§ 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
Stand: 01.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/98#abs-1 (1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/InsO/98#abs-1a (1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/98#abs-2 (2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/98#abs-3 (3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
Wird zitiert von 120 Entscheidungen zu § 98 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.02.2005 – IX ZB 62/04Insolvenzverfahren eines Arztes: Auskunftspflicht des Schuldners über Namen und Anschriften von Privatpatienten zur Ermittlung der Masse; Haftanordnung zur Durchsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 – 6 SLa 193/24Zitiert von 1
- LG Frankenthal (Pfalz), 21.02.2025 – 1 T 6/25
- LG Hamburg, 25.05.2023 – 326 T 16/23
- LG Münster, 27.06.2019 – 5 T 378/18
- LG Duisburg, 02.05.2001 – 7 T 78/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.08.2025 – 7 U 134/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2025 – 6 SLa 126/24Zitiert von 1
- BGH, 07.11.2024 – IX ZR 179/23Voraus- und Abschlagszahlungen aus Werkvertrag im InsolvenzverfahrenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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