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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2710

BGBl. 2001 I S. 2710 · 28.027 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 2710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2710
                                          Gesetz
                  zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze
                                                Vom 26. Oktober 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

           Änderung der Insolvenzordnung
  Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4d eingefügt:

                            „§ 4a
                       Stundung der
               Kosten des Insolvenzverfahrens

        (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und

     hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt,

     so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenz-
     verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung
     gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich
     nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.
     Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten
     des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan
     und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der
     Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizu-
     fügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290
     Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund
     vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
        (2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten
     gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung
     bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet,
     wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz
     der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich
     erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung

     gilt entsprechend.

       (3) Die Stundung bewirkt, dass
     1. die Bundes- oder Landeskasse

        a) die rückständigen und die entstehenden Ge-
           richtskosten,

        b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des
           beigeordneten Rechtsanwalts
        nur nach den Bestimmungen, die das Gericht
        trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;

2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf
   Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend
   machen kann.

Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt
besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung
treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig
ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
                       § 4b

           Rückzahlung und Anpassung
             der gestundeten Beträge

   (1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Rest-
schuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten
Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermö-
gen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung
verlängern und die zu zahlenden Monatsraten fest-

setzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der

Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

   (2) Das Gericht kann die Entscheidung über die
Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern,
soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ge-
ändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem
Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhält-
nisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1
und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist
ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des
Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
                       § 4c

             Aufhebung der Stundung
   Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig

   unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat,
   die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
   oder die Stundung maßgebend sind, oder eine
   vom Gericht verlangte Erklärung über seine Ver-
   hältnisse nicht abgegeben hat;

2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraus-
   setzungen für die Stundung nicht vorgelegen
   haben; in diesem Fall ist die Aufhebung aus-
   geschlossen, wenn seit der Beendigung des
   Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
BGBl. 2001, Seite 2711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2711
    3. der Schuldner länger als drei Monate mit der
       Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung
       eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rück-
       stand ist;
    4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätig-
       keit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist,
       sich nicht um eine solche bemüht oder eine

       zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2

       und 3 gilt entsprechend;

    5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen
       wird.

                           § 4d
                        Rechtsmittel

      (1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder

    deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der

    Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuld-
    ner die sofortige Beschwerde zu.
      (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der
    Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese
    kann nur darauf gestützt werden, dass nach den
    persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des
    Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden
    müssen.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Blatt“
       die Wörter „oder in einem für das Gericht
       bestimmten elektronischen Informations- und
       Kommunikationssystem“ eingefügt.
    b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

       „Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-

       tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

       des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffent-
       lichung in einem elektronischen Informations-
       und Kommunikationssystem zu regeln. Dabei
       sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen
       sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die
       Veröffentlichungen
       1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
       2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet
          werden können,
       3. nach dem Stand der Technik durch Dritte
          nicht kopiert werden können.“

3. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
           „Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren.
              Hinweis auf Restschuldbefreiung“.
    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person,
       so soll er darauf hingewiesen werden, dass er
       nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuld-
       befreiung erlangen kann.“

4. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem
    Schuldner die sofortige Beschwerde zu.“

 5. § 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender
     Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten
     nach § 4a gestundet werden.“

 6. § 30 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden die Wörter „Hinweis

        auf Restschuldbefreiung“ gestrichen.

     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 6a. § 36 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1,

        §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung gelten

        entsprechend.“

     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand
        nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vor-
        schriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist
        das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines
        Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsbe-
        rechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die
        Sätze 1 und 2 entsprechend.“

 7. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche
     auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches
     Sozialgesetzbuch auf die Bundesanstalt für Arbeit
     über, so kann die Bundesanstalt diese nur als Insol-
     venzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entspre-
     chend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches

     Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit

     diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.“

 8. In § 57 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
     „Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in
     § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit
     der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat.“

 9. § 63 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a
        gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine
        Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch
        gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenz-
        masse dafür nicht ausreicht.“

10. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten
     entsprechend.“

11. § 109 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
        „Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Woh-
        nung des Schuldners, so tritt an die Stelle der
        Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu
        erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in
        Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insol-
        venzverfahren geltend gemacht werden können.“
BGBl. 2001, Seite 2712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2712
     b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er
        die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere
        Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Ver-
        tragsverhältnisses oder wegen der Folgen der
        Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz
        verlangen.“

11a. In § 114 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
     Wort „zwei“ ersetzt.

12. In § 174 Abs. 2 werden nach dem Wort „anzugeben“
    die Wörter „sowie die Tatsachen, aus denen sich
    nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr
    eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
    des Schuldners zugrunde liegt“ angefügt.

12a. § 175 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer
        vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
        angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den
        Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf
        die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.“

13. In § 196 Abs. 1 werden nach dem Wort „Insolvenz-
    masse“ die Wörter „mit Ausnahme eines laufenden
    Einkommens“ eingefügt.

14. § 207 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender
    Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten
    nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt ent-
    sprechend.“

15. § 287 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag
       des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf
       Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden
       werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden,
       so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem
       Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „sieben“
       durch das Wort „sechs“ und die Wörter „nach der
       Aufhebung“ durch die Wörter „nach der Eröff-
       nung“ ersetzt.

16. § 292 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
       Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
       „sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrens-
       kosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung
       eines Rechtsanwalts berichtigt sind.“
    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.“
    c) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe
       „zehn vom Hundert“ das Wort „und“ eingefügt;
       die Wörter „und nach Ablauf von sechs Jahren
       seit Aufhebung zwanzig vom Hundert“ werden
       gestrichen.

     d) Folgender Satz wird angefügt:
        „Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrens-
        kosten noch nicht berichtigt, werden Gelder
        an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein
        Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1
        der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag
        übersteigt.“

17. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten
     entsprechend.“

18. § 298 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

        „Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenz-
        verfahrens nach § 4a gestundet wurden.“

     b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende
        gestrichen und werden die Wörter „oder ihm die-
        ser entsprechend § 4a gestundet wird.“ angefügt.

19. § 300 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

20. § 302 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Handlung“
        ein Komma und die Wörter „sofern der Gläubiger
        die entsprechende Forderung unter Angabe die-
        ses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemel-
        det hatte“ eingefügt.
     b) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strich-
        punkt ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
        „3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die
            dem Schuldner zur Begleichung der Kosten
            des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.“

21. § 304 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 304

                          Grundsatz
        (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die
     keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt
     oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren
     die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil
     nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine
     selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so
     findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögens-
     verhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine
     Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
        (2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse
     im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuld-
     ner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröff-
     nung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger
     als 20 Gläubiger hat.“

22. § 305 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „ver-
            sucht worden ist,“ der Halbsatz „der Plan
            ist beizufügen und die wesentlichen Gründe
            für sein Scheitern sind darzulegen;“ ein-
            gefügt.
BGBl. 2001, Seite 2713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2713
        bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            „3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermö-
                gens und des Einkommens (Vermögens-
                verzeichnis), eine Zusammenfassung
                des wesentlichen Inhalts dieses Ver-
                zeichnisses (Vermögensübersicht), ein
                Verzeichnis der Gläubiger und ein Ver-
                zeichnis der gegen ihn gerichteten For-
                derungen; den Verzeichnissen und der
                Vermögensübersicht ist die Erklärung
                beizufügen, dass die enthaltenen An-
                gaben richtig und vollständig sind;“.

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist

        drei Monate.“

23. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:

                            „§ 305a
                         Scheitern der
           außergerichtlichen Schuldenbereinigung
       Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit
     den Gläubigern über die Schuldenbereinigung her-
     beizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger
     die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die

     Verhandlungen über die außergerichtliche Schulden-
     bereinigung aufgenommen wurden.“

24. § 306 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuld-

        ners die Fortsetzung des Verfahrens über den

        Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien
        Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan
        voraussichtlich nicht angenommen wird.“
     b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
        „Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der
        für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften
        des Schuldenbereinigungsplans und der Vermö-
        gensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach
        Aufforderung durch das Gericht nachzureichen.
        § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
     c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine
        außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1
        Nr. 1 zu versuchen.“

25. § 307 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner
        genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungs-
        plan sowie die Vermögensübersicht zu und for-
        dert die Gläubiger zugleich auf, binnen einer
        Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1
        Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zu dem
        Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen;
        die Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die
        Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur Einsicht
        niedergelegt sind.“
     b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „seine Forde-
        rungen in dem“ die Wörter „beim Insolvenzgericht
        zur Einsicht niedergelegten“ eingefügt.

26. § 308 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben
     über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht
     zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis
     nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat,
     obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan über-
     sandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der
     Frist entstanden war ; insoweit erlischt die Forde-
     rung.“

27. Dem § 309 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 4a Abs. 2 gilt entsprechend.“

28. § 312 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen aus-
     zugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der
     Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend
     von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. Wird das
     Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so
     beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.“

29. § 313 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

             „Die Gläubigerversammlung kann den Treu-
             händer oder einen Gläubiger mit der Anfech-
             tung beauftragen.“
        bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter
            „Hat die Gläubigerversammlung den Gläu-

            biger“ durch die Wörter „Hat die Gläubiger-

            versammlung einen Gläubiger“ ersetzt.

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „§ 173 Abs. 2 gilt entsprechend.“

                         Artikel 2

       Änderung der Justizbeitreibungsordnung
  In § 1 Abs. 1 Nr. 4a der Justizbeitreibungsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Prozesskostenhilfe“ die Wörter „oder nach § 4b der Insol-
venzordnung“ eingefügt.

                         Artikel 3
        Änderung des Gerichtskostengesetzes

1. Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
   S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
   vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), wird wie folgt
   geändert:

   a) In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen
      Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Wörter
      angefügt:
      „bezüglich der Auslagen nach Nummer 9017 des
      Kostenverzeichnisses jedoch nur der Schuldner
      des Insolvenzverfahrens.“
BGBl. 2001, Seite 2714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2714
   b) § 68 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Dies gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen
       Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
       rigkeiten sowie in Verfahren über einen Schulden-
       bereinigungsplan (§ 306 Abs. 1 der Insolvenzord-
       nung).“

2. Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird wie folgt

   geändert:

   a) Nach Nummer 4300 werden folgende Num-
      mern 4301 und 4302 eingefügt:
                                                            Gebühren-
                                                              betrag
                                                             oder Satz
         Nr.           Gebührentatbestand
                                                            der Gebühr
                                                             nach § 11
                                                            Abs. 2 GKG

        „4301     Verfahren über die Be-
                  schwerde gegen die Ent-
                  scheidung über den An-
                  trag auf Versagung oder
                  Widerruf der Restschuld-
                  befreiung . . . . . . . . . . . . . . .    100 DM

        „4302     Verfahren über die Be-

                  schwerde nach § 4d InsO:
                  Die Beschwerde wird ver-
                  worfen oder zurückge-
                  wiesen . . . . . . . . . . . . . . . .      50 DM“.
                  Wird die Beschwerde nur
                  teilweise verworfen oder zu-
                  rückgewiesen, kann das Ge-
                  richt die Gebühr nach billi-
                  gem Ermessen auf die Hälfte
                  ermäßigen oder bestimmen,
                  dass eine Gebühr nicht zu
                  erheben ist.

   b) Die bisherige Nummer 4301 wird Nummer 4305.
   c) Nach Nummer 9016 wird folgende Nummer 9017
      angefügt:
         Nr.           Auslagentatbestand                     Höhe

        „9017     An den vorläufigen Insol-
                  venzverwalter, die Mit-
                  glieder des Gläubigeraus-
                  schusses oder die Treu-
                  händer auf der Grundlage
                  der Insolvenzrechtlichen
                  Vergütungsverordnung
                  aufgrund einer Stundung
                  nach § 4a InsO zu zah-                     in voller
                  lende Beträge . . . . . . . . . . .         Höhe“.

                              Artikel 4
               Änderung der Bundes-
         gebührenordnung für Rechtsanwälte
  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2001
(BGBl. I S. 2144), wird wie folgt geändert:

1. In § 121 werden nach dem Wort „Prozesskostenhilfe“
   ein Komma und die Angabe „nach § 4a Abs. 2 der
   Insolvenzordnung“ eingefügt.

2. § 124 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 122 Abs. 1

          Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten

          Kosten und Ansprüche“ durch die Wörter
          „Gerichtskosten, der Gerichtsvollzieherkosten
          und der Ansprüche nach § 130 Abs. 1“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zahlungen
          nach § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu
          leisten“ durch die Wörter „Beträge nach Satz 1

          zu zahlen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „zu den Prozess-
      akten“ durch die Wörter „dem Gericht“ ersetzt.

3. § 132 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Für die Tätigkeit zur Herbeiführung einer außer-
   gerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die
   Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
   (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung) erhält der

   Rechtsanwalt im Falle

   1. des Absatzes 1 eine Gebühr in Höhe von 90 Deut-
      sche Mark;
   2. des Absatzes 2 eine Gebühr in Höhe von 440 Deut-
      sche Mark; bei mehr als fünf, mehr als zehn und
      mehr als fünfzehn Gläubigern erhöht sich die
      Gebühr um jeweils 220 Deutsche Mark.

   Absatz 3 bleibt unberührt.“

                         Artikel 5
                    Änderung der
             Bundesrechtsanwaltsordnung
  In § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „§ 121 der Zivilprozessordnung,“ die Angabe „des
§ 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung,“ eingefügt.

                         Artikel 6
             Änderung kostenrechtlicher
            Vorschriften zum 1. Januar 2002
  (1) Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4301 wird die Angabe „100 DM“ durch die
   Angabe „50,00 EUR“ ersetzt.

2. In Nummer 4302 wird die Angabe „50 DM“ durch die
   Angabe „25,00 EUR“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2715
  (2) In § 132 Abs. 4 Satz 1 der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird die Angabe „90 Deutsche Mark“
durch die Angabe „46 Euro“, die Angabe „440 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „224 Euro“ und die Angabe
„220 Deutsche Mark“ durch die Angabe „112 Euro“
ersetzt.

                        Artikel 7
          Änderung der Grundbuchordnung
   Dem § 84 Abs. 1 der Grundbuchordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch Artikel 14 Abs. 1 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933
zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse
eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 ent-
sprechend.“

                        Artikel 8

          Aufhebung von Rechtsvorschriften

  Es werden aufgehoben:

1. das Entschuldungsabwicklungsgesetz in der im Bun-
   desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2,
   veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

   durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 1981
   (BGBl. I S. 537);
2. die Löschungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-1, veröffentlichten
   bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung
   vom 22. Juli 1968 (BGBl. I S. 865).

                         Artikel 9
             Änderung des Einführungs-
            gesetzes zur Insolvenzordnung
   In das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2384), wird nach Artikel 103 folgender Artikel 103a
eingefügt:
                      „Artikel 103a
                  Überleitungsvorschrift
   Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001
eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetz-
lichen Vorschriften weiter anzuwenden.“

                        Artikel 10

                      Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten
Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am
1. Januar 2002 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 26. Oktober 2001
                                            Der Bundespräsident
                                               Johannes Rau
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2710. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4e80b8fe771fec6c….