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Artikel 8 · BT-Drs. 16/11643 · S. 144

Zu Artikel 8 (Sonstige Folgeänderungen)

Zu Artikel 8 (Sonstige Folgeänderungen)
Soweit im Fernunterrichtsschutzgesetz, im Reichssied-
lungsgesetz, im Preisklauselgesetz, im Investmentgesetz
und in der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga-
nisationsverordnung auf Vorschriften des BGB verwiesen
wird, in Bezug auf die es durch das vorliegende Gesetz zu
Änderungen kommt, sind die entsprechenden Verweisungen
anzupassen.
Im Mahnverfahren wurden mit dem Verbraucherkredit-
gesetz besondere Bestimmungen für die Mahnung von
Verbraucherdarlehensverträgen eingeführt. Die entspre-
chenden Verweise in der ZPO und den ergänzenden Verord-
nungen zur Einführung von Vordrucken im zivil- und
arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren werden an die neue
Nummerierung im BGB angepasst.
Die Änderungen der Insolvenzordnung dienen der Anpas-
sung an die geänderte Terminologie in den §§ 675b bis 676c
BGB-E, insbesondere in den §§ 675b, 675f, 675p BGB-E.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 145 – Drucksache 16/11643
Die Verweisung in § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG wird an die Än-
derungen in § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ange-
passt.

BT-Drs. 16/11643 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/11643, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 704.235–705.324 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert d33a8723c074c131….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP