Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 166 Verwertung beweglicher Gegenstände

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund191 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/166#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/166#abs-2 (2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/166#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
§ 165 § 167