§ 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 191
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 12
- BGH, 27.10.2022 – IX ZR 145/21Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger RechteZitiert von 5
- BGH, 14.11.2019 – IX ZR 50/17Insolvenzrechtliche Verwertungsrechte an Garantieansprüchen
- BAG, 18.07.2013 – 6 AZR 47/12Insolvenzsicherung durch Treuhandvereinbarung - AltersteilzeitguthabenZitiert von 34
- BGH, 23.04.2009 – IX ZR 65/08Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 26.06.2012 – 6 U 45/12
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 22.08.2025 – 22 S 64/23
- LG Stuttgart, 23.07.2025 – 27 O 259/24
- AG München, 03.02.2025 – 1508 IN 1912/15
191 Entscheidungen zu § 166 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/166#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/166#abs-2 (2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/166#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.