Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 170 Verteilung des Erlöses

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund144 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/170#abs-1 (1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/170#abs-2 (2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

§ 169 § 171