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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 3836

BGBl. 1998 I S. 3836 · 30.727 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 3836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3836
3836         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

                                              Gesetz
                               zur Änderung des Einführungsgesetzes
                             zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze
                                           (EGInsOÄndG)
                                                Vom 19. Dezember 1998

  Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                    Änderung des
       Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

   Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (B GB l. I S . 2911), zuletzt geändert durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 1998 (B GB l. I
S . 2489), wird wie folgt geändert:

 1. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3“ durch
        die Angabe „§ 8 Abs. 4“ ersetzt.

     b) In Nummer 2 B uchstabe a wird die Angabe
        „Absatz 1 Nr. 5“ durch die Angabe „Absatz 1
        Nr. 6“ und die Angabe „5.“ durch die Angabe „6.“
        ersetzt.

     c) In Nummer 2 B uchstabe b wird die Angabe „Nr. 6
        und Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9“

        und die Angabe „Nr. 5 bis 7“ durch die Angabe

        „Nr. 5 bis 9“ ersetzt.

 2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 B uchstabe a wird die Angabe „8 und
        9“ durch die Angabe „8 bis 10“ und die Angabe „7
        und 8“ durch die Angabe „7 bis 9“ ersetzt.

    b) Es werden folgende neue Nummern 2a und 2b
       eingefügt:
       2a. In § 16 Abs. 6 S atz 3 wird die Angabe „Nr. 10“
           durch die Angabe „Nr. 9“ ersetzt.
       2b. In § 45 werden die Worte „K onkursverwalter,
           Vergleichsverwalter“ durch das Wort „Insol-
           venzverwalter“ ersetzt.

3. Artikel 17 wird wie folgt gefaßt:

                         Artikel 17

        Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
       Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes in der
    im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
    mer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
    das zuletzt durch Artikel 3 des G esetzes vom
    31. August 1998 (B GB l. I S . 2600) geändert worden
    ist, wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 6 wird das Wort „K onkursverwalter“
       durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

    b) Der P unkt am Ende von Nummer 8 wird durch
       einen S trichpunkt ersetzt, und es wird folgende
       neue Nummer 9 angefügt:

       „9. die B esorgung von Rechtsangelegenheiten

           von S chuldnern durch eine nach Landesrecht

           als geeignet im S inne des § 305 Abs. 1 Nr. 1
           der Insolvenzordnung anerkannte S telle im
           Rahmen ihres Aufgabenbereichs.“

4. In Artikel 18 Nr. 8 wird die Angabe „§ 807 Abs. 1
   S atz 2“ durch die Angabe „§ 807 Abs. 2 S atz 1“
   ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 3837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3837
            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998               3837

5. Artikel 23 Nr. 2 B uchstabe a wird wie folgt gefaßt:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „(1) Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf
       die dem Registergericht zu machenden M itteilun-
       gen, die Vorschriften der § § 127, 129, 130, 141a
       bis 143 finden auf die Eintragungen in das Genos-
       senschaftsregister entsprechende Anwendung.“

5a. Artikel 29 Nr. 13 wird wie folgt geändert:

    a) In B uchstabe a wird jeweils das Wort „S eerecht-
       liche“ durch das Wort „S chiffahrtsrechtliche“
       ersetzt.
    b) In B uchstabe b wird die Neufassung des Teils 4
       des K ostenverzeichnisses wie folgt geändert:

       aa) In der Überschrift zu Teil 4 und in der Über-
           schrift zu Hauptabschnitt II wird jeweils das
           Wort „S eerechtliche“ durch das Wort „S chiff-
           fahrtsrechtliche“ ersetzt.

       bb) In Nummer 4205 werden die Worte „der S ee-
           rechtlichen Verteilungsordnung“ durch die
           Angabe „S VertO“ ersetzt.
    c) B uchstabe c wird wie folgt gefaßt:
       c) In Nummer 9004 wird die Angabe „(§ 142 K O,
          § 11 der S eerechtlichen Verteilungsordnung)“
          durch die Angabe „(§ 177 InsO, § 11 S VertO)“
          ersetzt.

5b. In Artikel 32 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

    „2a. Nach Artikel 223 wird folgender Artikel 223a

         eingefügt:

                            Artikel 223a
                       Übergangsvorschrift
                   aus Anlaß der Aufhebung von
               § 419 des B ürgerlichen Gesetzbuchs

           § 419 des B ürgerlichen Gesetzbuchs ist in
         seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998
         geltenden Fassung auf Vermögensübernah-

         men anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt

         wirksam werden.“

6. Artikel 33 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In § 75 wird nach Nummer 2 folgende neue
           Nummer 3 eingefügt:
            „3. die Anordnung der Eigenverwaltung
                durch den S chuldner und deren Aufhe-
                bung sowie die Anordnung der Zustim-
                mungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-
                geschäfte des S chuldners,“.
       bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
           Nummern 4 und 5.

    b) Es wird folgende neue Nummer 20a eingefügt:
       20a. In § 651k Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 und 2 werden
            die Worte „Zahlungsunfähigkeit oder K on-
            kurses“ jeweils durch die Worte „Zahlungs-
            unfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz-
            verfahrens über das Vermögen“ ersetzt.
    c) Die Nummern 28 und 29 werden aufgehoben.

 7. Artikel 39 wird aufgehoben.

 7a. Artikel 40 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In § 32 Abs. 1 S atz 2 wird nach Nummer 2 folgen-
        de neue Nummer 3 eingefügt:
        „3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch
            den S chuldner und deren Aufhebung sowie
            die Anordnung der Zustimmungsbedürftig-
            keit bestimmter Rechtsgeschäfte des
            S chuldners,“.

     b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
        Nummern 4 und 5.

 8. Artikel 44 wird aufgehoben.

 9. In Artikel 47 werden die Nummern 20 und 21 aufge-
    hoben.

10. In Artikel 48 Nr. 2 B uchstabe a werden nach dem
    Wort „hätten“ die Worte „(K rise der Gesellschaft)“
    eingefügt.

11. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
     a) Die Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.
     b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

        aa) In § 102 Abs. 1 S atz 2 wird nach Nummer 2
            folgende neue Nummer 3 eingefügt:
             „3. die Anordnung der Eigenverwaltung
                 durch den S chuldner und deren Aufhe-

                 bung sowie die Anordnung der Zustim-

                 mungsbedürftigkeit bestimmter Rechts-
                 geschäfte des S chuldners,“.
        bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
            Nummern 4 und 5.

     c) In Nummer 34 wird der P unkt am Ende durch
        einen S trichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
        angefügt:

        ferner wird die Angabe „§ 76 Abs. 4“ durch die

        Angabe „§ 76 Abs. 3“ ersetzt.

12. Artikel 51 Nr. 4 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:

     Die Angabe „und 43“ wird gestrichen; das Wort

     „K onkursverfahren“ wird durch das Wort „Insolvenz-
     verfahren“ ersetzt.

13. Artikel 57 wird wie folgt gefaßt:
                             Artikel 57

              Änderung der P atentanwaltsordnung
       Die P atentanwaltsordnung vom 7. S eptember
     1966 (B GB l. I S . 557), zuletzt geändert durch Artikel 2
     des Gesetzes vom 31. August 1998 (B GB l. I S . 2600),
     wird wie folgt geändert:

     1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
        a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
            „9. wenn der B ewerber sich im Vermögens-
                verfall befindet; ein Vermögensverfall wird
                vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
                über das Vermögen des B ewerbers eröff-
BGBl. 1998, Seite 3838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3838
3838         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

                net oder der B ewerber in das vom Insol-
                venzgericht oder vom Vollstreckungsge-
                richt zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2
                der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilpro-
                zeßordnung) eingetragen ist;“.
        b) Die Nummer 10 wird aufgehoben.

        c) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden

           die Nummern 10 und 11.

     2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

        a) Die Nummer 9 wird aufgehoben; die bisheri-
           gen Nummern 10 bis 12 werden die neuen
           Nummern 9 bis 11.
         b) Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
            „9. wenn der P atentanwalt in Vermögensver-
                fall geraten ist, es sei denn, daß dadurch
                die Interessen der Rechtsuchenden nicht
                gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird
                vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
                über das Vermögen des P atentanwalts
                eröffnet oder der P atentanwalt in das
                vom Insolvenzgericht oder vom Voll-
                streckungsgericht zu führende Verzeich-
                nis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung,
                § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetra-
                gen ist;“.
     3. In § 23 Abs. 6 S atz 3 wird die Angabe „Nr. 12“
        durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.

     4. In § 60 wird die Nummer 1 aufgehoben; die bishe-
        rigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Num-
        mern 1 bis 3.

     5. § 63 wird wie folgt geändert:
        a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 60 Nr. 1
           und 4“ durch die Angabe „§ 60 Nr. 3“ ersetzt.

        b) In Absatz 4 S atz 1 wird die Angabe „§ 60 Nr. 3“
           durch die Angabe „§ 60 Nr. 2“ ersetzt.

     6. In § 154b Abs. 2 S atz 1 wird die Angabe „Nr. 12“
        durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.

14. Artikel 62 wird wie folgt gefaßt:

                           Artikel 62

           Änderung des S teuerberatungsgesetzes

         Das S teuerberatungsgesetz in der Fassung der
     B ekanntmachung vom 4. November 1975 (B GB l. I
     S . 2735), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
     zes vom 31. August 1998 (B GB l. I S . 2600), wird wie
     folgt geändert:

     1. In § 4 wird nach Nummer 14 folgende neue Num-
        mer 15 angefügt:
        „15. S tellen, die durch Landesrecht als geeignet
             im S inne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insol-
             venzordnung anerkannt sind, im Rahmen
             ihres Aufgabenbereichs.“

     2. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
        a) Die Nummer 4 wird aufgehoben; die bisheri-
           gen Nummern 5 und 6 werden die neuen
           Nummern 4 und 5.
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

        b) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
            „4. in Vermögensverfall geraten ist, es sei
                denn, daß dadurch die Interessen der Auf-
                traggeber nicht gefährdet sind; ein Ver-
                mögensverfall wird vermutet, wenn ein
                Insolvenzverfahren über das Vermögen
                des S teuerberaters oder S teuerbevoll-

                mächtigten eröffnet oder der S teuerbera-

                ter oder Steuerbevollmächtigte in das vom
                Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungs-
                gericht zu führende Verzeichnis (§ 26
                Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915 der
                Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;“.

15. Artikel 69 wird aufgehoben.

16. Artikel 71 wird wie folgt geändert:
     a) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
     b) Der neuen Nummer 1a wird folgende Nummer 1
        vorangestellt:

        1. In § 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 werden die Worte
           „Vergleichs- oder K onkursverfahren“ durch
           das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

17. Artikel 79 wird wie folgt gefaßt:
                           Artikel 79
        Änderung des Gesetzes über das K reditwesen
        Das Gesetz über das K reditwesen in der Fassung
     der B ekanntmachung vom 9. S eptember 1998
     (B GB l. I S . 2776) wird wie folgt geändert:

     1. In der Inhaltsübersicht werden bei § 23a die
        Worte „Einlagensicherungseinrichtung, Anleger-
        entschädigungseinrichtung“ durch das Wort
        „S icherungseinrichtung“, bei § 46a das Wort
        „K onkursgefahr“ durch das Wort „Insolvenzge-
        fahr“ und bei § 46b das Wort „K onkursantrag“
        durch das Wort „Insolvenzantrag“ ersetzt.

     2. In § 2 Abs. 4 S atz 1 werden die Worte „sowie
        § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung“ gestrichen.

     3. In § 9 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3 werden die Worte „ , dem
        Vergleich oder dem K onkurs“ durch die Worte
        „oder dem Insolvenzverfahren über das Vermö-

        gen“ ersetzt.

     4. § 10 wird wie folgt geändert:

        a) In Absatz 4 S atz 1 Nr. 2, Abs. 5 S atz 1 Nr. 2,
           Abs. 5a S atz 1 Nr. 1 und Abs. 7 S atz 1 Nr. 1
           werden die Worte „des K onkurses“ jeweils
           durch die Worte „des Insolvenzverfahrens
           über das Vermögen des Instituts“ ersetzt.
        b) In Absatz 5a S atz 10 werden die Worte „des
           K onkurses“ durch die Worte „der Eröffnung
           des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

     5. § 46a wird wie folgt geändert:
        a) In der Überschrift wird das Wort „K onkurs-
           gefahr“ durch das Wort „Insolvenzgefahr“
           ersetzt.
        b) In Absatz 1 S atz 1 und in Absatz 3 S atz 2 wer-
           den die Worte „des K onkurses“ jeweils durch
           die Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 3839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3839
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998             3839

     6. § 46b wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 46b

                       Insolvenzantrag
           Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt
        Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter
        und bei einem in der Rechtsform des Einzelkauf-
        manns betriebenen Institut der Inhaber dies dem
        B undesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen.
        S oweit diese P ersonen nach anderen Rechtsvor-
        schriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähig-
        keit oder Überschuldung die Eröffnung des Insol-
        venzverfahrens zu beantragen, tritt an die S telle
        der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach S atz 1.
        Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
        Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit
        oder der Überschuldung statt. Der Antrag auf
        Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
        mögen des Instituts kann nur von dem B undes-
        aufsichtsamt gestellt werden.“

     7. § 46c wird wie folgt gefaßt:
                          „§ 46c
                 B erechnung von Fristen

           Die nach den § § 88, 130 bis 136 der Insolvenz-
        ordnung und nach § 32b S atz 1 des Gesetzes
        betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
        Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des
        Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen
        sind vom Tage des Erlasses einer M aßnahme
        nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.“

     8. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „das Ver-
        gleichsverfahren oder der K onkurs“ durch die
        Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

     9. § 63a Abs. 3 wird aufgehoben.

17a. Artikel 81 wird aufgehoben.
18. Artikel 87 wird wie folgt geändert:
     a) Es wird folgende neue Nummer 7a eingefügt:

         7a. In § 53c werden in Absatz 3a Nr. 2 und in
             Absatz 3b Nr. 1 jeweils die Worte „des K on-
             kurses“ durch die Worte „der Eröffnung des
             Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
     b) Es wird folgende neue Nummer 11a eingefügt:
        11a. § 84 Abs. 4 S atz 1 Nr. 3 wird wie folgt
             gefaßt:
              „3. mit der Liquidation oder Insolvenz eines
                  Versicherungsunternehmens befaßte
                  S tellen,“.

                        Artikel 2
           Änderung der Insolvenzordnung
   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (B GB l. I

S . 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 25. August 1998 (B GB l. I S . 2489), wird wie folgt
geändert:

 1. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird nach den Worten „für den“ die
       Angabe „§ 8 Abs. 3 und“ eingefügt.

    b) Der P unkt am Ende der Nummer 3 wird durch
       einen S trichpunkt ersetzt.

    c) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
       „4. eine vorläufige P ostsperre anordnen, für die
           die § § 99, 101 Abs. 1 S atz 1 entsprechend gel-
           ten.“

 2. In § 23 Abs. 2 und in § 31 werden jeweils die Worte
    „Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister“
    durch die Worte „Handels-, Genossenschafts-, P art-
    nerschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt. In der Über-
    schrift zu § 31 wird hinter dem Wort „Genossen-
    schafts-“ ein K omma und das Wort „P artnerschafts-“
    eingefügt.

 3. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 811 Nr. 4
    und 9“ durch die Angabe „§ 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9“
    ersetzt.

 4. In § 74 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „Insol-
    venzverwalter“ ein K omma und die Worte „die M itglie-
    der des Gläubigerausschusses“ eingefügt.

 5. In § 75 Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
    „drei“ ersetzt.

 6. In § 102 werden nach dem Wort „Durch“ die Worte
    „§ 21 Abs. 2 Nr. 4 und“ eingefügt.

 7. Dem § 177 Abs. 3 wird folgender S atz 3 angefügt:

    „§ 74 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.“

 8. In § 197 Abs. 2 werden die Worte „drei Wochen“
    durch die Worte „einem M onat“ und die Worte „einem
    M onat“ durch die Worte „zwei M onaten“ ersetzt.

 9. In § 198 entfallen die Worte „mit Zustimmung des
    Insolvenzgerichts“.
10. Dem § 201 Abs. 2 wird folgender S atz 3 angefügt:

    „Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Aus-
    fertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung
    des Insolvenzverfahrens gestellt werden.“

11. Dem § 235 Abs. 2 wird folgender S atz 3 angefügt:
    „§ 74 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.“

12. In § 245 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „nicht“ das
    Wort „voraussichtlich“ eingefügt.

13. In § 247 Abs. 2 Nr. 1 wird vor dem Wort „nicht“ das
    Wort „voraussichtlich“ eingefügt.

14. In § 251 Abs. 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „schlechter“
    das Wort „voraussichtlich“ eingefügt.

15. Dem § 252 Abs. 1 wird folgender S atz 2 angefügt:

    „§ 74 Abs. 2 S atz 2 gilt entsprechend.“

16. § 305 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 S atz 1 werden nach den Worten „M it
       dem“ die Worte „schriftlich einzureichenden“ ein-
       gefügt.
BGBl. 1998, Seite 3840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3840
3840          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

    b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
       angefügt:
         „(4) Der S chuldner kann sich im Verfahren nach
        diesem Abschnitt vor dem Insolvenzgericht
        von einer geeigneten P erson oder einem Ange-
        hörigen einer als geeignet anerkannten S telle im
        S inne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. § 157
        Abs. 1 der Zivilprozeßordnung findet keine An-
        wendung.
           (5) Das B undesministerium der J ustiz wird
        ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
        mung des B undesrates zur Vereinfachung des
        Verbraucherinsolvenzverfahrens für die B eteiligten
        Vordrucke für die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 vorzu-
        legenden B escheinigungen, Anträge, Verzeichnis-
        se und P läne einzuführen. S oweit nach S atz 1 Vor-
        drucke eingeführt sind, muß sich der S chuldner
        ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die
        Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfah-
        ren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschi-

        nell bearbeiten, können unterschiedliche Vor-

        drucke eingeführt werden.“

17. In § 309 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 wird vor dem Wort „wirt-
    schaftlich“ das Wort „voraussichtlich“ eingefügt.

                          Artikel 3

   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  In § 77 Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung der B ekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (B GB l. 1993 I S . 2), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 18
dieses Gesetzes (B GB l. I S . 3836) geändert worden ist,
wird das Wort „K onkursvorrechte“ durch das Wort „Vor-
rechte“ ersetzt.

                          Artikel 4

          Änderung des Umweltauditgesetzes
  In § 5 Abs. 2 Nr. 1 B uchstabe a des Umweltauditgeset-
zes vom 7. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1591) wird das Wort
„K onkursdelikte“ durch das Wort „Insolvenzstraftaten“

ersetzt.

                          Artikel 5

            Änderung des Signaturgesetzes

  In § 11 Abs. 3 und in § 13 Abs. 4 S atz 2 des S ignaturge-
setzes vom 22. J uli 1997 (B GB l. I S . 1870, 1872) werden
die Worte „eines K onkurs- oder Vergleichsverfahrens“
jeweils durch die Worte „eines Insolvenzverfahrens“
ersetzt.

                          Artikel 6

                  Änderung des

    Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

  In den Artikeln 36 und 37 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch in der im B undesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7a dieses Geset-
zes (B GB l. I S . 3836) geändert worden ist, wird das Wort
„K onkursausfallgeld“ jeweils durch das Wort „Insolvenz-
geld“ ersetzt.

                         Artikel 7
 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
   In § 29 Abs. 4 S atz 2 des S achenrechtsbereinigungsge-
setzes vom 21. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2457), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. J uni 1998
(B GB l. I S . 1242) geändert worden ist, werden das Wort
„Verwalter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ und das
Wort „Gesamtvollstreckungsordnung“ durch das Wort
„Insolvenzordnung“ ersetzt.

                         Artikel 8

    Änderung der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle
  Die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember
1997 (B GB l. I S . 3039, 1998 I S . 583) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Artikel 1 Nr. 32 wird § 900 Abs. 1 S atz 2 und 3 wie
   folgt gefaßt:

   „Der Gerichtsvollzieher hat für die Ladung des S chuld-

   ners zu dem Termin S orge zu tragen. Er hat ihm die

   Ladung zuzustellen, auch wenn dieser einen P rozeß-
   bevollmächtigten bestellt hat; einer M itteilung an den
   P rozeßbevollmächtigten bedarf es nicht.“

2. Artikel 3 wird folgender Absatz 9 angefügt:
     „(9) Auf Anträge auf B estimmung eines Termins zur

   Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die vor
   dem 1. J anuar 1999 gestellt worden sind, finden die
   § § 807, 899, 900 der Zivilprozeßordnung und § 20
   Nr. 17 des Rechtspflegergesetzes in der jeweils bis
   zum 1. J anuar 1999 geltenden Fassung Anwendung.“

                         Artikel 9

          Änderung steuerlicher Vorschriften
1. Die Abgabenordnung vom 16. M ärz 1976 (B GB l. I
   S . 613, 1977 I S . 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
   des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (B GB l. I
   S . 3816), wird wie folgt geändert:
   a) § 75 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

       „(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insol-

      venzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsver-
      fahren.“

   b) § 171 wird wie folgt geändert:

      aa) In Absatz 12 werden die Worte „der K onkurs“
          durch die Worte „das Insolvenzverfahren“
          ersetzt.
      bb) In Absatz 13 werden das Wort „K onkursverfah-
          ren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und
          die Worte „des K onkursverfahrens“ durch die
          Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

   c) § 231 wird wie folgt geändert:

      aa) In Absatz 1 S atz 1 wird das Wort „K onkurs“

          durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
      bb) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „K onkurs“
          und „K onkursverfahren“ jeweils durch das Wort
          „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

   d) § 251 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
       „(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insol-
      venzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfas-
BGBl. 1998, Seite 3841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3841
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3841

      sungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist be-
      rechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2 und des
      § 257 der Insolvenzordnung gegen den S chuldner
      im Verwaltungsweg zu vollstrecken.

         (3) M acht die Finanzbehörde im Insolvenzverfah-

      ren einen Anspruch aus dem S teuerschuldverhält-
      nis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie
      erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch
      schriftlichen Verwaltungsakt fest.“
   e) In § 266 wird die Angabe „419,“ gestrichen.
   f) In § 282 Abs. 2 wird das Wort „K onkurs“ durch das
      Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
   g) § 284 Abs. 2 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch
      ersichtlich sein

      1. die in den letzten zwei J ahren vor dem ersten zur
         Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anbe-
         raumten Termin vorgenommenen entgeltlichen
         Veräußerungen des S chuldners an eine nahe-
         stehende P erson (§ 138 der Insolvenzordnung);

      2. die in den letzten vier J ahren vor dem ersten zur

         Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anbe-
         raumten Termin von dem S chuldner vorgenom-
         menen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie
         sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsge-
         schenke geringen Werts richteten.“

2. In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
   ordnung vom 14. Dezember 1976 (B GB l. I S . 3341;
   1977 I S . 677), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
   vom 19. Dezember 1998 (B GB l. I S . 3816) geändert
   worden ist, wird nach § 11 folgender § 11a eingefügt:

                          „§ 11a
                    Insolvenzverfahren

      In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. De-
   zember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171
   Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 S atz 1 und Abs. 2 S atz 1,
   § 251 Abs. 2 S atz 1 und 2 und Abs. 3, § 266, § 282
   Abs. 2 und § 284 Abs. 2 S atz 1 der Abgabenordnung
   in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
   19. Dezember 1998 (B GB l. I S . 3836) auch für Rechts-
   verhältnisse und Rechte, die vor dem 1. J anuar 1999
   begründet worden sind. Auf K onkurs-, Vergleichs- und
   Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. J anuar
   1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen
   sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften

   anzuwenden; gleiches gilt für Anschlußkonkursverfah-

   ren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Ver-

   gleichsantrag vor dem 1. J anuar 1999 gestellt worden

   ist.“

3. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
   B ekanntmachung vom 16. April 1997 (B GB l. I S . 821),

   zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
   19. Dezember 1998 (B GB l. I S . 3816), wird wie folgt
   geändert:

   a) In § 32b Abs. 1 Nr. 1 B uchstabe a werden die Worte
      „K onkursausfallgeld oder“ gestrichen.
   b) In § 50c Abs. 3 S atz 2 wird das Wort „K onkursver-
      fahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“
      ersetzt.

4. In § 11 Abs. 7 des K örperschaftsteuergesetzes in der
   Fassung der B ekanntmachung vom 22. Februar 1996
   (B GB l. I S . 340), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
   zes vom 9. S eptember 1998 (B GB l. I S . 2860) geändert
   worden ist, wird das Wort „K onkursverfahren“ durch

   das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

5. § 11 Abs. 2 S atz 2 des Grundsteuergesetzes vom
   7. August 1973 (B GB l. I S . 965), das zuletzt durch
   Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (B GB l. I
   S . 2590) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
   „Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse
   und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.“
6. Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
   Fassung der B ekanntmachung vom 21. M ärz 1991
   (B GB l. I S . 831), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
   zes vom 29. Oktober 1997 (B GB l. I S . 2590) geändert
   worden ist, wird wie folgt geändert:

   a) § 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                 „Aufgabe, Auflösung und Insolvenz“.

      bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

            „(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die
           Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
           Vermögen des Unternehmers nicht berührt.“
   b) § 16 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                      „Gewerbeertrag bei
                     Abwicklung und Insolvenz“.
      bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

            „(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,
           wenn über das Vermögen des Unternehmens
           ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.“

7. In § 51 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Durch-
   führungsverordnung in der Fassung der B ekannt-
   machung vom 27. April 1993 (B GB l. I S . 600), die
   zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember
   1997 (B GB l. I S . 3121) geändert worden ist, wird das
   Wort „K onkursverfahrens“ durch das Wort „Insolvenz-
   verfahrens“ ersetzt.

                         Artikel 10
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 9 Nr. 6 und 7 beruhenden Teile der dort

geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der

jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-

nung geändert werden.

                         Artikel 11

      Neubekanntmachung der Gewerbeordnung

   Das B undesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann den Wortlaut der Gewerbeordnung in der vom
1. J anuar 1999 an geltenden Fassung im B undesgesetz-
blatt bekanntmachen.

                         Artikel 12
  Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
BGBl. 1998, Seite 3842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3842
3842   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                       wird im B undesgesetzblatt verkündet.


                         B erlin, den 19. Dezember 1998

                                      D er B und es p räs id ent
                                          R o man H erz o g

                                       D er B und es kanz ler
                                       G erhard S c hrö d er

                              D ie B und es minis terin d er J us tiz
                                       D äub ler- G melin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 3836. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7b555997ab902438….