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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 509

BGBl. 2007 I S. 509 · 18.963 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 509
                                            Gesetz
                           zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
                                              Vom 13. April 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
          Änderung der Insolvenzordnung
   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt ge-
ändert:
 1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Sind die Vermögensverhältnisse des
      Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläu-
      biger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering,
      kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das
      Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich
      durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung
      jederzeit aufheben oder abändern. Die Anord-
      nung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öf-
      fentlich bekannt zu machen.“
   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.

   c) Dem neuen Absatz 4 werden folgende Sätze an-
      gefügt:
      „Die Landesregierungen werden ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
      über die Führung der Tabellen und Verzeichnis-
      se, ihre elektronische Einreichung sowie die
      elektronische Einreichung der dazugehörigen
      Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen.
      Dabei können sie auch Vorgaben für die Daten-
      formate der elektronischen Einreichung machen.
      Die Landesregierungen können die Ermächti-
      gung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
      gen.“
 2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts we-

      gen, ohne dass es einer Beglaubigung des zu-

      zustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können

      dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück
      unter der Anschrift des Zustellungsadressaten
      zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2
      und 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
      chend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt wer-
      den, gilt das Schriftstück drei Tage nach Auf-
      gabe zur Post als zugestellt.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenz-
      verwalter beauftragen, die Zustellungen nach
      Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der
      Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann
      er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Per-
      sonals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die

       von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilpro-
       zessordnung angefertigten Vermerke unverzüg-
       lich zu den Gerichtsakten zu reichen.“
 3. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
       eine zentrale und länderübergreifende Veröffent-
       lichung im Internet*); diese kann auszugsweise
       geschehen.“
    b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
       gefasst:
       „Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentli-
       chungen veranlassen, soweit dies landesrecht-
       lich bestimmt ist. Das Bundesministerium der
       Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
       mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-
       ten der zentralen und länderübergreifenden Ver-
       öffentlichung im Internet zu regeln.“
 4. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort
       „schriftlichen“ eingefügt.
    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Das Bundesministerium der Justiz wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
       stimmung des Bundesrates für die Antragstel-
       lung durch den Schuldner ein Formular einzufüh-
       ren. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt
       ist, muss der Schuldner dieses benutzen.“
 5. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 20
                       Auskunfts- und
          Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren.
              Hinweis auf Restschuldbefreiung“.
    b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
       Ende die Wörter „ , und es auch sonst bei der
       Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen“ ein-
       gefügt.

 6. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt

    am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-

    gende Nummer 5 angefügt:

    „5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der
        Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst
        würden oder deren Aussonderung verlangt wer-
        den könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder
        eingezogen werden dürfen und dass solche Ge-
        genstände zur Fortführung des Unternehmens
        des Schuldners eingesetzt werden können, so-

        weit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind;
        § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch
        die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch
        laufende Zahlungen an den Gläubiger auszu-
        gleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszah-

*) www.insolvenzbekanntmachungen.de
BGBl. 2007, Seite 510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 510
       lungen besteht nur, soweit der durch die Nut-
       zung entstehende Wertverlust die Sicherung
       des absonderungsberechtigten Gläubigers be-
       einträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzver-
       walter eine zur Sicherung eines Anspruchs ab-
       getretene Forderung anstelle des Gläubigers
       ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.“

 7. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „er-
    teilen“ die Wörter „und ihn bei der Erfüllung seiner
    Aufgaben zu unterstützen“ eingefügt.

 8. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt

   zu machen.“

 9. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorna-
      men,“ die Wörter „Geburtsjahr, Registergericht
      und Registernummer, unter der der Schuldner
      in das Handelsregister eingetragen ist“ einge-

      fügt.

   b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ei-

      nen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende

      Nummer 4 angefügt:
      „4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen An-
          trag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.“
10. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 ge-
   stellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu ma-
   chen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4
   erfolgt ist.“
11. In § 34 Abs. 3 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

12. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Übt der Schuldner eine selbstständige
      Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst
      eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insol-
      venzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob
      Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur
      Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus
      dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend
      gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt ent-
      sprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschus-
      ses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der
      Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzge-
      richt die Unwirksamkeit der Erklärung an.

        (3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist
      dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht
      hat die Erklärung und den Beschluss über ihre
      Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.“

13. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zinsen“

    das Wort „der“ durch die Wörter „und Säumniszu-
    schläge auf“ ersetzt.

14. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „bestellen“
    die Wörter „ , die aus dem Kreis aller zur Über-
    nahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Perso-
    nen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Über-
    nahme von Insolvenzverwaltungen kann auf be-
    stimmte Verfahren beschränkt werden“ eingefügt.
15. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „910“ durch
    die Angabe „906, 909, 910 und“ ersetzt.

16. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie
    folgt gefasst:
   „ , dass die in dem Beschluss bezeichneten Unter-
   nehmen bestimmte oder alle Postsendungen für
   den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben.“

17. § 108 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „von Dauer-
      schuldverhältnissen“ durch die Wörter „be-
      stimmter Schuldverhältnisse“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

      fügt:

         „(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber

      eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit
      Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darle-
      hensnehmer der geschuldete Gegenstand zur
      Verfügung gestellt wurde.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

18. § 109 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbe-

   weglichen Gegenstand oder über Räume, das der

   Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen
   war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht
   auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen verein-
   barten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen
   Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt
   drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kür-
   zere Frist maßgeblich ist.“

19. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „haben“
      die Wörter „sowie Personen, die sich auf Grund
      einer dienstvertraglichen Verbindung zum
      Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhält-
      nisse unterrichten können“ eingefügt und der
      Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. eine juristische Person oder eine Gesell-
          schaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der
          Schuldner oder eine der in den Nummern 1
          bis 3 genannten Personen Mitglied des Ver-
          tretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich
          haftender Gesellschafter oder zu mehr als ei-
          nem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder
          auf Grund einer vergleichbaren gesell-
          schaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen
          Verbindung die Möglichkeit hat, sich über
          die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld-
          ners zu unterrichten.“

20. § 149 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

21. § 158 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „stilllegen“
      die Wörter „oder veräußern“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stilllegung“
      jeweils die Wörter „oder Veräußerung“ eingefügt.
22. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Ist die einberufene Gläubigerversammlung be-
   schlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf
   diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung
   zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.“
BGBl. 2007, Seite 511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 511
23. § 184 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
          „(2) Liegt für eine solche Forderung ein voll-
       streckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so
       obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von
       einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder

       im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der

       Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfol-

       gen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt

       ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insol-

       venzgericht erteilt dem Schuldner und dem
       Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden
       ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle
       und weist den Schuldner auf die Folgen einer
       Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem
       Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzu-
       weisen.“
24. § 188 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der

    Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren

    Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat
    die angezeigte Summe der Forderungen und den
    für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich be-
    kannt zu machen.“
25. § 200 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
26. In § 215 Abs. 1 Satz 3 und in § 258 Abs. 3 Satz 3
    wird jeweils die Angabe „und 3“ gestrichen.
27. § 312 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
28. In § 345 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 2
                      Änderung
                  der Verordnung zu
          öffentlichen Bekanntmachungen
          in Insolvenzverfahren im Internet
   Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002
(BGBl. I S. 677), geändert durch Artikel 12 Abs. 3 des
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1
                        Grundsatz

      Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzver-

   fahren im Internet haben den Anforderungen dieser

   Verordnung zu entsprechen. Die Veröffentlichung

   darf nur die personenbezogenen Daten enthalten,

   die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen

   Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in

   Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen

   sind.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Durch geeignete technische und organisato-
   rische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Da-
   ten

   1. bei der elektronischen Übermittlung von dem In-
      solvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an
      die für die Veröffentlichung zuständige Stelle min-
      destens fortgeschritten elektronisch signiert wer-
      den,
   2. während der Veröffentlichung unversehrt, voll-
      ständig und aktuell bleiben,

   3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen

      nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur

      noch abgerufen werden können, wenn die Ab-

      frage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindes-

      tens eine der folgenden Angaben enthält:

      a) den Familiennamen,
      b) die Firma,
      c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,

      d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
      e) Registernummer und Sitz des Registerge-
         richts.
   Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e

   können unvollständig sein, sofern sie Unterschei-

   dungskraft besitzen.“

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Mo-
   nat“ durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
                      Einsichtsrecht
      Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass
   jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen
   in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis

   nehmen kann.“

                       Artikel 3
            Änderung des Einführungs-
           gesetzes zur Insolvenzordnung
   Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I
S. 502), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 102 § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe
   „§ 30 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“
   ersetzt.
2. Nach Artikel 103b wird folgender Artikel 103c einge-
   fügt:
                       „Artikel 103c
         Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur
         Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
      (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttre-
   ten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenz-

   verfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am

   1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Aus-

   nahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und

   der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen

   in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin gel-

   tenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwen-

   den.

     (2) Die öffentliche Bekanntmachung kann bis zum
   31. Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen
   Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insol-
   venzordnung in einem am Wohnort oder Sitz des
   Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen;
BGBl. 2007, Seite 512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 512
  die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen.
  Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung
  ist ausschließlich die Bekanntmachung im Internet
  nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung maß-
  gebend.“

3. Artikel 107 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                   Änderung des
       Gesetzes zur Änderung des Wohnungs-
      eigentumsgesetzes und anderer Gesetze

  Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des

Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze

vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                    Änderung
         des Gerichtsverfassungsgesetzes
    § 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Geset-
zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert wor-

den ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 4 die-
ses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6

   des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den
   Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht
   gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht
   für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das
   Amtsgericht seinen Sitz hat. Dies gilt auch für die in
   § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten
   Sachen. Die Landesregierungen werden ermächtigt,

   durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts

   ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandes-

   gerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächti-
   gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

                         Artikel 6
                      Inkrafttreten
    Artikel 1 bis 3 treten am ersten Tag des dritten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Arti-
kel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5
tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 13. April 2007
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 813bc5b7891f8758….