§ 99 Postsperre
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- OLG Celle, 11.09.2000 – 2 W 87/00Zitiert von 4
- LG Bonn, 21.07.2009 – 6 T 210/09 und 6 T 211/09
- AG Ludwigshafen am Rhein, 09.05.2016 – 3d IN 36/16
- AG Duisburg, 03.05.2004 – 62 IN 3345/03
- BVerfG, 06.11.2000 – 1 BvR 1746/00
- OLG Celle, 24.01.2001 – 2 W 124/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
23 Entscheidungen zu § 99 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/99#abs-1 (1) Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluß an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben. Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet wird. Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/99#abs-2 (2) Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/99#abs-3 (3) Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Das Gericht hat die Anordnung nach Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.