Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit in analoger Anwendung von § 182 InsO nach dem voraussichtlich zu erwartenden Auszahlungsbetrag richtet. Für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde muss eine 20.000 Euro übersteigende Beschwer eigenständig dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
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Streitwert und Beschwer bei Klagen auf Feststellung von Masseverbindlichkeiten
Der Wert der Beschwer bei der Feststellung einer Masseverbindlichkeit bemisst sich analog § 182 InsO nach dem zu erwartenden Auszahlungsbetrag
Streitig war, wie der Wert der Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde zu bestimmen ist, wenn die Feststellung einer Forderung als Masseverbindlichkeit im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO begehrt wird. Der Bundesgerichtshof entschied, dass § 182 InsO analog auf Klagen zur Feststellung einer Forderung als Masseverbindlichkeit im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO anzuwenden ist [1]. Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich somit nach dem Betrag, der bei der Begleichung der Masseverbindlichkeiten zu erwarten ist [1], [1]. Der Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass die Beschwer den Betrag von 20.000 Euro gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF übersteigt [1], [1]. Die reine Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen reicht für den Nachweis der erforderlichen Beschwer von über 20.000 Euro nicht aus, wenn sich daraus der voraussichtlich zu erwartende Betrag nicht hinreichend schätzen lässt [1], [1].
Datenlage
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Ausgewählte Vorschriften, die dieses Thema tragen. Bezeichnung und
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zuletzt geprüft am 07.08.2026.
Leitsatz Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Ve…
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Leitsatz 1. Der Gläubiger hat zu beweisen, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nachträglich entfallen ist. 2. Die Kenntnis des Gläubigers von ei…
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Leitsatz InsO § 17; GmbHG § 64 Abs. 2 a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht über- schritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen …
Leitsatz Verkündet am: 20. November 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 139 Abs. 2 Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechts…
Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuständigkeitsbestimmung: Örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für die Honorarklage des Unterbevollmächtigten nach § 34 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Nachtragsverteilung: Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Grundbuchrecht: Verfügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters an Nachlassgegenständen nach vollzogener Nachlassteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Insolvenzrecht: Entsprechende Anwendung des § 182 InsO bei Klage auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Geschäftsführerhaftung: Erstattungspflicht für nach Eintritt der Überschuldung geleistete Zahlungen bei Weiterleitung zweckgebundener Darlehensmittel an Konzerngesellschaften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
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Rücknahme von Insolvenzvertrag durch anderen Geschäftsführer nach Verfügungsverbot
Leitsatz 1. Der Schuldner kann den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder rechtskräftigen Abweisung seines Antrags zurücknehmen, wenn das Insolvenzgericht i…
Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
Leitsatz Der wahre Gläubiger kann den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in der Insolvenz eines anderen Prätendenten mit Hilfe des Anspruchs auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrags aussondern.
Betriebsausgabenabzug des Insolvenzschuldners für die Vergütung des Insolvenzverwalters
Leitsatz 1. Insolvenzverwaltervergütungen für ein Regelinsolvenzverfahren können als laufende oder nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verb…
Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Leitsatz 1. Der Anspruch des Vermieters eines Grundstücks auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit ist in der Insolvenz über das Vermögen des Mieters kein Anspruch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit k…
Neueste Gesetzgebung
Beobachtete Änderungen der letzten zwölf Monate an den Gesetzen und Verordnungen zum Thema. Datum ist der Tag der Beobachtung in der amtlichen Dokumentation, nicht zwingend das Inkrafttreten.
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