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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 3836
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3836 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze
(EGInsOÄndG)
Vom 19. Dezember 1998
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 1998 (B GB l. I
S . 2489), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 8 Abs. 4“ ersetzt.
b) In Nummer 2 B uchstabe a wird die Angabe
„Absatz 1 Nr. 5“ durch die Angabe „Absatz 1
Nr. 6“ und die Angabe „5.“ durch die Angabe „6.“
ersetzt.
c) In Nummer 2 B uchstabe b wird die Angabe „Nr. 6
und Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9“
und die Angabe „Nr. 5 bis 7“ durch die Angabe
„Nr. 5 bis 9“ ersetzt.
2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 B uchstabe a wird die Angabe „8 und
9“ durch die Angabe „8 bis 10“ und die Angabe „7
und 8“ durch die Angabe „7 bis 9“ ersetzt.
b) Es werden folgende neue Nummern 2a und 2b
eingefügt:
2a. In § 16 Abs. 6 S atz 3 wird die Angabe „Nr. 10“
durch die Angabe „Nr. 9“ ersetzt.
2b. In § 45 werden die Worte „K onkursverwalter,
Vergleichsverwalter“ durch das Wort „Insol-
venzverwalter“ ersetzt.
3. Artikel 17 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 17
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes in der
im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 3 des G esetzes vom
31. August 1998 (B GB l. I S . 2600) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Wort „K onkursverwalter“
durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.
b) Der P unkt am Ende von Nummer 8 wird durch
einen S trichpunkt ersetzt, und es wird folgende
neue Nummer 9 angefügt:
„9. die B esorgung von Rechtsangelegenheiten
von S chuldnern durch eine nach Landesrecht
als geeignet im S inne des § 305 Abs. 1 Nr. 1
der Insolvenzordnung anerkannte S telle im
Rahmen ihres Aufgabenbereichs.“
4. In Artikel 18 Nr. 8 wird die Angabe „§ 807 Abs. 1
S atz 2“ durch die Angabe „§ 807 Abs. 2 S atz 1“
ersetzt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3837
5. Artikel 23 Nr. 2 B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf
die dem Registergericht zu machenden M itteilun-
gen, die Vorschriften der § § 127, 129, 130, 141a
bis 143 finden auf die Eintragungen in das Genos-
senschaftsregister entsprechende Anwendung.“
5a. Artikel 29 Nr. 13 wird wie folgt geändert:
a) In B uchstabe a wird jeweils das Wort „S eerecht-
liche“ durch das Wort „S chiffahrtsrechtliche“
ersetzt.
b) In B uchstabe b wird die Neufassung des Teils 4
des K ostenverzeichnisses wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift zu Teil 4 und in der Über-
schrift zu Hauptabschnitt II wird jeweils das
Wort „S eerechtliche“ durch das Wort „S chiff-
fahrtsrechtliche“ ersetzt.
bb) In Nummer 4205 werden die Worte „der S ee-
rechtlichen Verteilungsordnung“ durch die
Angabe „S VertO“ ersetzt.
c) B uchstabe c wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 9004 wird die Angabe „(§ 142 K O,
§ 11 der S eerechtlichen Verteilungsordnung)“
durch die Angabe „(§ 177 InsO, § 11 S VertO)“
ersetzt.
5b. In Artikel 32 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Nach Artikel 223 wird folgender Artikel 223a
eingefügt:
Artikel 223a
Übergangsvorschrift
aus Anlaß der Aufhebung von
§ 419 des B ürgerlichen Gesetzbuchs
§ 419 des B ürgerlichen Gesetzbuchs ist in
seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998
geltenden Fassung auf Vermögensübernah-
men anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt
wirksam werden.“
6. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In § 75 wird nach Nummer 2 folgende neue
Nummer 3 eingefügt:
„3. die Anordnung der Eigenverwaltung
durch den S chuldner und deren Aufhe-
bung sowie die Anordnung der Zustim-
mungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-
geschäfte des S chuldners,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
b) Es wird folgende neue Nummer 20a eingefügt:
20a. In § 651k Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 und 2 werden
die Worte „Zahlungsunfähigkeit oder K on-
kurses“ jeweils durch die Worte „Zahlungs-
unfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen“ ersetzt.
c) Die Nummern 28 und 29 werden aufgehoben.
7. Artikel 39 wird aufgehoben.
7a. Artikel 40 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 32 Abs. 1 S atz 2 wird nach Nummer 2 folgen-
de neue Nummer 3 eingefügt:
„3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch
den S chuldner und deren Aufhebung sowie
die Anordnung der Zustimmungsbedürftig-
keit bestimmter Rechtsgeschäfte des
S chuldners,“.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
8. Artikel 44 wird aufgehoben.
9. In Artikel 47 werden die Nummern 20 und 21 aufge-
hoben.
10. In Artikel 48 Nr. 2 B uchstabe a werden nach dem
Wort „hätten“ die Worte „(K rise der Gesellschaft)“
eingefügt.
11. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.
b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) In § 102 Abs. 1 S atz 2 wird nach Nummer 2
folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. die Anordnung der Eigenverwaltung
durch den S chuldner und deren Aufhe-
bung sowie die Anordnung der Zustim-
mungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-
geschäfte des S chuldners,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
c) In Nummer 34 wird der P unkt am Ende durch
einen S trichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
ferner wird die Angabe „§ 76 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 76 Abs. 3“ ersetzt.
12. Artikel 51 Nr. 4 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:
Die Angabe „und 43“ wird gestrichen; das Wort
„K onkursverfahren“ wird durch das Wort „Insolvenz-
verfahren“ ersetzt.
13. Artikel 57 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 57
Änderung der P atentanwaltsordnung
Die P atentanwaltsordnung vom 7. S eptember
1966 (B GB l. I S . 557), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 31. August 1998 (B GB l. I S . 2600),
wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. wenn der B ewerber sich im Vermögens-
verfall befindet; ein Vermögensverfall wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des B ewerbers eröff-

3838 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
net oder der B ewerber in das vom Insol-
venzgericht oder vom Vollstreckungsge-
richt zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2
der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilpro-
zeßordnung) eingetragen ist;“.
b) Die Nummer 10 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden
die Nummern 10 und 11.
2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 9 wird aufgehoben; die bisheri-
gen Nummern 10 bis 12 werden die neuen
Nummern 9 bis 11.
b) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
„9. wenn der P atentanwalt in Vermögensver-
fall geraten ist, es sei denn, daß dadurch
die Interessen der Rechtsuchenden nicht
gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über das Vermögen des P atentanwalts
eröffnet oder der P atentanwalt in das
vom Insolvenzgericht oder vom Voll-
streckungsgericht zu führende Verzeich-
nis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung,
§ 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-
gen ist;“.
3. In § 23 Abs. 6 S atz 3 wird die Angabe „Nr. 12“
durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.
4. In § 60 wird die Nummer 1 aufgehoben; die bishe-
rigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Num-
mern 1 bis 3.
5. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 60 Nr. 1
und 4“ durch die Angabe „§ 60 Nr. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 4 S atz 1 wird die Angabe „§ 60 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 60 Nr. 2“ ersetzt.
6. In § 154b Abs. 2 S atz 1 wird die Angabe „Nr. 12“
durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.
14. Artikel 62 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 62
Änderung des S teuerberatungsgesetzes
Das S teuerberatungsgesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 4. November 1975 (B GB l. I
S . 2735), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 31. August 1998 (B GB l. I S . 2600), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Nummer 14 folgende neue Num-
mer 15 angefügt:
„15. S tellen, die durch Landesrecht als geeignet
im S inne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insol-
venzordnung anerkannt sind, im Rahmen
ihres Aufgabenbereichs.“
2. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 4 wird aufgehoben; die bisheri-
gen Nummern 5 und 6 werden die neuen
Nummern 4 und 5.
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
b) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Auf-
traggeber nicht gefährdet sind; ein Ver-
mögensverfall wird vermutet, wenn ein
Insolvenzverfahren über das Vermögen
des S teuerberaters oder S teuerbevoll-
mächtigten eröffnet oder der S teuerbera-
ter oder Steuerbevollmächtigte in das vom
Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungs-
gericht zu führende Verzeichnis (§ 26
Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915 der
Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;“.
15. Artikel 69 wird aufgehoben.
16. Artikel 71 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
b) Der neuen Nummer 1a wird folgende Nummer 1
vorangestellt:
1. In § 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 werden die Worte
„Vergleichs- oder K onkursverfahren“ durch
das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
17. Artikel 79 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 79
Änderung des Gesetzes über das K reditwesen
Das Gesetz über das K reditwesen in der Fassung
der B ekanntmachung vom 9. S eptember 1998
(B GB l. I S . 2776) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden bei § 23a die
Worte „Einlagensicherungseinrichtung, Anleger-
entschädigungseinrichtung“ durch das Wort
„S icherungseinrichtung“, bei § 46a das Wort
„K onkursgefahr“ durch das Wort „Insolvenzge-
fahr“ und bei § 46b das Wort „K onkursantrag“
durch das Wort „Insolvenzantrag“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 4 S atz 1 werden die Worte „sowie
§ 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung“ gestrichen.
3. In § 9 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3 werden die Worte „ , dem
Vergleich oder dem K onkurs“ durch die Worte
„oder dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 S atz 1 Nr. 2, Abs. 5 S atz 1 Nr. 2,
Abs. 5a S atz 1 Nr. 1 und Abs. 7 S atz 1 Nr. 1
werden die Worte „des K onkurses“ jeweils
durch die Worte „des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Instituts“ ersetzt.
b) In Absatz 5a S atz 10 werden die Worte „des
K onkurses“ durch die Worte „der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
5. § 46a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „K onkurs-
gefahr“ durch das Wort „Insolvenzgefahr“
ersetzt.
b) In Absatz 1 S atz 1 und in Absatz 3 S atz 2 wer-
den die Worte „des K onkurses“ jeweils durch
die Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3839
6. § 46b wird wie folgt gefaßt:
„§ 46b
Insolvenzantrag
Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt
Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter
und bei einem in der Rechtsform des Einzelkauf-
manns betriebenen Institut der Inhaber dies dem
B undesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen.
S oweit diese P ersonen nach anderen Rechtsvor-
schriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähig-
keit oder Überschuldung die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens zu beantragen, tritt an die S telle
der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach S atz 1.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit
oder der Überschuldung statt. Der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen des Instituts kann nur von dem B undes-
aufsichtsamt gestellt werden.“
7. § 46c wird wie folgt gefaßt:
„§ 46c
B erechnung von Fristen
Die nach den § § 88, 130 bis 136 der Insolvenz-
ordnung und nach § 32b S atz 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen
sind vom Tage des Erlasses einer M aßnahme
nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.“
8. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „das Ver-
gleichsverfahren oder der K onkurs“ durch die
Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.
9. § 63a Abs. 3 wird aufgehoben.
17a. Artikel 81 wird aufgehoben.
18. Artikel 87 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 7a eingefügt:
7a. In § 53c werden in Absatz 3a Nr. 2 und in
Absatz 3b Nr. 1 jeweils die Worte „des K on-
kurses“ durch die Worte „der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
b) Es wird folgende neue Nummer 11a eingefügt:
11a. § 84 Abs. 4 S atz 1 Nr. 3 wird wie folgt
gefaßt:
„3. mit der Liquidation oder Insolvenz eines
Versicherungsunternehmens befaßte
S tellen,“.
Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I
S . 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 25. August 1998 (B GB l. I S . 2489), wird wie folgt
geändert:
1. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Worten „für den“ die
Angabe „§ 8 Abs. 3 und“ eingefügt.
b) Der P unkt am Ende der Nummer 3 wird durch
einen S trichpunkt ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. eine vorläufige P ostsperre anordnen, für die
die § § 99, 101 Abs. 1 S atz 1 entsprechend gel-
ten.“
2. In § 23 Abs. 2 und in § 31 werden jeweils die Worte
„Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister“
durch die Worte „Handels-, Genossenschafts-, P art-
nerschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt. In der Über-
schrift zu § 31 wird hinter dem Wort „Genossen-
schafts-“ ein K omma und das Wort „P artnerschafts-“
eingefügt.
3. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 811 Nr. 4
und 9“ durch die Angabe „§ 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9“
ersetzt.
4. In § 74 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „Insol-
venzverwalter“ ein K omma und die Worte „die M itglie-
der des Gläubigerausschusses“ eingefügt.
5. In § 75 Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.
6. In § 102 werden nach dem Wort „Durch“ die Worte
„§ 21 Abs. 2 Nr. 4 und“ eingefügt.
7. Dem § 177 Abs. 3 wird folgender S atz 3 angefügt:
„§ 74 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.“
8. In § 197 Abs. 2 werden die Worte „drei Wochen“
durch die Worte „einem M onat“ und die Worte „einem
M onat“ durch die Worte „zwei M onaten“ ersetzt.
9. In § 198 entfallen die Worte „mit Zustimmung des
Insolvenzgerichts“.
10. Dem § 201 Abs. 2 wird folgender S atz 3 angefügt:
„Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Aus-
fertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung
des Insolvenzverfahrens gestellt werden.“
11. Dem § 235 Abs. 2 wird folgender S atz 3 angefügt:
„§ 74 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.“
12. In § 245 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „nicht“ das
Wort „voraussichtlich“ eingefügt.
13. In § 247 Abs. 2 Nr. 1 wird vor dem Wort „nicht“ das
Wort „voraussichtlich“ eingefügt.
14. In § 251 Abs. 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „schlechter“
das Wort „voraussichtlich“ eingefügt.
15. Dem § 252 Abs. 1 wird folgender S atz 2 angefügt:
„§ 74 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.“
16. § 305 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Worten „M it
dem“ die Worte „schriftlich einzureichenden“ ein-
gefügt.

3840 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Der S chuldner kann sich im Verfahren nach
diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht
von einer geeigneten P erson oder einem Ange-
hörigen einer als geeignet anerkannten S telle im
S inne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. § 157
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung findet keine An-
wendung.
(5) Das B undesministerium der J ustiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des B undesrates zur Vereinfachung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens für die B eteiligten
Vordrucke für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzu-
legenden B escheinigungen, Anträge, Verzeichnis-
se und P läne einzuführen. S oweit nach S atz 1 Vor-
drucke eingeführt sind, muß sich der S chuldner
ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die
Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfah-
ren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschi-
nell bearbeiten, können unterschiedliche Vor-
drucke eingeführt werden.“
17. In § 309 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „wirt-
schaftlich“ das Wort „voraussichtlich“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 77 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung der B ekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (B GB l. 1993 I S . 2), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 18
dieses Gesetzes (B GB l. I S . 3836) geändert worden ist,
wird das Wort „K onkursvorrechte“ durch das Wort „Vor-
rechte“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Umweltauditgesetzes
In § 5 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe a des Umweltauditgeset-
zes vom 7. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1591) wird das Wort
„K onkursdelikte“ durch das Wort „Insolvenzstraftaten“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Signaturgesetzes
In § 11 Abs. 3 und in § 13 Abs. 4 S atz 2 des S ignaturge-
setzes vom 22. J uli 1997 (B GB l. I S . 1870, 1872) werden
die Worte „eines K onkurs- oder Vergleichsverfahrens“
jeweils durch die Worte „eines Insolvenzverfahrens“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
In den Artikeln 36 und 37 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7a dieses Geset-
zes (B GB l. I S . 3836) geändert worden ist, wird das Wort
„K onkursausfallgeld“ jeweils durch das Wort „Insolvenz-
geld“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
In § 29 Abs. 4 S atz 2 des S achenrechtsbereinigungsge-
setzes vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2457), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. J uni 1998
(B GB l. I S . 1242) geändert worden ist, werden das Wort
„Verwalter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ und das
Wort „Gesamtvollstreckungsordnung“ durch das Wort
„Insolvenzordnung“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle
Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember
1997 (B GB l. I S . 3039, 1998 I S . 583) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Artikel 1 Nr. 32 wird § 900 Abs. 1 S atz 2 und 3 wie
folgt gefaßt:
„Der Gerichtsvollzieher hat für die Ladung des S chuld-
ners zu dem Termin S orge zu tragen. Er hat ihm die
Ladung zuzustellen, auch wenn dieser einen P rozeß-
bevollmächtigten bestellt hat; einer M itteilung an den
P rozeßbevollmächtigten bedarf es nicht.“
2. Artikel 3 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Auf Anträge auf B estimmung eines Termins zur
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor
dem 1. J anuar 1999 gestellt worden sind, finden die
§ § 807, 899, 900 der Zivilprozeßordnung und § 20
Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis
zum 1. J anuar 1999 geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 9
Änderung steuerlicher Vorschriften
1. Die Abgabenordnung vom 16. M ärz 1976 (B GB l. I
S . 613, 1977 I S . 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (B GB l. I
S . 3816), wird wie folgt geändert:
a) § 75 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insol-
venzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsver-
fahren.“
b) § 171 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 12 werden die Worte „der K onkurs“
durch die Worte „das Insolvenzverfahren“
ersetzt.
bb) In Absatz 13 werden das Wort „K onkursverfah-
ren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und
die Worte „des K onkursverfahrens“ durch die
Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
c) § 231 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „K onkurs“
durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „K onkurs“
und „K onkursverfahren“ jeweils durch das Wort
„Insolvenzverfahren“ ersetzt.
d) § 251 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insol-
venzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfas-

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3841
sungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist be-
rechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2 und des
§ 257 der Insolvenzordnung gegen den S chuldner
im Verwaltungsweg zu vollstrecken.
(3) M acht die Finanzbehörde im Insolvenzverfah-
ren einen Anspruch aus dem S teuerschuldverhält-
nis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie
erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch
schriftlichen Verwaltungsakt fest.“
e) In § 266 wird die Angabe „419,“ gestrichen.
f) In § 282 Abs. 2 wird das Wort „K onkurs“ durch das
Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
g) § 284 Abs. 2 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch
ersichtlich sein
1. die in den letzten zwei J ahren vor dem ersten zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anbe-
raumten Termin vorgenommenen entgeltlichen
Veräußerungen des S chuldners an eine nahe-
stehende P erson (§ 138 der Insolvenzordnung);
2. die in den letzten vier J ahren vor dem ersten zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anbe-
raumten Termin von dem S chuldner vorgenom-
menen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie
sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsge-
schenke geringen Werts richteten.“
2. In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (B GB l. I S . 3341;
1977 I S . 677), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (B GB l. I S . 3816) geändert
worden ist, wird nach § 11 folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Insolvenzverfahren
In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. De-
zember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171
Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2 S atz 1,
§ 251 Abs. 2 S atz 1 und 2 und Abs. 3, § 266, § 282
Abs. 2 und § 284 Abs. 2 S atz 1 der Abgabenordnung
in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (B GB l. I S . 3836) auch für Rechts-
verhältnisse und Rechte, die vor dem 1. J anuar 1999
begründet worden sind. Auf K onkurs-, Vergleichs- und
Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. J anuar
1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen
sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften
anzuwenden; gleiches gilt für Anschlußkonkursverfah-
ren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Ver-
gleichsantrag vor dem 1. J anuar 1999 gestellt worden
ist.“
3. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 16. April 1997 (B GB l. I S . 821),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (B GB l. I S . 3816), wird wie folgt
geändert:
a) In § 32b Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a werden die Worte
„K onkursausfallgeld oder“ gestrichen.
b) In § 50c Abs. 3 S atz 2 wird das Wort „K onkursver-
fahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“
ersetzt.
4. In § 11 Abs. 7 des K örperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der B ekanntmachung vom 22. Februar 1996
(B GB l. I S . 340), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
zes vom 9. S eptember 1998 (B GB l. I S . 2860) geändert
worden ist, wird das Wort „K onkursverfahren“ durch
das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
5. § 11 Abs. 2 S atz 2 des Grundsteuergesetzes vom
7. August 1973 (B GB l. I S . 965), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (B GB l. I
S . 2590) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse
und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.“
6. Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der B ekanntmachung vom 21. M ärz 1991
(B GB l. I S . 831), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 29. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2590) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Aufgabe, Auflösung und Insolvenz“.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Unternehmers nicht berührt.“
b) § 16 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Gewerbeertrag bei
Abwicklung und Insolvenz“.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,
wenn über das Vermögen des Unternehmens
ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.“
7. In § 51 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Durch-
führungsverordnung in der Fassung der B ekannt-
machung vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 600), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember
1997 (B GB l. I S . 3121) geändert worden ist, wird das
Wort „K onkursverfahrens“ durch das Wort „Insolvenz-
verfahrens“ ersetzt.
Artikel 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 9 Nr. 6 und 7 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
Artikel 11
Neubekanntmachung der Gewerbeordnung
Das B undesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann den Wortlaut der Gewerbeordnung in der vom
1. J anuar 1999 an geltenden Fassung im B undesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 12
Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.

3842 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 19. Dezember 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
G erhard S c hrö d er
D ie B und es minis terin d er J us tiz
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 3836. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7b555997ab902438….