Rechtsprechung / OVG NRW / 4. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 28.08.2026 – 4 B 1073/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0828.4B1073.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Ob eine Zwischenentscheidung erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenverfügung nicht erginge und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn ein Hängebeschluss erginge und der Eilantrag später abgelehnt würde. Die Begriffe Eigentum, Besitz, Halten und Kontrolle im Sinne der EU-Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen Iran sind autonome Begriffe des Unionsrechts, die im gesamten Unionsgebiet einheitlich und weit auszulegen sind. Eine Gesellschaft kann nach den Umständen des Einzelfalls selbst dann als Gesellschaft, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer anderen Einrichtung oder Person steht, eingestuft werden, wenn Letztere in der Lage ist, auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen.
Gründe§
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers, mit der er den Erlass der vom Verwaltungsgericht abgelehnten Zwischenentscheidungen (Anträge zu 1. und 2. der Beschwerdeschrift vom 21.8.2026) begehrt, ist unbegründet Der als Antrag zu 3. der Beschwerdeschrift vom 21.8.2026 gestellte Hilfsantrag bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers,
die Vollziehung der Sicherstellungsanordnung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vom 30.7.2026 zur Sicherung der Rechtsstellung des Antragstellers durch Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) bis zur Entscheidung über die Anträge im Schriftsatz vom 12.8.2026 insoweit vorläufig auszusetzen, als die Sicherstellung auch die zur Aufrechterhaltung des Hotelbetriebs der B. GmbH notwendigen Finanzmittel betrifft (Mittel zur Deckung von Personal-, Energie-, Lebensmittel-, Wäscherei-, Reinigungs-, Sicherheits- und sonstige betriebsnotwendige Kosten), umfasst,
sowie
die Antragsgegnerin durch Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) bis zur Entscheidung über die am 14.8.2026 weiter anhängig gemachten Eilanträge vorläufig zu verpflichten, das bei der C. Bank unter der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 für die B. GmbH geführte Insolvenzsonderkonto des Antragstellers vorläufig nicht weiter nach Maßgabe der Iran-VO als „eingefroren“ zu betrachten und dies der C. Bank mitzuteilen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bezüglich des Antrags zu 1. habe der Antragsteller nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ohne die begehrte Zwischenregelung schwere und irreparable Nachteile drohten. Er könne als vorläufiger „starker“ Insolvenzverwalter (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) die Voraussetzungen der Art. 24 ff. Iran-VO für die B. GmbH geltend machen. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der Sicherstellungsanordnung der Antragsgegnerin vom 30.7.2026 verschont zu sein, könne schon allein deswegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nicht überwiegen, weil die Sanktionierung bei einer durch eine „gelistete“ Person kontrollierten wirtschaftlichen Ressource unmittelbar durch die Iran-VO selbst erfolge. Ferner seien die von dem Antragsteller geschilderten wirtschaftlichen Nachteile teilweise durch die zeitlich der EU-Sanktion vorgängigen Sanktionen gegen Herrn D. durch die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich schon eingetreten. Dass die Sicherstellungsanordnung auf offensichtlich fehlerhaften Annahmen beruhe, sei derzeit nicht zu erkennen. Auch die Annahme des Antragstellers, die Insolvenzeröffnung sei als „Firewall“ anzusehen, da die Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte der B. GmbH dieser entzogen sei, greife zu kurz. Zwar bestehe damit nicht mehr die Gefahr, dass die B. GmbH selbst über die Gelder disponiere und diese an die sanktionierte Person abführe. Gleichwohl werde die Gefahr einer sanktionszweckwidrigen Verfügung über die Gelder durch Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der B. GmbH nicht ausgeschlossen. Denn weder im Insolvenzeröffnungsverfahren noch im eröffneten Insolvenzverfahren sei - anders, als bei Anordnung der Freigabe einzelner Zahlungen durch die Bundesbank - sichergestellt, dass von dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter geleistete Zahlungen aus dem Vermögen der B. GmbH nicht an (Masse-)Gläubiger flössen, die von der sanktionierten Person kontrolliert oder gehalten oder anderweitig wirtschaftlich mit dieser in Verbindung stünden und der sanktionieren Person damit im Ergebnis zugutekämen. Der Antrag zu 2. bleibe mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ohne Erfolg.
Die mit Blick auf den Erlass der Zwischenentscheidung gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
1. Durch eine Zwischenentscheidung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO soll verhindert werden, dass bis zur abschließenden gerichtlichen Eilentscheidung unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden. Ob eine Zwischenentscheidung erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenverfügung nicht erginge und der Eilantrag später Erfolg hätte [dazu unter 2. b)], gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn ein Hängebeschluss erginge und der Eilantrag später abgelehnt würde [dazu unten 2. a)]. Eine Folgenabwägung ist nur dann entbehrlich, wenn der Eilantrag voraussichtlich offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2012 - 7 VR 7.12 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.3.2021 - 12 B 380/21 -, juris, Rn. 2, und vom 5.11.2008 - 8 B 1631/08 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
2. Nach diesen Maßstäben ist eine Zwischenentscheidung nicht erforderlich. Es ist nicht damit zu rechnen, dass durch den Vollzug der Sicherstellungsanordnung vom 30.7.2026 oder durch die Betrachtung des bei der C. Bank unter der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 für die B. GmbH geführte Insolvenzsonderkonto des Antragstellers nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23.3.2012 (ABl. L 88 vom 24.3.2012), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1867 des Rates vom 30.7.2026 (ABl. L 1867 vom 31.7.2026), - Iran-VO - als „eingefroren“ bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren 1 L 2051/26 (VG Köln) vollendete Tatsachen geschaffen werden und die B. GmbH dadurch schwere und unabwendbare Nachteile erleidet, die ihr wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zugemutet werden können.
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist insoweit geklärt, dass das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit im Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union auch erhebliche negative Folgen rechtfertigen, die sich für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer aus Beschlüssen zur Durchführung der von der Union zur Verwirklichung dieses grundlegenden Ziels erlassenen Rechtsakte ergeben.
Vgl. EuGH, Urteil vom 28.3.2017 - C-72/15 -, juris, Rn. 150; OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2025 - 4 B 50/25 -, juris, Rn. 77.
Der Antragsteller unterliegt auch in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der B. GmbH mit der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO erfolgten Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 3.8.2026 nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO übergegangen ist, weiterhin den Einschränkungen der Iran-VO, soweit diese einschlägig ist.
a) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst zu unterstellen, dass das Vermögen der B. GmbH, zu dem auch das Insolvenzsonderkonto gehört, unionsrechtlich sanktioniert und ihre Konten zu Recht in die streitgegenständliche Sicherstellungsanordnung aufgenommen worden sind, weil Vieles darauf hindeutet, dass dieses Vermögen unter der Kontrolle des seit dem 30.7.2026 im Anhang IX unter der Ifd. Nr. 57 der Iran-VO gelisteten Herrn D. steht, obwohl im Oktober 2025 seine und alle weiteren sonstigen Anteile an der das Vermögen mittelbar haltenden Rechtsträgerin, der T. Limited, auf Frau V. übertragen worden sind, bei der es sich nach unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin um die Ehefrau der sanktionierten Person handelt. Die EU-Sanktionierung von Herrn D. ist erfolgt, weil dieser über ein Netzwerk von Unternehmen ausländische Bankkanäle nutzt, um Gelder aus dem iranischen Ölsektor, der eine wichtige Finanzierungsquelle für das iranische Militär und die Islamischen Revolutionsgarde darstellt, ins Ausland zu transferieren. Da dies auch das in Rede stehende Vermögen der B. GmbH betrifft, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass Herr D. durch die insolvenzrechtliche Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots und den damit einhergehenden Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die Kontrolle über das Vermögen der B. GmbH - auch hinsichtlich des Insolvenzsonderkontos - an den Antragsteller als vorläufigen Insolvenzverwalter verloren hat. Der Übergang des Rechts des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO muss nicht notwendig dazu führen, dass eine zuvor im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Iran-VO ausgeübte Kontrolle entfällt. Die Begriffe Eigentum, Besitz, Halten und Kontrolle in dieser Bestimmung sind autonome Begriffe des Unionsrechts, die im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen sind. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung der Wortlaut und der Zusammenhang dieser Bestimmung sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Mit der Verwendung solcher Begriffe ist insbesondere das Recht bezeichnet, über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zu verfügen oder sie zu verwenden.
Vgl. EuG, Urteil vom 11.9.2024 - T-644/22 -, juris, Rn. 115 ff.
Zudem ist es nicht nur legitim, sondern auch unerlässlich, die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ sowie „Halten“ und „Kontrolle“ weit auszulegen. Denn durch den Rückgriff auf juristische Konstruktionen oder andere mehr oder weniger ausgeklügelte Mechanismen könnten die in der Liste in der Verordnung aufgeführten Personen der wirksamen Anwendung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen entgehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 12.3.2026 - C-84/24 -, Rn. 77 ff.
Nach diesen Begriffen des Unionsrechts kann eine Gesellschaft nach den Umständen des Einzelfalls selbst dann als Gesellschaft, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer anderen Einrichtung oder Person steht, eingestuft werden, wenn Letztere in der Lage ist, auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10.9.2019 - C-123/18 P -, juris, Rn. 75; EuG, Urteil vom 11.9.2024 - T-644/22 -, juris, Rn. 116 ff., m. w. N.; siehe dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2025 - 4 B 50/25 -, juris, Rn. 32 ff.
Wäre, wofür nach diesen Maßstäben Vieles spricht, das Vermögen der B. GmbH unionsrechtlich eingefroren, bestünde bei Erlass der begehrten Zwischenverfügungen eine erhebliche Gefahr, dass im Zuge der vom Antragsteller seinem Auftrag aus § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO entsprechend angestrebten Fortführung des Betriebs des Hotels P. schon vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag eingefrorene Vermögenswerte ohne die unionsrechtlich vorgesehene Freigabeprüfung etwa nach Art. 26 Iran-VO verwendet werden und dabei zumindest mittelbar der sanktionierten Person zufließen oder dieser gar faktisch verschleierte Vermögensverschiebungen ermöglichen, die sich später nicht rückgängig machen lassen. Dies ist auch konkret zu befürchten, weil die Sanktionierung wegen entsprechender Bestrebungen erfolgt ist. Der Antragsteller wäre, wie sich aus § 22 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 InsO ergibt, ungeachtet der von ihm vorgesehenen Abschirmungsmaßnahmen auf die Mitwirkung des Geschäftsführers der B. GmbH angewiesen. Auch dieser gehört nach der nach Aktenlage nicht offensichtlich unschlüssigen und auf einer Analyse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - FIU - beruhenden Einschätzung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vom 22.6.2025 zur persönlichen Steuerungsebene um Herrn D. und ist kein peripherer Dienstleister, sondern ein strukturprägender deutscher Schlüsselakteur und Funktionsträger. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten unterliegen danach unter anderem auch die früheren Geschäftsführer, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dieser Stellung ausgeschieden sind. Diese Pflichten gelten damit nicht nur für den aktuellen Geschäftsführer, sondern auch für die beiden vorherigen Geschäftsführer. Nach den aktenkundigen Erkenntnissen der Antragsgegnerin steht zu befürchten, dass das zuvor von den Herren A. und D. geführte Firmennetzwerk weiterhin als Strohmann-Konstrukt für Modschtaba Chamenei, den Sohn des ehemaligen iranischen Revolutionsführers Ali Chamenei und aktuellen Obersten Führer des Iran, dient und bereits bei einem Vermögenseinsatz zur Fortführung des Hotels ohne unionsrechtlich vorgesehene Freigabeprüfung vor einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Vermögenswerte entgegen dem Zweck der Iran-VO letztlich den iranischen Machthabern zufließen oder in Ihrem Interesse verwendet werden.
b) Würde das Vermögen der B. GmbH oder auch nur das Insolvenzsonderkonto hingegen zu Unrecht schon für die Dauer des Eilverfahrens als unionsrechtlich eingefroren betrachtet, wäre sie dadurch noch nicht in ihrem Bestand unwiederbringlich gefährdet. Zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse könnte sie - wie bisher in dem unionsrechtlich vorgesehenen Rahmen unter Vorlage konkreter prüfungsfähiger Belege - gesonderte Erlaubnisse von der Deutschen Bundesbank beantragen, um sichergestellte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen hierfür einsetzen zu können. Diese Konsequenzen schon vor einer in Kürze zu erwartenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts hinzunehmen, ist dem Antragsteller auch deshalb zuzumuten, weil die B. GmbH jedenfalls Teil eines Geschäftsmodells ist, das Anlass für die Sanktionierung des Herrn D. geboten hat, weil mit ihm zur Unterstützung des iranischen Regimes Gelder ins Ausland transferiert werden. Nach den Erkenntnissen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, hatte die Ehefrau des Herrn D. ab Oktober 2025 hierbei eine Schlüsselrolle als formale Eigentümerin und Mittelgeberin eingenommen und tritt als neue formale Trägerin und Anteilseignerin von T. und als Absenderin der großen Zahlungen an die B1. GmbH auf.
Zugunsten des Antragstellers fällt zur Erlangung effektiven Rechtschutzes nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Betriebsfortführung zu der der Antragsteller nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO berufen ist, für einen überschaubaren Zeitraum durch Anwendung des Sanktionsregimes erschwert ist. Auf die Möglichkeit, eine Freigabe der Bankkonten zur Fortführung der Firmengeschäfte unter den Voraussetzungen der Art. 24 ff. der Iran-VO zu beantragen, hat bereits die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in ihrer Sicherstellungsanordnung vom 30.7.2026 hingewiesen. Unter dem 4.8.2026 ist auch der Antragsteller selbst darauf hingewiesen worden, dass zur Begleichung offener Forderungen, wie z. B. zur Aufrechterhaltung des Betriebs entsprechende Freigabeanträge bei der Deutsche Bundesbank gestellt werden können. Dass seine bisherigen Freigabeanträge erfolglos geblieben sind, ändert nichts daran, dass der Antragsteller zumutbar jedenfalls bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Freigabemöglichkeit verwiesen werden kann. Sein aktenkundiger Freistellungsantrag vom 6.8.2026 war offensichtlich nicht prüffähig. Dementsprechend hat die Bundesbank mit E-Mail vom 11.8.2026 darauf hingewiesen, dass lediglich die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden könne und hierzu die Vorlage einer konkreten Rechnung, Kostennote o. ä. notwendig sei. Der von ihm gestellte Antrag war ohne entsprechende Belege auf Teilgenehmigung einer in Zahlungslisten dargestellten Gesamtsumme von 000.000,00 Euro sowie einer Rahmengenehmigung für einen Betrag von 0.000.000,00 Euro für die Betriebsführung des Hotels im Zeitraum bis zum 30.9.2026 gerichtet.
Schon aus den genannten Gründen geht die vorzunehmende Interessenabwägung auch in Bezug auf den als Antrag zu 3. der Beschwerdeschrift vom 21.8.2026 im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Hilfsantrag,
die vorstehenden Zwischenentscheidungen gemäß Ziff. 1 und 2 zeitlich befristet bis zur Durchführung eines allgemeinen Prüfungstermins, höchst hilfsweise zumindest für die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens, d. h. bis zur etwaigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. GmbH, zu erlassen,
gleichfalls zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.