Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund64 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/24#abs-1 (1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/24#abs-2 (2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

§ 23 § 25