§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/56#abs-1 (1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/56#abs-2 (2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
Wird zitiert von 158 Entscheidungen zu § 56 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvR 3102/13Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter (§ 56 Abs 1 S 1 InsO) sowohl mit Art 12 Abs 1 GG als auch mit Art 3 Abs 1 GG vereinbarZitiert von 36
- LG Freiburg, 02.12.2015 – 3 T 157/15
- BVerfG, 03.08.2009 – 1 BvR 369/08Zitiert von 7
- BVerfG, 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04Rechtsstellung und Rechtsschutz eines bei der Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht berücksichtigten BewerbersZitiert von 66
- KG, 14.05.2020 – 1 VA 17/17
- BGH, 19.09.2013 – IX AR (VZ) 1/12Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche PersonenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – 4 StR 357/24Strafrecht: Fremdheit der einer GmbH gehörenden Sachen für den alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 7 U 88/24
- LG Münster, 28.01.2026 – 5 T 415/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.