§ 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/166#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/166#abs-2 (2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/166#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
Wird zitiert von 198 Entscheidungen zu § 166 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 14
- BGH, 27.10.2022 – IX ZR 145/21Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger RechteZitiert von 5
- BGH, 14.11.2019 – IX ZR 50/17Insolvenzrechtliche Verwertungsrechte an GarantieansprüchenZitiert von 1
- BAG, 18.07.2013 – 6 AZR 47/12Insolvenzsicherung durch Treuhandvereinbarung - AltersteilzeitguthabenZitiert von 47
- BGH, 23.04.2009 – IX ZR 65/08Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 26.06.2012 – 6 U 45/12
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 12 U 32/24
- LG Düsseldorf, 22.08.2025 – 22 S 64/23
- LG Stuttgart, 23.07.2025 – 27 O 259/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 166 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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05.04.2004 Ausfertigung
§ 166 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I 502)
BGBl. 2004 I S. 502
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08.12.1999 Ausfertigung
§ 166 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I 2384)
BGBl. 1999 I S. 2384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.