§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
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Nach Gewicht
- BGH, 05.06.2025 – IX ZR 69/24Zustimmungsvorbehalt im Eröffnungsverfahren; Grenzen der Masseziehung und Wiederleistungsanspruch bei Drittschuldnerleistungen
- BGH, 19.04.2018 – IX ZR 230/15Insolvenzverfahren: Kondizierung einer Sicherungsgrundschuld durch den Insolvenzverwalter nach Abtretung der Grundschuld an einen neuen Sicherungsnehmer; Stellung einer Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs durch den Schuldner im Eröffnungsverfahren; Verlust der Einrede der fehlenden Valutierung der Grundschuld durch Auszahlung des Darlehens; Erweiterung des Haftungsumfangs der Grundschuld; gutgläubiger Erwerb des GrundpfandgläubigersZitiert von 13
- OLG Nürnberg, 26.04.2024 – 15 U 736/23
- LG Nürnberg-Fürth, 03.03.2023 – 19 O 4671/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 30.04.2008 – 2 U 19/07Zitiert von 7
- OLG Köln, 30.04.2008 – 2 U 106/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 29.08.2024 – V R 17/23Zur schuldbefreienden Drittschuldnerzahlung im InsolvenzeröffnungsverfahrenZitiert von 1
- BayObLG, 24.07.2024 – 101 Sch 10/24 e
- BayObLG, 13.12.2023 – 101 Sch 112/22Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/24#abs-1 (1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/24#abs-2 (2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.