§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 155
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Nach Gewicht
- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvR 3102/13Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter (§ 56 Abs 1 S 1 InsO) sowohl mit Art 12 Abs 1 GG als auch mit Art 3 Abs 1 GG vereinbarZitiert von 34
- LG Freiburg, 02.12.2015 – 3 T 157/15
- BVerfG, 03.08.2009 – 1 BvR 369/08Zitiert von 7
- BVerfG, 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04Rechtsstellung und Rechtsschutz eines bei der Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht berücksichtigten BewerbersZitiert von 60
- KG, 14.05.2020 – 1 VA 17/17
- BGH, 19.09.2013 – IX AR (VZ) 1/12Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche PersonenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – 4 StR 357/24Strafrecht: Fremdheit der einer GmbH gehörenden Sachen für den alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 7 U 88/24
- LG Münster, 28.01.2026 – 5 T 415/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/56#abs-1 (1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/56#abs-2 (2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.