§ 170 Verteilung des Erlöses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 144
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 13.01.2006 – I-16 U 49/05
- AG Köln, 27.12.2010 – 142 C 338/10Zitiert von 1
- BGH, 29.03.2007 – IX ZR 27/06Zitiert von 8
- OLG Oldenburg, 09.02.2012 – 1 U 68/11
- BGH, 20.02.2003 – IX ZR 81/02Zitiert von 11
- BFH, 14.12.2022 – X R 9/20Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten beweglichen Betriebsvermögens durch den absonderungsberechtigten GläubigerZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- AG München, 03.02.2025 – 1508 IN 1912/15
- BGH, 17.10.2024 – IX ZR 244/22Beendigung des Gewerberaummietvertrages mit einem insolventen Hauptmieter: Barzahlung der Entschädigung für die Zeit der Vorenthaltung eines RestaurantbetriebesZitiert von 4
- BGH, 19.09.2024 – IX ZR 217/22Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit einer neu bestellten SicherheitZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/170#abs-1 (1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/170#abs-2 (2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.