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbe-
helfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus-
setzungen für diesen Zugang]
BGBl. 2009, Seite 2402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2402

Anlage 5
(zu Artikel 247 § 2)

                                   Europäisches Standardisiertes Merkblatt

                 Inhalt                                               Beschreibung


  Einleitungstext                       Diese Angaben stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar.
                                        Die Angaben werden nach Treu und Glauben zur Verfügung gestellt und
                                        sind eine genaue Beschreibung des Angebots, das das Kreditinstitut un-
                                        ter aktuellen Marktbedingungen und auf der Basis der vom Kunden be-
                                        reitgestellten Informationen machen würde. Es sollte allerdings beachtet
                                        werden, dass sich die Angaben je nach Marktentwicklung ändern kön-
                                        nen.
                                        Die Aushändigung dieses Informationsmerkblattes verpflichtet den Dar-
                                        lehensgeber nicht automatisch zur Darlehensbewilligung.


  1. Darlehensgeber
     und eventuell Darlehensver-
     mittler


  2. Beschreibung                       [In diesem Absatz sollte eine kurze, aber deutliche Beschreibung des
                                        vorgeschlagenen Vertrags erfolgen.
                                        Dabei sollte verdeutlicht werden, ob
                                         – das Darlehen grundpfandrechtlich oder durch eine andere gewöhn-
                                           lich verwendete Sicherheit zu sichern ist;
                                         – es sich bei dem vorgeschlagenen Vertrag um ein Zinszahlungsdarle-
                                           hen handelt (d. h. der Darlehensnehmer bedient während der Darle-
                                           henslaufzeit nur die Zinsen und zahlt am Ende der Laufzeit den vollen
                                           Darlehensbetrag zurück) oder um ein Annuitätendarlehen (d. h. der
                                           Darlehensnehmer tilgt während der Darlehenslaufzeit nicht nur Zinsen
                                           und Kosten, sondern auch das Darlehen);
                                         – die Darlehensbedingungen vom zur Verfügung gestellten Eigenkapital
                                           des Darlehensnehmers abhängig sind (eventuell beschrieben als Pro-
                                           zentsatz des Wohneigentumswertes);
                                         – die Darlehensbedingungen von der Bürgschaft eines Dritten abhängig
                                           sind.]


  3. Sollzinssatz                       [Dieser Abschnitt sollte Informationen zur wichtigsten Gegenleistung des
                                        Darlehens liefern – dem Sollzinssatz. Soweit bedeutsam, sollten Details
     (anzugeben ist die Art des Soll-   zur Veränderlichkeit des Sollzinssatzes beschrieben werden, einschließ-
     zinssatzes und die Dauer der       lich u. a. Überprüfungsphasen, ausgesetzter Phasen und verbundener
     festgesetzten Darlehenslauf-       Strafklauseln sowie die Angabe von Zinsmargen, innerhalb derer ein ver-
     zeit)                              änderlicher Sollzinssatz schwanken kann usw.
                                        Es sollte beschrieben werden, ob sich ein veränderlicher Sollzinssatz auf
                                        einen Index oder Referenzzinssatz bezieht oder nicht und, soweit rele-
                                        vant, nähere Angaben zum Index oder Referenzzinssatz.]


  4. Effektiver Jahreszins
     Gesamtkosten ausgedrückt als
     jährlicher Prozentsatz des Ge-
     samtkreditbetrags


  5. Nettodarlehensbetrag und Wäh-
     rung


  6. Gesamtdauer der Darlehens-
     vereinbarung

BGBl. 2009, Seite 2403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2403
7. Anzahl und Häufigkeit der Ra-
   tenzahlung (kann variieren)

8. Bei Annuitätendarlehen:
  Höhe der Ratenzahlung (kann
  variieren)

9. Bei wohnungswirtschaftlichen
   Zinszahlungsdarlehen:

  – Höhe jeder      regelmäßigen
    Zinszahlung;

  – Höhe der regelmäßig zur Ver-
    mögensbildung zu leisten-
    den Zahlungen.

10. Zusätzliche einmalige Kosten,
    soweit anwendbar

11. Zusätzliche wiederkehrende
    Kosten (soweit nicht bereits
    in Punkt 8 berücksichtigt)

12. Vorzeitige Rückzahlung,
    Kündigungsmöglichkeiten

13. Internes Beschwerdesystem

[Der Darlehensgeber sollte – reale oder repräsentative – Angaben

– zur Höhe und Anzahl jeder regelmäßigen Zinszahlung (vgl. Angaben
  unter Punkt 7) sowie

– zur Höhe und Anzahl der zur Vermögensbildung zu leistenden regel-
  mäßigen Zahlungen (vgl. Angaben unter Punkt 7)

liefern.
Gegebenenfalls sollte der Darlehensgeber darauf hinweisen, dass die zur
Vermögensbildung geleisteten Zahlungen und daraus resultierenden An-
sprüche möglicherweise nicht die vollständige Rückzahlung des Darle-
hens gewährleisten.
Falls ein Darlehensgeber Vermögensbildungsverträge in seinem Angebot
führt und diese als Teil eines Zinszahlungsdarlehens anbietet, sollte klar-
gestellt werden, ob das Angebot an den vom Darlehensgeber vorge-
schlagenen Vermögensbildungsvertrag gebunden ist.]

[Eine Liste aller anfänglichen einmaligen Kosten, die der Darlehensneh-
mer zum Zeitpunkt der Aufnahme des wohnungswirtschaftlichen Darle-
hens zahlen muss, muss vorgelegt werden.
Falls diese Kosten unter direkter oder indirekter Kontrolle des Darlehens-
gebers stehen, sollte eine Schätzung der Kosten erfolgen.
Soweit dies relevant ist, sollte klargestellt werden, ob die Kosten auch
unabhängig von der Darlehensbewilligung entrichtet werden müssen.
Solche Kosten könnten z. B. umfassen:
– Verwaltungskosten
– Kosten für Rechtsberatung
– Schätz- und Sachverständigenkosten.
Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer die
genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch nimmt,
sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]

[Diese Liste sollte z. B. beinhalten:
– Versicherung bei Zahlungsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit oder Todesfall)

– Feuerversicherung
– Gebäude- und Hausratsversicherung.
Wenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer die
genannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch nimmt,
sollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]

[Der Darlehensgeber sollte Hinweise geben zu
– der Möglichkeit und den Bedingungen der vorzeitigen Rückzahlung
– einschließlich eines Hinweises auf jegliche anwendbaren Gebühren.
In Fällen, in denen eine genaue Angabe der Kosten zu diesem Zeitpunkt
nicht möglich ist, sollte der Hinweis erfolgen, dass ein Betrag vom Dar-
lehensnehmer zu zahlen ist, der ausreicht, um die sich aus der Kündi-
gung für den Darlehensgeber ergebenden Kosten auszugleichen.]

[Name, Anschrift und Telefonnummer der Kontaktstelle]
BGBl. 2009, Seite 2404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2404


 14. Repräsentativer Tilgungsplan              [Der Darlehensgeber sollte einen repräsentativen und zusammenfassen-
                                               den Tilgungsplan vorlegen, der mindestens folgende Angaben enthalten
                                               sollte:
                                               – monatliche oder (soweit dies der Fall ist) vierteljährliche Raten für das
                                                 erste Jahr;
                                               – gefolgt von jährlichen Angaben für die gesamte (Rest-)Laufzeit des
                                                 Darlehens.
                                               Der Tilgungsplan sollte auch Angaben
                                               – zu den Tilgungszahlungen,
                                               – zu den Zinszahlungen,
                                               – zur zu zahlenden Restschuld,
                                               – zu den einzelnen Raten sowie
                                               – zum Gesamtbetrag
                                               enthalten.
                                               Es sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Tilgungsplan
                                               lediglich illustrativ ist und eine Warnung enthalten, falls das angebotene
                                               wohnungswirtschaftliche Darlehen veränderlich verzinst wird.]


 15. Verpflichtung, das Bank- und
     Gehaltskonto beim Darle-
     hensgeber zu führen


 16. Widerrufsrecht                            Ja/Nein
       Sie haben das Recht, inner-
       halb von 14 Kalendertagen
       den Darlehensvertrag zu wi-
       derrufen.


 17. Abtretung, Übertragung
       Forderungen aus dem Darle-              Ja/Nein
       hensverhältnis können an
                                               [Eventuell mit Einschränkungen, z. B. nur bei Zahlungsrückstand]
       Dritte, z. B. Inkassounterneh-
       men, abgetreten werden.
       Der Darlehensgeber kann das             Ja/Nein
       Vertragsverhältnis ohne Ihre
       Zustimmung auf andere Per-              [Eventuell mit Einschränkungen]
       sonen übertragen, z. B. bei ei-
       ner Umstrukturierung des Ge-
       schäfts.


 18. Zusätzliche Informationen im
     Fernabsatzgeschäft
       (falls zutreffend)


 Darlehensvermittler oder Vertreter            [Name]
 des Darlehensgebers in dem Mit-
 gliedstaat, in dem Sie Ihren Wohn-
 sitz haben
 Anschrift                                     [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Darlehensnehmers]
 Telefon*)
 E-Mail*)
 Fax*)
 Internet-Adresse*)
 *) Freiwillige Angaben des Darlehensgebers.

BGBl. 2009, Seite 2405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2405
  Eintrag im Handelsregister

  Zuständige Aufsichtsbehörde

  Ausübung des Widerrufsrechts

  Rechtsordnungen, die der Darle-
  hensgeber der Aufnahme von Be-
  ziehungen zu Ihnen vor Abschluss
  des Darlehensvertrags zugrunde
  legt

  Klauseln über das auf den Darle-
  hensvertrag anwendbare Recht
  und das zuständige Gericht

  Wahl der Sprache

  Verfügbarkeit außergerichtlicher
  Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
  verfahren und Zugang zu ihnen

  Zeitraum, für den der Darlehens-
  geber an die vorvertraglichen In-
  formationen gebunden ist

[Handelsregister, in das der Darlehensgeber eingetragen ist, und seine
Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register ver-
wendete Kennung]

[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter An-
gabe der Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist, sowie
der Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]

[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]

Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der
Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Lauf-
zeit des Darlehensvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt
halten.

[Angabe, ob der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die
Voraussetzungen für diesen Zugang]

Diese Informationen gelten vom … bis …
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Darlehensgeber oder Darlehensvermittler das betreffende
Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Darlehen bedeutsam ist, oder die betreffende Information oder gesamte Zeile
streichen, wenn die Information für das
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen
in Frage kommende Darlehen bedeutungslos ist.
zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
BGBl. 2009, Seite 2406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2406

                                       A n h a n g 2 z u A r t i k e l 6 N r. 4
Anlage
(zu § 6)

                                   Berechnung des effektiven Jahreszinses

I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzah-
   lungen (Tilgung, Zinsen und Kosten) andererseits.
  Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechne-
  rische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszah-
  lungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Kosten)
  andererseits aus:




  Hierbei ist
  –X       der effektive Jahreszins;
  –m       die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;
  –k       die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags,
           wobei 1 ≤ k ≤ m;
  – Ck     die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
  – tk     der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensvergabe und
           dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge,
           wobei t1 = 0;
  – m’     die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
  –l       die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
  – Dl     der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
  – sl     der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch-
           nahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-, Zins- oder
           Kostenzahlung.
  Anmerkungen:
  a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise
     gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
  b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.
  c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde
     gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standard-
     monate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schalt-
     jahr handelt oder nicht.
  d) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezi-
     malstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.
  e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des
     Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für
     Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:


                                                                          ,


       dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller Ströme, deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleich-
       heit zwischen den Strömen gewahrt bleibt.

II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
  a) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, gilt der
     gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.
  b) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Auszahlung mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen
     vor, gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genom-
     men, wie sie für die Art von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.

BGBl. 2009, Seite 2407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2407

c) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch
   je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, gilt der
   gesamte Kredit als zu dem frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkun-
   gen in Anspruch genommen.
d) Ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, ist anzunehmen, dass die Kreditlaufzeit ein Jahr beträgt
   und der Kredit in zwölf gleichen monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen ist.
e) Ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Kreditnehmer jedoch die Höhe der einzelnen
   Tilgungsbeträge selbst bestimmen, ist anzunehmen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten im Kredit-
   vertrag vorgesehenen Betrag entspricht.
f) Sieht der Kreditvertrag mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vor, gelten sowohl die Auszahlung als
   auch die Rückzahlung des Kredits als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt.
g) Ist keine Kreditobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass der Betrag des gewährten Kredits 1 500 EUR
   beträgt.
h) Bei Überziehungsmöglichkeiten gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des
   Kreditvertrags in Anspruch genommen; ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bestimmt, ist sie mit drei
   Monaten anzunehmen.
i) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Zinssätze und Kosten angeboten, so wer-
   den während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags als Zinssatz der höchste Zinssatz und als Kosten die
   höchsten Kosten angenommen.
j) Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach
   deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem
   vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenommen, dass der Sollzinssatz nach
   Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes
   oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.

BGBl. 2009, Seite 2408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2408

                                         A n h a n g 3 z u A r t i k e l 1 0 N r. 4
Anlage
(zu § 8 Abs. 5 Satz 1)

                                                       Muster
                                             für die Widerrufsbelehrung


                                                   Widerrufsbelehrung

       Widerrufsrecht

       Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14] 1 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
       (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die
       Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Infor-
       mationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4
       der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben 2.
       Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
       richten an: 3

       Widerrufsfolgen

       Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf
       die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass
       der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit
       bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um
       [einen Betrag in Höhe von ...] 4. 5 Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich,
       spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende
       der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge-
       währen und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

       Besondere Hinweise

       Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
       auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

       (Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) 6




Gestaltungshinweise:
1 Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30“.
2 Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist vor dem Punkt am
  Satzende Folgendes einzufügen: „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“.
3 Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben wer-
  den: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Versicherungsnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an
  den Versicherer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4 Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, z. B. im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammerzusatz je nach
  Ausgestaltung: „den im Antrag/im ... auf Seite .../unter Ziffer ... ausgewiesenen Betrag“.
5 Bei der Lebensversicherung ist ggf. folgender Satz einzufügen: „Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile
  nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus.“
6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
  Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]“ zu ersetzen.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2355. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e752aa6b7139ceba….