§ 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.04.2026
Bank- und KapitalmarktrechtBund16 Fassungen668 Entscheidungen
Wird zitiert von 668
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 – 4 K 4039/20Zitiert von 1
- FG Münster, 30.11.2023 – 10 K 2062/20 GZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2014 – 12 K 12313/12
- VG Köln, 10.12.2001 – 14 L 2204/01
- FG Hessen, 07.11.2018 – 4 K 1549/16Zitiert von 1
- VG Köln, 10.12.2001 – 14 L 2133/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.04.2026 – XI ZR 55/24Voraussetzungen eines "öffentlichen Angebots" einer Vermögensanlage
- BGH, 09.04.2026 – III ZR 52/25Darlegungs- und Beweislast des Beauftragten für den Verbleib eines zur Auftragsausführung überlassenen Geldbetrags; Herausgabeklage ohne vorherige Auskunft
- LG Stuttgart, 25.03.2026 – 29 O 350/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-1 (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-1a (1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nach Nummer 4 Buchstabe b sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten. Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-1b (1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-1c (1c) Große Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind große Institute und große Tochterunternehmen sowie nach § 2f Absatz 1 zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-2 (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-2a (2a) Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-2b (2b) Inhaber von Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung von Instituten oder von Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften haben, die nicht von der Zulassung nach § 2f Absatz 4 befreit sind, jedoch weder Geschäftsleiter noch Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind.
Permalink zu Abs. 2crecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-2c (2c) Leiter der internen Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf der höchsten Hierarchieebene mit Ausnahme der Geschäftsleiter für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts der internen Kontrollfunktionen des Instituts verantwortlich sind.
Permalink zu Abs. 2drecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-2d (2d) Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Inhaber von Schlüsselfunktionen, die besondere Funktionen wahrnehmen. Hierzu zählen die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-3 (3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erweitert wird.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-3a (3a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-3b (3b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-3c (3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets
Permalink zu Abs. 3drecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-3d (3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3erecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-3e (3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-4 (4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-5 (5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-5a (5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-5b (5b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-6 (6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-7 (7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
Permalink zu Abs. 7arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-7a (7a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7brecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-7b (7b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7crecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-7c (7c) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7drecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-7d (7d) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7erecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-7e (7e) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7frecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-7f (7f) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-8 (8) Ein EU-Einzelinstitut ist ein Institut, das in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-9 (9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
Permalink zu Abs. 9arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-9a (9a) Eine wesentliche Übertragung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft, wenn sie mindestens 10 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht, es sei denn, die geplante Übertragung findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt. In diesem Fall gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht. Bei der Berechnung der Prozentsätze werden nicht berücksichtigt:
Für Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften gelten die Prozentsätze auf konsolidierter Basis.
Permalink zu Abs. 9brecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-9b (9b) Eine wesentliche Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, wenn sie 15 Prozent oder mehr der eigenen anrechenbaren Eigenmittel entspricht.
Permalink zu Abs. 9crecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-9c (9c) Eine Verschmelzung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem
Permalink zu Abs. 9drecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-9d (9d) Eine Spaltung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-10 (10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-11 (11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114. Derivate sind
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-12 (12) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-13 (13) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-14 (14) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-15 (15) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-16 (16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG in der Fassung vom 13. März 2024 einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.
Permalink zu Abs. 16arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-16a (16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
Permalink zu Abs. 16brecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-16b (16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.
Permalink zu Abs. 16crecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-16c (16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-17 (17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-18 (18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-19 (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-20 (20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-21 (21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.
Permalink zu Abs. 22recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-22 (22) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 23recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-23 (23) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 24recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-24 (24) Refinanzierungsunternehmen sind inländische Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
Permalink zu Abs. 25recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-25 (25) Refinanzierungsmittler sind inländische Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
Permalink zu Abs. 26recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-26 (26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
Permalink zu Abs. 27recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-27 (27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Ansätze nach Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Methoden nach Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansätze nach Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die internen Bemessungsansätze nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Permalink zu Abs. 28recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-28 (28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 29recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-29 (29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
Permalink zu Abs. 30recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-30 (30) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 31recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-31 (31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 32recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-32 (32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
Permalink zu Abs. 33recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-33 (33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
Permalink zu Abs. 34recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-34 (34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
Permalink zu Abs. 35recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-35 (35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 52d bis 52i, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86, 94, 146 und 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Permalink zu Abs. 36recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/1#abs-36 (36) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt ein Institut als der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegend, wenn der nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen nach Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze überschreitet.