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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1592

BGBl. 2010 I S. 1592 · 123.269 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1592
                                               Gesetz
                            zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
                            und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*)
                                                      Vom 19. November 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
                         Änderung
                  des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli
2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Nach der Angabe zu § 1a wird folgende An-
         gabe eingefügt:
          „§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefun-
                gen“.

      b) Nach der Angabe zu § 8d wird folgende An-

         gabe eingefügt:

          „§ 8e Aufsichtskollegien“.
      c) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden
         Angaben eingefügt:

          „§ 18a Verbriefungen
          § 18b     Organisatorische        Vorkehrungen       bei
                    Verbriefungen“.
      d) In der Angabe zu § 20b werden die Wörter „an-
         zeige- und“ gestrichen.
      e) Die Angabe zu § 24b wird wie folgt gefasst:

          „§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpa-

                 pierliefer- und -abrechnungssystemen

                 sowie interoperablen Systemen“.

*) Dieses Gesetz dient in den Artikeln 1 und 2 der Umsetzung
  – der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur
    Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Eu-
    ropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer
    Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009,
    S. 97),

  – der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über
    die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wert-
    papierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie
    2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene

    Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009,
    S. 37),

  – der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur
    Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Eu-
    ropäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestim-
    mungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28.7.2009,
    S. 14) und
  – der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien
    2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralor-
    ganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbe-
    standteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanage-
    ment (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97).

   f) Nach der Angabe zu § 64l wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz
             zur Umsetzung der geänderten Ban-
             kenrichtlinie und der geänderten Kapi-
             taladäquanzrichtlinie“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs
              oder Verkaufs von Finanzinstrumenten

              an einem organisierten Markt oder in ei-
              nem multilateralen Handelssystem zu
              selbst gestellten Preisen, das häufige
              organisierte und systematische Betrei-
              ben von Handel für eigene Rechnung
              außerhalb eines organisierten Marktes

              oder eines multilateralen Handelssys-

              tems, indem ein für Dritte zugängliches
              System angeboten wird, um mit ihnen
              Geschäfte durchzuführen, oder die An-
              schaffung oder Veräußerung von Fi-
              nanzinstrumenten für eigene Rechnung
              als Dienstleistung für andere (Eigen-
              handel),“.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 7a werden nach der Angabe „§ 10a
      Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4“ die Wörter „ , oder
      eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungs-
      institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-

      gesetzes oder ein Finanzunternehmen“ einge-

      fügt.

   c) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 9
      Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 9
      Satz 2 bis 4“ ersetzt.

   d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr.
          L 166 S. 45)“ durch die Wörter „(ABl. L 166

          vom 11.6.1998, S. 45), die durch die
          Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom

          10.6.2009, S. 37) geändert worden ist,“ er-
          setzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein
          System, dessen Betreiber eine Vereinba-

          rung mit dem Betreiber eines anderen Sys-
          tems oder den Betreibern anderer Systeme
          geschlossen hat, die eine Ausführung von
          Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen

          zwischen den betroffenen Systemen zum
          Gegenstand hat (interoperables System);
BGBl. 2010, Seite 1593 — Originalseite als Abbildung
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          auch die anderen an der Vereinbarung be-
          teiligten Systeme sind interoperable Syste-
          me.“
   e) Nach Absatz 16 werden die folgenden Ab-
      sätze 16a und 16b eingefügt:

        „(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Ge-

      setzes ist derjenige, der für den Betrieb des

      Systems rechtlich verantwortlich ist.

         (16b) Der Geschäftstag eines Systems um-
      fasst Tag- und Nachtabrechnungen und bein-
      haltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen
      Geschäftszyklus eines Systems.“
   f) In Absatz 17 Satz 1 werden die Wörter „sons-
      tige Schuldscheindarlehen“ durch die Wörter
      „Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Ab-
      satz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl.
      L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die
      Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom

      10.6.2009, S. 37) geändert worden ist,“ und

      die Wörter „des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicher-

      heiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43)“ durch die Wör-

      ter „ , die durch die Richtlinie 2009/44/EG ge-

      ändert worden ist,“ ersetzt.

   g) Absatz 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 1 gilt nicht für die von § 2 Absatz 8
      erfassten Anlageberater, Anlagevermittler, Ab-
      schlussvermittler, Betreiber multilateraler Han-
      delssysteme, Unternehmen, die das Platzie-
      rungsgeschäft betreiben, und sonstigen Unter-
      nehmen.“
3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

                         „§ 1b
        Begriffsbestimmungen für Verbriefungen

      (1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn

   1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrief-
      ten Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Ver-
      briefungstranchen aufgeteilt wird,
   2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflich-
      tungen der Halter von Risikopositionen in den
      Verbriefungstranchen vertraglich von der Reali-
      sierung des Adressenausfallrisikos ausschließ-
      lich des verbrieften Portfolios abhängen,
   3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinati-
      onsverhältnis stehen und diese Rangfolge die
      Reihenfolge und die Höhe bestimmt, in der
      Zahlungen oder Verluste bei einer Realisierung
      des Adressenausfallrisikos des verbrieften
      Portfolios den Haltern von Positionen in den
      Verbriefungstranchen      zugewiesen   werden
      (Wasserfall-Prinzip), und
   4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als
      eingetreten gilt, wenn für eine im Rang nachge-
      hende Verbriefungstranche derselben Transak-
      tion auf Grund der vertraglich festgelegten Zu-
      weisung von Verlusten oder Nichtzuweisung
      von Zahlungen ein wirtschaftliches Kreditereig-
      nis eingetreten ist.

Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbrie-
fungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Vo-
raussetzungen erfüllt.
   (2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich
abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften Port-
folio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern

eine Position in dem betreffenden Teil ein Verlust-

risiko beinhaltet, das entweder höher oder niedri-

ger ist als das Verlustrisiko einer Position über
denselben Betrag in jedem anderen Teil. Siche-
rungsinstrumente, die dem Inhaber der Position
von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden
sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
   (3) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikopo-
sition in einer Verbriefungstranche. Als Risikoposi-
tionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch
1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus
   der Absicherung von Zins- und Währungsrisi-
   ken, wenn sie in das Wasserfall-Prinzip einbe-
   zogen sind,

2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenaus-

   fallrisikopositionen, die ein Institut begründet,

   indem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im

   Sinne des Satzes 3, Kreditverbesserungen im

   Sinne des Satzes 4 oder Gewährleistungen

   oder Sicherheiten für Verbriefungstranchen

   oder Teile von Verbriefungstranchen bereit-
   stellt, und
3. vom Originator zu berücksichtigende Investo-
   renanteile im Sinne der Rechtsverordnung nach
   § 10 Absatz 1 Satz 9.
Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Ver-
briefungsposition, die aus der vertraglichen Ver-
pflichtung entstanden ist, finanzielle Mittel zur
Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung
von Zahlungen an Investoren bereitzustellen. Eine
Kreditverbesserung ist jede vertragliche Vereinba-
rung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität
des verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstrans-

aktion, einer Verbriefungstranche oder einer Ver-
briefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch
Nachordnung von Zahlungsansprüchen.
   (4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbrie-
fungstransaktion, in deren verbrieftem Portfolio
mindestens eine Verbriefungsposition enthalten
ist.
   (5) Eine Wiederverbriefungsposition ist eine
Verbriefungsposition in einer Wiederverbriefung.
Die Bundesanstalt kann einzelne Verbriefungspo-
sitionen von der Einstufung als Wiederverbrie-
fungspositionen ausnehmen, wenn dies aus be-
sonderen Gründen, insbesondere wegen der Art
und der Struktur der zugrunde liegenden Geschäf-
te, angezeigt ist. Die Ausnahme kann auf Antrag
eines Instituts oder von Amts wegen erfolgen.
   (6) Ein durch eine Verbriefungstransaktion ver-
brieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen
Adressenausfallrisikopositionen, deren Adressen-
ausfallrisiko durch diese Verbriefungstransaktion
übertragen werden soll.
   (7) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransak-
tion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio
Adressenausfallrisikopositionen enthält, die für
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   Rechnung des Instituts begründet oder zum Zwe-
   cke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des
   Instituts verbrieft wurden. Überträgt ein Institut
   Adressenausfallrisikopositionen durch eine Ver-
   briefungstransaktion auf eine andere Person mit
   dem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Institut
   auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen
   als Originator, wenn die von dem Institut auf die
   andere Person übertragenen Adressenausfall-
   risikopositionen mindestens 50 Prozent der Be-
   messungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent
   der risikogewichteten Positionswerte sämtlicher
   Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften
   Portfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen
   zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. Für
   die Bestimmung nach Satz 2 sind diejenigen im
   verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfall-
   risikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die
   nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1
   Satz 9 als Hilfsgeschäfte gelten.
      (8) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransak-
   tion als Sponsor, wenn die Verbriefungstransak-
   tion ein forderungsgedecktes Geldmarktpapier-
   programm oder anderes Verbriefungsprogramm
   ist, das Institut dieses Geldmarktpapierprogramm
   oder andere Verbriefungsprogramm auflegt und
   verwaltet und das Institut nicht Originator dieser
   Verbriefungstransaktion ist. Ein forderungsge-
   decktes Geldmarktpapierprogramm im Sinne des
   Satzes 1 ist ein Verbriefungsprogramm, in dessen
   Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in
   der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ur-
   sprungslaufzeit von längstens einem Jahr bege-
   ben werden (ABCP-Programm).

      (9) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransak-
   tion als Investor, wenn es weder Originator noch
   Sponsor dieser Verbriefungstransaktion ist und
   1. eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus
      dieser Verbriefungstransaktion hält oder

   2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen

      aus dieser Verbriefungstransaktion gewährleis-

      tet oder absichert.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 1
      Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c“ durch die Angabe „§ 1
      Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2c, 10
      bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c“ durch

      die Angabe „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32

      bis 38, 45 und 46a“ ersetzt.

   c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 14 wird aufgehoben.
   d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanz-
       dienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2
       Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind
       die §§ 1a und 2b Absatz 2, die §§ 10, 11
       bis 13d, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4,
       6, 9, 11, 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25,
       26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35
       Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46a
       bis 46c nicht anzuwenden.“
   e) In Absatz 8 werden nach der Angabe „14 bis 18
      und“ die Angaben „24 Absatz 1 Nummer 14, 16,

      Absatz 1a Nummer 5, des § 25a Absatz 1
      Satz 7, der §§ 26a und“ eingefügt.
   f) Absatz 8a wird wie folgt gefasst:

         „(8a) Die Anforderungen der §§ 10 und 26a
      gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht
      für die Institute, deren Haupttätigkeit aus-
      schließlich im Betreiben von Bankgeschäften
      oder der Erbringung von Finanzdienstleistun-
      gen im Zusammenhang mit Derivaten nach
      § 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und 5 be-
      steht.“
   g) Nach Absatz 8a werden die folgenden Ab-
      sätze 8b und 9 eingefügt:
         „(8b) § 10 Absatz 1 Satz 9, die §§ 13, 13a
      und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16 und Absatz 1a
      Nummer 5, § 25a Absatz 1 Satz 7 und § 26a
      sowie die Solvabilitätsverordnung sind nicht
      anzuwenden auf Finanzportfolioverwalter, die
      nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
      Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
      an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
      verschaffen, und die nicht auf eigene Rech-
      nung mit Finanzinstrumenten handeln.
         (9) Die §§ 13 und 13a gelten nicht für Fi-
      nanzkommissionäre und Eigenhändler, die für
      eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke
      der Erfüllung oder Ausführung eines Kunden-
      auftrags oder des möglichen Zugangs zu ei-
      nem Abwicklungs- und Verrechnungssystem
      oder einer anerkannten Börse handeln, sofern
      sie im eigenen Namen für fremde Rechnung tä-
      tig sind oder einen Kundenauftrag ausführen.“

5. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
          „Errichtung eines internen Kontrollverfah-
          rens“ durch die Wörter „Ermittlung und Si-
          cherstellung der Risikotragfähigkeit, Fest-

          legung von Strategien, Einrichtung von

          Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung,

          Steuerung, Überwachung und Kommunika-
          tion von Risiken“ ersetzt.
      bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
          Wort „Institut“ durch das Wort „Unterneh-
          men“ ersetzt.
      cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. die Strategien, die Verfahren zur Ermitt-

              lung und Sicherstellung der Risikotrag-

              fähigkeit und die Prozesse zur Identifi-
              zierung, Beurteilung, Steuerung sowie
              Überwachung und Kommunikation der
              Risiken des übergeordneten Unterneh-
              mens das nachgeordnete Institut ein-
              schließen und dies durch gruppenintern
              vereinbarte Durchgriffsrechte sicher-
              gestellt ist,“.
      dd) In Nummer 4 wird das Wort „Institut“ durch
          das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Errich-
      tung eines internen Kontrollsystems“ durch die
      Wörter „Festlegung von Strategien, zur Ermitt-
      lung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit
BGBl. 2010, Seite 1595 — Originalseite als Abbildung
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      und zur Einrichtung von Prozessen zur Identifi-
      zierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung
      und Kommunikation von Risiken“ ersetzt.
   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Ein übergeordnetes Unternehmen im
      Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 mit Sitz im In-
      land kann auf Einzelinstitutsebene davon ab-
      sehen, die §§ 10, 13, 13a und § 25a Absatz 1
      Satz 3 Nummer 1 zur Ermittlung und Sicher-
      stellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung
      von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur
      Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Über-
      wachung und Kommunikation von Risiken an-
      zuwenden, wenn

      1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes
         tatsächliches Hindernis für die unverzügli-
         che Übertragung von Eigenmitteln oder die
         Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das
         übergeordnete Unternehmen vorhanden
         oder abzusehen ist und

      2. in angemessener Weise für die Gruppe auf
         zusammengefasster Basis Strategien fest-
         gelegt worden sind, Verfahren zur Ermittlung
         und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit
         vorhanden sind sowie Prozesse zur Identifi-
         zierung, Beurteilung, Steuerung, Überwa-
         chung und Kommunikation von Risiken ein-
         gerichtet worden sind und die Einbeziehung
         der     gruppenangehörigen         Unternehmen
         durch gruppenintern vereinbarte Durch-
         griffsrechte sichergestellt ist; in begründeten
         Ausnahmefällen können nach Zustimmung
         der Bundesanstalt einzelne Tochterunter-
         nehmen von der Vereinbarung von Durch-
         griffsrechten ausgenommen werden, sofern
         und solange die ausgenommenen Tochter-
         unternehmen insgesamt für das Gesamtrisi-
         koprofil der Gruppe unwesentlich sind.“
6. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 4 und 5
   angefügt:

      „(4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung

   ihrer Aufgaben in angemessener Weise die mögli-

   chen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die

   Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betrof-

   fenen Staaten des Europäischen Wirtschafts-

   raums zu berücksichtigen.

      (5) Die Bundesanstalt beteiligt sich an den Tä-
   tigkeiten des Ausschusses der europäischen
   Bankaufsichtsbehörden und wendet die Leitlinien,
   Empfehlungen, Standards und andere vom Aus-
   schuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden
   beschlossene Maßnahmen bei Anwendung dieses
   Gesetzes an und begründet gegenüber den Mit-
   gliedern des Ausschusses, wenn sie davon ab-
   weicht.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:
      „Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4
      sind auch der zuständigen Stelle in dem Auf-
      nahmestaat zu übermitteln, in dem ein Ein-
      lagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut über
      Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeu-
      tend eingestuft worden sind.“

   b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine
      Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf
      zusammengefasster Basis zuständig und tritt
      eine Krisensituation auf, insbesondere bei wid-
      rigen Entwicklungen an den Finanzmärkten, die
      eine Gefahr für die Marktliquidität und die Sta-
      bilität des Finanzsystems eines Staates inner-
      halb des Europäischen Wirtschaftsraums dar-
      stellt, in dem eines der gruppenangehörigen
      Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweig-
      niederlassung als bedeutend angesehen wur-
      de, hat die Bundesanstalt unverzüglich das
      Bundesministerium der Finanzen sowie die
      Deutsche Bundesbank zu unterrichten und ih-
      nen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben
      wesentlichen Informationen zu übermitteln.“

8. § 8a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Planung und Koordinierung der Aufsichts-
          tätigkeiten im Rahmen der laufenden Auf-
          sicht sowie in Krisensituationen, insbeson-
          dere bei widrigen Entwicklungen bei Institu-
          ten oder an den Finanzmärkten. Die Bun-
          desanstalt und, soweit sie im Rahmen die-
          ses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bun-
          desbank arbeiten hierbei soweit erforder-
          lich mit den jeweils zuständigen Stellen
          der anderen Staaten des Europäischen
          Wirtschaftsraums zusammen. Im Rahmen
          der laufenden Aufsicht umfasst die Zusam-
          menarbeit insbesondere die laufende Über-
          wachung des Risikomanagements der In-
          stitute, grenzüberschreitende Prüfungen,
          Maßnahmen bei organisatorischen Män-
          geln nach § 45b, die Offenlegung durch
          die Institute und die in Anhang V der Ban-
          kenrichtlinie genannten technischen Vorga-
          ben für die Organisation und Behandlung
          von Risiken. In Krisensituationen, insbe-
          sondere bei widrigen Entwicklungen in In-

          stituten oder an den Finanzmärkten,

          schließt die Zusammenarbeit die Anord-

          nung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis

          46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Be-

          wertungen, die Durchführung von Notfall-

          konzepten und die Kommunikation mit der
          Öffentlichkeit ein.“

   b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden ange-
      fügt:
         „(3) Ist die Bundesanstalt für die Beaufsich-
      tigung einer Institutsgruppe oder einer Finanz-
      holding-Gruppe auf zusammengefasster Basis
      zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinsti-
      tut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesell-
      schaft steht, soll sie mit den für die Beaufsich-
      tigung der gruppenangehörigen Unternehmen
      zuständigen Stellen im Europäischen Wirt-
      schaftsraum eine gemeinsame Entscheidung
      treffen, ob die Eigenmittelausstattung der
      Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Fi-
      nanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen
      ist und welche zusätzliche Eigenmittelanforde-
      rungen für jedes gruppenangehörige Unterneh-
BGBl. 2010, Seite 1596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1596
       men und auf zusammengefasster Basis erfor-
       derlich sind. Die Entscheidung ist schriftlich
       umfassend zu begründen und hat angemessen
       die von den jeweils zuständigen Stellen durch-
       geführte Risikobewertung der Tochterunterneh-
       men zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt
       stellt die Entscheidung dem übergeordneten
       Unternehmen der Gruppe zu. Stimmen nicht
       alle für die Beaufsichtigung der gruppenange-
       hörigen Unternehmen zuständigen Stellen im
       Europäischen Wirtschaftsraum der Entschei-
       dung der Bundesanstalt zu, beteiligt die Bun-
       desanstalt von sich aus oder auf Antrag einer
       der anderen zuständigen Stellen den Aus-
       schuss der europäischen Bankaufsichtsbehör-
       den. Dessen Stellungnahme ist im weiteren
       Verfahren zu berücksichtigen; erhebliche Ab-
       weichungen hiervon sind in der Entscheidung

       zu begründen.

          (4) Kommt innerhalb von vier Monaten nach
       Übermittlung einer Risikobewertung der
       Gruppe an die zuständigen Stellen keine ge-
       meinsame Entscheidung zustande, entscheidet
       die Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelaus-
       stattung der Institutsgruppe oder Finanzhol-
       ding-Gruppe auf zusammengefasster Basis so-
       wie die Eigenmittelausstattung der gruppenan-
       gehörigen Unternehmen, die sie auf Einzelbasis
       oder unterkonsolidierter Basis beaufsichtigt,
       der Finanzlage und dem Risikoprofil angemes-
       sen sind oder ob zusätzliche Eigenmittelanfor-
       derungen erforderlich sind und gibt die Ent-
       scheidung dem übergeordneten Unternehmen
       der Gruppe bekannt. Dabei berücksichtigt die
       Bundesanstalt in angemessener Weise die von
       den jeweils zuständigen Stellen durchgeführten
       Risikobewertungen der Tochterunternehmen.
       Hinsichtlich der Angemessenheit der Eigenmit-
       telausstattung und der Notwendigkeit von zu-
       sätzlichen     Eigenmittelanforderungen       der
       gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht
       von der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder un-
       terkonsolidierte Basis beaufsichtigt werden,
       übermittelt die Bundesanstalt ihre Auffassung
       an die jeweils zuständige Stelle. Erhält die Bun-
       desanstalt von einer anderen zuständigen
       Stelle eine begründete Entscheidung, die der
       Risikobewertung und den Auffassungen Rech-
       nung trägt, die die anderen zuständigen Stellen
       innerhalb des Zeitraums von vier Monaten
       durchgeführt und geäußert haben, übermittelt
       sie dieses Dokument allen betroffenen zustän-
       digen Stellen sowie dem übergeordneten Un-
       ternehmen der Gruppe.
          (5) Entscheidungen nach den Absätzen 3
       und 4 sind in der Regel jährlich und ausnahms-
       weise dann unterjährig zu aktualisieren, wenn
       eine für die Beaufsichtigung eines gruppenan-
       gehörigen Unternehmens zuständige Stelle
       dies bei der Bundesanstalt schriftlich und um-
       fassend begründet beantragt. In diesem Fall
       kann die Aktualisierung allein zwischen der

       Bundesanstalt und der zuständigen Stelle, die

       den Antrag gestellt hat, abgestimmt werden.“

9. Nach § 8d wird folgender § 8e eingefügt:

                       „§ 8e
                Aufsichtskollegien

   (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zu-
sammengefasster Basis über eine Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie
Aufsichtskollegien ein mit dem Ziel, die Aufgaben-
wahrnehmung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a
und 10 Absatz 1a zu erleichtern sowie eine ange-
messene Zusammenarbeit mit den zuständigen
Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie
in Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskol-
legien dienen
1. dem Austausch von Informationen,
2. gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige
   Übertragung von Aufgaben und Zuständigkei-
   ten,

3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungs-

   programme auf der Grundlage der Risikobe-
   wertung einer Institutsgruppe oder Finanzhol-
   ding-Gruppe,
4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher
   Doppelanforderungen,

5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehen-
   den aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf
   alle Unternehmen der Gruppe unter Berück-
   sichtigung bestehender Ermessensspielräume
   und Wahlrechte und
6. der Planung und Koordinierung der Aufsichts-
   tätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisensi-
   tuationen unter Berücksichtigung der Arbeit
   anderer Foren, die in diesem Bereich eingerich-
   tet werden.
   (2) Die Bundesanstalt legt die Einrichtung und
Funktionsweise des jeweiligen Aufsichtskollegi-
ums im Benehmen mit den zuständigen Stellen
schriftlich fest; § 8a Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Bundesanstalt leitet die Sitzungen des Auf-
sichtskollegiums und entscheidet, welche zustän-
digen Stellen neben der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank an einer Sitzung oder Tä-
tigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Ne-
ben den für die Beaufsichtigung von Tochterunter-
nehmen der Gruppe zuständigen Stellen und den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates einer
bedeutenden Zweigniederlassung kann die Bun-
desanstalt auch über die Teilnahme von zuständi-
gen Stellen aus Drittstaaten an dem Aufsichtskol-
legium entscheiden, sofern diese über Geheimhal-
tungsvorschriften verfügen, die nach Auffassung
aller am Kollegium beteiligten Stellen den Vor-
schriften des Kapitels 1 Abschnitt 2 der Banken-
richtlinie gleichwertig sind.
   (3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder
des Aufsichtskollegiums vorab laufend und um-
fassend über die Organisation der Sitzungen, die
wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Be-
tracht kommenden Tätigkeiten sowie rechtzeitig
über das in den Sitzungen beschlossene Vorge-
hen und die durchgeführten Maßnahmen.

   (4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren

nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen die

Bedeutung der zu planenden oder zu koordinie-
renden Aufsichtstätigkeiten für die zuständigen
BGBl. 2010, Seite 1597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1597
     Stellen, insbesondere die möglichen Auswirkun-
     gen auf die Stabilität des Finanzsystems in den
     betroffenen Staaten.

        (5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Aus-
     schuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden
     über die Tätigkeit des Aufsichtskollegiums, insbe-
     sondere in Krisensituationen, und übermittelt dem
     Ausschuss alle Informationen, die für die Zwecke
     der Vereinheitlichung der Aufsicht auf europä-
     ischer Ebene von besonderem Belang sind.
        (6) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt
     nicht für die Aufsicht über eine Institutsgruppe
     oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefass-
     ter Basis zuständig ist, aber Einlagenkreditinsti-
     tute oder E-Geld-Institute mit bedeutenden
     Zweigniederlassungen in anderen Staaten des Eu-
     ropäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt, richtet
     sie ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammen-
     arbeit mit den zuständigen Stellen des Aufnahme-
     staates nach § 8 Absatz 3 sowie in Krisensituatio-
     nen zu erleichtern. Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie
     die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
       (7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach
     den Absätzen 1 bis 6 arbeiten die Bundesanstalt
     und die Deutsche Bundesbank zusammen.“
10. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ durch ein
        Komma ersetzt.

     b) In Nummer 8 wird das Wort „Veranstalter“

        durch das Wort „Betreiber“ ersetzt.

     c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
        mern 9 und 10 eingefügt:
       „9. die zuständigen Stellen in anderen Staaten
           des Europäischen Wirtschaftsraums sowie
           in Drittstaaten, mit denen die Bundesan-
           stalt im Rahmen von Aufsichtskollegien
           nach § 8e zusammenarbeitet, oder

       10. den Ausschuss der europäischen Bankauf-
           sichtsbehörden,“.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 9 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende
           durch ein Semikolon ersetzt.

       bb) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein
           Semikolon ersetzt und werden die folgen-

           den Nummern 10 bis 12 angefügt:

           „10. die Ausstattungsmerkmale von Eigen-
                mittelinstrumenten, namentlich im
                Hinblick auf die Ausgestaltung von
                Tilgungsanreizen im Sinne des Absat-
                zes 4 Satz 1 Nummer 4 und die Min-
                destanforderungen an Rahmenbedin-
                gungen im Sinne des Absatzes 4

                Satz 9,

           11. die Zustimmung der Bundesanstalt
               zur vorzeitigen Rückzahlung, zum
               Rückkauf oder zur Kündigung von Ei-
               genmittelbestandteilen durch das In-
               stitut einschließlich des Ablaufs des
               Zustimmungsverfahrens und

       12. die Durchführung von Marktpflege-
           maßnahmen nach Aufnahme von Ka-
           pital im Sinne der Absätze 4, 5, 5a
           und 7.“

b) In Absatz 1d werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
   gefasst:
   „Zur Bestimmung des modifizierten verfügba-
   ren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach
   den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterle-
   gung von Positionen mit Kern- und Ergän-
   zungskapital benötigt werden, und die Positio-
   nen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenka-
   pital nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen. Bei der
   Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach
   Absatz 2 Satz 2 allein für die Ermittlung der
   Obergrenzen des § 12 Absatz 1 und 2, der
   Großkredite und deren Obergrenzen nach den
   §§ 13, 13a und 13b sowie der Organkredite
   nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 bleibt der zure-
   chenbare Anteil des berücksichtigungsfähigen
   Wertberichtigungsüberschusses (Absatz 2b
   Satz 1 Nummer 9) unberücksichtigt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 8“ ge-
       strichen.
   bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
       eingefügt:

       „Wurde sonstiges Kapital nach Absatz 4
       dem Institut befristet überlassen oder ist

       es mit einem Anreiz zur Tilgung ausgestat-

       tet, darf sein Anteil am Kernkapital 15 vom
       Hundert nicht übersteigen. Im Übrigen darf
       sonstiges Kapital nach Absatz 4, vorbehalt-
       lich der Ausschöpfung der Anrechnungs-
       grenzen nach Satz 3, höchstens 35 vom
       Hundert des Kernkapitals betragen. Sons-
       tiges Kapital nach Absatz 4, das entspre-
       chend Absatz 4 Satz 9 umwandelbar ist,
       darf vorbehaltlich der Ausschöpfung der
       Anrechnungsgrenzen nach den Sätzen 3
       und 4 höchstens 50 vom Hundert des
       Kernkapitals betragen.“
   cc) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die Bundesanstalt kann Instituten in Kri-
       sensituationen gestatten, die in den Sät-
       zen 3 bis 7 festgelegten Grenzen vorüber-
       gehend zu überschreiten.“

d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) In Nummer 2 wird in der Klammer
            dem Wort „Vorzugsaktien“ das Wort
            „kumulative“ vorangestellt.
       bbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
            „8. anderes Kapital, das unbefristet

                überlassen ist, als von den Gesell-

                schaftern oder anderen Eigentü-
                mern gezeichnetes Eigenkapital
                gilt, im Falle des Insolvenzverfah-
                rens über das Vermögen des Insti-
                tuts oder der Liquidation des Insti-
                tuts keinen Vorrang vor dem
                stimmberechtigten Geschäftska-
BGBl. 2010, Seite 1598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1598
                    pital vermittelt, ansonsten gleich-
                    rangig mit dem stimmberechtigten
                    Geschäftskapital am Verlust teil-
                    nimmt, den Anforderungen aus
                    Absatz 4 Nummer 1 und 3 genügt
                    und Maßnahmen der Bundesan-
                    stalt nach Absatz 4 Satz 6 unter-
                    liegt;“.

          ccc) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch
               ein Semikolon ersetzt und folgende

               Nummer 10 angefügt:

                „10. sonstiges Kapital im Sinne des
                     Absatzes 4.“
       bb) In Satz 2 werden die Nummern 5 bis 7 wie
           folgt gefasst:
          „5. Kredite an Personen, die Kapital nach
              Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 ge-
              währt haben, welches mehr als 25 vom
              Hundert des Kernkapitals ohne Berück-
              sichtigung des Kapitals nach Satz 1
              Nummer 8 oder Nummer 10 beträgt,
              wenn die Kredite zu nicht marktmäßi-
              gen Bedingungen gewährt werden oder
              soweit sie nicht banküblich gesichert
              sind,
          6. mindestens die jeweils hälftigen Be-
             träge der Positionen nach Absatz 6
             Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12
             Absatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a,
             13b und 15 mit Kern- und Ergänzungs-
             kapital zu unterlegenden Beträge und
          7. der negative Ergänzungskapitalsaldo,
             der sich ergibt, wenn die Summe der
             jeweils höchstens hälftigen Beträge
             der Positionen nach Absatz 6 Satz 1
             und Absatz 6a sowie der nach § 12 Ab-
             satz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a, 13b
             und 15 mit Kern- und Ergänzungskapi-
             tal zu unterlegenden Positionen das be-
             rücksichtigungsfähige Ergänzungskapi-
             tal nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt.“
   e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. kumulative  Vorzugsaktien im
                    Sinne des Absatzes 2a Satz 1
                    Nummer 2,“.
          bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Genuß-
               rechtsverbindlichkeiten“ durch die
               Wörter „dem Kapital“ ersetzt.

          ccc) Nach Nummer 7 wird folgende Num-

               mer 7a eingefügt:

                „7a. dem sonstigen Kapital nach Ab-
                     satz 4, das wegen Überschrei-
                     tung der Anrechnungsgrenzen
                     des Absatzes 2 Satz 3 bis 5 nicht
                     als Kernkapital berücksichtigt
                     werden kann,“.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Als Abzugspositionen gelten auch die je-
          weils höchstens hälftigen Beträge der Po-

       sitionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a
       und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie
       der §§ 13, 13a, 13 b und 15 mit Kern- und
       Ergänzungskapital zu unterlegenden Beträ-
       ge.“
f) Absatz 2c wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
       „Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 6
       und 7“ ersetzt.

   bb) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter

       „Vermögenseinlagen als stiller Gesellschaf-
       ter, Genussrechten“ durch die Wörter „Ka-
       pitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1
       Nummer 8 und 10 sowie nach Absatz 2b
       Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital
   zugerechnet werden, wenn
   1. vereinbart ist, dass das Kapital im laufenden
      Geschäftsbetrieb bis zur vollen Höhe am
      Verlust teilnimmt und das Institut das Recht
      hat, vorgesehene Ausschüttungen, wenn
      notwendig, ohne Anspruch auf Nachzahlung
      entfallen zu lassen; die Vereinbarung muss
      den Ausfall der Ausschüttungen für den Fall
      vorsehen, dass das Institut nicht über ange-
      messene Eigenmittel im Sinne des § 10 Ab-
      satz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach
      § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsver-
      ordnung verfügt,
   2. vereinbart ist, dass das Kapital im Falle des
      Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
      Instituts oder der Liquidation des Instituts
      erst nach Befriedigung aller Gläubiger zu-
      rückzuzahlen ist,
   3. vereinbart ist, dass das Kapital dem Institut
      unbefristet oder für mindestens 30 Jahre zur
      Verfügung gestellt wird und weder auf Initia-
      tive des Kapitalgebers noch ohne vorherige
      Zustimmung der Bundesanstalt rückzahlbar
      ist; die Vereinbarung kann dem Institut eine
      Kündigungsmöglichkeit einräumen, mit der
      Maßgabe, dass die Kündigung nur mit vor-
      heriger Zustimmung der Bundesanstalt er-
      folgen und nicht zu einer Rückzahlung des
      Kapitals vor Ablauf von fünf Jahren seit Ein-
      zahlung führen darf,
   4. bei befristeter Kapitalüberlassung kein Til-
      gungsanreiz vereinbart ist; bei unbefristeter
      Kapitalüberlassung muss ein vereinbarter
      Tilgungsanreiz maßvoll sein und darf frühes-
      tens zehn Jahre nach Kapitalüberlassung

      wirksam werden,

   5. keine Besserungsabreden vereinbart sind,
      nach denen ein durch Verluste ermäßigter
      Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die
      nach einer Fälligkeit des Rückzahlungsan-
      spruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird,
      und

   6. das Institut den Kapitalgeber vor Einzahlung
      des Kapitals auf die in den Sätzen 7 und 8
      genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und
      schriftlich hingewiesen hat.
BGBl. 2010, Seite 1599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1599
  Die Bundesanstalt erteilt die nach Satz 1 Num-
  mer 3 erforderliche Zustimmung auf Antrag des
  Instituts, wenn weder die Finanz- noch die Sol-
  vabilitätslage des Instituts durch die Kapital-
  rückzahlung übermäßig beeinträchtigt wird.
  Sie kann die Zustimmung davon abhängig ma-
  chen, dass das Kapital durch gleich- oder hö-
  herwertiges Kapital ersetzt worden ist. Die Zu-
  stimmung zur Rückzahlung befristet überlasse-
  nen Kapitals zum Fälligkeitstermin ist zu versa-
  gen, sofern und so lange das Institut nicht über
  angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10
  Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach
  § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverord-
  nung verfügt; im Übrigen kann die Zustimmung
  versagt werden, wenn die Finanz- oder Solva-
  bilitätslage des Instituts dies erfordert. Die
  Bundesanstalt kann der vorzeitigen Rückzah-
  lung befristet und unbefristet überlassenen Ka-
  pitals jederzeit zustimmen, wenn sich dessen

  steuerliche Behandlung oder bankaufsichtliche
  Einstufung ändert, ohne dass dies zum Zeit-
  punkt der Kapitalgewährung absehbar war.
  Die Bundesanstalt kann verlangen, dass Aus-
  schüttungen auf das überlassene Kapital ohne
  Anspruch auf Nachzahlung entfallen, wenn dies
  die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts
  erfordert. Nachträglich können die Teilnahme
  am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts ge-

  ändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie
  die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht ver-
  kürzt werden. Eine den Vorschriften dieses Ab-
  satzes widersprechende Rückzahlung ist dem
  Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende
  Vereinbarungen zurückzugewähren. Es kann
  vereinbart werden, dass das Kapital in einer
  Belastungssituation des Instituts oder auf Ini-
  tiative der Bundesanstalt unter Berücksichti-
  gung der Finanz- oder Solvabilitätslage des In-
  stituts innerhalb von bei Kapitalüberlassung
  festgelegten Rahmenbedingungen in Kapital
  im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 1
  bis 6 oder Nummer 8 gewandelt wird. Die
  §§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürger-
  lichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung,
  wenn Zweck der Vereinbarung die Überlassung
  von haftendem Eigenkapital ist.“

h) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Nicht realisierte Reserven können dem haften-
  den Eigenkapital nur zugerechnet werden,
  wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1
  unter Berücksichtigung der Abzugspositionen
  nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 bis 5 mindes-
  tens 4,4 vom Hundert der mit 12,5 multiplizier-
  ten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbe-
  trag für Adressrisiken und dem Anrechnungs-
  betrag für das operationelle Risiko beträgt; die
  nicht realisierten Reserven können dem haften-
  den Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert
  dieses Betrages zugerechnet werden.“
i) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt
           gefasst:

            „Dem Ergänzungskapital kann Kapital
            nur dann zugerechnet werden, wenn“.
       bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

            „5. der Vertrag über die Kapitalüber-
                lassung keine Besserungsabre-
                den enthält, nach denen der durch
                Verluste während der Laufzeit
                der Kapitalgewährung ermäßigte
                Rückzahlungsanspruch durch Ge-
                winne, die nach Fälligkeit des
                Rückzahlungsanspruchs entste-
                hen, wieder aufgefüllt wird, und“.
   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erwerber der
       Genußrechte“ durch das Wort „Kapitalge-
       ber“ ersetzt.
   cc) In Satz 5 wird das Wort „Genußrechte“
       durch das Wort „Kapitalüberlassung“ er-
       setzt.

   dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „Ein Institut darf sein in Wertpapieren ver-
       brieftes Kapital im Sinne dieses Absatzes
       im Rahmen der Marktpflege in Höhe von
       bis zu 3 vom Hundert seines Gesamtnenn-
       betrags oder im Rahmen einer Einkaufs-
       kommission erwerben.“
   ee) Folgender Satz wird angefügt:

       „Absatz 4 Satz 10 gilt entsprechend.“

j) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „In-
            stituten und Finanzunternehmen“
            durch die Wörter „Instituten, Finanz-
            unternehmen und Zahlungsinstituten
            im Sinne des Zahlungsdiensteauf-
            sichtsgesetzes“ ersetzt.

       bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ge-
            nussrechten an Instituten und Finanz-
            unternehmen“ durch die Wörter „Ka-
            pital im Sinne des Absatzes 5 an
            Instituten, Finanzunternehmen und
            Zahlungsinstituten im Sinne des Zah-
            lungsdiensteaufsichtsgesetzes“    er-
            setzt.
       ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „Ver-

            mögenseinlagen als stiller Gesell-
            schafter bei Instituten und Finanzun-
            ternehmen“ durch die Wörter „For-
            derungen aus Kapitalüberlassungen
            nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8
            und 10 an Institute, Finanzunterneh-
            men und Zahlungsinstitute im Sinne
            des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
            zes“ ersetzt.
       ddd) In Nummer 4 werden in Buchstabe a
            die Wörter „Instituten und Finanzun-
            ternehmen“ durch die Wörter „Institu-
            ten, Finanzunternehmen und Zah-
            lungsinstituten im Sinne des Zah-
            lungsdiensteaufsichtsgesetzes“     er-

            setzt, in Buchstabe b die Wörter „Ge-
            nussrechten an Instituten und Finanz-
            unternehmen“ durch die Wörter „Ka-
BGBl. 2010, Seite 1600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1600
                pital im Sinne des Absatzes 5 an Insti-
                tuten, Finanzunternehmen und Zah-
                lungsinstituten im Sinne des Zah-
                lungsdiensteaufsichtsgesetzes“     er-
                setzt und in Buchstabe c die Wörter
                „Vermögenseinlagen als stiller Gesell-
                schafter bei Instituten und Finanzun-
                ternehmen“ durch die Wörter „Forde-
                rungen aus Kapitalüberlassungen
                nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8
                und 10 an Institute, Finanzunterneh-
                men und Zahlungsinstitute im Sinne
                des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
                zes“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanz-
           unternehmens,“ die Wörter „Zahlungsinsti-
           tuts im Sinne des Zahlungsdiensteauf-
           sichtsgesetzes,“ eingefügt.
       cc) In den Sätzen 4, 5 und 7 werden jeweils die
           Wörter „von seinem haftenden Eigenkapi-
           tal“ gestrichen.
    k) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. Verbriefungspositionen, soweit die
               Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9
               eine Unterlegung der Verbriefungsposi-
               tion mit Eigenmitteln zu ihrem vollen
               Betrag vorsieht, das Institut aber statt-
               dessen den Abzug wählt und“.

       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

           „4. der Betrag des übertragenen Wertes
               zuzüglich etwaiger Wiederbeschaf-
               fungskosten bei Vorleistungen im Rah-
               men von Geschäften des Handelsbu-
               ches über Wertpapiere, Fremdwährun-
               gen oder Waren, solange die Gegen-
               leistung fünf Geschäftstage nach deren
               Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht
               worden ist; durch systemweite Ausfälle
               eines Abwicklungs- und Verrechnungs-
               systems entstandene Vorleistungen
               können mit Zustimmung der Bundes-
               anstalt bis zur Wiederherstellung der
               Funktionsfähigkeit der Systeme unbe-
               rücksichtigt bleiben.“
    l) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „ihm“ durch
       das Wort „ihr“ ersetzt.
12. § 10a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

           „Ist das übergeordnete Unternehmen ein
           Finanzierungsleasing- oder ein Factoringin-
           stitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
           Nummer 9 oder 10, besteht nur dann eine
           Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift,
           wenn ihm mindestens ein Einlagenkreditin-
           stitut, E-Geld-Institut oder ein Wertpapier-
           handelsunternehmen mit Sitz im Inland als
           Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Ab-
           weichend von den Sätzen 1 und 2 kann die
           Bundesanstalt auf Antrag des übergeord-

            neten Unternehmens bestimmen, dass ein
            anderes gruppenangehöriges Institut als
            übergeordnetes Unternehmen gilt; das
            gruppenangehörige Institut ist vorab anzu-
            hören.“
        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Die Absätze 6 bis 8 und 10 bis 14 sind
            nicht anzuwenden auf Institutsgruppen
            und Finanzholding-Gruppen, wenn auf
            sämtliche gruppenangehörige Institute
            nach § 2 Absatz 7 bis 8b der § 10 auf Ein-
            zelebene nicht anzuwenden ist oder diese
            nach § 2 Absatz 4 oder 5 auf Einzelebene
            von der Anwendung des § 10 freigestellt
            wurden.“

     b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 3 Nummer 1 werden die Buchsta-
            ben b und c wie folgt gefasst:
            „b) des Kapitals im Sinne des § 10 Ab-
                satz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10, je-
                weils in Verbindung mit dessen Ab-
                satz 4,

            c) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 5
               Satz 1,“.

        bb) In Satz 4 werden die Wörter „Vermögens-
            einlagen stiller Gesellschafter“ durch die
            Wörter „Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1
            Nummer 8 und 10“ ersetzt.

        cc) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

            „Längerfristige nachrangige Verbindlichkei-
            ten sind von den Bestandteilen des Ergän-
            zungskapitals nach § 10 Absatz 2b Satz 1
            in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 7 ab-
            zuziehen. Kapital nach § 10 Absatz 2b
            Satz 1 Nummer 4 und die nicht realisierten
            Reserven sind vom Ergänzungskapital ins-
            gesamt, jeweils vor der in § 10 Absatz 2
            Satz 6 und 7 vorgesehenen Kappung, ab-
            zuziehen. Kurzfristige nachrangige Verbind-
            lichkeiten sind von den Drittrangmitteln ge-
            mäß § 10 Absatz 2c Satz 1 vor der in § 10
            Absatz 2c Satz 2 und 3 vorgesehenen Kap-
            pung abzuziehen.“
     c) In Absatz 14 Satz 1 wird der Punkt am Ende
        durch folgenden Satzteil ersetzt:
        „ ; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
13. In § 12 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wer-
    den jeweils die Wörter „mit haftendem Eigenkapi-
    tal“ durch die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und
    Ergänzungskapital“ ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bundes-
            bank“ das Wort „unverzüglich“ gestrichen.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der
        Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchin-
        stitut ohne Zustimmung der Bundesanstalt an
        einen Kreditnehmer keine Kredite gewähren,
BGBl. 2010, Seite 1601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1601
       die insgesamt 25 vom Hundert des haftenden
       Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts
       (Großkreditobergrenze) überschreiten. Ist der
       Kreditnehmer ein Institut oder gehören zu einer
       Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Absatz 2
       ein oder mehrere Institute, so darf der Kredit
       den jeweils höheren Wert von entweder 25 vom
       Hundert des haftenden Eigenkapitals des
       Nichthandelsbuchinstituts oder 150 Millionen
       Euro nicht übersteigen, sofern nach Berück-
       sichtigung von Sicherungsinstrumenten nach
       § 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die
       durch die Rechtsverordnung nach § 22 aner-
       kannt wurden, die Summe der Kredite gegen-
       über sämtlichen verbundenen Kreditnehmern,
       die keine Institute sind, 25 vom Hundert des
       haftenden Eigenkapitals des Nichthandels-
       buchinstituts nicht übersteigt. Übersteigt der
       Betrag von 150 Millionen Euro 25 vom Hundert
       des haftenden Eigenkapitals des Nichthandels-
       buchinstituts, so darf der Kredit nach Berück-
       sichtigung von Sicherungsinstrumenten nach
       § 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die
       durch die Rechtsverordnung nach § 22 aner-
       kannten werden, nicht das Niedrigere von
       100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals
       des Nichthandelsbuchinstituts und des Vom-

       hundertsatzes des haftenden Eigenkapitals

       übersteigen, den das Institut für seine interne

       Steuerung der Konzentrationsrisiken gegen-

       über derartigen Kreditnehmern verwendet; das
       Nichthandelsbuchinstitut hat die Konzentrati-
       onsrisiken aus einem solchen Kredit in seinem
       Risikomanagement nach § 25a Absatz 1 zu be-
       rücksichtigen. Kommt der Betrag von 150 Mil-
       lionen Euro zur Anwendung, so kann die Bun-
       desanstalt in Fällen, in denen das Institut be-

       gründet nachweisen kann, dass eine Begren-
       zung auf 100 vom Hundert des haftenden
       Eigenkapitals nicht sachgerecht ist und es
       zudem auch für seine interne Risikosteuerung
       einen höheren Vomhundertsatz verwendet, auf
       Antrag eine höhere Grenze als 100 vom Hun-
       dert des haftenden Eigenkapitals festsetzen.
       Die Sätze 2 bis 4 gelten auch für Kredite an
       anerkannte       Wertpapierhandelsunternehmen
       aus Drittstaaten sowie anerkannte Clearingstel-
       len und Börsen. Unabhängig davon, ob die
       Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das
       Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten
       der Großkreditobergrenze unverzüglich der
       Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
       anzuzeigen und den Betrag, um den der Groß-
       kredit die Großkreditobergrenze überschreitet,
       jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital
       zu unterlegen. Die Bundesanstalt kann ein
       Nichthandelsbuchinstitut vorübergehend von
       der Unterlegungspflicht befreien.“

15. § 13a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bundes-
           bank“ das Wort „unverzüglich“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
           „Satz 2“ ersetzt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der
        Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut
        sicherzustellen, dass die kreditnehmerbezo-
        gene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne
        Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hun-
        dert seines haftenden Eigenkapitals (Anlage-
        buch-Großkreditobergrenze)       überschreitet;
        § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
        Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die
        Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinsti-
        tut das Überschreiten der Anlagebuch-Groß-
        kreditobergrenze der Bundesanstalt und der
        Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzei-
        gen und den Überschreitungsbetrag jeweils
        hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu un-
        terlegen. § 13 Absatz 3 Satz 7 gilt entspre-
        chend.“

     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamtbuch-
            Großkrediteinzelobergrenze“ durch das
            Wort „Gesamtbuch-Großkreditobergrenze“
            ersetzt und nach dem Klammerzusatz der
            Teilsatz „ ; § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
            entsprechend“ eingefügt.

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtbuch-

            Großkrediteinzelobergrenze“ durch das

            Wort „Gesamtbuch-Großkreditobergrenze“

            ersetzt.

        cc) Die Sätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
        dd) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „den Sät-
            zen 1, 3 und 5“ durch die Angabe „Satz 1“
            und die Angabe „nach Satz 1 oder 3“ durch
            die Angabe „nach Satz 1“ ersetzt.

     d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Auch mit der Zustimmung der Bundesan-
            stalt darf im Falle einer Überschreitung der
            Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 die kre-
            ditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamt-
            position eines Handelsbuchinstituts höchs-
            tens das Fünffache der Eigenmittel des
            Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterle-
            gung der Risiken aus dem Anlagebuch, der
            Adressrisiken des Handelsbuchs sowie des
            operationellen Risikos nach den Vorgaben
            dieses Gesetzes benötigt werden, betra-
            gen.“

        bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterle-
            gung“ die Wörter „der Risiken aus dem An-
            lagebuch, der Adressrisiken des Handels-
            buchs sowie des operationellen Risikos
            nach den Vorgaben dieses Gesetzes“ ein-
            gefügt und die Wörter „von Risiken des An-
            lagebuchs“ gestrichen.
16. In der Überschrift zu § 13b werden die Wörter
    „Großkredite und gruppeninterne Transaktionen
    bei“ durch die Wörter „Großkredite von“ ersetzt.

17. In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 wer-
    den jeweils die Wörter „mit haftendem Eigenkapi-
    tal“ durch die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und
    Ergänzungskapital“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 1602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1602
18. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b
    eingefügt:
                           „§ 18a

                       Verbriefungen
       (1) Ein Institut darf Verbriefungspositionen aus
    einer Verbriefungstransaktion, für die es weder als
    Originator oder Sponsor noch als ursprünglicher

    Kreditgeber der verbrieften Positionen gilt, nur

    dann im Handelsbuch oder Anlagebuch halten,

    wenn der Originator oder der Sponsor der Verbrie-

    fungstransaktion oder der ursprüngliche Kreditge-

    ber der verbrieften Positionen dem Institut aus-
    drücklich offengelegt hat, dass er kontinuierlich
    einen materiellen Nettoanteil hält. Als materieller
    Nettoanteil gilt ein Selbstbehalt in Höhe von min-
    destens 10 vom Hundert des Nominalwertes

    1. einer jeden Verbriefungstranche, soweit sie an

       Anleger verkauft oder übertragen wurde,

    2. der verbrieften Forderungen bei Verbriefungen
       von revolvierenden Adressenausfallrisikoposi-
       tionen in Form des Originatorenanteils im Sinne
       des Anhangs IX Teil 4 Nummer 19 oder Num-
       mer 70 der Bankenrichtlinie,
    3. der für die Verbriefung vorgesehenen Forderun-
       gen, wobei der Selbstbehalt aus Forderungen
       gebildet wird, die nach dem Zufallsprinzip aus
       den für die Verbriefung vorgesehenen Forde-
       rungen eines Forderungstyps ausgewählt wur-
       den, und die Anzahl der für die Verbriefung vor-
       gesehenen Forderungen zu Beginn mindestens
       100 betragen muss oder

    4. der verbrieften Forderungen aus der Erstver-

       lusttranche und, soweit diese 10 vom Hundert

       des Nominalwerts der verbrieften Forderungen

       unterschreitet, aus anderen Verbriefungstran-

       chen, die dasselbe oder ein höheres Risikopro-
       fil aufweisen und nicht früher fällig werden als
       diejenigen Verbriefungstranchen, die an Anle-
       ger verkauft oder übertragen wurden.

    Der materielle Nettoanteil nach Satz 2 ist zum Be-

    ginn der Verbriefungstransaktion zu ermitteln und
    kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Er darf nicht Ge-
    genstand von Kreditrisikominderungstechniken,
    Verkaufspositionen oder sonstiger Absicherungen
    sein. Bei der Ermittlung des materiellen Nettoan-
    teils ist bei außerbilanziellen Positionen auf den
    Nominalwert abzustellen. Der materielle Nettoan-
    teil ist für eine Verbriefungstransaktion nicht mehr-
    fach anzusetzen.
       (2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch
    auf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterin-
    stitut oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesell-
    schaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut
    oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
    oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator
    oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist,
    deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält,
    die von Unternehmen begründet wurden, die
    derselben Institutsgruppe oder Finanzholding-
    Gruppe wie das EU-Mutterinstitut oder die EU-
    Mutterfinanzholding-Gesellschaft angehören. Vor-
    aussetzung dafür ist, dass die gruppenangehöri-
    gen Unternehmen, welche die Forderungen be-

gründet haben, sich verpflichtet haben, die Anfor-
derungen nach § 18b Absatz 4 zu erfüllen und
dem EU-Mutterinstitut beziehungsweise der EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft rechtzeitig die
zur Erfüllung der Anforderungen nach § 18b Ab-
satz 5 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
   (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn es sich bei den verbrieften Positionen um

   Forderungen oder Eventualforderungen han-

   delt, die geschuldet werden oder vollständig,

   bedingungslos und unwiderruflich garantiert

   sind von:

   a) der Bundesrepublik Deutschland, der Deut-
      schen Bundesbank, einem rechtlich unselb-
      ständigen Sondervermögen der Bundesre-
      publik Deutschland, einer ausländischen
      Zentralregierung oder Zentralnotenbank,

      der Europäischen Zentralbank,

   b) Regionalregierungen, örtlichen Gebietskör-
      perschaften, Verwaltungseinrichtungen oder
      Unternehmen ohne Erwerbscharakter, ein-
      schließlich Einrichtungen des öffentlichen
      Bereichs, im Inland oder in einem anderen
      Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
   c) Instituten, denen ein Kreditrisiko-Standard-
      ansatz-Risikogewicht von 50 vom Hundert
      oder ein niedrigeres Risikogewicht zugewie-
      sen wird oder

   d) multilateralen Entwicklungsbanken;
2. auf Geschäfte, die auf einen klar definierten,
   transparenten und zugänglichen Index bezo-
   gen sind, wenn die dem Index zugrundeliegen-

   den Referenzeinheiten Bestandteil eines breit

   gehandelten Index oder handelbare Wertpa-

   piere sind, die keine Verbriefungspositionen

   sind;

3. auf Konsortialkredite, angekaufte Forderungen
   und Credit Default Swaps, wenn diese Instru-
   mente nicht auf eine Verbriefungsposition be-
   zogen sind oder nicht dazu verwendet werden,

   eine Verbriefungsposition abzusichern.

   (4) Das Institut muss der Bundesanstalt für jede
einzelne von ihm gehaltene Verbriefungsposition
nachweisen können, dass es über eine umfas-
sende und gründliche Kenntnis verfügt über:
1. die von Originatoren, Sponsoren oder ur-
   sprünglichen Kreditgebern nach Absatz 1 of-
   fengelegte Information über den in der Verbrie-
   fungstransaktion kontinuierlich gehaltenen ma-
   teriellen Nettoanteil, es sei denn, die Verbrie-
   fungstransaktion ist nach Absatz 3 privilegiert,
2. die Risikomerkmale der einzelnen Verbrie-
   fungsposition,
3. die Risikomerkmale der Forderungen, die der
   Verbriefungsposition zugrunde liegen,

4. die Reputation und die entstandenen Verluste
   früherer Verbriefungstransaktionen der Origina-
   toren und Sponsoren in den maßgeblichen, der
   Verbriefungsposition zugrunde liegenden For-
   derungsklassen,
5. die Erklärungen und Offenlegungen der Origi-
   natoren oder Sponsoren, ihrer Beauftragten
BGBl. 2010, Seite 1603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1603
  oder Berater über die von ihnen in Bezug auf
  die verbrieften Positionen und die Qualität der
  für die verbrieften Positionen bestehenden Si-
  cherheiten geübte Sorgfalt,
6. die Methoden und Konzepte, auf denen die Be-
   wertung der in Bezug auf die verbrieften Posi-
   tionen bestehenden Sicherheiten basiert und
   die Vorschriften, die beim Originator oder
   Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängig-
   keit der die Bewertung durchführenden Person
   zur Anwendung kommen, und

7. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die
   wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung
   der Verbriefungspositionen des Instituts haben
   können.
Die Kenntnis muss bereits vor dem Erwerb der je-
weiligen Verbriefungsposition vorhanden sein.

                        § 18b
                Organisatorische
         Vorkehrungen bei Verbriefungen

   (1) Ein Institut muss für sein Handelsbuch und
Anlagebuch angemessene und dem Risikoprofil
seiner Investitionen in Verbriefungspositionen ent-
sprechende förmliche Verfahren und Regelungen
eingeführt haben, um die Informationen nach

§ 18a Absatz 4 Satz 1 zu analysieren und zu er-

fassen. Es hat in Bezug auf seine Verbriefungspo-

sitionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests

durchzuführen. Dabei darf es sich auf von Rating-

agenturen entwickelte ökonomische Modelle stüt-

zen, vorausgesetzt, das Institut kann der Bundes-

anstalt auf Verlangen nachweisen, dass es vor der

Investition die Strukturierung der Modelle und die

diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen

überprüft und die Methodik, die Annahmen und

Ergebnisse verstanden hat.

   (2) Institute, die weder Originator oder Sponsor
einer Verbriefungstransaktion noch ursprünglicher
Kreditgeber der verbrieften Positionen sind, müs-
sen ihrem Handelsbuch und Anlagebuch ange-
messene und dem Risikoprofil ihrer Investitionen

in Verbriefungspositionen entsprechende Pro-

zesse einführen, um die Informationen über die

Wertentwicklung der den Verbriefungspositionen

zugrunde liegenden Forderungen laufend und

zeitnah zu überwachen. Liegen die Voraussetzun-

gen des Satzes 1 vor, müssen die betroffenen In-

stitute folgende Informationen, soweit diese für

Verbriefungen dieser Art üblicherweise vorliegen,

überwachen:

1. die Art der Forderung,
2. den Prozentsatz der seit mehr als 30, 60 und
   90 Tagen überfälligen Kredite,

3. die Ausfallquoten,
4. die Quoten vorzeitiger Rückzahlungen,

5. unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite,

6. die Art der Besicherung und ihre Beanspru-
   chung,
7. die Häufigkeitsverteilung der Kreditpunkte-
   bewertungen (Scoring) und anderer Bonitäts-

   bewertungen für alle zugrunde liegenden For-
   derungen,
8. die branchenmäßige und geographische Diver-
   sifikation,
9. die Häufigkeitsverteilung der Beleihungsaus-
   läufe mit Bandbreiten, die eine angemessene
   Sensitivitätsanalyse erleichtern.

Wenn es sich bei den zugrunde liegenden Positio-
nen um Verbriefungspositionen handelt, müssen
die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde lie-
genden Verbriefungstranchen über die in Satz 2
aufgeführten Informationen verfügen, sondern
auch über Informationen über Eigenschaften und
Wertentwicklung der den Verbriefungstranchen
zugrunde liegenden Portfolien, den Namen des
Emittenten und die Kreditqualität.
   (3) Institute müssen über ein umfassendes Ver-
ständnis aller strukturellen Merkmale einer Ver-
briefungstransaktion verfügen, die die Wertent-
wicklung ihrer Risikopositionen in der Transaktion
wesentlich beeinflussen könnten, wie insbeson-
dere vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit
verbundene auslösende Ereignisse, Kreditverbes-
serungen, Liquiditätsverbesserungen, vom Markt-
wert abhängende auslösende Ereignisse und die
geschäftsspezifische Ausfalldefinition.

   (4) Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist,

muss auf Forderungen, unabhängig davon, ob

diese verbrieft werden sollen oder nicht, dieselben

soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien,

die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 ge-

nügen müssen, anwenden. Dabei muss derselbe

Prozess für die Genehmigung und, soweit zutref-

fend, für die Änderung, Verlängerung und Refinan-

zierung von Krediten zur Anwendung kommen. Ein

Institut muss dieselben Analysestandards auch

auf Beteiligungen an und Übernahmen von Ver-

briefungstranchen, die von Dritten erworben wur-
den, anwenden, unabhängig davon, ob die Betei-
ligungen an oder Übernahmen von Verbriefungs-
tranchen im Handelsbuch oder Anlagebuch gehal-
ten werden sollen.

   (5) Ein Institut, das Sponsor oder Originator

oder ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften

Forderungen ist, ist verpflichtet, einem Investor

die Höhe des Selbstbehalts nach § 18a Absatz 1

offenzulegen. Es hat sicherzustellen, dass künf-

tige Investoren freien Zugang zu allen wesentli-

chen relevanten Daten über die Kreditqualität

und Wertentwicklung der einzelnen zugrunde lie-

genden Forderungen, die Zahlungsströme und die

für die verbrieften Positionen bestehenden Sicher-
heiten sowie zu solchen Informationen haben, die
notwendig sind, um die Anforderungen nach den
Absätzen 1 und 2 und § 18a Absatz 4 zu erfüllen
und um umfassende und fundierte Stresstests in
Bezug auf die Zahlungsströme und die Werte der
für die zugrunde liegenden Forderungen beste-
henden Sicherheiten durchzuführen. Zu diesem

Zweck sind die wesentlichen relevanten Daten
vorzuhalten.
   (6) Wenn ein Institut die in den Absätzen 1 bis 3
und 5 sowie die in § 18a Absatz 4 genannten An-
forderungen schuldhaft in wesentlicher Hinsicht
BGBl. 2010, Seite 1604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1604
     nicht erfüllt, setzt die Bundesanstalt das Risikoge-
     wicht, das von dem Institut gemäß der Rechtsver-
     ordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 auf die betref-
     fenden Verbriefungspositionen anzuwenden ist, in
     angemessener Weise unter Berücksichtigung der
     Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes min-
     destens um den Faktor 3,5 und höchstens bis zu
     einer Obergrenze von 1 250 Prozent herauf. Bei
     der Festsetzung des höheren Risikogewichts hat
     die Bundesanstalt das Vorliegen eines Ausnahme-
     tatbestands nach § 18a Absatz 3 mindernd zu be-
     rücksichtigen. Das Institut hat die Nichterfüllung
     der Anforderungen nach § 18a Absatz 4 und den
     Absätzen 1 bis 3 und 5 der Bundesanstalt und der
     Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
        (7) Ein Institut, das Originator einer Verbrie-
     fungstransaktion ist, darf aus dieser Verbriefungs-
     transaktion keine Anrechnungserleichterung in
     Anspruch nehmen, wenn die in Absatz 4 genann-
     ten Anforderungen nicht erfüllt sind.“

19. § 19 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „(ein-
                 schließlich der Warenforderungen von
                 Kreditinstituten mit Warengeschäft)“
                 durch die Wörter „ , einschließlich
                 der Warenforderungen von Kreditin-
                 stituten mit Warengeschäft sowie in
                 der Bilanz aktivierte Ansprüche aus
                 Leasingverträgen auf Zahlungen, zu
                 denen der Leasingnehmer verpflichtet
                 ist oder verpflichtet werden kann, und
                 Optionsrechte des Leasingnehmers
                 zum Kauf der Leasinggegenstände,
                 die einen Anreiz zur Ausübung des
                 Optionsrechts bieten“ ersetzt.

            bbb) Nummer 9 wird aufgehoben.

        bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 14 wird das Wort „und“
                 durch ein Komma ersetzt.
            bbb) Nach Nummer 14 wird folgende neue
                 Nummer 15 eingefügt:
                 „15. noch nicht in der Bilanz akti-
                      vierte Ansprüche aus Leasing-
                      verträgen auf Zahlungen, zu de-
                      nen der Leasingnehmer ver-
                      pflichtet ist oder verpflichtet wer-
                      den kann, und Optionsrechte
                      des Leasingnehmers zum Kauf
                      der Leasinggegenstände, die ei-
                      nen Anreiz zur Ausübung des
                      Optionsrechts bieten, sowie“.
            ccc) Die bisherige Nummer 15 wird neue
                 Nummer 16.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Zwei oder mehr natürliche oder juristi-
        sche Personen oder Personenhandelsgesell-
        schaften gelten als ein Kreditnehmer im Sinne
        der §§ 10 und 13 bis 18, wenn eine von ihnen
        einen unmittelbar oder mittelbar beherrschen-
        den Einfluss auf die andere oder die anderen

ausüben kann, es sei denn, das Institut weist
gegenüber der Bundesanstalt nach, dass kein
unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender
Einfluss ausgeübt wird oder ausgeübt werden
kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschen-
der Einfluss wird insbesondere vermutet
1. bei Unternehmen, die demselben Konzern
   im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes ange-
   hören oder,

2. bei Unternehmen, die durch Verträge ver-
   bunden sind, welche vorsehen, dass das
   eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen
   ganzen Gewinn an ein anderes Unterneh-
   men abzuführen,
3. bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unterneh-
   men und den an ihnen mit Mehrheit beteilig-
   ten Unternehmen oder Personen.
Von Satz 1 ausgenommen sind

1. der Bund, ein Sondervermögen des Bundes,
   ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemein-
   deverband,
2. die Europäischen Gemeinschaften,
3. ausländische Zentralregierungen, wenn un-
   gesicherte Kredite an diese Gebietskörper-
   schaften ein Kreditrisiko-Standardansatz-
   Risikogewicht von null vom Hundert erhal-
   ten würden,
4. Regionalregierungen und örtliche Gebiets-
   körperschaften in anderen Staaten des
   Europäischen Wirtschaftsraums, wenn un-
   gesicherte Kredite an diese Gebietskörper-
   schaften ein Kreditrisiko-Standardansatz-
   Risikogewicht von null vom Hundert erhal-
   ten würden.

Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13
bis 18 gelten auch

1. Personenhandelsgesellschaften oder Kapi-
   talgesellschaften und jeder persönlich haf-
   tende Gesellschafter sowie
2. Partnerschaften und jeder Partner.
Die Zusammenfassungstatbestände nach den
Sätzen 1 und 4 sind kumulativ anzuwenden.
Zwei oder mehr natürliche oder juristische Per-
sonen oder Personenhandelsgesellschaften,
zwischen denen kein Beherrschungsverhältnis
im Sinne des Satzes 1 besteht, gelten im Sinne
der §§ 10, 13 bis 13b und 15 bis 18 auch dann
als ein Kreditnehmer, wenn zwischen ihnen Ab-
hängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich
erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser
Personen oder Gesellschaften in finanzielle
Schwierigkeiten, insbesondere in Refinanzie-
rungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten ge-
rät, die andere oder alle anderen in Refinan-
zierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten
geraten. Bei Anwendung der §§ 13 und 13a
gelten die Sätze 1 bis 6 nicht für Kredite inner-
halb einer Gruppe nach § 13b Absatz 2 an Un-
ternehmen, die in die Zusammenfassung nach
§ 13b Absatz 3 einbezogen sind. Dies gilt ent-
sprechend für Kredite an ein Mutterunterneh-
men mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-
BGBl. 2010, Seite 1605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1605
       päischen Wirtschaftsraums sowie an dessen
       Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein
       Mutterunternehmen und dessen Tochterunter-
       nehmen von den zuständigen Stellen des an-
       deren Staates in die Überwachung der Groß-
       kredite auf zusammengefasster Basis nach
       Maßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen wer-
       den.“

     c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gelten“ durch

        das Wort „können“ ersetzt und nach dem Wort

        „Interbankkredits“ werden die Wörter „behan-
        delt werden“ eingefügt.

20. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die bisherige Nummer 3 wird durch die fol-
           genden Nummern 3 bis 5 ersetzt:

           „3. im Fall der Durchführung des Zah-
               lungsverkehrs, einschließlich der Aus-
               führung von Zahlungsdiensten, der
               Verrechnung und Abwicklung in jedwe-
               der Währung und des Korrespondenz-
               bankgeschäfts, oder der Erbringung
               von Dienstleistungen für Kunden zur
               Verrechnung, Abwicklung und Verwah-
               rung von Finanzinstrumenten, verspä-
               tete Zahlungseingänge bei Finanzie-
               rungen und andere Kredite im Kunden-
               geschäft, die längstens bis zum fol-
               genden Geschäftstag bestehen,
           3a. Geldsicherheiten, die im Kontext von
               Finanzmarktgeschäften für Kunden
               hinterlegt werden und deren verein-
               barte Laufzeit oder Kündigungsfrist ei-
               nen Geschäftstag nicht überschreitet,
           4.   Kredite, die im Fall der Durchführung
                des Zahlungsverkehrs, einschließlich
                der Ausführung von Zahlungsdiensten,
                der Verrechnung und Abwicklung in
                jedweder Währung und des Korres-
                pondenzbankgeschäfts, an Institute
                vergeben werden, die diese Dienste er-
                bringen, sofern die Kredite bis zum
                Geschäftsschluss zurückzuzahlen sind,

           5.   Bilanzaktiva, die nach § 10 Absatz 2a

                Satz 2 Nummer 4 und 5 vom Kernka-

                pital, nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1

                bis 3, 5 und 6 jeweils hälftig vom Kern-

                und Ergänzungskapital und nach § 10a

                Absatz 13 Satz 3 oder § 13b Absatz 5

                von den Eigenmitteln abgezogen wer-

                den und“.

       bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
                Wörter „Bei den Anzeigen nach § 13
                Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1“
                durch die Wörter „Bei der Berechnung
                der Auslastung der Obergrenzen nach
                § 13 Absatz 3 und § 13a Absatz 3
                bis 5, auch in Verbindung mit § 13b
                Absatz 1,“ ersetzt.

       bbb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die
            Wörter „im Ausland“ durch die Wörter
            „in einem anderen Staat des Europä-
            ischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.
       ccc) In Nummer 2 wird Buchstabe a aufge-
            hoben und in Buchstabe c am Ende
            das Wort „und“ gestrichen.

       ddd) Nummer 3 wird aufgehoben.

       eee) Die folgenden Nummern 4 bis 8 wer-

            den angefügt:

            „4. Kredite aus gesetzlichen Liquidi-
                tätsanforderungen an eine Zen-

                tralregierung, die nicht von Num-
                mer 1 Buchstabe a erfasst sind,
                sofern die Kredite auf die Wäh-
                rung des jeweiligen Schuldners
                oder Emittenten lauten und in die-
                ser Währung finanziert sind und
                die Zentralregierung eine Boni-
                tätsbeurteilungskategorie von drei
                oder besser nach § 54 Absatz 1
                der Solvabilitätsverordnung hat,

            5. Kredite aus Mindestreserveanfor-
               derungen an eine Zentralnoten-
               bank, die nicht von Nummer 1
               Buchstabe a erfasst sind, sofern
               die Kredite auf die Währung des
               jeweiligen Schuldners lauten und
               in dieser Währung finanziert sind,
            6. gedeckte Schuldverschreibungen
               im Sinne des § 20a und Forderun-
               gen im Sinne des § 4 Absatz 3 des
               Pfandbriefgesetzes,
            7. Positionen, die nach § 10 Ab-
               satz 6a Nummer 4 jeweils hälftig
               vom Kern- und Ergänzungskapital
               abgezogen werden und
            8. Aktiva in Form von Forderungen
               und sonstigen Krediten von För-
               derinstituten des Bundes und der
               Länder im Sinne des § 5 Absatz 1
               Nummer 2 des Körperschaftsteu-
               ergesetzes an Kreditinstitute, so-
               fern die betreffenden Aktiva aus

               Darlehen herrühren, die dem För-

               derauftrag entsprechen, über an-

               dere Kreditinstitute an die Be-

               günstigten weitergereicht werden

               und nicht den Eigenmitteln dieser

               Kreditinstitute zugerechnet wer-

               den; das Förderinstitut hat die In-

               anspruchnahme dieses Anrech-
               nungsverfahrens der Bundesan-
               stalt und der Deutschen Bundes-
               bank anzuzeigen und für einen

               Zeitraum von mindestens fünf
               Jahren ab Eingang der Anzeige
               bei der Bundesanstalt beizubehal-
               ten.“
   bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Auslastung
   der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13
BGBl. 2010, Seite 1606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1606
       Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der
       erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach
       § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung“ ge-
       strichen und die Angabe „den Absätzen 2 und 3
       Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

    e) In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 2

       und 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
       setzt.

    f) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1, 2
       und 4“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 4
       und 6“ ersetzt.

21. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d
    wird wie folgt geändert:
    a) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „der
       Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht
       befugt sind, sich bei der Erbringung von Fi-
       nanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
       Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
       schaffen und die nicht auf eigene Rechnung
       mit Finanzinstrumenten handeln“ durch die
       Wörter „der Unternehmen im Sinne des § 2
       Absatz 8“ ersetzt.

    b) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „An-
       lageberater und Anlagevermittler, die nicht be-
       fugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-
       dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-
       dern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
       schaffen und die nicht auf eigene Rechnung
       mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in ei-
       nem anderen Staat des Europäischen Wirt-

       schaftsraums“ durch die Wörter „der Unterneh-
       men im Sinne des § 2 Absatz 8“ ersetzt.

22. § 20b wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „anzeige-
       und“ gestrichen.

    b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „an-

       zeige- und“ gestrichen und die Angabe „§ 22“
       durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 9“ er-
       setzt.

    c) In Nummer 1 werden die Wörter „oder selbst-

       schuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3

       Satz 2 Nr. 4“ gestrichen.

    d) Nummer 2 wird aufgehoben.

    e) In Nummer 4 am Ende wird das Komma durch

       einen Punkt ersetzt.

    f) Nummer 5 wird aufgehoben.

    g) Nummer 6 wird aufgehoben.
23. In § 20c Absatz 1 werden die Wörter „Anlagebera-
    ter und Anlagevermittler, die nicht befugt sind,
    sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistun-
    gen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-
    papieren von Kunden zu verschaffen und die nicht
    auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten han-
    deln, auf Antrag widerruflich“ durch die Wörter
    „Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1“
    ersetzt.

24. § 22e wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Bestellung kann befristet werden; die Bun-
       desanstalt kann den Verwalter jederzeit aus
       sachlichem Grund abberufen.“

     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Der Verwalter und sein Stellvertreter haf-
       ten dem registerführenden Unternehmen sowie
       den Übertragungsberechtigten aus ihrer Tätig-
       keit nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahr-
       lässigkeit. Die Ersatzpflicht des Verwalters oder
       des Stellvertreters beschränkt sich im Falle
       grob fahrlässigen Handelns auf 1 Million Euro.
       Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen
       oder beschränkt werden. Wird die Haftung
       des Verwalters oder des Stellvertreters durch
       eine Versicherung abgedeckt, ist ein Selbstbe-
       halt in Höhe des Eineinhalbfachen der nach
       § 22i Absatz 1 festgesetzten jährlichen Vergü-
       tung vorzusehen. Das registerführende Unter-
       nehmen darf den Versicherungsvertrag zuguns-
       ten des Verwalters und des Stellvertreters
       schließen und die Prämien zahlen.“
25. § 22i wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter
       erhalten von dem registerführenden Unterneh-
       men eine angemessene Vergütung, deren Höhe
       von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Er-
       satz der notwendigen Auslagen.“

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Fällen des

           Absatzes 2“ durch die Wörter „in Fällen des
           Absatzes 1“ ersetzt sowie nach dem Wort
           „Refinanzierungsregisters“ die Wörter „und
           dessen Stellvertreter“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

26. § 24 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „der In-
        stitute, Finanzunternehmen und Anbieter von

        Nebendienstleistungen“ durch die Wörter „der

        Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanz-

        unternehmen, Anbieter von Nebendienstleis-
        tungen und Zahlungsinstitute im Sinne des
        Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

     b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-

        gefügt:
          „(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche
       Bundesbank können Instituten oder Arten oder
       Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige-
       und Meldepflichten auferlegen, insbesondere
       um vertieften Einblick in die Entwicklung der
       wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute zu er-
       halten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
       der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
       bank erforderlich ist.“
27. In § 24a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 wird
    jeweils die Angabe „§ 23a Abs. 2 Satz 1“ durch die
    Angabe „§ 23a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 1607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1607
28. § 24b wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 24b
                 Teilnahme an Zahlungs-
         sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungs-
         systemen sowie interoperablen Systemen“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „veranstalten“
           durch das Wort „betreiben“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Teilneh-
           merkreises“ die Wörter „sowie für Vereinba-
           rungen über den Betrieb interoperabler
           Systeme“ eingefügt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Im Fall einer Vereinbarung über den
           Betrieb interoperabler Systeme prüft die
           Deutsche Bundesbank, ob die Regeln der
           beteiligten Systeme über den Zeitpunkt
           des Einbringens und der Unwiderruflichkeit
           von Aufträgen miteinander vereinbar sind.“
    c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „veranstaltet“
       durch das Wort „betreibt“ ersetzt.

    d) In Absatz 5 wird das Wort „Systemveranstalter“
       durch das Wort „Systembetreiber“ ersetzt.

29. In § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden die

    Wörter „internen Revision“ durch die Wörter „In-

    ternen Revision“ ersetzt.

30. In § 26 Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
    „Das übergeordnete Unternehmen einer Finanz-
    holding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder
    eines Finanzkonglomerats hat einen Konzernab-
    schluss oder einen Konzernlagebericht unverzüg-
    lich einzureichen, wenn die Finanzholding-Gesell-
    schaft an der Spitze der Gruppe oder die
    gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der
    Spitze des Finanzkonglomerats einen Konzernab-
    schluss oder Konzernlagebericht aufstellt. Der
    Konzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte
    über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Kon-
    zernabschlüsse und Konzernlageberichte unver-
    züglich nach Beendigung seiner Prüfung bei der
    Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
    einzureichen.“

31. In § 26a Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe
    „Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2
    Nummer 2 und 3“ ersetzt.

32. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „ ; Widerspruch

       und Anfechtungsklage hiergegen haben keine

       aufschiebende Wirkung“ gestrichen.

    b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Hat das Institut eine Wirtschaftsprüfungsge-
       sellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der
       beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prü-
       fer des Instituts war, kann die Bundesanstalt
       den Wechsel des verantwortlichen Prüfungs-
       partners verlangen, wenn die vorangegangene
       Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts

        den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 319a
        Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt
        entsprechend. Widerspruch und Anfechtungs-
        klage gegen Maßnahmen nach Satz 2 oder
        Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.“
33. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25a
    Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1“ durch die
    Angabe „25a Absatz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1“
    ersetzt.

34. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 10
            Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 9“ durch die An-
            gabe „§ 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis
            10“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2
            Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 10 Ab-
            satz 2 Satz 6 und 7“ ersetzt.

     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Die Bundesanstalt kann die Anforderun-
        gen nach § 18a Absatz 1 und 2 in Zeiten allge-
        mein angespannter Marktliquidität zeitweise
        aussetzen.“

35. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
    eingefügt:
        „(1a) Wer neben dem Betreiben von Bank-

     geschäften oder der Erbringung von Finanzdienst-

     leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2

     Nummer 1 bis 5 und 11 auch Finanzinstrumente
     für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern
     will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhan-
     del zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür
     der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
     Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4
     und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend
     anzuwenden.“
36. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den
    Wörtern „insbesondere ein ausreichendes An-
    fangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1
    bis 6“ die Angabe „und 8“ eingefügt.
37. § 45 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

38. In § 46a Absatz 1 Satz 6 werden nach den Wör-
    tern „Wertpapierliefer- und -abrechnungssyste-
    men“ die Wörter „einschließlich interoperabler
    Systeme“ eingefügt.

39. In § 46b Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „System-
    veranstalter“ durch das Wort „Systembetreiber“
    ersetzt.
40. In § 49 wird nach der Angabe „des § 6a,“ die An-

    gabe „des § 8a Absatz 3 bis 5,“ eingefügt.

40a. § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt

     gefasst:

     „Außerdem ist dem Institut Kapital nach § 10 Ab-
     satz 5 sowie Kapital, das auf Grund der Eingehung
     längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder
     kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten einge-
     zahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Absatz 2c Satz 1
     Nummer 1) als haftendes Eigenkapital oder Dritt-
     rangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10
     Absatz 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich
     jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen;
BGBl. 2010, Seite 1608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1608
    § 10 Absatz 1, 2 Satz 6 und 7, Absatz 2c Satz 2
    bis 5, Absatz 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend mit
    der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als
    Kernkapital gelten.“
41. Dem § 53b werden die folgenden Absätze 8 bis 10
    angefügt:

       „(8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass
    eine inländische Zweigniederlassung eines Insti-
    tuts mit Sitz in einem anderen Staat des Europä-
    ischen Wirtschaftsraums als bedeutend angese-
    hen wird. Gehört das Institut einer Institutsgruppe
    oder Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze
    ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanz-
    holding-Gesellschaft steht, richtet die Bundesan-
    stalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der
    Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständige
    Stelle, anderenfalls an die zuständige Stelle des
    Herkunftsstaates. Der Antrag ist zu begründen.
    Eine Zweigniederlassung ist insbesondere dann
    als bedeutend anzusehen, wenn
    1. ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen
       2 vom Hundert übersteigt,
    2. sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tä-
       tigkeit des Instituts auf die Marktliquidität und
       die Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und
       Verrechnungssysteme im Inland auswirken
       würde oder
    3. ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemes-
       sen an der Kundenzahl innerhalb des Banken-
       und Finanzsystems zukommt.
       (9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige
    Stelle des Herkunftsstaates sowie gegebenenfalls
    die für die Beaufsichtigung auf zusammengefass-
    ter Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei

    Monaten nach Erhalt des Antrags keine einver-
    nehmliche Entscheidung über die Einstufung der
    Zweigniederlassung als bedeutend getroffen, ent-
    scheidet die Bundesanstalt unter Berücksichti-
    gung der Auffassungen und Vorbehalte der ande-
    ren zuständigen Stelle innerhalb von weiteren zwei
    Monaten selbst über die Einstufung einer Zweig-
    niederlassung als bedeutend. Diese Entscheidung
    ist den anderen zuständigen Stellen schriftlich un-
    ter Angabe von Gründen mitzuteilen.
       (10) Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstituts-
    ebene oder unterkonsolidierter Basis für die Be-
    aufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-
    Mutterinstituts oder einer EU-Mutter-Finanzhol-
    ding-Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsich-
    tigung auf zusammengefasster Basis sie nicht
    zuständig ist und kommt es innerhalb der viermo-
    natigen Frist nicht zu einer gemeinsamen Ent-
    scheidung aller zuständigen Stellen über die An-
    gemessenheit der Eigenmittelausstattung und das
    Erfordernis zusätzlicher Eigenmittelanforderun-
    gen, entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die
    Eigenmittelausstattung der ihrer Beaufsichtigung
    unterliegenden Tochterunternehmen angemessen
    ist und ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen
    erforderlich sind. Bei der Entscheidung berück-
    sichtigt sie angemessen die Auffassungen und
    Vorbehalte der zuständigen Stelle, die die Aufsicht
    auf zusammengefasster Basis über die Instituts-
    gruppe oder Finanzholding-Gruppe ausübt; die

     Entscheidung muss der Risikobewertung und
     den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tra-
     gen, die innerhalb der viermonatigen Frist von den
     anderen zuständigen Stellen geäußert wurden. Die
     Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle,
     die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
     über die Institutsgruppe oder Finanzholding-
     Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung
     unter Angabe der vollständigen Begründung.“

42. § 56 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3
           Satz 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 10 Ab-
           satz 3 Satz 3 oder Satz 4“ und die Angabe
           „§ 10a Abs. 10 Satz 5 oder 6“ durch die
           Angabe „§ 10a Absatz 10 Satz 4 oder
           Satz 5“ ersetzt und die Wörter „einen Zwi-
           schenprüfungsbericht“ werden durch die
           Wörter „eine Bescheinigung über die prüfe-
           rische Durchsicht des Zwischenabschlus-
           ses“ ersetzt.
       bb) Der Nummer 6 werden die Wörter „daß
           Kredite die dort genannte Obergrenze nicht
           überschreiten,“ durch die Wörter „dass die
           Anlagebuch-Gesamtposition die dort ge-
           nannte Obergrenze nicht überschreitet,
           oder“ ersetzt.
       cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
     b) In Absatz 5 wird die Angabe „und 7“ gestri-
        chen.
43. In § 64h Absatz 6 und 7 wird jeweils die Angabe
    „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. De-
    zember 2014“ ersetzt.

44. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:

                          „§ 64m
          Übergangsvorschriften zum Gesetz zur
        Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
       und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
        (1) Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember
     2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als
     Kernkapital anrechenbar ist, jedoch den Anforde-
     rungen für Kernkapital in der ab dem 31. Dezember
     2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht
     entspricht, gilt unter Berücksichtigung der Gren-
     zen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2040 als
     sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1
     Nummer 10. Kapital, das nach Satz 1 als sonsti-
     ges Kapital gilt, darf in den Jahren 2021 bis 2030
     höchstens 20 vom Hundert und in den Jah-
     ren 2031 bis 2040 höchstens 10 vom Hundert
     des Kernkapitals ausmachen. Für Kapital, das
     nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden
     Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anre-
     chenbar ist und den Anforderungen der ab dem
     31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses
     Gesetzes an Kernkapital bereits entspricht, kann
     die Übergangsregelung der Sätze 1 und 2 eben-
     falls in Anspruch genommen werden. Im Übrigen
     gelten für Kapital, das vor dem 31. Dezember
     2010 aufgenommen worden ist und die Anforde-
     rungen des § 10 Absatz 4 oder 5 dieses Gesetzes
     in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fas-
     sung erfüllt, die dort getroffenen Regelungen fort.
BGBl. 2010, Seite 1609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1609
        (2) Kreditinstitute, die die in § 10 Absatz 2
     Satz 3 bis 5 enthaltenen Anrechnungsgrenzen
     zum 31. Dezember 2010 nicht einhalten, sind ver-
     pflichtet, rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung
     dieser Lage vor Beginn der in Absatz 1 Satz 2 ge-
     nannten Zeiträume durchzuführen. Diese Maßnah-
     men unterliegen der Prüfung nach § 44 Absatz 1.

        (3) Kapitalbestandteile, die unter Absatz 1 oder
     Absatz 2 fallen, sind jeweils gesondert in den Ver-
     öffentlichungen nach § 26a Absatz 1 in Verbin-

     dung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlasse-

     nen Rechtsverordnung auszuweisen.

       (4) Die §§ 18a und 18b sind nur anzuwenden
     1. auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem
        1. Januar 2011 erstmals durchgeführt werden
        und
     2. auf vor dem 1. Januar 2011 begonnene Ver-
        briefungstransaktionen, bei denen nach dem
        31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forde-
        rungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
     Für Verbriefungstransaktionen nach Ziffer 1, die
     bis zum 31. Dezember 2014 durchgeführt werden,
     gilt als materieller Nettoanteil im Sinne des § 18a
     Absatz 1 Satz 1 ein Selbstbehalt in Höhe von min-

     destens 5 vom Hundert des Nominalwertes der in
     § 18a Absatz 1 Satz 2 genannten Bezugsgrößen.

        (5) Kredite, die vor dem 31. Dezember 2009 ge-

     währt worden sind und den Anforderungen des
     § 20 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 30. Dezem-
     ber 2010 geltenden Fassung oder den Anforde-
     rungen der §§ 26 und 27 der Großkredit- und Mil-
     lionenkreditverordnung in der bis zum 30. Dezem-
     ber 2010 geltenden Fassung genügen, sind bis
     zum 31. Dezember 2012 nach Maßgabe dieser
     Bestimmungen auf die Großkreditobergrenze an-
     zurechnen, sofern es sich um Kredite an andere
     Institute handelt.“

                       Artikel 2

                      Änderung
                der Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I

S. 2866), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Ge-

setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „ein System“ durch
     das Wort „Systeme“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechts-

     geschäft des Schuldners am Tag der Anordnung

     getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicher-

     heit bestellt wird und der andere Teil nachweist,

     dass er die Anordnung weder kannte noch hätte

     kennen müssen; ist der andere Teil ein System-
     betreiber oder Teilnehmer in dem System, be-
     stimmt sich der Tag der Anordnung nach dem
     Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des
     Kreditwesengesetzes.“
2. In § 96 Absatz 2 werden die Wörter „ein System“
   durch das Wort „Systeme“ und der Punkt am Satz-

  ende durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender
  Halbsatz angefügt:
  „ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilneh-
  mer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröff-
  nung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Ab-
  satz 16b des Kreditwesengesetzes.“

3. In § 166 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-
   tern „zu Gunsten“ die Wörter „des Betreibers oder“
   eingefügt.

4. In § 223 Absatz 1 Nummer 1 werden vor den Wör-

   tern „dem Teilnehmer“ die Wörter „dem Betreiber

   oder“ eingefügt.

                       Artikel 3
                     Änderung
               des Pfandbriefgesetzes
   Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-
      fasst:

                         „Abschnitt 5

                     Schutz vor Zwangs-
              vollstreckung; Trennungsprinzip

             bei Insolvenz der Pfandbriefbank“.

   b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
      „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arres-
            ten und Aufrechnung“.
   c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

      „§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der
            Pfandbriefbank; Sachwalterernennung“.
   d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
      „§ 53 (weggefallen)“.

 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Für Forderungen im Sinne des Absatzes 1
      Satz 2 Nummer 2, für Schiffshypotheken und

      für Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1

      Satz 2 Nummer 4 oder ausländische Flugzeug-

      hypotheken gilt Satz 1 entsprechend.“

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Bei Forderungen im Sinne des Absatzes 1
      Satz 2 Nummer 2 gegen öffentliche Schuldner
      im Sinne des § 20 Absatz 1 können Gegenstand
      des Abtretungs- und Übertragungsanspruchs
      auch Ansprüche sein, die sich gegen geeignete

      andere Kreditinstitute richten und die Vorausset-

      zungen des Satzes 1 erfüllen oder ihrerseits glei-

      che Ansprüche gegen geeignete Kreditinstitute

      oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Wert-

      papierverwahrer zum Gegenstand haben.“

 3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:
        „(4) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis
      nach § 32 des Kreditwesengesetzes zum Betrei-
      ben von Bankgeschäften und zur Erbringung von
BGBl. 2010, Seite 1610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1610
       Finanzdienstleistungen vollständig auf oder er-
       lischt diese, besteht die bisherige Erlaubnis der
       Pfandbriefbank in Ansehung der Deckungsmas-
       sen und der durch diese gesicherten Verbind-
       lichkeiten bis zur vollständigen und fristgerech-
       ten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten
       fort, soweit nicht die Bundesanstalt die Erstre-
       ckung der Erlaubnisaufhebung ausdrücklich an-
       ordnet.“
  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1
     durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „In den Fällen der Absätze 3 und 4 ernennt das
       Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf Antrag
       der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete na-
       türliche Personen als Sachwalter, wenn dies für

       die vollständige und fristgerechte Erfüllung der
       Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist und
       nicht bereits nach § 30 Absatz 2 oder 5 ein
       Sachwalter ernannt worden ist. Die Ernennung
       kann auf Antrag der Bundesanstalt mit Zustim-
       mung der Geschäftsleiter der Pfandbriefbank
       auch dann erfolgen, wenn die Ernennung eines
       Sachwalters dienlich erscheint.“

4. In § 5 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz

   eingefügt:

  „Ist ein Treuhänder erstmalig im Laufe des letzten
  Kalenderhalbjahres bestellt worden, so hat die be-
  stätigte Aufzeichnung sämtliche in den Deckungs-

  registern vorgenommenen Eintragungen zu enthal-
  ten.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
       „Mit der Ernennung eines Sachwalters nach § 2
       Absatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5 ruht das Amt

       des Treuhänders bis zur Beendigung des Sach-

       walteramtes. Der Treuhänder bleibt verpflichtet,

       dem Sachwalter alle Informationen mitzuteilen,
       die für die Verwaltung der Deckungswerte von
       Bedeutung sein können.“
  b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:
       „Die Ersatzpflicht des Treuhänders oder des
       Stellvertreters beschränkt sich im Falle grob

       fahrlässigen Handelns auf 1 Million Euro. Sie
       kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
       beschränkt werden. Wird die Haftung des Treu-
       händers oder des Stellvertreters durch eine Ver-
       sicherung abgedeckt, ist ein Selbstbehalt in

       Höhe des Eineinhalbfachen der nach § 11 Ab-
       satz 1 festgesetzten jährlichen Vergütung vorzu-
       sehen. Die Pfandbriefbank darf den Versiche-
       rungsvertrag zugunsten des Treuhänders und
       des Stellvertreters schließen und die Prämien
       zahlen.“

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter er-
  halten von der Pfandbriefbank eine angemessene
  Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt fest-
  gesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Ausla-
  gen. Darüber hinausgehende Leistungen der
  Pfandbriefbank sind unzulässig.“

 7. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „die den Erfor-
    dernissen“ durch die Wörter „soweit sie den Erfor-
    dernissen“ ersetzt.
 8. § 26 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.

 9. In § 26b Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Register-
    pfandrechtsgläubiger“ durch das Wort „Flugzeug-
    pfandbriefgläubiger“ ersetzt.
10. § 26f Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
          „in öffentlich zugänglicher Form sowie im
          Anhang des Jahresabschlusses“ gestrichen.

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Die Angaben sind in den Anhang des Jah-
          resabschlusses aufzunehmen und für die
          Dauer von zwei Jahren auf der Internetseite
          der Pfandbriefbank zu veröffentlichen. Die
          Veröffentlichung der Angaben auf der Inter-
          netseite hat für die ersten drei Quartale eines
          Geschäftsjahres jeweils innerhalb eines Mo-
          nats nach Quartalsende zu erfolgen; für das

          vierte Quartal eines Geschäftsjahres hat die

          Veröffentlichung der Angaben innerhalb von
          zwei Monaten nach Quartalsende zu erfol-
          gen.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Für sämtliche Angaben nach den Absät-
      zen 1 bis 4 ist jeweils auch der entsprechende
      Wert des Vorjahres anzugeben.“
12. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-
    fasst:
                       „Abschnitt 5

                    Schutz vor Zwangs-

             vollstreckung; Trennungsprinzip

            bei Insolvenz der Pfandbriefbank“.

13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 29
                   Schutz vor Zwangs-
        vollstreckung, Arresten und Aufrechnung“.
14. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 30
               Trennungsprinzip bei Insolvenz
         der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die in die Deckungsregister eingetrage-
      nen Werte einschließlich der Werte im Sinne
      des Absatzes 3 sowie die bei der Deutschen
      Bundesbank unterhaltene Mindestreserve, so-
      weit sie auf Pfandbriefe entfällt, bilden vom all-
      gemeinen Vermögen der Pfandbriefbank ge-
      trennte Vermögensmassen, die nicht in die Insol-
      venzmasse fallen, wenn über das Vermögen der
      Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet
      wird (insolvenzfreie Vermögen). Die Forderungen
      der Pfandbriefgläubiger werden von der Eröff-
      nung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
      gen der Pfandbriefbank nicht berührt; das Recht
BGBl. 2010, Seite 1611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1611
  der Pfandbriefgläubiger nach Absatz 6 Satz 4
  bleibt gewahrt. Diese in den Sätzen 1 und 2 ge-
  nannten Teile der Pfandbriefbank bestehen au-
  ßerhalb des Insolvenzverfahrens für jede Pfand-
  briefgattung als Pfandbriefbank mit beschränk-
  ter Geschäftstätigkeit fort. Zweck der jeweiligen
  Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstä-
  tigkeit ist die vollständige und fristgerechte Er-
  füllung der Pfandbriefverbindlichkeiten und die
  hierzu notwendige ordnungsgemäße Verwaltung
  des insolvenzfreien Vermögens. Die Geschäfts-
  führung der jeweiligen Pfandbriefbank mit be-
  schränkter Geschäftstätigkeit steht dem nach
  Absatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernen-
  nung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam

  zu. Die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränk-
  ter Geschäftstätigkeit haftet für die Pfandbrief-
  verbindlichkeiten sowie für die Ansprüche nach
  Absatz 3 Satz 3 und 4 und den Absätzen 4 und 7
  sowie für die aus Geschäften des Sachwalters
  entstehenden Verbindlichkeiten mit dem zuge-
  hörigen insolvenzfreien Vermögen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort

      „Bestellung“ durch das Wort „Ernennung“
      ersetzt.

  bb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

      „Der Sachwalter darf mit Wirkung für die
      jeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter

      Geschäftstätigkeit nach Absatz 1 Rechtsge-

      schäfte tätigen, soweit dies für die ord-

      nungsgemäße Verwaltung der Deckungs-

      massen im Interesse der vollständigen und
      fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefver-
      bindlichkeiten erforderlich ist; insbesondere
      kann er liquide Mittel zur zeitgerechten Be-
      dienung ausstehender Pfandbriefe beschaf-
      fen. Für diesen Geschäftskreis vertritt er die
      Pfandbriefbank gerichtlich und außergericht-
      lich.“

  cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      „Der Sachwalter ist unter den in Satz 5 ge-
      nannten Voraussetzungen auch berechtigt,
      sonstige Handlungen im Hinblick auf die Ver-
      waltung der Deckungsmassen vorzuneh-
      men, insbesondere ein neues Refinanzie-
      rungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o
      des Kreditwesengesetzes einzurichten und
      ein bestehendes Refinanzierungsregister der
      Pfandbriefbank zu nutzen.“
  dd) In Satz 8 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2
      und 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1
      Nummer 2 bis 4“ ersetzt, nach der Angabe
      „§ 20 Abs. 2 Nr. 2“ die Angabe „und 3“ ein-
      gefügt, die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4“
      durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 3
      bis 5“ ersetzt und die Angabe „§ 26f Abs. 1
      Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 26f Ab-
      satz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt.

d) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „Sowohl der Sachwalter als auch der Insolvenz-
  verwalter in dem Insolvenzverfahren über die

      Deckungsmasse sind berechtigt, die in Satz 4
      genannten Forderungen der Pfandbriefgläubiger
      in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
      der Pfandbriefbank anzumelden. Das Recht der
      Pfandbriefgläubiger, die Anmeldung abzulehnen
      oder zurückzunehmen, bleibt unberührt.“
15. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und dem
      Treuhänder“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
      „Bestellung“ durch das Wort „Ernennung“ und in
      Satz 3 das Wort „Sachwalterbestellung“ durch
      das Wort „Sachwalterernennung“ ersetzt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Der Sachwalter hat die Werthaltigkeit der
      einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu über-
      wachen; § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzu-
      wenden. Die Bundesanstalt kann Sonderprüfun-
      gen anordnen. Die der Bundesanstalt dadurch
      entstehenden Kosten sind anteilig aus den in
      den Registern eingetragenen Werten zu tragen;

      Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“

16. § 53 wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                     Änderung
         der Pfandbrief-Barwertverordnung

   Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005

(BGBl. I S. 2165), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom

20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der einleitende Teil-
   satz wie folgt gefasst:
  „§ 313 Absatz 3 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung
  gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:“.

2. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird Buchstabe b aufge-
   hoben.

3. In § 8 Satz 3 werden die Wörter „des § 32 des
   Grundsatzes I über die Eigenmittel der Institute“
   durch die Wörter „des § 313 der Solvabilitätsverord-
   nung“ ersetzt.

                       Artikel 5

                     Änderung
              des Handelsgesetzbuchs
   § 341c des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter
   „Hypothekendarlehen und andere Forderungen“ ge-
   strichen.
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forde-
  rungen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich
  oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer
  Differenz zwischen den Anschaffungskosten und
  dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der
  Effektivzinsmethode angesetzt werden.“
BGBl. 2010, Seite 1612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1612
                       Artikel 6
                   Änderung
 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
   Nach dem Dreißigsten Abschnitt des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509)
geändert worden ist, wird folgender Einunddreißigster
Abschnitt angefügt:

             „Einunddreißigster Abschnitt
                Übergangsvorschrift
             zum Gesetz zur Umsetzung
         der geänderten Bankenrichtlinie und
       der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

                       Artikel 69

   (1) § 341c des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Banken-
richtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für
nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäfts-
jahre anzuwenden.
  (2) § 341c des Handelsgesetzbuchs in der bis zum
24. November 2010 geltenden Fassung ist letztmals auf
Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar

2011 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“

                       Artikel 7

                    Änderung
          des Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2708), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juli

2010 (BGBl. I S. 945) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver-
      kaufs von Finanzinstrumenten an einem organi-
      sierten Markt oder in einem multilateralen Han-
      delssystem zu selbst gestellten Preisen, das
      häufige organisierte und systematische Betrei-
      ben von Handel für eigene Rechnung außerhalb
      eines organisierten Marktes oder eines multilate-
      ralen Handelssystems, indem ein für Dritte zu-
      gängliches System angeboten wird, um mit ih-
      nen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaf-
      fung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten
      für eigene Rechnung als Dienstleistung für an-
      dere (Eigenhandel),“.
2. In § 2a Absatz 1 Nummer 10 werden im einleitenden
   Satzteil die Wörter „und Eigenhandel“ gestrichen.
                       Artikel 8
                    Änderung
             des Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,

2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 147 Abs. 2,“
   die Angabe „§ 183a Absatz 3,“ eingefügt.

2. In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 45a Abs. 2
   Satz 1, 3, 4 und 6“ die Angabe „ , § 46 Absatz 2“
   eingefügt.
3. In Nummer 12 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch
   die Angabe „§ 2 Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.

4. In Nummer 16 werden nach der Angabe „§ 9 Ab-
   satz 2 und 3 Satz 2“ die Wörter „und § 18 Absatz 2
   Satz 2 und 3“ eingefügt.

                       Artikel 9

                     Änderung
         des Schuldverschreibungsgesetzes

   In § 22 Satz 1 des Schuldverschreibungsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird das Wort „An-
leihedingungen“ durch das Wort „Anleihebedingungen“
ersetzt.

                       Artikel 10

                    Änderung

          des Gesetzes zur Neuregelung
        der Rechtsverhältnisse bei Schuld-

     verschreibungen aus Gesamtemissionen
    und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von
   Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

   In Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung

der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus

Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetz-

barkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschbera-

tung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird die An-
gabe „§ 376 Absatz 1 und 2 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 376 Absatz 1 und 2 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 11

                    Änderung
    des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   In § 16 Absatz 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni
2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die An-
gabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1506)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes
vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)“ ersetzt.

                       Artikel 12
                    Änderung
        der Verordnung über die Erhebung
   von Gebühren und die Umlegung von Kosten
  nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
   Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), die zuletzt durch die Verordnung vom
BGBl. 2010, Seite 1613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1613
21. Juni 2010 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Angabe „oder Nr. 3“
     durch die Angabe „ , 3 oder 11“, die Wörter
     „wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,

     1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaub-
     nis“ durch die Wörter „wenn die Erlaubnis in die-
     sen Fällen“ und die Angabe „ , Nr. 4 oder Nr. 11“
     durch die Angabe „oder 4“ ersetzt und vor den
     Wörtern „und für Wertpapierhandelsbanken“ die
     Wörter „ , für Finanzdienstleistungsinstitute mit
     einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
     mer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Er-
     laubnis die Befugnis umfasst, auf eigene Rech-
     nung zu handeln,“ eingefügt.

  b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder Nr. 3“ durch
     die Angabe „ , 3 oder 11“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:

     „(12) § 6 Absatz 3 in der ab dem 25. November
   2010 geltenden Fassung ist erstmals auf das Umla-
   gejahr 2010 anzuwenden.“

                      Artikel 13

                    Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 31. Dezember 2010 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2
Buchstabe d, e und f, Nummer 10 Buchstabe b, Num-
mer 28, 38 und 39 sowie Artikel 2 treten am 30. Juni
2011 in Kraft.

  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 19. November
verkünden.

2010
                                           Der Bundespräsident
                                              Christian Wulff
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1592. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 75be94b13aad8624….