Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 16/11643 · S. 144
Zu Artikel 8 (Sonstige Folgeänderungen)
Zu Artikel 8 (Sonstige Folgeänderungen) Soweit im Fernunterrichtsschutzgesetz, im Reichssied- lungsgesetz, im Preisklauselgesetz, im Investmentgesetz und in der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga- nisationsverordnung auf Vorschriften des BGB verwiesen wird, in Bezug auf die es durch das vorliegende Gesetz zu Änderungen kommt, sind die entsprechenden Verweisungen anzupassen. Im Mahnverfahren wurden mit dem Verbraucherkredit- gesetz besondere Bestimmungen für die Mahnung von Verbraucherdarlehensverträgen eingeführt. Die entspre- chenden Verweise in der ZPO und den ergänzenden Verord- nungen zur Einführung von Vordrucken im zivil- und arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren werden an die neue Nummerierung im BGB angepasst. Die Änderungen der Insolvenzordnung dienen der Anpas- sung an die geänderte Terminologie in den §§ 675b bis 676c BGB-E, insbesondere in den §§ 675b, 675f, 675p BGB-E. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 145 – Drucksache 16/11643 Die Verweisung in § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG wird an die Än- derungen in § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ange- passt.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11643, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 704.235–705.324 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert d33a8723c074c131….
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