§ 99 Postsperre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/99#abs-1 (1) Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluß an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben. Die Anordnung ergeht nach Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet wird. Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem Beschluß gesondert zu begründen und die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/99#abs-2 (2) Der Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. Die übrigen Sendungen kann der Schuldner einsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/99#abs-3 (3) Gegen die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Das Gericht hat die Anordnung nach Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 99 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 11.09.2000 – 2 W 87/00Zitiert von 4
- LG Bonn, 21.07.2009 – 6 T 210/09 und 6 T 211/09
- AG Ludwigshafen am Rhein, 09.05.2016 – 3d IN 36/16
- AG Duisburg, 03.05.2004 – 62 IN 3345/03
- BVerfG, 06.11.2000 – 1 BvR 1746/00
- OLG Celle, 24.01.2001 – 2 W 124/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 99 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.