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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 509
BGBl. 2007 I S. 509 · 18.963 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Vom 13. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Sind die Vermögensverhältnisse des
Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläu-
biger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering,
kann das Insolvenzgericht anordnen, dass das
Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich
durchgeführt werden. Es kann diese Anordnung
jederzeit aufheben oder abändern. Die Anord-
nung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öf-
fentlich bekannt zu machen.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
c) Dem neuen Absatz 4 werden folgende Sätze an-
gefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über die Führung der Tabellen und Verzeichnis-
se, ihre elektronische Einreichung sowie die
elektronische Einreichung der dazugehörigen
Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen.
Dabei können sie auch Vorgaben für die Daten-
formate der elektronischen Einreichung machen.
Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-
gen.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts we-
gen, ohne dass es einer Beglaubigung des zu-
zustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können
dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück
unter der Anschrift des Zustellungsadressaten
zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2
und 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt wer-
den, gilt das Schriftstück drei Tage nach Auf-
gabe zur Post als zugestellt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenz-
verwalter beauftragen, die Zustellungen nach
Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der
Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann
er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Per-
sonals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die
von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilpro-
zessordnung angefertigten Vermerke unverzüg-
lich zu den Gerichtsakten zu reichen.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
eine zentrale und länderübergreifende Veröffent-
lichung im Internet*); diese kann auszugsweise
geschehen.“
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentli-
chungen veranlassen, soweit dies landesrecht-
lich bestimmt ist. Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-
ten der zentralen und länderübergreifenden Ver-
öffentlichung im Internet zu regeln.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort
„schriftlichen“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates für die Antragstel-
lung durch den Schuldner ein Formular einzufüh-
ren. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt
ist, muss der Schuldner dieses benutzen.“
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren.
Hinweis auf Restschuldbefreiung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „ , und es auch sonst bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen“ ein-
gefügt.
6. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt
am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gende Nummer 5 angefügt:
„5. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der
Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst
würden oder deren Aussonderung verlangt wer-
den könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder
eingezogen werden dürfen und dass solche Ge-
genstände zur Fortführung des Unternehmens
des Schuldners eingesetzt werden können, so-
weit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind;
§ 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch
die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch
laufende Zahlungen an den Gläubiger auszu-
gleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszah-
*) www.insolvenzbekanntmachungen.de

lungen besteht nur, soweit der durch die Nut-
zung entstehende Wertverlust die Sicherung
des absonderungsberechtigten Gläubigers be-
einträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzver-
walter eine zur Sicherung eines Anspruchs ab-
getretene Forderung anstelle des Gläubigers
ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.“
7. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „er-
teilen“ die Wörter „und ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen“ eingefügt.
8. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt
zu machen.“
9. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorna-
men,“ die Wörter „Geburtsjahr, Registergericht
und Registernummer, unter der der Schuldner
in das Handelsregister eingetragen ist“ einge-
fügt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ei-
nen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen An-
trag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.“
10. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 ge-
stellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu ma-
chen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4
erfolgt ist.“
11. In § 34 Abs. 3 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Übt der Schuldner eine selbstständige
Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst
eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insol-
venzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob
Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur
Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus
dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend
gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt ent-
sprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschus-
ses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der
Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzge-
richt die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist
dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht
hat die Erklärung und den Beschluss über ihre
Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.“
13. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zinsen“
das Wort „der“ durch die Wörter „und Säumniszu-
schläge auf“ ersetzt.
14. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „bestellen“
die Wörter „ , die aus dem Kreis aller zur Über-
nahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Perso-
nen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Über-
nahme von Insolvenzverwaltungen kann auf be-
stimmte Verfahren beschränkt werden“ eingefügt.
15. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „910“ durch
die Angabe „906, 909, 910 und“ ersetzt.
16. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie
folgt gefasst:
„ , dass die in dem Beschluss bezeichneten Unter-
nehmen bestimmte oder alle Postsendungen für
den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben.“
17. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Dauer-
schuldverhältnissen“ durch die Wörter „be-
stimmter Schuldverhältnisse“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber
eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit
Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darle-
hensnehmer der geschuldete Gegenstand zur
Verfügung gestellt wurde.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
18. § 109 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbe-
weglichen Gegenstand oder über Räume, das der
Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen
war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht
auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen verein-
barten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen
Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kür-
zere Frist maßgeblich ist.“
19. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „haben“
die Wörter „sowie Personen, die sich auf Grund
einer dienstvertraglichen Verbindung zum
Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhält-
nisse unterrichten können“ eingefügt und der
Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine juristische Person oder eine Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der
Schuldner oder eine der in den Nummern 1
bis 3 genannten Personen Mitglied des Ver-
tretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich
haftender Gesellschafter oder zu mehr als ei-
nem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder
auf Grund einer vergleichbaren gesell-
schaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen
Verbindung die Möglichkeit hat, sich über
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld-
ners zu unterrichten.“
20. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
21. § 158 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „stilllegen“
die Wörter „oder veräußern“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stilllegung“
jeweils die Wörter „oder Veräußerung“ eingefügt.
22. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die einberufene Gläubigerversammlung be-
schlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf
diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung
zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.“

23. § 184 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Liegt für eine solche Forderung ein voll-
streckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so
obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von
einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder
im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der
Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfol-
gen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt
ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insol-
venzgericht erteilt dem Schuldner und dem
Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden
ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle
und weist den Schuldner auf die Folgen einer
Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem
Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzu-
weisen.“
24. § 188 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der
Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren
Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat
die angezeigte Summe der Forderungen und den
für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich be-
kannt zu machen.“
25. § 200 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
26. In § 215 Abs. 1 Satz 3 und in § 258 Abs. 3 Satz 3
wird jeweils die Angabe „und 3“ gestrichen.
27. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
28. In § 345 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
der Verordnung zu
öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet
Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002
(BGBl. I S. 677), geändert durch Artikel 12 Abs. 3 des
Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Grundsatz
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzver-
fahren im Internet haben den Anforderungen dieser
Verordnung zu entsprechen. Die Veröffentlichung
darf nur die personenbezogenen Daten enthalten,
die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen
Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in
Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen
sind.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch geeignete technische und organisato-
rische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Da-
ten
1. bei der elektronischen Übermittlung von dem In-
solvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an
die für die Veröffentlichung zuständige Stelle min-
destens fortgeschritten elektronisch signiert wer-
den,
2. während der Veröffentlichung unversehrt, voll-
ständig und aktuell bleiben,
3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen
nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur
noch abgerufen werden können, wenn die Ab-
frage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindes-
tens eine der folgenden Angaben enthält:
a) den Familiennamen,
b) die Firma,
c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,
d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
e) Registernummer und Sitz des Registerge-
richts.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e
können unvollständig sein, sofern sie Unterschei-
dungskraft besitzen.“
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Mo-
nat“ durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Einsichtsrecht
Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass
jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen
in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis
nehmen kann.“
Artikel 3
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Insolvenzordnung
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I
S. 502), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 102 § 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe
„§ 30 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“
ersetzt.
2. Nach Artikel 103b wird folgender Artikel 103c einge-
fügt:
„Artikel 103c
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur
Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenz-
verfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am
1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Aus-
nahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und
der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin gel-
tenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwen-
den.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung kann bis zum
31. Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen
Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insol-
venzordnung in einem am Wohnort oder Sitz des
Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen;

die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen.
Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung
ist ausschließlich die Bekanntmachung im Internet
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung maß-
gebend.“
3. Artikel 107 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Änderung des Wohnungs-
eigentumsgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Geset-
zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert wor-
den ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 4 die-
ses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6
des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den
Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht
gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht
für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das
Amtsgericht seinen Sitz hat. Dies gilt auch für die in
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten
Sachen. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts
ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandes-
gerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 1 bis 3 treten am ersten Tag des dritten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Arti-
kel 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5
tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 509. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 813bc5b7891f8758….